TE Umse Bescheid 2001/10/11 US 7A/2001/8-10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2001
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Index

83/01

Norm

UVP-G 1993 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §46 Abs9
UVP-G 2000 Anhang 1 Z43
UVP-G 1993 Anhang 1 Z26
UVP-Richtlinie 85/337/EWG
§9 NÖ BauO
§23 NÖ BauO
§2 NÖ VO über den Schutz von Tieren in landw. Tierhaltungen
§11 NÖ VO über den Schutz von Tieren in landw. Tierhaltungen
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 46 heute
  2. UVP-G 2000 § 46 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 46 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 46 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 46 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 46 gültig von 13.03.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2014
  8. UVP-G 2000 § 46 gültig von 18.06.2013 bis 12.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  9. UVP-G 2000 § 46 gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  10. UVP-G 2000 § 46 gültig von 06.06.2012 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  11. UVP-G 2000 § 46 gültig von 29.12.2011 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  12. UVP-G 2000 § 46 gültig von 19.08.2009 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  13. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.04.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  15. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.2004 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. UVP-G 2000 § 46 gültig von 30.03.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  17. UVP-G 2000 § 46 gültig von 22.12.2001 bis 29.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  18. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  19. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  20. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.1996 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  21. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.07.1994 bis 30.12.1996

Text

Betrifft:              Josef Trettenhahn jun., Mastschweinestall auf Gstn. 645 und 646, beide GB Karnabrunn; Erweiterung; Berufung gegen den Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 28.6.2001 -Stattgebung

Bescheid

Der Umweltsenat - Kammer 7A - hat durch Mag. Agnes Bernhard als Vorsitzende, Dr. Martin Dolp als Berichter und Dr. Wolfram Massauer als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des Herrn Josef Trettenhahn jun., A-2113 Karnabrunn Nr. 19, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 28.6.2001, Zl. RU4-U-048/009, betreffend Feststellung, dass für den Ausbau der Schweinemastanlage des Herrn Josef Trettenhahn jun. eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

Spruch:

Der Berufung des Herrn Josef Trettenhahn jun. wird Folge gegeben.

Der Bescheid der NÖ Landesregierung vom 28.6.2001, Zl. RU4-U- 048/09, betreffend Feststellung Schweinemastanlage des Herrn Josef Trettenhahn jun. wird aufgehoben.

Der Umweltsenat stellt über Antrag der Marktgemeinde Grossrussbach vom 28. März 2001 fest, dass für die von Josef Trettenhahn jun. am 19. September 1999 beantragte Änderung der Zahl der Mastschweineplätze auf Gstn. 645 und 646, beide GB Karnabrunn, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem hier anzuwendenden UVP-G 1993, BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. Nr. 773/1996, nicht durchzuführen ist.Der Umweltsenat stellt über Antrag der Marktgemeinde Grossrussbach vom 28. März 2001 fest, dass für die von Josef Trettenhahn jun. am 19. September 1999 beantragte Änderung der Zahl der Mastschweineplätze auf Gstn. 645 und 646, beide GB Karnabrunn, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem hier anzuwendenden UVP-G 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996,, nicht durchzuführen ist.

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 Abs. 7 und 46 Abs. 9 in Verbindung mit Z 43 lit. b des Anhanges 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I. Nr. 89/2000;Paragraphen 3, Absatz 7 und 46 Absatz 9, in Verbindung mit Ziffer 43, Litera b, des Anhanges 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 89 aus 2000,;

§ 3 Abs. 4 UVP-G 1993, BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. Nr. 773/1996;Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996,;

§§ 14 und 23 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 8200/0 i.d.F. LGBl. Nr. 8200/4;Paragraphen 14 und 23 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 8200/0 in der Fassung LGBl. Nr. 8200/4;

§§ 2 Abs. 1 Z 9 und 11 Abs. 3 Z 9 der Verordnung der NÖ Landesregierung über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, LGBl. Nr. 4610/2 i.d.F. LGBl. Nr. 4610/2-1;Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 9 und 11 Absatz 3, Ziffer 9, der Verordnung der NÖ Landesregierung über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, LGBl. Nr. 4610/2 in der Fassung LGBl. Nr. 4610/2-1;

§§ 66 Abs. 4, 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I. Nr. 29/2000;Paragraphen 66, Absatz 4, 67 d, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 29 aus 2000,;

§§ 5 und 12 des Bundesgesetzes über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. I. Nr. 114/2000.Paragraphen 5 und 12 des Bundesgesetzes über den Umweltsenat (USG 2000), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 114 aus 2000,.

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit rechtskräftigem baubehördlichem Bescheid vom 26. März 1987 wurde dem Herrn Josef Trettenhahn jun. die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von 640 Mastschweineplätzen erteilt. Mit dem rechtskräftigen Berufungsbescheid vom 24. Februar 1996 wurde die baubehördliche Bewilligung vom 2. Mai 1995 betreffend der Errichtung u.a. eines Schweinemaststalles bestätigt. Am 19. September 1996 fand eine baurechtliche Verhandlung betreffend Benützungsbewilligung für das mit erwähntem Bescheid vom 2. Mai 1995 bewilligte Bauvorhaben statt. Darin erklärte der Bauwerber, dass heute die vorgeschriebene Stückzahl von „384" Mastschweinen nicht überschritten wurde. Schließlich wurde ihm mit rechtskräftigem Bescheid vom 19. August 1999 die baubehördliche Bewilligung der Errichtung von 72 Mastschweineplätzen erteilt.

1.2. Mit Schreiben vom 19. September 1999, eingelangt bei der Marktgemeinde Grossrussbach am 23. September 1999, hat Josef Trettenhahn jun. folgendes, von ihm gefertigtes, Ersuchen gestellt:

„Betrifft: Erhöhung der Stückzahl im Schweinestall

Der Zubau zum bestehenden Schweinestall wurde am 19.9.1996 baubehördlich genehmigt und mit Bescheid vom 3. Februar 1997 die Benützungsbewilligung erteilt. Aufgrund der damaligen Gesetzeslage wurde die erlaubte Stückhaltung jedoch mit 384 Schweine limitiert, obwohl ein baubehördliches Genehmigungsverfahren für 720 Stellplätze durchgeführt wurde.

Da sich in der Zwischenzeit die gesetzlichen Bestimmungen geändert haben, ersuche ich nunmehr um die behördliche Berechtigung zur Erhöhung der Stückzahl von 384 auf 684 (also um 300 Stück) zu bewilligen.Bauliche Änderungen irgendwelcher Art sind damit nicht verbunden. Alle Auflagen waren schon bei der Kollaudierung erfüllt. Der aktuelle Schwellenwert für eine Verpflichtung für eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird dadurch nicht erreicht bzw. überschritten."

Mit „19.9.1996" ist offenkundig auf die Verhandlungsschrift der Marktgemeinde Grossrussbach betreffend Benützungsbewilligung für das am 24. Februar 1996 bewilligte Bauvorhaben gemeint.

