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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs5Text
Betrifft: Alois und Elfriede Russinger, Erweiterung eines Hühnermastbetriebes auf Grst. Nr 2018/1 und 1989/2, Gemeinde Gilgenberg/Weihart; Berufung des Oberösterreichischen Umweltanwaltes gegen den Feststellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Februar 2003 – Abweisung
Bescheid
Der Umweltsenat - Kammer 7A - hat durch Dr. Wolfram Massauer als Vorsitzender, Dr. Agnes Bernhard als Berichterin und Dr. Martin Dolp als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des OÖ Umweltanwaltes gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Februar 2003, Z UR-380122/16-2003-Pü/Hi, betreffend Feststellung, dass für die Erweiterung eines bereits bestehenden Hühnermastbetriebes von 29.372 um 35.518 auf insgesamt 64.890 Mastplätze auf einer Gesamtstallfläche von 3.634 m2 keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Berufung des Oberösterreichischen Umweltanwaltes wird keine Folge gegeben. Für die Erweiterung des bestehenden Hühnermastbetriebes von 29.372 auf insgesamt 64.990 Mastplätze auf einer Gesamtstallfläche von 3.643 m² ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen.
Rechtsgrundlagen: -§§ 3 Abs. 7 und § 3a Abs. 3 in Verbindung mit Z 43 lit. a des Anhanges 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I. Nr. 50/2002;Rechtsgrundlagen: -§§ 3 Absatz 7 und Paragraph 3 a, Absatz 3, in Verbindung mit Ziffer 43, Litera a, des Anhanges 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 50 aus 2002,;
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit rechtskräftigem baubehördlichem Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Gilgenberg am Weilhart vom 24. August 1992, Z 605/1-701-1992, wurde auf Antrag der Ehegatten Alois und Elfriede Russinger, Hopfersbach 1, 5133 Gilgenberg am Weilhart, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der „Halle 1" mit einer Stallfläche von 1.135 m² erteilt.1.1. Mit rechtskräftigem baubehördlichem Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Gilgenberg am Weilhart vom 24. August 1992, Ziffer 605 /, eins -, 701 -, 1992,, wurde auf Antrag der Ehegatten Alois und Elfriede Russinger, Hopfersbach 1, 5133 Gilgenberg am Weilhart, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der „Halle 1" mit einer Stallfläche von 1.135 m² erteilt.
1.2. Mit einem der Gemeinde Gilgenberg am Weilhart vorgelegten „Technischen Vorbericht", Projektnummer 2002/14 vom 30. September 2002 der Müller Abfallprojekte GmbH, Weibern, übermitteln die Anlagenbetreiber der Gemeinde Unterlagen über geplante Änderungen zur „Vorprüfung". Darin wird unter anderem ausgeführt, dass derzeit zwei Betriebsgebäude bestünden, nämlich ein ehemaliger zu einem Hühnerstall umgebauter Rinderstall sowie eine Halle 1. Während die Halle 1 baubehördlich genehmigt sei, soll für den umgebauten Rinderstall sowie für die zu errichtende Halle 2 eine Genehmigung in einem nachfolgenden Verfahren eingeholt werden.
Im einzelnen ergäbe sich daraus folgender geplanter Bestand:
„ ....
5.1. Betriebsgebäude und Besatzzahlen
Betriebsgebäude Beschreibung Stallfläche [m²]
Mastplätze Alter
Rinderstall Bestand, wurde
zu Hühnerstall
umgebaut 513
9.174
Halle 1 Bestand 1.135
20.198
Halle 2 geplante
Neuerrichtung 1.986
35.518
Summen nach
beabsichtigter
Erweiterung 3.634
64.999
Zur Darstellung der Lage des Betriebes werden Ausschnitte aus dem Flächenwidmungsplan vorgelegt und dargelegt, dass sich im Umkreis bis zu 300 m nur Einzelgehöfte befinden.
1.3. Die um Amtshilfe ersuchte Oberösterreichische Landesregierung hat von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet, um festzustellen, ob für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan sowie die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn teilen in Stellungnahmen vom 21. bzw. 22. Oktober 2002 mit, dass die geplante Erweiterungen in keinem Wasserschutz- oder Wasserschongebiet nach dem WRG liegen.
Der agrartechnische Sachverständige der oberösterreichischen Landesregierung hält in seiner Stellungnahme vom 25. November 2002, Z Agrar-160586/4-2003-II/Ag/Fr, - nach einem am 19. November 2002 durchgeführten Lokalaugenschein – folgendes fest:
„... Der Landwirtschaftsbetrieb... umfasst ... laut Tierliste
einen Tierbestand von 38.000 Masthühnern (Stichtag 1.4.2002). Die Masthühner werden in zwei Stallungen gehalten, Stall 1 ist ein ehemaliger, für die Hühnerhaltung umgebauter Rinderstall mit einer Nettostallfläche von 513 m² (laut Projekt Büro
Müller), Stall 2 ist eine Masthalle ... mit einer
Nettostallfläche von 1.135 m² (laut Projekt Müller).
Die Eigentümer beabsichtigen nun, südlich des bestehenden Hühnerstalles einen weiteren Stall zu errichten, der nach den
vorliegenden Planungen .... eine Grundfläche von 91,5 x 22,5 m
aufweist. Entsprechend dem beiliegenden Vorbericht des Projektanten Büro Müller sollen in der neuen Halle 35.518 Masthühner gehalten werden.
...
Die Berechnung der potenziellen Belegdichte der Stallungen erfolgt entsprechend den Mindestanforderungen an Stallflächen für das Halten von landwirtschaftlichen Nutztieren nach den Bestimmungen der Verordnung LGBl. Nr. 1/1997.Die Berechnung der potenziellen Belegdichte der Stallungen erfolgt entsprechend den Mindestanforderungen an Stallflächen für das Halten von landwirtschaftlichen Nutztieren nach den Bestimmungen der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1997,.
Für Masthühnerhaltung gilt ein Höchstbesatz von 30 kg Lebendgewicht je m² nutzbarer Stallfläche, das sind rund 20 Tiere mit einem Durchschnittsgewicht von ca 1,5 kg.
