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83/01Norm
UVP-G §1 Abs1Rechtssatz
1. Das Immissionsminimierungsgebot des § 17 Abs. 2 UVP-G ist im Sinn des Verhältnismäßigkeitsgebotes auszulegen, sodass jeweils geprüft werden muss, ob die Anwendung zusätzlicher Maßnahmen noch im Verhältnis zu der damit insgesamt erreichbaren Verringerung der Immissionsbelastung steht. So kann auf diese Bestimmung eine Auflage gestützt werden, die den Abtransport gefährlicher Abfälle (Verbrennungsrückstände) mit der Bahn vorschreibt, wenn im konkreten Fall Transportwege von solcher Länge zu erwarten sind, die den Bahntransport ökonomisch vertretbar erscheinen lassen; hingegen wäre eine Auflage unverhältnismäßig, durch die eine Nutzung der Abwärme einer Müllverbrennungsanlage durch ein Fernwärmeprojekt vorgeschrieben wird, wenn für ein solches Projekt am konkreten Standort die Voraussetzungen eines betriebswirtschaftlich sinnvollen Betriebes nicht gegeben sind. Wenn es weiters besonders leicht möglich ist, niedrigere Emissionsgrenzwerte einzuhalten, kann eine der Immissionsminimierung dienende Herabsetzung der Emissionsgrenzwerte selbst dann nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen, wenn sie nur zu einer marginalen Immissionsverminderung führt.1. Das Immissionsminimierungsgebot des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G ist im Sinn des Verhältnismäßigkeitsgebotes auszulegen, sodass jeweils geprüft werden muss, ob die Anwendung zusätzlicher Maßnahmen noch im Verhältnis zu der damit insgesamt erreichbaren Verringerung der Immissionsbelastung steht. So kann auf diese Bestimmung eine Auflage gestützt werden, die den Abtransport gefährlicher Abfälle (Verbrennungsrückstände) mit der Bahn vorschreibt, wenn im konkreten Fall Transportwege von solcher Länge zu erwarten sind, die den Bahntransport ökonomisch vertretbar erscheinen lassen; hingegen wäre eine Auflage unverhältnismäßig, durch die eine Nutzung der Abwärme einer Müllverbrennungsanlage durch ein Fernwärmeprojekt vorgeschrieben wird, wenn für ein solches Projekt am konkreten Standort die Voraussetzungen eines betriebswirtschaftlich sinnvollen Betriebes nicht gegeben sind. Wenn es weiters besonders leicht möglich ist, niedrigere Emissionsgrenzwerte einzuhalten, kann eine der Immissionsminimierung dienende Herabsetzung der Emissionsgrenzwerte selbst dann nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen, wenn sie nur zu einer marginalen Immissionsverminderung führt.
2. Eine Vorschreibung, dass nur lärm- und abgasarme LKW zum An- und Abtransport verwendet werden dürfen, kann nicht in Form einer Auflage, sondern nur als Bedingung vorgenommen werden. Eine solche Bedingung auf Grund des Immissionsminimierungsgebotes des § 17 Abs. 2 UVP-G muss jedoch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen.2. Eine Vorschreibung, dass nur lärm- und abgasarme LKW zum An- und Abtransport verwendet werden dürfen, kann nicht in Form einer Auflage, sondern nur als Bedingung vorgenommen werden. Eine solche Bedingung auf Grund des Immissionsminimierungsgebotes des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G muss jedoch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen.
3. Der Abweisungstatbestand des § 17 Abs. 4 UVP-G erfordert eine Gesamtbewertung, wobei alle vorhabensbedingten Umweltauswirkungen in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. Im Wege einer solchen Gesamtbewertung können auch Umweltbelastungen, die von den gem. § 17 Abs. 1 UVP-G anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erfasst werden, nach diesen aber nicht Versagungsgrund sind, als schwer wiegend eingestuft werden. Bei der Gesamtbewertung ist aber auf alle öffentlichen Interessen, nicht nur die des Umweltschutzes Bedacht zu nehmen. Kommt den öffentlichen Interessen, die für ein Vorhaben sprechen, auf Grund der vorgenommenen Gesamtbewertung erhebliches Gewicht zu und hat die ungenutzte Abgabe von Abwärme andererseits überhaupt keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt, kann darin niemals ein Abweisungsgrund nach § 17 Abs. 4 UVP-G erblickt werden.3. Der Abweisungstatbestand des Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G erfordert eine Gesamtbewertung, wobei alle vorhabensbedingten Umweltauswirkungen in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. Im Wege einer solchen Gesamtbewertung können auch Umweltbelastungen, die von den gem. Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erfasst werden, nach diesen aber nicht Versagungsgrund sind, als schwer wiegend eingestuft werden. Bei der Gesamtbewertung ist aber auf alle öffentlichen Interessen, nicht nur die des Umweltschutzes Bedacht zu nehmen. Kommt den öffentlichen Interessen, die für ein Vorhaben sprechen, auf Grund der vorgenommenen Gesamtbewertung erhebliches Gewicht zu und hat die ungenutzte Abgabe von Abwärme andererseits überhaupt keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt, kann darin niemals ein Abweisungsgrund nach Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G erblickt werden.
4. Die Behörde hat gemäß § 37 AVG die Pflicht, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Annahmen und Erfahrungswerte allein reichen dafür im allgemeinen nicht aus, sie sind durch exakte Messungen zu ergänzen. Es müssen jedoch nicht alle technisch möglichen Messungen durchgeführt werden, wenn bereits klar gestellt ist, dass ein Überschreiten gewisser Grenzen ausgeschlossen werden kann. Die Frage der Immisonsgrundbelastung ist keine eigenständige Beurteilungsgrundlage nach AWG und UVP-G, sondern lediglich Material zur Würdigung der Umweltauswirkungen. Wenn die Bewertung der Vorbelastung als Maximalabschätzung anzusehen ist und sich die prognostizierten Emissionen als unerheblich im Sinn der Schwellenwertmethode erweisen, so bildet der Mangel einer detaillierten Feststellung der Grundbelastung keinen Versagungsgrund.4. Die Behörde hat gemäß Paragraph 37, AVG die Pflicht, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Annahmen und Erfahrungswerte allein reichen dafür im allgemeinen nicht aus, sie sind durch exakte Messungen zu ergänzen. Es müssen jedoch nicht alle technisch möglichen Messungen durchgeführt werden, wenn bereits klar gestellt ist, dass ein Überschreiten gewisser Grenzen ausgeschlossen werden kann. Die Frage der Immisonsgrundbelastung ist keine eigenständige Beurteilungsgrundlage nach AWG und UVP-G, sondern lediglich Material zur Würdigung der Umweltauswirkungen. Wenn die Bewertung der Vorbelastung als Maximalabschätzung anzusehen ist und sich die prognostizierten Emissionen als unerheblich im Sinn der Schwellenwertmethode erweisen, so bildet der Mangel einer detaillierten Feststellung der Grundbelastung keinen Versagungsgrund.
5. Die in Gesetzen oder Verordnungen festgelegten Umweltqualitätsstandards sind im Rahmen des UVP-Verfahrens nicht verbindlich, sondern stellen nur einen Mindeststandard dar, der den Schutzanspruch des jeweiligen Materiengesetzes zum Ausdruck bringt, jedoch nicht zwingend dem integrativen Ansatz des UVP-G gerecht wird (So kennt z. B. die GewO 1994 kein Immissionsbeslastungsminimierungsgebot, wie dies in § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G normiert ist).5. Die in Gesetzen oder Verordnungen festgelegten Umweltqualitätsstandards sind im Rahmen des UVP-Verfahrens nicht verbindlich, sondern stellen nur einen Mindeststandard dar, der den Schutzanspruch des jeweiligen Materiengesetzes zum Ausdruck bringt, jedoch nicht zwingend dem integrativen Ansatz des UVP-G gerecht wird (So kennt z. B. die GewO 1994 kein Immissionsbeslastungsminimierungsgebot, wie dies in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G normiert ist).
