Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Mag. Ferdinand und Karin Entenfellner;
Berufung gegen den Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 18.4.2001 - Abweisung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Thomas Rath als Vorsitzenden der Kammer 7B sowie Dr. Wolfgang Hirn als Berichter und Mag. Gunter Ossegger als weiteres Mitglied der Kammer 7B über die Berufungen des Mag. Ferdinand Entenfellner und der Karin Entenfellner, beide vertreten durch Dr. Robert Müller, RA in 3170 Hainfeld, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18.4.2001, Zl. RU4-U-055/041, betreffend Feststellung der UVP-Pflicht im vereinfachten Verfahren für die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stössing als Baubehörde I. Instanz vom 5.6.1998, Zl. 8301/98, baubehördlich genehmigte 2. Erweiterung des zu Mastzwecken dienenden Schweinestalles auf den Gst.Nr. 114/1, 124/5, 129/3 und 398/1, alle GB Bonnleiten, zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Dr. Thomas Rath als Vorsitzenden der Kammer 7B sowie Dr. Wolfgang Hirn als Berichter und Mag. Gunter Ossegger als weiteres Mitglied der Kammer 7B über die Berufungen des Mag. Ferdinand Entenfellner und der Karin Entenfellner, beide vertreten durch Dr. Robert Müller, RA in 3170 Hainfeld, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18.4.2001, Zl. RU4-U-055/041, betreffend Feststellung der UVP-Pflicht im vereinfachten Verfahren für die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stössing als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 5.6.1998, Zl. 8301/98, baubehördlich genehmigte 2. Erweiterung des zu Mastzwecken dienenden Schweinestalles auf den Gst.Nr. 114/1, 124/5, 129/3 und 398/1, alle GB Bonnleiten, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufungen des Mag. Ferdinand Entenfellner und der Karin Entenfellner, beide vertreten durch Dr. Robert Müller, RA in 3170 Hainfeld, werden als unbegründet abgewiesen.
Der erstinstanzliche Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
Es wird von Amts wegen festgestellt, dass für die mit Bescheid der Baubehörde vom 5.6.1998 genehmigte zweite Erweiterung des zu Mastzwecken dienenden Schweinestalles auf dem Gst. Nr. 129/3, GB 19413 Bonnleiten, Bezirksgericht St. Pölten, eine UVP im vereinfachten Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
Rechtsgrundlage:
-§ 3 Abs. 7, 3a Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 i.V.m. Z 43 lit. a des Anhanges 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz-§ 3 Absatz 7, 3 a, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5, in Verbindung mit Ziffer 43, Litera a, des Anhanges 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/19932000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,
i. d.F. BGBl. I Nr. 89/2000i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,
-§§ 2 Abs. 1 Z 9 und 11 Abs. 3 Z 9 der Verordnung der NÖ Landesregierung über den Schutz von Tieren in-§§ 2 Absatz eins, Ziffer 9 und 11 Absatz 3, Ziffer 9, der Verordnung der NÖ Landesregierung über den Schutz von Tieren in
landwirtschaftlichen Tierhaltungen, LGBl. Nr. 4610/2 i.d.F. LGBl. Nr. 4610/2-1landwirtschaftlichen Tierhaltungen, LGBl. Nr. 4610/2 in der Fassung LGBl. Nr. 4610/2-1
-§§ 66 Abs. 4, 67d bis 67g, Allgemeines-§§ 66 Absatz 4, 67 d bis 67 g, Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 29/2000Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000,
-§§ 5 und 12 des Bundesgesetzes über den Umweltsenat
(USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000(USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid vom 18.5.1993, Zl. 2569/93, hat der Bürgermeister der Gemeinde Stössing als Baubehörde I. Instanz Mag. Ferdinand und Karin Entenfellner die baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Wirtschaftsgebäudes mit Schweinestallungen und Siloanlagen auf den Gst. Nr. 114/1, 115, 124/5, 114/3, 132, alle GB 19413 Bonnleiten, erteilt.1.1. Mit Bescheid vom 18.5.1993, Zl. 2569/93, hat der Bürgermeister der Gemeinde Stössing als Baubehörde römisch eins. Instanz Mag. Ferdinand und Karin Entenfellner die baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Wirtschaftsgebäudes mit Schweinestallungen und Siloanlagen auf den Gst. Nr. 114/1, 115, 124/5, 114/3, 132, alle GB 19413 Bonnleiten, erteilt.
Danach besteht das Wirtschaftsgebäude aus 2 Ebenen. Im Untergeschoss befindet sich u.a. ein der Schweinezucht dienender Laufstall von 318,80 m2 Größe (Bruttofläche). Er umfasste 455 Endmastschweineplätze.
1.2. Mit Bescheid vom 16.7.1996, Zl. 3486/96, hat der Bürgermeister der Gemeinde Stössing als Baubehörde I. Instanz Mag. Ferdinand und Karin Entenfellner die baubehördliche Bewilligung für eine Abänderung/Erweiterung der beschriebenen Anlage genehmigt. Die Änderung/Erweiterung bestand darin, dass der Schweinezuchtbetrieb vom Untergeschoss in das Erdgeschoss verlegt wurde. Bewilligt wurden 4 Mastkammern in einer Größe von jeweils 205,63 m2 (Bruttofläche).1.2. Mit Bescheid vom 16.7.1996, Zl. 3486/96, hat der Bürgermeister der Gemeinde Stössing als Baubehörde römisch eins. Instanz Mag. Ferdinand und Karin Entenfellner die baubehördliche Bewilligung für eine Abänderung/Erweiterung der beschriebenen Anlage genehmigt. Die Änderung/Erweiterung bestand darin, dass der Schweinezuchtbetrieb vom Untergeschoss in das Erdgeschoss verlegt wurde. Bewilligt wurden 4 Mastkammern in einer Größe von jeweils 205,63 m2 (Bruttofläche).
