RS Bks 2012/4/25 611.009/0002-BKS/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2012
beobachten
merken

Norm

ORF-G §4 Abs2
ORF-G §35
ORF-G §36 Abs1
ORF-G §37 Abs1
  1. ORF-G § 4 heute
  2. ORF-G § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 4 gültig von 24.12.2020 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 4 gültig von 01.10.2010 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 4 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  8. ORF-G § 4 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. ORF-G § 35 heute
  2. ORF-G § 35 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 35 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  4. ORF-G § 35 gültig von 12.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2000
  5. ORF-G § 35 gültig von 01.01.1999 bis 11.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 37 heute
  2. ORF-G § 37 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001

Leitsatz

1. Die Aufzählung von Verlinkungen und sonstigen Kooperationen [in § 4f Abs. 2 Z 25 ORF-G] lässt keine andere Auslegung zu, als dass auch Verlinkungen als eine Form der vom Gesetz verbotenen Kooperationen anzusehen sind. Wenn aber der Gesetzgeber schon eine bloße Verlinkung als die geringst mögliche (technische) Form der Herstellung einer Verbindung vom Online-Angebot des ORF zu sozialen Netzwerken untersagt, muss dies umso mehr für die verfahrensgegenständlichen 39 Fälle der Herstellung eines intensiven inhaltlichen und technischen Zusammenhangs gelten. Die vom ORF vertretene, den Bedeutungsgehalt des Begriffs „Kooperation“ reduzierende Auslegung lässt daher den Kontext und insbesondere das für die Auslegung der Bestimmung ganz zentrale Wort „sonstige“ außer Acht. Hätte der Gesetzgeber dem Wort „Kooperation“ einen engeren Begriffsinhalt zugrunde legen wollen, so hätte es genügt, von „Verlinkungen und Kooperationen“ zu sprechen. Eben diesen Wortlaut hat der Gesetzgeber aber nicht gewählt. Stellen somit nach dem Willen des Gesetzgebers bereits (bloße) Verlinkungen zu einem sozialen Netzwerk eine Art der Kooperation dar, so muss dies umso mehr für die Erstellung von Seiten auf oder in einem sozialen Netzwerk gelten.1. Die Aufzählung von Verlinkungen und sonstigen Kooperationen [in Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 25, ORF-G] lässt keine andere Auslegung zu, als dass auch Verlinkungen als eine Form der vom Gesetz verbotenen Kooperationen anzusehen sind. Wenn aber der Gesetzgeber schon eine bloße Verlinkung als die geringst mögliche (technische) Form der Herstellung einer Verbindung vom Online-Angebot des ORF zu sozialen Netzwerken untersagt, muss dies umso mehr für die verfahrensgegenständlichen 39 Fälle der Herstellung eines intensiven inhaltlichen und technischen Zusammenhangs gelten. Die vom ORF vertretene, den Bedeutungsgehalt des Begriffs „Kooperation“ reduzierende Auslegung lässt daher den Kontext und insbesondere das für die Auslegung der Bestimmung ganz zentrale Wort „sonstige“ außer Acht. Hätte der Gesetzgeber dem Wort „Kooperation“ einen engeren Begriffsinhalt zugrunde legen wollen, so hätte es genügt, von „Verlinkungen und Kooperationen“ zu sprechen. Eben diesen Wortlaut hat der Gesetzgeber aber nicht gewählt. Stellen somit nach dem Willen des Gesetzgebers bereits (bloße) Verlinkungen zu einem sozialen Netzwerk eine Art der Kooperation dar, so muss dies umso mehr für die Erstellung von Seiten auf oder in einem sozialen Netzwerk gelten.

2. Das vom Gesetzgeber intendierte Verbot ist [… nach Auffassung des BKS] iSd Art 10 Abs. 2 EMRK notwendig zur Erreichung eines legitimen Zieles, nämlich zum Schutz der „Rechte anderer“ (vgl. zB VfSlg. 16.911/2003 zu Beschränkungen des ORF bei Fernsehwerbung für periodische Druckwerke). In diesem Sinn hat auch der VfGH jüngst in Anbetracht des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes bei der Regelung wettbewerbsintensiver Gebiete gesetzliche Einschränkungen des „Online-Auftritts“ des ORF als verhältnismäßig beurteilt (VfGH 28.11.2011, B 1232/11). Ebenso hat der VfGH die Ermöglichung von Pluralismus sowohl bei den Rundfunkmedien als auch bei den Printmedien grundsätzlich als legitimes Ziel erachtet, das etwa Beschränkungen des „dominierenden“ Marktteilnehmers ORF zugunsten von Mitbewerbern im Lichte des Art. 10 MRK rechtfertigt (VfSlg. 16.911/2003).2. Das vom Gesetzgeber intendierte Verbot ist [… nach Auffassung des BKS] iSd Artikel 10, Absatz 2, EMRK notwendig zur Erreichung eines legitimen Zieles, nämlich zum Schutz der „Rechte anderer“ vergleiche zB VfSlg. 16.911 aus 2003, zu Beschränkungen des ORF bei Fernsehwerbung für periodische Druckwerke). In diesem Sinn hat auch der VfGH jüngst in Anbetracht des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes bei der Regelung wettbewerbsintensiver Gebiete gesetzliche Einschränkungen des „Online-Auftritts“ des ORF als verhältnismäßig beurteilt (VfGH 28.11.2011, B 1232/11). Ebenso hat der VfGH die Ermöglichung von Pluralismus sowohl bei den Rundfunkmedien als auch bei den Printmedien grundsätzlich als legitimes Ziel erachtet, das etwa Beschränkungen des „dominierenden“ Marktteilnehmers ORF zugunsten von Mitbewerbern im Lichte des Artikel 10, MRK rechtfertigt (VfSlg. 16.911 aus 2003,).

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten