Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §5 Abs1Text
Betrifft: Vorhaben „Projekt Kärnten Arena“;
Umweltverträglichkeitsprüfung;
Berufung der Krämmer GmbH gegen den Bescheid der Stadt Villach;
Berufungsentscheidung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Gerhard Beck als Vorsitzenden sowie Dr. Nikolaus Bachler als Berichter und Dr. Philipp Bauer als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Krämmer GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Herwig Rischnig und Dr. Harald Skrube, Peraustraße 19, 9500 Villach, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 20.10.2003, Zl. 1/NU-UVP-2/2000, betreffend 1. die Abweisung eines Antrages um Fristerstreckung für die Vorlage von ergänzenden Planunterlagen und Gutachten und 2. die Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung im UVP-Verfahren für das Projekt Kärnten Arena zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs. 1 und 2, § 6, § 40 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2002;Rechtsgrundlagen: Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6,, Paragraph 40, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,;
§ 13 Abs. 3, § 66 Abs. 4, § 67d AVG, BGBl. I Nr. 51/1991Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 66, Absatz 4,, Paragraph 67 d, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,
i. d.F. BGBl. I Nr. 117/2002;i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,;
§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000.Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,.
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Eingabe vom 12.11.2001 suchte die Putzi Beteiligungs- und Handels-GmbH unter Vorlage der Umweltverträglichkeitserklärung (im Folgenden: UVE) um die Erteilung einer Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (im Folgenden: UVP-G 2000) und nach den Bestimmungen des Forstgesetzes, des Wasserrechtsgesetzes (vorerst Grundsatzgenehmigung, danach Detailgenehmigung), des Kärntner Naturschutzgesetzes (vorerst Grundsatzgenehmigung, danach Detailgenehmigung), der Gewerbeordnung (vorerst Grundsatzgenehmigung, danach Detailgenehmigung), des Veranstaltungsgesetzes und der Kärntner Bauordnung (vorerst Grundsatzgenehmigung, danach Detailgenehmigung) an.
1.2. Mit Schreiben der Kärntner Landesregierung vom 9.8.2001, zu Zl. 8W-UVP-1126-6/2001, erhielt der Bürgermeister der Stadt Villach die Delegation, nach § 39 Abs. 1 Satz 2 UVP-G 2000 das UVP-Verfahren namens der Landesregierung zu führen und namens der Landesregierung zu entscheiden.1.2. Mit Schreiben der Kärntner Landesregierung vom 9.8.2001, zu Zl. 8W-UVP-1126-6/2001, erhielt der Bürgermeister der Stadt Villach die Delegation, nach Paragraph 39, Absatz eins, Satz 2 UVP-G 2000 das UVP-Verfahren namens der Landesregierung zu führen und namens der Landesregierung zu entscheiden.
1.3. Mit Schreiben der Stadt Villach vom 14.2.2002 wurden die mitbeteiligten Parteien, Prüfgutachter und Anhörungsberechtigte ersucht, bis zum 31.3.2002 eine schriftliche Stellungnahme der Stadt Villach zu übermittelt, in welcher mitgeteilt wird, ob die Umweltverträglichkeitserklärung richtig, plausibel und vollständig ist, welche Unterlagen, Pläne und dergleichen für die Verfahren nach den Materiengesetzen vorzulegen sind und welche Angaben dem Detailgenehmigungsverfahren vorbehalten werden können.
Mit Schreiben der Stadt Villach vom 18.3.2002 wurde die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme aufgrund des Ersuchens mehrerer Sachverständiger auf 15.4.2002 verlängert.
1.4. Mit Schreiben der Stadt Villach vom 17.4.2002 wurden insgesamt
16 Stellungnahmen der behördlichen Sachverständigen im UVP-Verfahren der Putzi Beteiligungs- und Handels-GmbH übermittelt.
Mit selbem Schreiben wurde die Putzi Beteiligungs- und Handels-GmbH ersucht, die Unterlagen der Behörde entsprechend der Vorschläge der Amtssachverständigen sowie der am Verfahren beteiligten Behörden bis längstens 31.7.2002 in verbesserter Form vorzulegen.
1.5. Über das Vermögen der Putzi Beteiligungs- und Handels-GmbH wurde unterdessen der Konkurs eröffnet. Seitens des Masseverwalters wurde mit Schreiben vom 30.7.2002 um Fristerstreckung bis zum 31.12.2002 ersucht.
1.6. Mit Schreiben der Stadt Villach vom 23.8.2002 wurde die beantragte Fristerstreckung für die Verbesserung der Unterlagen bis zum 31.12.2002 gewährt. Am 23.12.2002 hat der Masseverwalter unter Vorlage eines Masterplanes mitgeteilt, dass er nunmehr unter geänderten Voraussetzungen beantrage, die UVE fortzusetzen. Das Projekt wurde dahingehend eingeschränkt, dass nachstehende Projektbestandteile nicht mehr antragsgegenständlich sind: Grosse Event Arena samt außenliegender Spielfelder, Arena Hotel samt Wellnessbereich, Sportcafe und Fanshop, Cateringeinheit, Arena Disco, Sportplätze am östlichen Teil des Projektareals.
