TE Umse Bescheid 2002/2/11 US 1A/2001/13-30

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Veröffentlicht am 11.02.2002
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Index

83/01

Text

Betrifft:

Berufung gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung bzgl. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufungen gegen die UVP-Bewilligung TBA Arnoldstein

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Manfred Rupprecht als Vorsitzenden sowie Dr. Rainer Brock als Berichter und Dr. Bernhard Raschauer als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen der Marktgemeinde Arnoldstein, des Mag. Alois Fertala, des Ing. Gerd Fertala, des Karl Gutzelnig sowie der Bürgerinitiative Arnoldstein vertreten durch DI Hans Mikl, weiters DI Hans Mikl, Helga und mj Hannes Satz, Josef Christian Perhinig, Josef Thomas Grilz–Seger und Richard Frank, alle vertreten durch durch RA Dr. Gerhard Lebitsch, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12. Dezember 2001, Zl. 7A-AC-2/11/2001, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufungen gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16.10.2001, Zl. 8W-Müll-378/10/2001, zu Recht erkannt:

Spruch:

Der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12. Dezember 2001, Zl. 7A-AC-2/11/2001, wird ersatzlos aufgehoben.

Rechtsgrundlage:               § 64 Abs. 2 iVm § 66 Abs. 4 AVGRechtsgrundlage: Paragraph 64, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG

Begründung:

Mit Bescheid vom 16.10.2000, Zl. 8W-Müll-378/107/2001, erteilte die Kärntner Landesregierung als Genehmigungsbehörde 1. Instanz der Kärntner Restmüllverwertungs GmbH, Kohldorferstrasse 98, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Dr. Christian Onz, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 59-61, gemäß § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) idgF die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer thermischen Restmüllbehandlungsanlage (TBA) für nicht gefährliche Abfälle samt Nebenanlagen auf bestimmten Grundstücken in der KG Arnoldstein und KG Hohenturn im Industriepark der EURO NOVA, Industrie- und Gewerbepark Dreiländereck GmbH.Mit Bescheid vom 16.10.2000, Zl. 8W-Müll-378/107/2001, erteilte die Kärntner Landesregierung als Genehmigungsbehörde 1. Instanz der Kärntner Restmüllverwertungs GmbH, Kohldorferstrasse 98, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Dr. Christian Onz, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 59-61, gemäß Paragraph 17, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) idgF die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer thermischen Restmüllbehandlungsanlage (TBA) für nicht gefährliche Abfälle samt Nebenanlagen auf bestimmten Grundstücken in der KG Arnoldstein und KG Hohenturn im Industriepark der EURO NOVA, Industrie- und Gewerbepark Dreiländereck GmbH.

Gegen diesen Bescheid haben die Bürgerinitiative Arnoldstein, Dipl. Ing. H. Mikl, Helga und mj Hannes Satz, Josef Christian Perhinig, Josef Thomas Grilz – Seger und Richard Frank, weiters die Marktgemeinde Arnoldstein, Bernhard Satz, Mag. Alois und Ing. Gerd Fertala, Valentin Schnabl und eine Reihe von ihm vertretener Personen, weiters die Südrast Dreiländerecke Hotel und Restaurationsbetriebe GmbH und Rudolf Rainer, sowie Karl Gutzelnig Berufungen eingebracht.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat die Kärntner Landesregierung als Genehmigungsbehörde 1. Instanz nach dem UVP-G 2000 gem. § 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991) die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig gegen den Genehmigungsbescheid vom 16.10.2001, Zl. 8W-Müll-378/107/2001, eingebrachten Berufungen ausgeschlossen. Die Behörde 1. Instanz begründete dies damit, dass nach einem eingeholten Gutachten eines Amtsachverständigen für Abfallwirtschaft (zusammengefasst) folgendes feststehe:Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat die Kärntner Landesregierung als Genehmigungsbehörde 1. Instanz nach dem UVP-G 2000 gem. Paragraph 64, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991) die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig gegen den Genehmigungsbescheid vom 16.10.2001, Zl. 8W-Müll-378/107/2001, eingebrachten Berufungen ausgeschlossen. Die Behörde 1. Instanz begründete dies damit, dass nach einem eingeholten Gutachten eines Amtsachverständigen für Abfallwirtschaft (zusammengefasst) folgendes feststehe:

Die Bauzeit der TBA betrage 14 Monate. Die TBA sei ein Vorhaben von zentraler Bedeutung für die Kärntner Abfallwirtschaft. Die Umsetzung einer zukunftsorientierten Restmüllbehandlung für das Bundesland Kärnten sei entsprechend dem Kärntner Abfallwirtschaftskonzept im Jahre 1993 in Angriff genommen, die notwendigen Maßnahmen seien schrittweise gesetzt worden. So sei das Ergebnis einer Machbarkeitsstudie (Restmüllbehandlung in Kärnten, 1994), nämlich dass der in Kärnten anfallende Restmüll thermisch behandelt werden solle, mit einstimmigen Beschlüssen in der Kärntner Landesregierung (im Oktober 1995) und im Kärntner Landtag (im Februar 1996) festgelegt wurden, wobei dabei die Anforderungen der praktisch zeitgleich erlassenen Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, vollinhaltlich berücksichtigt worden seien. Nach § 5 Zi. 7 der Deponieverordnung dürften Abfälle, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) mehr als 5 Masseprozent betrage, nicht deponiert werden, wobei dieses Verbot ab 01.01.2004 auch für bestehende Deponien gelte. Die Ausnahmebestimmung nach § 45a Abs. 7 AWG, nach welcher der Landeshauptmann die Möglichkeit habe, unter Bedachtnahme auf die wasser- und abfallwirtschaftlichen Erfordernisse durch Verordnung noch nicht ordnungsgemäß stillgelegte und noch nicht geschlossene Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmenge, längstens jedoch bis 31.12.2008, zu verlängern, könne für Kärnten nicht in Anspruch genommen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht gegeben seien. Die im § 45a Abs. 7 Zi. 1 AWG an die Deponien gestellten Anforderungen würden deshalb nicht zur Gänze erfüllt, weil das Land Kärnten bis 01.01.1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen, wie z.B. Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung oder Gasbehandlung) für die vom Verbot der Deponierung ausgenommenen Deponien nach deren Stillhaltung oder Schließung nicht übernommen habe. § 45a Abs. 7 Zi. 2 AWG erlaube zwar eine Ausnahmeverordnung, wenn auf den betroffenen Deponien nur Abfälle aus dem selben Bundesland abgelagert würden. Voraussetzung sei aber, dass der in diesem Bundesland eingesammelte Restmüll im überwiegendem Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werde. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung scheide deshalb aus, weil, wenn die TBA Arnoldstein nicht bis zum 01.01.2004 in Betrieb gehe, in Kärnten überhaupt keine thermischen Behandlungskapazitäten für Restmüll existierten. Eine ordnungsgemäße Entsorgung des in Kärnten anfallenden Restmülls sei somit ab 01.01.2004 nur dann im Land Kärnten selbst möglich, wenn die TBA Arnoldstein bis dahin errichtet werde. Eine Deponierung des nach dem 01.01.2004 in Kärnten anfallenden Restmülls in einem anderen Bundesland sei im Falle einer dort erlassenen Verordnung nach § 45a Abs. 7 Zi. 2 AWG nicht zulässig. Ein Ausweichen auf die in anderen Bundesländern bereits vorhandenen thermischen Behandlungsanlagen sei nicht realistisch, da diese ausgelastet seien. Andere Projekte (z.B. Niederösterreich) würden voraussichtlich ebenfalls nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, abgesehen davon, dass sie ebenfalls ausgelastet wären. Die Möglichkeit der Mitverbrennung des Restmülls in industriellen Anlagen setze unzumutbar teure Vorbehandlungsanlagen voraus. Bei denkbarer Verbringung ins EU-Ausland entstünden hohe Transportkosten und wären überhöhte Behandlungspreise zu bezahlen, sodass pro Tonne Müll spezifische Kosten von ATS 3.000 bis 4.000 gegenüber ATS 1.800 an Entsorgungskosten in der thermischen Anlage Arnoldstein zu bezahlen wären. Eine einstweilige Zwischenlagerung bis zur Fertigstellung der TBA Arnoldstein scheide aus, da eine Aufarbeitung nach deren Inbetriebnahme wegen zu geringer Kapazität nicht möglich wäre.Die Bauzeit der TBA betrage 14 Monate. Die TBA sei ein Vorhaben von zentraler Bedeutung für die Kärntner Abfallwirtschaft. Die Umsetzung einer zukunftsorientierten Restmüllbehandlung für das Bundesland Kärnten sei entsprechend dem Kärntner Abfallwirtschaftskonzept im Jahre 1993 in Angriff genommen, die notwendigen Maßnahmen seien schrittweise gesetzt worden. So sei das Ergebnis einer Machbarkeitsstudie (Restmüllbehandlung in Kärnten, 1994), nämlich dass der in Kärnten anfallende Restmüll thermisch behandelt werden solle, mit einstimmigen Beschlüssen in der Kärntner Landesregierung (im Oktober 1995) und im Kärntner Landtag (im Februar 1996) festgelegt wurden, wobei dabei die Anforderungen der praktisch zeitgleich erlassenen Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, vollinhaltlich berücksichtigt worden seien. Nach Paragraph 5, Zi. 7 der Deponieverordnung dürften Abfälle, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) mehr als 5 Masseprozent betrage, nicht deponiert werden, wobei dieses Verbot ab 01.01.2004 auch für bestehende Deponien gelte. Die Ausnahmebestimmung nach Paragraph 45 a, Absatz 7, AWG, nach welcher der Landeshauptmann die Möglichkeit habe, unter Bedachtnahme auf die wasser- und abfallwirtschaftlichen Erfordernisse durch Verordnung noch nicht ordnungsgemäß stillgelegte und noch nicht geschlossene Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmenge, längstens jedoch bis 31.12.2008, zu verlängern, könne für Kärnten nicht in Anspruch genommen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht gegeben seien. Die im Paragraph 45 a, Absatz 7, Zi. 1 AWG an die Deponien gestellten Anforderungen würden deshalb nicht zur Gänze erfüllt, weil das Land Kärnten bis 01.01.1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen, wie z.B. Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung oder Gasbehandlung) für die vom Verbot der Deponierung ausgenommenen Deponien nach deren Stillhaltung oder Schließung nicht übernommen habe. Paragraph 45 a, Absatz 7, Zi. 2 AWG erlaube zwar eine Ausnahmeverordnung, wenn auf den betroffenen Deponien nur Abfälle aus dem selben Bundesland abgelagert würden. Voraussetzung sei aber, dass der in diesem Bundesland eingesammelte Restmüll im überwiegendem Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werde. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung scheide deshalb aus, weil, wenn die TBA Arnoldstein nicht bis zum 01.01.2004 in Betrieb gehe, in Kärnten überhaupt keine thermischen Behandlungskapazitäten für Restmüll existierten. Eine ordnungsgemäße Entsorgung des in Kärnten anfallenden Restmülls sei somit ab 01.01.2004 nur dann im Land Kärnten selbst möglich, wenn die TBA Arnoldstein bis dahin errichtet werde. Eine Deponierung des nach dem 01.01.2004 in Kärnten anfallenden Restmülls in einem anderen Bundesland sei im Falle einer dort erlassenen Verordnung nach Paragraph 45 a, Absatz 7, Zi. 2 AWG nicht zulässig. Ein Ausweichen auf die in anderen Bundesländern bereits vorhandenen thermischen Behandlungsanlagen sei nicht realistisch, da diese ausgelastet seien. Andere Projekte (z.B. Niederösterreich) würden voraussichtlich ebenfalls nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, abgesehen davon, dass sie ebenfalls ausgelastet wären. Die Möglichkeit der Mitverbrennung des Restmülls in industriellen Anlagen setze unzumutbar teure Vorbehandlungsanlagen voraus. Bei denkbarer Verbringung ins EU-Ausland entstünden hohe Transportkosten und wären überhöhte Behandlungspreise zu bezahlen, sodass pro Tonne Müll spezifische Kosten von ATS 3.000 bis 4.000 gegenüber ATS 1.800 an Entsorgungskosten in der thermischen Anlage Arnoldstein zu bezahlen wären. Eine einstweilige Zwischenlagerung bis zur Fertigstellung der TBA Arnoldstein scheide aus, da eine Aufarbeitung nach deren Inbetriebnahme wegen zu geringer Kapazität nicht möglich wäre.