1.3. Mit Bescheid vom 5.6.1998, Zl. 8301/98, hat der Bürgermeister der Gemeinde Stössing als Baubehörde I. Instanz Mag. Ferdinand und Karin Entenfellner eine nochmalige Änderung der gegenständlichen Anlage erteilt. Zusätzlich zu den unverändert gebliebenen 4 Mastkammern in einer Größe von jeweils 205,63 m2 im Erdgeschoss erfolgte die Bewilligung eines Vormaststalles in der Größe von 329,5 m2 (Bruttofläche) und eines Notstalles in der Größe von 216,94 m2 (Bruttofläche) im Untergeschoss.1.3. Mit Bescheid vom 5.6.1998, Zl. 8301/98, hat der Bürgermeister der Gemeinde Stössing als Baubehörde römisch eins. Instanz Mag. Ferdinand und Karin Entenfellner eine nochmalige Änderung der gegenständlichen Anlage erteilt. Zusätzlich zu den unverändert gebliebenen 4 Mastkammern in einer Größe von jeweils 205,63 m2 im Erdgeschoss erfolgte die Bewilligung eines Vormaststalles in der Größe von 329,5 m2 (Bruttofläche) und eines Notstalles in der Größe von 216,94 m2 (Bruttofläche) im Untergeschoss.
1.4. Der Landesumweltanwalt von NÖ hat mit Schriftsatz vom 17.8.1999 den Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes i.d.F. BGBl. Nr. 773/1996 (= UVP-G 1993) gestellt, dass für die Erweiterung des bereits bestehenden Schweinemaststalles des Mag. Ferdinand und der Karin Entenfellner auf den Gst.Nr.114/1, 124/5, 129/3 und 398/1, alle GB 19413 Bonnleiten, ein Verfahren nach dem UVP-G 1993 durchzuführen gewesen wäre.1.4. Der Landesumweltanwalt von NÖ hat mit Schriftsatz vom 17.8.1999 den Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 6, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, (= UVP-G 1993) gestellt, dass für die Erweiterung des bereits bestehenden Schweinemaststalles des Mag. Ferdinand und der Karin Entenfellner auf den Gst.Nr.114/1, 124/5, 129/3 und 398/1, alle GB 19413 Bonnleiten, ein Verfahren nach dem UVP-G 1993 durchzuführen gewesen wäre.
1.5. Die NÖ Landesregierung hat in ihrem Bescheid vom 10.11.1999, Zl. RU4-U-055/014, festgestellt, dass die mit Bescheid der Baubehörde vom 5.6.1998 genehmigte zweite Erweiterung des zu Mastzwecken dienenden Schweinestalles auf den Gst. Nr. 114/1, 124/5, 129/3 und 398/1 der Katastralgemeinde Bonnleiten einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 1993 zu unterziehen gewesen wäre.
Die Berufungen des Ehepaares Mag. Ferdinand und Karin Entenfellner, beide vertreten durch Dr. Robert Müller, RA in 3170 Hainfeld, gegen den zitierten Bescheid hat der Umweltsenat mit Bescheid vom 21.6.2000, Zl. US 5/2000/3-19, als unbegründet abgewiesen.
1.6. Mit dem an Mag. Ferdinand und Karin Entenfellner, die Gemeinde Stössing und den Landesumweltanwalt von NÖ gerichteten Schreiben vom 22.2.2001, Zl. RU4-U-055/036, hat die NÖ Landesregierung mitgeteilt, aufgrund der Novelle BGBl. I Nr. 89/2000 zum Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz (nunmehr: UVP-G 2000) habe sich die Rechtslage wesentlich geändert. Die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stössing vom 5.6.1998 baubehördlich genehmigte Erweiterung des Schweinemaststalles des Mag. Ferdinand und der Karin Entenfellner sei daher im Lichte der neuen Rechtslage einem nochmaligen, amtswegigen Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen.1.6. Mit dem an Mag. Ferdinand und Karin Entenfellner, die Gemeinde Stössing und den Landesumweltanwalt von NÖ gerichteten Schreiben vom 22.2.2001, Zl. RU4-U-055/036, hat die NÖ Landesregierung mitgeteilt, aufgrund der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, zum Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz (nunmehr: UVP-G 2000) habe sich die Rechtslage wesentlich geändert. Die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stössing vom 5.6.1998 baubehördlich genehmigte Erweiterung des Schweinemaststalles des Mag. Ferdinand und der Karin Entenfellner sei daher im Lichte der neuen Rechtslage einem nochmaligen, amtswegigen Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen.
Mit dem angeführten Schreiben hat die NÖ Landesregierung auch die Ausführungen des Amtssachverständigen für Agrartechnik DI Schretzmayer vom 14.2.2001, Zl. LG-141/3-01, übermittelt.
Im Rahmen dieses Verfahrens hat sich der Landesumweltanwalt von NÖ, die Gemeinde Stössing sowie Mag. Ferdinand und Karin Entenfellner, beide vertreten durch Dr. Robert Müller, RA in 3170 Hainfeld, geäußert.
1.7. Mit Bescheid vom 18.4.2001, Zl. RU4-U-055/041, hat die NÖ Landesregierung folgenden Spruch gefasst:
Es wird von Amts wegen festgestellt, dass für die mit Bescheid der Baubehörde vom 5.6.1998 genehmigte zweite Erweiterung des zu Mastzwecken dienenden Schweinestalles auf den Gst. Nr. 114/1, 124/5, 129/3 und 398/1 der Katastralgemeinde Bonnleiten eine UVP im vereinfachten Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist."
Dagegen haben Mag. Ferdinand Entenfellner und Karin Entenfellner, beide vertreten durch Dr. Robert Müller, RA in 3170 Hainfeld, Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben.
Zunächst führen die Berufungswerber an, Betreiber des zu Mastzwecken dienenden Schweinestalles seien nicht sie, sondern die Schweinehof Kleinbonnleiten Betriebs GmbH. Die Berufungswerber als Miteigentümer der vom Vorhaben betroffenen Liegenschaften seien auf die Einwendungen beschränkt, die sich aus ihrer Eigentümerstellung ergäben. Demgegenüber könnte der Betreiber des Maststalles und damit die Schweinehof Kleinbonnleiten Betriebs GmbH ein umfangreicheres Vorbringen erstatten.
Das Verfahren sei daher mangelhaft, da die Schweinehof Kleinbonnleiten Betriebs GmbH nicht als Partei an diesem Verfahren teilgenommen habe. Hilfsweise wird hervorgebracht, die Berufungswerber seien nicht mehr passiv legitimiert, Bescheidadressat sei ausschließlich die Schweinehof Kleinbonnleiten Betriebs GmbH.