Berechnung der Stallkapazitäten in Hopfersbach (Stallfläche laut Projekt):
Stall 1: nutzbare Fläche: 513 m²
Maximalkapazität: 10.260 Tiere
nicht bewilligt
Stall 2: nutzbare Fläche: 1.135 m²
Maximalkapazität: 22.700 Tiere
bewilligt
Neu: Stall 3: nutzbare Fläche: 1.986 m²
Maximalkapazität: 39.720 Tiere
Gesamtkapazität der Hühnerstallungen nach Erweiterung: 72.580
Tiere
...
Beurteilung hinsichtlich UVP-Schwellenwert:
Bewilligter Bestand: 22.700 Mastplätze = 34,9 % des Schwellenwertes
Nicht bewilligter Bestand + Bestandesausdehnung: 49.980 Mastplätze = 76,8 % des Schwellenwertes
Zusammenfassung:
Aufgrund der Ausmaße der bestehenden Stallungen und der geplanten Neukapazitäten an Masthühnerplätzen ist am Anwesen Russinger in Hopfersbach 1 von einer Gesamtkapazität an Masthühnerplätzen von 72.580 Plätzen auszugehen, womit der Schwellenwert, ab dem eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, überschritten wird."
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2002 teilen die Anlagenbetreiber mit, dass für die Berechnung der beantragten Mastplätze ein End-Lebendgewicht von ca. 1,65 kg/Stk angesetzt wurde. Dieses Gewicht sei Vorgabe vom Abnehmer der gemästeten Hühner. In einer weiteren Stellungnahme vom 11. Dezember 2002 erklären die Anlagenbetreiber, dass die eingereichte maximale Mastplatzanzahl von 64.990 Stück gleichbedeutend mit jener Anzahl an Hühnern ist, die zu Mastbeginn tatsächlich in den Ställen eingestellt werden sollen.
Eine allfällige Mehrbelegung aufgrund natürlicher biologischer Ausfälle sei in diese Zahl bereits eingerechnet.
Aufgrund einer Anfrage von Seiten der Umweltrechtsabteilung der oberösterreichischen Landesregierung an den agrartechnischen Sachverständigen hält letzterer hinsichtlich der Praxis der Hühnermast fest, dass
„die Masthühnerhaltung ... in Form einer Vertragsmast
(geschieht), wobei der landwirtschaftliche Hühnermastbetrieb einen Abnahmevertrag mit einem gewerblichen Schlachtbetrieb geschlossen hat.
Die Hühnermastproduktion erfolgt arbeitsteilig, die unterschiedlichen Produktionsschritte laufen auf getrennten, jeweils hochspezialisierten Betriebsstätten ab. Erster Schritt der Masthühnerproduktion ist die Produktion von Eiern auf sogenannten Mastelterntierbetrieben, von wo die Eier auf spezialisierten Brutbetrieben gelangen. Die geschlüpften Mastküken werden dann zu den eigentlichen Hühnermastbetrieben geliefert.
Die Einstallung von Mastküken auf den Mastbetrieben geschieht nach Koordination zwischen Brutbetrieb und Schlachtbetrieb, der zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Anzahl an fertig gemästeten Hühnern mit einem bestimmten Körpergewicht benötigt.
Die Anzahl der Mastküken, welche beim Brutbetrieb aufgrund der bekannten potentiellen Stallkapazitäten der abnehmenden Mastbetriebe ausgebrütet werden, lässt sich aufgrund der biologischen Schwankungen nicht exakt vorausplanen, demzufolge sind in der Praxis geringe Über- bzw. Unterlieferungen an Küken an die Mastbetriebe gegeben. Die Schwankungen betragen rund +- 3 %, in der Praxis werden diese geringen Schwankungen des Lieferumfanges vom Landwirt getragen.
Hinsichtlich Mastdauer und Belegdichte ist festzustellen, dass in Österreich in der Regel eine Kombimast betrieben wird, d.h. dass die Masthühner zu zumindest zwei Terminen abgeholt und mit unterschiedlichen Gewichten geschlachtet werden. Die erste Abholung erfolgt mit einem durchschnittlichen Lebendgewicht von rund 1,50 kg im Alter von 33 – 35 Tagen, die weitere Aufmast erfolgt bis etwas zum 42. Tag bis zu einem durchschnittlichen Gewicht von 1,90 – 1,95 kg.
Die Belegsdichte zum Zeitpunkt der Einstallung orientiert sich demnach an der nach Tierschutzbestimmungen zulässigen Belegsdichte zum Zeitpunkt der ersten Abholung, wenn ein Lebendgewicht von rund durchschnittlich 1,5 kg je Masthuhn erreicht sein soll.
Da in den Tierschutzbestimmungen eine Festlegung über das Maximalgewicht je m² Stallfläche getroffen wird, diese in der Praxis jedoch über unterschiedliche Belegdichten und Mastalter erreicht wird, kann demnach produktionsbedingt nicht von einer technisch fixen Tierplatzzahl für das Stallsystem gesprochen werden.
Ausgehend von den tatsächlichen Produktionsgegebenheiten ist es jedenfalls sinnvoll und zweckmäßig von einer durchschnittlichen Belegdichte je Mastperiode zu sprechen, welche aufgrund der Tierschutzbestimmungen und den Mastgewichten zum Zeitpunkt der Erstabholung bei rund 20 Tiere je m² nutzbarer Stallfläche liegt.
Zum konkreten Konzept des Betriebes Russinger, wonach rechnerisch 17,88 Masthühner je m² mit einem rechnerischen Lebendgewicht von 1,65 kg gehalten werden, ist festzustellen, dass dies nicht der gängigen Mastpraxis entspricht und davon auszugehen ist, dass mehr Tiere eingestallt werden und eine vorzeitige Abholung nach etwa 34-35 Tagen erfolgt. Das bekannt gegebene rechnerische Lebendendgewicht ergibt sich als durchschnittliches Lebendgewicht der Masttiere zum jeweiligen Abholtermin.
