RS Umse 2000/8/3 US 3/1999/5-109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2000
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Index

83/01

Norm

UVP-G §1 Abs1
UVP-G §5 Abs1
UVP-G §5 Abs2
UVP-G §12
UVP-G §15
UVP-G §16 Abs6
UVP-G §17
UVP-G §19 Abs4
AVG §13 Abs8
AVG §37
AVG §59
AVG §82 Abs7
B-VG Art4
B-VG Art10 Abs1 Z12
AWG §1
AWG §5
AWG §29 Abs1
AWG §29 Abs2
NÖ AWG §22 Abs3
AbfRL 75/442/EWG
WRG 1959 §10 Abs1
WRG 1959 §10 Abs2
WRG 1959 §11 Abs1
WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §31d Abs3
ForstG 1975 §17 Abs1
ForstG 1975 §17 Abs2
AAV §16
AStV §5 Abs3
AStV §26
AStV §27
NÖ ROG §16 Abs1L
NÖ NschG §5 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 82 heute
  2. AVG § 82 gültig ab 13.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 82 gültig von 25.07.2025 bis 12.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  4. AVG § 82 gültig von 28.12.2024 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  5. AVG § 82 gültig von 21.07.2023 bis 27.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  6. AVG § 82 gültig von 15.08.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  7. AVG § 82 gültig von 15.08.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  8. AVG § 82 gültig von 01.08.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  9. AVG § 82 gültig von 14.02.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  10. AVG § 82 gültig von 01.01.2012 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  11. AVG § 82 gültig von 22.11.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  12. AVG § 82 gültig von 31.12.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. AVG § 82 gültig von 31.12.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AVG § 82 gültig von 05.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  15. AVG § 82 gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AVG § 82 gültig von 28.02.2004 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  17. AVG § 82 gültig von 10.08.2002 bis 27.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  18. AVG § 82 gültig von 20.04.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  19. AVG § 82 gültig von 28.11.2001 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  20. AVG § 82 gültig von 01.06.2000 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  21. AVG § 82 gültig von 01.10.1998 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.08.2002 bis 01.11.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002
  2. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  4. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.1999 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/1998
  5. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/1998
  6. AWG Art. 1 § 29 gültig von 21.08.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/1998
  7. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.04.1998 bis 20.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  8. AWG Art. 1 § 29 gültig von 21.08.1996 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996
  9. AWG Art. 1 § 29 gültig von 05.03.1994 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1994
  10. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.07.1990 bis 04.03.1994
  1. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.08.2002 bis 01.11.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002
  2. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  4. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.1999 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/1998
  5. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/1998
  6. AWG Art. 1 § 29 gültig von 21.08.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/1998
  7. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.04.1998 bis 20.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  8. AWG Art. 1 § 29 gültig von 21.08.1996 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996
  9. AWG Art. 1 § 29 gültig von 05.03.1994 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1994
  10. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.07.1990 bis 04.03.1994
  1. WRG 1959 § 31d heute
  2. WRG 1959 § 31d gültig ab 11.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  3. WRG 1959 § 31d gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  4. WRG 1959 § 31d gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31d gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  6. WRG 1959 § 31d gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. AAV § 16 gültig von 03.12.2024 bis 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 291/2011
  2. AAV § 16 gültig von 02.09.2011 bis 02.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 291/2011
  3. AAV § 16 gültig von 31.03.2007 bis 01.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2007
  4. AAV § 16 gültig von 01.07.2005 bis 30.03.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2005
  5. AAV § 16 gültig von 01.11.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 393/2002
  6. AAV § 16 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  7. AAV § 16 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1994