1.3. Mit Schreiben vom 28. März 2001 hat die Marktgemeinde Grossrussbach bei der NÖ Landesregierung den Antrag gestellt, festzustellen, „ob für die von Herrn Josef Trettenhahn jun. in seinem Schreiben vom 19. September 1999 beantragte Bewilligung zur Erhöhung der Schweinemastplätze von 384 auf 684 UVP-Pflicht besteht". In diesem Schreiben hat die Marktgemeinde Grossrussbach bestätigt, dass derzeit insgesamt baubehördlich 1.097 Stück Schweinemastplätze genehmigt seien. Tatsächlich könne jedoch nicht mehr von dieser Anzahl genehmigter Tierplätze ausgegangen werden. Es sei der mit baubehördlichem Bescheid vom 24. Februar 1996 in II. Instanz für 385 Schweinemastplätze genehmigte Stallzubau gegenüber dem ursprünglich bewilligten Projekt wesentlich geändert ausgeführt worden. Diese Änderungen seien bei der Benützungsbewilligungsverhandlung zwar festgestellt worden. Dennoch sei anschließend eine Benützungsbewilligung mit Bescheid vom 3. Februar 1997 erteilt worden. Die hier gegebenen wesentlichen Abweichungen könnten durch den erlassenen Benützungsbewilligungsbescheid nicht als baubehördlich genehmigt gewertet werden. Die Marktgemeinde Grossrussbach schließe, dass der bestehende Stallzubau als Ganzes nicht durch den erwähnten Bescheid vom 2. Mai 1995 bzw. 24. Februar 1996 gedeckt sei, da der Stallzubau teilweise konsenslos bestehe. Dies habe zur Folge, dass im Gegensatz zur obigen Auflistung der bescheidmäßig bewilligten 1.097 Schweinemastplätze tatsächlich nur 712 (640 + 72 laut rechtskräftigem Baubescheid vom 26. März 1987 und 19. August 1999) Schweinemastplätze in hiefür auch baubehördlich bewilligten Bauwerken vorhanden seien. Josef Trettenhahn jun. wolle laut seinem Antrag vom 19. September 1999 im konsenslosen Stallzubau insgesamt 684 Schweinemastplätze einrichten. Es sei somit rechtlich von der Schaffung zusätzlicher 684 Schweinemastplätze auszugehen. Damit werden 25 % des Schwellenwertes gemäß Anhang 1 Spalte 3 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes überschritten. Zusätzlich sei zu beachten, dass sich die Stallanlage Trettenhahn jun. eindeutig im Nahebereich eines Siedlungsgebietes befinde. Ebenfalls eindeutig im Abstand von ca. 65 bis 70 m befinde sich die Stallanlage der Familie Maurer. Somit sei eine Kumulierung der Auswirkungen beider Stallstandorte gegeben. Die letztgenannte Stallanlage weise laut baubehördlich genehmigten Projekt max. 82 Sauen und 480 Mastschweineplätze auf. Beide Betriebe zusammen würden den Schwellenwert überschreiten.1.3. Mit Schreiben vom 28. März 2001 hat die Marktgemeinde Grossrussbach bei der NÖ Landesregierung den Antrag gestellt, festzustellen, „ob für die von Herrn Josef Trettenhahn jun. in seinem Schreiben vom 19. September 1999 beantragte Bewilligung zur Erhöhung der Schweinemastplätze von 384 auf 684 UVP-Pflicht besteht". In diesem Schreiben hat die Marktgemeinde Grossrussbach bestätigt, dass derzeit insgesamt baubehördlich 1.097 Stück Schweinemastplätze genehmigt seien. Tatsächlich könne jedoch nicht mehr von dieser Anzahl genehmigter Tierplätze ausgegangen werden. Es sei der mit baubehördlichem Bescheid vom 24. Februar 1996 in römisch zwei. Instanz für 385 Schweinemastplätze genehmigte Stallzubau gegenüber dem ursprünglich bewilligten Projekt wesentlich geändert ausgeführt worden. Diese Änderungen seien bei der Benützungsbewilligungsverhandlung zwar festgestellt worden. Dennoch sei anschließend eine Benützungsbewilligung mit Bescheid vom 3. Februar 1997 erteilt worden. Die hier gegebenen wesentlichen Abweichungen könnten durch den erlassenen Benützungsbewilligungsbescheid nicht als baubehördlich genehmigt gewertet werden. Die Marktgemeinde Grossrussbach schließe, dass der bestehende Stallzubau als Ganzes nicht durch den erwähnten Bescheid vom 2. Mai 1995 bzw. 24. Februar 1996 gedeckt sei, da der Stallzubau teilweise konsenslos bestehe. Dies habe zur Folge, dass im Gegensatz zur obigen Auflistung der bescheidmäßig bewilligten 1.097 Schweinemastplätze tatsächlich nur 712 (640 + 72 laut rechtskräftigem Baubescheid vom 26. März 1987 und 19. August 1999) Schweinemastplätze in hiefür auch baubehördlich bewilligten Bauwerken vorhanden seien. Josef Trettenhahn jun. wolle laut seinem Antrag vom 19. September 1999 im konsenslosen Stallzubau insgesamt 684 Schweinemastplätze einrichten. Es sei somit rechtlich von der Schaffung zusätzlicher 684 Schweinemastplätze auszugehen. Damit werden 25 % des Schwellenwertes gemäß Anhang 1 Spalte 3 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes überschritten. Zusätzlich sei zu beachten, dass sich die Stallanlage Trettenhahn jun. eindeutig im Nahebereich eines Siedlungsgebietes befinde. Ebenfalls eindeutig im Abstand von ca. 65 bis 70 m befinde sich die Stallanlage der Familie Maurer. Somit sei eine Kumulierung der Auswirkungen beider Stallstandorte gegeben. Die letztgenannte Stallanlage weise laut baubehördlich genehmigten Projekt max. 82 Sauen und 480 Mastschweineplätze auf. Beide Betriebe zusammen würden den Schwellenwert überschreiten.

Daraufhin hat die erstinstanzliche Behörde um eine Stellungnahme des agrartechnischen Sachverständigen ersucht, die mit Schreiben des DI Josef Teufelhart vom 18. Juni 2001 erfolgt ist. Zusammengefasst ist er darin - entsprechend den Annahmen dieses Ersuchens - auf den erwähnten Antrag vom 19. September 1999 unter Bedachtnahme der entsprechenden Vorschriften der Verordnung der NÖ Landesregierung über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen eingegangen. Bei der ermittelten Größe des Stalles des Josef Trettenhahn jun. hat er dabei insgesamt 727 bzw. zumindest 650 mögliche Schweinemastplätze nach der Troglänge bzw. Buchtenfläche errechnet. Diese kämen zu den schon für diesen Stall früher baurechtlich bewilligten 1.097 Mastschweineplätzen dazu. Anlagen mit Geruchszahlen von ca. 220, wie sie sich für diese beiden Anlagen zusammen ergeben würden, sei eine für österreichische Verhältnisse nur äußerst selten anzutreffende Größenordnung. Der immissionstechnische Schluss würde ergeben, dass eine Anlage dieser Größenordnung eine erheblich belästigende bzw. belastende Auswirkung für die Umwelt bedeuten würde. Diese Stellungnahme ist im erstinstanzlichen Bescheid vom 28. Juni 2001 vollinhaltlich zitiert.

