Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft:
Abfallbehandlungsanlage zur Klärschlammverbrennung mit Klärschlammvortrocknung auf Gst. Nr. 482/5, KG Hörsdorf; Gemeinde Fraham, „Fraham II“; Feststellungsverfahren – UVP-Pflicht, Berufung.
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Bernhard Raschauer als Vorsitzenden,
Dr. Alois Bernhart als Berichter und Dr. Rainer Brock als weiteres
Mitglied in seiner Sitzung vom 20.2.2004 über die Berufung des Umweltanwaltes des Landes Oberösterreich gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30.10.2003, Zl. UR- 380149/4-2003-Wi/Pi, wie folgt entschieden:
Spruch:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., wird der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30.10.2003, Zl. UR-380149/4-2003-Wi/Pi, aufgehoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F., wird der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30.10.2003, Zl. UR-380149/4-2003-Wi/Pi, aufgehoben.
Rechtsgrundlagen:
§§ 13 Abs. 7 und 8 sowie 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.;Paragraphen 13, Absatz 7 und 8 sowie 66 Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.;
§ 3 Abs. 7 UVP-G, BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 50/2002.Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,.
Begründung:
1. Verfahrensgang :
1.1. Die Firma EKT Eferdinger Klärschlammtrocknung – GmbH, Kapplding 1, 4070 Eferding, brachte am 25.2.2003 beim Landeshauptmann für Oberösterreich einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß
den §§ 37 ff AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage zur Klärschlammvortrocknung auf Gst. Nr. 482/5, KG Hörsdorf, Gemeinde Fraham, mit einer Kapazität vonden Paragraphen 37, ff AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage zur Klärschlammvortrocknung auf Gst. Nr. 482/5, KG Hörsdorf, Gemeinde Fraham, mit einer Kapazität von
34.990 t/a ein.
Aus Anlass dieses Verfahrens beantragte die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft mit der Eingabe vom 17.3.2003 die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 über dieAus Anlass dieses Verfahrens beantragte die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft mit der Eingabe vom 17.3.2003 die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 über die
UVP-Pflicht dieses Vorhabens. Die Oberösterreichische Landesregierung entschied darüber mit Bescheid vom 7.4.2003, Zl. UR 380135/3-2003 Wi/Pi, dahingehend, dass sie die UVP-Pflicht dieses Vorhabens verneinte. Dem Verfahrensakt kann nicht entnommen
werden, dass die Behörde ein Feststellungsverfahren auch von
Amts
wegen eingeleitet hätte.
Über die dagegen eingebrachte Berufung des Umweltanwaltes stellte
der Umweltsenat in seiner Berufungsentscheidung vom 19.8.2003,
US
1B/2003/11-17, fest, dass für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
1.2. In weiterer Folge änderte die Fa. EKT ihren Antrag im AWG-Verfahren ab und begehrte mit der Eingabe vom 16.9.2003 die Genehmigung für eine Klärschlammtrocknung mit einer Kapazität von
33.300 t/a bzw. 100 t/d am selben Standort.
Gleichzeitig beantragte die Projektswerberin bei der Oberösterreichischen Landesregierung die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, dass für dieses geänderte Projekt keine UVP-Pflicht besteht.Gleichzeitig beantragte die Projektswerberin bei der Oberösterreichischen Landesregierung die Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, dass für dieses geänderte Projekt keine UVP-Pflicht besteht.
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30.10.2003, Zl.: UR-380149/4-2003-Wi/Pi, wurde festgestellt, dass
für die Errichtung und den Betrieb einer Klärschlammtrocknungsanlage mit einer Kapazität von 33.300 t/a und
100 t/d keine UVP nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Dem Akt kann nicht entnommen werden, dass die Behörde ein Feststellungsverfahren in diesem Verfahren auch von Amts wegen eingeleitet hätte.
1.3. Mit weiterer Eingabe der Fa. EKT vom 5.12.2003 modifizierte die Antragstellerin ihren Antrag im AWG-Verfahren dahingehend, dass die effektive Trommellänge von 9,0 auf 7,7 m verkürzt und weiters die stündliche Durchsatzleistung durch Verplombung des Übersetzungsgetriebes auf maximal 99,7 t/d begrenzt wird.
Aus Anlass dieser Antragsänderung brachte die Fa. EKT eine Stellungnahme beim Umweltsenat ein, wonach der Antrag vom 16.9.2003 nicht mehr vom Antragswillen der Konsenswerberin gedeckt
sei und daher kein feststellungsfähiges Vorhaben mehr darstelle; die Fa. EKT erklärte weiters, dass sie ihren Feststellungsantrag vom 16.9.2003 zurückziehe. Für den Fall, dass sich die Antragsmodifikation im AWG-Verfahren gemäß Antrag vom 5.12.2003 auch auf das UVP-Feststellungsverfahren durchschlagen sollte, wäre
nach Ansicht der Fa. EKT die Feststellung zu treffen, dass für dieses Vorhaben in der Projektsfassung vom 5.12.2003 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Dem hielt mit Schreiben vom 29.1.2004 der Oberösterreichische Umweltanwalt entgegen, dass die tatsächliche Kapazitätseinschränkung durch technische Änderungen nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens war, welches durch Bescheid
der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30.10.2003 erledigt wurde. Nach Ansicht der Umweltanwaltschaft sei durch die Zurückziehung des ursprünglichen Feststellungsantrages durch die Fa. EKT (16.9.2003) der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30.10.2003 ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.
2. Erwägungen des Umweltsenates:
2.1. Im vorliegenden Fall geht es um ein Berufungsverfahren, beantragt durch die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft, das die Überprüfung eines erstinstanzlichen Verfahrens, in dem der Antrag auf Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vom Projektswerber zurückgezogen wurde, zum Gegenstand hat.2.1. Im vorliegenden Fall geht es um ein Berufungsverfahren, beantragt durch die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft, das die Überprüfung eines erstinstanzlichen Verfahrens, in dem der Antrag auf Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vom Projektswerber zurückgezogen wurde, zum Gegenstand hat.
In Fällen dieser Art hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals unter anderem wie folgt entschieden:
Im Erkenntnis vom 25.11.1999, Zl. 98/07/0181, vertritt der VwGH die Ansicht, dass ab der Änderung des ursprünglich gestellten Antrages für den erstinstanzlichen Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung fehlt,
nämlich der Antrag selbst. Für die Berufungsbehörde besteht daher
die Verpflichtung, den erstinstanzlichen Bescheid – insoweit dieser Antrag zurückgezogen worden ist – aufzuheben.
In einer früheren Entscheidung vom 24.11.1998, Zl. 98/05/0091, hat
der Gerichtshof in einer Säumnisbeschwerde in der Sache selbst entschieden und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufgehoben mit der Begründung, dass mit der Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens durch den Bauwerber im Stadium des anhängigen Berufungsverfahrens der maßgebliche Bewilligungsgegenstand des vorliegenden Bauverfahrens entfallen ist.
Auch in der Entscheidung vom 10.9.1991, Zl. 90/04/0302, erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Zurückziehung eines Ansuchens
nicht dem Verzicht auf eine erhobene Berufung gleichkommt und die
Berufungsbehörde daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG den durch eine zulässige und fristgerechte Berufung angefochtenen Bescheid beheben muss.Berufungsbehörde daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG den durch eine zulässige und fristgerechte Berufung angefochtenen Bescheid beheben muss.
2.2. Im Lichte dieser Judikatur stellt der Umweltsenat im vorliegenden Fall folgende Überlegungen an: Wenn durch eine Projektsänderung, die in einem konkreten Genehmigungsverfahren bereits Gegenstand des Genehmigungsantrages geworden ist, feststeht, dass das ursprüngliche Projekt, auf das sich der Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bezieht, nicht mehr weiter verfolgt wird, besteht wohl im Regelfall kein Bedürfnis nach amtswegiger Prüfung des ursprünglichen Projektes nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000.2.2. Im Lichte dieser Judikatur stellt der Umweltsenat im vorliegenden Fall folgende Überlegungen an: Wenn durch eine Projektsänderung, die in einem konkreten Genehmigungsverfahren bereits Gegenstand des Genehmigungsantrages geworden ist, feststeht, dass das ursprüngliche Projekt, auf das sich der Feststellungsantrag nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 bezieht, nicht mehr weiter verfolgt wird, besteht wohl im Regelfall kein Bedürfnis nach amtswegiger Prüfung des ursprünglichen Projektes nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000.
Wenn zudem, wie in diesem Falle, nicht zu ersehen ist, dass die Behörde erster Instanz sich zu einer amtswegigen Führung des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bestimmt siehtWenn zudem, wie in diesem Falle, nicht zu ersehen ist, dass die Behörde erster Instanz sich zu einer amtswegigen Führung des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 bestimmt sieht
und auch der Berufungswerber zum Ausdruck gebracht hat, dass er keine Sachentscheidung über den Feststellungsantrag begehrt, besteht kein Grund, von der oben dargelegten Rechtssprechung abzugehen (vgl. auch der Bescheid des Umweltsenates vom 20.10.1999, US 8/1999/2-51, zum Fall Nassbaggerung Mureck, in welcher der Umweltsenat auf Grund einer Zurückziehung des Antragesund auch der Berufungswerber zum Ausdruck gebracht hat, dass er keine Sachentscheidung über den Feststellungsantrag begehrt, besteht kein Grund, von der oben dargelegten Rechtssprechung abzugehen vergleiche auch der Bescheid des Umweltsenates vom 20.10.1999, US 8/1999/2-51, zum Fall Nassbaggerung Mureck, in welcher der Umweltsenat auf Grund einer Zurückziehung des Antrages
auf Genehmigung eines Vorhabens nach WRG durch den Projektswerber
den Feststellungsbescheid der Landesregierung behoben hat).
Daher war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG).Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (Paragraph 17 a, VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 3, VwGG).
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Antragszurückziehung; Feststellungs- verfahren, Gegenstand;Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014