6. Das UVP-G räumt der Alternativenprüfung keinen zentralen Stellenwert, vor allem nur mittelbar Entscheidungsrelevanz ein. Die Darlegung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens dient nicht der Prüfung der Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit des Vorhabens; sie liefert eine für die UVP-spezifischen Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 und 4 nur mittelbar relevante Begründung, die allerdings im Hinblick auf die nach § 17 Abs. 1 UVP-G anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erforderlich sein kann. Im Rahmen der zusätzlichen Genehmigungskriterien des § 17 UVP-G kann die Darlegung der Alternativen und der Nullvariante nur als Element einer möglichst vollständigen Sachverhaltsermittlung von Bedeutung sein, die die Beurteilung erleichtern kann, ob trotz der Erfüllung der Genehmigungskriterien der Abweisungstatbestand des § 17 Abs. 4 erfüllt ist.6. Das UVP-G räumt der Alternativenprüfung keinen zentralen Stellenwert, vor allem nur mittelbar Entscheidungsrelevanz ein. Die Darlegung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens dient nicht der Prüfung der Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit des Vorhabens; sie liefert eine für die UVP-spezifischen Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2 und 4 nur mittelbar relevante Begründung, die allerdings im Hinblick auf die nach Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erforderlich sein kann. Im Rahmen der zusätzlichen Genehmigungskriterien des Paragraph 17, UVP-G kann die Darlegung der Alternativen und der Nullvariante nur als Element einer möglichst vollständigen Sachverhaltsermittlung von Bedeutung sein, die die Beurteilung erleichtern kann, ob trotz der Erfüllung der Genehmigungskriterien der Abweisungstatbestand des Paragraph 17, Absatz 4, erfüllt ist.
7. Die Zurückziehung eines Antrages auf Genehmigung einer Anschlussbahn im Eigenbetrieb nach der mündlichen Verhandlung ist schon deshalb keine Projektsänderung, die eine Wiederholung des Verfahrens nach sich zieht, da § 15 UVP-G auf Grund des § 82 Abs. 7 AVG durch § 13 Abs. 8 AVG idF. der Novelle 1998 insoweit derogiert ist, als der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann, sofern nur die Sache ihrem Wesen nach nicht verändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.7. Die Zurückziehung eines Antrages auf Genehmigung einer Anschlussbahn im Eigenbetrieb nach der mündlichen Verhandlung ist schon deshalb keine Projektsänderung, die eine Wiederholung des Verfahrens nach sich zieht, da Paragraph 15, UVP-G auf Grund des Paragraph 82, Absatz 7, AVG durch Paragraph 13, Absatz 8, AVG in der Fassung der Novelle 1998 insoweit derogiert ist, als der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann, sofern nur die Sache ihrem Wesen nach nicht verändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
8. Wurde ein Antrag nach einem Materiengesetz, nach dem im UVP-Verfahren eine Bewilligung zu erteilen ist, in erster Instanz nicht gestellt, so kann der Projektwerber/die Projektwerberin diesen Antrag auch noch im Berufungsverfahren stellen.
9. Bei den bautechnischen Vorschriften der NÖ Bauordnung handelt es ich nicht um Umweltvorschriften iS. von § 19 Abs. 49. Bei den bautechnischen Vorschriften der NÖ Bauordnung handelt es ich nicht um Umweltvorschriften iS. von Paragraph 19, Absatz 4
UVP-G.
10. Für eine Einbeziehung wirtschaftlicher und sozialer Auswirkungen eines Vorhabens ergibt sich im spezifischen Kontext des UVP-G kein Anhaltspunkt. Solche Auswirkungen haben nur insoweit ihren Platz in der UVP, als diese den Eigentumsschutz gem. § 17 Abs. 2 UVP-G betreffen oder ihre Berücksichtigung in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist.10. Für eine Einbeziehung wirtschaftlicher und sozialer Auswirkungen eines Vorhabens ergibt sich im spezifischen Kontext des UVP-G kein Anhaltspunkt. Solche Auswirkungen haben nur insoweit ihren Platz in der UVP, als diese den Eigentumsschutz gem. Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G betreffen oder ihre Berücksichtigung in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist.