1.4. Die NÖ Landesregierung hat in ihrem Bescheid vom 28. Juni 2001, Zl. RU4-U-048/09, festgestellt, dass der Ausbau der in der Katastralgemeinde Karnabrunn bestehenden Schweinemastanlage des Herrn Josef Trettenhahn jun. ein Vorhaben des Anhanges 1 Z 43 lit. b UVP-G 2000 darstelle und daher einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Dieser Bescheid wird im Wesentlichen damit begründet, dass die verfahrensgegenständliche Anlage etappenweise errichtet worden sei und bei baugenehmigungskonformer Ausführung zur Zeit 1.097 Mastschweineplätze aufweisen dürfe. Die bescheidmäßige Genehmigung vom 2. Mai 1995 bzw. 24. Februar 1996 (= 1. Ausbaustufe) sei nicht eingehalten und die Anlage sei wesentlich größer ausgebaut worden. Deshalb sei rechtlich davon auszugehen, dass lediglich eine Anlage existiert, die größenordnungsmäßig den baubehördlichen Genehmigungen vom 26. März 1987 und 19. August 1999 entspricht. Die erstinstanzliche Behörde erklärt in ihrer Begründung weiter, dass der zugrundeliegende Antrag vom 19. September 1999 auf Genehmigung zur Erhöhung der Stückzahl so zu verstehen sei, dass die Errichtung zusätzlicher „Stellplätze" begehrt werde, also eine bauliche Erweiterung (Abänderung) der bestehenden Anlage. Sie gehe von einer (rechtlich) kleineren Anlage aus als dies der Konsenswerber tue. Danach könne als derzeitiger Bestand von einer Anlage mit 712 „Stellplätzen" ausgegangen werden.1.4. Die NÖ Landesregierung hat in ihrem Bescheid vom 28. Juni 2001, Zl. RU4-U-048/09, festgestellt, dass der Ausbau der in der Katastralgemeinde Karnabrunn bestehenden Schweinemastanlage des Herrn Josef Trettenhahn jun. ein Vorhaben des Anhanges 1 Ziffer 43, Litera b, UVP-G 2000 darstelle und daher einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Dieser Bescheid wird im Wesentlichen damit begründet, dass die verfahrensgegenständliche Anlage etappenweise errichtet worden sei und bei baugenehmigungskonformer Ausführung zur Zeit 1.097 Mastschweineplätze aufweisen dürfe. Die bescheidmäßige Genehmigung vom 2. Mai 1995 bzw. 24. Februar 1996 (= 1. Ausbaustufe) sei nicht eingehalten und die Anlage sei wesentlich größer ausgebaut worden. Deshalb sei rechtlich davon auszugehen, dass lediglich eine Anlage existiert, die größenordnungsmäßig den baubehördlichen Genehmigungen vom 26. März 1987 und 19. August 1999 entspricht. Die erstinstanzliche Behörde erklärt in ihrer Begründung weiter, dass der zugrundeliegende Antrag vom 19. September 1999 auf Genehmigung zur Erhöhung der Stückzahl so zu verstehen sei, dass die Errichtung zusätzlicher „Stellplätze" begehrt werde, also eine bauliche Erweiterung (Abänderung) der bestehenden Anlage. Sie gehe von einer (rechtlich) kleineren Anlage aus als dies der Konsenswerber tue. Danach könne als derzeitiger Bestand von einer Anlage mit 712 „Stellplätzen" ausgegangen werden.

Dem Antrag des Konsenswerbers vom 19. September 1999 sei zu entnehmen, „dass er insgesamt 684 Stellplätze im Zuge der ersten Ausbaustufe errichtet haben will". Es liege ein nicht klar erkennbarer Parteiwille vor. Zur Feststellung der Kapazität einer Anlage sei ein objektiver rechnerischer Maßstab zugrunde zu legen, wenn im Einzelfall der konkrete Parteiwille nicht festgestellt werden könne. Daher sei hier auf das objektive Rechenergebnis abzustellen, wonach entweder von 727 oder 650 zusätzlichen „Stellplätzen" ausgegangen werden könne. Folglich müsse der Antrag vom 19. September 1999 dahingehend verstanden werden, dass entweder 727 oder 650 „Stellplätze" beantragt werden. Sollten 727 weitere „Stellplätze" errichtet werden, dann würde dadurch die Kapazitätsausweitung den Schwellenwert des Anhanges 1 Z 43 lit. b UVP-G überschreiten. Diese Kapazitätsausweitung mache mehr als 50 % des Schwellenwertes aus. Ebenso würde dieses Vorhaben den Tatbestand von § 3a Abs. 5 UVP-G erfüllen, weil das Vorhaben zusammen mit der Erweiterung von 1999 (72 Stellplätze) auch zur erforderlichen Kapazitätsausweitung im Sinne des § 3a Abs. 3 UVP-G führe. Das Vorhaben für sich betrachtet würde mehr als 25 % des Schwellenwertes von 1.400 Stellplätzen betragen.Dem Antrag des Konsenswerbers vom 19. September 1999 sei zu entnehmen, „dass er insgesamt 684 Stellplätze im Zuge der ersten Ausbaustufe errichtet haben will". Es liege ein nicht klar erkennbarer Parteiwille vor. Zur Feststellung der Kapazität einer Anlage sei ein objektiver rechnerischer Maßstab zugrunde zu legen, wenn im Einzelfall der konkrete Parteiwille nicht festgestellt werden könne. Daher sei hier auf das objektive Rechenergebnis abzustellen, wonach entweder von 727 oder 650 zusätzlichen „Stellplätzen" ausgegangen werden könne. Folglich müsse der Antrag vom 19. September 1999 dahingehend verstanden werden, dass entweder 727 oder 650 „Stellplätze" beantragt werden. Sollten 727 weitere „Stellplätze" errichtet werden, dann würde dadurch die Kapazitätsausweitung den Schwellenwert des Anhanges 1 Ziffer 43, Litera b, UVP-G überschreiten. Diese Kapazitätsausweitung mache mehr als 50 % des Schwellenwertes aus. Ebenso würde dieses Vorhaben den Tatbestand von Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G erfüllen, weil das Vorhaben zusammen mit der Erweiterung von 1999 (72 Stellplätze) auch zur erforderlichen Kapazitätsausweitung im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G führe. Das Vorhaben für sich betrachtet würde mehr als 25 % des Schwellenwertes von 1.400 Stellplätzen betragen.

Auch wenn 650 weitere „Stellplätze" errichtet werden sollten, wäre nach § 3a Abs. 6 UVP-G dieses Änderungsvorhaben UVPpflichtig. Das gegenständliche Vorhaben würde im räumlichen Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben stehen und zusammen mit diesem den jeweiligen Schwellenwert erreichen. Durch die Kumulierung der Auswirkungen sei mit erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen. Das beantragte Vorhaben von 650 Stellplätzen würde mehr als 25 % des Schwellenwertes von 1.400 „Stellplätzen" ausmachen. Somit sei in jedem Fall dieses Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Auch wenn 650 weitere „Stellplätze" errichtet werden sollten, wäre nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G dieses Änderungsvorhaben UVPpflichtig. Das gegenständliche Vorhaben würde im räumlichen Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben stehen und zusammen mit diesem den jeweiligen Schwellenwert erreichen. Durch die Kumulierung der Auswirkungen sei mit erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen. Das beantragte Vorhaben von 650 Stellplätzen würde mehr als 25 % des Schwellenwertes von 1.400 „Stellplätzen" ausmachen. Somit sei in jedem Fall dieses Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

2. Berufung des Herrn Josef Trettenhahn jun.:

2.1. Gegen diesen Bescheid der NÖ Landesregierung hat Herr Josef Trettenhahn jun. die offene Frist mit Schreiben vom 23. Juli 2001 Berufung eingebracht. Als Berufungsgründe macht er Aktenwidrigkeit, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Er gibt weiter darin an, dass folgende baubehördliche Bewilligungen und Benützungsbewilligungen erteilt worden seien:

