Norm
ORF-G §4 Abs5Leitsatz
Auch ein mit durchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten begabter Mensch wird in der Lage sein, die Schilderungen des Protagonisten als persönliche und individuelle Erfahrungen zu erkennen und sie nicht gleich „zwangsläufig“ als grundsätzliche tatsächlich richtige Zustandsbeschreibung der privaten Glücksspielbranche verallgemeinern. Um die geschilderte Situation als individuelle - nicht pauschal auf alle Fälle privater Glücksspielanbieter übertragbare – Erfahrung zu erkennen, bedarf auch der bloß durchschnittlich aufmerksame und durchschnittlich intelligente Durchschnittsbetrachter keines „objektiven Begleitkommentars. Die Gestaltung des Beitrags lässt auch sonst nicht erkennen, dass sich der ORF mit den teils kritischen Aussagen des Protagonisten des Beitrags identifiziere und der Beitrag deswegen „erkennbar gewollt“ Stimmungsmache gegen private Branchenvertreter betreibe, während die staatliche Konkurrenz besonders positiv dargestellt werde.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012