Mit Schreiben der Stadt Villach vom 3.2.2003 wurden dem Masseverwalter die Projektausfertigungen der am 12.11.2001 eingereichten UVE mit dem Ersuchen, die UVE an die geänderten Voraussetzungen anzupassen und die Unterlagen für die Verfahren nach den Materiengesetzen vorzulegen, rückgemittelt. Gleichzeitig wurde für die Verbesserung bzw. Überarbeitung der UVE und Vorlage der Unterlagen für die Verfahren nach den Materiengesetzen von der Behörde eine Frist bis zum 15.3.2003 festgesetzt.
1.7. Mit Schreiben vom 8.4.2003 wurde der Stadt Villach mitgeteilt, dass die Firma Krämmer GmbH, welche sämtliche Rechte am Projekt der Kärnten Arena von der Masse käuflich erworben hat, als Projektwerber in das laufende UVP-Verfahren eintritt. Ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Unterlagen der UVE sei sie als Rechtsnachfolgerin aufgrund der dinglichen Wirkung in das Verfahren mit allen Rechten und Pflichten eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt sei sie Antragstellerin für das Projekt Kärnten Arena geworden.
1.8. Für die Verbesserung und Überarbeitung der UVE und Vorlage der Unterlagen für die Verfahren nach den Materiengesetzen bestimmte die Stadt Villach eine Frist bis zum 30.9.2003, da dieser Zeitraum der Behörde für die Verbesserung der Unterlagen als ausreichend erschien. In diesem Schreiben wurde seitens der Behörde darauf hingewiesen, dass – sollte die UVE und die Unterlagen und die Pläne für die Verfahren nach den Materiengesetzen nicht bis zum 30.9.2003 verbessert der Behörde vorgelegt werden – diese das Ansuchen vom 12.11.2001 mangels Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 zurückweisen werde. Mit Eingabe vom 25.9.2003 wurde seitens der Antragstellerin begehrt, die Frist für die Vorlage für die ergänzten Planunterlagen und Gutachten bis zum 31.12.2003 zu erstrecken. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass der Zeitraum für die Vorlage der verbesserten Unterlagen seitens der Behörde viel zu kurz bemessen sei.1.8. Für die Verbesserung und Überarbeitung der UVE und Vorlage der Unterlagen für die Verfahren nach den Materiengesetzen bestimmte die Stadt Villach eine Frist bis zum 30.9.2003, da dieser Zeitraum der Behörde für die Verbesserung der Unterlagen als ausreichend erschien. In diesem Schreiben wurde seitens der Behörde darauf hingewiesen, dass – sollte die UVE und die Unterlagen und die Pläne für die Verfahren nach den Materiengesetzen nicht bis zum 30.9.2003 verbessert der Behörde vorgelegt werden – diese das Ansuchen vom 12.11.2001 mangels Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 zurückweisen werde. Mit Eingabe vom 25.9.2003 wurde seitens der Antragstellerin begehrt, die Frist für die Vorlage für die ergänzten Planunterlagen und Gutachten bis zum 31.12.2003 zu erstrecken. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass der Zeitraum für die Vorlage der verbesserten Unterlagen seitens der Behörde viel zu kurz bemessen sei.
1.9. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 20.10.2003, Zl. 1/NU-UVP-2/2000, wurde der Antrag vom 25.9.2003, um Erstreckung der Frist bis zum 31.12.2003 für die Vorlage der ergänzten Planunterlagen und Gutachten für das Projekt Kärnten Arena in Spruchpunkt 1. abgewiesen. In Spruchpunkt 2. wurde der Antrag vom 12.11.2001, mit dem die Putzi Beteiligungs- und Handels-GmbH unter Vorlage der UVE um die Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und nach den Bestimmungen einzelner Materiengesetze angesucht hat, zurückgewiesen.
1.10. In der Begründung seines Bescheides führte der Bürgermeister der Stadt Villach zu Spruchpunkt 1. aus, dass die für die Verbesserung der Unterlagen gesetzten Fristen von mehr als insgesamt 17 Monaten, in welchem Zeitraum keinerlei Verbesserungen der Unterlagen vorgenommen worden seien, mehr als ausreichend bemessen anzusehen seien. Der vom Antragsteller vorgebrachten Begründung für eine neuerliche Erstreckung der Frist für die Verbesserung der Mängel sei entgegenzuhalten, dass die Kriterien für die von der Behörde festzusetzende Frist, innerhalb der die Mängel zu beheben seien, lediglich angemessen zur Vorlage vorhandener Unterlagen und nicht zur Beschaffung dieser Unterlagen sein müssten. Die Begründung des Begehrens durch den Antragsteller, wonach die Beauftragung der Ergänzungsplanung und der ergänzenden Begutachtungen in den nächsten Wochen erfolgen werde, ließe den Schluss zu, dass der Antragsteller bis dato keine einzige Verbesserung vorgenommen habe. Dies werde weiters dadurch untermauert, dass bei der Behörde bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auch keine Unterlagen oder Gutachten vorgelegt worden seien. Daher sei das Ansuchen vom 25.9.2003 betreffend die Erstreckung der Frist bis zum 31.12.2003 für die Vornahme der Verbesserungen abzuweisen gewesen.
