Index
83/01Norm
§2 Abs2 UVP-GText
Betreff:Anna und Harald Hörting, Bad Waltersdorf; Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17.9.1998 über die UVP-Pflicht der Errichtung von Maistrocknungsanlage und Legehennenstall auf Gst. 2260 GB Bad Waltersdorf -Berufung des Umweltanwaltes von Steiermark
BESCHEID
Der Umweltsenat hat durch Dr. Ernst Bobek als Vorsitzenden der Kammer 5 sowie Dr. Martin Dolp als Berichter und Dr. Wolfram Massauer als weiteres Mitglied der Kammer 5 über die Berufung des Umwel tanwaltes von Steiermark vom 6.10.1998 gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. September 1998, GZ 03-12.10W27-98/11, zu Recht erkannt:
SPRUCH:
Der Berufung des Umweltanwaltes von Steiermark wird stattgegeben.
Für das baurechtlich beantragte Vorhaben der Anna und des Harald Hörting betreffend Errichtung eines Stalles, Trakt A/B, nach Maßgabe der Pläne vom 24.1.1998, Zl. 320/98, sowie einer Maistrocknungsanlage, beides auf Gst. 2260 GB Bad Waltersdorf, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 3, 4 und 6, Anhang 1 Z. 26 UVP-G, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. Nr. 773/1996; §§ 13 Abs. 12, 19, 22, 23, 26 Abs. 1, 29, 39 und 61 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (BauG);§ 5 Steiermärkisches Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. Nr. 74/1984 idF Nr. 45/1993; Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.3.1996 über die Nutztierhaltung in der Landwirtschaft (Nutztierhaltungsverordnung), LGBl. Nr. 24/1996 idF Nr. 22/1998; § 66 Abs. 4 AVG.Rechtsgrundlagen: Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 3, Absatz 3, 4 und 6, Anhang 1 Ziffer 26, UVP-G, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996,; Paragraphen 13, Absatz 12, 19, 22, 23, 26, Absatz eins, 29, 39 und 61 Absatz 3, Steiermärkisches Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, (BauG);Paragraph 5, Steiermärkisches Tierschutz- und Tierhaltegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1984, in der Fassung Nr. 45 aus 1993,; Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.3.1996 über die Nutztierhaltung in der Landwirtschaft (Nutztierhaltungsverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1996, in der Fassung Nr. 22 aus 1998,; Paragraph 66, Absatz 4, AVG.
BEGRÜNDUNG:
1.1. Frau Anna Hörting und deren Sohn, Herr Harald Hörting, betreiben auf Gst. 2260, GB Bad Waltersdorf Nr. 97, eine Landwirtschaft, welche auf die Haltung von Legehennen zur Produktion von Frischeiern ausgerichtet ist. Die Bruttogeschossfläche und die der spätestens seit 1991 bestehenden Ställe 1 bis einschließlich 3 beträgt 1.489,4 m2, die der Ställe 4 und 5 beträgt 301,1 m2. Mit Schreiben vom 15.6.1994 beantragte Frau Anna Hörting bei der Gemeinde Bad Waltersdorf die baurechtliche Genehmigung zum Neubau eines Geflügelstalles auf Gst. 2260 GB Bad Waltersdorf, nach der Baubeschreibung mit einer bebauten Fläche von 926 m2. Nach dieser Einreichung sollte zusätzlich zu den bestehenden Stallungen ein neuer Legehennenstall im Ausmaß von 1.243,90 m2 Bruttogeschossfläche bzw. mit einer begehbaren Fläche von 868,7 m2 errichtet werden. Diese Legehennenställe sollten teilweise in Käfig-, teilweise in Bodenhaltung betrieben werden. In der Folge wurden die Pläne mehrmals abgeändert:
Harald Hörting hat im Jahre 1995 um die nachträgliche Baugenehmigung für eine auf dem erwähnten Grundstück errichtete Maistrocknungsanlage angesucht. Mit Eingabe vom 4.6.1996 haben Frau Anna Hörting und deren Sohn Harald Hörting, beide vertreten durch ihren Rechtsfreund, wieder um die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Legehennenstalles und einer Maistrocknungsanlage angesucht. Anfang 1998 wurden von Harald Hörting neue Pläne der Baubehörde ohne Begleitschreiben übergeben. Nach diesen Plänen vom 24.1.1998, Zl. 320/98, soll ein Legehennenstall (Trakt A und Trakt B) mit einer Bruttogeschossfläche von 5.771,18 m (begehbare Fläche 3.953,54 m2) errichtet werden. Die Nutzung dieses Stalles soll plangemäß in Form der Bodenhaltung der Hennen erfolgen. Über Aufforderung der Baubehörde wurde ihr mit Schreiben vom 17.8.1998 eine Konkretisierung des Bauwillens laut der Pläne vom 24.1.1998 vom Rechtsfreund der Anna Hörting mitgeteilt. Danach umfasst das Vorhaben der Anna und des Harald Hörting eine eingeschränkte Nutzung des Stalles 1 bis einschließlich 3; die Auflassung des Stalles 4 und 5 sowie die Errichtung und Nutzung eines neuen Stalles mit Trakt A und B. Nach Realisierung des eingereichten Bauvorhabens solle in diesen Ställen der "Gesamtbestand an Legehennen 20.000" betragen. Alles in beantragter Form der Bodenhaltung von Legehennen. Sowohl das Bauverfahren betreffend Neubau des Legehennenstalles als auch betreffend der nachträglichen Genehmigung für die Maistrocknungsanlage sind bei der Baubehörde noch offen.
1.2. Die Marktgemeinde Bad Waltersdorf hat mit Schreiben vom 30.7.1998 bei der Steiermärkischen Landesregierung den Antrag gestellt, mit Bescheid festzustellen, "ob für diese beiden Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen ist".
2.1. Die Steiermärkische Landesregierung hat mit Bescheid vom 17.9.1998, Zl. 03-12.10W27-98/11, festgestellt: "Für das von
Herrn Harald und Frau Anna Hörting ... bei der Baubehörde der
Marktgemeinde Bad Waltersdorf beantragte Vorhaben (Errichtung und Betrieb eines Legehennenstalles und einer Maistrocknungsanlage auf dem Gst. Nr. 2260 der KG. Bad Waltersdorf) ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen."
2.2. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Marktgemeinde Bad Waltersdorf als mitwirkende Behörde die Antragslegitimation zum Feststellungsantrag zukomme. Gemäß Z. 26 des Anhanges 1 seien Massentierhaltungen ab einer Größe von 42.000 Legehennenplätzen UVP-pflichtig. Sowohl der derzeitige Gesamtbestand an Legehennen als auch der nach Realisierung des eingereichten Bauvorhabens betragende Gesamtbestand würde 20.000 Stück betragen. Damit würden die normierten Schwellenwerte nicht erreicht. Deshalb handle es sich beim gegenständlichen geplanten Bauvorhaben um keine UVPpflichtige Anlage.Deshalb sei auch keine Beurteilung dahingehend anzustellen, ob der Legehennenstall zusammen mit der Maistrocknungsanlage als eine Einheit anzusehen ist.2.2. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Marktgemeinde Bad Waltersdorf als mitwirkende Behörde die Antragslegitimation zum Feststellungsantrag zukomme. Gemäß Ziffer 26, des Anhanges 1 seien Massentierhaltungen ab einer Größe von 42.000 Legehennenplätzen UVP-pflichtig. Sowohl der derzeitige Gesamtbestand an Legehennen als auch der nach Realisierung des eingereichten Bauvorhabens betragende Gesamtbestand würde 20.000 Stück betragen. Damit würden die normierten Schwellenwerte nicht erreicht. Deshalb handle es sich beim gegenständlichen geplanten Bauvorhaben um keine UVPpflichtige Anlage.Deshalb sei auch keine Beurteilung dahingehend anzustellen, ob der Legehennenstall zusammen mit der Maistrocknungsanlage als eine Einheit anzusehen ist.
2.3. Dieser Bescheid räumt in seiner Rechtsmittelbelehrung eine Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ein.
3. Mit Schreiben vom 6.10.1998 hat der Umweltanwalt von Steiermark gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Er hat diese im Wesentlichen damit begründet:Im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 6 des UVP-G habe auch der Umweltanwalt Parteistellung.Das gegenständliche Bauvorhaben der Familie Hörting würde die Stallerweiterung in zwei Teilen vorsehen. Trakt A betrage im Ausmaß 1.518 m2 und Trakt B 1.368 m2. Dieses Ausmaß würde die Haltung von ungefähr 67.800 Legehennen gestatten.Die erstinstanzliche Behörde hätte zur Interpretation des Begriffes Massentierhaltung auf die in § 2 Abs. 5 UVP-G enthaltene Begriffsbestimmung hinsichtlich der Kapazität einer Anlage Bedacht nehmen müssen. Die erstinstanzliche Behörde demzufolge die tatsächliche Kapazität des beantragten Bauvorhabens feststellen müssen. Es sei daher nicht zutreffend, wenn die erstinstanzliche Behörde ihrer Entscheidung den tatsächlichen bzw. den beabsichtigten Gesamtbestand an Legehennen zugrundegelegt hat. Die in Anhang 1 Z. 26 genannten Schwellenwerte würden nicht auf den tatsächlichen oder angestrebten Auslastungsgrad abzielen, sondern einzig und allein auf die technischen Möglichkeiten einer Anlage. Dabei verwies der Umweltanwalt auf die Literatur von Raschauer und die Aussagen des Rundschreibens zur Durchführung des UVP-Gesetzes des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie.In keinem Stadium des Feststellungsverfahrens sei dem Umweltanwalt in seiner Eigenschaft als Partei die Gelegenheit eingeräumt worden, eine Stellungnahme abzugeben. Somit sei der Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs verletzt worden.Der Umweltanwalt stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz zu verweisen.3. Mit Schreiben vom 6.10.1998 hat der Umweltanwalt von Steiermark gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Er hat diese im Wesentlichen damit begründet:Im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 6, des UVP-G habe auch der Umweltanwalt Parteistellung.Das gegenständliche Bauvorhaben der Familie Hörting würde die Stallerweiterung in zwei Teilen vorsehen. Trakt A betrage im Ausmaß 1.518 m2 und Trakt B 1.368 m2. Dieses Ausmaß würde die Haltung von ungefähr 67.800 Legehennen gestatten.Die erstinstanzliche Behörde hätte zur Interpretation des Begriffes Massentierhaltung auf die in Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G enthaltene Begriffsbestimmung hinsichtlich der Kapazität einer Anlage Bedacht nehmen müssen. Die erstinstanzliche Behörde demzufolge die tatsächliche Kapazität des beantragten Bauvorhabens feststellen müssen. Es sei daher nicht zutreffend, wenn die erstinstanzliche Behörde ihrer Entscheidung den tatsächlichen bzw. den beabsichtigten Gesamtbestand an Legehennen zugrundegelegt hat. Die in Anhang 1 Ziffer 26, genannten Schwellenwerte würden nicht auf den tatsächlichen oder angestrebten Auslastungsgrad abzielen, sondern einzig und allein auf die technischen Möglichkeiten einer Anlage. Dabei verwies der Umweltanwalt auf die Literatur von Raschauer und die Aussagen des Rundschreibens zur Durchführung des UVP-Gesetzes des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie.In keinem Stadium des Feststellungsverfahrens sei dem Umweltanwalt in seiner Eigenschaft als Partei die Gelegenheit eingeräumt worden, eine Stellungnahme abzugeben. Somit sei der Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs verletzt worden.Der Umweltanwalt stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde römisch eins. Instanz zu verweisen.
