TE Umse Bescheid 2000/12/14 US 8/2000/4-45

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs3
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 Anhang 1 Z25
UVP-G 2000 Anhang 1 Z38
WRG 1959 §32
WRG 1959 §105
MinroG §80
MinroG §82
MinroG §83
MinroG §116
MinroG §119
MinroG §212
NÖ NSchG 2000 §7
NÖ VO regionales Raumordnungsprogramm Wien-Umland
NÖ VO sektorales Raumordnungsprogramm Gewinnung grundeigene
mineralische Rohstoffe
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. MinroG § 116 heute
  2. MinroG § 116 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  3. MinroG § 116 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2010
  4. MinroG § 116 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. MinroG § 116 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002
  6. MinroG § 116 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001
  1. MinroG § 119 heute
  2. MinroG § 119 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  3. MinroG § 119 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2010
  4. MinroG § 119 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. MinroG § 119 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002
  6. MinroG § 119 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001

Text

Betrifft: Readymix Kies-Union AG Wiener Neustadt;

Berufungen gegen die Genehmigung für die Gewinnung von Sand und Kies sowie ein Schlämmbecken und eine Förderbandstraße in Grafenwörth nach dem UVP-G

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Primus Michelic als Vorsitzenden, Dr. Karl Irresberger als Berichter und Dr. Verena Vaugoin als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgane (Landeshauptmann von Niederösterreich), Landhausplatz 1,3109 St. Pölten, sowie von Ulrike und Franz Bayer,Feldgasse 15, 3483 Wagram, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. Februar 2000, Zl. RU4-U-034/051, betreffend die Genehmigung für die Gewinnung von Sand und Kies in Form einer Nassbaggerung sowie ein Schlämmbecken und eine Förderbandstraße in Grafenwörth nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz – UVP-G), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2000 zu Recht erkannt:

Spruch:

1. Die Berufung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes wird abgewiesen.

2. Die Berufungen von Ulrike Bayer und Franz Bayer werden als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    §§ 3 Abs. 3, 17 und Anhang 1 Spalte 1 Z 25 bzw. Z 38 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 89/2000;Paragraphen 3, Absatz 3, 17 und Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 25, bzw. Ziffer 38, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,;
  • -Strichaufzählung
    §§ 12, 14, 32 und 105 Abs. 1 lit. e, f und l des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 90/2000;Paragraphen 12, 14, 32 und 105 Absatz eins, Litera e, f und l des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2000,;
  • -Strichaufzählung
    §§ 80 ff, 112 ff und 212 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, und zwar § 212 iVmParagraphen 80, ff, 112 ff und 212 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, und zwar Paragraph 212, iVm
  • -Strichaufzählung
    der Verordnung der NÖ Landesregierung über ein regionales Raumordnungsprogramm Wien-Umland vom 4.12.1990, LGBl. 8000/77- 0,
  • -Strichaufzählung
    der Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe vom 29.12.1998, LGBl. 8000/83-0 und
  • -Strichaufzählung
    der Verordnung der Marktgemeinde Grafenwörth vom 28.8.1996 zur Abänderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes;
  • -Strichaufzählung
    §§ 7 und 38 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000), LGBl. 5500-0;Paragraphen 7 und 38 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000), Landesgesetzblatt 5500-0;
  • -Strichaufzählung
    § 10 Abs. 1 und § 12 des Umweltsenatsgesetzes – USG, BGBl. Nr. 698/1993;Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 12, des Umweltsenatsgesetzes – USG, Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1993,;
  • -Strichaufzählung
    §§ 42 und 66 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 29/2000.Paragraphen 42 und 66 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000,.

Begründung:

1. Gegenstand und Gang des Verfahrens:

1.1. Mit Schreiben vom 30. März 1998 stellte die Readymix Kies-Union AG bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde den Antrag, eine Nassbaggerung auf den Grundstücken 2499 und 2500 in der KG Grafenwörth nach dem UVP-G sowie nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach der Gewerbeordnung 1994, nach dem NÖ Naturschutzgesetz sowie nach der NÖ Bauordnung 1995 zu bewilligen. Weiters wurde beantragt, die Errichtung einer Förderbandstraße auf Flächen der Grundstücke 2005, 3051, 2973 und 2426 sowie ein Schlämmbecken auf dem Grundstück 2499, jeweils KG Grafenwörth, zu bewilligen. Die übermittelten Projektsunterlagen wurden von der UVP-Behörde sodann an die gemäß UVP-G beizuziehenden Stellen und Sachverständigen zur vorläufigen Stellungnahme übermittelt. Die auf Grund der eingelangten Stellungnahmen geforderten Projektsergänzungen wurden von der Readymix Kies-Union AG mit Schreiben vom 20. Oktober 1998 vorgelegt. Weiters wurde das Vorhaben dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan angezeigt. Auf Grund des am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Mineralrohstoffgesetzes wurde mit Schreiben vom 27. Jänner 1999 der Antrag dahingehend ergänzt, dass auch das erforderliche Ansuchen nach diesen Bestimmungen eingebracht wurde; die nach dem Mineralrohstoffgesetz geforderten ergänzenden Unterlagen wurden vorgelegt.

1.2. Mit Bescheid vom 1. Februar 2000 bewilligte die Niederösterreichische Landesregierung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. September 1999 den Antrag der Readymix Kies-Union AG unter Erteilung verschiedener Auflagen mit Abbaubeginn spätestens bis 31. Dezember 2012 und Bauvollendung einschließlich Rekultivierung bis spätestens 31. Dezember 2032.

Aus der einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides bildenden

Projektbeschreibung ergibt sich insbesondere Folgendes:

Zweck dieses Vorhabens ist:

1. Gewinnung von Sand und Kies in Form einer Nassbaggerung mit zwei getrennten Teichen bis ca. 10,0 m unter NGW sowie durch Aushub eines Schlämmbeckens bis HGW und Errichtung und Betrieb einer Förderbandstraße.

2. Einleitung der bei der Kieswäsche anfallenden Feinmaterialien in das Schlämmbecken.

3. Versickerung des Kieswaschwassers im Schlämmbecken bzw. Versickerung des geklärten Wassers aus dem Schlämmbecken durch Einleitung in den nördlichen und/oder südlichen Grundwasserteich im Ausmaß von max. 150 m3/h.

4. Rekultivierung und Böschungsgestaltung durch Einbringen des nicht verwertbaren Abraummateriales in den Grubenrandbereichen.

5. Nutzung der verbleibenden Grundwasserteiche zur extensiven Sportfischerei und als Landschaftsteich.

Das betroffene Areal liegt östlich der Landeshauptstraße LH 113, die von Grafenwörth nach Wagram am Wagram führt.

Westlich der Landeshauptstraße LH 113 befindet sich eine genehmigte Nassbaggerung samt Kiesaufbereitungsanlage der Projektwerberin.

Das verfahrensgegenständliche Areal wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Im Norden und Osten angrenzend befinden sich Wirtschaftswege und daran anschließend ebenfalls landwirtschaftlich genutzte Flächen. Im Süden schließen landwirtschaftlich genutzte Flächen direkt an das vorgesehene Nassbaggerungsareal an. Im Westen befinden sich jenseits der Landeshauptstraße LH 113 eine genehmigte Nassbaggerung sowie die Kiesaufbereitungsanlage der Firma Readymix Kies-Union AG.

Unmittelbar nördlich des betroffenen Areals verläuft die Katastralgemeinde-Grenze zu Wagram am Wagram.

Das gesamte Areal befindet sich innerhalb der Eignungszone 1 für die Gewinnung

von Sand und Kies des Regionalen Raumordnungsprogrammes Wien – Umland vom 12. April 1990 und ist als Grünland-Materialgewinnungsstätte für Sand, Kies oder Schotter, Folgenutzung Grünland-Landwirtschaft, Aufschließungszone gewidmet [Gmg-Sg-Al (Gl)].

Die Abstände zu den nächstgelegenen Teilen der benachbarten Ortschaften betragen wie folgt:

Wagram am Wagram:                            ca. 0,8 km

Grafenwörth:                                          ca. 0,8 km

Kamp:                                                        ca. 1,9 km

Grafenegg:                                          ca. 2,1 km

Im Endzustand sollen zwei getrennte Grundwasserteiche entstehen, die Wasserflächen von (bei NGW) 19,77 ha bis (bei HGW) 20,79 ha (nördlicher Teich) und von (bei NGW) 16,88 ha bis (bei HGW) 17,69 ha (südlicher Teich), zusammen eine Wasserfläche von (bei NGW) 36,65 ha bis (bei HGW) knapp 38,5 ha aufweisen.

2. Gegen diesen Bescheid erhoben das wasserwirtschaftliche Planungsorgan für den Landeshauptmann von Niederösterreich, die Gemeinde Grafenwörth sowie – unter der Bezeichnung „Kritikpunkte„ – Ulrike und Franz Bayer Berufung..

2.1.1. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan begründete seine Berufung wie folgt:

„Zur Sicherung der Trinkwasserversorgung im Tullnerfeld hat das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gemäß § 55 WRG folgende Aktivitäten gesetzt:„Zur Sicherung der Trinkwasserversorgung im Tullnerfeld hat das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gemäß Paragraph 55, WRG folgende Aktivitäten gesetzt:

  • -Strichaufzählung
    Das wasserwirtschaftliche Konzept zur Sand- und Kiesgewinnung im Tullnerfeld (Basis für die Stellungnahmen des wasserwirtschaftliches Planungsorgan im gegenständlichen Verfahren), seine öffentliche Bekanntmachung am 25.10.1995 vor Vertretern der Verwaltung, der Politik, der Kammern, der Kieswirtschaft des Tullnerfeldes dokumentiert die Bedeutung des Grundwasservorkommens, welche eine wasserwirtschaftliche Neuordnung der Kiesnutzungen geboten erscheinen lässt. Aufgrund dieser Bedeutung des Grundwasservorkommens (siehe auch Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgan vom 2. Juni 1998 und 30. November 1998) und der Zunahme der Rohstoffgewinnungsaktivitäten lassen sich die öffentlichen Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung im Land ableiten.

  • -Strichaufzählung
    Der LH von NÖ (wasserwirtschaftliches Planungsorgan und Wasserrechtsbehörde) hat beim BMLF (oberste Wasserrechtsbehörde) im März 1997 auf Basis des wasserwirtschaftlichen Konzeptes zur Sand- und Kiesgewinnung im Tullnerfeld einen Verordnungsvorschlag für eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung gemäß § 54 WRG eingebracht. Darin wurde als Ziel festgelegt, das Grundwasservorkommen für die bestehende und zukünftige Trinkwasserversorgung im Rahmenverfügungsgebiet vor Beeinträchtigungen aus der Sand- und Kiesgewinnung und vor künstlichen Grundwasserfreilegungen zu schützen. Die Arbeiten hierzu sind schon sehr weit fortgeschritten und die Besprechungen zum Verordnungsentwurf brachten ein einhellige Gangart zwischen Bund und Land zu Tage, sodass mit einer Entscheidung des Bundes diese Verordnung zu erlassen in naher Zukunft zu rechnen ist.Der LH von NÖ (wasserwirtschaftliches Planungsorgan und Wasserrechtsbehörde) hat beim BMLF (oberste Wasserrechtsbehörde) im März 1997 auf Basis des wasserwirtschaftlichen Konzeptes zur Sand- und Kiesgewinnung im Tullnerfeld einen Verordnungsvorschlag für eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung gemäß Paragraph 54, WRG eingebracht. Darin wurde als Ziel festgelegt, das Grundwasservorkommen für die bestehende und zukünftige Trinkwasserversorgung im Rahmenverfügungsgebiet vor Beeinträchtigungen aus der Sand- und Kiesgewinnung und vor künstlichen Grundwasserfreilegungen zu schützen. Die Arbeiten hierzu sind schon sehr weit fortgeschritten und die Besprechungen zum Verordnungsentwurf brachten ein einhellige Gangart zwischen Bund und Land zu Tage, sodass mit einer Entscheidung des Bundes diese Verordnung zu erlassen in naher Zukunft zu rechnen ist.