Zu Spruchpunkt 2. führte der Bürgermeister der Stadt Villach begründend aus, dass die am 12.11.2001 eingebrachte UVE von den Sachverständigen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin geprüft worden sei. Bei der Prüfung durch die Sachverständigen habe festgestellt werden können, dass die UVE einer Verbesserung bedürfe, weswegen die Behörde dem Antragsteller mit Schreiben vom 17.4.2002 eine Frist für die Verbesserung bis zum 31.7.2002 auftrug. Die mit diesem Schreiben gesetzte Frist sei seitens der Behörde als angemessen erachtet worden, um den Verbesserungen nachzukommen. Die Frist wurde dann bis zum 31.7.2002 dreimal verlängert (letztlich bis zum 30.9.2003). Bis zum 30.9.2003 sei aber keine Verbesserung der Unterlagen und Gutachten für die UVE vorgelegt worden. Der am 12.11.2001 eingebrachte und durch Eingaben vom 23.12.2002 modifizierte Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen.
1.11. Gegen diesen Bescheid der Stadt Villach vom 20.2.2004 richtet sich die Berufung der Krämmer GmbH. Die Berufungswerberin führt aus, dass die mit dem Antrag erforderlichen Unterlagen angeschlossen gewesen seien. Auch die Angaben in der UVE wären vollständig gewesen. Nachdem diese Umstände vorgelegen seien, hätte die Erstbehörde die mitwirkenden Behörden aufgefordert, zu den eingereichten Projektunterlagen Stellung zu nehmen. Ein Verbesserungsauftrag hätte vor diesem Schritt dem Antragsteller erteilt werden müssen. Die Berufungswerberin führt sodann in 54 Punkten die ihrer Meinung nach von den Behörden geforderten Verbesserungen bzw. Ergänzungen an.
1.12. Nach Ansicht der Berufungswerberin sei der Behörde darin zuzustimmen, dass die gesetzte Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein müsse. Der Antragsteller sei jedoch nicht aufgefordert worden, jene Unterlagen vorzulegen, welche gemäß § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 dem Antrag beizuschließen seien. Vielmehr seien zusätzliche Unterlagen angefordert worden, welche die mitwirkenden Behörden für erforderlich erachteten. Es sei ausgeschlossen, dass diese Unterlagen bereits bei Einbringung des Antrages vorliegen hätten müssen. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelte der Grundsatz, dass die nach § 13 Abs. 3 AVG gesetzte Frist zur Vorlage vorhandener, aber nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen diene, nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlege, welche Unterlagen erforderlich seien. Bei vorliegendem Sachverhalt sei für den Antragsteller ohne behördliche Konkretisierung von vornherein nicht klar ersichtlich, dass die oben angeführten Unterlagen dem Antrag beizuschließen seien. Die Frist nach § 13 Abs. 3 AVG hätte daher zur Beschaffung dieser Daten angemessen sein müssen.1.12. Nach Ansicht der Berufungswerberin sei der Behörde darin zuzustimmen, dass die gesetzte Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein müsse. Der Antragsteller sei jedoch nicht aufgefordert worden, jene Unterlagen vorzulegen, welche gemäß Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000 dem Antrag beizuschließen seien. Vielmehr seien zusätzliche Unterlagen angefordert worden, welche die mitwirkenden Behörden für erforderlich erachteten. Es sei ausgeschlossen, dass diese Unterlagen bereits bei Einbringung des Antrages vorliegen hätten müssen. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelte der Grundsatz, dass die nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG gesetzte Frist zur Vorlage vorhandener, aber nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen diene, nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlege, welche Unterlagen erforderlich seien. Bei vorliegendem Sachverhalt sei für den Antragsteller ohne behördliche Konkretisierung von vornherein nicht klar ersichtlich, dass die oben angeführten Unterlagen dem Antrag beizuschließen seien. Die Frist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hätte daher zur Beschaffung dieser Daten angemessen sein müssen.
1.13. Nachdem die Berufungswerberin gezwungen sei, die gewünschten Unterlagen beizuschaffen, müsse davon ausgegangen werden, dass die durch die Behörde eingeräumte Frist jedenfalls zu kurz bemessen und nicht als angemessen zu bezeichnen sei. Dem Auftrag, Formgebrechen zu beheben, könne nur dann entsprochen werden, wenn die dazu bestimmte Frist, gemessen an den jeweils gegebenen Verhältnissen, ausreichend sei. Im Hinblick auf den Umfang der vorzulegenden Unterlagen und den Umstand, dass über das Vermögen des ursprünglichen Antragstellers ein Konkursverfahren eröffnet worden sei, und der nunmehrige Antragsteller erst im April 2003 in das Verfahren eingetreten sei, hätte die Behörde dem Antragsteller eine entsprechend längere, angemessene Frist einräumen müssen. Die Tatsache, dass das Projekt mit der Eingabe vom 23.12.2002 eingeschränkt worden sei, ändere nichts daran, dass die von den beteiligten Behörden bereits geforderten Unterlagen beizuschaffen seien.
1.14. Die Berufungswerberin beantragte keine mündliche Verhandlung im Sinne von § 12 USG i.V.m. § 67d AVG.1.14. Die Berufungswerberin beantragte keine mündliche Verhandlung im Sinne von Paragraph 12, USG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Die Regelungen für die UVE im UVP-G 2000 lauten:
„§ 6 (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:
a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und Betriebes;
b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien;
c) Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb ergeben;
2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.