„1. Bescheid vom 26.3.1987

640 Mastschweineplätze

2. Bescheid vom 2.5.1995 bzw. Berufungsbescheid vom 24.2.1996

385 Mastschweineplätze

3. Bescheid vom 19.8.1999

72 Mastschweineplätze."

Insgesamt würden somit 1.097 genehmigte Mastschweineplätze vorliegen. Er erklärte, es „wurde bei der Erweiterung im Jahre 1995 das Gebäude größer ausgelegt". Nun habe er am 19. September 1999 um die Bewilligung zur Haltung von zusätzlichen 300 Schweinen zu den bereits bewilligten 1.097 in den ordnungsgemäß baubehördlich bewilligten und nach den damaligen Bauvorschriften kollaudierten Stallgebäude angesucht. Ausgangspunkt für sein jetziges Ansuchen seien 1.097 und nicht nur 712 Mastschweineplätze. Er könne den Ausführungen im bekämpften Bescheid nicht folgen, wonach der Parteiwille nicht festgestellt werden könne, „zumal der Parteiwille vollkommen klar ist. 1.097 Mastschweineplätze sind bewilligt, für 300 weitere wurde um eine Bewilligung angesucht." Der Schwellenwert von 1.400 sei nicht überschritten und die Kapazitätsausweitung von mehr als 50 % treffe nicht zu. Gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G wäre unter einer Kapazität von 25 % des Schwellenwertes, also unter 350, ein Vorhaben einer Einzelfallprüfung nicht zu unterziehen. Da nur um eine Ausweitung von 300 angesucht worden sei, könne auch nach dieser Variante von einer UVP-Pflicht nicht die Rede sein. Abschließend stellte er den Antrag, es möge festgestellt werden, dass die Erhöhung der Stückzahl um 300 Mastplätze im bestehenden Schweinemaststall in Karnabrunn nicht der UVP-Pflicht nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 unterliegt.Insgesamt würden somit 1.097 genehmigte Mastschweineplätze vorliegen. Er erklärte, es „wurde bei der Erweiterung im Jahre 1995 das Gebäude größer ausgelegt". Nun habe er am 19. September 1999 um die Bewilligung zur Haltung von zusätzlichen 300 Schweinen zu den bereits bewilligten 1.097 in den ordnungsgemäß baubehördlich bewilligten und nach den damaligen Bauvorschriften kollaudierten Stallgebäude angesucht. Ausgangspunkt für sein jetziges Ansuchen seien 1.097 und nicht nur 712 Mastschweineplätze. Er könne den Ausführungen im bekämpften Bescheid nicht folgen, wonach der Parteiwille nicht festgestellt werden könne, „zumal der Parteiwille vollkommen klar ist. 1.097 Mastschweineplätze sind bewilligt, für 300 weitere wurde um eine Bewilligung angesucht." Der Schwellenwert von 1.400 sei nicht überschritten und die Kapazitätsausweitung von mehr als 50 % treffe nicht zu. Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G wäre unter einer Kapazität von 25 % des Schwellenwertes, also unter 350, ein Vorhaben einer Einzelfallprüfung nicht zu unterziehen. Da nur um eine Ausweitung von 300 angesucht worden sei, könne auch nach dieser Variante von einer UVP-Pflicht nicht die Rede sein. Abschließend stellte er den Antrag, es möge festgestellt werden, dass die Erhöhung der Stückzahl um 300 Mastplätze im bestehenden Schweinemaststall in Karnabrunn nicht der UVP-Pflicht nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 unterliegt.

2.2. Der Umweltsenat hat die Berufung der Marktgemeinde Grossrussbach, der NÖ Umweltanwaltschaft und dem Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mit der Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht. Eine Äußerung erfolgte nicht.

Alle Parteien haben ausdrücklich und nachweislich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 12 USG).Alle Parteien haben ausdrücklich und nachweislich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Paragraph 12, USG).

3. Der Umweltsenat hat erwogen:

3.1. Sachverhalt:

Dem Herrn Josef Trettenhahn jun. wurde die rechtskräftige baubehördliche Bewilligung mit Bescheid der Marktgemeinde Grossrussbach vom 26. März 1987 für einen Stall für 640 Mastschweineplätze erteilt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1993 richtete er folgendes unterfertigtes Anbringen an die Marktgemeinde Grossrussbach:

Betrifft: Bauansuchen

Ich ersuche um Abhaltung einer Baukommission für die Errichtung eines Schweinemaststalles mit einer Futterküche, Neubau einer Güllegrube und 2 Betonhochsilos."

Das aufgrund dieses Antrages eingeholte Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen Dipl.-Ing. Teufelhart vom 26. Mai 1994 hat in seiner Befunddarstellung folgendes festgehalten:

„Der Bauwerber Josef Trettenhahn jun. plant die Errichtung eines Schweinemaststalles mit Futterküche, den Neubau einer Güllegrube und die Aufstellung von zwei Betonhochsilos. Stall und Futterküche befinden sich nach dem derzeitigen Katasterstand auf dem Gstn. 646, KG Karnabrunn; Güllegrube und Betonhochsilos werden auf dem benachbarten Gstn. 645 errichtet. Das geplante Stallgebäude wird direkt an einen auf dem Gstn. 645 bestehenden Stall angebaut, welcher von den Eltern des Bauwerbers, Josef und Johanna Trettenhahn, betrieben wird.

Das geplante Stallgebäude hat eine bebaute Fläche von ca. 694 m2. Es gliedert sich im Inneren in eine Futterküche mit Futterlager, in sechs Stallkammern sowie in Gangflächen. Die Kammern 2 bis 6 haben ein Ausmaß von je 66,3 m2 und sollen je 64 Mastschweine aufnehmen. Die Kammer Nr. 1 ist geringfügig größer und für 65 Mastschweine ausgelegt. Die Gesamtkapazität beträgt somit 385 Mastschweine."

Dieses Gutachten wurde nicht bestritten.

Die Niederschrift über die entsprechende Bauverhandlung vom 4. Februar 1994 enthält in der Sachverhaltsschilderung folgende Aussage:

„Geplant sind 6 Stk. Mastkammern für 384 Stk. Mastschweine sowie eine Futterküche und 2 Stk. Betonhochsilos. Die anfallende Gülle soll über einen PVC-Kanal in die neu zu errichtende Güllegrube abgeleitet werden ..."

Mit Bescheid vom 2. Mai 1995, Zl. 3/94, hat der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz über den erwähnten Antrag vom 16. Dezember 1993 entschieden. Der Spruch dieses Bescheides lautet:Mit Bescheid vom 2. Mai 1995, Zl. 3/94, hat der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz über den erwähnten Antrag vom 16. Dezember 1993 entschieden. Der Spruch dieses Bescheides lautet:

„Bewilligung zum Neubau eines Schweinemaststalles mit einer Futterküche, Neubau einer Güllegrube und zwei Betonhochsilos auf dem Gstn. 645 und 646 in der KG Karnabrunn. Die Verhandlungsschrift über die Bauverhandlung liegt in Abschrift bei und bildet einen Bestandteil dieses Bescheides."

Desgleichen wird im Spruch u.a. ausdrücklich als Bestandteil dieses Bescheides das agrartechnische Gutachten vom 26. Mai 1994 erklärt. Dieser Bescheid führt nicht ausdrücklich an die Anzahl der Mastschweine bzw. Mastschweineplätze bzw. der Gesamtkapazität.

Mit Bescheid des Gemeinderates vom 30. Juni 1995 wurde Berufungen gegen den letzterwähnten Bescheid keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 5. Dezember 1995, Zl. R/1-V-59132/00, wurde der Vorstellung gegen diese Berufungsentscheidung Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen.