  • -Strichaufzählung
    In der Verordnung der NÖ Landesregierung über ein sektorales Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe vom 15.Dezember 1998 (LGBl. 8000/83-0) wurde der Abbau außerhalb sowie innerhalb der Eignungszonen 1 - 10 (Tullnerfeld) des regionalen Raumordnungsprogrammes Wien-Umland für unzulässig erklärt.

  • -Strichaufzählung
    Die Inhalte des wasserwirtschaftlichen Konzeptes führten zu einer Novelle des regionalen Raumordnungsprogrammes nördliches Wiener-Umland (LGBL. 8000/86-0), welches mit 9. November 1999 verordnet wurde. Darin wurden die ungeeigneten Standortbereiche für Nassbaggerungen aufgegeben (alte Zonen 1- 10) und neue Abbaubereiche in den von der Wasserwirtschaft für möglich erklärten Bereichen situiert.

  • -Strichaufzählung
    Aufgrund dieser abgeschlossenen Planungen und weiteren Aktivitäten im Lande kann, unabhängig ob im gegenständliche Bereich eine rechtsgestaltende Norm im wasserrechtlichen Sinne vorliegt, ein hohes Maß öffentlicher Interessen erkannt werden, welchen eine weitere Öffnung des Grundwasserkörpers zuwiderläuft. Nach Ansicht der wasserwirtschaftlichen Planung setzt das WRG gem. § 55 Abs. 1 lit. g eine ausdrückliche Verrechtlichung wasserwirtschaftlicher Planungen für die Anerkennung deren Inhalte als im öffentlichen Interesse gelegen, nicht voraus.Aufgrund dieser abgeschlossenen Planungen und weiteren Aktivitäten im Lande kann, unabhängig ob im gegenständliche Bereich eine rechtsgestaltende Norm im wasserrechtlichen Sinne vorliegt, ein hohes Maß öffentlicher Interessen erkannt werden, welchen eine weitere Öffnung des Grundwasserkörpers zuwiderläuft. Nach Ansicht der wasserwirtschaftlichen Planung setzt das WRG gem. Paragraph 55, Absatz eins, Litera g, eine ausdrückliche Verrechtlichung wasserwirtschaftlicher Planungen für die Anerkennung deren Inhalte als im öffentlichen Interesse gelegen, nicht voraus.

Zur Berücksichtigung der öffentlichen Interessen wäre eine gesamthafte Betrachtung notwendig, welche die Summe aller Grundwasserfreilegungen im Raum Grafenwörth-Seebarn miteinschließt. Die Berücksichtigung der öffentlichen Interessen hätte auch die Novelle des regionalen Raumordnungsprogrammes nördliches Wiener-Umland, sowie des sektoralen Raumordnungsprogrammes für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe miteinschließen müssen. Die Betrachtung wurde auf einen Einzelfall reduziert, der die durch einen oberstromigen Bestand bestehenden Beeinträchtigungen nur geringfügig erhöht. Die Abwägung erfolgte aufgrund dieser Betrachtungsweise ohne Berücksichtigung des Summationseffektes aller Grundwasserfreilegungen im Raum Grafenwörth-Seebarn, des Restrisikos und der Alterung und steht dem Interesse der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande entgegen und ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.

Die bloße Behauptung des hydrogeologischen ASV (Bescheid S. 52), wonach aus fachlicher Sicht für eine Bewilligung des Vorhabens maßgeblich ist, dass die Nassbaggerung im Strömungsschatten bereits bewilligter Nassbaggerungen liegt, und darum nur ein Bruchteil jener Flächen, die bei einem Neuansuchen in diesem Bereich ohne Nassbaggerung im Umfeld grundwasserstromabwärts beeinträchtigt wäre bzw. für eine Trinkwassernutzung ausscheiden würde kann ohne nähere Ausführungen bzw. Begründungen nicht geteilt werden. Der angeführten Vergrößerung des Gefährdungspotenzials (hydrogeologischer ASV, Bescheid S. 52 wasserbautechnische ASV Bescheid S. 68) werden mit dieser Betrachtungsweise nur geringfügige weitere Auswirkungen zugemessen. Denkt man sich diese Behauptung weiter durch, sind jeweils flächenmäßig unbegrenzte Erweiterungen und Neuanlagen im Abstrom denkbar, da die jeweils beeinflusste Fläche nur geringfügig wächst. Dieses Wachstum an Abgrabungen ist aber sicher nicht im Sinne der oben angeführten Öffentlichen Interessen.

Aus Sicht der wasserwirtschaftlichen Planung ist aufgrund unten angeführter Argumente damit zu rechnen, dass die geplante Maßnahme negativ auf die Beschaffenheit des Grundwassers einwirkt:

1) Für Grundwasserfreilegungen ist nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit folgenden Prozessen zu rechnen:

  • -Strichaufzählung
    Erhöhung der Temperaturschwankungen mit Beeinflussung der physikalischen, chemischen und biologischen Rahmenbedingungen im Grundwasserleiter,
  • -Strichaufzählung
    Alterung des Sees infolge natürlicher Zunahme der Primärproduktion,
  • -Strichaufzählung
    Durch Summationswirkung infolge bereits vorhandener Nutzungen (durch große Anzahl Nassbaggerungen Ober- wie Unterstrom, siehe auch Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes, Beeinflussung des gesamten Abbaugebietes auf einer Breite von 800 m von 5,5 km des Grundwasser-Durchflussquerschnittes) werden die die Grundwasserqualität negativ beeinflussenden Faktoren erheblich verstärkt,
                  2)              Außerhalb der natürlichen Prozesse ist mit einer Steigerung des Risikos für den Grundwasserleiter durch die weitere Erhöhung des Gefährdungspotenzials (aufgrund der Irreversibilität des Eingriffs in die natürliche Deckschichte) gegenüber Stoffeinträgen (siehe Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans) zu rechnen.
Auch die ASV für Gewässerschutz zitiert , dass sich die Schwierigkeit ergibt, dass zeitliche Änderungen der Grundwasserqualität im Zustrom, andere Emittenten, andere Immissionslagen, verschiedene neue nasse Depositionen (Nähr- und Schadstoffe in Niederschlägen) u.a. mehr derzeit weder beschreibbar noch daraus resultierende Synergien abschätzbar sind und somit eine dauerhafte Erhöhung des Gefährdungspotenzials für den Grundwasserleiter und die Auswirkungen auf die Sicherung der Trinkwasserversorgung im Abstrom der Grundwasserfreilegung vorliegt.

Im gegenständlichen Bereich existieren wasserrechtliche Bewilligungen für Nassbaggerungen von rd. 108 ha.

Aufgrund der Summationswirkung der oben angeführten natürlichen Prozesse, sowie aufgrund der Akkumulation des Risikos - mit dem Steigen der Flächen der Grundwasserfreilegungen - für den Grundwasserleiter, kann nicht nur von der geringfügigen Vergrößerung der beeinflussten Fläche einer zusätzlichen Nassbaggerung (die großräumigen Auswirkungen einer einzelnen Nassbaggerung übersteigen im 'störfallfreien Normalbetrieb' die Selbstreinigungskraft des Grundwassersystems und damit § 30 großräumig nicht, Stellungnahme des WWPI) allein ausgegangen werden.Aufgrund der Summationswirkung der oben angeführten natürlichen Prozesse, sowie aufgrund der Akkumulation des Risikos - mit dem Steigen der Flächen der Grundwasserfreilegungen - für den Grundwasserleiter, kann nicht nur von der geringfügigen Vergrößerung der beeinflussten Fläche einer zusätzlichen Nassbaggerung (die großräumigen Auswirkungen einer einzelnen Nassbaggerung übersteigen im 'störfallfreien Normalbetrieb' die Selbstreinigungskraft des Grundwassersystems und damit Paragraph 30, großräumig nicht, Stellungnahme des WWPI) allein ausgegangen werden.

Es kann weiters nicht ausgeschlossen werden, dass infolge Summation und Überlagerung der von den einzelnen Grundwasserfreilegungen ausgehenden möglichen qualitativen Beeinträchtigungen der Grundwasserqualität eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung nach sich zieht.

Durch diese weitere Nassbaggerung wird die Beeinträchtigung der Grundwasserverhältnisse durch weitere Akkumulation der Einwirkungen infolge Summationswirkung der Vielzahl im gegenständlichen Bereich vorhandenen Nassbaggerungen entgegen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande erhöht. Auf diesen Umstand wurde in der Rechtswürdigung nicht eingegangen.

Über die regionale Betrachtung und Betrachtung der Summationswirkung hinausgehend sieht § 30 WRG die Reinhaltung des Grundwassers als Trinkwasser im Sinne der Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit an jeder Stelle des Grundwasserleiters vor.Über die regionale Betrachtung und Betrachtung der Summationswirkung hinausgehend sieht Paragraph 30, WRG die Reinhaltung des Grundwassers als Trinkwasser im Sinne der Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit an jeder Stelle des Grundwasserleiters vor.

Auch diesem Umstand wurde durch die Bewilligung des Vorhabens widersprochen. Als Begründung darf auf die unwidersprochenen Ausführungen der wasserbautechnischen ASV hingewiesen werden, wonach nachteilige Beeinflussungen des Grundwasserabstromes im Bereich der 500 - 1000 Tage-Grenze (sie bezieht sich auf die isolierte Einzelanlage und die Betrachtung der natürlichen Prozesse ohne Betrachtung des zusätzlichen Gefährdungspotentials) gegeben sind. Sie schreibt, dass zumindest innerhalb dieses Bereiches nach heutigem Wissensstand keine Errichtung einer Trinkwasserversorgungsanlage möglich ist.

Bei Eintrag nicht-abbaubarer Schadstoffe (siehe auch Stellungnahme des wasserwirtschaftliche Planungsorgan vom 2. Juni 1998) ist jedenfalls mit noch wesentlich weiterreichenden Beeinflussungszonen zu rechnen.

