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83/01Norm
UVP-G 2000 §1 Abs1Rechtssatz
1. Weder das AWG (VwGH 99/07/0064) noch das UVP-G 2000 enthalten eine Bestimmung, die eine Genehmigung eines Vorhabens bei bereits über Grenzwerten liegender Vorbelastung der Umgebung grundsätzlich untersagen würde. Eine Zusatzbelastung im Fall einer überhöhten Vorbelastung kann dann als nicht im Widerspruch mit den Zielsetzungen des § 17 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 UVP-G 2000 bewertet werden, wenn sie sowohl im Verhältnis zur Vorbelastung als auch zu den zu beachtenden Umweltqualitätsstandards geringfügig ist. Zur Beurteilung der Umwelterheblichkeit von Zusatzbelastungen ist das „Schwellenwertkonzept" ein fachlich geeignetes Instrument.1. Weder das AWG (VwGH 99/07/0064) noch das UVP-G 2000 enthalten eine Bestimmung, die eine Genehmigung eines Vorhabens bei bereits über Grenzwerten liegender Vorbelastung der Umgebung grundsätzlich untersagen würde. Eine Zusatzbelastung im Fall einer überhöhten Vorbelastung kann dann als nicht im Widerspruch mit den Zielsetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, UVP-G 2000 bewertet werden, wenn sie sowohl im Verhältnis zur Vorbelastung als auch zu den zu beachtenden Umweltqualitätsstandards geringfügig ist. Zur Beurteilung der Umwelterheblichkeit von Zusatzbelastungen ist das „Schwellenwertkonzept" ein fachlich geeignetes Instrument.
2. Die Projektwerberin einer Abfallbehandlungsanlage kann zum Abschluss von Dienstleistungsverträgen zur Abwicklung des An- und Abtransportes von Müll bzw. Reststoffen per Bahn durch eine Auflage nicht verpflichtet werden, da eine solche Auflage am Genehmigungsverfahren nicht beteiligte Dritte verpflichten würde. Eine Verpflichtung der Antragstellerin selbst wäre jedoch im Wege einer Bedingung auf Grundlage des Immissionsminimierungsgebotes (§ 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G) oder der Gesamtbewertung (§ 17 Abs. 5 UVP-G 2000) möglich, dies jedoch nur insofern, als diese Verbesserungen technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar sind. Der Antrag ist abzuweisen, wenn Vorschreibungen das für Nebenbestimmungen zulässige Maß überschreiten und das Projekt dem allgemeinen Gebot der möglichen Immissionsbeschränkung widerspricht.2. Die Projektwerberin einer Abfallbehandlungsanlage kann zum Abschluss von Dienstleistungsverträgen zur Abwicklung des An- und Abtransportes von Müll bzw. Reststoffen per Bahn durch eine Auflage nicht verpflichtet werden, da eine solche Auflage am Genehmigungsverfahren nicht beteiligte Dritte verpflichten würde. Eine Verpflichtung der Antragstellerin selbst wäre jedoch im Wege einer Bedingung auf Grundlage des Immissionsminimierungsgebotes (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G) oder der Gesamtbewertung (Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000) möglich, dies jedoch nur insofern, als diese Verbesserungen technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar sind. Der Antrag ist abzuweisen, wenn Vorschreibungen das für Nebenbestimmungen zulässige Maß überschreiten und das Projekt dem allgemeinen Gebot der möglichen Immissionsbeschränkung widerspricht.
