Norm
ORF-G §4eLeitsatz
1. Vor dem 31.01.2008 bereitgestellte Online-Angebote, die den Anforderungen von § 4e respektive § 4f ORF-G entsprechen, können im Übergangszeitraum 01.10.2010 bis 31.03.2011 jedenfalls bereitgestellt werden.1. Vor dem 31.01.2008 bereitgestellte Online-Angebote, die den Anforderungen von Paragraph 4 e, respektive Paragraph 4 f, ORF-G entsprechen, können im Übergangszeitraum 01.10.2010 bis 31.03.2011 jedenfalls bereitgestellt werden.
2. Das in Rede stehende Online-Angebot dient grundsätzlich der tagesaktuellen Überblicksberichterstattung im Sinne von § 4e Abs. 1 Z 2 bzw. § 4e Abs. 2 ORF-G. Insbesondere der Verzicht auf jegliche begleitende oder vertiefende Kommentierung charakterisiert nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates das Wesen der Überblicksberichterstattung.2. Das in Rede stehende Online-Angebot dient grundsätzlich der tagesaktuellen Überblicksberichterstattung im Sinne von Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Paragraph 4 e, Absatz 2, ORF-G. Insbesondere der Verzicht auf jegliche begleitende oder vertiefende Kommentierung charakterisiert nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates das Wesen der Überblicksberichterstattung.
3. Die Gesetzesmaterialien zeigen deutlich, dass die durch § 4e ORF-G gezogenen Grenzen nicht bedeuten, dass andere öffentlich-rechtliche Online-Angebote unzulässig wären. Solche Angebote können – soweit sie einen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags leisten und nicht in der Negativliste des § 4f Abs. 2 ORF-G enthalten sind – gegebenenfalls nach Maßgabe der Regelung in § 4f ORF-G erbracht werden.3. Die Gesetzesmaterialien zeigen deutlich, dass die durch Paragraph 4 e, ORF-G gezogenen Grenzen nicht bedeuten, dass andere öffentlich-rechtliche Online-Angebote unzulässig wären. Solche Angebote können – soweit sie einen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags leisten und nicht in der Negativliste des Paragraph 4 f, Absatz 2, ORF-G enthalten sind – gegebenenfalls nach Maßgabe der Regelung in Paragraph 4 f, ORF-G erbracht werden.
4. Es kann ein Online-Angebot – soweit es teilbar ist bzw. aus unterscheidbaren Teilen besteht – zulässigerweise einerseits den Anforderungen des § 4e und andererseits jenen des § 4f ORF-G entsprechen und damit Elemente der beiden Bestimmungen gleichermaßen kombinieren.4. Es kann ein Online-Angebot – soweit es teilbar ist bzw. aus unterscheidbaren Teilen besteht – zulässigerweise einerseits den Anforderungen des Paragraph 4 e und andererseits jenen des Paragraph 4 f, ORF-G entsprechen und damit Elemente der beiden Bestimmungen gleichermaßen kombinieren.
5. Die über die bundes- und bundeslandweite Berichterstattung und damit über § 4e ORF-G hinausgehenden Teile des verfahrensgegenständlichen Angebotes tragen nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Informationsauftrags im Bereich des Sports im Sinne von § 4f ORF-G bei, ohne die vor allem wettbewerbsrechtlich motivierten Grenzen der diesbezüglichen Bestimmungen zu überschreiten.5. Die über die bundes- und bundeslandweite Berichterstattung und damit über Paragraph 4 e, ORF-G hinausgehenden Teile des verfahrensgegenständlichen Angebotes tragen nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Informationsauftrags im Bereich des Sports im Sinne von Paragraph 4 f, ORF-G bei, ohne die vor allem wettbewerbsrechtlich motivierten Grenzen der diesbezüglichen Bestimmungen zu überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011