Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §20 Abs4Text
Betrifft: MVA Zistersdorf; Devolutionsantrag der Antragstellerin A.S.A. Abfall Service AG
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Paul Fritz als Vorsitzenden sowie Dr. Rainer Brock als Berichter und Dr. Bernhard Raschauer als weiteres Mitglied über den Devolutionsantrag der A.S.A. Abfall Service AG, vertreten durch die Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH., Ungargasse 59-61, 1030 Wien, wegen Säumigkeit der Niederösterreichischen Landesregierung bei Entscheidung über den Antrag der A.S.A. Abfall Service AG vom 18.2.2003, gemäß § 6 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 festzustellen, ob die geplanten Änderungen der Abfallbehandlungsanlage Zistersdorf einer Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 AWG 2002 unterliegen oder gemäß § 37 Abs. 4 AWG 2002 anzeigepflichtig sind, zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Dr. Paul Fritz als Vorsitzenden sowie Dr. Rainer Brock als Berichter und Dr. Bernhard Raschauer als weiteres Mitglied über den Devolutionsantrag der A.S.A. Abfall Service AG, vertreten durch die Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH., Ungargasse 59-61, 1030 Wien, wegen Säumigkeit der Niederösterreichischen Landesregierung bei Entscheidung über den Antrag der A.S.A. Abfall Service AG vom 18.2.2003, gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002 festzustellen, ob die geplanten Änderungen der Abfallbehandlungsanlage Zistersdorf einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 3 AWG 2002 unterliegen oder gemäß Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 anzeigepflichtig sind, zu Recht erkannt:
Spruch:
Dieser Antrag wird infolge des durch den Devolutionsantrag eingetretenen Übergangs der Zuständigkeit zur Entscheidung hierüber zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen: §§ 39 Abs. 1 und 40 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 50/2002 (UVP-G 2000); § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), BGBl Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 117/2002.Rechtsgrundlagen: Paragraphen 39, Absatz eins und 40 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, (UVP-G 2000); Paragraph 73, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,.
Begründung:
1. Verfahrensgang
1.1. Der A.S.A. Abfall Service AG wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 20.4.1999, RU 4-U-001/181, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der MVA Zistersdorf erteilt. Berufungen gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Umweltsenates vom 3.8.2000, US 3/1999/5-109, teilweise Folge gegeben; der Genehmigungsbescheid wurde teilweise geändert. Die dagegen eingebrachten Höchstgerichtsbeschwerden wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.10.2001, 2000/07/02/29, abgewiesen.
1.2. Am 18.2.2003 brachte die A.S.A. Abfall Service AG bei der NÖ Landesregierung zwei Anträge im Zusammenhang mit einer geplanten Projektsänderung ein. Im Wesentlichen besteht die Änderung darin, dass die Verbrennungslinie einlinig ausgeführt und anstelle einer sogenannten „Nasswäsche“ eine trockene Rauchgasreinigung realisiert werden soll. Insoferne ist eine Absorbtionsanlage, die aus einem Reaktor und einem mehrstufigen Gewebefilter mit Additiv-Eindüsung besteht, geplant. Mit der zweistufigen Nasswäsche entfällt demnach die Abgaswaschwasserbehandlung und die Einschmelzanlage. An der genehmigten Kapazität (130.000 t/a) soll sich ebenso wenig etwas ändern wie am Abfallinput.
Im Antrag wird darauf hingewiesen, die NÖ Landesregierung habe mit Bescheid vom 25.9.2002, RU 4-U-001/204 ausgesprochen, dass für diese Änderung keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen sei. Die Konsentierung des Änderungsvorhabens werde daher nach dem AWG 2002 durchzuführen sein, mit der Maßgabe, dass die NÖ Landesregierung nach § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 zuständig sei.Im Antrag wird darauf hingewiesen, die NÖ Landesregierung habe mit Bescheid vom 25.9.2002, RU 4-U-001/204 ausgesprochen, dass für diese Änderung keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen sei. Die Konsentierung des Änderungsvorhabens werde daher nach dem AWG 2002 durchzuführen sein, mit der Maßgabe, dass die NÖ Landesregierung nach Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 zuständig sei.
