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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs5Text
Der Umweltsenat hat durch Dr. Rainer Brock als Vorsitzenden sowie Mag. Erich Hahnenkamp als Berichter und Dr. Bernhard Raschauer als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des Umweltanwaltes des Landes Steiermark gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Mai 2000, GZ. 03-38.1047-00/21, betreffend die Festlegung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz für die Mitverbrennung von Ersatzbrennstoffen im Ausmaß von 25.000 t/a im Zementwerk Retznei zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Berufung des Umweltanwaltes des Landes Steiermark gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Mai 2000, GZ 03-38.1047-00/21, wird keine Folge gegeben. Es wird festgestellt, dass für die Mitverbrennung von Abfällen (Ersatzbrennstoffen) im Zementwerk Retznei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Rechtsgrundlage:§ 3 Abs. 1, 2, 3 und 7 sowie 3a Abs. 2 Z 1
UVP-G, BGBl. 1993/697 idF BGBl. I 2000/89 (UVP-G 2000)
§ 29 Abs. 1 Z 3 AWG BGBl. 1990/325 idF BGBl. I 2000/90
§ 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. 1991/51 idF BGBl. I 2000/29
Begründung:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 18.1.2000, GZ 4.1.29-1999, wurde der Lafarge Perlmooser AG die gewerbebehördliche Bewilligung zur Mitverbrennung des Ersatzbrennstoffes ASB im Ausmaß von 25.000 t/a erteilt.
In der Begründung stützt sich die Gewerbebehörde auf ein Gutachten der Rechtsanwälte Schönherr, Barfuss und Torggler & Partner vom 14.4.1999, aus dem hervorgeht, dass es sich bei dem eingesetzten Brennstoff ASB nicht um Abfall handelt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine Bewilligung gemäß AWG erforderlich ist, sollte sich in einem noch durchzuführenden Verfahren herausstellen, dass es sich bei dem eingesetzten Brennstoff ASB um Abfall handle.
1.2. Der Umweltanwalt des Landes Steiermark beantragte mit Schriftsatz vom 8.2.2000, GZ. LAD-13.20-244/96, bei der Steiermärkischen Landesregierung die Feststellung, dass die gegenständliche Mitverbrennung einen Umweltverträglichkeitsverfahren bzw. einem Bürgerbeteiligungsverfahren gemäß UVP-G, BGBl. 1993/697, zu unterziehen ist.
Begründet wird der Antrag im Wesentlichen damit, dass es sich bei den eingesetzten Materialien um Abfälle iSd AWG handle, dass der Schwellenwert von gemäß Anhang 1 bzw. 3 des UVP-G idF BGBl. 1993/697 (in der Folge: UVP-G 1993) für die Verbrennung von nicht gefährlichen Abfällen überschritten werde und dass die thermische Verwertung von Abfällen unter den Betriff „Sonstige Behandlung" iSd UVP-G 1993 subsumierbar sei.Begründet wird der Antrag im Wesentlichen damit, dass es sich bei den eingesetzten Materialien um Abfälle iSd AWG handle, dass der Schwellenwert von gemäß Anhang 1 bzw. 3 des UVP-G in der Fassung BGBl. 1993/697 (in der Folge: UVP-G 1993) für die Verbrennung von nicht gefährlichen Abfällen überschritten werde und dass die thermische Verwertung von Abfällen unter den Betriff „Sonstige Behandlung" iSd UVP-G 1993 subsumierbar sei.
1.3. In weiterer Folge wurde von der Steiermärkischen Landesregierung das Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Zum Antrag des Umweltanwaltes wurde von der Lafarge Perlmooser AG mit Schreiben vom 28.3.2000 Stellung genommen, in welchem die Abfalleigenschaft des Ersatzbrennstoffes ASB verneint wird.
Gleichzeitig wird bestritten, dass auf die thermische Verwertung das UVP-G 1993 anwendbar sei, da dieser Begriff im Gegensatz zum AWG im UVP-G nicht vorkomme.
1.4. Nach Einholung entsprechender Gutachten durch den Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft wurde von der Stkm. Landesregierung der nunmehr angefochtene Bescheid vom 12.5.2000, GZ 03-38.1047-00/21, erlassen.
In der Begründung schloss sich die Behörde I. Instanz auf Grund der vorliegenden Gutachten der Beurteilung des Umweltanwaltes des Landes Steiermark an, wonach es sich beim Ersatzbrennstoff ASB um Abfall iSd AWG handle und daher eine Bewilligung gemäß AWG erforderlich sei.In der Begründung schloss sich die Behörde römisch eins. Instanz auf Grund der vorliegenden Gutachten der Beurteilung des Umweltanwaltes des Landes Steiermark an, wonach es sich beim Ersatzbrennstoff ASB um Abfall iSd AWG handle und daher eine Bewilligung gemäß AWG erforderlich sei.