3. Beschreibung der möglicherweise vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie der Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören.
4. Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge
5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen,
6. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß
Z 1 bis 5.Ziffer eins bis 5,
7. Kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angabe.
(2) Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und zu begründen. § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.(2) Sind einzelne Angaben nach Absatz eins, für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und zu begründen. Paragraph 5, Absatz 2, bleibt unberührt.
(3) Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für einzelne Arten von Vorhaben nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 vorzulegenden Angaben erlassen.“(3) Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für einzelne Arten von Vorhaben nähere Bestimmungen über die gemäß Absatz eins, vorzulegenden Angaben erlassen.“
§ 5 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 3 im UVP-G 2000 lauten:Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2 und 3 im UVP-G 2000 lauten:
„(1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärungen in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. ……„(1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß Paragraphen 3, oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärungen in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. ……
(2) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Abs. 1 oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen.(2) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Absatz eins, oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen.
(3) Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und die jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.“(3) Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und die jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.“
Der in § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 zitierte § 13 Abs. 3 AVG lautet:Der in Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 zitierte Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet:
„(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
2.2. Es wurden der Projektwerberin mit Schreiben der Stadt Villach vom 17.4.2002 nachstehende Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 3 UVP-G 2000 übermittelt:2.2. Es wurden der Projektwerberin mit Schreiben der Stadt Villach vom 17.4.2002 nachstehende Stellungnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, UVP-G 2000 übermittelt:
2.3. Zusammengefasst wurden damit nachstehende Verbesserungen bzw. Ergänzungen gefordert:
1. Für den Bereich technische Infrastruktur ist ein Amtssachverständiger aus diesem Bereich zuzuziehen.
2. Hinsichtlich der Betriebsbeschreibung sind in dem Formblatt „Ansuchen um gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigungen“ nachstehende Angaben anzuführen: räumliche Situierung, Beschreibung des vorgesehenen Betriebsablaufes, Trinkwasserversorgung, Nutzwasserversorgung, Arten von Abwässern mit Angaben zu Liter pro Stunde, Inhaltsstoffe, Temperatur, Abwasserbeseitigung, Abwasserreinigungseinrichtungen, Abwasserme sseinricht-ungen, Anzahl der im Betrieb voraussichtlich beschäftigten Arbeitnehmer, Einrichtungen, die den Arbeitnehmerschutzinteressen Rechnung tragen, Betriebszeiten für den Innen- und Außenbereich, Verkehr mit Angabe der Zu- und Ablieferungszeiten, differenziert nach den gelieferten Warengruppen, Angaben über Zu- und Abfahrtszeiten von im Betrieb tätigen Personen, Angaben über die voraussichtliche Frequenz des Betriebs- und Kundenverkehrs und die zeitliche Komponente, Verwendung von Dampfkesseln, Verwendung von mechanischen Hebezeugen, mobile Betriebseinrichtungen, Angaben über nicht gefährliche, gefährliche, giftige Stoffe, brennbare Flüssigkeiten, technische Gase, Angaben über Druckgaspackungen, Angaben über pyrotechnische Artikel, Energieversorgung, Heizung, technische Baubeschreibung, natürliche oder mechanische Be- und Entlüftung, Angaben bei natürlicher Entlüftung über Verwendungszweck, wirksamer Lüftungsquerschnitt, Angaben bei mechanischer Entlüftung über Zuluftmenge, Abluftmenge, luftverunreinigende Stoffe, stündlicher
Luftwechsel, Luftgeschwindigkeit, Abluftreinigungseinrichtungen,
Abluftmessein-richtungen; Angaben zu den Arbeitsräumen: Raum, Verwendungszweck, Raumhöhe, Lage; Belichtung: Raum, Fläche, Belichtungsfläche, Klarsichtverglasung, Notbeleuchtung; künstliche Beleuchtung: Raum, Verwendungszweck, Beleuchtungsstärke, Notbeleuchtung, Brandschutz, Brandmeldeanlage, Fluchtwegorientierung, Löschmittel, Sicherheitsbeleuchtung, Blitzschutzanlage, Kälte- und Klimaanlage, Notstromversorgung, Betriebstankstelle, Bezeichnungen der Maschinen, Positionsnummern, Anzahl, Funktion und Leistung kW, Schallemissionen; Abfallwirtschaftskonzept: Art der Abfälle, Schlüsselnummer, voraussichtliche Menge der Tonnen im Jahr, Art der Entsorgung, Entsorgungsintervalle; sonstige Abfälle: Art der Abfälle, Menge in Tonnen pro Jahr, Art der Entsorgung, Entsorgungsintervalle, Abfalllagerung, Müllsammelraum, Verpackungsmaterialien, abfallwirtschaftliche Maßnahmen.