Die Behörde 1. Instanz schloss daraus rechtlich, dass die vorzeitige Vollstreckung des Genehmigungsbescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge im Sinne von § 64 Abs. 2 AVG dringend geboten sei. Die geordnete Behandlung der Kärntner Abfälle durch die TBA stehe im Interesse des öffentlichen Wohles. Praktikable Ausweichmöglichkeiten in andere Bundesländer oder ins EU-Ausland bestünden nicht. Der mit der Verzögerung der Anlagenerrichtung verbundenen Gefahr stünden keine vergleichbaren Gefährdungen, die sich aus der vorzeitigen Inanspruchnahme des Genehmigungsbescheides ergeben könnten, gegenüber. Aus dem Umstand nämlich, dass die Anlage in einem bestehenden, lang vorgenutzten Industriegelände errichtet werde, ergebe sich, dass es in der Bauphase zu keinen irreversiblen Auswirkungen auf die im UVP-Verfahren relevanten Schutzgüter kommen könne. Während eines anhängigen Berufungsverfahrens werde das Vorhaben andererseits auf Grund der Errichtungsdauer nicht in die Betriebsphase treten.Die Behörde 1. Instanz schloss daraus rechtlich, dass die vorzeitige Vollstreckung des Genehmigungsbescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge im Sinne von Paragraph 64, Absatz 2, AVG dringend geboten sei. Die geordnete Behandlung der Kärntner Abfälle durch die TBA stehe im Interesse des öffentlichen Wohles. Praktikable Ausweichmöglichkeiten in andere Bundesländer oder ins EU-Ausland bestünden nicht. Der mit der Verzögerung der Anlagenerrichtung verbundenen Gefahr stünden keine vergleichbaren Gefährdungen, die sich aus der vorzeitigen Inanspruchnahme des Genehmigungsbescheides ergeben könnten, gegenüber. Aus dem Umstand nämlich, dass die Anlage in einem bestehenden, lang vorgenutzten Industriegelände errichtet werde, ergebe sich, dass es in der Bauphase zu keinen irreversiblen Auswirkungen auf die im UVP-Verfahren relevanten Schutzgüter kommen könne. Während eines anhängigen Berufungsverfahrens werde das Vorhaben andererseits auf Grund der Errichtungsdauer nicht in die Betriebsphase treten.

Gegen diesen Bescheid haben folgende Parteien rechtzeitig Berufung erhoben:

1.              Bürgerinitiative Arnoldstein vertreten durch DI Hans Mikl, weiters DI Hans Mikl, Helga und mj Hannes Satz, Josef Christian Perhinig, Josef Thomas Grilz–Seger und Richard Frank, alle vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, RA in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48;

2.              Marktgemeinde Arnoldstein, vertreten durch den Bürgermeister

G. Steinlechner;

  1. 3.Ziffer 3
    Mag. Alois Fertala und Ing. Gerd Fertala;
  2. 4.Ziffer 4
    Karl Gutzelnig.

Die Projektwerberin hat dazu schriftlich Stellung genommen und zum Belege der Richtigkeit der Entscheidung der Behörde 1. Instanz ein Rechtsgutachten von Univ. Prof. Dr. Andreas Hauer vorgelegt. In den Berufungen wird die Auffassung vertreten, die Anwendung des § 64 Abs.2 AVG scheide bei Berufungen gegen einen Gestaltungsbescheid schon grundsätzlich aus; es sei aber auch nicht zu erkennen, weshalb die vorzeitige Vollstreckung dringend im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG geboten seien sollte; überwiegende Interessen sprächen dagegen, nämlich das öffentliche Interesse an der Rechtssicherheit, besonders im Zusammenhang mit Projekten mit so hohen Investitionen und so breit gefächerten Eingriffen in Rechtspositionen, dem lediglich das öffentliche Interesse an einer geordneten Behandlung der Kärntner Abfälle gegenüberstehe. In der Berufung vom Mag. Alois und Ing. Gerd Fertala wird auch vorgebracht, dass der Fertigstellungstermin für die TBA (01.01.2004) ohnehin nicht eingehalten werden könne; in der Berufung der Marktgemeinde Arnoldstein wird (unter anderem) erkennbar die Behauptung aufgestellt, der angefochtene Bescheid der Kärntner Landesregierung beziehe sich auf einen falschen (gemeint: Genehmigungs-) Bescheid.Die Projektwerberin hat dazu schriftlich Stellung genommen und zum Belege der Richtigkeit der Entscheidung der Behörde 1. Instanz ein Rechtsgutachten von Univ. Prof. Dr. Andreas Hauer vorgelegt. In den Berufungen wird die Auffassung vertreten, die Anwendung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG scheide bei Berufungen gegen einen Gestaltungsbescheid schon grundsätzlich aus; es sei aber auch nicht zu erkennen, weshalb die vorzeitige Vollstreckung dringend im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, AVG geboten seien sollte; überwiegende Interessen sprächen dagegen, nämlich das öffentliche Interesse an der Rechtssicherheit, besonders im Zusammenhang mit Projekten mit so hohen Investitionen und so breit gefächerten Eingriffen in Rechtspositionen, dem lediglich das öffentliche Interesse an einer geordneten Behandlung der Kärntner Abfälle gegenüberstehe. In der Berufung vom Mag. Alois und Ing. Gerd Fertala wird auch vorgebracht, dass der Fertigstellungstermin für die TBA (01.01.2004) ohnehin nicht eingehalten werden könne; in der Berufung der Marktgemeinde Arnoldstein wird (unter anderem) erkennbar die Behauptung aufgestellt, der angefochtene Bescheid der Kärntner Landesregierung beziehe sich auf einen falschen (gemeint: Genehmigungs-) Bescheid.

