Index
83/01Norm
UVP-G 1993 §3 Abs4Rechtssatz
1. Bezüglich einer bestehenden Anlage ist auf den rechtlichen Zustand und somit darauf abzustellen, welches Vorhaben welchen Ausmaßes der Projektwerber zu betreiben berechtigt ist. Wurde bei der Ausführung eines baurechtlich genehmigten Projektes von der Baugenehmigung rechtswidrig abgewichen, so bewirkt dies nicht, dass diese Genehmigung ungültig oder erloschen wäre.
2. Zieht man zur Beantwortung der Frage des Bestehens einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Durchführung einer UVP für Mastschweinehaltungen im Rahmen der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 die Umsetzung der UVP-Richtlinie durch den österreichischen Gesetzgeber im UVP-G 2000 heran, so gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass dieser seinen Gestaltungsspielraum überschritten hat.2. Zieht man zur Beantwortung der Frage des Bestehens einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Durchführung einer UVP für Mastschweinehaltungen im Rahmen der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 die Umsetzung der UVP-Richtlinie durch den österreichischen Gesetzgeber im UVP-G 2000 heran, so gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass dieser seinen Gestaltungsspielraum überschritten hat.
Schlagworte
Antrag, Wille des Antragstellers; Änderung, Anlage, bestehende; Übergangsbestimmungen, gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Massentierhaltungen, Mastschweine;Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012