Die Änderung sei keine wesentliche Änderung im Sinne von § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002, da sie keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben könne. Die Änderungen würden insgesamt sogar zu einer geringeren Umweltbelastung führen als das genehmigte Projekt. Daher handle es sich um eine § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 zu unterstellende Projektänderung, da die Änderung der Gebäudesilhuette nach der NÖ Bauordnung – würde es sich um keine Abfallbehandlungsanlage handeln – bewilligungspflichtig wäre. Um die erforderliche Rechtssicherheit zu erlangen, erstrebe aber die Antragstellerin zu dieser Frage die Erlassung eines gesonderten Feststellungsbescheides.Die Änderung sei keine wesentliche Änderung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002, da sie keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben könne. Die Änderungen würden insgesamt sogar zu einer geringeren Umweltbelastung führen als das genehmigte Projekt. Daher handle es sich um eine Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, AWG 2002 zu unterstellende Projektänderung, da die Änderung der Gebäudesilhuette nach der NÖ Bauordnung – würde es sich um keine Abfallbehandlungsanlage handeln – bewilligungspflichtig wäre. Um die erforderliche Rechtssicherheit zu erlangen, erstrebe aber die Antragstellerin zu dieser Frage die Erlassung eines gesonderten Feststellungsbescheides.
Demnach gingen die beiden Anträge an die NÖ Landesregierung dahin,
1. gemäß § 6 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 festzustellen, ob die Änderung der Behandlungsanlage einer Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 AWG 2002 unterliege oder überhaupt gemäß § 37 Abs. 4 AWG 2002 anzeigepflichtig sei;1. gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002 festzustellen, ob die Änderung der Behandlungsanlage einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 3 AWG 2002 unterliege oder überhaupt gemäß Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 anzeigepflichtig sei;
2. der Antragstellerin die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die in diesem Antrag und den angeschlossenen Projektunterlagen näher beschriebenen Änderungen der MVA Zistersdorf zu erteilen.
1.3. Am 27.10.2003 stellte dann die A.S.A. Abfall Service AG einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit der Entscheidung über die mit ihrer Eingabe vom 18.2.2003 gestellten Anträge auf den Umweltsenat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. In diesem Antrag weist sie darauf hin, dass nach § 73 Abs. 1 AVG 1991 die Behörde innerhalb von 6 Monaten hätte entscheiden müssen. Eine davon abweichende Entscheidungsfrist enthalte das UVP-G 2000 nicht; insbesondere gelte nicht die im § 7 Abs. 2 UVP-G 2000 genannte Frist, da „gerade kein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 abzuführen“ sei. Nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 sei über einen Feststellungsantrag binnen der noch kürzeren Frist von drei Monaten zu entscheiden, für eine Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 50 Abs. 3 AWG 2002 gelte eine viermonatige Entscheidungsfrist, für ein sonstiges Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 gelte wiederum die Sechsmonatsfrist. Seit Einbringung der beiden Anträge seien aber über acht Monate ohne behördliche Entscheidungen verstrichen und die Entscheidungsfristen daher klar abgelaufen. Das überwiegende Verschulden der NÖ Landesregierung sieht die Antragstellerin darin, dass die „Vorbegutachtung“ durch die Amtssachverständigen sich überaus schleppend erwiesen habe und Urgenzen durch die Behörde nicht erfolgt seien oder nichts gefruchtet