Es lässt sich letztlich zusammenfassen, dass die Bestimmungen des Tierschutzes, die eine gewichtsmäßige, jedoch systembedingte, in der Belegsdichte variable, Regelung beinhalten, nicht exakt mit den fixen Oberbestandsgrenzen der UVP in Einklang gebracht werden können."
Der Oberösterreichische Umweltanwalt weist in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2002 darauf hin, dass „bei einem (in den Projektunterlagen mehrfach angegebenen) Mastend-
gewicht von 1,65 kg/Tier ... sich die nachfolgenden
Bestandeszahlen (errechnen)
Bezeichnung Fläche Tierzahl (bei 1,65 kg/Tier)
‚Alter Hühnermaststall' 513 m² 9.327
Halle 1 1.135 m² 20.636
Halle 2 1.986 m² 36.109
Summe 3.634 m² 66.072"
Weites führt er aus, dass bei einer Besprechung am 4. September
2001 „beim Anwesen Russinger ... vom Betriebsinhaber ein
Durchschnittsgewicht von 1,45 kg pro Tier angegeben" wurde. Die UVP-Behörde könne sich nicht bloß von subjektiven Überlegungen des Projektwerbers leiten lassen. Die tierschutzrechtlich zulässige Kapazität sei insbesondere vom Mastendgewicht und damit von individuellen Dispositionen des Projektwerbers abhängig. Die Tatsächliche Belegung eines Stalles sei zudem von der Behörde nicht mehr kontrollierbar.
In Beantwortung diverser von der Oberösterreichischen Landesregierung gestellten Fragen legen die Vertreter der Betriebsinhaber datiert mit 15. Jänner 2003 eine weitere Stellungnahme im Feststellungsverfahren vor, in dem sie unter anderem vorbringen:
„Unter dem Eindruck von Erfahrungen aus Holland, wonach mit Besatzzahlen von 17 bis 18 Tieren pro m² die besten Zuwächse erzielbar sind, wurde die Stallfläche für die Maximalzahl von
64.990 Stück mit insgesamt 3.634 m², für ein Mastendgewicht von 1,67 kg/Stück bemessen.
Es muss klar gestellt werden, dass die Ehegatten Russinger in keiner Weise die Absicht haben, die Stückzahl von max. 64.990 zu überschreiten!"
Weiters wird festgehalten, dass die Mast in Form einer Kombimast durchgeführt wird, wobei jeder Umtrieb in zwei Lieferungen geteilt ist. In der Anlage wird eine „Lohnmastvereinbarung" vorgelegt, aus der sich keine Festlegung auf ein Mastendgewicht ergibt.
Am 23. Jänner 2003 wird von Seiten der Anlagenbetreiber eine Auflistung der Stückzahlen und Mastendgewichte auf der Basis „aller verfügbaren Belege" der letzten acht Jahre vorgelegt. Daraus ergibt sich eine hohe Schwankungsbreite der Mastendgewichte zwischen 1,24 und 2,25 kg im Durchschnitt. In einer Eingabe vom 3. Februar 2003 hält der Umweltanwalt „ausgehend von den mehrfach in den Projektunterlagen angegebenen Mastendgewicht von 1,65 kg/Tier, der sich damit ergebenden
Tierzahl von 66.072 ... den mit Schreiben vom 23. Dezember 2002
gestellten Antrag aufrecht".
1.4. Die Oberösterreichische Landesregierung hat in ihrem Bescheid vom 20. Februar 2003, Z UR-380122/16-2003-Pü/Hi, festgestellt, dass für die „geplante Erweiterung eines bestehenden Hühnermastbetriebes von 29.372 um 35.518 auf insgesamt 64.890 Mastplätze auf einer Gesamtstallfläche von
3.634 m², wie in den vorgelegten technischen Vorbericht vom 30.9.2002 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 15.1.2003dargelegt, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist".
Begründend wird ausgeführt, dass das „Kapazitätskriterium ‚Anzahl der Mastplätze' ... erst aus einer Zusammenschau von Stallfläche, zulässigem Belegungsgewicht nach tierschutzrechtlichen Bestimmungen und dem angestrebten Mastendgewicht abzuleiten" ist. Einen wesentlichen Punkt bei der Beurteilung der Anzahl der Mastplätze bilde aber auch die Absicht des Projektwerbers, dem es jedenfalls freigestellt bleiben müsse, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften seine wirtschaftlichen Dispositionen zu tätigen. Diese subjektive Vorgabe des jeweiligen Projektwerbers müsse Ausgangspunkt für jede weitere Prüfung eines Vorhabens sein. Die Betrachtung der vorhandenen Stallflächen, den tierschutzrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Haltung sowie dem Mastendgewicht dienten lediglich dazu, die Angaben der Projektwerber auf Plausibilität zu überprüfen. Sie könne jedoch in keinem Fall dazu führen, den Angaben des Projektwerbers von vornherein jede Glaubwürdigkeit mit der Begründung abzusprechen, dass sie den bisher bekannten marktüblichen Verhältnissen widersprechen. Dadurch wäre jede Innovation und jede freie unternehmerische Entscheidung von vornherein zum Scheitern verurteilt.
Die Projektwerber beabsichtigten ein Mastendgewicht von 1,67 kg/Tier. Unter Berücksichtigung der bereits angeführten unternehmerischen Freiheit sei daher von der Behörde dieses Mastendgewicht als projektiertes Ziel den weiteren Überlegungen zu Grunde zu legen. Rechnerisch ergäbe sich daraus keine Überschreitung des Schwellenwertes von 65.000 Mastplätzen.