3. Bei den Grundrissplänen sollten hinsichtlich der einzelnen Anlagenteile jeweils eingetragen sein: Abmessungen von Wänden, Tür- und Fensteröffnungen, Stiegen, Rampen, Aufzüge, sonstige Schächte und Mauerdurchbrüche, Zweckwidmung der Räume, Fluchtwege, feste Einrichtungen, die ortsfesten Maschinen und Geräte mit Positionsnummern, Lage der Belüftungs-, Entlüftungs- , Abluft- und Rauchabzugsöffnungen, Orte der Lagerung von betriebsspezifischen Stoffen, Ver- und Entsorgungsleitungen, verwendeter Maßstab, weiters ein Nachweis über die Größe der Belichtungsflächen und Klarsichtverglasungen, die Größe des wirksamen Lüftungsquerschnittes, der Belüftungsöffnungen, die Hauptverkehrswege und die Fluchtwegslängen.
4. In den Schnitten und Ansichten sollten enthalten sein:
Lichte,
Raumhöhen und Gesamthöhe zur/zum Traufe/First Rauch- und Abgasfänge, Ansaug-, Ausblas- und Rauchabzugsöffnungen.
5. Nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 sollte angegeben werden: Art der Veranstaltung; Betriebseinrichtungen: Art der Einrichtung, Ausmaß in m², Personenzahl, maschinelle Einrichtung wie Verstärkeranlage, Flüssiggasanlage, Kühlanlagen, Ausschankanlagen, weitere maschinelle Anlagen, Anzahl und Ausstattung der WC-Anlagen, Erste Hilfe, Brandschutz, sowie eine planliche Darstellung des Veranstaltungsgeländes mit den diversen Aufbauten.
6. Unterlagen mit Angaben hinsichtlich des Baustellenverkehrs, wie
Fahrtrouten, Verkehrsstärken, Leistungsfähigkeitsnachweise und Verkehrszeiten.
7. Eine Darstellung, aus welcher hervorgeht, welcher Modal Split zwischen öffentlichem und motorisiertem Individualverkehr im Normalbetrieb, also außerhalb von Großveranstaltungen, in Aussicht genommen wird.
8. Ausführungen zur Anbindung des Vorhabens an das öffentliche Verkehrsnetz (Fahrpläne für Bus und Bahn) im Normalbetrieb.
9. Konkrete Maßnahmen, die eine ordnungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Abfalltrennung und Entsorgung gewährleisten.
2.4. Entgegen den Berufungsausführungen ist ein Verbesserungsauftrag gemäß § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht vor Übermittlung des Genehmigungsantrages und der UVE an die mitwirkenden Behörden nach § 5 Abs. 3 UVP-G 2000 erforderlich. Vielmehr ergibt sich aus systematischer Zusammenschau und aus dem Wort „unverzüglich“ in § 5 Abs. 3 UVP-G 2000, dass – wie im vorliegenden Fall geschehen – der Genehmigungsantrag, der nach § 5 Abs. 1 UVP-G 2000, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die UVE in der jeweils erforderlichen Anzahl enthalten muss, zuerst den mitwirkenden Behörden – eben „unverzüglich“ – zu übermitteln sind.2.4. Entgegen den Berufungsausführungen ist ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht vor Übermittlung des Genehmigungsantrages und der UVE an die mitwirkenden Behörden nach Paragraph 5, Absatz 3, UVP-G 2000 erforderlich. Vielmehr ergibt sich aus systematischer Zusammenschau und aus dem Wort „unverzüglich“ in Paragraph 5, Absatz 3, UVP-G 2000, dass – wie im vorliegenden Fall geschehen – der Genehmigungsantrag, der nach Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die UVE in der jeweils erforderlichen Anzahl enthalten muss, zuerst den mitwirkenden Behörden – eben „unverzüglich“ – zu übermitteln sind.
Erst daran anschließend kann es zur Konsequenz des § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 kommen. Die Tatsache, dass dieser im zeitlichen Ablauf einzig sinnvolle Vorgang in § 5 Abs. 2 und 3 gleichsam umgekehrt dargestellt ist, vermag an der Richtigkeit des Interpretationsergebnisses keine Zweifel hervorrufen.Erst daran anschließend kann es zur Konsequenz des Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 kommen. Die Tatsache, dass dieser im zeitlichen Ablauf einzig sinnvolle Vorgang in Paragraph 5, Absatz 2 und 3 gleichsam umgekehrt dargestellt ist, vermag an der Richtigkeit des Interpretationsergebnisses keine Zweifel hervorrufen.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 („..., auch wenn sich das erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, …“), dass solche Verbesserungsaufträge in jeder Lage des Verfahrens erteilt werden können.Darüber hinaus ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 („..., auch wenn sich das erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, …“), dass solche Verbesserungsaufträge in jeder Lage des Verfahrens erteilt werden können.
2.5. Die gegenständlichen Aufträge nach § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 beziehen sich sowohl auf die Ergänzung des Genehmigungsantrages als auch auf eine solche der UVE, welcher Umstand aus der in Pkt. 2.3. enthaltenen Anführung von Verbesserungen bzw. Ergänzungen ersichtlich ist.2.5. Die gegenständlichen Aufträge nach Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 beziehen sich sowohl auf die Ergänzung des Genehmigungsantrages als auch auf eine solche der UVE, welcher Umstand aus der in Pkt. 2.3. enthaltenen Anführung von Verbesserungen bzw. Ergänzungen ersichtlich ist.