hätten; dass mit Schreiben vom 21.7.2003 lediglich ein Ersuchen, nicht aber ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG 1991 ergangen sei; dass selbst ein Verbesserungsauftrag nicht rechtmäßig gewesen wäre, weil auch das Verlangen des Arbeitsinspektorats auf Überarbeitung des Aufstellungsplans schon deshalb nicht säumnishemmend sei, da darin nicht konkret formuliert gewesen sei, in welchen Punkten dieser Plan zu überarbeiten sei; da die Prüfung der Plausibilität der ermittelten Luftzusatzbelastung bzw. deren Berechnung nach dem Stand der Technik nicht in das Aufgabengebiet der Umwelthygiene, sondern der Luftreinhaltetechnik falle und der betreffende Sachverständige eine solche Ergänzung nicht verlangt habe; da zudem die ÖNORM erst am 1.8.2003 herausgegeben und nicht näher begründet worden sei, weshalb ihre Vorgaben den Stand der Technik bildeten.1.3. Am 27.10.2003 stellte dann die A.S.A. Abfall Service AG einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit der Entscheidung über die mit ihrer Eingabe vom 18.2.2003 gestellten Anträge auf den Umweltsenat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. In diesem Antrag weist sie darauf hin, dass nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1991 die Behörde innerhalb von 6 Monaten hätte entscheiden müssen. Eine davon abweichende Entscheidungsfrist enthalte das UVP-G 2000 nicht; insbesondere gelte nicht die im Paragraph 7, Absatz 2, UVP-G 2000 genannte Frist, da „gerade kein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 abzuführen“ sei. Nach Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 sei über einen Feststellungsantrag binnen der noch kürzeren Frist von drei Monaten zu entscheiden, für eine Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Paragraph 50, Absatz 3, AWG 2002 gelte eine viermonatige Entscheidungsfrist, für ein sonstiges Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 gelte wiederum die Sechsmonatsfrist. Seit Einbringung der beiden Anträge seien aber über acht Monate ohne behördliche Entscheidungen verstrichen und die Entscheidungsfristen daher klar abgelaufen. Das überwiegende Verschulden der NÖ Landesregierung sieht die Antragstellerin darin, dass die „Vorbegutachtung“ durch die Amtssachverständigen sich überaus schleppend erwiesen habe und Urgenzen durch die Behörde nicht erfolgt seien oder nichts gefruchtet hätten; dass mit Schreiben vom 21.7.2003 lediglich ein Ersuchen, nicht aber ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 ergangen sei; dass selbst ein Verbesserungsauftrag nicht rechtmäßig gewesen wäre, weil auch das Verlangen des Arbeitsinspektorats auf Überarbeitung des Aufstellungsplans schon deshalb nicht säumnishemmend sei, da darin nicht konkret formuliert gewesen sei, in welchen Punkten dieser Plan zu überarbeiten sei; da die Prüfung der Plausibilität der ermittelten Luftzusatzbelastung bzw. deren Berechnung nach dem Stand der Technik nicht in das Aufgabengebiet der Umwelthygiene, sondern der Luftreinhaltetechnik falle und der betreffende Sachverständige eine solche Ergänzung nicht verlangt habe; da zudem die ÖNORM erst am 1.8.2003 herausgegeben und nicht näher begründet worden sei, weshalb ihre Vorgaben den Stand der Technik bildeten.
Die Zuständigkeit des Umweltsenats im Devolutionsfall wurde damit begründet, dass er gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auch bei „nicht UVP-pflichtigen Änderungen“ von nach dem UVP-G 2000 genehmigten Anlagen sei.Die Zuständigkeit des Umweltsenats im Devolutionsfall wurde damit begründet, dass er gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auch bei „nicht UVP-pflichtigen Änderungen“ von nach dem UVP-G 2000 genehmigten Anlagen sei.