Im angefochtenen Bescheid werde auch übersehen, dass tatsächlich zu keiner Zeit der gegenständliche Schweinemaststall 2500 oder mehr Endmastplätze umfasst habe. Die 0,7 m2 Platzangebot seien pro Endmastplatz eingehalten worden. Der Erstbescheid gehe daher unzulässigerweise von 2913 Mastschweineplätzen aus. Zudem ergebe sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen DI Schretzmayer vom 14.2.2000, dass der im UVP-G 2000 enthaltene Schwellenwert von 2500 Mastschweineplätzen (Anhang 1 Z 43 lit. a) nicht erreicht worden sei.Im angefochtenen Bescheid werde auch übersehen, dass tatsächlich zu keiner Zeit der gegenständliche Schweinemaststall 2500 oder mehr Endmastplätze umfasst habe. Die 0,7 m2 Platzangebot seien pro Endmastplatz eingehalten worden. Der Erstbescheid gehe daher unzulässigerweise von 2913 Mastschweineplätzen aus. Zudem ergebe sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen DI Schretzmayer vom 14.2.2000, dass der im UVP-G 2000 enthaltene Schwellenwert von 2500 Mastschweineplätzen (Anhang 1 Ziffer 43, Litera a,) nicht erreicht worden sei.
Der Umweltsenat hat die Berufungen der Gemeinde Stössing der Schweinehof Kleinbonnleiten Betriebsges.m.b.H., der NÖ Umweltanwaltschaft und dem Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mit der Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht. Es hat sich nur die Gemeinde Stössing geäußert.
Alle Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
1.8. Eine Einsicht in das Grundbuch GB 19413 Bonnleiten, Bezirksgericht St. Pölten, hat gezeigt, dass sich der gegenständliche Schweinemastbetrieb ausschließlich auf dem Gst. Nr. 129/3 befindet. Wie eine Auskunft bei der Gemeinde Stössing ergeben hat, kam es diesbezüglich zu einer Zusammenlegung mehrerer, den Berufungswerbern gehörender Liegenschaften. Ergebnis war die Bildung des Gst. Nr. 129/3. Die grundbücherliche Eintragung erfolgte am 23.6.1998.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Sachverhalt:
2.1.1. Im Bescheid vom 18.6.1993, Zl. 2569/93, hat der Bürgermeister der Gemeinde Stössing als Baubehörde I. Instanz Mag. Ferdinand Entenfellner und Karin Entenfellner die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes mit Schweinestallungen und Siloanlagen auf verschiedenen Grundstücken des GB 19413 Bonnleiten genehmigt. Das Wirtschaftsgebäude bestand aus 2 Ebenen. Im Untergeschoss befand sich ein Laufstall von 318,8 m² (Bruttofläche) für die Schweinezucht. Er umfasste 455 Endmastschweineplätze.2.1.1. Im Bescheid vom 18.6.1993, Zl. 2569/93, hat der Bürgermeister der Gemeinde Stössing als Baubehörde römisch eins. Instanz Mag. Ferdinand Entenfellner und Karin Entenfellner die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes mit Schweinestallungen und Siloanlagen auf verschiedenen Grundstücken des GB 19413 Bonnleiten genehmigt. Das Wirtschaftsgebäude bestand aus 2 Ebenen. Im Untergeschoss befand sich ein Laufstall von 318,8 m² (Bruttofläche) für die Schweinezucht. Er umfasste 455 Endmastschweineplätze.
Mit Bescheid vom 16.7.1996, Zl. 3486/96, hat der Bürgermeister der Gemeinde Stössing als Baubehörde I. Instanz Mag. Ferdinand und Karin Entenfellner die Abänderung ihres Schweinemaststalles genehmigt. Es kam zu einer Verlegung des Schweinezuchtbetriebs vom Untergeschoss in das Erdgeschoss. Bewilligt wurden 4 Mastkammern in einer Größe von jeweils 205,63 m² (Bruttofläche).Mit Bescheid vom 16.7.1996, Zl. 3486/96, hat der Bürgermeister der Gemeinde Stössing als Baubehörde römisch eins. Instanz Mag. Ferdinand und Karin Entenfellner die Abänderung ihres Schweinemaststalles genehmigt. Es kam zu einer Verlegung des Schweinezuchtbetriebs vom Untergeschoss in das Erdgeschoss. Bewilligt wurden 4 Mastkammern in einer Größe von jeweils 205,63 m² (Bruttofläche).
Mit Bescheid vom 5.6.1998, Zl. 8301/98, hat der Bürgermeister der Gemeinde Stössing als Baubehörde I. Instanz Mag. Ferdinand und Karin Entenfellner nochmals eine Änderung des vom Bescheid vom 16.7.1996 erfassten Schweinemaststalles auf den Gst. Nr. 114/1, 124/5, 129 und 398, alle GB 19413 Bonnleiten, bewilligt. Im Untergeschoss wurden zusätzlich ein Notstall in der Größe von 216,94 m2 (Bruttofläche) sowie ein Vormaststall in der Größe von 329,5 m2 (Bruttofläche) eingerichtet.Mit Bescheid vom 5.6.1998, Zl. 8301/98, hat der Bürgermeister der Gemeinde Stössing als Baubehörde römisch eins. Instanz Mag. Ferdinand und Karin Entenfellner nochmals eine Änderung des vom Bescheid vom 16.7.1996 erfassten Schweinemaststalles auf den Gst. Nr. 114/1, 124/5, 129 und 398, alle GB 19413 Bonnleiten, bewilligt. Im Untergeschoss wurden zusätzlich ein Notstall in der Größe von 216,94 m2 (Bruttofläche) sowie ein Vormaststall in der Größe von 329,5 m2 (Bruttofläche) eingerichtet.