Rechtssatz

1. Das Immissionsminimierungsgebot des § 17 Abs. 2 UVP-G ist im Sinn des Verhältnismäßigkeitsgebotes auszulegen, sodass jeweils geprüft werden muss, ob die Anwendung zusätzlicher Maßnahmen noch im Verhältnis zu der damit insgesamt erreichbaren Verringerung der Immissionsbelastung steht. So kann auf diese Bestimmung eine Auflage gestützt werden, die den Abtransport gefährlicher Abfälle (Verbrennungsrückstände) mit der Bahn vorschreibt, wenn im konkreten Fall Transportwege von solcher Länge zu erwarten sind, die den Bahntransport ökonomisch vertretbar erscheinen lassen; hingegen wäre eine Auflage unverhältnismäßig, durch die eine Nutzung der Abwärme einer Müllverbrennungsanlage durch ein Fernwärmeprojekt vorgeschrieben wird, wenn für ein solches Projekt am konkreten Standort die Voraussetzungen eines betriebswirtschaftlich sinnvollen Betriebes nicht gegeben sind. Wenn es weiters besonders leicht möglich ist, niedrigere Emissionsgrenzwerte einzuhalten, kann eine der Immissionsminimierung dienende Herabsetzung der Emissionsgrenzwerte selbst dann nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen, wenn sie nur zu einer marginalen Immissionsverminderung führt.1. Das Immissionsminimierungsgebot des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G ist im Sinn des Verhältnismäßigkeitsgebotes auszulegen, sodass jeweils geprüft werden muss, ob die Anwendung zusätzlicher Maßnahmen noch im Verhältnis zu der damit insgesamt erreichbaren Verringerung der Immissionsbelastung steht. So kann auf diese Bestimmung eine Auflage gestützt werden, die den Abtransport gefährlicher Abfälle (Verbrennungsrückstände) mit der Bahn vorschreibt, wenn im konkreten Fall Transportwege von solcher Länge zu erwarten sind, die den Bahntransport ökonomisch vertretbar erscheinen lassen; hingegen wäre eine Auflage unverhältnismäßig, durch die eine Nutzung der Abwärme einer Müllverbrennungsanlage durch ein Fernwärmeprojekt vorgeschrieben wird, wenn für ein solches Projekt am konkreten Standort die Voraussetzungen eines betriebswirtschaftlich sinnvollen Betriebes nicht gegeben sind. Wenn es weiters besonders leicht möglich ist, niedrigere Emissionsgrenzwerte einzuhalten, kann eine der Immissionsminimierung dienende Herabsetzung der Emissionsgrenzwerte selbst dann nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen, wenn sie nur zu einer marginalen Immissionsverminderung führt.

2. Eine Vorschreibung, dass nur lärm- und abgasarme LKW zum An- und Abtransport verwendet werden dürfen, kann nicht in Form einer Auflage, sondern nur als Bedingung vorgenommen werden. Eine solche Bedingung auf Grund des Immissionsminimierungsgebotes des § 17 Abs. 2 UVP-G muss jedoch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen.2. Eine Vorschreibung, dass nur lärm- und abgasarme LKW zum An- und Abtransport verwendet werden dürfen, kann nicht in Form einer Auflage, sondern nur als Bedingung vorgenommen werden. Eine solche Bedingung auf Grund des Immissionsminimierungsgebotes des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G muss jedoch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen.

3. Der Abweisungstatbestand des § 17 Abs. 4 UVP-G erfordert eine Gesamtbewertung, wobei alle vorhabensbedingten Umweltauswirkungen in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. Im Wege einer solchen Gesamtbewertung können auch Umweltbelastungen, die von den gem. § 17 Abs. 1 UVP-G anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erfasst werden, nach diesen aber nicht Versagungsgrund sind, als schwer wiegend eingestuft werden. Bei der Gesamtbewertung ist aber auf alle öffentlichen Interessen, nicht nur die des Umweltschutzes Bedacht zu nehmen. Kommt den öffentlichen Interessen, die für ein Vorhaben sprechen, auf Grund der vorgenommenen Gesamtbewertung erhebliches Gewicht zu und hat die ungenutzte Abgabe von Abwärme andererseits überhaupt keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt, kann darin niemals ein Abweisungsgrund nach § 17 Abs. 4 UVP-G erblickt werden.3. Der Abweisungstatbestand des Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G erfordert eine Gesamtbewertung, wobei alle vorhabensbedingten Umweltauswirkungen in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. Im Wege einer solchen Gesamtbewertung können auch Umweltbelastungen, die von den gem. Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erfasst werden, nach diesen aber nicht Versagungsgrund sind, als schwer wiegend eingestuft werden. Bei der Gesamtbewertung ist aber auf alle öffentlichen Interessen, nicht nur die des Umweltschutzes Bedacht zu nehmen. Kommt den öffentlichen Interessen, die für ein Vorhaben sprechen, auf Grund der vorgenommenen Gesamtbewertung erhebliches Gewicht zu und hat die ungenutzte Abgabe von Abwärme andererseits überhaupt keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt, kann darin niemals ein Abweisungsgrund nach Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G erblickt werden.