4.1. Anna und Harald Hörting haben mit Schreiben vom 19.11.1998, die Marktgemeinde Bad Waltersdorf hat mit Schreiben vom 21.12.1998 eine Stellungnahme zur Berufung des Umweltanwaltes von Steiermark abgegeben. Der Umweltanwalt von Steiermark hat mit Schreiben vom 1.2.1999 die Frage aufgeworfen, ob die von der Gemeinde Bad Waltersdorf angegebene Fläche der Landwirtschaft der Frau Anna und des Harald Hörting im Ausmaß von 11,78 ha der Haltung von Legehennen dient oder dieser bloß indirekt über die Futtermittelproduktion diene. Wenn diese Fläche der Haltung von Legehennen dienen würde, so hätte sie ebenfalls dem gegenständlichen Feststellungsverfahren unterzogen werden müssen. Mit Schreiben vom 28.1.1999 äußerten sich Anna und Harald Hörting zur Stellungnahme der Gemeinde Bad Waltersdorf vom 21.12.1998. Darin gaben sie an, dass der projektierte Neubau des Stalles Trakt A und B entsprechend den vorgelegten Plänen insgesamt 3.950 m2 an begehbarer Fläche aufweise. Im Zuge des Neubaues sei die Auflassung der im Wohntrakt des Hauses der Familie Hörting befindlichen Stallungen 4 und 5 beabsichtigt. Die Stallungen 1 bis 3 würden auf die TGI-Kriterien (Tiergerechtigkeitsindex) umgestellt, da große Lebensmittelketten Frischeier nur dann abnehmen würden, wenn diese über die Mindeststandards hinaus TGI-geprüft sind. Um diese TGI-Kriterien zu erfüllen, müssten für bestehende Stallungen mehrere Punkte eingehalten werden. Dies sei im Zusammenhang mit den übrigen Bewertungskriterien nur bei einem Besatz von max. 4 Tieren pro m2 begehbare Fläche erreichbar. Die Stallungen 1 bis 3 mit einer Bruttogeschossfläche von
1.498 m2 würden eine "begehbare Fläche" von 1.050 m2 aufweisen. Der Gesamtbetrieb würde daher nach Verwirklichung des projektierten Neubaues 20.000 Legehennenplätze vorsehen. Die dem erwähnten Schreiben vom 28.1. 1999 beigelegten Pläne präzisieren die erwähnten Pläne vom 24.1.1998. Mit Schreiben vom 23.3.1999 übermittelte der Umweltsenat den Parteien dieses Verfahrens (Umweltanwalt des Landes Steiermark, Marktgemeinde Bad Waltersdorf, Steiermärkische Landesregierung und Anna und Harald Hörting) eine Sachverhaltsfeststellung.
4.2. Die Marktgemeinde Bad Waltersdorf brachte in ihrer darauf folgenden Äußerung vom 13.4.1999 vor, dass für das eingereichte Bauvorhaben und für die Betrachtung nach dem UVP-Feststellungsverfahren von folgender Gesamt-Nettostallfläche auszugehen sei:
"Bestand der Ställe 1 bis 5
..............................................................
....... 1.536 m2
Neubau Trakt A und B
..............................................................
..............5.201 m2
Auflassung der Ställe 4 und 5 (nach Realisierung Trakt A und
B) ... .....- 249 m2
Nettostallfläche für das eingereichte Projekt
...................................... 6.488 m2"
So würde der Familie Hörting nach Realisierung des
eingereichten Projektes 6.488 m2 x 7 Legehennen = 45.416
Legehennenplätze zur Verfügung stehen. Daraus sei zu sehen,
dass der Schwellenwert nach Anhang 1 des UVP-Gesetzes
überschritten werde. Denn die Marktgemeinde Bad Waltersdorf
sei der Ansicht, dass jedenfalls jene Anzahl an
Legehennenplätzen maßgeblich sei, welche aufgrund der
projektierten Nettostallfläche, der angestrebten Haltungsform
(hier: Bodenhaltung) und der Vorgaben über die
Mindestbodenfläche in der Geflügelhaltung nach der
Nutztierhaltungsverordnung maximal möglich sei.Anna und Harald
Hörting haben in ihrer Stellungnahme durch ihren Rechtsfreund
am 22.4.1999 erklärt, dass dem gegenständlichen Bauverfahren
ein Bauansuchen vom 15.6.1994 zugrunde liegt. Es sei
entsprechend der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G
damit der zweite Abschnitt dieses Gesetzes und damit auch § 3
UVP-G auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben "Neubau
eines Legehennenstalles" nicht anzuwenden. Aber selbst bei
rechnerischer Ermittlung der Legehennenplätze sei eine
Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVP-G nicht
gegeben. Dies unabhängig davon, ob man für die Berechnung die
ungünstigere Maximalbelegung der begehbaren Stallflächen von
je 7 Tieren pro Quadratmeter nach der Verordnung der
Steiermärkischen Landesregierung vom 18.3.1996 über die
Nutztierhaltung in der Landwirtschaft ausgehe:
"Bruttogeschossfläche Stall 1 bis 5, 1790,50 m2 x 7 12.533,5begehbare Fläche Trakt A und B laut vorgelegten Plänen
3.950 m2 x 7 27.650,0 sohin Gesamtlegehennenplätze 40.183,5"
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung habe sich die Berechnung der Legehennenplätze aber am Willen der Projektwerber zu orientieren. Daher sei richtigerweise von den beantragten 20.000 Legehennenplätzen auszugehen. Diese Stellungnahme mündet in den Antrag, der Berufung des Umweltanwaltes keine Folge zu geben und den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17.9.1998 vollinhaltlich zu bestätigen.
In seiner Stellungnahme vom 30.4.1999 erklärte der Umweltanwalt von Steiermark im Wesentlichen zu den Ermittlungen des Umweltsenates:
Pläne über das tatsächliche Ausmaß der Größe der gegenständlichen Ställe würden nicht vorliegen. Damit erscheine die Vornahme eines Lokalaugenscheines zur Feststellung der tatsächlichen Ausmaße und zur Durchführung eines Vergleiches mit den genannten Zahlen unumgänglich.Auch die tatsächliche Nutzfläche des Stalles 4 sei offen.Den Planunterlagen sei zu entnehmen, dass das Stallgebäude 3 Gebäudeteile beinhalte, die derzeit vermutlich nicht zur Hühnerhaltung genutzt würden, deren Kapazität möglicherweise jedoch einzubeziehen wäre.Es wäre anzunehmen, dass das am 15.6.1994 eingereichte Projekt eine so wesentliche Änderungen erfahren habe, dass dieses erst mit 24.1.1998 als eingebracht anzusehen sei.Das UVP-G knüpfe einzig und allein an die tatsächliche Kapazität eines Vorhabens an und nicht an den beantragten und angestrebten Auslastungsgrad. Der Begriff der Kapazität knüpfe in erster Linie an Größenmerkmale der Anlage an (der Umweltanwalt verweist auf Bergthaler-Weber-Wimmer, Die UVP, Praxishandbuch für Juristen und Sachverständige, Raschauer, Kommentar zum UVP-Gesetz). Die technischen Möglichkeiten einer Anlage seien aus den eingereichten oder im Fall von Änderungen aus den genehmigten Projektunterlagen zu ermitteln.
Gegen die Bedachtnahme auf subjektive Komponenten im Zusammenhang mit dem Begriff des Vorhabens spreche zum Einen, dass § 2 Abs. 5 UVP-G selbst nur an die Größe einer Anlage anknüpfe. Zum Anderen, dass das Kriterium der Umwelterheblichkeit im § 3 Abs. 1 UVP-G an ein Gefährdungspotential anknüpfe und nicht an eine konkrete Umweltbelastung.Gegen die Bedachtnahme auf subjektive Komponenten im Zusammenhang mit dem Begriff des Vorhabens spreche zum Einen, dass Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G selbst nur an die Größe einer Anlage anknüpfe. Zum Anderen, dass das Kriterium der Umwelterheblichkeit im Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G an ein Gefährdungspotential anknüpfe und nicht an eine konkrete Umweltbelastung.
Die objektive Ausrichtung der Legaldefinition des § 2 Abs. 5 UVP-G bedinge, dass also die Kapazität einer Anlage nach ihrer Leistung bei Vollauslastung - das heißt nach dem technischen Leistungspotential und nicht der beabsichtigten Betriebsweise zu bemessen sei. Es seien auch die Kapazitäten der bereits vorhandenen Ställe 4 und 5 von Relevanz, obgleich der Konsenswerber deren Nutzung künftighin ausschließe. Ein von der UVP-Behörde zu beachtender Nutzungsausschluss liege nämlich nur dann vor, wenn künftig nicht mehr genutzte Stallgebäude tatsächlich nicht mehr nutzbar seien. Solange der behördliche Konsens der Nutzung derselben aufrecht sei, könne der Konsenswerber jederzeit diese Flächen wieder einer Nutzung zuführen, ohne eine zusätzliche Bewilligung einholen zu müssen.Die objektive Ausrichtung der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G bedinge, dass also die Kapazität einer Anlage nach ihrer Leistung bei Vollauslastung - das heißt nach dem technischen Leistungspotential und nicht der beabsichtigten Betriebsweise zu bemessen sei. Es seien auch die Kapazitäten der bereits vorhandenen Ställe 4 und 5 von Relevanz, obgleich der Konsenswerber deren Nutzung künftighin ausschließe. Ein von der UVP-Behörde zu beachtender Nutzungsausschluss liege nämlich nur dann vor, wenn künftig nicht mehr genutzte Stallgebäude tatsächlich nicht mehr nutzbar seien. Solange der behördliche Konsens der Nutzung derselben aufrecht sei, könne der Konsenswerber jederzeit diese Flächen wieder einer Nutzung zuführen, ohne eine zusätzliche Bewilligung einholen zu müssen.