11. Die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle ist durch das AWG in Verbindung mit dem jeweiligen Abfallwirtschaftsplan im Bezug auf die dort geforderte Ist- u. Sollanalyse zum Abfallanfall und dessen Beseitigung umgesetzt worden. Insoweit kommt eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie nicht in Frage. Art. 7 Abs. 1 der RL kann nur genau entnommen werden, dass die Abfallbewirtschaftungspläne auch geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen enthalten müssen. Diese Bestimmung kann bei allfälliger direkter Anwendung nicht Grundlage für eine Abweisung sein, weil durch das Unterbleiben jeglicher Festlegung geeigneter Flächen im österreichischen Bundesabfallwirtschaftsplan die Standortfrage nach jeder Richtung hin offen bleibt.11. Die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle ist durch das AWG in Verbindung mit dem jeweiligen Abfallwirtschaftsplan im Bezug auf die dort geforderte Ist- u. Sollanalyse zum Abfallanfall und dessen Beseitigung umgesetzt worden. Insoweit kommt eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie nicht in Frage. Artikel 7, Absatz eins, der RL kann nur genau entnommen werden, dass die Abfallbewirtschaftungspläne auch geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen enthalten müssen. Diese Bestimmung kann bei allfälliger direkter Anwendung nicht Grundlage für eine Abweisung sein, weil durch das Unterbleiben jeglicher Festlegung geeigneter Flächen im österreichischen Bundesabfallwirtschaftsplan die Standortfrage nach jeder Richtung hin offen bleibt.
12. § 1 Abs. 1 Z 2 AWG ist eine nicht unmittelbar anwendbare Zielbestimmung, die nur in Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des AWG verbindlich wird.12. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, AWG ist eine nicht unmittelbar anwendbare Zielbestimmung, die nur in Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des AWG verbindlich wird.
13. Dem Gesetzeswortlaut des § 29 AWG ist nicht zu entnehmen, dass zur Erlangung einer Genehmigung gemäß § 29 AWG ein Antrag auf Genehmigung nach einem anderen, gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung anzuwendenden Bundesgesetz zu stellen sei. Da das AWG eines der Materiengesetze ist, die nach dem UVP-G anzuwenden sind, gilt dies auch im UVP-Verfahren.13. Dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 29, AWG ist nicht zu entnehmen, dass zur Erlangung einer Genehmigung gemäß Paragraph 29, AWG ein Antrag auf Genehmigung nach einem anderen, gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung anzuwendenden Bundesgesetz zu stellen sei. Da das AWG eines der Materiengesetze ist, die nach dem UVP-G anzuwenden sind, gilt dies auch im UVP-Verfahren.
14. Landesrechtliche Genehmigungsvorschriften für Abfallbehandlungsanlagen bleiben unberührt, soweit sie nicht durch das bundesrechtlich durch § 29 AWG vereinheitlichte Genehmigungsverfahren inhaltlich ersetzt wurden. Solche Anlagen bedürfen neben einer Genehmigung nach § 29 AWG auch einer Bewilligung nach Maßgabe der Landes-AWG, wobei im landesrechtlichen Verfahren allerdings nur jene Vorschriften anzuwenden sind, deren Erlassung und Vollziehung unter die nicht abfallrechtlichen Kompetenzen der Länder oder die ihnen nach Inkrafttreten des § 29 AWG verbliebene abfallrechtliche Restzuständigkeit fallen. Dies gilt auch für Bewilligungen nach § 22 Abs. 3 NÖ AWG.14. Landesrechtliche Genehmigungsvorschriften für Abfallbehandlungsanlagen bleiben unberührt, soweit sie nicht durch das bundesrechtlich durch Paragraph 29, AWG vereinheitlichte Genehmigungsverfahren inhaltlich ersetzt wurden. Solche Anlagen bedürfen neben einer Genehmigung nach Paragraph 29, AWG auch einer Bewilligung nach Maßgabe der Landes-AWG, wobei im landesrechtlichen Verfahren allerdings nur jene Vorschriften anzuwenden sind, deren Erlassung und Vollziehung unter die nicht abfallrechtlichen Kompetenzen der Länder oder die ihnen nach Inkrafttreten des Paragraph 29, AWG verbliebene abfallrechtliche Restzuständigkeit fallen. Dies gilt auch für Bewilligungen nach Paragraph 22, Absatz 3, NÖ AWG.
15. Ist ein bestimmtes Aufteilungsverhältnis zwischen Bahn und LKW für die Anlieferung der in einer Müllverbrennungsanlage zu behandelnden Abfälle Bestandteil des Einreichprojektes und kann dieses Aufteilungsverhältnis beim Betrieb der Anlage nicht eingehalten werden, so fallen dadurch die Voraussetzungen für einen konsensgemäßen Betrieb weg und es treten alle damit verbundenen Rechtsfolgen ein. Die Vorlage eines entsprechenden Vertrages der Konsenswerberin mit dem Verkehrsunternehmen, das die Eisenbahn betreibt, ist keine Bewilligungsvoraussetzung.