Alle Berufungen beantragen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben (der Berufung der Marktgemeinde Arnoldstein kann dies, obwohl die Berufung durch Verweisung auf Formulierungen eines Gemeinderatsprotokolls, das zahlreiche einander teilweise wiedersprechende Anträge und Abstimmungen darüber enthält, zum Teil unklar ist, deshalb entnommen werden, weil der Antrag des Gemeinderates Richard Frank, eine mit der Berufung der Bürgerinitiative Arnoldstein idente Berufung einzubringen, mehrheitlich angenommen worden ist).

Die Berufungen sind rechtzeitig und zulässig.

Über die Berufungen konnte, da sie sich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richten und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, ohne öffentliche mündliche Verhandlung entschieden werden (§12 Abs. 1 US-G iVm § 67d Abs.3 AVG).Über die Berufungen konnte, da sie sich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richten und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, ohne öffentliche mündliche Verhandlung entschieden werden (§12 Absatz eins, US-G in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG).

Ein Eingehen auf die in den Berufungen angeführten Argumente im einzelnen ist nicht erforderlich, da der Umweltsenat aus den nachstehend dargelegten Gründen der Auffassung ist, dass der angefochtene Bescheid aus anderen – grundsätzlichen – Erwägungen rechtswidrig und daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufzuheben ist.Ein Eingehen auf die in den Berufungen angeführten Argumente im einzelnen ist nicht erforderlich, da der Umweltsenat aus den nachstehend dargelegten Gründen der Auffassung ist, dass der angefochtene Bescheid aus anderen – grundsätzlichen – Erwägungen rechtswidrig und daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos aufzuheben ist.

Nach § 64 Abs. 1 AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Nach § 64 Abs. 2 AVG kann die Behörde (aber) die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist.Nach Paragraph 64, Absatz eins, AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG kann die Behörde (aber) die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist.

Ob die Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG auf Bescheide, mit denen Berechtigungen erteilt werden, überhaupt anwendbar ist, wird in Lehre und Rechtssprechung nicht einheitlich beurteilt (dagegen etwa Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 178; Krzizek, Das öffentliche Nachbarrecht, 140; Wolfgang Hauer, Der Nachbar im Baurecht 5. Auflage, 146; Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze 2. Auflage Anmerkung 6 zu § 64 AVG;Ob die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG auf Bescheide, mit denen Berechtigungen erteilt werden, überhaupt anwendbar ist, wird in Lehre und Rechtssprechung nicht einheitlich beurteilt (dagegen etwa Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 178; Krzizek, Das öffentliche Nachbarrecht, 140; Wolfgang Hauer, Der Nachbar im Baurecht 5. Auflage, 146; Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze 2. Auflage Anmerkung 6 zu Paragraph 64, AVG;

wohl auch Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 7. Auflage Randziffer 528, die allerdings auch eine andere Auffassung für vertretbar halten;

dafür: Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 242; Mannlicher/Quell,

Das Verwaltungsverfahren 1. Halbband 8. Auflage, 352;

Hengstschläger, Die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln im Verwaltungsrecht und der Anspruch auf Folgenbeseitigung wegen vorzeitiger Vollziehung, ÖJZ 1973, 534ff, 539; Schmelz, Die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln im österreichischen Verwaltungsrecht – dargestellt am Sozialversicherungsrecht, ZAS 1982, 83ff, 89; Steiner in ecolex 1992, 595ff und 1993, 60f. Zur Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwSlg 9610 A/1978 dagegen; 17.10.1989, Zl. 88/11/0237 dafür).

Der Umweltsenat meint, dass diese Frage hier letztlich dahingestellt bleiben kann. Selbst wenn nämlich unterstellt wird, dass das Tatbestandselement der „vorzeitigen Vollstreckung" bei Rechtsgestaltungsbescheiden im weiteren Sinn als „vorzeitige Rechtsverwirklichung" zu verstehen ist, mangelt es im hier zum entscheidenden Fall jedenfalls an der weiteren tatbestandsmäßigen Voraussetzung, dass eine solche vorzeitige Rechtsverwirklichung des genehmigungsgegenständlichen Projekts „wegen Gefahr im Verzug dringend geboten" ist.

„Gefahr im Verzug" ist ein in zahlreichen Verwaltungsvorschriften gebräuchlicher Gesetzesbegriff. Typischerweise bildet er einen Bestandteil von Ermächtigungen zu verwaltungsbehördlichen Anordnungen und anderen Eingriffsakten. In diesen Konstellationen bestehen keine grundsätzlichen Auslegungsprobleme, da solche Anordnungen und Eingriffsakte jeweils der Vermeidung oder Bekämpfung bestimmter „Gefahren" dienen.

Bezieht man die Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG jedoch auf Bescheide, mit denen Berechtigungen verliehen werden, bedarf es weiterer Überlegungen, um zu ermitteln, worin die „Gefahr" bestehen soll.Bezieht man die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG jedoch auf Bescheide, mit denen Berechtigungen verliehen werden, bedarf es weiterer Überlegungen, um zu ermitteln, worin die „Gefahr" bestehen soll.

1. Beispielsweise könnte man an verwaltungsbehördliche Bewilligungen oder Genehmigungen denken, die – wie etwa im Bereiche der Altlastensanierung, des Hochwasserschutzes oder der Brandverhütung – im Zuge der Erfüllung gesetzlich oder verwaltungsbehördlich vorgeschriebener Sanierungs- oder Sicherungspflichten eingeholt werden müssen.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war jedoch nicht ein Projekt, dass in einem derartigen Sinn zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen zur Gefahrenvermeidung oder Gefahrenbekämpfung erforderlich war. Keine Behörde hätte eine Maßnahme, die den Gegenstand des Projekts bildet oder der das Projekt notwendig zu dienen bestimmt wäre, anordnen können. Bildet ein Projekt nicht selbst unmittelbar eine gefahrenvermeidende oder gefahrenbekämpfende Maßnahme, kann nach dieser Auffassung nicht davon gesprochen werden, dass die Unzulässigkeit einer vorzeitigen Rechtsverwirklichung „Gefahr im Verzug" zu bewirken vermöchte.