Aus all diesen Gründen sei daher der vom Umweltsenat in seinem Schreiben vom 23.3.1999 zum Ausdruck gebrachten Berechnung nicht zu folgen. Es seien die Kapazitäten unter Zugrundelegung der Nutztierhaltungsverordnung 1996 so anzunehmen:
"Stall 1 - 5 1.536,00 m2 10.752 Legehennen
Stall 4 (nur 1. Obergeschoß) 152,19 m2 1.065 Legehennen
Altbestand gesamt 1.688,19 m2 11.817 Legehennen
Trakt A und B 4.005,00 m2 28.035 Legehennen
Gesamt 5.693,19 m2 39.852 Legehennen"
Eine Überprüfung des tatsächlichen Altbestandes scheine unumgänglich, zumal sich eine Abweichung vom Schwellenwert nach Anhang 1 Z. 26 UVP-G von ungefähr 5 % ergeben würde.Eine Überprüfung des tatsächlichen Altbestandes scheine unumgänglich, zumal sich eine Abweichung vom Schwellenwert nach Anhang 1 Ziffer 26, UVP-G von ungefähr 5 % ergeben würde.
Es wäre auch zu prüfen, welche Flächen als Nestflächen maximal von den Bruttogeschossflächen auf der Grundlage der Nutztierhaltungsverordnung 1996 und der dazugehörigen Tabelle 6 überhaupt abzuziehen seien.Abschließend wurde der Antrag gestellt, die oben aufgezeigten Punkte im Wege einer zu ergänzenden Sachverhaltsermittlung durch eine mündliche Verhandlung und einen Ortsaugenschein einer Klärung zuzuführen.
Im Übrigen bleibe der gestellte Berufungsantrag aufrecht.Der Umweltsenat hat die begehbaren Stallflächen gemäß der Steiermärkischen Nutztierhaltungsverordnung für den Stall Trakt A und B errechnen lassen (vgl. Aktenvermerk US 5/1998/6- 29). Dabei ergab sich die Summe von 3.953,54 m². Mit Schreiben vom 14.6.1999 übersandte der Umweltsenat den Parteien sein Ermittlungsergebnis betreffend Bruttogeschossflächen des Altbestandes (Ställe 1 bis einschließlich 3), Bruttogeschossfläche Stall neu Trakt A und B laut Antrag 1994,Im Übrigen bleibe der gestellte Berufungsantrag aufrecht.Der Umweltsenat hat die begehbaren Stallflächen gemäß der Steiermärkischen Nutztierhaltungsverordnung für den Stall Trakt A und B errechnen lassen vergleiche Aktenvermerk US 5/1998/6- 29). Dabei ergab sich die Summe von 3.953,54 m². Mit Schreiben vom 14.6.1999 übersandte der Umweltsenat den Parteien sein Ermittlungsergebnis betreffend Bruttogeschossflächen des Altbestandes (Ställe 1 bis einschließlich 3), Bruttogeschossfläche Stall neu Trakt A und B laut Antrag 1994,
begehbare Fläche Stall neu Trakt A und B laut Antrag 1994,
begehbare Fläche Stall neu Trakt A und B laut Antrag 1998 (US 5/1998/6-33).
Mit Schreiben vom 23.6.1999 erklärten Anna und Harald Hörting, dass die Bruttogeschossflächen rechnerisch richtig ermittelt worden seien. Es sei vertretbar, dass die "begehbare Fläche" im Sinne der erwähnten Nutztierhaltungsverordnung mit der Nettofläche gleichgesetzt wird. Diese Nettofläche für die Ställe 1 - 3 betrage 1.287 m². Wegen der gegebenen Unerheblichkeit im Hinblick auf die Gesamtbeurteilung des (Nicht)Bestehens einer UVP-Pflicht für das gegenständliche Bauvorhaben bestünde gegenüber diesen Feststellungen des Umweltsenates kein Einwand. Die begehbare Fläche der neu zu errichtenden Trakte A und B laut Antrag 1998 mit 3.953,54 m² sei richtig. Mit Schreiben vom 28.6.1999 erklärte der Umweltanwalt von Steiermark, dass die Ställe 1 bis 3 größer gebaut worden seien, als es der baurechtliche Konsens gestatten würde. Weiters seien Stall 4 und 5 in die Sachverhaltsermittlung aufzunehmen, da das UVP-Gesetz auf den Begriff der Kapazität abstelle und nicht auf den subjektiv gewollten Auslastungsgrad. Zudem sei dem Lageplan zu entnehmen, dass Stall 4 der Hühnerhaltung dienen soll. Der Antrag werde wiederholt, die nach wie vor vorhandenen Differenzen im Wege der mündlichen Verhandlung und örtlichen Erhebung zu beseitigen.Mit Schreiben vom 2.7.1999 erklärte die Marktgemeinde Bad Waltersdorf, dass die Angaben des Umweltsenates über die begehbare Fläche Stall neu Trakt A und B laut Antrag 1998 für sie nicht schlüssig nachvollziehbar seien. Sie halte nach wie vor an ihren Stellungnahmen vom 21.12.1998 und 13.4.1999 fest. Insbesondere werde darauf verwiesen, dass der Familie Hörting nach Realisierung des eingereichten Projektes eine Nettostallfläche von 6.488 m2 zur Verfügung stelle. Dem Antrag des Umweltanwaltes von Steiermark betreffend örtlicher Besichtigung und Befundaufnahme werde beigetreten.
4.3. Verhandlung:
Die Parteien wiederholten bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am heutigen Tage ihre bereits gestellten Anträge. Der Umweltanwalt verwies zudem auf die Begriffe "Stallfläche", "Stallbodenfläche" und "begehbare Fläche" nach der Nutztierhaltungsverordnung. Bei der hier beantragten Bodenhaltung sei nicht die "begehbare Fläche" sondern die "Stallfläche" maßgebend. Die "Stallfläche" multipliziert mit der nach dieser Nutztierhaltungsverordnung, Tabelle 6, zulässigen Zahl von Tieren würde eine Zahl von Legehennenplätzen ergeben, die eindeutig über dem Schwellwert von 42.000 liegt. Er beantragte in eventu die Feststellung durch den Umweltsenat, ob für das Vorhaben die Pflicht zur Bürgerbeteiligung gegeben ist.
5. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Frau Anna Hörting und deren Sohn, Herr Harald Hörting betreiben auf Grundstück 2260 GB Bad Waltersdorf eine Landwirtschaft, welche auf die Haltung von Legehennen zur Produktion von Frischeiern ausgerichtet ist. Derzeit bestehen dort fünf Ställe.Am 15. Juni 1994 beantragte Frau Anna Hörting die baurechtliche Genehmigung zum Neubau eines Geflügelstalles auf diesem Grundstück 2260 GB Bad Waltersdorf. Die Bruttogeschossfläche dieses Neubaus sollte danach 1.244 m² zu betragen.1995 hat Herr Harald Hörting um nachträgliche baurechtliche Genehmigung für eine auf diesem Grundstück 2260 GB Bad Waltersdorf errichtete Maistrocknungsanlage angesucht. Mit Eingabe vom 4. Juni 1996 haben Frau Anna und Herr Harald Hörting (wieder) um baurechtliche
Genehmigung für den Neubau eines Legehennenstalles und der
erwähnten Maistrocknungsanlagen auf
Grundstück 2260 GB Bad Waltersdorf angesucht.
Nach mehreren Änderungen wurden der Baubehörde Pläne vom 24. Jänner 1998 übergeben. Nach diesen Plänen wollen die Bauwerber nun einen Legehennenstall Trakt A und B mit einer Bruttogeschossfläche von
5.771 m² zusätzlich zu den bestehenden Ställen errichten. Die Nutzung dieses neu zu errichtenden Stalles soll
in Form von "Bodenhaltung" erfolgen. Mit Schreiben vom 17. August 1998 teilten Anna und Harald Hörting der Baubehörde eine Konkretisierung ihres Bauwillens im Zusammenhang mit den überreichten Plänen vom 24. Jänner 1998 mit. Danach soll die Nutzung der bestehenden Ställe mit Legehennenhaltung 1 bis einschließlich 3 verringert werden. Die Ställe 4 und 5 sollen bei Errichtung des beantragten Legehennenstalles Trakt A und Trakt B aufgelassen werden. Der Gesamtbestand an Legehennen soll bei diesem Vorhaben (Ställe 1 bis einschließlich 3, Neubau Trakt A und B) 20.000 Stück betragen. Die Marktgemeinde Bad Waltersdorf hat am 30. Juli 1998 bei der Steiermärkischen Landesregierung den Antrag gestellt, mit Bescheid festzustellen, ob für die erwähnten Vorhaben des Neubaus des Stalles mit Trakt A und B und der bestehenden Maistrocknungsanlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVB-G durchzuführen ist.
Die Steiermärkische Landesregierung hat mit Bescheid vom 19. September 1998 festgestellt, dass für die bei
der Baubehörde beantragten Vorhaben (Errichtung und Betrieb eines Legehennenstalles und einer Maistrocknungsanlage auf dem Grundstück 2260 GB Bad Waltersdorf) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.Gegen diesen Bescheid hat der Umweltanwalt von Steiermark Berufung erhoben.Der Umweltsenat hat daraufhin entsprechende Ermittlungen durchgeführt.Sie haben ergeben:
Bruttogeschossfläche des Altbestandes (Ställe 1 bis einschließlich 3)Stall 1: 45,0 x 20,0 m =900 m2
Stall 2: 189,2 m2
Stall 3: 34,80 x 11,50 m = 400,2 m2
Summe:1.489,4 m2;
Bruttogeschossfläche Stall neu Trakt A und B (laut Antrag 1994): 1.243,9 m2
Stallfläche Stall neu Trakt A und B (laut Antrag 1998):
5.199,71. M2
Die tatsächliche Anzahl der Legehennen in den bestehenden Ställen 1 bis 5 scheint laut Akten von 20.000 bis 75.200 Stück geschwankt zu haben.
6. Beweiswürdigung:
Der Umweltsenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den entsprechenden baurechtlichen Akt samt dazugehörigen Plänen/Unterlagen der Marktgemeinde Bad Waltersdorf, den Gegenstandsakt, sowie durch Berechnung der Flächen der Ställe anhand dieser Pläne und durch die öffentliche mündliche Verhandlung am 19.7.1999.