2. Der Umweltsenat hat Folgendes erwogen:
2.1. § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 erwähnt im Rahmen der dort getroffenen Regelung für die Zuständigkeit in 1. Instanz „alle Anträge zur Änderung der gemäß § 17 bis 18a erlassenen Bescheide“. Damit wird ausdrücklich auf die Möglichkeit abgestellt, einen rechtskräftig nach § 17 UVP-G 2000 erlassenen Bescheid vor Verwirklichung des genehmigten Projektes und vor dem im § 22 UVP-G 2000 bezeichneten Zeitpunkt, also während der gesamten Dauer des UVP-G-Regimes, abzuändern.2.1. Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 erwähnt im Rahmen der dort getroffenen Regelung für die Zuständigkeit in 1. Instanz „alle Anträge zur Änderung der gemäß Paragraph 17 bis 18 a erlassenen Bescheide“. Damit wird ausdrücklich auf die Möglichkeit abgestellt, einen rechtskräftig nach Paragraph 17, UVP-G 2000 erlassenen Bescheid vor Verwirklichung des genehmigten Projektes und vor dem im Paragraph 22, UVP-G 2000 bezeichneten Zeitpunkt, also während der gesamten Dauer des UVP-G-Regimes, abzuändern.
2.2. Sollte diese Bestimmung nicht zugleich mit der Zuständigkeit auch die Befugnis zur Entscheidung über solche Anträge normieren, wäre sie inhaltsleer und überflüssig.
Sinn der Bestimmung ist offenbar,
a. die im § 20 Abs. 4 2. Satz UVP-G 2000 erwähnten „geringfügigen Abweichungen“ nicht nur erst nachträglich im Rahmen der Abnahmeprüfung genehmigen zu lassen, sondern auch schon im vorhinein, also vor Verwirklichung der geringfügigen Änderung, dem Projektwerber Rechtssicherheit in Bezug auf die Genehmigungsfähigkeit zu geben;a. die im Paragraph 20, Absatz 4, 2. Satz UVP-G 2000 erwähnten „geringfügigen Abweichungen“ nicht nur erst nachträglich im Rahmen der Abnahmeprüfung genehmigen zu lassen, sondern auch schon im vorhinein, also vor Verwirklichung der geringfügigen Änderung, dem Projektwerber Rechtssicherheit in Bezug auf die Genehmigungsfähigkeit zu geben;
b. darüber hinaus aber wohl auch eine Genehmigung größerer Änderungen, die also über die „geringfügigen Abweichungen“ nach § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 hinausgehen (die aber andererseits noch nicht die Identität des Projektes aufheben) zu ermöglichen.b. darüber hinaus aber wohl auch eine Genehmigung größerer Änderungen, die also über die „geringfügigen Abweichungen“ nach Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 hinausgehen (die aber andererseits noch nicht die Identität des Projektes aufheben) zu ermöglichen.
2.3. Damit erhebt sich die Frage, nach welchen Kriterien solche Anträge auf Änderungen eines im UVP-G-Verfahren ergangenen Genehmigungsbescheides zu prüfen sind:
Die Antwort auf diese Frage gibt ein aus § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 zu ziehender Größenschluss: Da schon für die geringfügigen Abweichungen im Sinne dieser Bestimmung durch die Verweisung auf § 18 Abs. 3 UVP-G 2000 sichergestellt wird, dass sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 UVP-G 2000 nicht widersprechen, darf eine größere Änderung, auf die im § 39 UVP-G 2000 abgestellt wird, erst recht nicht dem § 17 Abs. 2 bis 5 UVP-G 2000 widersprechen. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass diese dort umschriebenen zusätzlichen Genehmigungskriterien des UVP-G 2000 zu den Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 AWG 2002 hinzukommen und bei der Entscheidung über den Änderungsantrag mitberücksichtigt werden müssen.Die Antwort auf diese Frage gibt ein aus Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 zu ziehender Größenschluss: Da schon für die geringfügigen Abweichungen im Sinne dieser Bestimmung durch die Verweisung auf Paragraph 18, Absatz 3, UVP-G 2000 sichergestellt wird, dass sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 UVP-G 2000 nicht widersprechen, darf eine größere Änderung, auf die im Paragraph 39, UVP-G 2000 abgestellt wird, erst recht nicht dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 UVP-G 2000 widersprechen. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass diese dort umschriebenen zusätzlichen Genehmigungskriterien des UVP-G 2000 zu den Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 43, AWG 2002 hinzukommen und bei der Entscheidung über den Änderungsantrag mitberücksichtigt werden müssen.