Die UVP-Pflicht wurde jedoch verneint, da nach Rechtsansicht der Behörde I. Instanz der Begriff „thermische Verwertung" nicht unter den UVP-G-Begriff „thermische Behandlung" subsumierbar sei.Die UVP-Pflicht wurde jedoch verneint, da nach Rechtsansicht der Behörde römisch eins. Instanz der Begriff „thermische Verwertung" nicht unter den UVP-G-Begriff „thermische Behandlung" subsumierbar sei.
1.5. Gegen diesen Bescheid hat der Umweltanwalt des Landes Steiermark fristgerecht Berufung erhoben und in der Begründung ausführlich dargelegt, weshalb der Begriff „thermische Verwertung" unter den UVP-G-Begriff „thermische Behandlung" falle.
2.1. Im weiteren Verfahren nach dem AWG wurde von der Lafarge Perlmooser AG mit Schreiben vom 15.6.2000 dem Amt der Stmk. Landesregierung eine weitere Stellungnahme übermittelt.
Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass der Lafarge Perlmooser AG bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 9.4.1982, GZ 4 Pe 63/1982, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Mitverbrennung von Altreifen im Werk Retznei erteilt wurde. Eine konkrete Konsensmenge wurde in diesem Bescheid nicht festgelegt, auf Grund der dem genannten Bescheid zugehörigen Projektsunterlagen sei jedoch ableitbar, dass die maximale Kapazität dieser Anlage rund 17.000 t/a betrage, tatsächlich würden jedoch nur ca. 11.000 t/a eingesetzt.Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass der Lafarge Perlmooser AG bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 9.4.1982, GZ 4 Pe 63 aus 1982,, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Mitverbrennung von Altreifen im Werk Retznei erteilt wurde. Eine konkrete Konsensmenge wurde in diesem Bescheid nicht festgelegt, auf Grund der dem genannten Bescheid zugehörigen Projektsunterlagen sei jedoch ableitbar, dass die maximale Kapazität dieser Anlage rund 17.000 t/a betrage, tatsächlich würden jedoch nur ca. 11.000 t/a eingesetzt.
Weiters geht aus der obgenannten Stellungnahme hervor, dass der Lafarge Perlmooser AG mit Bescheid der Berghauptmannschaft Graz vom 28.6.1996 die Mitverbrennung von 2.000 t Altkunststoffen im Rahmen eines Versuchsbetriebes erteilt wurde.
2.2. Aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 18.1.2000 mit welchem die gewerbebehördliche Bewilligung zur Mitverbrennung von Ersatzbrennstoffen im Werk Retznei im Ausmaß von 25.000 t/a geht nicht hervor inwieweit bestehende Bewilligungen (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 9.4.1982 für die Mitverbrennung von Altreifen ohne Konsensmenge, Bescheid der Berghauptmannschaft Graz vom 28.6.1996 für die Mitverbrennung von Kunststoffen im Ausmaß von 2.000 t in einem Versuchsbetrieb) von der nunmehr festgelegten Konsensmenge mitumfasst sind.
In der Begründung dieses Bescheides wird unter dem Punkt Betriebsbeschreibung auf Seite 7 lediglich ausgeführt, dass ein Brennstoffmix zum Einsatz gelangen soll.
2.3. Der Umweltsenat ersuchte daher die Lafarge Perlmooser AG um Klarstellung, welche Gesamtmengen an Altreifen und Kunststoffen im Werk Retznei eingesetzt werden sollen.
2.4. Laut Stellungnahme der Lafarge Perlmooser AG vom 19.10.2000 sei beabsichtigt prozessbedingt maximal 12.000 t/a Altreifen einzusetzen. Weiters sei beabsichtigt, bis zu 23.000 t/a Altkunststoffe in Drehrohrofen zu verwerten.
Das Genehmigungsverfahren gemäß § 29 AWG solle ehestmöglich eingeleitet werden.Das Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 29, AWG solle ehestmöglich eingeleitet werden.