Damit ist - insbesondere unter Berücksichtigung auf die bereits hingewiesenen Summationseffekte durch die bestehenden Nassbaggerungen - jedenfalls nicht auszuschließen, dass auf den nächsten Parzellen im Grundwasserabstrom außerhalb des Abbaubereiches, keine Trinkwasserqualität mehr vorhanden ist. Im Gegensatz dazu würde - wie im wasserwirtschaftlichen Konzept vorgesehen - bei einer vorflutnahen Situierung von Nassbaggerungen durch den raschen Übertritt in den Grundwasserbegleitstrom der Donau bzw. in den Vorfluter durch die eminent höhere Verdünnung lediglich eine deutlich geringere Beeinträchtigung der Grundwasserqualität eintreten, die eine Trinkwassernutzung nicht ausschließen würde. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht kann den Ausführungen der Behörde zum Themenkreis 'Einzelfallbeurteilung im Abstromschatten' nicht gefolgt werden. Werden nämlich nach abgeschlossenen Planungen im Sinne § 104 Abs. 1 lit. h bzw. § 105 Abs. 1 lit. l weitere Einzelfallbeurteilungen möglich müssten laufend abgeschlossene Planungen abgeändert werden, was auch nicht den Intentionen des Gesetzgebers entsprechen kann.Damit ist - insbesondere unter Berücksichtigung auf die bereits hingewiesenen Summationseffekte durch die bestehenden Nassbaggerungen - jedenfalls nicht auszuschließen, dass auf den nächsten Parzellen im Grundwasserabstrom außerhalb des Abbaubereiches, keine Trinkwasserqualität mehr vorhanden ist. Im Gegensatz dazu würde - wie im wasserwirtschaftlichen Konzept vorgesehen - bei einer vorflutnahen Situierung von Nassbaggerungen durch den raschen Übertritt in den Grundwasserbegleitstrom der Donau bzw. in den Vorfluter durch die eminent höhere Verdünnung lediglich eine deutlich geringere Beeinträchtigung der Grundwasserqualität eintreten, die eine Trinkwassernutzung nicht ausschließen würde. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht kann den Ausführungen der Behörde zum Themenkreis 'Einzelfallbeurteilung im Abstromschatten' nicht gefolgt werden. Werden nämlich nach abgeschlossenen Planungen im Sinne Paragraph 104, Absatz eins, Litera h, bzw. Paragraph 105, Absatz eins, Litera l, weitere Einzelfallbeurteilungen möglich müssten laufend abgeschlossene Planungen abgeändert werden, was auch nicht den Intentionen des Gesetzgebers entsprechen kann.

Wir kommen zum Schluss, dass bei Errichtung dieser Nassbaggerung an diesem Standort eindeutig öffentlichen Interessen zuwider gehandelt werden würde und dass in der Bescheidbegründung auf unsere schon bisher vorgebrachten Argumentationen in Richtung Restrisiko und Summationswirkung bzw. Beeinträchtigung der Grundwasserqualität in einer Art und Weise, die eine Trinkwassernutzung im Abstrom ausschließt, nicht eingegangen wurde.

Auch wurde in der Bescheidbegründung nicht auf den aktuellen Rechtsstand eingegangen, dass mit der Novelle des regionalen Raumordnungsprogrammes nördliches Wiener-Umland, sowie des sektoralen Raumordnungsprogrammes für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe die vom Vorhaben betroffene Fläche nicht mehr in einer gültigen Eignungszone für den Abbau von Sand und Kies liegt.

Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan stellt daher den Antrag

a) den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben,

b) in eventu den angefochtenen Bescheid gern. § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.„b) in eventu den angefochtenen Bescheid gern. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.„

2.1.2. Die Gemeinde Grafenwörth bekämpft den Bescheid erster Instanz mit der Begründung, dass keine zeitliche Komponente für den Abbau berücksichtigt worden sei, die öffentlichen Interessen, insbesondere die in § 105 WRG 1959 und § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG genannten, nicht gegenüber den Interessen an einem Abbau hinreichend abgewogen worden seien, dem in § 1 Abs. 1 UVP-G festgeschriebenen Vorsorgeprinzip nicht Rechnung getragen worden sei und schließlich, dass kein Konzept für den Abtransport (§ 82 Abs. 1 iVm mit § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG) vorgelegt worden sei.2.1.2. Die Gemeinde Grafenwörth bekämpft den Bescheid erster Instanz mit der Begründung, dass keine zeitliche Komponente für den Abbau berücksichtigt worden sei, die öffentlichen Interessen, insbesondere die in Paragraph 105, WRG 1959 und Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG genannten, nicht gegenüber den Interessen an einem Abbau hinreichend abgewogen worden seien, dem in Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G festgeschriebenen Vorsorgeprinzip nicht Rechnung getragen worden sei und schließlich, dass kein Konzept für den Abtransport (Paragraph 82, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 10, MinroG) vorgelegt worden sei.

Mit Bescheid vom 20. September 2000, US 8/2000/4-27, wies der Umweltsenat die Berufung der Marktgemeinde als verspätet zurück. Gleichzeitig wurde der Berufung gegen die Abweisung eines mittlerweile gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung durch die Niederösterreichische Landesregierung wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht stattgegeben.

2.1.3. In ihrer Berufung führen Ulrike und Franz Bayer aus, dass es ihnen bedenklich erscheine, wenn über einen Zeitraum von zwölf Jahren ein solcher Abbau bewilligt würde, da die gesetzlichen Bestimmungen sich laufend änderten. Ebenso sei es bedenklich, dass auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden könne.

2.2. Das Land Niederösterreich nahm mit Schreiben vom 14. Juli 2000, Zl. RU2-A-067/236, auf Aufforderung des Umweltsenates als Partei gem. § 81 Z 1 MinroG zum erstinstanzlichen Bescheid wie folgt Stellung:2.2. Das Land Niederösterreich nahm mit Schreiben vom 14. Juli 2000, Zl. RU2-A-067/236, auf Aufforderung des Umweltsenates als Partei gem. Paragraph 81, Ziffer eins, MinroG zum erstinstanzlichen Bescheid wie folgt Stellung:

„Die gegenständlichen Flächen (Parzellen 2499 und 2500, KG Grafenwörth) in der Marktgemeinde Markgrafneusiedl [richtig wohl: Grafenwörth] sind im geltenden regionalen Raumordnungsprogramm nördliches Wiener Umland, LGBl. 8000/86- 0, das mit 18. Dezember 1999 in Kraft getreten ist, nicht als Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies ausgewiesen, da sie in einer Zone liegen, die im Regionalen Raumordnungsprogramm als wasserwirtschaftliche Vorrangzone kenntlich gemacht ist, in der eine Widmung Grünland-Materialgewinnungsstätte nur dann festgelegt werden darf, wenn nachgewiesen ist, dass hiedurch das Grundwasser nicht gefährdet wird (§ 4 Abs. 2).„Die gegenständlichen Flächen (Parzellen 2499 und 2500, KG Grafenwörth) in der Marktgemeinde Markgrafneusiedl [richtig wohl: Grafenwörth] sind im geltenden regionalen Raumordnungsprogramm nördliches Wiener Umland, LGBl. 8000/86- 0, das mit 18. Dezember 1999 in Kraft getreten ist, nicht als Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies ausgewiesen, da sie in einer Zone liegen, die im Regionalen Raumordnungsprogramm als wasserwirtschaftliche Vorrangzone kenntlich gemacht ist, in der eine Widmung Grünland-Materialgewinnungsstätte nur dann festgelegt werden darf, wenn nachgewiesen ist, dass hiedurch das Grundwasser nicht gefährdet wird (Paragraph 4, Absatz 2,).

In der Zeit vom 30.12.1998 bis zum 17.12.1999 waren die genannten Flächen auf Grund der Bestimmungen der Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, LGBl. 8000/83-0, § 2 Abs. 1 Z. 1, ebenfalls nicht mehr in einer Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies gelegen.In der Zeit vom 30.12.1998 bis zum 17.12.1999 waren die genannten Flächen auf Grund der Bestimmungen der Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, LGBl. 8000/83-0, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, ebenfalls nicht mehr in einer Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies gelegen.

Nach den Bestimmungen der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien-Umland, LGBl. 8000/77-0, lagen die gegenständlichen Flächen jedoch bis zum 30.12.1998 in einer Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies, in der eine Widmung als Grünland-Materialgewinnungsstätte zulässig war. Daher hat die Marktgemeinde Grafenwörth im Zuge einer Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes (Änderung 1996 - 1) im Jahr 1996 die Änderung der Widmung der Parzellen 2449 und 2500 von Gründland-Landwirtschaft auf Grünland-Materialgewinnungsstätte - Aufschließungszone mit der Folgenutzung Gründland-Landwirtschaft Fischteich beschlossen und der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht zur Genehmigung vorgelegt. Die Freigabebedingungen für die Aufschließungszone wurden wie folgt festgelegt:

1. Vorlage einer rechtsgültigen Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Umweltverträglichkeitsgesetz mit einem positiven Prüfungsergebnis.

2. Vorlage einer rechtsgültigen wasserrechtlichen Abbaubewilligung sowie der naturschutzbehördlichen Auflagen.

3. Vorlage eines vom Gemeinderat genehmigten Rekultivierungsplanes.

Diese Änderung wurde der Abteilung Raumordnung und Regionalpolitik zur Begutachtung vorgelegt. In einem Gutachten von 19. Juni 1996 wird von der zuständigen Amtssachverständigen folgender Befund erhoben: 'Die .... gegenständlichen Flächen liegen in einer Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies im überörtlichen, regionalen Raumordnungsprogramm Wien-Umland.' Das Gutachten lautet wie folgt: 'Die ... Umwidmungspunkte entsprechen den überörtlichen Festlegungen. Es muss allerdings auf die Ungereimtheiten in der planlichen Darstellung und der textlichen Formulierung bezüglich der Folgenutzung hingewiesen werden. Im Textteil ist als Nachfolgenutzung Grünland-Landwirtschaft Fischteich angegeben. Diese Nachfolgenutzung scheint in der planlichen Darstellung des Flächenwidmungsplanes nicht auf! Es ist diese Divergenz zu korrigieren. Im Zusammenhang mit der beantragten Nachfolgenutzung 'Fischteich' wird angemerkt, dass die Abteilung B/9 der NÖ Landesregierung im gegenständlichen Bereich die Wasserrechtsbewilligung auf Grund der sensiblen Grundwassersituation detaillierten Prüfungen unterziehen [wird] müssen! ...'

In Würdigung des Gutachtens der Amtssachverständigen hat die zuständige Behörde mit Bescheid vom 13. 08. 1996 die Änderung der Örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde Grafenwörth genehmigt.„

2.3. Der Umweltsenat führte am 17. Oktober 2000 im Gegenstand unter Beiziehung der Beteiligten eine mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlungsschrift wurde den Beteiligten zugestellt.

3. Der Umweltsenat hat über die Zulässigkeit der Berufungen erwogen:

3.1.1. Mit Schreiben vom 2. März 2000 richteten Franz und Ulrike Bayer an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung folgendes Schreiben, betreffend „Kritikpunkte zum Bescheid vom 01.02.2000„:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir beziehen uns auf den o.a. Bescheid und erheben folgende Einwendungen:

Uns erscheint eine Bescheiderlassung in gegenständlicher Causa über einen 12 Jahre dauernden Zeitraum im vorhinein insofern bedenklich, da die gesetzlichen Bestimmungen (EU-Vorschriften, etc.) einer laufenden Änderung unterliegen. Ebenso ist bedenklich, dass auch an Sams-, Sonn- und Feiertagen Arbeiten durchgeführt werden sollen. Ansonsten verlassen wir uns die von der Umweltverträglichkeitsprüfung auferlegten Gesichtspunkte.„

3.1.2. Im erstinstanzlichen Verfahren waren Franz und Ulrike Bayer wie folgt tätig:

3.1.2.1. Mit Schreiben vom 9. Februar 1999 richteten Franz und Ulrike Bayer an die Niederösterreichische Landesregierung folgendes als „Einwand„ bezeichnetes Schreiben:

„Im Falle einer Bewilligung der geplanten Nassbaggerung in der Marktgemeinde Grafenwörth werden die mit der Genehmigung befassten Ämter und Behörden besonders darauf hingewiesen, bezüglich der Einhaltung der Auflagen für Gesundheits-, Umwelt- und Lärmbelastung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften besondere Sorge walten zu lassen. Es soll gewährleistet sein, dass es zu keiner Verschlechterung unserer Lebensqualität kommt.„

3.1.2.2. In einem weiteren als „Einwand„ bezeichneten Schreiben vom 2. September 1999 an die Niederösterreichische Landesregierung wenden sich Franz und Ulrike Bayer neuerlich gegen die geplante Nassbaggerung. Dieses Schreiben langte vor der am 9. September 1999 stattfindenden mündlichen Verhandlung bei der Niederösterreichischen Landesregierung ein und wurde wie folgt begründet:

„Im Falle einer Bewilligung müssten die Grundstücksbesitzer bzw. die Abbaufirma die Verantwortung bezüglich des Trink- und Grundwassers (Ungenießbarkeit - begrenzte Genießbarkeit - ebenso die Menge) tragen und nicht die Bürgerinnen und Bürger der Marktgemeinde Grafenwörth. Wir ersuchen außerdem die vorgeplanten Abbauzeiten während der Wochentage und für eventuell vorgesehene Samstage, Sonntage und Feiertage bekanntzugeben.

