TE Vwgh Erkenntnis 1989/10/17 88/11/0237

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Veröffentlicht am 17.10.1989
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §64 Abs2
B-VG Art103 Abs4
KFG 1967 §123 Abs1
KFG 1967 §75
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 103 heute
  2. B-VG Art. 103 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 103 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1995 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  6. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  7. B-VG Art. 103 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 103 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 123 heute
  2. KFG 1967 § 123 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 123 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 123 gültig von 01.07.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 123 gültig von 01.05.2023 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2013
  7. KFG 1967 § 123 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  8. KFG 1967 § 123 gültig von 01.09.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  9. KFG 1967 § 123 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  10. KFG 1967 § 123 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  11. KFG 1967 § 123 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  12. KFG 1967 § 123 gültig von 01.07.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  13. KFG 1967 § 123 gültig von 11.08.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  14. KFG 1967 § 123 gültig von 01.08.2002 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  15. KFG 1967 § 123 gültig von 01.08.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  16. KFG 1967 § 123 gültig von 25.05.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  17. KFG 1967 § 123 gültig von 20.04.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  18. KFG 1967 § 123 gültig von 20.08.1997 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  19. KFG 1967 § 123 gültig von 24.08.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  20. KFG 1967 § 123 gültig von 24.08.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  21. KFG 1967 § 123 gültig von 01.07.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  22. KFG 1967 § 123 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 724/1993
  23. KFG 1967 § 123 gültig von 10.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  24. KFG 1967 § 123 gültig von 01.06.1993 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  25. KFG 1967 § 123 gültig von 01.12.1992 bis 31.05.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  26. KFG 1967 § 123 gültig von 01.08.1992 bis 30.11.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992
  27. KFG 1967 § 123 gültig von 16.07.1988 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 75 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 75 gültig von 01.01.1992 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  3. KFG 1967 § 75 gültig von 28.07.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des E G in S, vertreten durch Dr. Anton Waltl, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. September 1988, Zl. 9/01-29.980/1-1988, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung in Angelegenheit Kraftfahrwesen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 8. Juli 1988 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G vorübergehend für die Zeit von fünf Monaten und zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, das ist ab 12. Juli 1988, entzogen. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 wurde einer allenfalls gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ferner wurde mit diesem Bescheid ein am 24. Juni 1988 gestellter Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines gemäß § 76 Abs. 3 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 KFG 1967 abgewiesen. Die erstinstanzliche Behörde ging in ihrem Bescheid davon aus, daß der Beschwerdeführer am 2. April 1988 um 13.25 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Pkw auf der Pinzgauer Bundesstraße B 311 gelenkt und einen Verkehrsunfall verschuldet habe, bei dem eine Person leicht verletzt worden sei. Weiters liege hinsichtlich des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Vormerkung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 4 lit. a StVO 1960 aus dem Jahre 1985 vor. Auch damals habe der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verschuldet, bei dem erheblicher Sachschaden entstanden sei.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 8. Juli 1988 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 74, Absatz eins, KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G vorübergehend für die Zeit von fünf Monaten und zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, das ist ab 12. Juli 1988, entzogen. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 wurde einer allenfalls gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ferner wurde mit diesem Bescheid ein am 24. Juni 1988 gestellter Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines gemäß Paragraph 76, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, KFG 1967 abgewiesen. Die erstinstanzliche Behörde ging in ihrem Bescheid davon aus, daß der Beschwerdeführer am 2. April 1988 um 13.25 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Pkw auf der Pinzgauer Bundesstraße B 311 gelenkt und einen Verkehrsunfall verschuldet habe, bei dem eine Person leicht verletzt worden sei. Weiters liege hinsichtlich des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Vormerkung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO 1960 aus dem Jahre 1985 vor. Auch damals habe der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verschuldet, bei dem erheblicher Sachschaden entstanden sei.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 8. Juli 1988 erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er sowohl die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung als auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung bekämpfte. Ferner stellte er den Antrag, „den Führerschein umgehend wieder auszufolgen“.

Mit Bescheid vom 1. September 1988 gab der Landeshauptmann von Salzburg der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eingebrachten Berufung keine Folge. In der Begründung wurde ausgeführt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Feststellung der Verkehrsunzuverlässigkeit die betreffende Person durch die Kraftfahrbehörde erster Instanz für die Dauer des Berufungsverfahrens vom Lenken eines Kraftfahrzeuges auszuschließen sei. Dies liege im öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Gefahren, die anderen Verkehrsteilnehmern von einem verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenker drohen. In der Begründung dieses Bescheides findet sich die „Verständigung“ des Beschwerdeführers, daß die Fällung einer Berufungsentscheidung in der Hauptsache bis zum rechtskräftigen Abschluß des gegen den Beschwerdeführer anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens wegen des Vorfalles vom 2. April 1988 gemäß § 38 AVG 1950 ausgesetzt werde. In der Begründung wurde weiters ausgeführt, daß der in der Berufung enthaltene Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines von der Berufungsbehörde nicht als Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, soweit dieser über einen derartigen Antrag abgesprochen habe, sondern als Neuansuchen um Wiederausfolgung des Führerscheines angesehen werde.Mit Bescheid vom 1. September 1988 gab der Landeshauptmann von Salzburg der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eingebrachten Berufung keine Folge. In der Begründung wurde ausgeführt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Feststellung der Verkehrsunzuverlässigkeit die betreffende Person durch die Kraftfahrbehörde erster Instanz für die Dauer des Berufungsverfahrens vom Lenken eines Kraftfahrzeuges auszuschließen sei. Dies liege im öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Gefahren, die anderen Verkehrsteilnehmern von einem verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenker drohen. In der Begründung dieses Bescheides findet sich die „Verständigung“ des Beschwerdeführers, daß die Fällung einer Berufungsentscheidung in der Hauptsache bis zum rechtskräftigen Abschluß des gegen den Beschwerdeführer anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens wegen des Vorfalles vom 2. April 1988 gemäß Paragraph 38, AVG 1950 ausgesetzt werde. In der Begründung wurde weiters ausgeführt, daß der in der Berufung enthaltene Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines von der Berufungsbehörde nicht als Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, soweit dieser über einen derartigen Antrag abgesprochen habe, sondern als Neuansuchen um Wiederausfolgung des Führerscheines angesehen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, daß seiner Berufung gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde „die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird“, verletzt und meint, die erstinstanzliche Behörde habe seine Beweisanträge übergangen und auch die belangte Behörde habe sich damit nicht auseinandergesetzt.