Im Jahre 1995 hat der Bauwerber diesen Stall größer als baurechtlich zulässig ausgelegt.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Grossrussbach vom 24. Februar 1996 zu Zl. 3/94/1/96 erging eine neuerliche Berufungsentscheidung betreffend den erwähnten Bescheid vom 2. Mai 1995. Der Spruch diese Bescheides lautet: „Gem. § 66 Abs. 4 AVG wird den Berufungen keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Das medizinische Gutachten des Amtsarztes Dr. G. Greutter liegt diesem Bescheid bei und ist wesentlicher Spruchbestandteil."Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Grossrussbach vom 24. Februar 1996 zu Zl. 3/94/1/96 erging eine neuerliche Berufungsentscheidung betreffend den erwähnten Bescheid vom 2. Mai 1995. Der Spruch diese Bescheides lautet: „Gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird den Berufungen keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Das medizinische Gutachten des Amtsarztes Dr. G. Greutter liegt diesem Bescheid bei und ist wesentlicher Spruchbestandteil."

In der Niederschrift der Baubehörde vom 19. September 1996 wurde das Ergebnis der Verhandlung betreffend Benützungsbewilligung für das am 24. Februar 1996 bewilligte gegenständliche Bauvorhaben festgehalten. Dabei wurde festgestellt, „dass die Güllegrube sowie die beiden Betonhochsilos und die Futterküche in Abänderung der eingereichten Unterlagen nicht hergestellt wurden. Die sogenannte Futterküche bzw. der Lagerraum wurden als Stall bzw. Stallboxen errichtet. Weiters wurden in den einzelnen Stallboxen die Fenster verändert. Im Bereich des Altbestandes zum Neubau wurde an der südseitigen Mauer ein Ausgang ins

Freie hergestellt ... Der Bauwerber erklärt, dass am heutigen

Tag die vorgeschriebene Stückzahl der Mastschweine nicht überschritten wurde (384 St.)."

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Februar 1997 erging sodann die Benützungsbewilligung für das Bauvorhaben, das mit dem erwähnten Bescheid vom 24. Februar 1996, Zl. 3/94/1/96, bewilligt wurde. In diesem Benützungsbewilligungsbescheid ist die Anzahl der Mastschweineplätze nicht ausdrücklich angeführt.

Die in verschiedenen Schriftsätzen mit 385 bezifferten bewilligten Stellplätze entsprechen daher dem maximalen baubehördlich bewilligten Bestand.

Mit baurechtlichem Bescheid vom 19. August 1999 wurde die Bewilligung für 72 Mastschweineplätze erteilt. Insgesamt besteht daher die rechtskräftige baubehördliche Bewilligung für 1.097 Mastschweineplätze.

Mit Schreiben vom 19. September 1999 hat Josef Trettenhahn jun. das oben zitierte baurechtliche Ersuchen gestellt.

Mit Schreiben vom 28. März 2001 hat die Marktgemeinde Grossrussbach bei der NÖ Landesregierung beantragt, festzustellen, ob das am 19. September 1999 von Josef Trettenhahn jun. beantragte Vorhaben UVP-pflichtig ist oder nicht.

Die NÖ Landesregierung hat einen agrartechnischen Sachverständigen um entsprechende Stellungnahme ersucht, die mit Schreiben 18. Juni 2001 erfolgt ist.

Dieser Stall befindet sich nahe einem Siedlungsgebiet, das im Umkreis von unter 300 m um diesen Stall liegt. Rund 70 m von diesem Stall entfernt befindet sich die Schweinemastanlage des Leopold und der Gabriele Maurer, die für 480 Mastschweineplätze behördlich genehmigt wurde.

Die Geruchsimmissionen von Stallungen zur Nutztierhaltung lassen sich nicht messen und sind somit nur schwer feststellbar. Gemäß einer Richtlinie des Umweltministeriums können jedoch sogenannte Geruchszahlen errechnet werden, die die Stärke einer Geruchsemission veranschaulichen lassen und objektiv vergleichbar machen. Im ehemaligen Baubewilligungsverfahren des Stalles Maurer wurde ein agrartechnisches Gutachten erstellt, in welchem für diese Anlage eine Gesamtgeruchszahl von 73 errechnet wurde.

Diese Stellungnahme vom 18. Juni 2001 blieb unbestritten.

3.2. Beweiswürdigung:

Der Umweltsenat hat für seine Ermittlungen Beweis erhoben durch Einsicht in den entsprechenden baurechtlichen Akt der Marktgemeinde Grossrussbach und den eigenen Gegenstandsakt.

Herr Josef Trettenhahn jun. darf nach den rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligungen der Marktgemeinde Grossrussbach insgesamt 1.097 Mastschweineplätze errichten bzw. benützen. Dies muss aus dem erwähnten baurechtlichen Bescheid vom 2. Mai 1995 bzw. aus erwähnter Verhandlungsschrift vom 19. September 1996 erschlossen werden, wonach maximal 385 Mastschweineplätze errichtet werden dürfen.

Der mit baubehördlichem Bescheid vom 2. Mai 1995 bzw. 24. Februar 1996 genehmigte Stallzubau für 384 Schweinemastplätze wurde von Josef Trettenhahn unbestritten bescheidwidrig größer ausgeführt (vgl. Berufungsvorbringen vom 23. Juli 2001: „... wurde bei der Erweiterung im Jahre 1995 das Gebäude größer ausgelegt").Der mit baubehördlichem Bescheid vom 2. Mai 1995 bzw. 24. Februar 1996 genehmigte Stallzubau für 384 Schweinemastplätze wurde von Josef Trettenhahn unbestritten bescheidwidrig größer ausgeführt vergleiche Berufungsvorbringen vom 23. Juli 2001: „... wurde bei der Erweiterung im Jahre 1995 das Gebäude größer ausgelegt").

3.3. Rechtliche Beurteilung:

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, i.d.F. BGBl. I. Nr. 89/2000, ist an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft getreten (§ 46 Abs. 8 UVP-G 2000). Dies war der 11. August 2000.Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 89 aus 2000,, ist an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft getreten (Paragraph 46, Absatz 8, UVP-G 2000). Dies war der 11. August 2000.

Die für die Beurteilung des gegenständlichen Falles maßgebende Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 lautet:Die für die Beurteilung des gegenständlichen Falles maßgebende Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 lautet:

„Auf Vorhaben, die vor dem im Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt nicht vom 2. oder 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes, i.d.F. BGBl. Nr. 773/1996, erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren„Auf Vorhaben, die vor dem im Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt nicht vom 2. oder 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996,, erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren

... vor dem im Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet... vor dem im Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet

wurde, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG, i.d.F. 97/11/EG, unmittelbar angewendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand."wurde, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG, in der Fassung 97/11/EG, unmittelbar angewendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand."

Nach dieser Bestimmung sind demnach ab dem 11. August 2000 auf Verfahren grundsätzlich die Bestimmungen des UVP-G 2000 anzuwenden, es sei denn, folgende Voraussetzungen würden kumulativ vorliegen:

1.              Das Vorhaben war vor dem 11. August 2000 nicht vom 2. oder 3. Abschnitt des UVP-G, in der Fassung des BGBl. 773/1996, erfasst,1. Das Vorhaben war vor dem 11. August 2000 nicht vom 2. oder 3. Abschnitt des UVP-G, in der Fassung des Bundesgesetzblatt 773 aus 1996,, erfasst,

2.              für das Vorhaben wurde vor dem 11. August 2000 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet und

3.              in diesem Verfahren wurde die Richtlinie 85/337/EWG, i.d.F. 97/11/EG, unmittelbar angewendet oder es bestand keine gemeinschaftsrechtliche Genehmigungspflicht (vgl. US 7A/2001/4-16 vom 5.4.2001, US 1B/2001/2-28 vom 23.8.2001).3. in diesem Verfahren wurde die Richtlinie 85/337/EWG, in der Fassung 97/11/EG, unmittelbar angewendet oder es bestand keine gemeinschaftsrechtliche Genehmigungspflicht vergleiche US 7A/2001/4-16 vom 5.4.2001, US 1B/2001/2-28 vom 23.8.2001).