Der derzeit betriebene Schweinemastbetrieb weist folgende Nettoflächen auf:
Vormaststall 276 m2
Endmaststall 702,24 m2
Notstall 187,2 m2
gesamt: 1.165,4 m2
Bei einem Mindestplatzangebot von 0,4 m2 je Tier gemäß § 11 Abs. 3 Z 9 der Verordnung der NÖ Landesregierung über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen ergibt sich im Vormaststall eine Mastschweineplatzzahl von 690, beim Endmaststall eine solche von 1.755 und beim Notstall eine solche von 468. Zusammen verfügt der gegenständliche Schweinemastbetrieb daher über 2.913 Mastschweineplätze.Bei einem Mindestplatzangebot von 0,4 m2 je Tier gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 9, der Verordnung der NÖ Landesregierung über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen ergibt sich im Vormaststall eine Mastschweineplatzzahl von 690, beim Endmaststall eine solche von 1.755 und beim Notstall eine solche von 468. Zusammen verfügt der gegenständliche Schweinemastbetrieb daher über 2.913 Mastschweineplätze.
Mit der Erweiterung des Jahres 1996 erhöhte sich die Anzahl der Mastschweineplätze um 1.300 auf 1.755. Die bauliche Änderung des Jahres 1998 führte zu einer weiteren Erhöhung der Mastschweineplätze um 1.158 auf 2.913. Durch die Änderungen der Jahre 1996 und 1998 kamen zu den ursprünglichen 455 Mastschweineplätzen 2.458 hinzu.
2.1.2. Die im Punkt 2.1.1. dargestellte Erweiterung des Tierbestandes von 455 auf 2.913 Mastschweineplätze führt zu deutlich höheren Geruchsemissionen und damit zu belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 UVP-G 2000.2.1.2. Die im Punkt 2.1.1. dargestellte Erweiterung des Tierbestandes von 455 auf 2.913 Mastschweineplätze führt zu deutlich höheren Geruchsemissionen und damit zu belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, UVP-G 2000.
2.1.3. Der Schweinemastbetrieb befindet sich nunmehr auf dem Gst. Nr. 129/3, GB 19413 Bonnleiten.
2.2. Beweiswürdigung:
2.2.1. Die Ausführungen im Kapitel 2.1.1. beschränken sich auf die Wiedergabe des im Bescheid des Umweltsenates vom 21.6.2000, Zl. US 5/2000/3-19, festgestellten Sachverhalts. Es liegen keine Umstände vor, die auf das Hervorkommen neuer Tatsachen seit Erlassung des zitierten Bescheides schließen lassen. Dem erkennenden Senat ist es daher verwehrt, abweichende Feststellungen zu treffen.
2.2.2. Die Darlegungen im Kapitel 2.1.2. stützen sich auf die Stellungnahme des agrartechnischen Amtssachverständigen DI Schretzmayer vom 14.2.2001, Zl. LG-141/3-01. Es ist schlüssig und nachvollziehbar, wenn er im Zusammenhang mit der Erweiterung um insgesamt 2.458 Mastschweineplätze mit deutlich höheren Geruchsemissionen rechnet. Die Erweiterung für sich erreicht beinahe den Schwellenwert von 2.500 Mastschweineplätzen der lit. a der Z 43 im Anhang 1 des UVP-G 2000.2.2.2. Die Darlegungen im Kapitel 2.1.2. stützen sich auf die Stellungnahme des agrartechnischen Amtssachverständigen DI Schretzmayer vom 14.2.2001, Zl. LG-141/3-01. Es ist schlüssig und nachvollziehbar, wenn er im Zusammenhang mit der Erweiterung um insgesamt 2.458 Mastschweineplätze mit deutlich höheren Geruchsemissionen rechnet. Die Erweiterung für sich erreicht beinahe den Schwellenwert von 2.500 Mastschweineplätzen der Litera a, der Ziffer 43, im Anhang 1 des UVP-G 2000.
Zudem haben die Berufungswerber in ihrer Äußerung vom 21.3.2001 die Schlussfolgerungen des agrartechnischen Amtssachverständigen nicht bestritten.
2.2.3. Zu den Feststellungen im Kapitel 2.1.3. ist auf die Ausführungen im Kapitel 1.9. zu verweisen.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
2.3.1. Die Änderungen des UVP-G 1993 durch BGBl. I Nr. 89/2000 sind gemäß § 46 Abs. 8 dieses Gesetzes am 11.8.2000 in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 besagt, dass auf Vorhaben, die vor dem im Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt nicht vom 2. oder 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes i. d.F. BGBl. Nr. 773/1996 erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder2.3.1. Die Änderungen des UVP-G 1993 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, sind gemäß Paragraph 46, Absatz 8, dieses Gesetzes am 11.8.2000 in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 besagt, dass auf Vorhaben, die vor dem im Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt nicht vom 2. oder 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes i. d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder
Trassenverordnungserlassungsverfahren vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden ist, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG i.d.F. 97/11/EG unmittelbar angewendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP bestand.Trassenverordnungserlassungsverfahren vor dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden ist, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP bestand.
Mit Bescheid vom 21.6.2000, Zl. US 5/2000/3-19, hat der Umweltsenat rechtskräftig festgestellt, dass die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stössing als Baubehörde I. Instanz vom 5.6.1998, Zl. 8301/98, genehmigte Erweiterung des zu Mastzwecken dienenden Schweinestalles auf den Gst. Nr. 114/1, 124/5, 129/3 und 398/1, nach den Bestimmungen des UVP-G 1993 einer UVP zu unterziehen gewesen wäre.Mit Bescheid vom 21.6.2000, Zl. US 5/2000/3-19, hat der Umweltsenat rechtskräftig festgestellt, dass die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stössing als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 5.6.1998, Zl. 8301/98, genehmigte Erweiterung des zu Mastzwecken dienenden Schweinestalles auf den Gst. Nr. 114/1, 124/5, 129/3 und 398/1, nach den Bestimmungen des UVP-G 1993 einer UVP zu unterziehen gewesen wäre.
Die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 ist daher für das gegenständliche Vorhaben nicht relevant. Anzuwenden ist das UVP-G 2000 i.d.F. BGBl. I Nr. 89/2000 (vgl. auch das Rundschreiben zur Durchführung des UVP-G vom 30.5.2001, Zl. 11 4751/4-I/1U/2001).Die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 ist daher für das gegenständliche Vorhaben nicht relevant. Anzuwenden ist das UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, vergleiche auch das Rundschreiben zur Durchführung des UVP-G vom 30.5.2001, Zl. 11 4751/4-I/1U/2001).