4. Die Behörde hat gemäß § 37 AVG die Pflicht, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Annahmen und Erfahrungswerte allein reichen dafür im allgemeinen nicht aus, sie sind durch exakte Messungen zu ergänzen. Es müssen jedoch nicht alle technisch möglichen Messungen durchgeführt werden, wenn bereits klar gestellt ist, dass ein Überschreiten gewisser Grenzen ausgeschlossen werden kann. Die Frage der Immisonsgrundbelastung ist keine eigenständige Beurteilungsgrundlage nach AWG und UVP-G, sondern lediglich Material zur Würdigung der Umweltauswirkungen. Wenn die Bewertung der Vorbelastung als Maximalabschätzung anzusehen ist und sich die prognostizierten Emissionen als unerheblich im Sinn der Schwellenwertmethode erweisen, so bildet der Mangel einer detaillierten Feststellung der Grundbelastung keinen Versagungsgrund.4. Die Behörde hat gemäß Paragraph 37, AVG die Pflicht, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Annahmen und Erfahrungswerte allein reichen dafür im allgemeinen nicht aus, sie sind durch exakte Messungen zu ergänzen. Es müssen jedoch nicht alle technisch möglichen Messungen durchgeführt werden, wenn bereits klar gestellt ist, dass ein Überschreiten gewisser Grenzen ausgeschlossen werden kann. Die Frage der Immisonsgrundbelastung ist keine eigenständige Beurteilungsgrundlage nach AWG und UVP-G, sondern lediglich Material zur Würdigung der Umweltauswirkungen. Wenn die Bewertung der Vorbelastung als Maximalabschätzung anzusehen ist und sich die prognostizierten Emissionen als unerheblich im Sinn der Schwellenwertmethode erweisen, so bildet der Mangel einer detaillierten Feststellung der Grundbelastung keinen Versagungsgrund.

5. Die in Gesetzen oder Verordnungen festgelegten Umweltqualitätsstandards sind im Rahmen des UVP-Verfahrens nicht verbindlich, sondern stellen nur einen Mindeststandard dar, der den Schutzanspruch des jeweiligen Materiengesetzes zum Ausdruck bringt, jedoch nicht zwingend dem integrativen Ansatz des UVP-G gerecht wird (So kennt z. B. die GewO 1994 kein Immissionsbeslastungsminimierungsgebot, wie dies in § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G normiert ist).5. Die in Gesetzen oder Verordnungen festgelegten Umweltqualitätsstandards sind im Rahmen des UVP-Verfahrens nicht verbindlich, sondern stellen nur einen Mindeststandard dar, der den Schutzanspruch des jeweiligen Materiengesetzes zum Ausdruck bringt, jedoch nicht zwingend dem integrativen Ansatz des UVP-G gerecht wird (So kennt z. B. die GewO 1994 kein Immissionsbeslastungsminimierungsgebot, wie dies in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G normiert ist).

6. Das UVP-G räumt der Alternativenprüfung keinen zentralen Stellenwert, vor allem nur mittelbar Entscheidungsrelevanz ein. Die Darlegung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens dient nicht der Prüfung der Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit des Vorhabens; sie liefert eine für die UVP-spezifischen Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 und 4 nur mittelbar relevante Begründung, die allerdings im Hinblick auf die nach § 17 Abs. 1 UVP-G anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erforderlich sein kann. Im Rahmen der zusätzlichen Genehmigungskriterien des § 17 UVP-G kann die Darlegung der Alternativen und der Nullvariante nur als Element einer möglichst vollständigen Sachverhaltsermittlung von Bedeutung sein, die die Beurteilung erleichtern kann, ob trotz der Erfüllung der Genehmigungskriterien der Abweisungstatbestand des § 17 Abs. 4 erfüllt ist.6. Das UVP-G räumt der Alternativenprüfung keinen zentralen Stellenwert, vor allem nur mittelbar Entscheidungsrelevanz ein. Die Darlegung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens dient nicht der Prüfung der Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit des Vorhabens; sie liefert eine für die UVP-spezifischen Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2 und 4 nur mittelbar relevante Begründung, die allerdings im Hinblick auf die nach Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erforderlich sein kann. Im Rahmen der zusätzlichen Genehmigungskriterien des Paragraph 17, UVP-G kann die Darlegung der Alternativen und der Nullvariante nur als Element einer möglichst vollständigen Sachverhaltsermittlung von Bedeutung sein, die die Beurteilung erleichtern kann, ob trotz der Erfüllung der Genehmigungskriterien der Abweisungstatbestand des Paragraph 17, Absatz 4, erfüllt ist.