In formeller Hinsicht ergibt der Größenschluss aus § 20 Abs. 4 UVP-G 2000, dass im Zuge des Verfahrens zur Genehmigung der Änderung „den betroffenen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben“ werden muss.In formeller Hinsicht ergibt der Größenschluss aus Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000, dass im Zuge des Verfahrens zur Genehmigung der Änderung „den betroffenen Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben“ werden muss.
2.4. Anders wäre auch nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kein die Parteien des UVP-Verfahrens bindender Bescheid über die Genehmigung einer Änderung denkbar.
Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ……… von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Verfahren, die Anlagengenehmigungen zum Gegenstand haben, fallen in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK (zB EGMR 23. 10. 1985 Benthem Serie A 97 = EuGRZ 1986, 299, EGMR 7. 7. 1989 Tre Traktörer Aktiebolag Serie A 159). Mitbeteiligte Parteien werden in Anlagenverfahren dann in "civil rights" im Sinn des Art 6 EMRK tangiert, wenn sie entweder in ihren aus der EMRK oder deren Zusatzprotokollen erfließenden Rechten oder aber in ihnen in diesem Zusammenhang in der nationalen Rechtsordnung eingeräumten Rechten berührt werden (EGMR 26. 8. 1997 Balmer-Schafroth RdU 1997, 188). In dieser Hinsicht genügt ein Tangieren in subjektiven öffentlichen Rechten (EGMR 25. 11. 1994 Ortenberg Serie A 295-B = ÖJZ 1995, 225). Diese Voraussetzungen sind, wie gezeigt, gemäß § 20 in Verbindung mit § 19 UVP-G 2000 im vorliegenden Fall unzweifelhaft erfüllt.Nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ……… von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Verfahren, die Anlagengenehmigungen zum Gegenstand haben, fallen in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (zB EGMR 23. 10. 1985 Benthem Serie A 97 = EuGRZ 1986, 299, EGMR 7. 7. 1989 Tre Traktörer Aktiebolag Serie A 159). Mitbeteiligte Parteien werden in Anlagenverfahren dann in "civil rights" im Sinn des Artikel 6, EMRK tangiert, wenn sie entweder in ihren aus der EMRK oder deren Zusatzprotokollen erfließenden Rechten oder aber in ihnen in diesem Zusammenhang in der nationalen Rechtsordnung eingeräumten Rechten berührt werden (EGMR 26. 8. 1997 Balmer-Schafroth RdU 1997, 188). In dieser Hinsicht genügt ein Tangieren in subjektiven öffentlichen Rechten (EGMR 25. 11. 1994 Ortenberg Serie A 295-B = ÖJZ 1995, 225). Diese Voraussetzungen sind, wie gezeigt, gemäß Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 19, UVP-G 2000 im vorliegenden Fall unzweifelhaft erfüllt.
Aus der Anwendbarkeit des Art 6 EMRK ergibt sich die Maßgeblichkeit des Grundsatzes eines fairen Verfahrens. Zu einem fairen Verfahren, das Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert, gehört vor allem das Recht auf Gehör, also das Recht, sich in gerichtlichen Verfahren zu allem erheblichen Tatsachen und rechtlichen Fragen ausreichend zu äußern und Beweise anzubieten, und zugleich das Recht, von dem Vortrag der anderen Beteiligten und von Beweismaterialen, und zwar auch dann, wenn sie von Amts wegen herangezogen werden, Kenntnis zu erlangen (Meyer-Ladewig, aa0. RZ 38 zu Art. 6; siehe auch Berka, Die Grundrechte, 1999, RZ 830).Aus der Anwendbarkeit des Artikel 6, EMRK ergibt sich die Maßgeblichkeit des Grundsatzes eines fairen Verfahrens. Zu einem fairen Verfahren, das Artikel 6, Absatz eins, EMRK garantiert, gehört vor allem das Recht auf Gehör, also das Recht, sich in gerichtlichen Verfahren zu allem erheblichen Tatsachen und rechtlichen Fragen ausreichend zu äußern und Beweise anzubieten, und zugleich das Recht, von dem Vortrag der anderen Beteiligten und von Beweismaterialen, und zwar auch dann, wenn sie von Amts wegen herangezogen werden, Kenntnis zu erlangen (Meyer-Ladewig, aa0. RZ 38 zu Artikel 6,; siehe auch Berka, Die Grundrechte, 1999, RZ 830).
Aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgt, dass eine Bindung an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in das der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müsste, gegen dieses verfahrensrechtliche Grundgesetz verstößt. Rechtliches Gehör ist nicht nur den an einem Verfahren förmlich Beteiligten zu gewähren, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs greift vielmehr auch dann durch, wenn jemand an ein Ergebnis eines zwischen anderen Personen abgeführten Verfahrens, durch das er unmittelbar rechtlich betroffen werden sollte, gebunden sein sollte (OGH in 1 Ob 694/89 =
SZ 63/4 mwN; zuletzt auch OGH 8. 7. 2003, 4 Ob 137/03f mwN; siehe auch Peukert in Frowein – Peukert, EMRK-Kommentar 2. Auflage RZ 61 zu Art. 6).SZ 63/4 mwN; zuletzt auch OGH 8. 7. 2003, 4 Ob 137/03f mwN; siehe auch Peukert in Frowein – Peukert, EMRK-Kommentar 2. Auflage RZ 61 zu Artikel 6,).
2.5. Daher scheidet jedenfalls von vorne herein das vereinfachte Verfahren nach § 50 AWG 2002 aus, da nach § 50 Abs. 4 AWG 2002 die Parteistellung gegenüber der Parteistellung im UVP-G-Genehmigungsverfahren restriktiv geregelt ist und vor allem Bürgerinitiativen, die hier zu den „betroffenen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 UVP-G 2000“ gehören, keine Parteistellung hätten.2.5. Daher scheidet jedenfalls von vorne herein das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 50, AWG 2002 aus, da nach Paragraph 50, Absatz 4, AWG 2002 die Parteistellung gegenüber der Parteistellung im UVP-G-Genehmigungsverfahren restriktiv geregelt ist und vor allem Bürgerinitiativen, die hier zu den „betroffenen Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000“ gehören, keine Parteistellung hätten.
Erst recht scheidet das Anzeigeverfahren nach § 51 AWG 2002 aus, da hier die Parteien außer dem Projektwerber überhaupt ausgeklammert werden.Erst recht scheidet das Anzeigeverfahren nach Paragraph 51, AWG 2002 aus, da hier die Parteien außer dem Projektwerber überhaupt ausgeklammert werden.
2.6. Da also das vereinfachte Verfahren ebenso wie das Anzeigeverfahren nach dem AWG 2002 gar nicht in Betracht kommen kann, scheidet eine Feststellung, ob eine „Änderung einer Behandlungsanlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 unterliegt oder gemäß § 37 Abs. 4 anzeigepflichtig ist“ (im Sinne von § 6 Abs. 6 Z 3 AWG 2002) inhaltlich aus.2.6. Da also das vereinfachte Verfahren ebenso wie das Anzeigeverfahren nach dem AWG 2002 gar nicht in Betracht kommen kann, scheidet eine Feststellung, ob eine „Änderung einer Behandlungsanlage der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 3 unterliegt oder gemäß Paragraph 37, Absatz 4, anzeigepflichtig ist“ (im Sinne von Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002) inhaltlich aus.