Sollte die Nassbaggerung bewilligt werden, ersuchen wir seitens der Behörde und der Betreiber verantwortliche Personen namhaft zu machen, die bei auftretenden Problemen kontaktiert werden können.

Sicherlich werden auch die im Rahmen der EU maßgeblichen Gesetze und Verordnungen beachtet werden. Wir ersuchen auch um Bekanntgabe von wem und wie zukünftig die offene Wasserfläche rekultiviert und verwendet wird.„

3.1.2.3. Die beiden Schreiben von Ulrike und Franz Bayer vom 9. Februar 1999 bzw. vom 2. September 1999 langten rechtzeitig vor der am 9. September 1999 stattfindenden mündlichen Verhandlung bei der Niederösterreichischen Landesregierung ein, sind jedoch nicht als Einwendungen iS des § 42 Abs. 1 AVG zu werten.3.1.2.3. Die beiden Schreiben von Ulrike und Franz Bayer vom 9. Februar 1999 bzw. vom 2. September 1999 langten rechtzeitig vor der am 9. September 1999 stattfindenden mündlichen Verhandlung bei der Niederösterreichischen Landesregierung ein, sind jedoch nicht als Einwendungen iS des Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu werten.

§ 42 Abs. 1 AVG bestimmt, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhoben hat, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht worden ist.Paragraph 42, Absatz eins, AVG bestimmt, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhoben hat, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht worden ist.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österr.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österr.

Verwaltungsverfahrens5, zu § 42 AVG und die dort zitierte Judikatur) liegt eine Einwendung im Rechtssinne jedoch nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Ist eine Rechtsverletzung aus dem Vorbringen nicht erkennbar, so liegt nach dieser Judikatur keine Einwendung im Rechtssinne vor.Verwaltungsverfahrens5, zu Paragraph 42, AVG und die dort zitierte Judikatur) liegt eine Einwendung im Rechtssinne jedoch nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Ist eine Rechtsverletzung aus dem Vorbringen nicht erkennbar, so liegt nach dieser Judikatur keine Einwendung im Rechtssinne vor.

In den beiden - oben wiedergegebenen - Schreiben von Franz und Ulrike Bayer wird keine Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben geltend gemacht. Das sehr allgemein gehaltene Vorbringen, die Behörde möge die gesetzlichen Rahmenbedingungen bei der Bewilligung einhalten bzw. es möge gewährleistet werden, dass es zu keiner Verschlechterung der Lebensqualität kommt, stellen keine solche Behauptungen einer Rechtsverletzung dar.

3.1.2.4. Die Eingabe von Franz und Ulrike Bayer vom 2. März 2000 erscheint daher, wenn sie als Berufung gewertet wird, als unzulässig. Dennoch war die erkennende Kammer bemüht, auch den Standpunkt der Ehegatten Bayer im Verfahren zu berücksichtigen, indem sowohl sie selbst als auch die erforderlichen Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung – zu der sie nicht erschienen sind – geladen wurden.

3.2. Die Berufung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes wurde innerhalb offener Frist eingebracht. Sie ist zulässig.

4. Der Umweltsenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

4.1. Das nördliche Tullnerfeld stellt aus wasserwirtschaftlicher Sicht ein bedeutendes Grundwasserreservoir dar, welches für die langfristige Trinkwassernutzung auch der umliegenden Gebiete Niederösterreichs von großer Wichtigkeit ist. Der geplante Standort der verfahrensgegenständlichen Anlage weist keine vorflutnahe Situierung auf, bei der Beeinträchtigungen der Grundwasserqualität durch den raschen Übertritt in den Grundwasserbegleitstrom der Donau bzw. in den Vorfluter deutlich geringer wären. Bestehende Trinkwasserversorgungsanlagen befinden sich im näheren Abstrombereich der projektierten Nassbaggerung nicht.

4.2. Der erstinstanzliche Bescheid enthält im Abschnitt "B. Rechtliche Erwägungen zu Spruchteil I. und IV." auf S. 104 ff folgende Ausführungen tatsächlicher Art, die, soweit sich aus dem Weiteren (Abschnitt 4.3.) nichts Anderes ergibt, von der erkennenden Kammer als Feststellungen übernommen werden:4.2. Der erstinstanzliche Bescheid enthält im Abschnitt "B. Rechtliche Erwägungen zu Spruchteil römisch eins. und römisch vier." auf S. 104 ff folgende Ausführungen tatsächlicher Art, die, soweit sich aus dem Weiteren (Abschnitt 4.3.) nichts Anderes ergibt, von der erkennenden Kammer als Feststellungen übernommen werden:

„Zweifelsfrei ist dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan darin beizupflichten, dass Nassbaggerungen einen (nahezu) nicht umkehrbaren Eingriff in den Grundwasserkörper darstellen und diese Gefahrenquellen für Stoffeinträge sein können. ... Aus den ... (Teil)Gutachten ergeben sich zusammenfassend folgende wesentliche Schlussfolgerungen:

  • -Strichaufzählung
    Flüssige Emissionen sind lediglich aus der Kieswäsche bzw. den Schlämmbecken zu erwarten. Diese Sickerwässer können eine bakteriologische Belastung aufweisen und es sind Änderungen des Chemismus z.B. bei den Parametern Leitfähigkeit, Sauerstoffgehalt, Nitrat, Temperatur etc. möglich. Diese Veränderungen des Grundwasserchemismus stellt nach derzeitigem Stand des Wissens sowie bei ordnungsgemäßem Betrieb keine eindeutige Verschlechterung der Grundwasserqualität dar.

  • -Strichaufzählung
    Sollte im Störfall ungeklärtes Waschwasser in die Seen gelangen, ist eine direkte Beeinflussung des Grundwassers nicht zu erwarten, da die Feinanteile bei der Bodenpassage zwischen See und Grundwasser abgefiltert werden. Sonstige Störfälle können durch Tropfverluste oder im Gebrechensfall bei Maschinen oder Aggregaten auftreten. Da durch regelmäßige Wartung dieser gewährleistet ist, dass die Störfälle auf ein Minimum reduziert werden, ist eine qualitative Beeinflussung des Grundwassers nicht zu erwarten.

  • -Strichaufzählung
    Beim Betrieb fällt als Abfall nur der Erdaushub (Humus und Zwischenboden) an, da die sonstigen Abfälle, außer im Störfall, aus der Wartungstätigkeit der betriebseigenen Maschinen (Altöl, gebrauchte Ölfilter, Schläuche und Alteisen) im schon derzeit bestehenden Betriebsgelände entstehen. Durch diese Abfälle ist eine Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers nicht zu erwarten.
  • -Strichaufzählung
    Durch das Öffnen von Wasserflächen kommt es durch das Fehlen einer Überdeckung sowie durch den Betrieb zweifelsohne zu Wasserverlusten, und zwar als Verdunstungs- und Haftwasserverluste. Ausgehend davon, dass zur Zeit eine Feldberegnung mit einer maximalen Konsensmenge von 80.000 m³/a genehmigt ist, auf welch im Zuge des Vorhabens verzichtet werden muss, ergibt sich durch die zu erwartenden Wasserverluste zumindest keine Verschlechterung gegenüber dem derzeit wasserrechtlich bewilligten Zustand. Diese Verluste haben in Bezug auf den gesamten Grundwasserkörper Nördliches Tullnerfeld keine Relevanz.
  • -Strichaufzählung
    Im Baggersee selbst wird die Verdünnung der gelösten Abgase aufgrund der ermittelten Immissionswerte so groß sein, dass es jedenfalls nur zu einer geringfügigen qualitativen (nicht mehr messbaren) Beeinflussung der offenen Wasserflächen kommen wird.
  • -Strichaufzählung
    Die Staubemissionen, die durch die Abbautätigkeit selbst, durch Transportbewegung von LKW´s und durch Windverfrachtungen entstehen, sind überwiegend anorganischer Natur. Eine Beeinflussung der Wasserqualität der angrenzenden Baggerseen in einem mehr als geringfügigen Ausmaß kann daher ausgeschlossen werden.
  • -Strichaufzählung
    Die vorübergehende Trübung des Gewässers durch flüssige Emissionen bedeutet keine Veränderung oder Verschlechterung des Wasserchemismus. Eine nachteilige Beeinflussung der Gewässerbiozönese (Lebensgemeinschaft im Gewässer = tierisches und pflanzliches Plankton, Wasserpflanzen, Kleinfische) kann ebenfalls ausgeschlossen werden, da sich während der Abbauphase ohnehin keine stabile Biozönese entwickeln kann.
  • -Strichaufzählung
    Aufgrund der Tatsache, dass Wartungsarbeiten an den eingesetzten Maschinen, mit Ausnahme des Getriebeölwechsels beim Schwimmgreifer, außerhalb der geplanten Anlage in der bestehenden Einstellhalle durchgeführt werden, sind keine wesentlichen Abfälle zu erwarten. Im laufenden Betrieb können qualitative Beeinträchtigungen offener Wasserflächen durch Abfälle mit vernachlässigbaren Auswirkungen bewertet werden.
  • -Strichaufzählung
    Auch im Störfall ist keine Beeinträchtigung der offenen Wasserflächen durch flüssige Emissionen und Abfälle aus der Anlage zu erwarten, die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen und Vorkehrungen und die beschriebene Betriebsweise sind als ausreichend für den Schutz der offenen Wasserflächen vor flüssigen Emissionen zu bewerten, die Emissionen von Schadstoffen werden nach dem Stand der Technik begrenzt.
  • -Strichaufzählung
    Im Zuge der Geländeveränderungen wird ein Damm errichtet. Die dadurch sowie durch Schutzstreifen und Gehölzgürtel geplante Abschirmung der Seen wird eine Verringerung von allochtonen Einträgen (z.B. Flugerde) bedingen und zu einer Verringerung von Eutrophierungserscheinungen beitragen. Die Ausgestaltungs- und Rekultivierungsmaßnahmen werden sich ausschließlich positiv auf die offenen Wasserflächen auswirken.
  • -Strichaufzählung
    Von Grundwasserveränderungen betroffen sind nur die Grundwasserflächen der benachbart und grundwasserstromaufwärts liegenden Nassbaggerung der Firma Readymix Kies-Union, wobei keine negativen Auswirkungen auf diese zu erwarten sind.
  • -Strichaufzählung
    Eingriffe dieses Umfanges wie die gegenständliche Nassbaggerung stellen praktisch ein umkehrbares [gemeint offenbar: unumkehrbares] Ereignis (Dauerbestand der Seen) mit einer dauerhaften Erhöhung des Gefährdungspotentials für den Grundwasserkörper dar. Es muss infolge von Grundwasserfreilegungen (Seen), welche weiterhin mit dem Grundwasser in Wechselwirkung bleiben, damit gerechnet werden, dass die Qualität des Grundwasserabstromes in einigen Parametern (je nach Seealter verschieden) nicht mehr den Anforderungen an Trinkwasser entspricht; einige dieser Einwirkungen sind unvermeidbar (z.B. Temperaturgang, Leitfähigkeitsverschiebung, pH-Wert-Änderung), andere können durch den Betrieb der Anlage gering gehalten werden. Da Brunnenanlagen für übergeordnete Zwecke im Nahbereich dieser Nassbaggerung nicht bestehen und auch zukünftig nicht denkbar sind, könnten die geänderten Grundwasserverhältnisse auch zu keiner Beeinträchtigung von bestehenden Wasserrechten führen. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass bereits unmittelbar grundwasserstromaufwärts eine Nassbaggerung in ähnlicher Größe bereits besteht bzw. bewilligt wurde. Die Verschlechterung gegenüber dem bewilligten Bestand ist daher durch eine Vergrößerung der Abstrombreite um etwa 300 m und dementsprechend um eine Verkürzung des Abstandes zu den nächstgelegenen Wasserrechten um etwa 500 m gegeben. Weiters ist durch die nun größere offene Wasserfläche auch ein erhöhtes Gefährdungspotential (gesamt gesehen) gegeben. Aufgrund des Bestandes ist jedoch jene Fläche, die sich z.B. zukünftig nicht mehr für Trinkwassernutzungen eignet, relativ gering und entspricht nur einem Bruchteil jener Fläche, die bei einem Neuansuchen in diesem Bereich ohne Nassbaggerung im Umfeld grundwasserstromabwärts beeinträchtigt wäre bzw. für eine Trinkwassernutzung ausscheiden würde. Dies deshalb, da die neue Nassbaggerung im Strömungsschatten der bereits bewilligten Nassbaggerung liegt. Diese Tatsache ist auch aus fachlicher Sicht für eine Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens maßgeblich.
Wesentlicher Inhalt dieser Aussagen ist nun, dass am Vorhabensstandort sowie im Grundwasserabstrom bei projektsgemäßer Ausführung des Vorhabens und Einhaltung aller behördlichen Vorschreibungen das Grundwasser nicht in einer Form beeinträchtigt wird, die öffentliche Interessen in einem bedenklichen Ausmaß berühren. Wie sich aus den Ausführungen der Sachverständigen ergibt, können bei Verwirklichung des Vorhabens bereits bestehende Wasserversorgungsanlagen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nicht negativ beeinflusst werden. Aufgrund der bereits bestehenden Nassbaggerung ist es auch nicht möglich, im Einflussbereich dieser Anlage künftig Wasserversorgungsanlagen zu errichten.

