Norm
ORF-G §3 Abs5Leitsatz
Es erschließt sich nicht, warum im Zusammenhang mit der vom ORF zweifelsohne getroffenen Auswahl der drei Teilangebote für die Bereitstellung als „mobile App“ keine journalistisch-redaktionelle Gestaltung bzw. eine gewissermaßen „natürliche“ Übernahme anzunehmen sei. Der ORF lässt (…) außer Acht, dass auch eine solche Auswahlentscheidung samt einer entsprechenden Gewichtung, welcher Anteil aus dem bestehenden Angebot des ORF für die „mobile App“ tatsächlich herangezogen wird, erst getroffen werden muss. Dass es im Hinblick auf das inkriminierte Angebot zu einer strukturierten Neuzusammenstellung von Inhalten aus unterschiedlichen Teilangeboten des ORF gekommen ist, denen planvolle Überlegungen des ORF zugrunde liegen, steht (…) außer Frage, weswegen die KommAustria zutreffend vom Vorliegen eines Online-Angebots gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G ausgegangen ist. Der Bundeskommunikationssenat bezweifelt ferner nicht, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Angebot einer „mobilen App“ um ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot im Sinne von § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G handelt.Es erschließt sich nicht, warum im Zusammenhang mit der vom ORF zweifelsohne getroffenen Auswahl der drei Teilangebote für die Bereitstellung als „mobile App“ keine journalistisch-redaktionelle Gestaltung bzw. eine gewissermaßen „natürliche“ Übernahme anzunehmen sei. Der ORF lässt (…) außer Acht, dass auch eine solche Auswahlentscheidung samt einer entsprechenden Gewichtung, welcher Anteil aus dem bestehenden Angebot des ORF für die „mobile App“ tatsächlich herangezogen wird, erst getroffen werden muss. Dass es im Hinblick auf das inkriminierte Angebot zu einer strukturierten Neuzusammenstellung von Inhalten aus unterschiedlichen Teilangeboten des ORF gekommen ist, denen planvolle Überlegungen des ORF zugrunde liegen, steht (…) außer Frage, weswegen die KommAustria zutreffend vom Vorliegen eines Online-Angebots gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G ausgegangen ist. Der Bundeskommunikationssenat bezweifelt ferner nicht, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Angebot einer „mobilen App“ um ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot im Sinne von Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G handelt.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2013