3. Weder das UVP-G 2000 noch das im Sinne der IPPC-Richtlinie novellierte AWG bilden eine rechtliche Grundlage dafür, zum Zweck der Optimierung der Gesamtenergiebilanz Errichtung und Betrieb eines beantragten Vorhabens durch eine entsprechende Auflage oder Bedingung an die Errichtung eines Fernwärmenetzes zu binden. Das Gebot der effizienten Energienutzung gemäß § 29 Abs. 6 Z 2 AWG und Art. 3 lit. d IPPC-Richtline bezieht sich nur darauf, wie die beim Betrieb eingesetze Energie verwendet werden soll, und nicht auf die Verwendung der Energie, die im Betrieb erzeugt wird (VwGH 2000/07/0229).3. Weder das UVP-G 2000 noch das im Sinne der IPPC-Richtlinie novellierte AWG bilden eine rechtliche Grundlage dafür, zum Zweck der Optimierung der Gesamtenergiebilanz Errichtung und Betrieb eines beantragten Vorhabens durch eine entsprechende Auflage oder Bedingung an die Errichtung eines Fernwärmenetzes zu binden. Das Gebot der effizienten Energienutzung gemäß Paragraph 29, Absatz 6, Ziffer 2, AWG und Artikel 3, Litera d, IPPC-Richtline bezieht sich nur darauf, wie die beim Betrieb eingesetze Energie verwendet werden soll, und nicht auf die Verwendung der Energie, die im Betrieb erzeugt wird (VwGH 2000/07/0229).
4. Soweit dem BVG über den umfassenden Umweltschutz ein Gesetzgebungsauftrag bezüglich der Hintanhaltung von schädlichen Einwirkungen auf die Lebensgrundlagen der Menschen zu entnehmen ist, besteht kein Zweifel, dass diesem Gebot durch § 17 UVP-G 2000 und die danach mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften adäquat entsprochen ist. Das Kärntner Umwelt-LVG kann nur als Auslegungshilfe im Rahmen der Mitanwendung landesrechtlicher Bestimmungen Bedeutung haben.4. Soweit dem BVG über den umfassenden Umweltschutz ein Gesetzgebungsauftrag bezüglich der Hintanhaltung von schädlichen Einwirkungen auf die Lebensgrundlagen der Menschen zu entnehmen ist, besteht kein Zweifel, dass diesem Gebot durch Paragraph 17, UVP-G 2000 und die danach mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften adäquat entsprochen ist. Das Kärntner Umwelt-LVG kann nur als Auslegungshilfe im Rahmen der Mitanwendung landesrechtlicher Bestimmungen Bedeutung haben.
5. Die Standortverordnung gemäß § 43 Kärtner Abfallwirtschaftsordnung ist ein Instrument der überörtlichen Planung. Die Übereinstimmung eines Projekts mit einer solchen Verordnung ist keine Genehmigungsvoraussetzung. Doch ist gemäß § 47 Abs. 2 Ktn AWO die Übereinstimmung eines Vorhabens mit den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu wahren.5. Die Standortverordnung gemäß Paragraph 43, Kärtner Abfallwirtschaftsordnung ist ein Instrument der überörtlichen Planung. Die Übereinstimmung eines Projekts mit einer solchen Verordnung ist keine Genehmigungsvoraussetzung. Doch ist gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ktn AWO die Übereinstimmung eines Vorhabens mit den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu wahren.
6. Für landesrechtliche Vorschriften, die bei der Erteilung der Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 neben abfallrechtlichen Vorschriften des Bundes anzuwenden sind, ist kein zusätzlicher Antrag auf Genehmigung zu stellen, da mittlerweile § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 nur noch einen einheitlichen Genehmigungsantrag vorsieht.6. Für landesrechtliche Vorschriften, die bei der Erteilung der Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 neben abfallrechtlichen Vorschriften des Bundes anzuwenden sind, ist kein zusätzlicher Antrag auf Genehmigung zu stellen, da mittlerweile Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000 nur noch einen einheitlichen Genehmigungsantrag vorsieht.
Schlagworte
Abfallbehandlungsanlagen, Bewilligungspflicht, landesrechtliche; Abfallbehandlungsanlagen, Standortverordnung; Abfallrichtlinie, Prinzip der entstehungsnahen Entsorgung; Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Alternativenprüfung; Auflagen, Bedingungen, Zulässigkeit; Auflagen, Bestimmtheit; Berufungsantrag, begründeter; Betriebsbeschreibung, Bestimmtheit; Energienutzung, effiziente; Genehmigungsanträge, Materiengesetze; Genehmigungsvoraussetzungen, Beeinträchtigung dinglicher Rechte; Genehmigungsvoraussetzungen, Immissionsminimierungsgebot; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; IPPC- Richtlinie, Umsetzung;Zuletzt aktualisiert am
01.06.2011