....

Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen (v.a. des Sachverständigen für Luftreinhaltung und Immissionsschutz), ist kaum damit zu rechnen, dass durch das bestehende Verkehrsaufkommen ein nennenswerter Schadstoffeintrag im verbleibenden Grundwasserteich erfolgen könnte. Dies trifft ... auch zu, wenn sich das Verkehrsaufkommen eventuell erhöht, ... In den von den Sachverständigen erstellten Gutachten wurden alle nahegelegenen Wohngebiete berücksichtigt. In weiter entfernten Siedlungen kann eine eventuelle Belastung keinesfalls über das an den Messpunkten errechnete Ausmaß hinausgehen.

Zu den behaupteten Lärm- und Staubbelästigungen liegen ebenfalls Gutachten der Sachverständigen vor. Daraus ergibt sich, dass bestehende Grenzwerte eingehalten werden ... Auch bei den nächstgelegenen Nachbarn der Anlage kommt es somit zu keiner Gesundheitsgefährdung bzw. zu keiner Beeinträchtigung des Wohlbefindens. Es kann sogar davon ausgegangen werden, dass die von den Sachverständigen errechneten Immissionswerten in der Regel unterschritten werden, da in den Berechnungen immer von den ungünstigsten Verhältnissen ausgegangen wurde, die in der Realität nur äußerst selten vorkommen. Aus diesen Gründen kann eine Beeinträchtigung der Lebensqualität nahezu vollständig ausgeschlossen werden."

4.3. Insbesondere zur Beurteilung des Umstandes, dass die Nassbaggerung im Strömungsschatten bereits bewilligter Nassbaggerungen liegt, sowie der vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan ins Treffen geführten Vergrößerung des Gefährdungspotenzials und des Summationseffektes aller Grundwasserfreilegungen im Raum Grafenwörth-Seebarn, ferner des Restrisikos und der Alterung wird festgestellt:

Baggerseen unterliegen wie natürliche stehende Gewässer einem natürlichen Alterungsprozess und neigen zur Eutrophierung, weisen jedoch im Wesentlichen eine stabile Wasserqualität auf. Stabilität bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich der Aufbau und Abbau von Biomasse im See in etwa die Waage halten und somit die organische Substanz bereits im See weitgehend mineralisiert wird. Diese Vorgänge werden durch eine nahezu gleichbleibende chemisch-physikalische Wassergüte sowie durch gleichbleibende oder sich nur geringfügig verändernde Lebensgemeinschaften des Planktons dokumentiert. Daraus resultiert weiters, dass nur geringe Austräge von organischen, das heißt sauerstoffzehrenden Substanzen sowie von Nährstoffen in den Grundwasserabstrom stattfinden können. Somit beschränkt sich die Beeinflussung des Grundwassers durch sauerstoffzehrende Vorgänge (Ausfällung von Eisen und Mangan, Auftreten von Ammoniumstickstoff) auf eine geringe Strecke bzw. Fläche (so wie in der Literatur angegeben, höchstens einige 100 m).

Die nächste bestehende Trinkwasserversorgungsanlage, die Wasserversorgungsanlage Neustift, ca. 8,5 km grundwasserstromabwärts und grundwasserstromseitlich. Aufgrund dieser Entfernung erreicht der Grundwasserstrom bei einer Fließgeschwindigkeit von 2 m pro Tag in ca. 11 Jahren den Bereich dieser Trinkwasserversorgungsanlage. Eine mikrobiologische Belastung der genannten Anlage durch das gegenständliche Projekt kann ausgeschlossen werden, da die Überlebenszeit von Bakterien laut derzeitigen Stand des Wissen zwischen 60 und 90 Tagen, die von Viren zwischen 120 und 150 Tagen liegt.

Was den Summationseffekt betrifft, so liegen darüber keine aussagekräftigen wissenschaftlichen Untersuchungen vor. Soweit Aussagen über ihn möglich sind, ist er als geringfügig einzuschätzen.

4.4. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Ergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit sie unbestritten geblieben sind, sowie auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung des Umweltsenates vom 17. Oktober 2000, namentlich auf die unwidersprochenen gutächtlichen Äußerungen der beigezogenen Sachverständigen.

5. Rechtliche Beurteilung:

In der Sache selbst hat die erkennende Kammer folgende rechtliche Erwägungen angestellt:

5.1 Zu den anzuwendenden Vorschriften:

Am 11. August 2000 wurde das UVP-G durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2000 geändert und trägt nunmehr den Kurztitel:Am 11. August 2000 wurde das UVP-G durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, geändert und trägt nunmehr den Kurztitel:

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000. Der Umweltsenat hat – da in den Übergangsbestimmungen (§ 46 Abs. 8 bis 11 UVP-G 2000) nichts Abweichendes normiert ist – das UVP-G nunmehr in seiner geänderten Fassung (UVP-G 2000) anzuwenden.Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000. Der Umweltsenat hat – da in den Übergangsbestimmungen (Paragraph 46, Absatz 8 bis 11 UVP-G 2000) nichts Abweichendes normiert ist – das UVP-G nunmehr in seiner geänderten Fassung (UVP-G 2000) anzuwenden.

5.2. Die anzuwendenden Bestimmungen haben, soweit sie die im Berufungsverfahren strittigen Genehmigungsvoraussetzungen betreffen, auszugsweise folgenden Wortlaut:

5.2.1. Bestimmungen des UVP-Gesetzes 2000:

§ 3 Abs. 1 erster Satz:Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz:

"Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen."

§ 3 Abs. 3:Paragraph 3, Absatz 3 :

„(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).„„(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).„

Anhang 1 Z 25 und Z 38:Anhang 1 Ziffer 25 und Ziffer 38 :

„Anhang 1

....

UVP

UVP im vereinfachten

Verfahren

                            Spalte 1                                                        Spalte 2               Spalte 3

              Bergbau

Z 25               a)              Entnahme von                                                         c)               ...Ziffer 25, a) Entnahme von c) ...

                            mineralischen Rohstoffen

                            im Tagbau (Lockergestein,

                            Festgestein im Trichterabbau                             d) ...

                            mit Sturzschacht,

                            plattenförmige Fest-

                            gesteinsvorkommen) oder                                           ausgenommen von

                            Torfgewinnung mit einer                                           Z 25 sin die unter den Torfgewinnung mit einer Ziffer 25, sin die unter den

                            Fläche5 von mindestens 20                             Z 37 und 38 erfassten Fläche5 von mindestens 20 Ziffer 37 und 38 erfassten

                            ha;                                                                      Tätigkeiten

                            b)              ...

              Wasserwirtschaft

Z 30Ziffer 30

bis 37

                            ...                                                        ....              ....

Z 38Ziffer 38

              a)              Nassbaggerungen mit                                           b)....

                            einer

                            Flächeninanspruchnahme

                            (für die Baggerung und

                            die Transportwege) von

                            mehr als 25 ha;

„5 Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.„„5 Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, bzw. 113 Absatz 2, Ziffer eins, MinroG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.„

Wie noch unten näher auszuführen sein wird, ist die Frage, ob im gegenständlichen Verfahren Z 25 oder Z 38 anzuwenden ist, nicht entscheidungswesentlich, da die Anwendung jedes der beiden Tatbestände zur Bejahung der UVP-Pflicht führt.Wie noch unten näher auszuführen sein wird, ist die Frage, ob im gegenständlichen Verfahren Ziffer 25, oder Ziffer 38, anzuwenden ist, nicht entscheidungswesentlich, da die Anwendung jedes der beiden Tatbestände zur Bejahung der UVP-Pflicht führt.

§ 17 Abs. 1, 2, 4 und 5:Paragraph 17, Absatz eins, 2, 4 und 5 :

"(1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden."(1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 5 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwer wiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen."

Als Genehmigungsvoraussetzungen vorsehende Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 sind anzuwenden:Als Genehmigungsvoraussetzungen vorsehende Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 sind anzuwenden:

5.2.2. Raumordnungsrechtliche Vorschriften des Landes Niederösterreich sowie der Marktgemeinde Grafenwörth:

Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm Wien-Umland vom 4.12.90, LGBl. 8000/77-0:

„§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1. Eignungszohnen für die Gewinnung von Sand und Kies:

Flächen, auf denen aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der

räumlichen Lage eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare

Gewinnung

von Sand und Kies erfolgen kann;...