2.5. In ihrer Stellungnahme vom 17. November 2000 vermutet die Umweltanwaltschaft in der Klarstellung der Lafarge Perlmooser AG eine Projektsänderung. Da die Kapazität der Anlage nach ihrem technischen Leistungspotential bei Vollauslastung zu beurteilen sei, sei die Mengenschwelle von Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 erreicht und damit eine UVP-Pflicht gegeben. Eine Auslegung des Schwellenwertes der UVP-ÄnderungsRL (100 t/d) ergebe unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der gegenständliche Drehrohrofen über die Wintermonate nicht in Betrieb sei, überdies eine UVP-Pflicht für das gegenständliche Vorhaben.2.5. In ihrer Stellungnahme vom 17. November 2000 vermutet die Umweltanwaltschaft in der Klarstellung der Lafarge Perlmooser AG eine Projektsänderung. Da die Kapazität der Anlage nach ihrem technischen Leistungspotential bei Vollauslastung zu beurteilen sei, sei die Mengenschwelle von Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 erreicht und damit eine UVP-Pflicht gegeben. Eine Auslegung des Schwellenwertes der UVP-ÄnderungsRL (100 t/d) ergebe unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der gegenständliche Drehrohrofen über die Wintermonate nicht in Betrieb sei, überdies eine UVP-Pflicht für das gegenständliche Vorhaben.
2.6. In einer ergänzenden Stellungnahme der Lafarge Perlmooser AG vom 13. November 2000 wird die Stellungnahme 19.10.2000 im Wesentlichen wie folgt konkretisiert:
Auf Grund der zurzeit gegebenen Planungsphase sei nicht absehbar, welche Mengen an Altreifen und Kunststoffen konkret produktionstechnisch eingesetzt werden können.
Die Gesamtmenge der eingesetzten Abfallbrennstoffe werde jedoch eine Menge von 35.000 t/a nicht erreichen.
2.7. Auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde von den Parteien verzichtet.
3. Der Umweltsenat hat über die " innerhalb offener Frist erhobene " Berufung erwogen:
3.1. Der Umweltsenat hat auf das gegenständliche Verfahren bereits das UVP-G 2000 anzuwenden. Danach, und unter Berücksichtigung der Klarstellungen der Projektwerberin stellen sich die von der Behörde erster Instanz aufgeworfenen Probleme nicht mehr. Durch das UVP-G 2000 wurden maßgebliche Bestimmungen wie folgt geändert:
Gemäß § 3 Abs. 1 sind Vorhaben die im Anhang I aufgeführt sind sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sind Vorhaben die im Anhang römisch eins aufgeführt sind sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Gemäß § 3 Abs. 2 ist bei Vorhaben des Anhanges 1, die den dort festgelegten Schwellenwert nicht erreichen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen, im Einzelfall festzustellen, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ist bei Vorhaben des Anhanges 1, die den dort festgelegten Schwellenwert nicht erreichen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen, im Einzelfall festzustellen, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ist für die Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, Spalte 1, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird, durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % des Schwellenwertes erfolgt und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, ist für die Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, Spalte 1, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird, durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % des Schwellenwertes erfolgt und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
Aus dem Anhang 1 – UVP-pflichtige Anlagen
Z 2 lit. a, Spalte 1Ziffer 2, Litera a,, Spalte 1
Sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35.000 t/a, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung.
3.2. Da gemäß § 66 Abs. 4 AVG Änderungen der Rechtslage zu berücksichtigen sind (VwSlg NF 9315 A – verst. Senat, VfGH 29.11.1994 NF 9315 A) hat der Umweltsenat den festgestellten Sachverhalt auf Grund des UVP-G 2000 wie folgt gewürdigt:3.2. Da gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG Änderungen der Rechtslage zu berücksichtigen sind (VwSlg NF 9315 A – verst. Senat, VfGH 29.11.1994 NF 9315 A) hat der Umweltsenat den festgestellten Sachverhalt auf Grund des UVP-G 2000 wie folgt gewürdigt:
Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist die Frage, ob für die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 18.1.2000, GT 4.1 29-1999, bewilligte Mitverbrennung von Ersatzbrennstoffen im Ausmaß von 25.000 t/a eine UVP nach dem UVP-G durchzuführen ist.
§ 3 Abs. 1 UVP-G 2000 scheidet als Anknüpfungspunkt für die UVP-Pflicht aus. Ebenso ist nicht andeutungsweise erkennbar, dass die gegenständliche Mitverbrennung in einem räumlichen Zusammenhang mit anderen Vorhaben iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 steht, sodass auch diese Bestimmung als Anknüpfungspunkt für eine UVP-Pflicht nicht in Frage kommt.Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 scheidet als Anknüpfungspunkt für die UVP-Pflicht aus. Ebenso ist nicht andeutungsweise erkennbar, dass die gegenständliche Mitverbrennung in einem räumlichen Zusammenhang mit anderen Vorhaben iSd Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 steht, sodass auch diese Bestimmung als Anknüpfungspunkt für eine UVP-Pflicht nicht in Frage kommt.