2.3.2. In der gegenständlichen Angelegenheit hat bereits der Umweltsenat mit Bescheid vom 21.6.2000, Zl. US 5/2000/3-19, eine Entscheidung getroffen. Danach trat die UVP-G-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 89/2000, in Kraft.2.3.2. In der gegenständlichen Angelegenheit hat bereits der Umweltsenat mit Bescheid vom 21.6.2000, Zl. US 5/2000/3-19, eine Entscheidung getroffen. Danach trat die UVP-G-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,, in Kraft.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 des § 68 AVG hat.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 des Paragraph 68, AVG hat.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.3.1985, Zl. 83/06/0023, 16.4.1985, Zl. 84/05/0191 u.a.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen - für die Rechtskraftwirkung - Sachbegehren und Rechtsgrund eines geltend gemachten neuen Anspruches identisch mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrund des Anspruches sein, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde. Deshalb kann von Identität der Sache nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine Änderung der maßgebenden Sachlage und Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuverweisen, liegt dann vor, wenn sich nach Abweisen des ersten Ansuchens die Vorschriften, die tragend für diese Entscheidung gewesen sind, so geändert haben, dass sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anders lautende Entscheidung ermöglicht hätten. Bei Prüfung dieser Frage ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt des letztinstanzlichen Bescheides zurückzugreifen, soweit nicht z.B. in Übergangsbestimmungen Abweichendes angeordnet ist.
Die Novelle BGBl. I Nr. 89/2000 hat zusammengefasst zu folgenden im gegenständlichen Fall relevanten rechtlichen Änderungen geführt:Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, hat zusammengefasst zu folgenden im gegenständlichen Fall relevanten rechtlichen Änderungen geführt:
Lit. a der Z. 43 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 bestimmt den Schwellenwert anders als die Z 26 des Anhangs 1 des UVP-G 1993 mit 2.500 Mastschweineplätzen (vormals 1.400).Lit. a der Ziffer 43, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 bestimmt den Schwellenwert anders als die Ziffer 26, des Anhangs 1 des UVP-G 1993 mit 2.500 Mastschweineplätzen (vormals 1.400).
Der Änderungstatbestand des § 3a UVP-G 2000 ist nicht deckungsgleich mit der Vorgängerbestimmung des § 3 Abs. 4 UVP-G 1993. Bei der Klärung deiner allfälligen UVP-Pflicht gemäß den Abs. 1 bis 3 des § 3a UVP-G 2000 ist jedenfalls eine Einzelfallprüfung durchzuführen.Der Änderungstatbestand des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 ist nicht deckungsgleich mit der Vorgängerbestimmung des Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 1993. Bei der Klärung deiner allfälligen UVP-Pflicht gemäß den Absatz eins bis 3 des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 ist jedenfalls eine Einzelfallprüfung durchzuführen.
Nach Erlassung des Bescheides vom 21.6.2000, Zl. US 5/2000/3- 19, sind an die Stelle der Bestimmungen, die dem angeführten Bescheid zugrunde lagen, neue Vorschriften getreten, sodass das Prozesshindernis der entschiedenen Sache einer neuerlichen Erledigung nicht entgegensteht. Aufgrund der weitreichenden Folgen eines Feststellungsbescheides gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G (vgl. § 3 Abs. 6 UVP-G) und im Hinblick auf den zweiten Satz im Abs. 7 des § 3 UVP-G 2000 war es im gegenständlichen Fall rechtlich zulässig, von Amts wegen trotz der bereits ergangenen Entscheidung ein neues Feststellungsverfahren abzuwickeln (vgl. dazu auch US vom 5.4.2001, Zl. US 7A/2001/4- 16, mit Hinweisen auf die Judikatur).Nach Erlassung des Bescheides vom 21.6.2000, Zl. US 5/2000/3- 19, sind an die Stelle der Bestimmungen, die dem angeführten Bescheid zugrunde lagen, neue Vorschriften getreten, sodass das Prozesshindernis der entschiedenen Sache einer neuerlichen Erledigung nicht entgegensteht. Aufgrund der weitreichenden Folgen eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G vergleiche Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G) und im Hinblick auf den zweiten Satz im Absatz 7, des Paragraph 3, UVP-G 2000 war es im gegenständlichen Fall rechtlich zulässig, von Amts wegen trotz der bereits ergangenen Entscheidung ein neues Feststellungsverfahren abzuwickeln vergleiche dazu auch US vom 5.4.2001, Zl. US 7A/2001/4- 16, mit Hinweisen auf die Judikatur).
2.3.3. Gegenstand des Feststellungsverfahren ist das dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stössing vom 5.6.1998, Zl. 8301/98, zugrundeliegende Vorhaben und damit die Anlagenänderung bzw. die Erweiterung des Schweinestalles auf den (vormaligen) Gst. Nr. 114/1, 124/5, 129 und 398, alle GB 19413 Bonnleiten. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist zu prüfen, ob dieses nach ausschließlich sachlichen Kriterien bestimmte Vorhaben - Erweiterung einer der Schweinezucht dienenden Anlage - einer UVP nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen ist. Eine in einem solchen Verfahren getroffene Feststellung bindet auch jene Personen und Rechtsträger, die im Hinblick auf diese Sache/dieses Vorhaben in einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis stehen. Dem Feststellungsbescheid gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 kommt folglich dingliche Wirkung zu (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, RZ 489, so bereits US vom 21.6.2000, Zl. US 5/2000/3-19).2.3.3. Gegenstand des Feststellungsverfahren ist das dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stössing vom 5.6.1998, Zl. 8301/98, zugrundeliegende Vorhaben und damit die Anlagenänderung bzw. die Erweiterung des Schweinestalles auf den (vormaligen) Gst. Nr. 114/1, 124/5, 129 und 398, alle GB 19413 Bonnleiten. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist zu prüfen, ob dieses nach ausschließlich sachlichen Kriterien bestimmte Vorhaben - Erweiterung einer der Schweinezucht dienenden Anlage - einer UVP nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen ist. Eine in einem solchen Verfahren getroffene Feststellung bindet auch jene Personen und Rechtsträger, die im Hinblick auf diese Sache/dieses Vorhaben in einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis stehen. Dem Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 kommt folglich dingliche Wirkung zu vergleiche Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, RZ 489, so bereits US vom 21.6.2000, Zl. US 5/2000/3-19).