7. Die Zurückziehung eines Antrages auf Genehmigung einer Anschlussbahn im Eigenbetrieb nach der mündlichen Verhandlung ist schon deshalb keine Projektsänderung, die eine Wiederholung des Verfahrens nach sich zieht, da § 15 UVP-G auf Grund des § 82 Abs. 7 AVG durch § 13 Abs. 8 AVG idF. der Novelle 1998 insoweit derogiert ist, als der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann, sofern nur die Sache ihrem Wesen nach nicht verändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.7. Die Zurückziehung eines Antrages auf Genehmigung einer Anschlussbahn im Eigenbetrieb nach der mündlichen Verhandlung ist schon deshalb keine Projektsänderung, die eine Wiederholung des Verfahrens nach sich zieht, da Paragraph 15, UVP-G auf Grund des Paragraph 82, Absatz 7, AVG durch Paragraph 13, Absatz 8, AVG in der Fassung der Novelle 1998 insoweit derogiert ist, als der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann, sofern nur die Sache ihrem Wesen nach nicht verändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

8. Wurde ein Antrag nach einem Materiengesetz, nach dem im UVP-Verfahren eine Bewilligung zu erteilen ist, in erster Instanz nicht gestellt, so kann der Projektwerber/die Projektwerberin diesen Antrag auch noch im Berufungsverfahren stellen.

9. Bei den bautechnischen Vorschriften der NÖ Bauordnung handelt es ich nicht um Umweltvorschriften iS. von § 19 Abs. 49. Bei den bautechnischen Vorschriften der NÖ Bauordnung handelt es ich nicht um Umweltvorschriften iS. von Paragraph 19, Absatz 4

UVP-G.

10. Für eine Einbeziehung wirtschaftlicher und sozialer Auswirkungen eines Vorhabens ergibt sich im spezifischen Kontext des UVP-G kein Anhaltspunkt. Solche Auswirkungen haben nur insoweit ihren Platz in der UVP, als diese den Eigentumsschutz gem. § 17 Abs. 2 UVP-G betreffen oder ihre Berücksichtigung in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist.10. Für eine Einbeziehung wirtschaftlicher und sozialer Auswirkungen eines Vorhabens ergibt sich im spezifischen Kontext des UVP-G kein Anhaltspunkt. Solche Auswirkungen haben nur insoweit ihren Platz in der UVP, als diese den Eigentumsschutz gem. Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G betreffen oder ihre Berücksichtigung in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist.

11. Die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle ist durch das AWG in Verbindung mit dem jeweiligen Abfallwirtschaftsplan im Bezug auf die dort geforderte Ist- u. Sollanalyse zum Abfallanfall und dessen Beseitigung umgesetzt worden. Insoweit kommt eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie nicht in Frage. Art. 7 Abs. 1 der RL kann nur genau entnommen werden, dass die Abfallbewirtschaftungspläne auch geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen enthalten müssen. Diese Bestimmung kann bei allfälliger direkter Anwendung nicht Grundlage für eine Abweisung sein, weil durch das Unterbleiben jeglicher Festlegung geeigneter Flächen im österreichischen Bundesabfallwirtschaftsplan die Standortfrage nach jeder Richtung hin offen bleibt.11. Die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle ist durch das AWG in Verbindung mit dem jeweiligen Abfallwirtschaftsplan im Bezug auf die dort geforderte Ist- u. Sollanalyse zum Abfallanfall und dessen Beseitigung umgesetzt worden. Insoweit kommt eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie nicht in Frage. Artikel 7, Absatz eins, der RL kann nur genau entnommen werden, dass die Abfallbewirtschaftungspläne auch geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen enthalten müssen. Diese Bestimmung kann bei allfälliger direkter Anwendung nicht Grundlage für eine Abweisung sein, weil durch das Unterbleiben jeglicher Festlegung geeigneter Flächen im österreichischen Bundesabfallwirtschaftsplan die Standortfrage nach jeder Richtung hin offen bleibt.