Die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens (vgl. Punkt 5 oben) sind von den Parteien nicht bestritten worden (vgl. dazu insbesondere US 5/1998/6, OZl 29 und 33). Bestritten wurde lediglich vom Umweltanwalt und Marktgemeinde Bad Waltersdorf, dass es zulässig ist, von den bestehenden Ställen die Ställe 4 und 5 in die Flächenberechnung nicht einzubeziehen. Diese Einwände betreffen nach Ansicht des Umweltsenates die rechtliche Bewertung seiner Sachverhaltsannahmen, nicht den Sachverhalt selbst.Die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens vergleiche Punkt 5 oben) sind von den Parteien nicht bestritten worden vergleiche dazu insbesondere US 5/1998/6, OZl 29 und 33). Bestritten wurde lediglich vom Umweltanwalt und Marktgemeinde Bad Waltersdorf, dass es zulässig ist, von den bestehenden Ställen die Ställe 4 und 5 in die Flächenberechnung nicht einzubeziehen. Diese Einwände betreffen nach Ansicht des Umweltsenates die rechtliche Bewertung seiner Sachverhaltsannahmen, nicht den Sachverhalt selbst.
Der Umweltsenat hat vor allem auf Grundlage des erklärten baurechtlichen Antragswillens (präzisiert am 17.8.1998 und 28.1.1999) und der entsprechenden Pläne die Überzeugung gewinnen können, wo, wie und in welchem Umfang hier eine Legehennenhaltung beabsichtigt ist.Die Darstellung der Flächen zur Boden- Legehennenhaltung findet der Umweltsenat nachvollziehbar und eindeutig. Den Antragswillen hinsichtlich insbesondere der gesamten Ställe 4 und 5 erkennt er ebenfalls:
Es ist ihre gänzliche Auflassung bzw. ihre Nicht-Verwendung zur Legehennenhaltung beabsichtigt. Damit sieht er als erwiesen an den Gegenstand des zur UVP-Feststellung beantragten Vorhabens: Legehennen in Bodenhaltung in den bestehenden Ställen 1 bis einschließlich 3 und die Errichtung eines neuen Stalles, Trakt A/B, jeweils auf bestimmten, konkret errechneten Flächen. Aus diesen Flächen lässt sich die Anzahl der hier maßgebenden Legehennenplätze nachvollziehbar ableiten.
Bei diesem ausreichenden Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Entscheidung erlaubt es der Grundsatz der Verwaltungsökonomie, dass weitere Ermittlungen - wie von Umweltanwalt und Marktgemeinde Bad Waltersdorf beantragt - durch den Umweltsenat unterbleiben dürfen.
7.1. Der Umweltsenat hat erwogen:
Der Umweltanwalt von Steiermark ist im gegenständlichen Fall Berufungswerber. Parteistellung im gegenständlichen Feststellungsverfahren haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkende Behörde, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde (§ 3 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes - UVP-G, BGBl. 697/1993 idF 773/1996, im Folgenden UVP-G)."Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom Land besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen" (§ 2 Abs. 4 UVP-G).Der Umweltanwalt von Steiermark ist im gegenständlichen Fall Berufungswerber. Parteistellung im gegenständlichen Feststellungsverfahren haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkende Behörde, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde (Paragraph 3, Absatz 6, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes - UVP-G, Bundesgesetzblatt 697 aus 1993, in der Fassung 773 aus 1996,, im Folgenden UVP-G)."Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom Land besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen" (Paragraph 2, Absatz 4, UVP-G).
Das Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, Steiermärkisches LGBl. Nr. 78/1988, richtet einen weisungsfreien Umweltanwalt ein. Er hat in Verwaltungsverfahren den Schutz der Umwelt wahrzunehmen. Er ist damit zur Erhebung der vorliegenden Berufung berechtigt.Das Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, Steiermärkisches Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1988,, richtet einen weisungsfreien Umweltanwalt ein. Er hat in Verwaltungsverfahren den Schutz der Umwelt wahrzunehmen. Er ist damit zur Erhebung der vorliegenden Berufung berechtigt.
7.2. Die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung der Landesregierung betreffend einer Feststellung nach § 3 Abs. 6 UVP-G "ist von der Partei binnen vier Wochen einzubringen" (§ 40 Abs. 2 UVP-G). Damit ist die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides offenkundig unzutreffend.7.2. Die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung der Landesregierung betreffend einer Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G "ist von der Partei binnen vier Wochen einzubringen" (Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G). Damit ist die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides offenkundig unzutreffend.
"Enthält ein Bescheid ... fälschlich die Erklärung, dass kein
Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde" (§ 61 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, idF LGBl. I. Nr. 158/1998).Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde" (Paragraph 61, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, in der Fassung Landesgesetzblatt römisch eins. Nr. 158 aus 1998,).
Im gegenständlichen Fall wurde die Berufung des Umweltanwaltes innerhalb der 2-Wochenfrist eingebracht.Damit ist die Berufung rechtzeitig erhoben worden und es sind auch die übrigen Erfordernisse des § 63 AVG erfüllt. Sie ist somit zulässig.Im gegenständlichen Fall wurde die Berufung des Umweltanwaltes innerhalb der 2-Wochenfrist eingebracht.Damit ist die Berufung rechtzeitig erhoben worden und es sind auch die übrigen Erfordernisse des Paragraph 63, AVG erfüllt. Sie ist somit zulässig.
8.1. Vorab hat der Umweltsenat zu klären, ob im vorliegenden Fall die Übergangsbestimmung des UVP-G zur Anwendung kommt oder nicht.
"Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1994 in Kraft" (§ 46 Abs. 1 UVP-G)."Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1994 in Kraft" (Paragraph 46, Absatz eins, UVP-G).
"Der zweite Abschnitt ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die nach dem 30. Juni 1994 eingeleiteten, aber noch nicht durch Bescheid erledigten Genehmigungen beantragt ..." (§ 46 Abs. 3 UVP-G)."Der zweite Abschnitt ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die nach dem 30. Juni 1994 eingeleiteten, aber noch nicht durch Bescheid erledigten Genehmigungen beantragt ..." (Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G).
Zur Frage der zeitlichen Anwendbarkeit des UVP-G vertritt der Umweltsenat die Ansicht, dass mit § 46 Abs. 3 UVP-G bezweckt wird, dass für Vorhaben, für welche bis zum 31.12.1994 entsprechende Genehmigungsverfahren eingeleitet wurden, keine Umweltverträglichkeitsprüfung und kein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt des UVP-Gesetzes durchzuführen sein soll, nicht aber die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 6 UVP-G ausgeschlossen werden soll (Entscheidung des US vom 14.4.1997, US 8/1996/7 = RdU 1997, 198).Zur Frage der zeitlichen Anwendbarkeit des UVP-G vertritt der Umweltsenat die Ansicht, dass mit Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G bezweckt wird, dass für Vorhaben, für welche bis zum 31.12.1994 entsprechende Genehmigungsverfahren eingeleitet wurden, keine Umweltverträglichkeitsprüfung und kein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt des UVP-Gesetzes durchzuführen sein soll, nicht aber die Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G ausgeschlossen werden soll (Entscheidung des US vom 14.4.1997, US 8/1996/7 = RdU 1997, 198).
Entscheidungserheblich ist also hier, ob für das gegenständliche Vorhaben zumindest ein im Sinne des § 46 Abs. 3 UVP-G erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31.12.1994 eingeleitet worden ist. Damit ist im vorliegenden Fall auf das baurechtliche Genehmigungsverfahren zu achten.Entscheidungserheblich ist also hier, ob für das gegenständliche Vorhaben zumindest ein im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31.12.1994 eingeleitet worden ist. Damit ist im vorliegenden Fall auf das baurechtliche Genehmigungsverfahren zu achten.
8.2. Die Abstandsregelungen des § 13 Abs. 12 BauG bieten einen Immissionsschutz und § 26 Abs. 1 Z. 2 BauG normiert ein diesbezügliches Nachbarrecht (vgl. dazu auch VwGH 16.10.1997, 97/06/0137). Gemäß § 19 BauG sind u.a. bewilligungspflichtig Neubauten sowie auch Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren. Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Diesem Ansuchen sind u.a. das Projekt anzuschließen (§ 22 Abs. 2 BauG). Das Projekt hat u.a. zu enthalten die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen sowie die Berechnung der Bruttogeschossflächen aller Geschosse in überprüfbarer Form (§ 23 Abs. 1 Z. 2 und 3 BauG). Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften8.2. Die Abstandsregelungen des Paragraph 13, Absatz 12, BauG bieten einen Immissionsschutz und Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, BauG normiert ein diesbezügliches Nachbarrecht vergleiche dazu auch VwGH 16.10.1997, 97/06/0137). Gemäß Paragraph 19, BauG sind u.a. bewilligungspflichtig Neubauten sowie auch Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren. Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Diesem Ansuchen sind u.a. das Projekt anzuschließen (Paragraph 22, Absatz 2, BauG). Das Projekt hat u.a. zu enthalten die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen sowie die Berechnung der Bruttogeschossflächen aller Geschosse in überprüfbarer Form (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BauG). Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften
beziehen, die ... auch dem Interesse der Nachbarn dienen
(subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung ..." (§ 26 Abs. 1 BauG). Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektivöffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird (§ 29 Abs. 5 BauG). Lüftungsanlagen sind so zu planen und so auszuführen, dass mit ihrem Betriebe weder eine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung noch eine unzumutbare Belästigung verbunden ist (§ 63 Abs. 1 BauG)(subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung ..." (Paragraph 26, Absatz eins, BauG). Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektivöffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird (Paragraph 29, Absatz 5, BauG). Lüftungsanlagen sind so zu planen und so auszuführen, dass mit ihrem Betriebe weder eine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung noch eine unzumutbare Belästigung verbunden ist (Paragraph 63, Absatz eins, BauG)
Mit der oben unter Punkt 1.1. zitierten Eingabe vom 15.6.1994 der Frau Anna Hörting an die Marktgemeinde Bad Waltersdorf wurde für das gegenständliche Vorhaben um entsprechende baurechtliche Bewilligung angesucht.
Diesem Ansuchen wurden eine Baubeschreibung und Pläne beigelegt. Damit wurde ein nach den eben dargelegten baurechtlichen Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren im Sinne des § 46 Abs. 3 UVP-G bis zum 31.12.1994 eingeleitet.Etwaige Formgebrechen des eingebrachten Antrages sind unerheblich (vgl. dazu Entscheidung des Umweltsenates 12.4.1996, US 8/1996/1, Pkt. 2.3.4 = RdU 1996/195)Diesem Ansuchen wurden eine Baubeschreibung und Pläne beigelegt. Damit wurde ein nach den eben dargelegten baurechtlichen Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G bis zum 31.12.1994 eingeleitet.Etwaige Formgebrechen des eingebrachten Antrages sind unerheblich vergleiche dazu Entscheidung des Umweltsenates 12.4.1996, US 8/1996/1, Pkt. 2.3.4 = RdU 1996/195)
Nach diesem Zwischenergebnis wäre zunächst für das beantragte Vorhaben vom 15.6.1994 betreffend Neubau eines Geflügelstalles auf Gst. 2260 GB Bad Waltersdorf ein Verfahren im Sinne des 2. Abschnittes des UVP-G nicht durchzuführen.