Dem Vorhalt des oberösterreichischen Umweltanwaltes, dass bei Ausstallung in zwei Zeitpunkten eine höhere Mastplatzanzahl möglich sei, stimmt die Oberösterreichische Landesregierung grundsätzlich zu. Es werde dadurch die Diskrepanz zwischen den beiden rechtlichen Bezugsnormen bei der Feststellung der UVP-Pflicht einer Hühnermastanlage deutlich. Nach den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sei in der Masthühnerhaltung ein Höchstbesatz von 30 kg Lebendgewicht pro m² nutzbarer Stallfläche zulässig. Die Verordnung treffe aber keine Regelung in hinsichtlich der Kopfanzahl. Demgegenüber stelle das UVP-G 2000 lediglich auf die Anzahl der Mastplätze ab, ohne festzulegen, welches Gewicht das einzelne Tier bei der Berechnung dieses Mastplatzes aufweist. Da die Projektwerber aber selbst mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 bestätigt hätten, „dass eine maximale Mastplatzzahl von 64.990 (richtig 64.890) Stück gleichbedeutend mit jener Anzahl an Hühner ist, die zu Mastbeginn tatsächlich in den Ställen eingestellt werden sollen", sei ein Berechnungsmodell unter Zugrundelegung des Mastgewichtes zum Zeitpunkt der ersten Ausstallung unzulässig, da genau dies nicht Absicht der Projektwerber ist. Verbindlich sei jedoch die Angabe der Projektwerber, dass zu keinem Zeitpunkt – weder bei der Einstallung noch bei der ersten oder der zweiten Ausstallung – mehr als 64.990 Mastplätze bestehen.
Es sei daher von einer Maximalanzahl der Plätze von 64.890 (in den jeweiligen Schreiben durchwegs fälschlicherweise mit 64.990 angegeben) auszugehen. Dadurch sei der Schwellenwert gemäß Z 43 lit. a des Anhangs I zum UVP-G 2000 von 65.000 Mastplätzen nicht erreicht.Es sei daher von einer Maximalanzahl der Plätze von 64.890 (in den jeweiligen Schreiben durchwegs fälschlicherweise mit 64.990 angegeben) auszugehen. Dadurch sei der Schwellenwert gemäß Ziffer 43, Litera a, des Anhangs römisch eins zum UVP-G 2000 von 65.000 Mastplätzen nicht erreicht.
2.1. Gegen diesen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung hat der Oberösterreichische Umweltanwalt binnen offener Frist mit Schreiben vom 11. März 2003 Berufung eingebracht.
Der Umweltanwalt rügt zum einen, dass die bescheiderlassende Behörde die Größe und Kapazität des „Bestandes" fälschlicherweise auf Angaben der Anlagenbetreiber gestützt hätte. Unter Bestand sei nach § 3 a Abs. 3 UVP-G 2000 etwas „faktisch Bestehendes und Existierendes" zu verstehen, dessen Kapazität nicht aus Zukunftsszenarien, sondern aus der bislang tatsächlich ausgeübten Nutzung – und sofern vorhanden – behördlichen Festlegungen zu bestimmen sei. In einem UVP-Feststellungsverfahren können nämlich keinesfalls die Kapazität bestehender Ställe nachträglich „angepasst" werden.Der Umweltanwalt rügt zum einen, dass die bescheiderlassende Behörde die Größe und Kapazität des „Bestandes" fälschlicherweise auf Angaben der Anlagenbetreiber gestützt hätte. Unter Bestand sei nach Paragraph 3, a Absatz 3, UVP-G 2000 etwas „faktisch Bestehendes und Existierendes" zu verstehen, dessen Kapazität nicht aus Zukunftsszenarien, sondern aus der bislang tatsächlich ausgeübten Nutzung – und sofern vorhanden – behördlichen Festlegungen zu bestimmen sei. In einem UVP-Feststellungsverfahren können nämlich keinesfalls die Kapazität bestehender Ställe nachträglich „angepasst" werden.
Da Belegzahlen im Baubescheid nicht angegeben seien, müsse man von der tatsächlichen Belegung ausgehen, für diese lägen aus dem Zeitraum der letzten 5 Jahre von Seiten der Anlagenbetreiber betreffend den alten Rinderstall die Belegung von 10.560 – 10.064 bzw. für Halle 1 eine Belegung von 22.080 –
26.560 vor, in Summe damit ein Bestand von 35.040 und 41.480 Mastplätzen. Die tatsächliche Bestandskapazität liege daher ungleich höher als die von der Behörde angenommenen 29.372 Hühnermastplätze. Hätte die bescheiderlassende Behörde den tatsächlichen Bestand ermittelt, so hätte sie zu einer wesentlich höheren Bestandszahl und in Folge zur Überschreitung des Schwellenwertes kommen müssen.
Auch die Berechnung des Gesamtbestandes (bestehende Stallungen und neuer Maststall) sei fehlerhaft.
Bei Berechnung der möglichen Belegungsdichte sei zunächst von der Stall(nutz)fläche auszugehen. Auf dieser Fläche könne entsprechend den Mindestanforderungen für das Halten von landwirtschaftlichen Nutztieren nach den Bestimmungen der Verordnung LGBl. Nr. 1/1997 ein Höchstbesatz von 30 kg Lebendgewicht je m² nutzbarer Stallfläche gehalten werden. Somit ergebe sich logischerweise, dass den statistischen Fakten „existente und geplante Stallnutzungsflächen" und nach dem Tierschutzgesetz erlaubtem Beleggewicht von 30 kg/m² ein dynamisches flexibles Mastendgewicht gegenüberstehe, die gemeinsam die Messgröße „Geflügelmastplätze" ergäben.Bei Berechnung der möglichen Belegungsdichte sei zunächst von der Stall(nutz)fläche auszugehen. Auf dieser Fläche könne entsprechend den Mindestanforderungen für das Halten von landwirtschaftlichen Nutztieren nach den Bestimmungen der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1997, ein Höchstbesatz von 30 kg Lebendgewicht je m² nutzbarer Stallfläche gehalten werden. Somit ergebe sich logischerweise, dass den statistischen Fakten „existente und geplante Stallnutzungsflächen" und nach dem Tierschutzgesetz erlaubtem Beleggewicht von 30 kg/m² ein dynamisches flexibles Mastendgewicht gegenüberstehe, die gemeinsam die Messgröße „Geflügelmastplätze" ergäben.