12. § 1 Abs. 1 Z 2 AWG ist eine nicht unmittelbar anwendbare Zielbestimmung, die nur in Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des AWG verbindlich wird.12. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, AWG ist eine nicht unmittelbar anwendbare Zielbestimmung, die nur in Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des AWG verbindlich wird.

13. Dem Gesetzeswortlaut des § 29 AWG ist nicht zu entnehmen, dass zur Erlangung einer Genehmigung gemäß § 29 AWG ein Antrag auf Genehmigung nach einem anderen, gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung anzuwendenden Bundesgesetz zu stellen sei. Da das AWG eines der Materiengesetze ist, die nach dem UVP-G anzuwenden sind, gilt dies auch im UVP-Verfahren.13. Dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 29, AWG ist nicht zu entnehmen, dass zur Erlangung einer Genehmigung gemäß Paragraph 29, AWG ein Antrag auf Genehmigung nach einem anderen, gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung anzuwendenden Bundesgesetz zu stellen sei. Da das AWG eines der Materiengesetze ist, die nach dem UVP-G anzuwenden sind, gilt dies auch im UVP-Verfahren.

14. Landesrechtliche Genehmigungsvorschriften für Abfallbehandlungsanlagen bleiben unberührt, soweit sie nicht durch das bundesrechtlich durch § 29 AWG vereinheitlichte Genehmigungsverfahren inhaltlich ersetzt wurden. Solche Anlagen bedürfen neben einer Genehmigung nach § 29 AWG auch einer Bewilligung nach Maßgabe der Landes-AWG, wobei im landesrechtlichen Verfahren allerdings nur jene Vorschriften anzuwenden sind, deren Erlassung und Vollziehung unter die nicht abfallrechtlichen Kompetenzen der Länder oder die ihnen nach Inkrafttreten des § 29 AWG verbliebene abfallrechtliche Restzuständigkeit fallen. Dies gilt auch für Bewilligungen nach § 22 Abs. 3 NÖ AWG.14. Landesrechtliche Genehmigungsvorschriften für Abfallbehandlungsanlagen bleiben unberührt, soweit sie nicht durch das bundesrechtlich durch Paragraph 29, AWG vereinheitlichte Genehmigungsverfahren inhaltlich ersetzt wurden. Solche Anlagen bedürfen neben einer Genehmigung nach Paragraph 29, AWG auch einer Bewilligung nach Maßgabe der Landes-AWG, wobei im landesrechtlichen Verfahren allerdings nur jene Vorschriften anzuwenden sind, deren Erlassung und Vollziehung unter die nicht abfallrechtlichen Kompetenzen der Länder oder die ihnen nach Inkrafttreten des Paragraph 29, AWG verbliebene abfallrechtliche Restzuständigkeit fallen. Dies gilt auch für Bewilligungen nach Paragraph 22, Absatz 3, NÖ AWG.

15. Ist ein bestimmtes Aufteilungsverhältnis zwischen Bahn und LKW für die Anlieferung der in einer Müllverbrennungsanlage zu behandelnden Abfälle Bestandteil des Einreichprojektes und kann dieses Aufteilungsverhältnis beim Betrieb der Anlage nicht eingehalten werden, so fallen dadurch die Voraussetzungen für einen konsensgemäßen Betrieb weg und es treten alle damit verbundenen Rechtsfolgen ein. Die Vorlage eines entsprechenden Vertrages der Konsenswerberin mit dem Verkehrsunternehmen, das die Eisenbahn betreibt, ist keine Bewilligungsvoraussetzung.