Dem Beschwerdeführer ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Behörde im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann, wenn die Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird, ausschließen kann, weil in diesem Falle die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge geboten ist (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1986, Zl. 85/11/0298, und vom 17. Dezember 1986, Zl. 86/11/0161, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen). Der Verwaltungsgerichtshof erkennt auch seinerseits Beschwerden gegen die Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG mit dem Hinweis auf das entgegenstehende zwingende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit nicht zu. Ob die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende - vorläufige - Annahme der belangten Behörde, die Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens ließen auf Grund der Vorfälle vom 2. April 1988 und vom 2. März 1985 auf die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers (offenbar gemäß § 66 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967) schließen, auch berechtigt ist, ist von der belangten Behörde erst im Zuge der Entscheidung in der (die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung selbst betreffenden) Hauptsache zu beurteilen.Dem Beschwerdeführer ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Behörde im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann, wenn die Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird, ausschließen kann, weil in diesem Falle die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge geboten ist vergleiche , u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1986, Zl. 85/11/0298, und vom 17. Dezember 1986, Zl. 86/11/0161, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen). Der Verwaltungsgerichtshof erkennt auch seinerseits Beschwerden gegen die Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG mit dem Hinweis auf das entgegenstehende zwingende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit nicht zu. Ob die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende - vorläufige - Annahme der belangten Behörde, die Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens ließen auf Grund der Vorfälle vom 2. April 1988 und vom 2. März 1985 auf die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers (offenbar gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG 1967) schließen, auch berechtigt ist, ist von der belangten Behörde erst im Zuge der Entscheidung in der (die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung selbst betreffenden) Hauptsache zu beurteilen.

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, in der in die Begründung des angefochtenen Bescheides aufgenommenen „Verständigung“ liege ein Aussetzungsbescheid im Sinne des § 38 AVG 1950, kann ihm nicht gefolgt werden, weil der angefochtene Bescheid einen die Aussetzung verfügenden Spruchteil nicht enthält und die in der Begründung enthaltene „Verständigung“ keinen normativen Inhalt hat, sondern erkennbar nur den Zweck verfolgte, den Beschwerdeführer davon in Kenntnis zu setzen, daß die belangte Behörde vorerst den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens abwarten und erst dann über die Berufung in der Hauptsache entscheiden werde. Sofern der Beschwerdeführer dieses Zuwarten der belangten Behörde für unberechtigt hält, kann er sich dagegen (nach Ablauf der Entscheidungsfrist) nur durch die Stellung eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 zur Wehr setzen.Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, in der in die Begründung des angefochtenen Bescheides aufgenommenen „Verständigung“ liege ein Aussetzungsbescheid im Sinne des Paragraph 38, AVG 1950, kann ihm nicht gefolgt werden, weil der angefochtene Bescheid einen die Aussetzung verfügenden Spruchteil nicht enthält und die in der Begründung enthaltene „Verständigung“ keinen normativen Inhalt hat, sondern erkennbar nur den Zweck verfolgte, den Beschwerdeführer davon in Kenntnis zu setzen, daß die belangte Behörde vorerst den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens abwarten und erst dann über die Berufung in der Hauptsache entscheiden werde. Sofern der Beschwerdeführer dieses Zuwarten der belangten Behörde für unberechtigt hält, kann er sich dagegen (nach Ablauf der Entscheidungsfrist) nur durch die Stellung eines Devolutionsantrages gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 zur Wehr setzen.

Der Vollständigkeit halber sei im übrigen bemerkt, daß dann, wenn der angefochtene Bescheid auch einen Abspruch über die Aussetzung des Verfahrens enthalten hätte, dieser nur mit Berufung an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte bekämpft werden können (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 29. Mai 1985, Zl. 85/11/0024).Der Vollständigkeit halber sei im übrigen bemerkt, daß dann, wenn der angefochtene Bescheid auch einen Abspruch über die Aussetzung des Verfahrens enthalten hätte, dieser nur mit Berufung an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte bekämpft werden können vergleiche , dazu den hg. Beschluß vom 29. Mai 1985, Zl. 85/11/0024).

Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte seinen in der Berufung enthaltenen Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines als Berufung gegen die Abweisung seines Ausfolgungsantrages durch die erstinstanzliche Behörde werten müssen. Auf diese Ausführungen brauchte schon deshalb nicht weiter eingegangen zu werden, weil die belangte Behörde über den genannten Antrag - auch nach Auffassung des Beschwerdeführers - bisher nicht bescheidmäßig entschieden hat. Ob ihre im angefochtenen Bescheid geäußerte Auffassung, sie habe darüber nicht als Berufungsbehörde zu entscheiden, zutrifft, kann der Beschwerdeführer gleichfalls nur im Wege eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde überprüfen lassen.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Wien, am 17. Oktober 1989

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110237.X01

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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