Die von der bescheiderlassenden Behörde angestellte Berechnung sei aber fehlerhaft: Unter Zugrundelegung der Stallnutzfläche von 3.634 m² und dem projektiertem Mastendgewicht von 1,67 kg/Tier ergäbe sich eine Anzahl von 65.281 Hühnermastplätzen und somit eine Überschreitung des Schwellenwertes nach Anhang 1 Z 43 lit. a UVP-G 2000. Durch die Änderung erfolge eine Kapazitätsausweitung von 36.251 Mastplätzen und damit von mindestens 50 % des Schwellenwertes.Die von der bescheiderlassenden Behörde angestellte Berechnung sei aber fehlerhaft: Unter Zugrundelegung der Stallnutzfläche von 3.634 m² und dem projektiertem Mastendgewicht von 1,67 kg/Tier ergäbe sich eine Anzahl von 65.281 Hühnermastplätzen und somit eine Überschreitung des Schwellenwertes nach Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, UVP-G 2000. Durch die Änderung erfolge eine Kapazitätsausweitung von 36.251 Mastplätzen und damit von mindestens 50 % des Schwellenwertes.
Weiters bemängelt der Umweltanwalt, dass sich die bescheiderlassende Behörde entgegen dem Wortsinn des Anhang 1 Z 43 lit. a UVP-G 2000 und der Entscheidung des Umweltsenates vom 30. März 2000, US 5/2000/1-13, bei Bestimmung der Kapazität eines Vorhabens bloß von subjektiven Überlegungen des Projektwerbers leiten habe lassen. Wie sich aus den vom Anlagenbetreiber selbst stammenden Auflistungen ergäbe, seien in der Vergangenheit offensichtlich je nach marktwirtschaftlichem Bedarf unterschiedliche Mastendgewichte ausgestallt worden. Das Spektrum im Zeitraum 1998 bis 2002 reiche von 1,41 kg bis 2,06 kg. Daraus ergäbe sich eine unterschiedliche Anzahl von möglichen Mastplätzen. Würde man der Rechtsauffassung der bescheiderlassenden Behörde folgen, so könnte eine Anlage in objektiv UVP-pflichtiger Größe errichtet werden, die UVP-Pflicht aber durch die vom Bewilligungswerber erklärte Absicht der Unternutzung umgangen werden.Weiters bemängelt der Umweltanwalt, dass sich die bescheiderlassende Behörde entgegen dem Wortsinn des Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, UVP-G 2000 und der Entscheidung des Umweltsenates vom 30. März 2000, US 5/2000/1-13, bei Bestimmung der Kapazität eines Vorhabens bloß von subjektiven Überlegungen des Projektwerbers leiten habe lassen. Wie sich aus den vom Anlagenbetreiber selbst stammenden Auflistungen ergäbe, seien in der Vergangenheit offensichtlich je nach marktwirtschaftlichem Bedarf unterschiedliche Mastendgewichte ausgestallt worden. Das Spektrum im Zeitraum 1998 bis 2002 reiche von 1,41 kg bis 2,06 kg. Daraus ergäbe sich eine unterschiedliche Anzahl von möglichen Mastplätzen. Würde man der Rechtsauffassung der bescheiderlassenden Behörde folgen, so könnte eine Anlage in objektiv UVP-pflichtiger Größe errichtet werden, die UVP-Pflicht aber durch die vom Bewilligungswerber erklärte Absicht der Unternutzung umgangen werden.
Der Umweltanwalt beantragt daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und unter Zugrundelegung der Einzelfallprüfung festzustellen, dass für das gegenständliche Erweiterungsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird nicht beantragt.
2.2. Die Oö Landesregierung hat mit Schreiben vom 20. März 2003, Z UR-380122/18-2003-Pü/Sr, die Berufung des Oö Umweltanwaltes weitergeleitet und zu den Berufungsausführungen ergänzend insbesondere angemerkt, dass § 2 Abs. 5 UVP-G 2000 den Begriff „Kapazität" als „die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei der Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der angegebenen Einheit gemessen wird, definiert". Somit komme von Gesetzes wegen der individuellen Entscheidungsgewalt des jeweiligen Betreibers bereits größte Bedeutung zu. Das angestrebte Mastgewicht könne aber eben nur von subjektiven Bestimmungen des jeweiligen Betreibers abhängen.2.2. Die Oö Landesregierung hat mit Schreiben vom 20. März 2003, Z UR-380122/18-2003-Pü/Sr, die Berufung des Oö Umweltanwaltes weitergeleitet und zu den Berufungsausführungen ergänzend insbesondere angemerkt, dass Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G 2000 den Begriff „Kapazität" als „die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei der Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der angegebenen Einheit gemessen wird, definiert". Somit komme von Gesetzes wegen der individuellen Entscheidungsgewalt des jeweiligen Betreibers bereits größte Bedeutung zu. Das angestrebte Mastgewicht könne aber eben nur von subjektiven Bestimmungen des jeweiligen Betreibers abhängen.
Unter Berücksichtigung der unternehmerischen Freiheit des einzelnen könne es auch nicht angehen, aus vergangenen betriebswirtschaftlichen Vorgangsweisen auch auf zukünftige Vorgangsweisen zu schließen, wenn vom Betreiber selbst schlüssig ein Abgehen von der bisherigen Praxis vorgebracht wird. Ein „Einzementieren" der bisherigen Betriebspraxis für zukünftige Berechnungen oder ein ausschließliches Heranziehen der marktüblichen Werte würde jede Änderung der Betriebspraxis unmöglich machen. Im übrigen erweise sich aus den durchschnittlichen Mastendgewichten der vergangenen beiden Jahre, dass das nunmehr projektierte durchschnittliche Mastendgewicht sogar überschritten wurde.
Zur – vom Oö Umweltanwalt angemerkten – fehlerhaften Berechnung verweist die Oberösterreichische Landesregierung darauf, dass „sich aus dem gesamten Verfahren" ergebe, dass „letztendliches Ziel der gegenständlichen Betriebsführung eine Höchstmastplatzanzahl von 64.990 ist". Ausgangspunkt für sämtliche Berechnungen der Mastplatzhöchstzahl sei 64.990, welche Zahl niemals überschritten werden soll.
2.3. Mit Schreiben vom 10. April 2003 hat der Umweltsenat die Verfahrensbeteiligten binnen zwei Wochen zur Stellungnahme aufgefordert bzw. um Mitteilung gebeten, ob eine Verhandlung beantragt wird.