Beide Berufungswerber sind Projektwerber und Adressaten des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Stössing als Baubehörde I. Instanz vom 5.6.1998, Zl. 8301/98. Sie sind Miteigentümer des Betriebsgrundstückes Nr. 129/3, GB 19413 Bonnleiten. Ob und in welcher Weise der Mastbetrieb durch die von den Berufungswerbern namhaft gemachte Schweinehof Kleinbonnleiten Betriebsges.m.b.H. geführt wird, ist völlig offen. Die Rechtsmittelwerber haben diesbezüglich lediglich Behauptungen aufgestellt.Beide Berufungswerber sind Projektwerber und Adressaten des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Stössing als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 5.6.1998, Zl. 8301/98. Sie sind Miteigentümer des Betriebsgrundstückes Nr. 129/3, GB 19413 Bonnleiten. Ob und in welcher Weise der Mastbetrieb durch die von den Berufungswerbern namhaft gemachte Schweinehof Kleinbonnleiten Betriebsges.m.b.H. geführt wird, ist völlig offen. Die Rechtsmittelwerber haben diesbezüglich lediglich Behauptungen aufgestellt.
Mag. Ferdinand und Karin Entenfellner sind daher passiv legitimiert. Der Hinweis auf die Nichtbeiziehung der Schweinehof Kleinbonnleiten Betriebsges.m.b.H. im erstinstanzlichen Verfahren ist ein Vorbringen, dass die Rechtsmittelwerber nicht als Verfahrensmangel geltend machen können, weil sie dadurch nicht in ihren subjektiv öffentlichen Rechten beeinträchtigt wurden.
2.3.4. Gegenstand des erstinstanzlichen Feststellungsbescheides ist die Erweiterung des zu Mastzwecken dienenden Schweinestalles des Ehepaars Entenfellner auf den betroffenen Grundstücken des GB Bonnleiten. Auch wenn im Einleitungssatz des § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 von Änderungen die Rede ist, enthalten die weiteren Absätze keinen Hinweis für die Vorgangsweise bei Änderungen. Der gegenständliche Fall ist daher ausschließlich anhand des § 3a UVP-G 2000 zu prüfen.2.3.4. Gegenstand des erstinstanzlichen Feststellungsbescheides ist die Erweiterung des zu Mastzwecken dienenden Schweinestalles des Ehepaars Entenfellner auf den betroffenen Grundstücken des GB Bonnleiten. Auch wenn im Einleitungssatz des Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 von Änderungen die Rede ist, enthalten die weiteren Absätze keinen Hinweis für die Vorgangsweise bei Änderungen. Der gegenständliche Fall ist daher ausschließlich anhand des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 zu prüfen.
§ 3a Abs. 1 UVP-G 2000 behandelt jene Fälle, in denen Anhang 1 ausdrücklich einen Änderungstatbestand enthält, unabhängig in welcher Spalte das Vorhaben angeführt wird. Die Erweiterung des gegenständlichen Schweinemastbetriebes ist ein Vorhaben, das die Z 43 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 erfasst. Weder die lit. a (Spalte 2) noch die lit. b (Spalte 3) enthalten einen Änderungstatbestand. § 3 a Abs. 1 UVP-G 2000 ist im gegenständlichen Fall daher nicht anzuwenden.Paragraph 3 a, Absatz eins, UVP-G 2000 behandelt jene Fälle, in denen Anhang 1 ausdrücklich einen Änderungstatbestand enthält, unabhängig in welcher Spalte das Vorhaben angeführt wird. Die Erweiterung des gegenständlichen Schweinemastbetriebes ist ein Vorhaben, das die Ziffer 43, des Anhangs 1 des UVP-G 2000 erfasst. Weder die Litera a, (Spalte 2) noch die Litera b, (Spalte 3) enthalten einen Änderungstatbestand. Paragraph 3, a Absatz eins, UVP-G 2000 ist im gegenständlichen Fall daher nicht anzuwenden.
Dies gilt auch für § 3a Abs. 2 UVP-G 2000, da die zitierte Bestimmung nur in Spalte 1 genannte Vorhaben erfasst. Die Vorhaben der Z 43 sind demgegenüber in Spalte 2 und Spalte 3 angeführt.Dies gilt auch für Paragraph 3 a, Absatz 2, UVP-G 2000, da die zitierte Bestimmung nur in Spalte 1 genannte Vorhaben erfasst. Die Vorhaben der Ziffer 43, sind demgegenüber in Spalte 2 und Spalte 3 angeführt.
Gemäß § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 ist für Änderungen von in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 angeführten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn der in Spalte 2 oder Spalte 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt. Im gegenständlichen Fall ist dabei auch § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 zu berücksichtigen, wonach für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes die Summe der innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigten kapazitätserweiternden Änderungen einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes erreichen muss.Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist für Änderungen von in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 angeführten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn der in Spalte 2 oder Spalte 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt. Im gegenständlichen Fall ist dabei auch Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 zu berücksichtigen, wonach für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes die Summe der innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigten kapazitätserweiternden Änderungen einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes erreichen muss.
Der Schwellenwert der lit. b der Z 43 des Anhanges 1 des UVP-G beträgt 1400 Mastschweineplätze. Allerdings ist dieser Tatbestand nur heranzuziehen, wenn sich die gegenständliche Anlage einem Wasserschutz- und Schongebiet (Schutzgebiet der Kategorie C) oder in der Nähe von Siedlungsgebieten befindet. Diese Tatbestandsmerkmale sind allerdings im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Eine Prüfung anhand der lit. b der Z. 43 des Anhangs 1 UVP-G 2000 scheidet daher aus.Der Schwellenwert der Litera b, der Ziffer 43, des Anhanges 1 des UVP-G beträgt 1400 Mastschweineplätze. Allerdings ist dieser Tatbestand nur heranzuziehen, wenn sich die gegenständliche Anlage einem Wasserschutz- und Schongebiet (Schutzgebiet der Kategorie C) oder in der Nähe von Siedlungsgebieten befindet. Diese Tatbestandsmerkmale sind allerdings im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Eine Prüfung anhand der Litera b, der Ziffer 43, des Anhangs 1 UVP-G 2000 scheidet daher aus.