2.6. Die zur Klarstellung der Anforderungen an die Angaben in der UVE für einzelne Arten von Vorhaben in § 6 Abs. 3 UVP-G 2000 vorgesehene Ausführungsregelung im Verordnungsweg ist bisher nicht erfolgt. In den Gesetzesmaterialien zum UVP-G 2000 (vgl. 168/A Blg. 21. GP, zu § 6) wird zwar auf den vorhandenen allgemeinen UVE-Leitfaden und weitere branchenspezifische als allfällige Grundlage für eine (künftige) Verordnungsregelung hingewiesen, doch ist der vorhandene Leitfaden ausdrücklich als eine Information und nicht als rechtsverbindliche Handlungsanleitung bezeichnet.2.6. Die zur Klarstellung der Anforderungen an die Angaben in der UVE für einzelne Arten von Vorhaben in Paragraph 6, Absatz 3, UVP-G 2000 vorgesehene Ausführungsregelung im Verordnungsweg ist bisher nicht erfolgt. In den Gesetzesmaterialien zum UVP-G 2000 vergleiche 168/A Blg. 21. GP, zu Paragraph 6,) wird zwar auf den vorhandenen allgemeinen UVE-Leitfaden und weitere branchenspezifische als allfällige Grundlage für eine (künftige) Verordnungsregelung hingewiesen, doch ist der vorhandene Leitfaden ausdrücklich als eine Information und nicht als rechtsverbindliche Handlungsanleitung bezeichnet.
Er ist auch nach Ansicht des Umweltsenates eine nützliche und umfassend angelegte Erläuterung der wünschenswerten Angaben. Der Leitfaden ist rechtlich aber auch nur als solcher zu qualifizieren. Er ist ein Hilfsmittel und kann nicht die Verpflichtung zur rechtsverbindlichen Abgrenzung dessen ersetzen, was das UVP-G 2000 als Mindeststandard für die UVE fordert.
2.7. Aus dem Gesetz selbst geht hervor, dass es bei der UVE um eine vom Projektswerber zusätzlich beizubringende Unterlage geht, die zu den nach den Verwaltungsvorschriften geforderten Antragsunterlagen hinzukommen muss. Sie hat nicht nur nach der Z 1 im § 6 Abs. 1 UVP-G 2000 das Vorhaben nach Standort, Art und Umfang einschließlich der aus dem Betrieb zu erwartenden Emissionen und der Immissionszunahme detailliert zu beschreiben, sondern nach den Ziffern 3 bis 5 dieser Bestimmungen auch einerseits die Beschreibung der – einzelnen – erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt insbesondere durch Emissionen, andererseits der jeweiligen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Einschränkung und zum Ausgleich der wesentlichen nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zu enthalten. Im UVP-G 2000 wird in der Form der UVE vom Projektwerber verlangt, dass er nicht nur detaillierte Angaben beizubringen hat, sondern dass er es ist, der auch Ermittlungen über die Auswirkungen auf die Umwelt beizubringen hat. Dem Projektwerber wird also eine spezifische Ermittlungspflicht auferlegt, die über die im Anlagenrecht übliche hinausgeht, indem er hier wesentliche Teile der Sachverhaltsermittlung zu leisten hat, die ansonsten der amtswegigen Ermittlungspflicht durch Befundaufnahme der Sachverständigen zuzuzählen wäre (vgl. die Entscheidung des Umweltsenates vom 9.10.2002, Zl. US 6A/2002/5-12). Was die Qualität der Angaben anlangt, ist schon von der speziellen Funktion der UVE innerhalb des UVP-G 2000 als Datenbasis für das Umweltverträglichkeitsgutachten auszugehen. Nach den Gesetzesmaterialien wird bei der UVE jedenfalls von einer entsprechenden fachlichen Qualität ausgegangen. In der Praxis fördert eine hohe Qualität der UVE zweifelsohne den weiteren Verfahrensverlauf, wobei es sich empfehlen kann, dass schon der Projektwerber Gutachten beibringt.2.7. Aus dem Gesetz selbst geht hervor, dass es bei der UVE um eine vom Projektswerber zusätzlich beizubringende Unterlage geht, die zu den nach den Verwaltungsvorschriften geforderten Antragsunterlagen hinzukommen muss. Sie hat nicht nur nach der Ziffer eins, im Paragraph 6, Absatz eins, UVP-G 2000 das Vorhaben nach Standort, Art und Umfang einschließlich der aus dem Betrieb zu erwartenden Emissionen und der Immissionszunahme detailliert zu beschreiben, sondern nach den Ziffern 3 bis 5 dieser Bestimmungen auch einerseits die Beschreibung der – einzelnen – erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt insbesondere durch Emissionen, andererseits der jeweiligen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Einschränkung und zum Ausgleich der wesentlichen nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zu enthalten. Im UVP-G 2000 wird in der Form der UVE vom Projektwerber verlangt, dass er nicht nur detaillierte Angaben beizubringen hat, sondern dass er es ist, der auch Ermittlungen über die Auswirkungen auf die Umwelt beizubringen hat. Dem Projektwerber wird also eine spezifische Ermittlungspflicht auferlegt, die über die im Anlagenrecht übliche hinausgeht, indem er hier wesentliche Teile der Sachverhaltsermittlung zu leisten hat, die ansonsten der amtswegigen Ermittlungspflicht durch Befundaufnahme der Sachverständigen zuzuzählen wäre vergleiche die Entscheidung des Umweltsenates vom 9.10.2002, Zl. US 6A/2002/5-12). Was die Qualität der Angaben anlangt, ist schon von der speziellen Funktion der UVE innerhalb des UVP-G 2000 als Datenbasis für das Umweltverträglichkeitsgutachten auszugehen. Nach den Gesetzesmaterialien wird bei der UVE jedenfalls von einer entsprechenden fachlichen Qualität ausgegangen. In der Praxis fördert eine hohe Qualität der UVE zweifelsohne den weiteren Verfahrensverlauf, wobei es sich empfehlen kann, dass schon der Projektwerber Gutachten beibringt.