2.4. Am 22. April 2003 teilten die Anlagenbetreiber mit, dass sie die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragen und sich inhaltlich der Stellungnahme der Oberösterreichische Landesregierung anschließen.
3. Der Umweltsenat hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, i.d.F. BGBl. I. Nr. 50/2002, hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3 a Abs. 1 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 50 aus 2002,, hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3, a Absatz eins, durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.
Gemäß § 3 a Abs. 1 UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist.Gemäß Paragraph 3, a Absatz eins, UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
Nach § 3 a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführter Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung der bestehenden Anlage um mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist.Nach Paragraph 3, a Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführter Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung der bestehenden Anlage um mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
Gemäß Z 43 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 besteht eine UVP-Pflicht für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren unter anderem ab einer Größe von 65.000 Mastgeflügelplätzen. In schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C (Wasserschutz- und Schongebiete nach §§ 34, 35 und 36 WRG 1959) des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 oder in bzw. nahe Siedlungsgebieten ist ab einer Größe von 42.500 Mastgeflügelplätzen eine Einzelfallbeurteilung erforderlich.Gemäß Ziffer 43, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 besteht eine UVP-Pflicht für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren unter anderem ab einer Größe von 65.000 Mastgeflügelplätzen. In schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C (Wasserschutz- und Schongebiete nach Paragraphen 34, 35 und 36 WRG 1959) des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 oder in bzw. nahe Siedlungsgebieten ist ab einer Größe von 42.500 Mastgeflügelplätzen eine Einzelfallbeurteilung erforderlich.
Aus dem unbestritten gebliebenen Sachverhalt ergibt sich, dass der gegenständliche Betrieb weder in einem schutzwürdigen Gebiet noch im Nahbereich von Siedlungsgebieten gelegen ist. Das gegenständliche Vorhaben ist definiert durch den Technischen Vorbericht.
Unbestritten ist weiter, dass nach der Erweiterung – entsprechend dem vorgelegten Betriebskonzept, in dem das Vorhaben umschrieben ist – insgesamt eine Stallfläche von 3.634 m² zur Verfügung stehen soll und die Betriebsinhaber ein Mastendgewicht von 1,67 kg/Stück bzw. maximal 9.174 + 20.198 +
35.518 Mastplätzen anstreben. Die im vorgelegten Technischen Vorbericht angeführte Summe dieser Mastplatzzahlen ist fälschlicherweise mit 64.990 anstelle von 64.890 angegeben. Da der Schwellenwert weder durch die eine noch durch die andere Zahl erreicht wird, die erklärte maximal angestrebte Zahl von den Betriebsinhabern sich aber immer auf 64.990 bezieht, wird diese Zahl dem weiteren Verfahren zugrundegelegt.
Dem Berufungsverfahren ist es – entsprechend dem Berufungsvorbringen – zu klären anheim gestellt, wie die Festlegung des Schwellenwertes ab einer „Größe" von „65.000 Mastgeflügelplätzen" zu verstehen ist.
Der Begriff „Mastgeflügelplatz" ist im UVP-G 2000 nicht weiter definiert. Auch ein Blick auf die Richtlinie des Rates vom 3.3.1997 zur Änderung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 97/11/EG, führt nicht weiter. Anhang I Z 17 der zitierten Richtlinie spricht von „Plätzen für Masthähnchen und –hühnchen" ohne sie weiter zu definieren.Der Begriff „Mastgeflügelplatz" ist im UVP-G 2000 nicht weiter definiert. Auch ein Blick auf die Richtlinie des Rates vom 3.3.1997 zur Änderung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 97/11/EG, führt nicht weiter. Anhang römisch eins Ziffer 17, der zitierten Richtlinie spricht von „Plätzen für Masthähnchen und –hühnchen" ohne sie weiter zu definieren.
In einer systematischen Auslegung können zur Sinnermittlung die tierschutzrechtlichen Bestimmungen über das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere herangezogen werden. Für Oberösterreich legt § 15 der der Oö. Nutztierhaltungsverordnung vom 31. Dezember 2002 über die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, LGBl. Nr. 151/2002, unter dem Titel „Bewegungsmöglichkeit" für Masthühner in Bodenhaltung „1 m² je 30 kg" Bodenfläche je Tier fest.In einer systematischen Auslegung können zur Sinnermittlung die tierschutzrechtlichen Bestimmungen über das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere herangezogen werden. Für Oberösterreich legt Paragraph 15, der der Oö. Nutztierhaltungsverordnung vom 31. Dezember 2002 über die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2002,, unter dem Titel „Bewegungsmöglichkeit" für Masthühner in Bodenhaltung „1 m² je 30 kg" Bodenfläche je Tier fest.
Nach der Judikatur des Umweltsenates ist als Parameter für „Plätze" auf die größte verfügbare bzw. technisch nutzbare Fläche vor dem Hintergrund der einschlägigen anzuwendenden Rechtslage (z.B. Nutztierhaltungsverordnungen der Länder) abzustellen (US 5/1998/6-46 vom 19. Juli 1999, Bad Waltersdorf; US 5/2000/1-13 vom 30. März 2000, Altmannsdorf; US 5/2000/3-19 vom 21. Juni 2000, Stössing). Ist weder dem Spruch des Bescheides noch den dazugehörigen Plänen eine entsprechende Erklärung zu entnehmen, so ist von der rechtlich und technisch zulässigen Maximalnutzung auszugehen (US 5/2000/3-19 vom 21. Juni 2000, Stössing).
Wie nun das gegenständliche Verfahren deutlich aufzeigt, lässt sich die rechtlich und technisch zulässige Maximalnutzung nicht rein rechnerisch bestimmen, da diese erst aus einer Zusammenschau von Stallfläche und zulässigem Belegungsgewicht nach tierschutzrechtlichen Bestimmungen abzuleiten ist. Da die tierschutzrechtlichen Bestimmungen auf einen Höchstbesatz von 30 kg Lebendgewicht pro m² nutzbarer Stallfläche abstellen, aber keine Tieranzahl festlegen, verändert sich mit dem Wachstum der Tiere die tierschutz-rechtlich zulässige Mastplatzanzahl innerhalb einer Mastperiode.
