Norm
ORF-G §4f Abs2Leitsatz
Unter Zugrundelegung der dem Gesetzeswortlaut in § 4f Abs. 2 Z 23 ORF-G vom VwGH beigemessenen und oben zitierten Bedeutung kommt mangels Vorliegen eines Forums oder sonstigen Angebots eine Untersagung nicht in Betracht.Unter Zugrundelegung der dem Gesetzeswortlaut in Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 23, ORF-G vom VwGH beigemessenen und oben zitierten Bedeutung kommt mangels Vorliegen eines Forums oder sonstigen Angebots eine Untersagung nicht in Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012