3.4. Was als „Vorhaben" im Sinne der eben zitierten Übergangsbestimmung anzusehen ist, das ergibt sich nach den Ermittlungen des Umweltsenates aus dem unter Punkt 1.2. zitierten Antrag des Berufungswerbers vom 19. September 1999.

Wie dieser Antrag zu verstehen ist, das hängt entscheidend vom Willen des Antragstellers ab. Sowohl der Verfassungsgerichtshof wie auch der Verwaltungsgerichtshof messen im Einklang mit der Lehre dem Willen der Partei für die Auslegung von „Anbringen" überragende Bedeutung bei. Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es nach der Judikatur „auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel" an und es muss der Wille der Partei „eindeutig feststehen" (z.B. VwGH 19.5.1992, 92/04/0037, Entscheidungen des Umweltsenates US 01/1995/2 vom 13.11.1995 und US 5/1998/6-46 vom 19.7.1999).

Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Maßgeblich ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (z.B. VwGH v. 21.12.2000, 2000/01/0057). Die Grenze der Deutung ist dann erreicht, wenn diese aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vorneherein aussichtslos oder gar unzulässig ist (z.B. VwGH v. 16.6.1992, 92/11/0120).

Dieser Antrag vom 19. September 1999 gibt drei ausdrückliche Hinweise auf den Willen des Bauwerbers hinsichtlich Massentierhaltung und Erweiterung seines Stalles. Zum einen im Betreff („Erhöhung der Stückzahl im Schweinestall") sowie die Präzisierung des Betreffs im Text dieses Antrages („ersuche ich nunmehr um die behördliche Berechtigung zur Erhöhung der Stückzahl von 384 auf 684"). Nach dem klaren und unzweifelhaften Wortlaut dieses Antrages ist somit einmal Inhalt des Begehren, die behördliche Berechtigung zur Erhöhung der Zahl seiner Mastschweineplätze zu erhalten. Diese Ansicht wird bestätigt durch die oben angeführten Ausführungen in der

Berufung („... zumal der Parteiwille vollkommen klar ist:

1.097 Mastschweineplätze sind bewilligt, für 300 weitere wurde um eine Bewilligung angesucht").

Weiters erklärte Josef Trettenhahn jun. drittens in diesem Antrag über sein Vorhaben im Zusammenhang mit seinem

bestehenden Zubau: „... bauliche Veränderungen irgendwelcher

Art sind damit nicht verbunden." In seiner oben dargestellten Berufung vom 23. Juni 2001 erklärte er betreffend seinem gegenständlichen Stall: Es „wurde bei der Erweiterung im Jahre 1995 das Gebäude größer ausgelegt". Aus diesen Erklärungen ergibt sich klar, dass der Berufungswerber mit diesem Antrag auch die nachträgliche baurechtliche Genehmigung für die bestehende, rechtswidrige, größere Auslegung des Stallgebäudes im Jahre 1995 wollte. Damit ist sein Antragswille gerichtet auf die Ausnutzung der tatsächlichen Größe bzw. Kapazität seines bestehenden Stallgebäudes auf Gstn. 645 und 646, beide GB Karnabrunn.

Zusammenfassend hat Josef Trettenhahn jun. mit Schreiben vom 19. September 1999 zum einen um die baubehördliche Berechtigung zur Erhöhung der Stückzahl von 384 auf 684 (also um 300 Stück) und zum anderen um die nachträgliche Genehmigung seiner im Jahre 1995 bereits durchgeführten baulichen Erweiterung dieses Stalles angesucht.

Diese Erklärungen des Bauwerbers sind auch unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelungen der NÖ Bauordnung bzw. der Verordnung der NÖ Landesregierung über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen zu verstehen:

Mit Schreiben vom 28. März 2001 hat die Marktgemeinde Grossrussbach bei der NÖ Landesregierung den Antrag auf Feststellung gestellt, ob für die von Herrn Josef Trettenhahn jun. in seinem Schreiben vom 19. September 1999 beantragte Bewilligung zur Erhöhung der Schweinemastplätze eine UVP-Pflicht besteht oder nicht. Die Marktgemeinde Grossrussbach hat dabei auf die angebliche Abweichung von der rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligung eines Stallzubaues für den gegenständlichen Schweinemastbetrieb hingewiesen. Der erwähnte agrartechnische Sachverständige ging in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2001 davon aus, dass lediglich für 640 und 72 Schweinemastplätze in Altbeständen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen würden. Tatsächlich ist jedoch nach der Aktenlage gesichert, dass der dargelegte Bescheid vom 2. Mai 1995 (bestätigt durch den Berufungsbescheid vom 24. Februar 1996) noch für maximal 385 Mastschweineplätze eine rechtskräftige Genehmigung erteilte. Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Ausführung des am 16. Dezember 1993 beantragten und dann 1996 rechtskräftig bewilligten Vorhabens.

Hinsichtlich der Berechnung der Schweinemastplätze enthält die letzterwähnte Stellungnahme (zur gestellten Frage u.a. wie groß das tatsächlich vorliegende Platzangebot ist) folgende Aussagen:

„Aufgrund des Antrages der Gemeinde Grossrussbach um Feststellung gemäß UVP-G, aus Unterlagen aus dem Bauakt sowie letztlich aufgrund der telefonischen Rücksprache mit Mag. Lang ist davon auszugehen, dass für Herrn Josef Trettenhahn für 640 sowie für 72 Schweinemastplätze in Altbeständen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen. Für einen nahe gelegenen, „kumulierenden" Stall der Ehegatten Leopold und Gabriele Maurer ist von einer baubehördlichen Bewilligung und einem Bestand von 480 Mastschweineplätzen und 82 Zuchtsauenplätzen auszugehen. Gegenstand des Verfahrens ist ein Stall auf der Liegenschaft des Herrn Trettenhahn, welcher zwar in der Natur besteht, aber für eine Haltung von 684 Stück Schweinen (lt. seinem Schreiben vom 19.9.1999 an die Baubehörde) erst genehmigt werden soll."

Berechnung der Schweinemastplätze:

Dieser Stall weist 8 Kammern mit 6 x 72,24 m2 Stallfläche (jeweils einschließlich Gangfläche), 1 x 73,71 m2 und 1 x 76,65 m2 auf.

Daraus errechnen sich insgesamt ca. 240 m Troglänge. Nach der Tierschutzverordnung sind bei Buchten mit Vollspaltböden und Tiergewichten bis zur Endmast (bis 110 kg) 33 cm Troglänge je Tier einzuhalten.

Daraus errechnen sich insgesamt 727 mögliche Schweinemastplätze nach der Troglänge für diesen Stall.

Die reine Buchtenfläche (ohne Tröge, ohne Gänge) der Stallung beträgt ca. 450 m2. Nach der Tierschutzverordnung sind bei Buchten mit Vollspaltenböden und Tiergewichten bis zur Endmast (bis 110 kg) 0,70 m2 Buchtenfläche je Tier einzuhalten.