9.1. Wie unter Pkt. 1.1. angeführt, wurde dieses Vorhaben des Neubaues eines Legehennenstalles bis zum Antrag der Marktgemeinde Bad Waltersdorf auf Feststellung der UVP-Pflicht am 3.7.1998 mehrere Male abgeändert. Zuletzt ist dies durch die Übersendung der Pläne Zl. 320/98 am 24.1.1998 geschehen.
Der Umweltsenat hat daher weiter im Sinne des § 46 Abs. 3 UVP-G zu klären, ob es seit dem 31.12.1994 zu einer so wesentlichen Änderung des Antrages gekommen ist, sodass eine Identität mit dem erwähnten Antrag vom 15.6.1994 nicht mehr vorliegt.Der Umweltsenat hat daher weiter im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G zu klären, ob es seit dem 31.12.1994 zu einer so wesentlichen Änderung des Antrages gekommen ist, sodass eine Identität mit dem erwähnten Antrag vom 15.6.1994 nicht mehr vorliegt.
Dazu geht der Umweltsenat davon aus, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Da Verwaltungssachen durch den Sachverhalt und die Rechtsvorschriften bestimmt sind, bedeutet dies: Weitreichende Änderungen bezüglich der behaupteten Sachlage und eine begehrte Anwendung nicht im Zusammenhang stehender Rechtsvorschriften sollen ausgeschlossen
sein. Die Grenze muss in einem damit gegebenen Rahmen durch die Behörde gezogen werden (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, 1999, Rz 162).Nach der Judikatur des VwGH bedeutet eine wesentliche Antragsänderung in der Regel konkludent auch eine Zurückziehung des ursprünglichen Antrages.sein. Die Grenze muss in einem damit gegebenen Rahmen durch die Behörde gezogen werden vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, 1999, Rz 162).Nach der Judikatur des VwGH bedeutet eine wesentliche Antragsänderung in der Regel konkludent auch eine Zurückziehung des ursprünglichen Antrages.
Ob nun von einer weitreichenden Änderung bzw. Zurückziehung eines Antrages gesprochen werden kann, hängt zudem entscheidend vom Willen des Antragstellers ab. Sowohl der VfGH wie auch der VwGH messen im Einklang mit der Lehre dem Willen der Partei für die Auslegung von "Anbringen" überragende Bedeutung bei. Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es nach der Judikatur "auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel" an und es muss der Wille der Partei "eindeutig" feststehen" (z.B. VwGH 19.5.1992,92/04/0037, Entscheidung des Umweltsenates 13.11.1995, US 01/1995/2 = RdU 1996, 39). Nach einigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Zurückziehung sogar "ausdrücklich" erfolgen; jedenfalls ist aber gewiss, dass die Behörde im Zweifelsfalle gehalten ist, von Amts wegen den wahren Willen des Antragstellers zu ermitteln (vgl. zu alldem auch Mayer, Antragsänderungen im Anlagengenehmigungsverfahren, Ecolex 1998, 591).Im Falle einer Änderung des Parteiantrages während des Verfahrens ist der Behörde einer Entscheidung über das ursprünglich gestellte Ansuchen der Boden entzogen. Eine Partei hat einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag offen ist. Eine Antragsänderung ist unter diesem Gesichtspunkt als ein neuer Antrag (unter diesbezüglicher Zugrundelegung des ursprünglich gestellten Antrages) zu qualifizieren (z.B. VwGH 8.11.1994, 94/04/0011 und 93/04/0079, 1.7.1997, 95/04/0129).Ob nun von einer weitreichenden Änderung bzw. Zurückziehung eines Antrages gesprochen werden kann, hängt zudem entscheidend vom Willen des Antragstellers ab. Sowohl der VfGH wie auch der VwGH messen im Einklang mit der Lehre dem Willen der Partei für die Auslegung von "Anbringen" überragende Bedeutung bei. Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es nach der Judikatur "auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel" an und es muss der Wille der Partei "eindeutig" feststehen" (z.B. VwGH 19.5.1992,92/04/0037, Entscheidung des Umweltsenates 13.11.1995, US 01/1995/2 = RdU 1996, 39). Nach einigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Zurückziehung sogar "ausdrücklich" erfolgen; jedenfalls ist aber gewiss, dass die Behörde im Zweifelsfalle gehalten ist, von Amts wegen den wahren Willen des Antragstellers zu ermitteln vergleiche zu alldem auch Mayer, Antragsänderungen im Anlagengenehmigungsverfahren, Ecolex 1998, 591).Im Falle einer Änderung des Parteiantrages während des Verfahrens ist der Behörde einer Entscheidung über das ursprünglich gestellte Ansuchen der Boden entzogen. Eine Partei hat einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag offen ist. Eine Antragsänderung ist unter diesem Gesichtspunkt als ein neuer Antrag (unter diesbezüglicher Zugrundelegung des ursprünglich gestellten Antrages) zu qualifizieren (z.B. VwGH 8.11.1994, 94/04/0011 und 93/04/0079, 1.7.1997, 95/04/0129).
9.2. Wendet man diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall an, so kommt der Umweltsenat zu Folgendem:Der Wille der Antragsteller ist aus den erwähnten Plänen vom 24.1.1998 zusammen mit der Bekanntgabe vom 17.8.1998 und der entsprechenden Präzisierung in der Äußerung vom 28.1.1999 klar ermittelbar. Danach wird statt ursprünglich 1994 einer Bruttogeschossfläche von 1.243,90 m2 für den Neubau eines Legehennenstalles (1994) ein solcher Stall mit einer Bruttogeschossfläche von 5.771,18 m2 (begehbare Fläche 3.953,54 m2) in Bodenhaltung beantragt. Weiters sollen von den bestehenden 5 Ställen bei Errichtung des neuen Stalles ausdrücklich die bestehenden Ställe 4 und 5 nicht mehr zur Legehennenhaltung genutzt werden. Aus diesen Umständen lässt sich der klare Wille der Anna und des Harald Hörting ableiten, den ursprünglichen Antrag zu ändern.
Damit darf der Umweltsenat davon ausgehen, dass es Absicht dieser Antragsteller war, das Verfahren nur mehr über den geänderten Antrag fortzuführen.
Dass eine derartige Änderung des Vorhabens grundsätzlich geeignet ist, z.B. bei den Nachbarn neue bzw. größere Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen, insbesondere im Sinne der erwähnten §§ 13 Abs. 1, 26 Abs. 1 iVm § 63 Abs. 1 des BauG herbeizuführen, kann für den Umweltsenat nicht zweifelhaft sein.Dass eine derartige Änderung des Vorhabens grundsätzlich geeignet ist, z.B. bei den Nachbarn neue bzw. größere Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen, insbesondere im Sinne der erwähnten Paragraphen 13, Absatz eins, 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, des BauG herbeizuführen, kann für den Umweltsenat nicht zweifelhaft sein.
Diese Abänderung 1998 hinsichtlich Bruttogeschossfläche und der Art der Haltung sind relativ zum Vorhaben 1994 als weitreichend bzw. wesentlich zu bewerten.Somit muss der im Jahre 1998 gestellte Antrag als konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrages vom 15.6.1994 gesehen werden.
Zufolge der als Zurückziehung des Antrages vom 15.6.1994 zu deutenden Projektänderung im Jahre 1998 war diese Antragsänderung als ein neuer Antrag zu qualifizieren.Damit wurde nach dem 31.12.1994 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren für das gegenständliche Vorhaben eingeleitet. Gemäß § 46 Abs. 3 UVP-G war daher der 2. Abschnitt des UVP-G mit seinem § 3 Abs. 6 UVP-G auf dieses Vorhaben anzuwenden.Zufolge der als Zurückziehung des Antrages vom 15.6.1994 zu deutenden Projektänderung im Jahre 1998 war diese Antragsänderung als ein neuer Antrag zu qualifizieren.Damit wurde nach dem 31.12.1994 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren für das gegenständliche Vorhaben eingeleitet. Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G war daher der 2. Abschnitt des UVP-G mit seinem Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G auf dieses Vorhaben anzuwenden.
10.1. Unter der Annahme des neuen Antrages nach dem 31.12.1994 ist nun weiter zu beurteilen, ob das Vorhaben laut Antrag aus dem Jahre 1998 nach dem 2. Abschnitt des UVP-G iVm Anhang 1 Z. 26 UVP-G einer UVP zu unterziehen ist. Dies hat im Rahmen der Berufung des Umweltanwaltes von Steiermark zu erfolgen. Damit ist auf die Verwaltungssache, also den Prozessgegenstand des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens hingewiesen.10.1. Unter der Annahme des neuen Antrages nach dem 31.12.1994 ist nun weiter zu beurteilen, ob das Vorhaben laut Antrag aus dem Jahre 1998 nach dem 2. Abschnitt des UVP-G in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 26, UVP-G einer UVP zu unterziehen ist. Dies hat im Rahmen der Berufung des Umweltanwaltes von Steiermark zu erfolgen. Damit ist auf die Verwaltungssache, also den Prozessgegenstand des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens hingewiesen.
Gegenstand des vorliegenden Feststellungsverfahrens ist das Vorhaben der Anna und des Harald Hörting in Bad Waltersdorf "Neubau eines Geflügelstalles auf Gst. 2260 GB Bad Waltersdorf", ursprünglich beantragt am 15.6.1994 und zuletzt mit Eingabe der Pläne vom 24.1.1998 neu beantragt (vgl. oben Punkt 1.1. und 9.2.).Gegenstand des vorliegenden Feststellungsverfahrens ist das Vorhaben der Anna und des Harald Hörting in Bad Waltersdorf "Neubau eines Geflügelstalles auf Gst. 2260 GB Bad Waltersdorf", ursprünglich beantragt am 15.6.1994 und zuletzt mit Eingabe der Pläne vom 24.1.1998 neu beantragt vergleiche oben Punkt 1.1. und 9.2.).
Gegenstand des vorliegenden Feststellungsverfahrens ist auch die Errichtung und der Betrieb einer Maistrocknungsanlage auf dem Gst. 2260 GB Bad Waltersdorf.