Demgegenüber stellt das UVP-G 2000 bei Festlegung des Schwellenwertes auf eine bestimmte Anzahl der Mastplätze ab. Das UVP-G geht dabei nur sehr pauschal auf das Gewicht der einzelnen Tiere ein, indem es für ausgewachsene und daher auch schwerere Legehennen, Junghennen oder Truthühner einen niedrigeren Schwellenwert als für Mastgeflügel festlegt.
Die unterschiedlichen Ansätze dieser Regelungen sind aus den unterschiedlichen Normzwecken zu erklären. Während die tiersschutzrechtlichen Bestimmungen das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere intendieren – den Tieren soll ausreichend Bewegungsmöglichkeit zu einem artentsprechenden Verhalten gewährt sein –, sollen durch das UVP-G erhebliche schädliche, belästigende oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt hintan gehalten werden.
In Hinblick auf die Umweltauswirkungen vernachlässigt das UVP-G 2000 die Gewichtszunahme innerhalb der für Mastgeflügel üblichen Bandbreiten und Mastperioden – anders als die Tierschutzrechtsbestimmungen. Dies ist vor dem Hintergrund erklärbar, dass - wie der agrartechnische Sachverständige im Verfahren dargelegt hat – Masthühner maximal 33 bis 42 Tage gehalten werden. In einem Betrieb sind daher auch mehrere Mastperioden pro Jahr üblich. Im gegenständlichen Betrieb sind dies sechs Umtriebe pro Jahr. Der Stall ist demnach vier bis sechs Monate im Jahr unbelegt.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die rechtlich und technisch zulässige Maximalnutzung für ein Projekt aus der vorhandenen Stallfläche sowie der jeweiligen Gewichtszahl der gehaltenen Tiere ergibt. Diese ändert sich innerhalb einer Mastperiode und ist – wie im Verfahren ausführlich dargelegt wurde – von betrieblichen Dispositionen, wie Mastpraxis und Mastendgewicht, abhängig.
Anknüpfend an die Bandbreite der rechtlich und technisch zulässigen Maximalnutzungen sind hinsichtlich der Bestimmung einer zulässigen Nutzung eines Betriebes betriebliche Festlegungen ausschlaggebend. Soweit diese Niederschlag im Spruch des Bescheides finden, sind sie auch maßgebend für die Bestimmung des Erreichens des Schwellenwertes (vgl. auch US 5/2000/3-19 vom 21. Juni 2000, Stössing, der diesbezüglich ausdrücklich auf den Spruch des Bescheides bzw. die dazugehörigen Plänen verweist).Anknüpfend an die Bandbreite der rechtlich und technisch zulässigen Maximalnutzungen sind hinsichtlich der Bestimmung einer zulässigen Nutzung eines Betriebes betriebliche Festlegungen ausschlaggebend. Soweit diese Niederschlag im Spruch des Bescheides finden, sind sie auch maßgebend für die Bestimmung des Erreichens des Schwellenwertes vergleiche auch US 5/2000/3-19 vom 21. Juni 2000, Stössing, der diesbezüglich ausdrücklich auf den Spruch des Bescheides bzw. die dazugehörigen Plänen verweist).
Weder vom agrartechnischen Sachverständigen noch vom Oö. Umweltanwalt wird im Verfahren bestritten, dass das Betriebskonzept des gegenständlichen Betriebes rein rechnerisch von 17,88 Masthühner m² mit einem rechnerischen Lebendendgewicht von 1,67 kg ausgeht bzw. davon, dass maximal
64.990 Mastplätze bewilligt werden sollen. Der angefochtene Bescheid legt demnach projektkonform auch im Spruch einen Höchstbesatz fest. Dieser liegt unterhalb des Schwellenwertes des § 3 a Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit Anhang 1 Z 43 a UVP-G 2000.64.990 Mastplätze bewilligt werden sollen. Der angefochtene Bescheid legt demnach projektkonform auch im Spruch einen Höchstbesatz fest. Dieser liegt unterhalb des Schwellenwertes des Paragraph 3, a Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 43, a UVP-G 2000.
Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem – vom Berufungswerber erwähnten – Bescheid des Umweltsenates vom 21. Juni 2000, US 5/2000, in dem der Umweltsenat erst nach Feststellung, dass weder dem Spruch des dem Verfahren zugrundeliegenden Verfahrens noch den dazugehörigen Plänen eine Erklärung über die vom Projektbetreiber gewählte, aufgrund der tierschutzrechtlichen Bestimmungen möglichen Nutzung entnommen werden konnte, auf die rechtlich und technisch zulässige Maximalnutzung bei geringstem Flächenanspruch pro Tier abstellte. Der Umweltsenat vermag aber die in seiner Entscheidung vom 13. März 2000, US 5/2000, vertretene Rechtsansicht nicht aufrechtzuerhalten, wonach bei Feststellung der Größe eines Vorhabens nicht auf eine vom Parteiwillen abhängige Begrenzung der künftigen Nutzung eines zu verwirklichenden Vorhabens abzustellen sei, selbst wenn diese zu Beschränkungen durch individuell-konkrete Rechtsakte führt.Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem – vom Berufungswerber erwähnten – Bescheid des Umweltsenates vom 21. Juni 2000, US 5 aus 2000,, in dem der Umweltsenat erst nach Feststellung, dass weder dem Spruch des dem Verfahren zugrundeliegenden Verfahrens noch den dazugehörigen Plänen eine Erklärung über die vom Projektbetreiber gewählte, aufgrund der tierschutzrechtlichen Bestimmungen möglichen Nutzung entnommen werden konnte, auf die rechtlich und technisch zulässige Maximalnutzung bei geringstem Flächenanspruch pro Tier abstellte. Der Umweltsenat vermag aber die in seiner Entscheidung vom 13. März 2000, US 5 aus 2000,, vertretene Rechtsansicht nicht aufrechtzuerhalten, wonach bei Feststellung der Größe eines Vorhabens nicht auf eine vom Parteiwillen abhängige Begrenzung der künftigen Nutzung eines zu verwirklichenden Vorhabens abzustellen sei, selbst wenn diese zu Beschränkungen durch individuell-konkrete Rechtsakte führt.