§ 3 Zielsetzung für die Rohstoffgewinnung und SicherungParagraph 3, Zielsetzung für die Rohstoffgewinnung und Sicherung

(1) Sand und Kies sowie andere mineralische Rohstoffe sollen nur in den

in der Anlage 1 u. 2 festgelegten Eignungszonen und nach den in § 9in der Anlage 1 u. 2 festgelegten Eignungszonen und nach den in Paragraph 9

Abs.1 festgelegten Richtlinien gewonnen werden.....Absatz eins, festgelegten Richtlinien gewonnen werden.....

§ 7 VerwirklichungParagraph 7, Verwirklichung

(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1-3 , des § 6 Abs. 5, des § 8 Abs. 1(2) Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins -, 3, , des Paragraph 6, Absatz 5,, des Paragraph 8, Absatz eins

u. 2 sowie des § 10 Abs. 4 dieses Raumordnungsprogrammes, deren Vollzugu. 2 sowie des Paragraph 10, Absatz 4, dieses Raumordnungsprogrammes, deren Vollzug

in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fällt, sind von diesen bei

der Erstellung oder Änderung ihres örtlichen Raumordnungsprogrammes zu

berücksichtigen, die übrigen Bestimmungen gelten als Empfehlungen. ...

§ 8 Maßnahmen zur RohstoffsicherungParagraph 8, Maßnahmen zur Rohstoffsicherung

(1) Im örtlichen Raumordnungsprogramm darf die Widmungs- und Nutzungsart

Grünland- Materialgewinnungsstätte nur in den in der Anlage 1 dafür festgelegten Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies sowie von

anderen mineralischen Rohstoffen festgelegt werden. Andere Widmungs- und Nutzungsarten dürfen in diesen Eignungszonen nur dann festgelegt werden,

wenn sie einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern. ...

§ 9 Maßnahmen zur RohstoffgewinnungParagraph 9, Maßnahmen zur Rohstoffgewinnung

(1) Innerhalb der in der Anlage 1 festgelegten Eignungszonen soll die Gewinnung von Sand und Kies nach Maßgabe folgender Richtlinien erfolgen:

a) der Abbau ist nach Maßgabe der Anlage 2 in Form der Trocken- oder

Naßbaggerung zulässig, wobei ...

Anlage 1: Österreichische Karte 1:50 000 38 KREMS an der Donau

Anlage 2: Liste der Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies

Nr. 1 Grafenwörth (38) : ... 114 ha ... Abbauform :N (= Naßbaggerung) ...„

Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe vom 29.12.1998, LGBl. 8000/83-0:

„§ 2 Abbauregelungen

(1) Der Abbau von grundeigenen mineralischen Rohstoffen ist wie folgt geregelt:

1. Im Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes Wien-Umland, LGBl. 8000/77--1, ist außerhalb der in der Anlage 2 zum Regionalen Raumordnungsprogramm Wien-Umland festgelegten Eignungszonen sowie in den Eignungszonen Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 und außerhalb der in der Anlage 3 zum Regionalen Raumordnungsprogramm Wien-Umland festgelegten erweiterungsfähigen Standorte ein Abbau unzulässig.

(2) Bergbauberechtigungen, Aufschluß- und Abbaupläne sowie Abbaugenehmigungen im Sinne des Berggesetzes 1975, BGBl. 259 i. d.F. BGBl. 219/1996, werden durch Abs. 1 nicht berührt.(2) Bergbauberechtigungen, Aufschluß- und Abbaupläne sowie Abbaugenehmigungen im Sinne des Berggesetzes 1975, BGBl. 259 i. d.F. Bundesgesetzblatt 219 aus 1996,, werden durch Absatz eins, nicht berührt.

§ 3 Ausnahmen und ÄnderungenParagraph 3, Ausnahmen und Änderungen

(1) Von der überörtlichen Raumordnungsvorschrift nach § 2 Abs. 1 sind ausgenommen:(1) Von der überörtlichen Raumordnungsvorschrift nach Paragraph 2, Absatz eins, sind ausgenommen:

1. Jene Bereiche, die im Örtlichen Raumordnungsprogramm der jeweiligen Gemeinde als Grünland-Materialgewinnungsstätte gewidmet sind, wobei eine derartige Widmung zulässig ist, wenn sie unter Berücksichtigung bestehender Eignungszonen oder erweiterungsfähiger Standorte die Zielsetzungen nach § 1 erfüllt.1. Jene Bereiche, die im Örtlichen Raumordnungsprogramm der jeweiligen Gemeinde als Grünland-Materialgewinnungsstätte gewidmet sind, wobei eine derartige Widmung zulässig ist, wenn sie unter Berücksichtigung bestehender Eignungszonen oder erweiterungsfähiger Standorte die Zielsetzungen nach Paragraph eins, erfüllt.

2. Die Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfes erfolgt, -- unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 13 der NÖ Bauordnung 1996.2. Die Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfes erfolgt, -- unbeschadet der Anzeigepflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 13, der NÖ Bauordnung 1996.

(2) Zusätzliche Eignungszonen und erweiterungsfähige Standorte dürfen durch die Änderung der im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 4 zitierten Raumordnungsprogramme sowie durch Erlassung von regionalen Raumordnungsprogrammen für den Bereich nach § 2 Abs. 1 Z. 5 festgelegt werden.„(2) Zusätzliche Eignungszonen und erweiterungsfähige Standorte dürfen durch die Änderung der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zitierten Raumordnungsprogramme sowie durch Erlassung von regionalen Raumordnungsprogrammen für den Bereich nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, festgelegt werden.„

Verordnung der Marktgemeinde Grafenwörth vom 28.8.1996 zur Abänderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes.

5.2.3. Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959:

§ 12 Abs. 1 und 2:Paragraph 12, Absatz eins und 2 :

„(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.„(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen."(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen."

§ 14:Paragraph 14 :

„§ 14. Bei Wasserbauten aller Art ist dem Bewilligungswerber die Herstellung der zum Schutze der Sicherheit von Personen und Eigentum erforderlichen Vorkehrungen sowie der zur Aufrechterhaltung der bisherigen zur Vermeidung wesentlicher Wirtschaftserschwernisse notwendigen Verkehrsverbindungen (Brücken, Durchlässe und Wege) aufzuerlegen, sofern nicht die Herstellung solcher Verkehrsanlagen durch Zusammenlegung von Grundstücken oder auf andere geeignete Weise entbehrlich oder abgegolten wird."

§ 32 Abs. 1 und 2:Paragraph 32, Absatz eins und 2 :

"(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. ..."(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 2,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. ...

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere(2) Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

..."

§ 105:Paragraph 105 :

"Öffentliche Interessen

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:Paragraph 105, (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

  1. e)Litera e
    die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
  2. f)Litera f
    eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
                  g)              die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
                  h)              durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
                  i)              sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
                  k)              zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
                  l)              das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.
                  m)              eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen ist.

(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht die §§ 80 oder 82a der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen."(2) Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht die Paragraphen 80, oder 82a der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Absatz eins, genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen."

5.2.4. Bestimmungen nach dem Mineralrohstoffgesetz:

"Gewinnungsbetriebsplan - Inhalt

§ 80. (1) Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe, obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden.Paragraph 80, (1) Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe, obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden.

2) Anstelle der im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:2) Anstelle der im Paragraph 113, Absatz 2, angeführten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:

...

Parteistellung

§ 81. Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien:Paragraph 81, Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im Paragraph 116, Absatz 3, genannten Parteien:

1. das Land, in dessen Gebiet die Grundstücke oder Grundstücksteile liegen, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht. Das Land ist berechtigt, das Interesse der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

2. die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.2. die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4 bis 9 sowie Paragraphen 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

3. Gewinnungs- und Speicherberechtigte, soweit sie durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes in der Ausübung ihrer Tätigkeiten berührt werden.

Gewinnungsbetriebsplan - Raumordnung

§ 82. (1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke alsParagraph 82, (1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, liegen, diese Grundstücke als

  1. 1.Ziffer eins
    Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,
  2. 2.Ziffer 2
    erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochenendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,
                  3.              Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder
                  4.              Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen. 4. Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.
...
Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe - zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen

§ 83. (1) Neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wennParagraph 83, (1) Neben den in Paragraph 116, Absatz eins und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken oder Grundstücksteilen andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,

2. die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen sichergestellt ist,2. die Einhaltung des nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 10, vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, angeführten Abbauen sichergestellt ist,

3. die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (§ 81 Z 3) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.3. die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (Paragraph 81, Ziffer 3,) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.

(2) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen(2) Öffentliche Interessen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen

grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit

grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.

(3) ..."

"Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wennParagraph 116, (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,

2. glaubhaft gemacht wird, daß über die für die Ausführung des Betriebsplanes erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt wird,

3. gewährleistet ist, daß im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,

4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,

6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Paragraph 119, Absatz 5,) zu erwarten ist,

8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und

9. beim Aufschluß und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

...

Bergbauanlagen

§ 118. Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.Paragraph 118, Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.

Bewilligung von Bergbauanlagen

§ 119. (1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs-)Bewilligung hat zu enthalten:Paragraph 119, (1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs-)Bewilligung hat zu enthalten:

...

(2) ...

(3) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn

1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, daß der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach §§ 148 bis 150 vorliegt,1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, daß der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach Paragraphen 148 bis 150 vorliegt,

2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen unterbleiben,2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3,) vermeidbare Emissionen unterbleiben,

3. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten ist und4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Absatz 5,) zu erwarten ist und

5. beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

Die Auflagen haben auch Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle (Abs. 1 Z 6) zu vermeiden und Auswirkungen von schweren Unfällen zu begrenzen oder zu beseitigen. Bei der Bewilligung ist auf öffentliche Interessen (Abs. 7) Bedacht zu nehmen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Wenn es sich um Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen handelt, sind die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, erlassenen Verordnung anzuwenden und ist die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz - Luft und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.Die Auflagen haben auch Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle (Absatz eins, Ziffer 6,) zu vermeiden und Auswirkungen von schweren Unfällen zu begrenzen oder zu beseitigen. Bei der Bewilligung ist auf öffentliche Interessen (Absatz 7,) Bedacht zu nehmen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Wenn es sich um Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen handelt, sind die Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 10, Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, erlassenen Verordnung anzuwenden und ist die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz - Luft und einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.

(4) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.

(5) Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt § 109 Abs. 3 sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.(5) Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt Paragraph 109, Absatz 3, sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.

(6) Parteien im Bewilligungsverfahren sind:

  1. 1.Ziffer eins
    der Bewilligungswerber,
  2. 2.Ziffer 2
    die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet und betrieben wird,
                  3.              Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Herstellung (Errichtung) oder den Betrieb (die Benützung) der Bergbauanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
                  4.              Bergbauberechtigte, soweit sie durch die Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbauberechtigungen behindert werden könnten.

(7) Vor Erteilung der Bewilligung sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4 und, soweit es sich um obertägige Bergbauanlagen handelt, für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei, vor allem aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes, und der örtlichen Raumplanung. Werden wasserwirtschaftliche Interessen, insbesondere durch Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe, berührt, so ist auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist. Der § 31a Abs. 5 und 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 findet auf die Lagerung oder die Leitung wassergefährdender Stoffe, die für den Bergbau nicht benötigt werden, keine Anwendung.(7) Vor Erteilung der Bewilligung sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des Paragraph 149, Absatz 4, und, soweit es sich um obertägige Bergbauanlagen handelt, für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei, vor allem aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes, und der örtlichen Raumplanung. Werden wasserwirtschaftliche Interessen, insbesondere durch Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe, berührt, so ist auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist. Der Paragraph 31 a, Absatz 5 und 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 findet auf die Lagerung oder die Leitung wassergefährdender Stoffe, die für den Bergbau nicht benötigt werden, keine Anwendung.

