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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt das Weiterleiten eines Anbringens gem. § 6 AVG das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde. Die Rechtswirkungen einer Weiterleitung gem. § 6 AVG treten unabhängig davon ein, ob sie rechtens erfolgt ist oder nicht. (VwGH 93/09/0042, 89/10/0085, 83/01/0399). Ist solcherart zum Zeitpunkt der Stellung eines Devolutionsantrages eine Entscheidungspflicht der in erster Instanz zuständigen Landesregierung nicht mehr gegeben, so fehlt es an den gem. § 73 Abs. 2 AVG erforderlichen Antragsvoraussetzungen, sodass der Devolutionsantrag zurückzuweisen ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt das Weiterleiten eines Anbringens gem. Paragraph 6, AVG das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde. Die Rechtswirkungen einer Weiterleitung gem. Paragraph 6, AVG treten unabhängig davon ein, ob sie rechtens erfolgt ist oder nicht. (VwGH 93/09/0042, 89/10/0085, 83/01/0399). Ist solcherart zum Zeitpunkt der Stellung eines Devolutionsantrages eine Entscheidungspflicht der in erster Instanz zuständigen Landesregierung nicht mehr gegeben, so fehlt es an den gem. Paragraph 73, Absatz 2, AVG erforderlichen Antragsvoraussetzungen, sodass der Devolutionsantrag zurückzuweisen ist.
Schlagworte
Umweltsenat, Zuständigkeit, Weiterleitung an falsche Behörde;Dokumentnummer
UMSER_20021001_US_6B_2002_8_15_01