RS Bks 2013/11/11 611.812/0001-BKS/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2013
beobachten
merken

Norm

ORF-G §3 Abs5
ORF-G §4f Abs2
ORF-G §37 Abs1
  1. ORF-G § 3 heute
  2. ORF-G § 3 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 3 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 3 gültig von 01.10.2010 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  5. ORF-G § 3 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  6. ORF-G § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2005
  7. ORF-G § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  8. ORF-G § 3 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  9. ORF-G § 3 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. ORF-G § 4f heute
  2. ORF-G § 4f gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4f gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. ORF-G § 4f gültig von 01.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. ORF-G § 4f gültig von 06.08.2013 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2013
  6. ORF-G § 4f gültig von 28.03.2012 bis 05.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2012
  7. ORF-G § 4f gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 37 heute
  2. ORF-G § 37 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001

Leitsatz

Es erschließt sich nicht, warum im Zusammenhang mit der vom ORF zweifelsohne getroffenen Auswahl der drei Teilangebote für die Bereitstellung als „mobile App“ keine journalistisch-redaktionelle Gestaltung bzw. eine gewissermaßen „natürliche“ Übernahme anzunehmen sei. Der ORF lässt (…) außer Acht, dass auch eine solche Auswahlentscheidung samt einer entsprechenden Gewichtung, welcher Anteil aus dem bestehenden Angebot des ORF für die „mobile App“ tatsächlich herangezogen wird, erst getroffen werden muss. Dass es im Hinblick auf das inkriminierte Angebot zu einer strukturierten Neuzusammenstellung von Inhalten aus unterschiedlichen Teilangeboten des ORF gekommen ist, denen planvolle Überlegungen des ORF zugrunde liegen, steht (…) außer Frage, weswegen die KommAustria zutreffend vom Vorliegen eines Online-Angebots gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G ausgegangen ist. Der Bundeskommunikationssenat bezweifelt ferner nicht, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Angebot einer „mobilen App“ um ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot im Sinne von § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G handelt.Es erschließt sich nicht, warum im Zusammenhang mit der vom ORF zweifelsohne getroffenen Auswahl der drei Teilangebote für die Bereitstellung als „mobile App“ keine journalistisch-redaktionelle Gestaltung bzw. eine gewissermaßen „natürliche“ Übernahme anzunehmen sei. Der ORF lässt (…) außer Acht, dass auch eine solche Auswahlentscheidung samt einer entsprechenden Gewichtung, welcher Anteil aus dem bestehenden Angebot des ORF für die „mobile App“ tatsächlich herangezogen wird, erst getroffen werden muss. Dass es im Hinblick auf das inkriminierte Angebot zu einer strukturierten Neuzusammenstellung von Inhalten aus unterschiedlichen Teilangeboten des ORF gekommen ist, denen planvolle Überlegungen des ORF zugrunde liegen, steht (…) außer Frage, weswegen die KommAustria zutreffend vom Vorliegen eines Online-Angebots gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G ausgegangen ist. Der Bundeskommunikationssenat bezweifelt ferner nicht, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Angebot einer „mobilen App“ um ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot im Sinne von Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G handelt.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2013
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten