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83/01Norm
UVP-G 2000 §5 Abs1Rechtssatz
1. Ein Verbesserungsauftrag gemäß § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 ist nicht vor Übermittlung des Genehmigungsantrages und der Umweltverträglichkeitserklärung an die mitwirkenden Behörden nach § 5 Abs. 3 UVP-G 2000 erforderlich. Vielmehr ergibt sich aus systematischer Zusammenschau und aus dem Wort „unverzüglich“ in § 5 Abs. 3 UVP-G 2000, dass der Genehmigungsantrag, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthalten muss, zuerst den mitwirkenden Behörden – eben „unverzüglich“ – zu übermitteln sind. Darüber hinaus können solche Verbesserungsaufträge in jeder Lage des Verfahrens erteilt werden.1. Ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 ist nicht vor Übermittlung des Genehmigungsantrages und der Umweltverträglichkeitserklärung an die mitwirkenden Behörden nach Paragraph 5, Absatz 3, UVP-G 2000 erforderlich. Vielmehr ergibt sich aus systematischer Zusammenschau und aus dem Wort „unverzüglich“ in Paragraph 5, Absatz 3, UVP-G 2000, dass der Genehmigungsantrag, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthalten muss, zuerst den mitwirkenden Behörden – eben „unverzüglich“ – zu übermitteln sind. Darüber hinaus können solche Verbesserungsaufträge in jeder Lage des Verfahrens erteilt werden.
2. Im § 13 Abs. 3 AVG, auf den im § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 ausdrücklich verwiesen wird, geht es nach seiner 1998 novellierten Fassung nicht mehr nur um Formgebrechen, sondern um verbesserungsfähige Mängel des Antrages, worunter auch inhaltliche Mängel zu subsumieren sind (VwGH 2000/05/0150).2. Im Paragraph 13, Absatz 3, AVG, auf den im Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 ausdrücklich verwiesen wird, geht es nach seiner 1998 novellierten Fassung nicht mehr nur um Formgebrechen, sondern um verbesserungsfähige Mängel des Antrages, worunter auch inhaltliche Mängel zu subsumieren sind (VwGH 2000/05/0150).
Der Grundsatz, wonach die nach § 13 Abs. 3 AVG gesetzte Frist zur Vorlage vorhandener, aber nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen dient, gilt in den Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind. § 6 UVP-G 2000 ist, was die zu enthaltenden Angaben betrifft, klar und unmissverständlich, sodass dieser Grundsatz auch für § 6 UVP-G 2000 Anwendung finden kann. Der Umfang der erforderlichen Angaben und die spezifischen Ermittlungspflichten seitens des Antragstellers haben jedoch in einer entsprechend längeren Fristsetzung Niederschlag zu finden.Der Grundsatz, wonach die nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG gesetzte Frist zur Vorlage vorhandener, aber nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen dient, gilt in den Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind. Paragraph 6, UVP-G 2000 ist, was die zu enthaltenden Angaben betrifft, klar und unmissverständlich, sodass dieser Grundsatz auch für Paragraph 6, UVP-G 2000 Anwendung finden kann. Der Umfang der erforderlichen Angaben und die spezifischen Ermittlungspflichten seitens des Antragstellers haben jedoch in einer entsprechend längeren Fristsetzung Niederschlag zu finden.
3. Die Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin muss sich (auch) in Bezug auf die in einem Verbesserungsauftrag gewährte Frist alle Versäumnisse ihrer Rechtsvorgängerin anrechnen lassen.
Schlagworte
Rechtsnachfolge, Verfahrenseintritt; Umweltverträglichkeitserklärung, Unvollständigkeit, Zurückweisung des Genehmigungsantrags; Verbesserungsauftrag;Zuletzt aktualisiert am
08.07.2008