10.2. Beurteilung der UVP-Pflicht der Legehennenställe:
Gegenstand des gegenständlichen Feststellungsverfahrens ist (lediglich) die Frage, ob für das Vorhaben eine UVP erforderlich ist. Es geht daher allein um die Auslegung von Tatbeständen des Anhanges 1 bzw. in Änderungsfällen des § 3 Abs. 3 bis 5 UVP-G.Gegenstand des gegenständlichen Feststellungsverfahrens ist (lediglich) die Frage, ob für das Vorhaben eine UVP erforderlich ist. Es geht daher allein um die Auslegung von Tatbeständen des Anhanges 1 bzw. in Änderungsfällen des Paragraph 3, Absatz 3 bis 5 UVP-G.
Die auf diesen Sachverhalt anzuwendenden Bestimmungen des UVP-G haben folgenden Wortlaut:§ 2 Abs. 2:Die auf diesen Sachverhalt anzuwendenden Bestimmungen des UVP-G haben folgenden Wortlaut:§ 2 Absatz 2 :
"(2) Unter Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft sowie sämtliche damit in einem räumlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen zu verstehen."
§ 3 Abs. 1, 3, 4 und 6:Paragraph 3, Absatz eins, 3, 4 und 6 :
"(1) Vorhaben, bei denen aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und die im Anhang 1 angeführt sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ...
(3) Für die im Anhang 1 angeführten Vorhaben und die dort festgelegten Änderungen dieser Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(4) Für Änderungen einer im Anhang 1 angeführten bestehenden Anlage, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann durchzuführen, wenn1. durch die Änderung der Schwellenwert nach Anhang 1 erstmals überschritten wird und a) durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung der bestehenden Anlage um mindestens 50 % erfolgt ...(4) Für Änderungen einer im Anhang 1 angeführten bestehenden Anlage, sofern nicht Absatz 3, anzuwenden ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann durchzuführen, wenn1. durch die Änderung der Schwellenwert nach Anhang 1 erstmals überschritten wird und a) durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung der bestehenden Anlage um mindestens 50 % erfolgt ...
(6) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder eines Umweltanwaltes innerhalb von drei Monaten mit Bescheid festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkende Behörde, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde."
Anhang 1:
"UVP-pflichtige Anlagen ...
26. Massentierhaltungen ab folgender Größe:
- 42.000 Legehennenplätze ..."
10.3. Zum Begriff "Änderung einer bestehenden Anlage":
Maßgebend für die Beurteilung, ob es sich bei einem Vorhaben um die "Änderung einer im Anhang 1 angeführten bestehenden Anlage" im Sinne des § 3 Abs. 4 UVP-G oder aber um ein neues selbstständiges Vorhaben handelt, sind folgende Vorschriften:Maßgebend für die Beurteilung, ob es sich bei einem Vorhaben um die "Änderung einer im Anhang 1 angeführten bestehenden Anlage" im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G oder aber um ein neues selbstständiges Vorhaben handelt, sind folgende Vorschriften:
§ 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 1 UVP-G sowie § 2 Abs. 2Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins, UVP-G sowie Paragraph 2, Absatz 2
UVP-G.
Nach der erstgenannten Bestimmung ist Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung die Feststellung, Beschreibung und Bewertung der "unmittelbaren und mittelbaren Auswirkung" eines Vorhabens auf einen umfassenden Katalog von Schutzgütern sowie der Wechselwirkungen dieser Auswirkungen untereinander. Auch die zweit- und drittgenannte Bestimmung gehen von einer umfassenden Beurteilung eines Vorhabens durch die Umweltverträglichkeitsprüfung aus.
Nach § 2 Abs. 2 UVP-G ist schließlich unter einem Vorhaben die Errichtung einer Anlage sowie "sämtliche damit in einem räumlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen" zu verstehen (vgl. auch Entscheidung des Umweltsenates, 23.12.1998, US 8/1998/2, Pkt. 7.4.).Nach Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G ist schließlich unter einem Vorhaben die Errichtung einer Anlage sowie "sämtliche damit in einem räumlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen" zu verstehen vergleiche auch Entscheidung des Umweltsenates, 23.12.1998, US 8/1998/2, Pkt. 7.4.).
Aus den dargelegten Bestimmungen zieht der Umweltsenat den Schluss, dass auch bei der Beurteilung, ob es sich bei einem Vorhaben um ein selbstständiges Vorhaben oder aber um die Änderung einer bestehenden Anlage handelt, auf eine umfassende Beurteilung der bestehenden Anlage sowie des neuen Vorhabens in ihrem Zusammenhang abzustellen ist.
Die Nutzung der bestehenden Ställe 1 bis 3 zur Legehennenhaltung und die Errichtung des Stalles mit Trakt A und B, in allen Ställen in Form der Bodenhaltung, sind als Vorhaben im Sinne des erwähnten § 2 Abs. 2 UVP-G anzusehen. Dieses neue Vorhaben ist somit in Bezug auf die bestehenden, baurechtlich genehmigten Ställe 1 bis 5 als Änderung der bestehenden Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 4 UVP-G zu bewerten.Die Nutzung der bestehenden Ställe 1 bis 3 zur Legehennenhaltung und die Errichtung des Stalles mit Trakt A und B, in allen Ställen in Form der Bodenhaltung, sind als Vorhaben im Sinne des erwähnten Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G anzusehen. Dieses neue Vorhaben ist somit in Bezug auf die bestehenden, baurechtlich genehmigten Ställe 1 bis 5 als Änderung der bestehenden Anlagen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G zu bewerten.
Eine an einem Standort stattfindende Massentierhaltung stellt sich hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen und der erforderlichen Umweltschutzmaßnahmen als eine Einheit dar, auch wenn in zivilrechtlicher Hinsicht verschiedene Betriebe in wirtschaftlich selbständiger Weise an diesem Standort (d.h. in dieser Anlage) tätig sind (vgl. dazu Entscheidung des US, 7.1.1999, US 5/1998/5-18, RdU 1999, 70). Deshalb beurteilt der Umweltsenat die Betriebe der Haltung von Legehennen der Anna und des Harald Hörting in den verschiedenen Ställen auf Gst. 2260 GB Bad Waltersdorf als eine Einheit.Eine an einem Standort stattfindende Massentierhaltung stellt sich hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen und der erforderlichen Umweltschutzmaßnahmen als eine Einheit dar, auch wenn in zivilrechtlicher Hinsicht verschiedene Betriebe in wirtschaftlich selbständiger Weise an diesem Standort (d.h. in dieser Anlage) tätig sind vergleiche dazu Entscheidung des US, 7.1.1999, US 5/1998/5-18, RdU 1999, 70). Deshalb beurteilt der Umweltsenat die Betriebe der Haltung von Legehennen der Anna und des Harald Hörting in den verschiedenen Ställen auf Gst. 2260 GB Bad Waltersdorf als eine Einheit.
10.4. Bei der Beurteilung gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G, ob für ein bestimmtes Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist ein konkretes Vorhaben im Hinblick auf die einzelnen im Anhang 1 des UVP-Gesetzes genannten Tatbestände zu prüfen. Daher ist auf das Projekt im Sinne eines Genehmigungsantrages abzustellen und danach zu fragen, ob das Vorhaben im Falle seiner Genehmigung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Mit der Umschreibung der einzelnen Vorhaben stellt das Gesetz nämlich auf deren rechtliche Merkmale und auf einen, den gesetzlichen Bedingungen für die Genehmigung eines Vorhabens entsprechenden rechtlichen, somit den "projektgemäßen" Zustand ab. Für die Frage der UVP-Pflicht eines Vorhabens ist ohne Bedeutung, ob der Projektwerber von seinem Recht, das Vorhaben zu verwirklichen, auch tatsächlich Gebrauch machen wird, vielmehr kommt es darauf an, ob die Genehmigung des Vorhabens die Durchführung eines UVP-Verfahrens voraussetzt (vgl. dazu Entscheidung des US 23.12.1998, US 8/1998/2 , Punkt 8.1.).10.4. Bei der Beurteilung gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G, ob für ein bestimmtes Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist ein konkretes Vorhaben im Hinblick auf die einzelnen im Anhang 1 des UVP-Gesetzes genannten Tatbestände zu prüfen. Daher ist auf das Projekt im Sinne eines Genehmigungsantrages abzustellen und danach zu fragen, ob das Vorhaben im Falle seiner Genehmigung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Mit der Umschreibung der einzelnen Vorhaben stellt das Gesetz nämlich auf deren rechtliche Merkmale und auf einen, den gesetzlichen Bedingungen für die Genehmigung eines Vorhabens entsprechenden rechtlichen, somit den "projektgemäßen" Zustand ab. Für die Frage der UVP-Pflicht eines Vorhabens ist ohne Bedeutung, ob der Projektwerber von seinem Recht, das Vorhaben zu verwirklichen, auch tatsächlich Gebrauch machen wird, vielmehr kommt es darauf an, ob die Genehmigung des Vorhabens die Durchführung eines UVP-Verfahrens voraussetzt vergleiche dazu Entscheidung des US 23.12.1998, US 8/1998/2 , Punkt 8.1.).
Somit kommt es im Feststellungsverfahren bei Anwendung der im Anhang 1 Z. 26 genannten Schwellenwerte auf die Berechtigung zur Errichtung von Legehennenplätzen und nicht darauf an, ob diese Schwellenwerte in der Wirklichkeit tatsächlich überschritten werden.Somit kommt es im Feststellungsverfahren bei Anwendung der im Anhang 1 Ziffer 26, genannten Schwellenwerte auf die Berechtigung zur Errichtung von Legehennenplätzen und nicht darauf an, ob diese Schwellenwerte in der Wirklichkeit tatsächlich überschritten werden.
Diese Überlegungen gelten auch für die Beurteilung der "Kapazität" der bestehenden Anlage im Falle der Änderung einer Anlage im Sinne des § 3 Abs. 4 UVP-G. Auch bezüglich der bestehenden Ställe ist auf den rechtlichen Zustand abzustellen. Damit ist zu fragen, welches Vorhaben in welchem Ausmaß die Vorhabenswerber - neben der Erweiterung der bestehenden Ställe - zu betreiben berechtigt sind. Dabei sind die bestehenden Berechtigungen zum Betrieb der Anlage insbesondere aufgrund aufrechter Bewilligungen maßgeblich, nicht aber, ob und in welchem Umfang dieses Recht (voraussichtlich) ausgeübt werden wird.Diese Überlegungen gelten auch für die Beurteilung der "Kapazität" der bestehenden Anlage im Falle der Änderung einer Anlage im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G. Auch bezüglich der bestehenden Ställe ist auf den rechtlichen Zustand abzustellen. Damit ist zu fragen, welches Vorhaben in welchem Ausmaß die Vorhabenswerber - neben der Erweiterung der bestehenden Ställe - zu betreiben berechtigt sind. Dabei sind die bestehenden Berechtigungen zum Betrieb der Anlage insbesondere aufgrund aufrechter Bewilligungen maßgeblich, nicht aber, ob und in welchem Umfang dieses Recht (voraussichtlich) ausgeübt werden wird.