16. Das in § 17 Abs. 2 ForstG für die Genehmigung einer Rodung vorausgesetzte überwiegende öffentliche Interesse an einer Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche für die Errichtung einer Müllverbrennungsanlage ist trotz hoher Schutz- und Wohlfahrtsfunktion des betroffenen Waldes gegeben, wenn ein öffentliches Interesse an der Errichtung von Müllverbrennungsanlagen vorhanden ist, das (angesichts eines gesetzlichen Termins) als dringend zu bewerten ist, zum Zeitpunkt der Entscheidung noch kein anderes derartiges Vorhaben bewilligt ist und Standortalternativen in unmittelbarer Umgebung des geplanten Standortes nicht zur Verfügung stehen.16. Das in Paragraph 17, Absatz 2, ForstG für die Genehmigung einer Rodung vorausgesetzte überwiegende öffentliche Interesse an einer Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche für die Errichtung einer Müllverbrennungsanlage ist trotz hoher Schutz- und Wohlfahrtsfunktion des betroffenen Waldes gegeben, wenn ein öffentliches Interesse an der Errichtung von Müllverbrennungsanlagen vorhanden ist, das (angesichts eines gesetzlichen Termins) als dringend zu bewerten ist, zum Zeitpunkt der Entscheidung noch kein anderes derartiges Vorhaben bewilligt ist und Standortalternativen in unmittelbarer Umgebung des geplanten Standortes nicht zur Verfügung stehen.
17. Aus einer Zerstörung des reizvollen Landschaftsbildes allein kann bei Vorhaben, die nicht im Landschaftsschutzgebiet liegen, kein Versagungsgrund iS. des § 5 Abs. 3 NSchG begründet werden.17. Aus einer Zerstörung des reizvollen Landschaftsbildes allein kann bei Vorhaben, die nicht im Landschaftsschutzgebiet liegen, kein Versagungsgrund iS. des Paragraph 5, Absatz 3, NSchG begründet werden.
18. Auch die (bloße) mechanische Be- und Entlüftung von Räumen in Arbeitsstätten ist ausdrücklich vorgesehen und geregelt, wobei kein Vorrang der natürlichen Belüftung zu erkennen ist.
19. Der Spruch eines Genehmigungsbescheides hat sich in eindeutiger Weise auf die eingereichten Projektunterlagen zu beziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch eine vollständige Betriebsbeschreibung in den Spruch aufzunehmen. Es liegt jedoch im Wesen von Betriebsbeschreibungen, dass diese nicht zur Gänze genaue Festlegungen enthalten.
20. Eine ohnehin kraft Gesetzes bestehende Verpflichtung muss nicht mit Auflage vorgeschrieben werden.
21. Auflagen, wonach mit einem Dritten Einvernehmen" herzustellen ist, oder dass ein Fachmann" oder eine verlässliche Person" mit bestimmten Aufgaben zu betrauen sind, können im konkreten Zusammenhang durchaus ausreichend bestimmt sein.
22. Eine Auflage, wonach in einer Müllverbrennungsanlage ausschließlich Müll aus dem Standortbundesland behandelt werden darf, stünde im Konflikt mit der Bestimmung, dass Österreich ein einheitliches Wirtschaftsgebiet ist.
Schlagworte
Abfallbehandlungsanlagen, Bewilligungspflicht, landesrechtliche; Abfallrichtlinie, Anwendung, direkte; Abfallrichtlinie, Umsetzung; Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Alternativenprüfung; Auflagen, Bedingungen, Zulässigkeit; Auflagen, Bestimmtheit; Auflagen, Notwendigkeit der Vorschreibung; Aufgabe der UVP, Auswirkungen, wirtschaftliche und soziale, Prüfung; Änderung des Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens; Betriebsbeschreibung, Bestimmtheit; Genehmigungsanträge, Materiengesetze; Genehmigungsvoraussetzungen, Immissionsminimierungsgebot; Rodung, öffentliches Interesse; Sachverhaltsermittlung, Messungen, Grundbelastung; Umweltqualitätsstandards, Materiengesetze, Verbindlichkeit; Umweltschutzvorschriften; Wirtschaftsgebiet, einheitliches;Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014