2.8. Nach der Regelung im Abs. 2 des § 6 UVP-G 2000 wird klargestellt, dass, sollten einzelne Angaben für das konkrete Vorhaben nicht relevant oder dem Projektwerber billigerweise nicht zumutbar sein, er dies in der UVE anführen kann und zu begründen hat. Nach den Gesetzesmaterialien zum UVP-G 2000 wird dies als begründendes und nachvollziehbares „no impact statement“ bezeichnet und ausgeführt, dass billigerweise zumutbar sein soll, verfügbare Daten oder solche vorzulegen, deren Erhebung im Hinblick auf die Art oder Größe des Vorhabens oder der Bedeutung der zu erwartenden Auswirkungen vertretbar ist. Im Hinblick auf die besonderen Pflichten des Projektwerbers und die Bedeutung und Ausformung der UVE im Rahmen des Verfahrens sind die Anforderungen an ein solches „no impact statement“ wohl eher eng auszulegen, und es kann nicht genügen einfach zu behaupten, dass keine negativen Auswirkungen auf einzelne Aspekte des Umweltschutzes zu erwarten sind (vgl. die Entscheidung des Umweltsenates vom 9.10.2002, Zl. US 6A/2002/5-12).2.8. Nach der Regelung im Absatz 2, des Paragraph 6, UVP-G 2000 wird klargestellt, dass, sollten einzelne Angaben für das konkrete Vorhaben nicht relevant oder dem Projektwerber billigerweise nicht zumutbar sein, er dies in der UVE anführen kann und zu begründen hat. Nach den Gesetzesmaterialien zum UVP-G 2000 wird dies als begründendes und nachvollziehbares „no impact statement“ bezeichnet und ausgeführt, dass billigerweise zumutbar sein soll, verfügbare Daten oder solche vorzulegen, deren Erhebung im Hinblick auf die Art oder Größe des Vorhabens oder der Bedeutung der zu erwartenden Auswirkungen vertretbar ist. Im Hinblick auf die besonderen Pflichten des Projektwerbers und die Bedeutung und Ausformung der UVE im Rahmen des Verfahrens sind die Anforderungen an ein solches „no impact statement“ wohl eher eng auszulegen, und es kann nicht genügen einfach zu behaupten, dass keine negativen Auswirkungen auf einzelne Aspekte des Umweltschutzes zu erwarten sind vergleiche die Entscheidung des Umweltsenates vom 9.10.2002, Zl. US 6A/2002/5-12).
2.9. Im vorliegenden Fall geht es nicht nur um die Qualität der UVE als Basis für ein von der Behörde einzuholendes Umweltverträglichkeitsgutachten, sondern um die Vollständigkeit der UVE und der nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen. Im § 13 Abs. 3 AVG, auf den im § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 ausdrücklich verwiesen wird, geht es nach seiner 1998 novellierten Fassung nicht mehr nur um Formengebrechen, sondern um verbesserungsfähige Mängel des Antrages, worunter auch inhaltliche Mängel zu subsumieren sind (vgl. VwGH vom 24.10.2000, Zl. 2000/05/0150). Bei derartigen Mängeln hat die Behörde die Behebung zu veranlassen und kann dazu einen Verbesserungsauftrag erlassen, mit angemessener Frist und der Wirkung, dass bei allfälligem fruchtlosen Ablauf der Frist der Antrag zurückzuweisen ist. Die auf diese Bestimmung verweisende Regelung im § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 ist – wie der Umweltsenat bereits in seiner Entscheidung vom 9.10.2002, Zl. US 6A/2002/5-12, ausgeführt hat – so zu verstehen, dass einerseits, wenn die Angaben in der UVE und die für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen unvollständig sind, dies als verbesserungsfähiger Mangel zu werten ist. Andererseits kann die Behörde nicht nur, sondern „hat“ sie vielmehr hier dem Projektwerber einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, indem sie die entsprechenden Ergänzungen aufzutragen hat. Dabei sind die weiteren Regelungen im verwiesenen2.9. Im vorliegenden Fall geht es nicht nur um die Qualität der UVE als Basis für ein von der Behörde einzuholendes Umweltverträglichkeitsgutachten, sondern um die Vollständigkeit der UVE und der nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen. Im Paragraph 13, Absatz 3, AVG, auf den im Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 ausdrücklich verwiesen wird, geht es nach seiner 1998 novellierten Fassung nicht mehr nur um Formengebrechen, sondern um verbesserungsfähige Mängel des Antrages, worunter auch inhaltliche Mängel zu subsumieren sind vergleiche VwGH vom 24.10.2000, Zl. 2000/05/0150). Bei derartigen Mängeln hat die Behörde die Behebung zu veranlassen und kann dazu einen Verbesserungsauftrag erlassen, mit angemessener Frist und der Wirkung, dass bei allfälligem fruchtlosen Ablauf der Frist der Antrag zurückzuweisen ist. Die auf diese Bestimmung verweisende Regelung im Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 ist – wie der Umweltsenat bereits in seiner Entscheidung vom 9.10.2002, Zl. US 6A/2002/5-12, ausgeführt hat – so zu verstehen, dass einerseits, wenn die Angaben in der UVE und die für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen unvollständig sind, dies als verbesserungsfähiger Mangel zu werten ist. Andererseits kann die Behörde nicht nur, sondern „hat“ sie vielmehr hier dem Projektwerber einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, indem sie die entsprechenden Ergänzungen aufzutragen hat. Dabei sind die weiteren Regelungen im verwiesenen
§ 13 Abs. 3 AVG über die Fristsetzung für einen solchen Auftrag und für die Konsequenz beim allfälligen fruchtlosen Verstreichen der Frist für das UVP-Verfahren anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 3, AVG über die Fristsetzung für einen solchen Auftrag und für die Konsequenz beim allfälligen fruchtlosen Verstreichen der Frist für das UVP-Verfahren anzuwenden.