...„

„Beachtung überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder

§ 212. Ein Gewinnungsbetriebsplan für das obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen darf nicht genehmigt werden, wenn am 1. Jänner 1999 die Gewinnung derartiger Vorkommen auf Grundstücken, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, auf Grund überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder verboten war. Die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes ist jedoch zulässig, wenn die Gewinnung auf den zuvor genannten Grundstücken zwar am 1. Jänner 1999 verboten war, nach dem 1. Jänner 1999 durch Änderung überörtlicher Raumordnungsvorschriften zulässig wird."Paragraph 212, Ein Gewinnungsbetriebsplan für das obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen darf nicht genehmigt werden, wenn am 1. Jänner 1999 die Gewinnung derartiger Vorkommen auf Grundstücken, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, auf Grund überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder verboten war. Die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes ist jedoch zulässig, wenn die Gewinnung auf den zuvor genannten Grundstücken zwar am 1. Jänner 1999 verboten war, nach dem 1. Jänner 1999 durch Änderung überörtlicher Raumordnungsvorschriften zulässig wird."

5.2.5. Naturschutzrechtliche Bestimmungen:

Am 31. August 2000 wurde im Landesgesetzblatt für Niederösterreich (LGBl. 5500-0) das NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) kundgemacht. Es ist – mangels eigener Inkrafttretensregelung – (gemäß Art. 22 Abs. 5 der NÖ Landesverfassung 1979) mit dem Ablauf desselben Tages in Kraft getreten.Am 31. August 2000 wurde im Landesgesetzblatt für Niederösterreich Landesgesetzblatt 5500-0) das NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) kundgemacht. Es ist – mangels eigener Inkrafttretensregelung – (gemäß Artikel 22, Absatz 5, der NÖ Landesverfassung 1979) mit dem Ablauf desselben Tages in Kraft getreten.

Nach § 38 Abs. 7 NÖ NSchG 2000 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren (außer Enteignungsentschädigungsverfahren) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter zu führen. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise:Nach Paragraph 38, Absatz 7, NÖ NSchG 2000 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren (außer Enteignungsentschädigungsverfahren) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter zu führen. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise:

„§ 7

Bewilligungspflicht

(1)              Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;

2. die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art;

...

6. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;

...

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn(2) Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    das Landschaftsbild,
  2. 2.Ziffer 2
    der Erholungswert der Landschaft oder
  3. 3.Ziffer 3
    die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum
nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn

1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,

2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,

3. der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder

4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.

(4)Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:(4)Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Absatz 2, sind:

  • -Strichaufzählung
    die Bedingung oder Befristung der Bewilligung,
  • -Strichaufzählung
    der Erlag einer Sicherheitsleistung sowie
  • -Strichaufzählung
    die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fisch-Aufstiegen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen.

(5) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:              ...„(5) Von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen: ...„

[Ausnahmen nicht einschlägig]

5.2.6. Baurechtliche Bestimmungen:

NÖ Bauordnung vom 11.9.1996, LGBl. 8200-0 idF LGBl. 8200-3 vom 16. September 1999 :NÖ Bauordnung vom 11.9.1996, Landesgesetzblatt 8200-0 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-3 vom 16. September 1999 :

„§ 15 Anzeigepflichtige Vorhaben

(1) Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer

Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

...

13. die Anlage, Erweiterung und Auffüllung von Steinbrüchen, Sand-, Kies- und Lehmgruben, ausgenommen jene Abbauanlagen, die den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen13. die Anlage, Erweiterung und Auffüllung von Steinbrüchen, Sand-, Kies- und Lehmgruben, ausgenommen jene Abbauanlagen, die den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen

...„

5.3.1. Da das verfahrensgegenständliche Gesamtareal ca. 48 ha umfasst und allein die beiden nach Beendigung des geplanten Abbaus verbleibenden Teiche eine Fläche von mehr als 37 ha einnehmen, sind sowohl der Schwellenwert nach Z 25 als auch der nach Z 38 der (Spalte 1) des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 deutlich überschritten, sodass jedenfalls von der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens auszugehen ist. Zumal sowohl gemäß Z.25 als auch gemäß Z.38 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 die für die UVP-Pflicht maßgebliche Fläche größer als die reine Wasserfläche ist.5.3.1. Da das verfahrensgegenständliche Gesamtareal ca. 48 ha umfasst und allein die beiden nach Beendigung des geplanten Abbaus verbleibenden Teiche eine Fläche von mehr als 37 ha einnehmen, sind sowohl der Schwellenwert nach Ziffer 25, als auch der nach Ziffer 38, der (Spalte 1) des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 deutlich überschritten, sodass jedenfalls von der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens auszugehen ist. Zumal sowohl gemäß Ziffer 25, als auch gemäß Ziffer 38, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 die für die UVP-Pflicht maßgebliche Fläche größer als die reine Wasserfläche ist.

5.3.2. Mit der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 4. Dezember 1990 wurde die gegenständliche Fläche in der Marktgemeinde Grafenwörth zur Gänze als Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies ausgewiesen (Anlagen 1 und 2) und Rahmenbedingungen für den Abbau festgelegt (insbesondere § 3 Abs.1 und § 9).5.3.2. Mit der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 4. Dezember 1990 wurde die gegenständliche Fläche in der Marktgemeinde Grafenwörth zur Gänze als Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies ausgewiesen (Anlagen 1 und 2) und Rahmenbedingungen für den Abbau festgelegt (insbesondere Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 9,).

Die Marktgemeinde Grafenwörth hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 28. August 1996 eine Verordnung zur Abänderung des örtlichen Raumordnungsprogramms erlassen, womit u. a. die gegenständliche Fläche in der Plandarstellung als Grünland- Materialgewinnungsstätte ausgewiesen wurde. Für die gegenständliche Fläche gelten bestimmte „Freigabebedingungen", die jedoch die grundsätzliche Flächenwidmung nicht berühren und auf die noch

unten im Einzelnen zurückgekommen wird.

Mit der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 15. Dezember 1998, in Kraft getreten am 30. Dezember 1998 - also zwei Tage vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des § 212 MinroG - wird für die gegenständliche Fläche (§ 2 Abs.1 Z.1 Nummer 1) der Abbau in der gegenständliche Eignungszone grundsätzlich für unzulässig erklärt, sofern nicht ( § 3 Abs.1) der Bereich im örtlichen Raumordnungsprogramm der Gemeinde als Grünland Materialgewinnungsstätte gewidmet und unter Berücksichtigung bestehender Eignungszonen oder erweiterungsfähiger Standorte die Zielsetzung des § 1 (Wahrung öffentlicher Interessen) erfüllt.Mit der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 15. Dezember 1998, in Kraft getreten am 30. Dezember 1998 - also zwei Tage vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Paragraph 212, MinroG - wird für die gegenständliche Fläche (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Nummer 1) der Abbau in der gegenständliche Eignungszone grundsätzlich für unzulässig erklärt, sofern nicht ( Paragraph 3, Absatz eins,) der Bereich im örtlichen Raumordnungsprogramm der Gemeinde als Grünland Materialgewinnungsstätte gewidmet und unter Berücksichtigung bestehender Eignungszonen oder erweiterungsfähiger Standorte die Zielsetzung des Paragraph eins, (Wahrung öffentlicher Interessen) erfüllt.

Die entsprechenden Voraussetzungen waren durch den am 1. Jänner 1999 weiter bestehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde gegeben, den Zielsetzungen des § 1 wurde auf Grund des Ergebnisses des UVP-Verfahrens entsprochen.Die entsprechenden Voraussetzungen waren durch den am 1. Jänner 1999 weiter bestehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde gegeben, den Zielsetzungen des Paragraph eins, wurde auf Grund des Ergebnisses des UVP-Verfahrens entsprochen.

Somit besteht im Hinblick auf § 212 MinroG für die gegenständliche Fläche am 1.1.1999 kein Verbot für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans nach den überörtlichen Raumordnungsvorschriften des Landes Niederösterreich. Auch aus der von § 82 und § 83 MinroG vorgeschriebenen Bedachtnahme auf die Widmung des Flächenwidmungsplanes im Zeitpunkt des Ansuchens bzw. auf die gegebene Raumordnung und örtliche Raumplanung im Zeitpunkt des Ansuchens ergeben sich keine Versagungsgründe.Somit besteht im Hinblick auf Paragraph 212, MinroG für die gegenständliche Fläche am 1.1.1999 kein Verbot für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans nach den überörtlichen Raumordnungsvorschriften des Landes Niederösterreich. Auch aus der von Paragraph 82 und Paragraph 83, MinroG vorgeschriebenen Bedachtnahme auf die Widmung des Flächenwidmungsplanes im Zeitpunkt des Ansuchens bzw. auf die gegebene Raumordnung und örtliche Raumplanung im Zeitpunkt des Ansuchens ergeben sich keine Versagungsgründe.

Allfällige zukünftige Verordnungen, wie etwa eine im Sinne des § 19 Abs. 7 des NÖ Raumordnungsgestzes 1976, waren gemäß §§ 82,83 und 212 MinroG nicht zu beurteilen.Allfällige zukünftige Verordnungen, wie etwa eine im Sinne des Paragraph 19, Absatz 7, des NÖ Raumordnungsgestzes 1976, waren gemäß Paragraphen 82,,83 und 212 MinroG nicht zu beurteilen.

Zu den „Freigabebedingungen" der Verordnung der Marktgemeinde Grafenwörth über die Flächenwidmung der gegenständlichen Fläche sei festgehalten, dass durch den gegenständlichen Bescheid gemäß § 3 Abs. 3. UVP-G 2000 auch alle nach landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, erteilt sind. Insbesondere wird auf den Spruch des Bewilligungsbescheides hinsichtlich der Rekultivierung als eigener Teil des Vorhabens (Seite 2, Punkt 4 des Bewilligungsbescheides) hingewiesen, sowie auf die Projektsbeschreibung, die eine ausführliche Darstellung der Rekultivierung und Folgenutzung enthält (Seite 27 - 29 des Bewilligungsbescheides). Der Zweck des UVP-Verfahrens ist u.a. eine einheitliche Beurteilung und Entscheidung über das gesamte Vorhaben durch eine einzige Behörde und der Entfall sonstiger individualrechtlicher Genehmigungen.Zu den „Freigabebedingungen" der Verordnung der Marktgemeinde Grafenwörth über die Flächenwidmung der gegenständlichen Fläche sei festgehalten, dass durch den gegenständlichen Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 auch alle nach landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, erteilt sind. Insbesondere wird auf den Spruch des Bewilligungsbescheides hinsichtlich der Rekultivierung als eigener Teil des Vorhabens (Seite 2, Punkt 4 des Bewilligungsbescheides) hingewiesen, sowie auf die Projektsbeschreibung, die eine ausführliche Darstellung der Rekultivierung und Folgenutzung enthält (Seite 27 - 29 des Bewilligungsbescheides). Der Zweck des UVP-Verfahrens ist u.a. eine einheitliche Beurteilung und Entscheidung über das gesamte Vorhaben durch eine einzige Behörde und der Entfall sonstiger individualrechtlicher Genehmigungen.

