TE Vwgh Beschluss 1992/2/26 92/01/0045

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;

Norm

StVG §120 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr.Dorner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des P, derzeit S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bundesminister für Justiz, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob eine auf § 120 Abs. 1 StVG gestützte und mit 27. Juni 1990 datierte Beschwerde an die belangte Behörde, die bei ihr am 2. Juli 1990 eingelangt ist. Der Beschwerdeführer erachtet sich im wesentlichen dadurch beschwert, daß er im Juni 1990 zum Einkauf von Bedarfsgegenständen mit Eigengeld nicht zugelassen worden sei. Sein Hausgeld sei schon durch einen vorangegangenen Einkauf verbraucht gewesen. Er beantragte gemäß § 121 Abs. 4 StVG eine bescheidmäßige Erledigung.

Am 11. Jänner 1991 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof verbunden mit dem Antrag, ihm Verfahrenshilfe zu gewähren. Nachdem Verfahrenshilfe gewährt worden war, brachte der Beschwerdeführer durch den bestellten Rechtsanwalt am 11. März 1991 eine auf Art. 132 B-VG gestützte Beschwerde ein, in der er ausführte, er habe am 28. Juni 1990 an die belangte Behörde eine Beschwerde im Rahmen des § 120 Abs. 1 StVG erhoben, die spätestens am 6. Juli 1990 bei der belangten Behörde eingelangt sein müßte. Über diese Beschwerde sei bisher nicht entschieden worden. Er fühle sich dadurch beschwert, daß man ihn als Strafgefangenen in der Unterstufe nicht mit Eigengeld am Einkauf habe teilnehmen lassen.

Wie sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde ergibt, hat der Beschwerdeführer am 21. Februar 1991 auf eine weitere Behandlung seiner auf § 120 Abs. 1 StVG gestützten Beschwerde verzichtet und diese als gegenstandslos erklärt, da für ihn der Beschwerdegrund in der Zwischenzeit weggefallen sei. Dieser Sachverhalt wurde dem Beschwerdeführer bekanntgegeben, und blieb unwidersprochen. Die Beschwerde ist somit mangels Rechtsschutzinteresse gegenstandslos geworden. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

In einem solchen Fall findet kein Kostenersatz statt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010045.X00

Im RIS seit

26.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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