Der Schwellenwert in lit. a der Z 43 des Anhangs 1 UVP-G beträgt 2500 Mastschweineplätze.Der Schwellenwert in Litera a, der Ziffer 43, des Anhangs 1 UVP-G beträgt 2500 Mastschweineplätze.
Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stössing als Baubehörde I. Instanz vom 18.5.1993, Zl. 2569/93, genehmigte Schweinestall bot 455 Mastschweinen Platz. Dieses Platzangebot wurde mit der ersten Änderung 1996 (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stössing als Baubehörde I. Instanz vom 16.7.1996, Zl. 3486/96) um 1300 und damit auf 1755 Mastschweineplätze erweitert.Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stössing als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 18.5.1993, Zl. 2569/93, genehmigte Schweinestall bot 455 Mastschweinen Platz. Dieses Platzangebot wurde mit der ersten Änderung 1996 (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stössing als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 16.7.1996, Zl. 3486/96) um 1300 und damit auf 1755 Mastschweineplätze erweitert.
Mit der Änderung im Jahre 1998 (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stössing als Baubehörde I. Instanz vom 5.6.1998, Zl. 8301/98) erfolgte eine Erweiterung um 1158 auf insgesamt 2913 Mastschweineplätze.Mit der Änderung im Jahre 1998 (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stössing als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 5.6.1998, Zl. 8301/98) erfolgte eine Erweiterung um 1158 auf insgesamt 2913 Mastschweineplätze.
Die Summe der Erweiterungen aus dem Jahr 1996 und 1998 beträgt somit 2.458 Mastschweineplätze.
Durch die Änderung im Jahre 1998 wird der Schwellenwert der lit. a der Z 43 des Anhang 1 UVP-G von 2.500 Mastschweinplätzen überschritten. Die weitere Voraussetzung des § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G ist, dass auch die Kapazitätsausweitung mindestens 50 % dieses Schwellenwertes (=Durch die Änderung im Jahre 1998 wird der Schwellenwert der Litera a, der Ziffer 43, des Anhang 1 UVP-G von 2.500 Mastschweinplätzen überschritten. Die weitere Voraussetzung des Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G ist, dass auch die Kapazitätsausweitung mindestens 50 % dieses Schwellenwertes (=
1.250 Mastschweine) beträgt.
Die Änderung des Jahres 1998 allein reicht dazu nicht aus. Die damit verbundene Kapazitätserweiterung (= zusätzlich 1.138 Mastschweineplätze) liegt zwar über 25 % (vgl. § 3a Abs. 5 UVP-G), nicht aber 50 % des Schwellenwertes. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn auch die kapazitätserweiternde Änderung des Jahres 1996 miteinbezogen wird.Die Änderung des Jahres 1998 allein reicht dazu nicht aus. Die damit verbundene Kapazitätserweiterung (= zusätzlich 1.138 Mastschweineplätze) liegt zwar über 25 % vergleiche Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G), nicht aber 50 % des Schwellenwertes. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn auch die kapazitätserweiternde Änderung des Jahres 1996 miteinbezogen wird.
In diesem Zusammenhang bringen die Berufungswerber vor, aufgrund der Erweiterung des Tierbestandes betrage die Anzahl der Mastschweineplätze 2.458. Das zu beurteilende Vorhaben bewege sich daher unterhalb des Schwellenwertes von 2.500 Mastschweineplätzen.
Die Berufungswerber übersehen, dass sich die Anzahl von 2.458 Mastschweineplätzen aus der Zusammenrechnung der in den Jahren 1996 und 1998 erfolgten Erweiterungen des Tierbestandes ergibt. Diese Erweiterungen sind nicht für sich allein zu betrachten, sondern nach dem klaren Wortlaut des § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 dem ursprünglichen Bestand - im gegenständlichen Fall 455 Mastschweineplätzen - unter Beachtung des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 hinzuzurechnen.Die Berufungswerber übersehen, dass sich die Anzahl von 2.458 Mastschweineplätzen aus der Zusammenrechnung der in den Jahren 1996 und 1998 erfolgten Erweiterungen des Tierbestandes ergibt. Diese Erweiterungen sind nicht für sich allein zu betrachten, sondern nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000 dem ursprünglichen Bestand - im gegenständlichen Fall 455 Mastschweineplätzen - unter Beachtung des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 hinzuzurechnen.
§ 3a Abs. 5 UVP-G 2000 ordnet ausdrücklich an, die Summe der innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigten kapazitätserweiternden Änderungen einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen.Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 ordnet ausdrücklich an, die Summe der innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigten kapazitätserweiternden Änderungen einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen.
Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass im Nachhinein eine baubehördlich genehmigte Änderung/Erweiterung eines Schweinemastbetriebes aus dem Jahre 1998 im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu prüfen ist. § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 legt für diesen Fall nicht eindeutig fest, ab welchem Zeitpunkt die 5 Jahre zurückzurechnen sind.Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass im Nachhinein eine baubehördlich genehmigte Änderung/Erweiterung eines Schweinemastbetriebes aus dem Jahre 1998 im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu prüfen ist. Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 legt für diesen Fall nicht eindeutig fest, ab welchem Zeitpunkt die 5 Jahre zurückzurechnen sind.
Gemäß der zitierten Bestimmung ist für die Beurteilung einer UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes die Summe der in den letzten 5 Jahren genehmigten kapazitätserweiternden Änderungen einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen. Aus der Formulierung ist abzuleiten, dass die Frist grundsätzlich ab dem mit einer Kapazitätserweiterung verbundenen Änderungsantrag zu berechnen ist.
Da der Antrag für das gegenständlich zu prüfende Vorhaben im Jahre 1997 (also vor Inkrafttreten der UVP-G-Novelle) bei der Baubehörde I. Instanz eingebracht worden war, sich aus den Übergangsregeln des § 46 UVP-G 2000 aber eine Rückwirkung des Gesetzes nicht ableiten lässt, kann bei der Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben auch unter dem Regime des UVP-G 2000 einer UVP zu unterziehen ist, die Rückrechnung im Sinne des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 erst ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, also mit 11.8.2000, erfolgen.Da der Antrag für das gegenständlich zu prüfende Vorhaben im Jahre 1997 (also vor Inkrafttreten der UVP-G-Novelle) bei der Baubehörde römisch eins. Instanz eingebracht worden war, sich aus den Übergangsregeln des Paragraph 46, UVP-G 2000 aber eine Rückwirkung des Gesetzes nicht ableiten lässt, kann bei der Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben auch unter dem Regime des UVP-G 2000 einer UVP zu unterziehen ist, die Rückrechnung im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 erst ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, also mit 11.8.2000, erfolgen.