Entscheidungswesentlich ist somit lediglich die Frage, ob durch die gegenständliche Mitverbrennung der Änderungstatbestand der § 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 erfüllt wird.Entscheidungswesentlich ist somit lediglich die Frage, ob durch die gegenständliche Mitverbrennung der Änderungstatbestand der Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 erfüllt wird.
3.3. Die von der Projektwerberin mit Schreiben vom 14.10. und 13.11.2000 gemachten Angaben dienen der Klarstellungen hinsichtlich der Gesamtmenge der eingesetzten Ersatzbrennstoffe und sind nicht als Änderungen des Genehmigungsantrages zu qualifizieren. Aus keiner Stellungnahme ist zu entnehmen, dass der dem Bescheid der BH Leibnitz zugrunde liegende Antrag geändert werden sollte.
3.4. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Lafarge Perlmooser AG vom 14.10.2000 und vom 13.11.2000 ist das Projekt so beschrieben, dass Mitverbrennung unter Einrechnung der bereits bestehenden Bewilligungen (siehe oben 2.1.) die Gesamtmenge von 35.000 t/a nicht erreicht. Die Einhaltung dieser Gesamtmenge werden die Materienbehörden von Amts wegen sicherzustellen haben. Dies gilt auch für die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe, dass bei nicht konstantem Betrieb die Gesamtmenge von 100 t pro Tag nicht überschritten werden darf (Anhang I Z 10 der RL 85/337/EWG i.d.F. 79/11/EG).3.4. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Lafarge Perlmooser AG vom 14.10.2000 und vom 13.11.2000 ist das Projekt so beschrieben, dass Mitverbrennung unter Einrechnung der bereits bestehenden Bewilligungen (siehe oben 2.1.) die Gesamtmenge von 35.000 t/a nicht erreicht. Die Einhaltung dieser Gesamtmenge werden die Materienbehörden von Amts wegen sicherzustellen haben. Dies gilt auch für die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe, dass bei nicht konstantem Betrieb die Gesamtmenge von 100 t pro Tag nicht überschritten werden darf (Anhang römisch eins Ziffer 10, der RL 85/337/EWG in der Fassung 79/11/EG).
3.5. Der Umweltsenat hat im Rahmen eines Verfahrens gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festzustellen, ob ein Vorhaben vom Anwendungsbereich des gegenständlichen Gesetzes erfasst ist. Es ist nicht Aufgabe des Feststellungsverfahrens, die ordnungsgemäße Umsetzung der UVP-ÄnderungsRL durch den Gesetzgeber zu prüfen.3.5. Der Umweltsenat hat im Rahmen eines Verfahrens gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festzustellen, ob ein Vorhaben vom Anwendungsbereich des gegenständlichen Gesetzes erfasst ist. Es ist nicht Aufgabe des Feststellungsverfahrens, die ordnungsgemäße Umsetzung der UVP-ÄnderungsRL durch den Gesetzgeber zu prüfen.
Bei der Auslegung der „Kapazität" einer Anlage gem. § 2 Abs. 5 UVP-G 2000 ist ausdrücklich auf die genehmigte oder beantragte Kapazität abzustellen. Laut Bescheid der BH Leibnitz wurde beantragt und ist somit Verfahrensgegenstand die Mitverbrennung von 25.000 t/a Ersatzbrennstoff. Die Rückfragen des Umweltsenates an die Projektwerberin hatten den Zweck, eine allfällige UVP-Pflicht auf Grund des Änderungstatbestandes gem. § 3a UVP-G 2000 zu prüfen.Bei der Auslegung der „Kapazität" einer Anlage gem. Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G 2000 ist ausdrücklich auf die genehmigte oder beantragte Kapazität abzustellen. Laut Bescheid der BH Leibnitz wurde beantragt und ist somit Verfahrensgegenstand die Mitverbrennung von 25.000 t/a Ersatzbrennstoff. Die Rückfragen des Umweltsenates an die Projektwerberin hatten den Zweck, eine allfällige UVP-Pflicht auf Grund des Änderungstatbestandes gem. Paragraph 3 a, UVP-G 2000 zu prüfen.
3.6. Da jedoch der Schwellenwert gemäß Anhang 1, Spalte 1, Z 2 lit. a UVP-G 2000 durch die Änderung der Anlage nicht erreicht wird, ist auch § 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 nicht anwendbar und es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.3.6. Da jedoch der Schwellenwert gemäß Anhang 1, Spalte 1, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 durch die Änderung der Anlage nicht erreicht wird, ist auch Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 nicht anwendbar und es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Schlagworte
Auslegung, richtlinienkonforme;Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013