Daraus errechnen sich insgesamt ca. 650 mögliche Schweinemastplätze nach der Buchtenfläche für diesen Stall.„

Diese Berechnung muss bei der angegebenen Fragestellung für den seit 1995 durch einen Zubau erweiterten gegenständlichen Stall gelten. Dieser Stall wurde damals teilweise baurechtswidrig abweichend von der geschilderten Genehmigung vom 2. Mai 1995, nämlich mit acht statt mit bloß bewilligten sechs Kammern, errichtet.

Die erstinstanzliche Behörde dieses Feststellungsverfahrens geht sinngemäß in ihrem Bescheid davon aus, dass für das tatsächlich 1995 realisierte Vorhaben keine baurechtliche Genehmigung bestünde. Deshalb beziehe sich der Antrag vom 19. September 1999 „nicht auf 300 sondern 685 weitere Stellplätze".

Der Umweltsenat kann jedoch nicht finden, dass die vorliegende, rechtswidrige Abweichung von der baubehördlichen Genehmigung vom 2.Mai 1995 bewirken würde, dass diese Genehmigung betreffend Anlegen von 385 Mastschweineplätzen in 6 Kammern ungültig wäre bzw. erlöschen würde. Denn er vermag diese Abweichungen als nicht so wesentlich zu bewerten, dass er gezwungen wäre, diese als ein gänzlich anderes, neues Vorhaben anzusehen (vgl. dazu insbesondere die Judikatur des VwGH zur „anderen Sache" wie z.B. VwGH vom 8.3.1994, 93/05/0117; 30.6.1998, 98/05/0014).Der Umweltsenat kann jedoch nicht finden, dass die vorliegende, rechtswidrige Abweichung von der baubehördlichen Genehmigung vom 2.Mai 1995 bewirken würde, dass diese Genehmigung betreffend Anlegen von 385 Mastschweineplätzen in 6 Kammern ungültig wäre bzw. erlöschen würde. Denn er vermag diese Abweichungen als nicht so wesentlich zu bewerten, dass er gezwungen wäre, diese als ein gänzlich anderes, neues Vorhaben anzusehen vergleiche dazu insbesondere die Judikatur des VwGH zur „anderen Sache" wie z.B. VwGH vom 8.3.1994, 93/05/0117; 30.6.1998, 98/05/0014).

Folgerichtig ist aufgrund dieser Berechnung des agrartechnischen Sachverständigen - unter der Bedachtnahme, dass für 385 Mastschweineplätze bereits die rechtskräftige Baubewilligung von 2 Mai 1995 vorliegt - folgendes ableitbar:

Die Anzahl der Mastschweineplätze, die nach der Raumberechnung dieser Stellungnahme dann entsprechend dem Antrag vom 19. September 1999 noch zulässigerweise als Änderung/Erweiterung zu den bereits bewilligten 640 + 385 + 72 dazukommen dürften, wäre (727-385=) 342 bzw. (650-385=) 265.

Somit würde die Verwirklichung dieses Vorhabens die maximal rechtlich zulässige Kapazität des gegenständlichen Stalles von derzeit 1.097 Schweinemastplätze auf 1.439 bzw. mindestens

1.362 Schweinemastplätze erhöhen.

Da – wie noch darzulegen sein wird – weder das Abstellen auf die maximale Ausnutzbarkeit noch auf die beantragte Stückzahl von 300 den Tatbestand für UVP-pflichtige Vorhaben erfüllt, kann der Umweltsenat die Frage der Auslegung des § 2 Abs. 5 UVP-G 2000 offen lassen.Da – wie noch darzulegen sein wird – weder das Abstellen auf die maximale Ausnutzbarkeit noch auf die beantragte Stückzahl von 300 den Tatbestand für UVP-pflichtige Vorhaben erfüllt, kann der Umweltsenat die Frage der Auslegung des Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G 2000 offen lassen.

3.5. Im Sinne des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 ist nun erstens zu prüfen, ob das beantragte Vorhaben nicht nach dem zweiten oder dritten Abschnitt des UVP-G 1993 einer Prüfung zu unterziehen war. Maßgeblich ist dabei unbestritten - wie oben ausgeführt - Z 26 des Anhanges 1 des UVP-G 1993:3.5. Im Sinne des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 ist nun erstens zu prüfen, ob das beantragte Vorhaben nicht nach dem zweiten oder dritten Abschnitt des UVP-G 1993 einer Prüfung zu unterziehen war. Maßgeblich ist dabei unbestritten - wie oben ausgeführt - Ziffer 26, des Anhanges 1 des UVP-G 1993:

Anhang 1 Z 26 zum UVP-G 1993 spricht von „Massentierhaltungen ab folgender Größe: 1.400 Mastschweineplätze".Anhang 1 Ziffer 26, zum UVP-G 1993 spricht von „Massentierhaltungen ab folgender Größe: 1.400 Mastschweineplätze".

Anhang 1 Z 26 zum UVP-G 1993 will eine UVP-Pflicht ab einer Massentierhaltung von 1.400 Mastschweineplätzen. Der Gesetzgeber geht offenkundig davon aus, dass erst ab dieser Zahl typischerweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt durch die Emissionen auftreten, die mit dieser Tierhaltung verbunden sind.Anhang 1 Ziffer 26, zum UVP-G 1993 will eine UVP-Pflicht ab einer Massentierhaltung von 1.400 Mastschweineplätzen. Der Gesetzgeber geht offenkundig davon aus, dass erst ab dieser Zahl typischerweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt durch die Emissionen auftreten, die mit dieser Tierhaltung verbunden sind.

Nach Lage dieses Falles war Gegenstand dieses Antrages vom 19. September 1999 eine Änderung einer Massentierhaltung. Damit ist von der Bestimmung betreffend Änderung im § 3 Abs. 4 Z 1 UVP-G 1993 auszugehen. Diese lautet: „Für Änderungen einerNach Lage dieses Falles war Gegenstand dieses Antrages vom 19. September 1999 eine Änderung einer Massentierhaltung. Damit ist von der Bestimmung betreffend Änderung im Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, UVP-G 1993 auszugehen. Diese lautet: „Für Änderungen einer

im Anhang 1 angeführten bestehenden Anlage ist, ... eine

Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann durchzuführen, wenn

1.              durch die Änderung der Schwellenwert nach Anhang 1 erstmals überschritten wird und

a)              durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung der bestehenden Anlage um mindestens 50 % erfolgt oder

b)              die Summe der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50 % des im Anhang 1 festgelegten Schwellenwertes überschreitet ..."

Bezüglich der bestehenden Anlage ist auf den rechtlichen Zustand und somit darauf abzustellen, welches Vorhaben welchen Ausmaßes der Projektwerber - neben der Erweiterung des Vorhabens - (weiterhin) zu betreiben berechtigt ist. Dabei ist maßgeblich die bestehende Berechtigung zum Betrieb der Anlage insbesondere aufgrund aufrechter Bewilligungen (US 8/1998/2-68 vom 23.12.1998 und US 5/1998/6-46 vom 19.7.1999).

Bezogen auf den vorliegend relevanten Anwendungsfall der Z 26 des Anhanges 1 zum UVP-G 1993 bedeutet dies, dass die rechtskräftig erteilten baubehördlichen Genehmigungen maßgebend sind.Bezogen auf den vorliegend relevanten Anwendungsfall der Ziffer 26, des Anhanges 1 zum UVP-G 1993 bedeutet dies, dass die rechtskräftig erteilten baubehördlichen Genehmigungen maßgebend sind.