16. Das in § 17 Abs. 2 ForstG für die Genehmigung einer Rodung vorausgesetzte überwiegende öffentliche Interesse an einer Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche für die Errichtung einer Müllverbrennungsanlage ist trotz hoher Schutz- und Wohlfahrtsfunktion des betroffenen Waldes gegeben, wenn ein öffentliches Interesse an der Errichtung von Müllverbrennungsanlagen vorhanden ist, das (angesichts eines gesetzlichen Termins) als dringend zu bewerten ist, zum Zeitpunkt der Entscheidung noch kein anderes derartiges Vorhaben bewilligt ist und Standortalternativen in unmittelbarer Umgebung des geplanten Standortes nicht zur Verfügung stehen.16. Das in Paragraph 17, Absatz 2, ForstG für die Genehmigung einer Rodung vorausgesetzte überwiegende öffentliche Interesse an einer Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche für die Errichtung einer Müllverbrennungsanlage ist trotz hoher Schutz- und Wohlfahrtsfunktion des betroffenen Waldes gegeben, wenn ein öffentliches Interesse an der Errichtung von Müllverbrennungsanlagen vorhanden ist, das (angesichts eines gesetzlichen Termins) als dringend zu bewerten ist, zum Zeitpunkt der Entscheidung noch kein anderes derartiges Vorhaben bewilligt ist und Standortalternativen in unmittelbarer Umgebung des geplanten Standortes nicht zur Verfügung stehen.

17. Aus einer Zerstörung des reizvollen Landschaftsbildes allein kann bei Vorhaben, die nicht im Landschaftsschutzgebiet liegen, kein Versagungsgrund iS. des § 5 Abs. 3 NSchG begründet werden.17. Aus einer Zerstörung des reizvollen Landschaftsbildes allein kann bei Vorhaben, die nicht im Landschaftsschutzgebiet liegen, kein Versagungsgrund iS. des Paragraph 5, Absatz 3, NSchG begründet werden.

18. Auch die (bloße) mechanische Be- und Entlüftung von Räumen in Arbeitsstätten ist ausdrücklich vorgesehen und geregelt, wobei kein Vorrang der natürlichen Belüftung zu erkennen ist.

19. Der Spruch eines Genehmigungsbescheides hat sich in eindeutiger Weise auf die eingereichten Projektunterlagen zu beziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch eine vollständige Betriebsbeschreibung in den Spruch aufzunehmen. Es liegt jedoch im Wesen von Betriebsbeschreibungen, dass diese nicht zur Gänze genaue Festlegungen enthalten.

20. Eine ohnehin kraft Gesetzes bestehende Verpflichtung muss nicht mit Auflage vorgeschrieben werden.

21. Auflagen, wonach mit einem Dritten Einvernehmen" herzustellen ist, oder dass ein Fachmann" oder eine verlässliche Person" mit bestimmten Aufgaben zu betrauen sind, können im konkreten Zusammenhang durchaus ausreichend bestimmt sein.

22. Eine Auflage, wonach in einer Müllverbrennungsanlage ausschließlich Müll aus dem Standortbundesland behandelt werden darf, stünde im Konflikt mit der Bestimmung, dass Österreich ein einheitliches Wirtschaftsgebiet ist.

Schlagworte

Abfallbehandlungsanlagen, Bewilligungspflicht, landesrechtliche; Abfallrichtlinie, Anwendung, direkte; Abfallrichtlinie, Umsetzung; Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Alternativenprüfung; Auflagen, Bedingungen, Zulässigkeit; Auflagen, Bestimmtheit; Auflagen, Notwendigkeit der Vorschreibung; Aufgabe der UVP, Auswirkungen, wirtschaftliche und soziale, Prüfung; Änderung des Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens; Betriebsbeschreibung, Bestimmtheit; Genehmigungsanträge, Materiengesetze; Genehmigungsvoraussetzungen, Immissionsminimierungsgebot; Rodung, öffentliches Interesse; Sachverhaltsermittlung, Messungen, Grundbelastung; Umweltqualitätsstandards, Materiengesetze, Verbindlichkeit; Umweltschutzvorschriften; Wirtschaftsgebiet, einheitliches;

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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