2. Für die Auslegung des an sich unbestimmten Gesetzesbegriffes „Gefahr im Verzug" im § 64 Abs. 2 AVG, käme aber auch in Betracht, die maßgebliche Gefahrenlage nach dem jeweils anwendbaren materiellen Recht zu ermitteln. So hat etwa der Verwaltungsgerichtshof in VwGH vom 29.06.2000, Zl. 99/07/0039, freilich im Hinblick auf § 122 WRG, ausgeführt: „diese Gesetzesstelle regelt Maßnahmen ‚bei Gefahr im Verzuge', worunter allgemein eine Situation zu verstehen ist, die zur Abwehr einer bestehenden oder wahrscheinlichen Gefahr für eines der im Wasserrechtsgesetz geschützten Rechtsgüter und Interessen ein sofortiges behördliches Einschreiten erfordert". Bei dieser Betrachtungsweise wäre mit anderen Worten zu prüfen, welche Rechtsgüter und Interessen nach dem UVP-G 2000 sowie nach den danach mit anzuwenden Verwaltungsvorschriften – unter diesen vor allem das AWG – geschützt sind. Der Umweltsenat vermag den genannten, auf das gegenständliche Projekt anwendbaren Vorschriften keine Rechtsgüter und Interessen zu entnehmen, deren Schutz die Genehmigung von neuen Abfallbehandlungsanlagen – unmittelbar (zum mittelbaren Schutz siehe unten unter 3.) – dienen würde. Vielmehr sind solche Anlagen zum Schutz von davon verschiedenen Rechtsgütern und Interessen einer Genehmigungspflicht unterworfen.2. Für die Auslegung des an sich unbestimmten Gesetzesbegriffes „Gefahr im Verzug" im Paragraph 64, Absatz 2, AVG, käme aber auch in Betracht, die maßgebliche Gefahrenlage nach dem jeweils anwendbaren materiellen Recht zu ermitteln. So hat etwa der Verwaltungsgerichtshof in VwGH vom 29.06.2000, Zl. 99/07/0039, freilich im Hinblick auf Paragraph 122, WRG, ausgeführt: „diese Gesetzesstelle regelt Maßnahmen ‚bei Gefahr im Verzuge', worunter allgemein eine Situation zu verstehen ist, die zur Abwehr einer bestehenden oder wahrscheinlichen Gefahr für eines der im Wasserrechtsgesetz geschützten Rechtsgüter und Interessen ein sofortiges behördliches Einschreiten erfordert". Bei dieser Betrachtungsweise wäre mit anderen Worten zu prüfen, welche Rechtsgüter und Interessen nach dem UVP-G 2000 sowie nach den danach mit anzuwenden Verwaltungsvorschriften – unter diesen vor allem das AWG – geschützt sind. Der Umweltsenat vermag den genannten, auf das gegenständliche Projekt anwendbaren Vorschriften keine Rechtsgüter und Interessen zu entnehmen, deren Schutz die Genehmigung von neuen Abfallbehandlungsanlagen – unmittelbar (zum mittelbaren Schutz siehe unten unter 3.) – dienen würde. Vielmehr sind solche Anlagen zum Schutz von davon verschiedenen Rechtsgütern und Interessen einer Genehmigungspflicht unterworfen.

Wird in diesem Sinne die im § 64 Abs. 2 AVG gemeinte Gefahr als auf die nach dem UVP-G 2000 und den mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften geschützten Güter bezogen verstanden, und wird verlangt, dass das Projekt, das verwirklicht werden soll, dem Schutze dieser Güter unmittelbar zu dienen hat, kann nicht gesagt werden, dass ohne die vorzeitige Verwirklichung des gegenständlichen Projekts Gefahr im Verzuge in dem von § 64 Abs. 2 AVG gemeinten Sinn vorläge.Wird in diesem Sinne die im Paragraph 64, Absatz 2, AVG gemeinte Gefahr als auf die nach dem UVP-G 2000 und den mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften geschützten Güter bezogen verstanden, und wird verlangt, dass das Projekt, das verwirklicht werden soll, dem Schutze dieser Güter unmittelbar zu dienen hat, kann nicht gesagt werden, dass ohne die vorzeitige Verwirklichung des gegenständlichen Projekts Gefahr im Verzuge in dem von Paragraph 64, Absatz 2, AVG gemeinten Sinn vorläge.

3. Denkbar wäre, entgegen der oben zu Punkt 2 geführten Argumentation davon auszugehen, dass „Gefahr im Verzug" im Sinne von § 64 Abs. 2 AVG die vorzeitige Rechtsverwirklichung bei einem Projekt rechtfertigen kann, wenn dieses auch nur mittelbar der Verwirklichung des Schutzes von Rechtsgütern und Interessen dient, die nach dem UVP-G 2000 und den danach mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften geschützt sind.3. Denkbar wäre, entgegen der oben zu Punkt 2 geführten Argumentation davon auszugehen, dass „Gefahr im Verzug" im Sinne von Paragraph 64, Absatz 2, AVG die vorzeitige Rechtsverwirklichung bei einem Projekt rechtfertigen kann, wenn dieses auch nur mittelbar der Verwirklichung des Schutzes von Rechtsgütern und Interessen dient, die nach dem UVP-G 2000 und den danach mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften geschützt sind.