Selbst bei Annahme der maximal möglichen Anzahl von Plätzen erfolgt hier durch die Änderung nicht eine Kapazitätsausweitung der bestehenden Anlage um mindestens 50 % (von 1.097) im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 1 lit. a UVP-G 1993.Selbst bei Annahme der maximal möglichen Anzahl von Plätzen erfolgt hier durch die Änderung nicht eine Kapazitätsausweitung der bestehenden Anlage um mindestens 50 % (von 1.097) im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, UVP-G 1993.

Die Prüfung auf Grundlage dieser Genehmigungen und anhand des § 3 Abs. 4 Z 1 lit. b UVP-G 1993 zeigt, dass dieses Erweiterungsvorhaben vom 19. September 1999 selbst unter der Annahme der Erweiterung um 342 Mastschweineplätze (640 + 385 + 72 + 342 = 1.439) nach dem UVP-G 1993 nicht UVP-pflichtig gewesen wäre: Durch dieses würde zwar der Schwellenwert vonDie Prüfung auf Grundlage dieser Genehmigungen und anhand des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, UVP-G 1993 zeigt, dass dieses Erweiterungsvorhaben vom 19. September 1999 selbst unter der Annahme der Erweiterung um 342 Mastschweineplätze (640 + 385 + 72 + 342 = 1.439) nach dem UVP-G 1993 nicht UVP-pflichtig gewesen wäre: Durch dieses würde zwar der Schwellenwert von

1.400 Mastschweineplätzen überschritten. Die Summe der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung (72 + 342 = 414) überschreitet aber nicht 50 % des Schwellenwertes von 1.400.

Somit war das gegenständliche Vorhaben vor dem maßgeblichen 11.8.2000 vom zweiten oder dritten Abschnitt des UVP-G, in der Fassung des BGBl. 773/1996, nicht erfasst.Somit war das gegenständliche Vorhaben vor dem maßgeblichen 11.8.2000 vom zweiten oder dritten Abschnitt des UVP-G, in der Fassung des Bundesgesetzblatt 773 aus 1996,, nicht erfasst.

Damit ist die erste Voraussetzung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 erfüllt.Damit ist die erste Voraussetzung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 erfüllt.

Zur zweiten Vorraussetzung nach der angegebenen Übergangsbestimmung: Unzweifelhaft wurde für dieses Vorhaben ein Verfahren vor dem 11. August 2000 – nämlich am 19. September 1999 – eingeleitet.

In diesem Verfahren wurde offenkundig die UVP-Richtlinie nicht unmittelbar angewendet.

Deshalb war abschließend im Sinne dieser Übergangsbestimmung zu klären, ob keine gemeinschaftsrechtliche Genehmigungspflicht bestand.

Gemäß Art 4 Abs. 1 der Richtlinie sind „Projekte des Anhangs IGemäß Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie sind „Projekte des Anhangs römisch eins

... vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß

den Artikeln 5 bis 10 unterzogen". Abs. 2 des Art 4 der Richtlinie bestimmt, dass bei „Projekten des Anhangs II ... die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien (bestimmen), ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss".den Artikeln 5 bis 10 unterzogen". Absatz 2, des Artikel 4, der Richtlinie bestimmt, dass bei „Projekten des Anhangs römisch zwei ... die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien (bestimmen), ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss".

Gemäß Art 2 Abs. 3 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen ein einzelnes Projekt ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen.Gemäß Artikel 2, Absatz 3, der Richtlinie können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen ein einzelnes Projekt ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen.

Anhang I Z 17 der Richtlinie unterwirft Anlagen zur Intensivtierhaltung oder –aufzucht von Geflügel oder SchweinenAnhang römisch eins Ziffer 17, der Richtlinie unterwirft Anlagen zur Intensivtierhaltung oder –aufzucht von Geflügel oder Schweinen

mit mehr als ... „3000 Plätze für Mastschweine" der

obligatorischen UVP-Pflicht. Dieses Erfordernis des Anhangs I wird im gegenständlichen Fall offensichtlich nicht erreicht.obligatorischen UVP-Pflicht. Dieses Erfordernis des Anhangs römisch eins wird im gegenständlichen Fall offensichtlich nicht erreicht.

Anhang II Z 1 bezieht sich auf „Anlagen zur Intensivtierhaltung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)". Hinsichtlich weiterer Kriterien verweist die Richtlinie auf den Anhang III. In Bezug auf „Änderungen oder Erweiterungen von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhangs I oder II stellt Anhang II Z 13 auf „erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt" ab. Sie räumt den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich ihrer Umsetzung ein. Zieht man zur Beantwortung der Frage, ob das Gemeinschaftsrecht für den vorliegenden Fall eine UVP-Pflicht statuiert oder nicht, die Umsetzung durch den österreichischen Gesetzgeber als Auslegungshilfe heran, könnte die Schwelle vonAnhang römisch zwei Ziffer eins, bezieht sich auf „Anlagen zur Intensivtierhaltung (nicht durch Anhang römisch eins erfasste Projekte)". Hinsichtlich weiterer Kriterien verweist die Richtlinie auf den Anhang römisch drei. In Bezug auf „Änderungen oder Erweiterungen von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhangs römisch eins oder römisch zwei stellt Anhang römisch zwei Ziffer 13, auf „erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt" ab. Sie räumt den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich ihrer Umsetzung ein. Zieht man zur Beantwortung der Frage, ob das Gemeinschaftsrecht für den vorliegenden Fall eine UVP-Pflicht statuiert oder nicht, die Umsetzung durch den österreichischen Gesetzgeber als Auslegungshilfe heran, könnte die Schwelle von

1.400 Mastplätze im Zusammenhalt mit der Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % des Schwellenwertes (Erweiterung um mindestens 700 Mastschweineplätze) herangezogen werden. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der österreichische Gesetzgeber in diesem Punkt den Gestaltungsspielraum überschritten hat. Dass die in § 3a UVP-G 2000 statuierten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wurde bereits dargelegt. Eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP ist nach Anhang I Z 17 lit. b und Anhang II der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung RL 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten nach Lage dieses Falles daher nicht gegeben.1.400 Mastplätze im Zusammenhalt mit der Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % des Schwellenwertes (Erweiterung um mindestens 700 Mastschweineplätze) herangezogen werden. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der österreichische Gesetzgeber in diesem Punkt den Gestaltungsspielraum überschritten hat. Dass die in Paragraph 3 a, UVP-G 2000 statuierten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wurde bereits dargelegt. Eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP ist nach Anhang römisch eins Ziffer 17, Litera b und Anhang römisch zwei der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung RL 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten nach Lage dieses Falles daher nicht gegeben.

Da somit die oben genannten Voraussetzungen nach Lage dieses Falles nicht alle vorliegen, sind hier entsprechend der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 die Vorschriften des UVP-G 1993 anzuwenden.Da somit die oben genannten Voraussetzungen nach Lage dieses Falles nicht alle vorliegen, sind hier entsprechend der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 die Vorschriften des UVP-G 1993 anzuwenden.

3.6. Prüfung gemäß UVP-G 1993:

Wie unter 3.5. ausgeführt, ist im vorliegenden Fall eine UVP-Pflicht nach UVP-G 1993 nicht gegeben.

3.7. Aus diesen Gründen war der Berufung des Josef Trettenhahn jun. Folge zu geben.

Somit war der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vollinhaltlich abzuändern.

Schlagworte

Antrag, Wille des Antragstellers; Änderung, Anlage, bestehende; Übergangsbestimmungen, gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Massentierhaltungen, Mastschweine;

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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