Nur soweit das zu beurteilende Änderungsprojekt eine konkrete Einschränkung des Umfanges der bestehenden Anlage auch in rechtlicher, für den Projektwerber/die Projektwerberin insofern bindender Hinsicht vorsieht, ist diese bei der Beurteilung der Kapazität der bestehenden Anlage zu berücksichtigen (vgl. dazu US 8/1998/2 am angegebenen Ort). Eine derartige Einschränkung ist nach Lage dieses Falles durch die ausdrücklich beantragte Auflassung der Benützung der Ställe 4 und 5 zur Legenhennenhaltung gegeben.Nur soweit das zu beurteilende Änderungsprojekt eine konkrete Einschränkung des Umfanges der bestehenden Anlage auch in rechtlicher, für den Projektwerber/die Projektwerberin insofern bindender Hinsicht vorsieht, ist diese bei der Beurteilung der Kapazität der bestehenden Anlage zu berücksichtigen vergleiche dazu US 8/1998/2 am angegebenen Ort). Eine derartige Einschränkung ist nach Lage dieses Falles durch die ausdrücklich beantragte Auflassung der Benützung der Ställe 4 und 5 zur Legenhennenhaltung gegeben.
Weiterhin ist entscheidend, ob die Nutzung der schon bestehenden Ställe 1 bis 3 auch in rechtlicher Hinsicht ohne weitere Bewilligung (bei deren Erteilung die Frage einer UVP-Pflicht geprüft werden könnte) zulässig ist. Ist dies der Fall und besteht die Berechtigung zur weiteren Benutzung von Legehennenplätzen, so sind diese Größen zu berücksichtigen.
10.5. Zur Frage der "Kapazität" unter dem Blickwinkel des vorliegenden Falles:
Massentierhaltungen sind ab einer Größe von 42.000 Legehennenplätzen UVP-pflichtig.
Der Umweltsenat hat daher festzustellen, ob projektgemäß zu irgendeinem Zeitpunkt die Anzahl der Legehennenplätze der bestehenden Ställe und des Erweiterungsprojektes das zur Begründung einer UVP-Pflicht in § 3 Abs. 4 UVP-G iVm Z 26 des Anhanges 1 UVP-Gesetz festgelegte Ausmaß überschreiten.Der Umweltsenat hat daher festzustellen, ob projektgemäß zu irgendeinem Zeitpunkt die Anzahl der Legehennenplätze der bestehenden Ställe und des Erweiterungsprojektes das zur Begründung einer UVP-Pflicht in Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G in Verbindung mit Ziffer 26, des Anhanges 1 UVP-Gesetz festgelegte Ausmaß überschreiten.
Für Änderungen ist eine UVP-Prüfung nur dann durchzuführen, wenn durch die Änderung der Schwellenwert nach Anhang 1 erstmals überschritten wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung der bestehenden Anlage um mindestens 50 % erfolgt (§ 3 Abs. 4 Z. 1 lit. UVP-G).Für Änderungen ist eine UVP-Prüfung nur dann durchzuführen, wenn durch die Änderung der Schwellenwert nach Anhang 1 erstmals überschritten wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung der bestehenden Anlage um mindestens 50 % erfolgt (Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, lit. UVP-G).
Somit war zuerst zu fragen, ob durch die Änderung der Schwellenwert nach Anhang 1 erstmals überschritten wird. Erst wenn dies der Fall wäre, müsste weiters geprüft werden, ob durch diese Änderung eine Kapazitätsausweitung der bestehenden Anlage um mindestens 50 % erfolgt.
Zur Klärung dieser beiden Fragen ist vorab Klarheit darüber zu gewinnen, was unter dem Begriff "Größe" im Anhang 1 Z. 26 UVP-G gemeint ist.Zur Klärung dieser beiden Fragen ist vorab Klarheit darüber zu gewinnen, was unter dem Begriff "Größe" im Anhang 1 Ziffer 26, UVP-G gemeint ist.
10.6. Anhang 1 Z. 26 spricht von "Massentierhaltungen ab folgender Größe: - 42.000 Legehennenplätze ..."10.6. Anhang 1 Ziffer 26, spricht von "Massentierhaltungen ab folgender Größe: - 42.000 Legehennenplätze ..."
Mit Größe ist dem Wortsinn nach auf ein naturwissenschaftlich erfassbares, objektiv zu bestimmendes Maß verwiesen. Mit "... Plätzen" ist gemeint, wie viel Platz für Legehennen vorhanden ist. Wie viel Platz vorhanden ist, das ist ebenfalls eine rechnerisch erfassbare, objektiv zu bestimmende Frage der Fläche bzw. der Kubatur.
Welche Fläche ist nun nach dem UVP-G als maßgebend anzunehmen:
Bloß die beantragte Fläche oder die allenfalls im Stallgebäude größte verfügbare bzw. technisch nutzbare Fläche, also die Kapazität des Stalles zur Legehennenhaltung?
Da der Gesetzgeber das Wort "Kapazität" im § 2 Abs. 5 UVP-G ausdrücklich verwendet, geht der Umweltsenat von der letzteren Annahme aus. Diese Wortauslegung führt auch zu keinem unvertretbaren Ergebnis (vgl. auch: Raschauer, UVP- und Genehmigungsverfahren, ZfV 1992, 101; Köhler/Schwarzer, UVP-G, 1997, zu § 2 Abs. 5 III.10.; Bergthaler-Weber-Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, 1998, Kapitel III Rz 28).Da der Gesetzgeber das Wort "Kapazität" im Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G ausdrücklich verwendet, geht der Umweltsenat von der letzteren Annahme aus. Diese Wortauslegung führt auch zu keinem unvertretbaren Ergebnis vergleiche auch: Raschauer, UVP- und Genehmigungsverfahren, ZfV 1992, 101; Köhler/Schwarzer, UVP-G, 1997, zu Paragraph 2, Absatz 5, römisch drei.10.; Bergthaler-Weber-Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, 1998, Kapitel römisch drei Rz 28).
Dieses Auslegungsergebnis ist zu ergänzen im Sinne der allgemeinen Pflicht der Einhaltung von Rechtsvorschriften durch den Zusatz, dass diese größte technische Nutzbarkeit rechtmäßig, das heißt hier im Rahmen des BauG und des oben zitierten Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes sein muss.
Bei diesem Zwischenergebnis ist also insbesondere zu klären, welche Anzahl von Legehennen pro Quadratmeter zulässig ist. Für den Bereich der Intensivtierhaltung hat die
Landesregierung ... Regelungen über die Haltung bestimmter
Tierarten, insbesondere über Mindestabmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Tierunterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppentierhaltung sowie über Anbindevorrichtungen zu treffen (§ 5 Abs. 1 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes). Derartige Regelungen sind durch oben erwähnte Nutztierhaltungsverordnung getroffen worden. Die Anlage 2 dieser Verordnung enthält Mindestbedingungen u.a. in den Bereichen Bewegungsmöglichkeit und Betreuung. Anlage 2 Pkt. I Z. 3. lautet: "Geflügelhaltung. Für Geflügel sind die in nachstehender Tabelle 6 festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten . Als begehbaren Flächen im Stall gelten Bodenflächen dann, wenn- darüber mindestens 50 cm freier Raum verfügbar ist,- sie mindestens 30 cm breit sind,- sie eine max. Neigung von 12 % aufweisen,- der Kot durch Einstreu gebunden oder durch perforierte Flächen durchgetreten werden kann.Tierarten, insbesondere über Mindestabmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Tierunterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppentierhaltung sowie über Anbindevorrichtungen zu treffen (Paragraph 5, Absatz eins, des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes). Derartige Regelungen sind durch oben erwähnte Nutztierhaltungsverordnung getroffen worden. Die Anlage 2 dieser Verordnung enthält Mindestbedingungen u.a. in den Bereichen Bewegungsmöglichkeit und Betreuung. Anlage 2 Pkt. römisch eins Ziffer 3, lautet: "Geflügelhaltung. Für Geflügel sind die in nachstehender Tabelle 6 festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten . Als begehbaren Flächen im Stall gelten Bodenflächen dann, wenn- darüber mindestens 50 cm freier Raum verfügbar ist,- sie mindestens 30 cm breit sind,- sie eine max. Neigung von 12 % aufweisen,- der Kot durch Einstreu gebunden oder durch perforierte Flächen durchgetreten werden kann.
Die Nestfläche gilt nicht als begehbare Fläche."Tabelle 6 laut LGBl Nr. 24/1996 enthält Angaben über Mindestbodenflächen in der Geflügelhaltung. Danach betragen die Mindestbodenflächen in der Geflügelhaltung für Legehennen und Zuchttiere bei "Bodenhaltung:Die Nestfläche gilt nicht als begehbare Fläche."Tabelle 6 laut Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1996, enthält Angaben über Mindestbodenflächen in der Geflügelhaltung. Danach betragen die Mindestbodenflächen in der Geflügelhaltung für Legehennen und Zuchttiere bei "Bodenhaltung:
Stallfläche:
1 m2 je 7 Tiere bis 2 kg.
1 m2 je 6 Tiere über 2 kg.
Volierenhaltung:
begehbare Fläche:
1 m2 je 9 Tiere
Stallbodenfläche:
1 m2 je 20 Tiere
Käfighaltung:
Legehennen bis 2 kg:
450 cm2 je Tier.
Legehennen über 2 kg:
550 cm2 je Tier..."
Tabelle 10, lt. LGBl Nr. 22/1998, enthält Angaben über Stalleinrichtungen für die Geflügelhaltung, ohne zum Beispiel "Stallflächen" zu erwähnen.Tabelle 10, lt. Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1998,, enthält Angaben über Stalleinrichtungen für die Geflügelhaltung, ohne zum Beispiel "Stallflächen" zu erwähnen.
Tabelle 6 enthält also die Begriffe "Stallfläche", "begehbare Fläche" und "Stallbodenfläche". Die beiden letzt genannten Flächen spielen nur bei der Volierenhaltung eine Rolle. Für die nach Lage des gegenständlichen Falles entscheidende Bodenhaltung ist somit nur der Begriff der "Stallfläche" maßgebend. Für diesen Begriff findet sich eine Definition weder im Steiermärkischen Tierschutzgesetz noch in dessen Nutztierhaltungsverordnung.