Auch bei einer Rückrechnung der 5-jährigen Frist ab 11.8.2000 ist die kapazitätserweiternde Änderung des Jahres 1996 im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen.
Rechnet man die beiden Änderungen des Jahres 1996 und 1998 zusammen, so wurde die ursprüngliche Anlage um 2.458 Mastschweineplätze vergrößert. Damit ist die im § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 geforderte Kapazitätsausweitung um mindestens 50 % des Schwellenwertes (= 1.250 Stellplätze) gegeben. Die Kapazitätserweiterung des Jahres 1998 übersteigt 25 % des Schwellenwertes.Rechnet man die beiden Änderungen des Jahres 1996 und 1998 zusammen, so wurde die ursprüngliche Anlage um 2.458 Mastschweineplätze vergrößert. Damit ist die im Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000 geforderte Kapazitätsausweitung um mindestens 50 % des Schwellenwertes (= 1.250 Stellplätze) gegeben. Die Kapazitätserweiterung des Jahres 1998 übersteigt 25 % des Schwellenwertes.
Der Tatbestand des § 3a Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 UVP-G 2000 ist im gegenständlichen Fall somit erfüllt.Der Tatbestand des Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G 2000 ist im gegenständlichen Fall somit erfüllt.
2.3.5. Eine Unverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren ist nur dann durchzuführen, wenn auf Grund einer Einzelfallprüfung feststeht, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist. Die Einzelfallbeurteilung ist dabei Bestandteil des Feststellungsverfahrens (vgl. Umweltsenat vom 02.03.2001, Zl. US-3/2000/5-39).2.3.5. Eine Unverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren ist nur dann durchzuführen, wenn auf Grund einer Einzelfallprüfung feststeht, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen ist. Die Einzelfallbeurteilung ist dabei Bestandteil des Feststellungsverfahrens vergleiche Umweltsenat vom 02.03.2001, Zl. US-3/2000/5-39).
Die Genehmigungspflicht nach dem UVP-G 2000 für Vorhaben, die der Einzelfallüberprüfung unterliegen, hängt nicht davon ab, ob tatsächlich erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt eintreten. Vielmehr ist entscheidend, ob mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Die Feststellung der Auswirkungen baut auf Prognosen und Erwartungen auf. Zur Beurteilung muss auch auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückgegriffen werden. Wesentlich ist, dass die prognostische Betrachtungsweise in ihrer Generalität eine Einschätzung der Entwicklung der Umweltauswirkungen über die Zeit ermöglicht (Umweltsenat vom 23.02.2001, Zl. US-1/2000/17-18).
Die vorliegenden Informationen sollen eine Grobbeurteilung des Vorhabens durch die Behörde ermöglichen. Es ist daher lediglich eine Einschätzung der Projektauswirkungen möglich. Es handelt sich demnach nicht um eine abschließende Beurteilung der Umweltauswirkungen, sondern vorzugsweise um eine Fokussierung auf mögliche problematische Bereiche.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G ein Feststellungsverfahren in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von 6 Wochen mit Bescheid abzuschließen ist. Gerade dieser äußerst kurz bemessene Zeitraum macht deutlich, dass die Einzelfallprüfung nur eine Grobbeurteilung sein kann.Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G ein Feststellungsverfahren in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von 6 Wochen mit Bescheid abzuschließen ist. Gerade dieser äußerst kurz bemessene Zeitraum macht deutlich, dass die Einzelfallprüfung nur eine Grobbeurteilung sein kann.
Die Änderungen der Jahre 1996 und 1998 führten zu einer Erhöhung von 455 auf 2.913 Mastschweineplätze. Dies hat deutlich höhere Geruchsemissionen und damit auch belästigende und belastende Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 UVP-G 2000 zur Folge, wie bereits im angefochtenen Bescheid festgehalten wird.Die Änderungen der Jahre 1996 und 1998 führten zu einer Erhöhung von 455 auf 2.913 Mastschweineplätze. Dies hat deutlich höhere Geruchsemissionen und damit auch belästigende und belastende Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zur Folge, wie bereits im angefochtenen Bescheid festgehalten wird.
2.3.6. Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die Tatbestandsmerkmale des § 3a Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 erfüllt sind. Die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stössing vom 05.06.1998, Zl. 8301/98, genehmigte Änderung des zu Mastzwecken dienenden Schweinestalles der Berufungswerber auf dem Gst. Nr. 129/3, GB 19413 Bonnleiten, ist daher einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen.2.3.6. Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 erfüllt sind. Die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stössing vom 05.06.1998, Zl. 8301/98, genehmigte Änderung des zu Mastzwecken dienenden Schweinestalles der Berufungswerber auf dem Gst. Nr. 129/3, GB 19413 Bonnleiten, ist daher einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen.
Aus diesen Erwägungen waren daher die Berufungen als unbegründet abzuweisen. Der erstinstanzliche Bescheid war allerdings abzuändern, da sich der Schweinemastbetrieb der Rechtsmittelwerber seit der Grundstückszusammenlegung im Jahre 1998 ausschließlich auf dem GSt. Nr. 129/3, GB 19413 Bonnleiten, befindet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Hinweis:
Es besteht die Möglichkeit, binnen 6 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je ATS 2.500,-- (Euro 181,68) zu vergebühren (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 5 VwGG).Es besteht die Möglichkeit, binnen 6 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je ATS 2.500,-- (Euro 181,68) zu vergebühren (Paragraph 17 a, VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 5, VwGG).
Schlagworte
Änderung, kapazitätserweiternde, Einrechnung, Zeitpunkt; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Feststellungsbescheid, dingliche Wirkung; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Identität der Verwaltungssache; Rechtskraftwirkung;Dokumentnummer
UMSET_20010725_US_7B_2001_6_13_00