Die Genehmigung von neuen Abfallbehandlungsanlagen dient aber mittelbar durchaus dem Schutz der Rechtsgüter und Interessen, die vom UVP-G 2000 und den mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften geschützt sind. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des § 1 AWG ebenso wie aus den Bestimmungen der §§ 4 und 5 der Ktn. AWO. Aber auch aus dieser Argumentation ist für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen:Die Genehmigung von neuen Abfallbehandlungsanlagen dient aber mittelbar durchaus dem Schutz der Rechtsgüter und Interessen, die vom UVP-G 2000 und den mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften geschützt sind. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des Paragraph eins, AWG ebenso wie aus den Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 der Ktn. AWO. Aber auch aus dieser Argumentation ist für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen:

Die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, die im § 1 AWG genannt sind, sind wesensmäßig langfristig zu verwirklichende Schutzziele. Da für deren Erreichung die nach § 42 Abs. 1 UVP-G 2000 iVm § 73 Abs. 1 AVG sechs Monate betragende gesetzliche Frist für die Entscheidung über die Berufungen somit gar nicht entscheidend sein kann, ist es denkunmöglich, dass es „wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten" seien könnte, die vorzeitige „Vollstreckung" des Genehmigungsbescheides durch Ausschließung der aufschiebenden Wirkung der Berufungen zu ermöglichen.Die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, die im Paragraph eins, AWG genannt sind, sind wesensmäßig langfristig zu verwirklichende Schutzziele. Da für deren Erreichung die nach Paragraph 42, Absatz eins, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG sechs Monate betragende gesetzliche Frist für die Entscheidung über die Berufungen somit gar nicht entscheidend sein kann, ist es denkunmöglich, dass es „wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten" seien könnte, die vorzeitige „Vollstreckung" des Genehmigungsbescheides durch Ausschließung der aufschiebenden Wirkung der Berufungen zu ermöglichen.

4. Für die Auslegung könnte aber auch davon ausgegangen werden, dass es sich bei § 64 Abs. 2 AVG um eine – von den jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften unabhängige – verfahrensrechtliche Bestimmung handelt; bei einer solchen Betrachtungsweise müsste der Sinngehalt des Tatbestandselements „Gefahr in Verzug" aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen selbst entwickelt werden. Das AVG gebraucht diese Wendungen an mehreren Stellen, ohne sie jedoch zu konkretisieren.4. Für die Auslegung könnte aber auch davon ausgegangen werden, dass es sich bei Paragraph 64, Absatz 2, AVG um eine – von den jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften unabhängige – verfahrensrechtliche Bestimmung handelt; bei einer solchen Betrachtungsweise müsste der Sinngehalt des Tatbestandselements „Gefahr in Verzug" aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen selbst entwickelt werden. Das AVG gebraucht diese Wendungen an mehreren Stellen, ohne sie jedoch zu konkretisieren.

Eine AVG-spezifische Auslegung des Begriffes „Gefahr im Verzug" hat nach Auffassung des Umweltsenates die „Gefahr" auf die im § 64 Abs. 2 AVG enthaltenen Tatbestandselemente „Interesse einer Partei" oder „Interesse des öffentlichen Wohles" zu beziehen.Eine AVG-spezifische Auslegung des Begriffes „Gefahr im Verzug" hat nach Auffassung des Umweltsenates die „Gefahr" auf die im Paragraph 64, Absatz 2, AVG enthaltenen Tatbestandselemente „Interesse einer Partei" oder „Interesse des öffentlichen Wohles" zu beziehen.

Dies entspricht auch der Auffassung des von der Projektwerberin in ihrer Stellungnahme zu den Berufungen vorgelegten Rechtsgutachtens von Univ. Prof. Dr. Andreas Hauer. Er führt (in Seite 18f des Gutachtens) aus, dass in der Regel der Vollzug eines jeden Bescheides letztlich entweder im öffentlichen oder im privaten Interesse liege. Bescheide, welche Privatpersonen Rechte einräumten, würden im Interesse dieser Privatpersonen vollzogen. Weil diese Interessenlagen bei allen Bescheiden vorlägen, bildeten sie für sich allein noch kein hinreichendes Kriterium zur Entscheidung, ob bei einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden solle. Dieses Kriterium liege in der Modalität der „Gefahr im Verzug". Diese Modalität beziehe sich auf die im Gesetzestext zuvor genannten öffentlichen und privaten Interessen. In der Regel – so die Überlegung des Gesetzgebers – könne mit der Wahrnehmung der mit dem Bescheid verfolgten privaten bzw. öffentlichen Interessen noch bis zu dessen Rechtskraft (also bis zur Erledigung einer allfälligen Berufung) zugewartet werden. In manchen Fällen werde das Zuwarten die angesprochenen privaten oder öffentlichen Interessen gefährden. Diese Überlegung zeige, dass der Gesetzesbegriff der „Gefahr" kein eigenständiges Kriterium begründe, das zu den öffentlichen oder privaten Interessen hinzutreten müsste. Es gehe nicht um irgendeine „besondere" Gefahr (etwa um Lebensgefahren oder Gesundheitsgefahren), sondern einfach um Gefahren für die im Gesetzestext zuvor genannten privaten oder öffentlichen Interessen. Als Gefahr im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG komme daher alles in Betracht, was die dort genannten öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigen könne. Gefahr sei nun „im Verzug", wenn das Zuwarten mit der Vollstreckung (also gegebenenfalls auch mit der Ausübung einer Berechtigung) bis zur endgültigen Erledigung der Berufung die privaten bzw. öffentlichen Interessen beeinträchtigen oder gar zunichte machen würde. Das Adverb „dringend" bestätige bloß diesen Zusammenhang: Wie vorhin dargelegt, sei der Vollzug des Bescheides immer im öffentlichen oder im privaten Interesse. Der Vollzug sei freilich dann „dringend", wenn ein Zuwarten bis zur Rechtskraft eine Beeinträchtigung der Interessen befürchten lasse.Dies entspricht auch der Auffassung des von der Projektwerberin in ihrer Stellungnahme zu den Berufungen vorgelegten Rechtsgutachtens von Univ. Prof. Dr. Andreas Hauer. Er führt (in Seite 18f des Gutachtens) aus, dass in der Regel der Vollzug eines jeden Bescheides letztlich entweder im öffentlichen oder im privaten Interesse liege. Bescheide, welche Privatpersonen Rechte einräumten, würden im Interesse dieser Privatpersonen vollzogen. Weil diese Interessenlagen bei allen Bescheiden vorlägen, bildeten sie für sich allein noch kein hinreichendes Kriterium zur Entscheidung, ob bei einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden solle. Dieses Kriterium liege in der Modalität der „Gefahr im Verzug". Diese Modalität beziehe sich auf die im Gesetzestext zuvor genannten öffentlichen und privaten Interessen. In der Regel – so die Überlegung des Gesetzgebers – könne mit der Wahrnehmung der mit dem Bescheid verfolgten privaten bzw. öffentlichen Interessen noch bis zu dessen Rechtskraft (also bis zur Erledigung einer allfälligen Berufung) zugewartet werden. In manchen Fällen werde das Zuwarten die angesprochenen privaten oder öffentlichen Interessen gefährden. Diese Überlegung zeige, dass der Gesetzesbegriff der „Gefahr" kein eigenständiges Kriterium begründe, das zu den öffentlichen oder privaten Interessen hinzutreten müsste. Es gehe nicht um irgendeine „besondere" Gefahr (etwa um Lebensgefahren oder Gesundheitsgefahren), sondern einfach um Gefahren für die im Gesetzestext zuvor genannten privaten oder öffentlichen Interessen. Als Gefahr im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, AVG komme daher alles in Betracht, was die dort genannten öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigen könne. Gefahr sei nun „im Verzug", wenn das Zuwarten mit der Vollstreckung (also gegebenenfalls auch mit der Ausübung einer Berechtigung) bis zur endgültigen Erledigung der Berufung die privaten bzw. öffentlichen Interessen beeinträchtigen oder gar zunichte machen würde. Das Adverb „dringend" bestätige bloß diesen Zusammenhang: Wie vorhin dargelegt, sei der Vollzug des Bescheides immer im öffentlichen oder im privaten Interesse. Der Vollzug sei freilich dann „dringend", wenn ein Zuwarten bis zur Rechtskraft eine Beeinträchtigung der Interessen befürchten lasse.

