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83/01Norm
§2 Abs2 UVP-GRechtssatz
1. Die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G ist an zwei Voraussetzungen gebunden: Einerseits ein Projekt über das Vorhaben, aus dem dessen Umfang, die Bauabwicklung und alle maßgeblichen Kriterien für die Bewertung einer UVP-Pflicht eindeutig zu entnehmen sind; andererseits den eindeutigen, auf Feststellung der UVP-Pflicht oder auf Durchführung eines konkreten Vorhabens gerichteten Willen des Projektwerbers. Dieser Verwirklichungswille wird in der Regel durch einen Antrag zur Bewilligung des Vorhabens oder eine Anzeige bei der nach der jeweils materienspezifischen Rechtslage zuständigen Behörde, durch Antragstellung zur Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Trassenverordnung oder unter Umständen durch tatsächlichen Baubeginn zum Ausdruck gebracht.1. Die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G ist an zwei Voraussetzungen gebunden: Einerseits ein Projekt über das Vorhaben, aus dem dessen Umfang, die Bauabwicklung und alle maßgeblichen Kriterien für die Bewertung einer UVP-Pflicht eindeutig zu entnehmen sind; andererseits den eindeutigen, auf Feststellung der UVP-Pflicht oder auf Durchführung eines konkreten Vorhabens gerichteten Willen des Projektwerbers. Dieser Verwirklichungswille wird in der Regel durch einen Antrag zur Bewilligung des Vorhabens oder eine Anzeige bei der nach der jeweils materienspezifischen Rechtslage zuständigen Behörde, durch Antragstellung zur Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Trassenverordnung oder unter Umständen durch tatsächlichen Baubeginn zum Ausdruck gebracht.
2. Die Entscheidung für den Bau von Hochleistungsstrecken samt Begleitmaßnahmen, die Durchführung der UVP und das Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G fallen in den Kompetenzbereich des Bundes, sofern die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen. Die Zuständigkeit der Landesregierung als UVP-Behörde kann dieser Kompetenzverteilung zufolge für Hochleistungsstrecken erst dann und nur insoweit zum Tragen kommen, als2. Die Entscheidung für den Bau von Hochleistungsstrecken samt Begleitmaßnahmen, die Durchführung der UVP und das Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G fallen in den Kompetenzbereich des Bundes, sofern die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen. Die Zuständigkeit der Landesregierung als UVP-Behörde kann dieser Kompetenzverteilung zufolge für Hochleistungsstrecken erst dann und nur insoweit zum Tragen kommen, als
durch ein konkretes und auf Verwirklichung gerichtetes Vorhaben eindeutig feststeht, dass eine Trassenverordnung für dieses konkrete Vorhaben ausgeschlossen ist.
3. Sind Vorarbeiten - für sich selbst betrachtet - UVP-pflichtig, so sind sie einem diesbezüglichen
Verfahren zu unterziehen. Ist dies jedoch
nicht der Fall und dienen sie lediglich der Ausarbeitung eines Projekts oder der Klärung,
ob ein geplantes Vorhaben ausgeführt werden kann,
so können sie einem zukünftigen selbst noch gar
nicht definierbaren Vorhaben nicht zugerechnet
werden.
4. Eine mitwirkende Behörde hat im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G4. Eine mitwirkende Behörde hat im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G
unabhängig davon Parteistellung, ob sie einen Antrag zur Einleitung des gegenständlichen Verfahrens gestellt hat.
5. Die Zugehörigkeit eines Kammermitglieds zum Personalstand eines Bundesministeriums und die Ernennung desselben zum Mitglied des Umweltsenates
auf Grund eines Vorschlages dieses Bundesministeriums
begründen in einem Verfahren vor dem Umweltsenat,
in dem diesem Bundesministerium Parteistellung
zukommt, für sich allein nicht die Befangenheit
dieses Kammermitglieds, wenn dieses nicht mehr
dort tätig ist und es auch während seiner früheren
Tätigkeit nie in der mit gegenständlichen
Angelegenheiten befassten Sektion tätig war
und daher nie mit diesen Angelegenheiten zu tun hatte.
Schlagworte
Befangenheit, Umweltsenat; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Parteistellung, mitwirkende Behörde; Feststellungsverfahren, Trassenvorhaben, Zuständigkeit; Vorarbeiten, UVP-Pflicht;Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013