Es ist daher nicht denkbar, § 39 Abs. 1 UVP-G 2000, soweit dort die Zuständigkeit der Landesregierung für alle Anträge zur Änderung der gemäß §§ 17 bis 18a erlassenen Bescheide bestimmt wird, ausdehnend dahin zu interpretieren, dass diese Norm auch die Zuständigkeitsbestimmung des § 6 Abs. 6 AWG 2002 derogiert. Dementsprechend hätte die Behörde 1. Instanz den auf Feststellung gerichteten Antrag zurückweisen müssen. Da es sich dabei um eine Entscheidung handelt, die aufgrund der Lösung einer reinen Rechtsfrage erfolgen kann, ist Säumigkeit der Behörde 1. Instanz, die auf „ein überwiegendes Verschulden der Behörde“ zurückzuführen ist, im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1991 gegeben, zumal nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 73 Abs. 1 AVG 1991 entschieden wurde (der vorliegende Änderungsantrag ist nicht unter § 7 Abs. 2 UVP-G 2000 zu subsumieren).Es ist daher nicht denkbar, Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000, soweit dort die Zuständigkeit der Landesregierung für alle Anträge zur Änderung der gemäß Paragraphen 17 bis 18 a erlassenen Bescheide bestimmt wird, ausdehnend dahin zu interpretieren, dass diese Norm auch die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 derogiert. Dementsprechend hätte die Behörde 1. Instanz den auf Feststellung gerichteten Antrag zurückweisen müssen. Da es sich dabei um eine Entscheidung handelt, die aufgrund der Lösung einer reinen Rechtsfrage erfolgen kann, ist Säumigkeit der Behörde 1. Instanz, die auf „ein überwiegendes Verschulden der Behörde“ zurückzuführen ist, im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1991 gegeben, zumal nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1991 entschieden wurde (der vorliegende Änderungsantrag ist nicht unter Paragraph 7, Absatz 2, UVP-G 2000 zu subsumieren).
In Folge des Zuständigkeitsüberganges im Sinne von § 73 Abs. 2 AVG 1991 an den Umweltsenat als die nach § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde war diese Entscheidung nun vom Umweltsenat zu treffen.In Folge des Zuständigkeitsüberganges im Sinne von Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1991 an den Umweltsenat als die nach Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde war diese Entscheidung nun vom Umweltsenat zu treffen.
2.7. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Bescheid der Behörde 1. Instanz von 25.9.2002, RU4-U-001/204, mit dem ausgesprochen wurde, dass für die Änderungen des genehmigten Projektes durch eine lediglich einlinige Ausführung der Verbrennungslinie und Realisierung einer trockenen Rauchgasreinigung anstelle einer sogenannten Nasswäsche keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen sei, dieses rechtliche Ergebnis nicht beeinflusst. Soferne diesem Bescheid nicht unterstellt wird, dass er sich nur auf eine volle Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der §§ 5 ff UVP-G 2000 bezieht, vielmehr davon ausgegangen wird, dass er auch die (eingeschränkte) Umweltverträglichkeitsprüfung, wie sie oben unter 2.3. umrissen wurde, ausschließen wollte, kann er aus den unter 2.4. angeführten Gründen keine Bindungswirkung für das Verfahren auf Genehmigung der Änderung entfalten.2.7. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Bescheid der Behörde 1. Instanz von 25.9.2002, RU4-U-001/204, mit dem ausgesprochen wurde, dass für die Änderungen des genehmigten Projektes durch eine lediglich einlinige Ausführung der Verbrennungslinie und Realisierung einer trockenen Rauchgasreinigung anstelle einer sogenannten Nasswäsche keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen sei, dieses rechtliche Ergebnis nicht beeinflusst. Soferne diesem Bescheid nicht unterstellt wird, dass er sich nur auf eine volle Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Paragraphen 5, ff UVP-G 2000 bezieht, vielmehr davon ausgegangen wird, dass er auch die (eingeschränkte) Umweltverträglichkeitsprüfung, wie sie oben unter 2.3. umrissen wurde, ausschließen wollte, kann er aus den unter 2.4. angeführten Gründen keine Bindungswirkung für das Verfahren auf Genehmigung der Änderung entfalten.
Schlagworte
Änderung des UVP-Genehmigungsbescheides vor Erlassung des Abnahmebescheides, Zulässigkeit, Verfahren;Dokumentnummer
UMSET_20042601_US_3_1999_5_171_00