Auch wenn der dargelegten Auffassung Hauers insoweit zugestimmt wird, dass bei der rein verfahrensrechtlichen Auslegung des Begriffes „Gefahr im Verzug" die Gefahr auf das Interesse einer Partei oder das Interesse des öffentlichen Wohles zu beziehen sein wird, kann seinem Verständnis der Bedeutung der Wortfolge „wegen Gefahr im Verzug dringend geboten" im § 64 Abs. 2 AVG keineswegs gefolgt werden. Wenn tatsächlich der Vollzug schon dann „dringend" wäre, wenn ein Zuwarten bis zur Rechtskraft lediglich (irgend)eine Beeinträchtigung der erwähnten Interessen befürchten lässt, stünde dies im Widerspruch mit der von Hauer selbst so wiedergegebenen Überlegung des Gesetzgebers, dass mit der Wahrnehmung der mit dem Bescheid verfolgten privaten bzw. öffentlichen Interessen in der Regel noch bis zu dessen Rechtskraft (also bis zur Erledigung einer allfälligen Berufung) zugewartet werden kann. Da, wie Hauer ja anführt, in der Regel der Vollzug eines jeden Bescheides letztlich entweder im öffentlichen oder im privaten Interesse liegt, wäre ohne vorzeitigen Vollzug auch in aller Regel das öffentliche oder das private Interesse in irgendeiner Form beeinträchtigt. Der Gesetzgeber hätte dann auch keinen Anlass gehabt, § 64 Abs. 2 AVG so zu formulieren, wie er formuliert ist; eine Formulierung etwa dahin, dass die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen kann, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles liegt, wäre dann ausreichend.Auch wenn der dargelegten Auffassung Hauers insoweit zugestimmt wird, dass bei der rein verfahrensrechtlichen Auslegung des Begriffes „Gefahr im Verzug" die Gefahr auf das Interesse einer Partei oder das Interesse des öffentlichen Wohles zu beziehen sein wird, kann seinem Verständnis der Bedeutung der Wortfolge „wegen Gefahr im Verzug dringend geboten" im Paragraph 64, Absatz 2, AVG keineswegs gefolgt werden. Wenn tatsächlich der Vollzug schon dann „dringend" wäre, wenn ein Zuwarten bis zur Rechtskraft lediglich (irgend)eine Beeinträchtigung der erwähnten Interessen befürchten lässt, stünde dies im Widerspruch mit der von Hauer selbst so wiedergegebenen Überlegung des Gesetzgebers, dass mit der Wahrnehmung der mit dem Bescheid verfolgten privaten bzw. öffentlichen Interessen in der Regel noch bis zu dessen Rechtskraft (also bis zur Erledigung einer allfälligen Berufung) zugewartet werden kann. Da, wie Hauer ja anführt, in der Regel der Vollzug eines jeden Bescheides letztlich entweder im öffentlichen oder im privaten Interesse liegt, wäre ohne vorzeitigen Vollzug auch in aller Regel das öffentliche oder das private Interesse in irgendeiner Form beeinträchtigt. Der Gesetzgeber hätte dann auch keinen Anlass gehabt, Paragraph 64, Absatz 2, AVG so zu formulieren, wie er formuliert ist; eine Formulierung etwa dahin, dass die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen kann, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles liegt, wäre dann ausreichend.

Der Wortfolge „wegen Gefahr im Verzug dringend geboten" ist nach Auffassung des Umweltsenates vielmehr klar zu entnehmen, dass nur, wenn besonders schwere Beeinträchtigungen der genannten Interessen möglich sind und dem nur durch vorzeitige Vollstreckung begegnet werden kann, einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann.