5.3.3. Die oben zitierten, für die Frage der Genehmigung maßgeblichen Rechtsvorschriften definieren insbesondere das (Trink-)Wasser als Schutzgut:

  • -Strichaufzählung
    Nach § 105 Abs. 1 WRG kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens Im öffentlichen Interesse insbesondere dann als unzulässig angesehen (oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt) werden, wenn (lit. e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde oder (lit. f) eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung entstehen kann oder (lit. l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht;Nach Paragraph 105, Absatz eins, WRG kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens Im öffentlichen Interesse insbesondere dann als unzulässig angesehen (oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt) werden, wenn (Litera e,) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde oder (Litera f,) eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung entstehen kann oder (Litera l,) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht;
  • -Strichaufzählung
    Nach § 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 MinroG ist die Genehmigung zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an der Genehmigung andere öffentliche Interessen, die für die Versagung der Genehmigung sprechen – wie z.B. solche der Wasserwirtschaft – nicht überwiegt.Nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, MinroG ist die Genehmigung zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an der Genehmigung andere öffentliche Interessen, die für die Versagung der Genehmigung sprechen – wie z.B. solche der Wasserwirtschaft – nicht überwiegt.
  • -Strichaufzählung
    Nach § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 ist (zusätzlich) die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die (lit. b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, insbesondere den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen. Nach Abs. 5 desselben Paragraphen ist der Antrag abzuweisen, wenn die anzustellende Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwer wiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können.Nach Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 ist (zusätzlich) die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die (Litera b,) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, insbesondere den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen. Nach Absatz 5, desselben Paragraphen ist der Antrag abzuweisen, wenn die anzustellende Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwer wiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können.

5.3.3.1. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan vermisst in der Berufungsschrift weiters eine gesamthafte Betrachtung, welche die Summe aller Grundwasserfreilegungen im Raum Grafenwörth-Seebarn miteinschließe. Die Betrachtung sei auf einen Einzelfall reduziert worden, der die durch einen oberstromigen Bestand bestehenden Beeinträchtigungen nur geringfügig erhöhe. Die Abwägung sei aufgrund dieser Betrachtungsweise ohne Berücksichtigung des Summationseffektes aller Grundwasserfreilegungen im Raum Grafenwörth-Seebarn, des Restrisikos und der Alterung erfolgt.

Die damit angesprochenen Fragen wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2000 ausführlich erörtert. Konkrete neue Gesichtspunkte, die die Bedenken des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes zu stützen vermocht hätten, kamen dabei nicht hervor.

Es kann daher der Beurteilung des erstinstanzlichen Bescheides gefolgt werden, wonach das gegenständliche Vorhaben vor allem wegen seiner Nähe zu der bereits bestehenden Anlage an einem vergleichsweise nicht als ungünstig zu bezeichnenden Standort verwirklicht werden soll und die mit Grundwasserfreilegungen unweigerlich verbundenen Auswirkungen auf die öffentlichen Interessen gerade an diesem Standort vergleichsweise gering sind.

5.3.3.2. Nach § 105 Abs. 1 lit. l WRG 1959 bildet der Widerspruch des Vorhabens zu Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung einen möglichen Versagungsgrund. Die Berufung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans stützt sich ausdrücklich auf diesen Versagungsgrund und führt dazu insbesondere aus, das WRG setze gemäß § 55 Abs. 1 lit. g eine ausdrückliche Verrechtlichung wasserwirtschaftlicher Planungen für die Anerkennung deren Inhalte als im öffentlichen Interesse gelegen, nicht voraus.5.3.3.2. Nach Paragraph 105, Absatz eins, Litera l, WRG 1959 bildet der Widerspruch des Vorhabens zu Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung einen möglichen Versagungsgrund. Die Berufung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans stützt sich ausdrücklich auf diesen Versagungsgrund und führt dazu insbesondere aus, das WRG setze gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera g, eine ausdrückliche Verrechtlichung wasserwirtschaftlicher Planungen für die Anerkennung deren Inhalte als im öffentlichen Interesse gelegen, nicht voraus.

Anzumerken ist, dass sich aus der Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung keine Auslegungshilfen ergeben. Die Schaffung des § 105 Abs. 1 lit. l WRG 1959 geht auf die Wasserrechtsgesetznovelle 1997, BGBl. I Nr. 74, und den dieser zugrundeliegenden Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft 727 BlgNR 20. GP zurück. Dieser Ausschussbericht enthält keine Aussagen über die fragliche Bestimmung.Anzumerken ist, dass sich aus der Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung keine Auslegungshilfen ergeben. Die Schaffung des Paragraph 105, Absatz eins, Litera l, WRG 1959 geht auf die Wasserrechtsgesetznovelle 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 74, und den dieser zugrundeliegenden Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft 727 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode zurück. Dieser Ausschussbericht enthält keine Aussagen über die fragliche Bestimmung.

Den Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans ist nach Auffassung der erkennenden Kammer insofern beizutreten, als § 105 Abs. 1 lit. l WRG 1959 – anders als § 104 Abs. 1 lit. h WRG 1959 – nicht auf wasserwirtschaftliche Planungen als solche, sondern auf ein bestimmtes öffentliches Interesse, nämlich das (der wasserwirtschaftlichen Planung) an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung, abstellt. Durch die Qualifikation dieses Interesses als eines der wasserwirtschaftlichen Planung wird das Element der vorausschauenden und koordinierten Gestaltung der Wasserwirtschaft betont.Den Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans ist nach Auffassung der erkennenden Kammer insofern beizutreten, als Paragraph 105, Absatz eins, Litera l, WRG 1959 – anders als Paragraph 104, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 – nicht auf wasserwirtschaftliche Planungen als solche, sondern auf ein bestimmtes öffentliches Interesse, nämlich das (der wasserwirtschaftlichen Planung) an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung, abstellt. Durch die Qualifikation dieses Interesses als eines der wasserwirtschaftlichen Planung wird das Element der vorausschauenden und koordinierten Gestaltung der Wasserwirtschaft betont.

Das wasserwirtschaftliche Konzept zur Sand- und Kiesgewinnung im Tullnerfeld ist lediglich ein Verordnungsvorschlag für eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung gemäß § 54 WRG 1959. Da eine solche noch nicht dem Rechtsbestand angehört, kommt sie als Versagungsgrund nicht in Betracht.Das wasserwirtschaftliche Konzept zur Sand- und Kiesgewinnung im Tullnerfeld ist lediglich ein Verordnungsvorschlag für eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung gemäß Paragraph 54, WRG 1959. Da eine solche noch nicht dem Rechtsbestand angehört, kommt sie als Versagungsgrund nicht in Betracht.

Es kommt daher für den vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt des § 105 Abs. 1 lit. l WRG 1959 (lediglich) darauf an, ob das gegenständliche Projekt im Fall seiner Verwirklichung dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeit einer vorausschauenden Planung widerspricht.Es kommt daher für den vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 105, Absatz eins, Litera l, WRG 1959 (lediglich) darauf an, ob das gegenständliche Projekt im Fall seiner Verwirklichung dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeit einer vorausschauenden Planung widerspricht.

Hiezu hat das Verfahren ergeben, dass die Verschlechterung gegenüber dem bewilligten Bestand an Wassernutzungen primär in einer Vergrößerung der Abstrombreite um etwa 300 m und dementsprechend einer Verkürzung des Abstandes zu den nächstgelegenen Wasserrechten um etwa 500 m besteht; dies bedeutet, dass sich eine verhältnismäßig geringe Fläche zukünftig nicht mehr für Trinkwassernutzungen eignet. Weiters ist durch die Vergrößerung der offenen Wasserfläche ein insgesamt erhöhtes Gefährdungspotenzial gegeben.

Es ist nachvollziehbar, dass die von offenen Wasserflächen als solchen ausgehenden (potenziellen) Gefahren für das Grundwasser die wasserwirtschaftlichen Planungsträger veranlassen, Nassbaggerungen auf vorfluternahe Standorte zu beschränken. Davon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob das gegenständliche Vorhaben mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit der Trinkwasserversorgung in Widerspruch steht. Einen solchen Widerspruch vermag die erkennende Kammer aufgrund der Ergebnisse dieses Verfahrens nicht zu erkennen.

5.3.3.3. Ein wasserrechtlicher Versagungsgrund ist daher nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht gegeben.

5.3.3.4. Zu keinem anderem Ergebnis führt die Anwendung der weiteren Genehmigungskriterien nach dem Mineralrohstoffgesetz sowie nach § 17 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000. Die Abwägung der öffentlichen Interessen an der Mineralrohstoffsicherung und Mineralrohstoffversorgung einerseits und konkurrierende Interessen wie der Wasserwirtschaft, des Schutzes der Umwelt sowie des Schutzes der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen führt zur Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides.5.3.3.4. Zu keinem anderem Ergebnis führt die Anwendung der weiteren Genehmigungskriterien nach dem Mineralrohstoffgesetz sowie nach Paragraph 17, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000. Die Abwägung der öffentlichen Interessen an der Mineralrohstoffsicherung und Mineralrohstoffversorgung einerseits und konkurrierende Interessen wie der Wasserwirtschaft, des Schutzes der Umwelt sowie des Schutzes der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen führt zur Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides.

Die nach § 17 UVP-G 2000 anzustellende Gesamtbewertung ergibt – unter Berücksichtigung der im erstinstanzlichen Bescheid erteilten Auflagen – nicht, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwer wiegende bzw. ein erträgliches Maß überschreitende Umweltbelastungen zu erwarten wären.Die nach Paragraph 17, UVP-G 2000 anzustellende Gesamtbewertung ergibt – unter Berücksichtigung der im erstinstanzlichen Bescheid erteilten Auflagen – nicht, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwer wiegende bzw. ein erträgliches Maß überschreitende Umweltbelastungen zu erwarten wären.

5.3.4. Was die naturschutzrechtliche Bewilligung betrifft, so decken sich die anzuwendenden neuen Bestimmungen im wesentlichen mit den von der Behörde erster Instanz in unbedenklicher Weise angewandten des § 4 Abs. 1 Z 1 und 3 des früheren NÖ Naturschutzgesetzes. Eine Änderung der naturschutzrechtlichen Beurteilung war somit nicht erforderlich.5.3.4. Was die naturschutzrechtliche Bewilligung betrifft, so decken sich die anzuwendenden neuen Bestimmungen im wesentlichen mit den von der Behörde erster Instanz in unbedenklicher Weise angewandten des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des früheren NÖ Naturschutzgesetzes. Eine Änderung der naturschutzrechtlichen Beurteilung war somit nicht erforderlich.

5.4. Hinsichtlich der baurechtlichen Bewilligungspflicht wird im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass nach der Novelle zur NÖ Bauordnung, LGBl. 8200-3, eine Anzeige für die Anlage von Sand- und Kiesgruben nicht mehr erforderlich sei, da das Vorhaben den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes unterliege.5.4. Hinsichtlich der baurechtlichen Bewilligungspflicht wird im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass nach der Novelle zur NÖ Bauordnung, Landesgesetzblatt 8200-3, eine Anzeige für die Anlage von Sand- und Kiesgruben nicht mehr erforderlich sei, da das Vorhaben den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes unterliege.

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung :

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis :

Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je S 2.500,- (Euro 181,68) zu vergebühren (§ 25 Abs. 5 VwGG bzw. § 17a VfGG).Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je S 2.500,- (Euro 181,68) zu vergebühren (Paragraph 25, Absatz 5, VwGG bzw. Paragraph 17 a, VfGG).

Schlagworte

Genehmigungskonzentration; Interessen, öffentliche, Trink- u. Nutzwasserversorgung, wasserwirtschaftliche Planung;

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2008
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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