Wie in diesem Verfahren deutlich aufgezeigt wurde, ist die Größe des Betriebs im Sinne einer rechtlich und technisch zulässigen Maximalnutzung von der vorhandenen Stallfläche sowie der jeweiligen Gewichtszahl der gehaltenen Tiere abhängig. Die Gewichtszahl ergibt sich ihrerseits wiederum aus betrieblichen Dispositionen, wie Mastpraxis und Mastendgewicht, und ist damit vom subjektiven Parteiwillen abhängig. Dass dem Antrag Bedeutung in Hinblick auf die Definition der Kapazität zukommt, ergibt sich schon aus der Definition des Begriffes „Kapazität" als „genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens" in § 2 Abs. 5 UVP-G 2000, wie die oö.Wie in diesem Verfahren deutlich aufgezeigt wurde, ist die Größe des Betriebs im Sinne einer rechtlich und technisch zulässigen Maximalnutzung von der vorhandenen Stallfläche sowie der jeweiligen Gewichtszahl der gehaltenen Tiere abhängig. Die Gewichtszahl ergibt sich ihrerseits wiederum aus betrieblichen Dispositionen, wie Mastpraxis und Mastendgewicht, und ist damit vom subjektiven Parteiwillen abhängig. Dass dem Antrag Bedeutung in Hinblick auf die Definition der Kapazität zukommt, ergibt sich schon aus der Definition des Begriffes „Kapazität" als „genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens" in Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G 2000, wie die oö.
Landesregierung in ihrem Schreiben vom 20. März zu Recht ausführt.
Die Festlegung von maximal zulässigen Mastplätzen in dem zu erlassenden Baugenehmigungsbescheid bewirkt weiters, dass eine Überschreitung dieser Höchstzahl strafrechtlich zu sanktionieren wäre. Eine etwaige Änderung einer Betriebspraxis verbunden mit einer Erhöhung der Mastplätze müsste aufgrund eines Antrags auf Änderung mit Bescheides genehmigt werden. Im Zuge eines solchen Verfahrens müsste die Voraussetzung für die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung untersucht werden. Nicht nur die zur Überprüfung von Baubescheiden zuständigen Baubehörden, sondern auch die Tierschutzbehörden iS des Oö Tierschutzgesetzes, LGBl. Nr. 118/1995, in der jeweils geltenden Fassung sind zudem als mitwirkende Behörden im Sinne des § 2 UVP-G 2000 jederzeit befugt, einen Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu stellen. Die Materiengesetze räumen den Behörden für die Wahrnehmung ihrer Überprüfungspflichten jeweils umfangreiche Nachschau- und Zutrittsrechte ein.Die Festlegung von maximal zulässigen Mastplätzen in dem zu erlassenden Baugenehmigungsbescheid bewirkt weiters, dass eine Überschreitung dieser Höchstzahl strafrechtlich zu sanktionieren wäre. Eine etwaige Änderung einer Betriebspraxis verbunden mit einer Erhöhung der Mastplätze müsste aufgrund eines Antrags auf Änderung mit Bescheides genehmigt werden. Im Zuge eines solchen Verfahrens müsste die Voraussetzung für die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung untersucht werden. Nicht nur die zur Überprüfung von Baubescheiden zuständigen Baubehörden, sondern auch die Tierschutzbehörden iS des Oö Tierschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung sind zudem als mitwirkende Behörden im Sinne des Paragraph 2, UVP-G 2000 jederzeit befugt, einen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu stellen. Die Materiengesetze räumen den Behörden für die Wahrnehmung ihrer Überprüfungspflichten jeweils umfangreiche Nachschau- und Zutrittsrechte ein.
Das einzuleitende Baubewilligungsverfahren ist ein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren. In diesem Verfahren ist beabsichtigt, einen Antrag um baubehördliche Genehmigung für eine maximale Stallfläche (6.634 m² inklusive den bereits genehmigten Flächen) in Verbindung mit maximal 64.990 Masthühnerplätzen einzubringen. Mit einem Abspruch über die beantragten Mastplätze hinaus würde die Behörde über einen antragsbedürftigen Bescheid ohne diesbezüglichen Antrag der Partei entscheiden und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzen sowie ihren Bescheid solcherart mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit verletzen (vgl. VwGH 23. Februar 1996, Zl. 93/17/0200, 25. April 2003, Zl. 2003/12/0032).Das einzuleitende Baubewilligungsverfahren ist ein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren. In diesem Verfahren ist beabsichtigt, einen Antrag um baubehördliche Genehmigung für eine maximale Stallfläche (6.634 m² inklusive den bereits genehmigten Flächen) in Verbindung mit maximal 64.990 Masthühnerplätzen einzubringen. Mit einem Abspruch über die beantragten Mastplätze hinaus würde die Behörde über einen antragsbedürftigen Bescheid ohne diesbezüglichen Antrag der Partei entscheiden und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzen sowie ihren Bescheid solcherart mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit verletzen vergleiche VwGH 23. Februar 1996, Zl. 93/17/0200, 25. April 2003, Zl. 2003/12/0032).
An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Bescheid hinsichtlich des Bestandes auch an dem (noch) nicht genehmigten, zu einem Hühnerstall umgebauten Rinderstall anknüpft. Bezüglich einer bestehenden Anlage ist auf den rechtlichen Zustand und somit darauf abzustellen, welches Vorhaben welchen Ausmaßes der Projektwerber - neben der Erweiterung des Vorhabens - (weiterhin) zu betreiben berechtigt ist. Dabei ist maßgeblich die bestehende Berechtigung zum Betrieb der Anlage insbesondere aufgrund aufrechter Bewilligungen (US 8/1998/2-68 vom 23. Dezember 1998, Hohenems, und US 5/1998/6-46 vom 19. Juni 1999, Bad Waltersdorf).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Hinweis:
Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 4 VwGG).Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (Paragraph 17 a, VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 4, VwGG).
Schlagworte
Kapazität; Massentierhaltungen, Plätze; Massentierhaltungen, Mastgeflügelplätze;Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013