Folgende Auslegung des Wortsinnes findet der Umweltsenat vertretbar:
"Stallfläche" ist diejenige Fläche eines Raumes, die von den Legehennen jederzeit frei begangen werden kann (vgl. dazu:"Stallfläche" ist diejenige Fläche eines Raumes, die von den Legehennen jederzeit frei begangen werden kann vergleiche dazu:
Tiergerechtigkeitsindex für Legehennen, TGI 35 L/1995 - Legehennen, Stand Nov. 1995 von Helmut Bartussek). Die maximale "Stallfläche" eines Raumes ist ident mit den Rauminnenflächen (Boden, Wände, Decke).
Somit hat der Umweltsenat in Anwendung der oben dargelegten Grundsätze folgerichtig die größte, rechtlich zulässige Zahl an Legehennenplätzen bei zu ermittelnder "Stallfläche" festzustellen.
Wenn also klar und zweifelsfrei erweisbar ist, dass bei den "Stallflächen" der Stelle 1 bis inklusive 3 samt geplantem Trakt A und B der Schwellenwert von 42.000 Legehennenplätzen erreicht wird, dann darf geschlossen werden, dass allenfalls unterschiedliche, darüber hinausgehende Ergebnisse bei der Berechnung der "Stallflächen" nicht ausschlaggebend sein können. Eine präzisierende weitere Ermittlung darf daher in einem solchen Falle nach dem Grundsatz der Verwaltungsökonomie unterbleiben.
11. Diese rechtlichen Erwägungen bedeuten für das beantragte Vorhaben, das Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war, betreffend der Anzahl der Legehennenplätze:
a) Das gegenständliche Vorhaben wird bestimmt durch seine größte technische Nutzbarkeit im Rahmen der Vorschriften des Baugesetzes Steiermark und der Nutztierhaltungsverordnung. Dabei ist nach dem ausdrücklich erklärten Willen der Vorhabenswerber Stall 4 und 5 nicht zu beachten, da diese Ställe überhaupt nicht zur Nutzung für Legehennenplätze beantragt sind (vgl. oben Punkt 7.1 und 7.2.). Die Frage nach einer Kapazität bzw. "Stallfläche" der Ställe 4 und 5 stellt sich daher nicht. Folgerichtig war dem diesbezüglichen Antrag des Umweltanwaltes auf Einbeziehung der Ställe 4 und 5 in die Flächenberechnung nicht Folge zu geben.a) Das gegenständliche Vorhaben wird bestimmt durch seine größte technische Nutzbarkeit im Rahmen der Vorschriften des Baugesetzes Steiermark und der Nutztierhaltungsverordnung. Dabei ist nach dem ausdrücklich erklärten Willen der Vorhabenswerber Stall 4 und 5 nicht zu beachten, da diese Ställe überhaupt nicht zur Nutzung für Legehennenplätze beantragt sind vergleiche oben Punkt 7.1 und 7.2.). Die Frage nach einer Kapazität bzw. "Stallfläche" der Ställe 4 und 5 stellt sich daher nicht. Folgerichtig war dem diesbezüglichen Antrag des Umweltanwaltes auf Einbeziehung der Ställe 4 und 5 in die Flächenberechnung nicht Folge zu geben.
b) Somit verbleiben die bestehenden Ställe 1 bis einschließlich 3 und der geplante Stall mit Trakt A und B.Die "Stallfläche" des Stalles neu, Trakt A/B gemäß den Angaben des Planes der präzisierenden Stellungnahme Hörting vom 28.1.1999 beträgt 5.199,71 m2. Laut dieser Stellungnahme beträgt für die Ställe 1 bis einschließlich 3 die "begehbare Fläche" 1.050 m2, die Nettostallfläche 1.003,67 m2. Die Summe dieser "Stallfläche" und "Nettostallfläche" ergibt 6.203 m2. Multipliziert man wieder diese Gesamtfläche aller genannten Ställe mit der maximal rechtlich zulässigen Anzahl von 7 Legehennen pro m2, dann kommt man zumindest auf eine Gesamtzahl von 43.421 Legehennenplätze.
c) Da die Gesamtsumme der bestehenden Anlage und der neu geplanten Anlage im Sinne der angenommen größten vorschriftskonformen Nutzbarkeit klar und zweifelsfei über dem Schwellenwert von 42.000 Legehennenplätzen liegt, kommt der Umweltsenat zur Schlussfolgerung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Vorhaben durchzuführen ist.
12. Bei diesem Ergebnis musste nicht weiter geprüft werden, ob die Maistrocknungsanlage zusammen mit dem Vorhaben der Legehennenställe ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G ist.12. Bei diesem Ergebnis musste nicht weiter geprüft werden, ob die Maistrocknungsanlage zusammen mit dem Vorhaben der Legehennenställe ein Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G ist.
13. 1994 hat die Bruttogeschoßfläche (diese ist hier jedenfalls größer als die "Stallfläche") des Altbestandes der Ställe 1 bis einschließlich 5 zusammen 1.536 m2 betragen (vgl. Punkt 4.2. oben). Wenn man von dieser Fläche ausgeht, kann man von damals maximal 10.752 Legehennenplätze ausgehen. Daher erfolgte 1998 mit dem gegenständlichen Vorhaben der Änderung der bestehenden Anlage aus dem Jahre 1994 die nach § 3 Abs. 4 UVP-G nötige Kapazitätsausweitung um mindestens 50 % (vgl. Punkt 10.2 oben).13. 1994 hat die Bruttogeschoßfläche (diese ist hier jedenfalls größer als die "Stallfläche") des Altbestandes der Ställe 1 bis einschließlich 5 zusammen 1.536 m2 betragen vergleiche Punkt 4.2. oben). Wenn man von dieser Fläche ausgeht, kann man von damals maximal 10.752 Legehennenplätze ausgehen. Daher erfolgte 1998 mit dem gegenständlichen Vorhaben der Änderung der bestehenden Anlage aus dem Jahre 1994 die nach Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G nötige Kapazitätsausweitung um mindestens 50 % vergleiche Punkt 10.2 oben).
14. Zum geltend gemachten Verfahrensmangel der Verletzung des Verfahrensgrundsatzes des Parteiengehörs:
Aus § 3 Abs. 6 UVP-G ergibt sich, dass das Feststellungsverfahren ein Mehrparteienverfahren ist. Dies bedeutet, dass jeder Gegenpartei der Antrag zur Kenntnis zu bringen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen ist. Da dem hier nicht entsprochen wurde, ist das Verfahren an sich mangelhaft. Doch kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein mangelndes Parteiengehör im Verfahren I. Instanz durch die im Berufungsverfahren mit der Berufung gegebenen Möglichkeit der Stellungnahme geheilt werden. Diese Heilung ist im gegenständlichen Fall eingetreten.Aus Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G ergibt sich, dass das Feststellungsverfahren ein Mehrparteienverfahren ist. Dies bedeutet, dass jeder Gegenpartei der Antrag zur Kenntnis zu bringen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen ist. Da dem hier nicht entsprochen wurde, ist das Verfahren an sich mangelhaft. Doch kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein mangelndes Parteiengehör im Verfahren römisch eins. Instanz durch die im Berufungsverfahren mit der Berufung gegebenen Möglichkeit der Stellungnahme geheilt werden. Diese Heilung ist im gegenständlichen Fall eingetreten.
15. Zusammenfassend stellt der Umweltsenat fest, dass er im Ergebnis von der Auslegung der Frau Anna und des Herrn Harald Hörting bezüglich der Übergangsbestimmungen des UVP-G nicht überzeugt werden konnte. Der Umweltsenat meint auch dem Umweltanwalt von Steiermark und der Marktgemeinde Bad Waltersdorf teilweise deren Rechtsansicht zustimmen zu müssen; insbesondere was die Auslegung der "Kapazität" anlangt. Nicht folgen konnte die Berufungsbehörde jedoch der Ansicht der beiden letztgenannten Parteien, wonach auch die Ställe 4 und 5 bei der Berechnung der Kapazität zu berücksichtigen wären. Weiters hält er die Ansicht der erstinstanzlichen Behörde und der Vorhabenswerber für einen Irrtum, wonach es bloß auf die Anzahl der Legehennen ankäme statt auf die im Stallgebäude rechtlich und technisch größtmögliche Anzahl der Legehennenplätze.Der Berufung des Umweltanwaltes von Steiermark war daher stattzugeben.
((Im Übrigen wird aufgrund der im Berufungsverfahren aufgetauchten Fragen betreffend der Einhaltung von landesrechtlichen Vorschriften bei der gegenständlichen Legehennenhaltung auf dies hingewiesen: Nutzungsänderungen, die u.a. Nachbarrechte berühren, stellen bewilligungspflichtige Vorhaben dar (vgl. §§ 13 Abs. 1, 19, 23 Abs. 1, 26 Abs. 1, 63 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz). Der Eigentümer und jeder Verfügungsberechtigte haben eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen (§ 39 Abs. 2 Steiermärkisches Baugesetz). Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt werden (§ 41 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz). Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde (§ 41 Abs. 4 Steiermärkisches Baugesetz). § 12 des erwähnten Tierschutz- und Tierhaltegesetz enthält Bestimmungen über Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren. Wird die nach der Nutztierhaltungsverordnung zulässige Anzahl an Legehennen überschritten, so ist dies nach dem Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetz u.a. strafbar.))((Im Übrigen wird aufgrund der im Berufungsverfahren aufgetauchten Fragen betreffend der Einhaltung von landesrechtlichen Vorschriften bei der gegenständlichen Legehennenhaltung auf dies hingewiesen: Nutzungsänderungen, die u.a. Nachbarrechte berühren, stellen bewilligungspflichtige Vorhaben dar vergleiche Paragraphen 13, Absatz eins, 19, 23, Absatz eins, 26, Absatz eins, 63, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz). Der Eigentümer und jeder Verfügungsberechtigte haben eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen (Paragraph 39, Absatz 2, Steiermärkisches Baugesetz). Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt werden (Paragraph 41, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz). Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde (Paragraph 41, Absatz 4, Steiermärkisches Baugesetz). Paragraph 12, des erwähnten Tierschutz- und Tierhaltegesetz enthält Bestimmungen über Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren. Wird die nach der Nutztierhaltungsverordnung zulässige Anzahl an Legehennen überschritten, so ist dies nach dem Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetz u.a. strafbar.))
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
HINWEIS:
Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab dessen Zustellung Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes; weiters ist bei der Beschwerdeüberreichung eine Gebühr von jeweils 2.500,-- Schilling zu entrichten.
Schlagworte
Antrag, Wille des Antragstellers; Antragsänderung; Änderung, Anlage bestehende; Feststellungsverfahren, Übergangsbestimmungen, Anwendbarkeit; Formmangel; Kapazität; Massentierhaltungen, Plätze; Übergangsbestimmungen, Genehmigungsverfahren; Übergangsbestimmungen, Vorhaben, Änderung; Vorhaben, Einheit;Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013