4.1. In Bezug auf (bloße) Parteiinteressen im Zusammenhang mit einem eine Berechtigung einräumenden Bescheid bedeutet dies:

Eine Gefährdung der bei jedem Projektwerber zu unterstellenden Interessen an möglichst rascher Errichtung und Inbetriebnahme (um damit einen erwarteten wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen) kann niemals die vorzeitige „Vollstreckung" im Interesse dieser Partei „wegen Gefahr im Verzug dringend gebeten" im Sinne vom § 64 Abs. 2 AVG erscheinen lassen. Dies stellte ja den Regelfall dar, für den § 64 Abs. 1 die Intention des Gesetzgebers wiedergibt. Denkbar wäre, wenn es um den Schutz bloßer Parteiinteressen geht, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG aber, wenn ansonsten (aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen) die Verwirklichung eines bereits aufwändig verfolgten Projekts überhaupt verunmöglicht würde (soferne der Zeitdruck nicht durch Projektwerber selbst verursacht wird, da ja nicht Auslegungsergebnis sein kann, dass der, der seine Interessen nicht rechtzeitig verfolgt, zu Lasten von Berufungswerbern gegenüber einem sorgfältig Handelnden begünstigt wird).Eine Gefährdung der bei jedem Projektwerber zu unterstellenden Interessen an möglichst rascher Errichtung und Inbetriebnahme (um damit einen erwarteten wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen) kann niemals die vorzeitige „Vollstreckung" im Interesse dieser Partei „wegen Gefahr im Verzug dringend gebeten" im Sinne vom Paragraph 64, Absatz 2, AVG erscheinen lassen. Dies stellte ja den Regelfall dar, für den Paragraph 64, Absatz eins, die Intention des Gesetzgebers wiedergibt. Denkbar wäre, wenn es um den Schutz bloßer Parteiinteressen geht, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG aber, wenn ansonsten (aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen) die Verwirklichung eines bereits aufwändig verfolgten Projekts überhaupt verunmöglicht würde (soferne der Zeitdruck nicht durch Projektwerber selbst verursacht wird, da ja nicht Auslegungsergebnis sein kann, dass der, der seine Interessen nicht rechtzeitig verfolgt, zu Lasten von Berufungswerbern gegenüber einem sorgfältig Handelnden begünstigt wird).

4.2. In Bezug auf gefährdete Interessen des öffentlichen Wohles kann die vorzeitige Vollstreckung „wegen Gefahr im Verzug dringend geboten" (jedenfalls wenn – wie hier – es um die möglichst rasche Verwirklichung eines nicht unmittelbar dem Schutz vor Gefahren der Allgemeinheit dienenden Projekts geht) nur dann sein, wenn sonst ein schwerer Schaden für die Allgemeinheit zu befürchten ist. Das Gewicht des sonst zu befürchtenden Schadens könnte etwa mit den Tatbestandsmerkmalen des § 68 Abs. 3 AVG „das Leben oder die Gesundheit vom Menschen gefährdende Missstände" oder „schwere volkswirtschaftliche Schädigungen" umschrieben werden.4.2. In Bezug auf gefährdete Interessen des öffentlichen Wohles kann die vorzeitige Vollstreckung „wegen Gefahr im Verzug dringend geboten" (jedenfalls wenn – wie hier – es um die möglichst rasche Verwirklichung eines nicht unmittelbar dem Schutz vor Gefahren der Allgemeinheit dienenden Projekts geht) nur dann sein, wenn sonst ein schwerer Schaden für die Allgemeinheit zu befürchten ist. Das Gewicht des sonst zu befürchtenden Schadens könnte etwa mit den Tatbestandsmerkmalen des Paragraph 68, Absatz 3, AVG „das Leben oder die Gesundheit vom Menschen gefährdende Missstände" oder „schwere volkswirtschaftliche Schädigungen" umschrieben werden.

Was „das Leben oder die Gesundheit vom Menschen gefährdende Missstände" betrifft ist auf das oben zu Pkt. 3. Ausgeführte zu verweisen. Ein das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missstand kann die kurzfristige Beeinträchtigung eines wesensmäßig langfristig verfolgten Schutzziels nicht darstellen.

Ob, wenn die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, schwere volkswirtschaftliche Schädigungen die Folge sein werden, muss hier nicht im Tatsachenbereich genauer geprüft werden. Selbst wenn das unterstellt würde, muss bei einem bloß wirtschaftlichen Schaden das Gleiche gelten, was oben im Zusammenhang mit finanziellen Parteiinteressen ausgeführt wurde:

Wenn die Allgemeinheit (durch die für sie verantwortlich Handelnden) den Zeitdruck, der Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 64 Abs. 2 AVG ist, selbst verursacht hat, kann nicht mehr von einem nach dieser Gesetzesstelle schützenswerten Interesse gesprochen werden. Diese Selbstverursachung seitens der Allgemeinheit ist zu bejahen; kann doch wohl nicht ernstlich behauptet werden, dass die Einhaltung des zeitlichen Ziels, wie es mit § 45a Abs. 1 Z 2 AWG vorgegeben wurde, an sich unmöglich gewesen wäre.Wenn die Allgemeinheit (durch die für sie verantwortlich Handelnden) den Zeitdruck, der Voraussetzung für eine Entscheidung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG ist, selbst verursacht hat, kann nicht mehr von einem nach dieser Gesetzesstelle schützenswerten Interesse gesprochen werden. Diese Selbstverursachung seitens der Allgemeinheit ist zu bejahen; kann doch wohl nicht ernstlich behauptet werden, dass die Einhaltung des zeitlichen Ziels, wie es mit Paragraph 45 a, Absatz eins, Ziffer 2, AWG vorgegeben wurde, an sich unmöglich gewesen wäre.

Der Umweltsenat verkennt also nicht, dass es im Interesse der Kärntner Abfallwirtschaftsverbände – als Vertragspartner der Projektwerberin – liegt, zum 1.1.2004 eine thermische Vorbehandlung des in Kärnten anfallenden Restmülls im Bundesland selbst sichergestellt zu wissen, und dass auch das Bundesland Kärnten ein solches Interesse zum Ausdruck gebracht hat. Diese zu respektierende öffentlichen Interessen rechtfertigen dagegen nach den dargelegten Rechtsausführungen nicht, die aufschiebende Wirkung der gegen den Genehmigungsbescheid 1. Instanz eingebrachten Berufungen auszuschließen.

Mangels rechtlicher Deckung konnte der angefochtene Bescheid somit nur aufgehoben werden. In Anbetracht der rechtlich gebotenen Aufhebung war auf das Berufungsvorbringen der Berufungswerber nicht im Einzelnen einzugehen.

Schlagworte

Aufschiebende Wirkung, Ausschluss;

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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