2.10. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin wurde sie sehr wohl aufgefordert, jene Unterlagen vorzulegen, welche gemäß § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 dem Antrag beizuschließen sind, handelt es sich doch bei den unter Pkt. 2.3. dargestellten Verbesserungen bzw. Ergänzungen entweder um solche der UVE oder um Unterlagen, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlich sind. Wie den zuliegenden Verwaltungsakten zu entnehmen ist, ist aus den der Berufungswerberin übermittelten Stellungnahmen der behördlichen Sachverständigen bzw. der mitwirkenden Behörden eindeutig abzuleiten, was noch vorzulegen sein wird.2.10. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin wurde sie sehr wohl aufgefordert, jene Unterlagen vorzulegen, welche gemäß Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000 dem Antrag beizuschließen sind, handelt es sich doch bei den unter Pkt. 2.3. dargestellten Verbesserungen bzw. Ergänzungen entweder um solche der UVE oder um Unterlagen, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlich sind. Wie den zuliegenden Verwaltungsakten zu entnehmen ist, ist aus den der Berufungswerberin übermittelten Stellungnahmen der behördlichen Sachverständigen bzw. der mitwirkenden Behörden eindeutig abzuleiten, was noch vorzulegen sein wird.
2.11. Der Berufungswerberin ist zuzustimmen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz, wonach die nach § 13 Abs. 3 AVG gesetzte Frist zur Vorlage vorhandener, aber nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen dient, in den Fällen gilt, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind.2.11. Der Berufungswerberin ist zuzustimmen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz, wonach die nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG gesetzte Frist zur Vorlage vorhandener, aber nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen dient, in den Fällen gilt, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind.
2.12. § 6 UVP-G 2000 legt – wie bereits ausgeführt – dem Projektwerber eine spezifische Ermittlungspflicht auf, die über die im Anlagenrecht übliche hinausgeht, indem er hier wesentliche Teile der Sachverhaltsermittlung zu leisten hat, die ansonsten der amtswegigen Ermittlungspflicht durch Befundaufnahme der Sachverständigen zuzuzählen wäre. Indessen ist § 6 UVP-G 2000, was die zu enthaltenden Angaben betrifft, klar und unmissverständlich, sodass der Grundsatz des § 13 Abs. 3 AVG, wie er in der Rechtsprechung des VwGH seinen Niederschlag findet, auch für § 6 UVP-G 2000 Anwendung finden kann. Der Umfang der erforderlichen Angaben und die spezifischen Ermittlungspflichten seitens des Antragstellers haben jedoch in einer entsprechend längeren Fristsetzung Niederschlag zu finden.2.12. Paragraph 6, UVP-G 2000 legt – wie bereits ausgeführt – dem Projektwerber eine spezifische Ermittlungspflicht auf, die über die im Anlagenrecht übliche hinausgeht, indem er hier wesentliche Teile der Sachverhaltsermittlung zu leisten hat, die ansonsten der amtswegigen Ermittlungspflicht durch Befundaufnahme der Sachverständigen zuzuzählen wäre. Indessen ist Paragraph 6, UVP-G 2000, was die zu enthaltenden Angaben betrifft, klar und unmissverständlich, sodass der Grundsatz des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, wie er in der Rechtsprechung des VwGH seinen Niederschlag findet, auch für Paragraph 6, UVP-G 2000 Anwendung finden kann. Der Umfang der erforderlichen Angaben und die spezifischen Ermittlungspflichten seitens des Antragstellers haben jedoch in einer entsprechend längeren Fristsetzung Niederschlag zu finden.
2.13. Die Frist für die Verbesserung der UVE und die Vorlage zusätzlicher Unterlagen nach den relevanten Verwaltungsvorschriften wurde von der Erstbehörde dreimal verlängert. In diesem Zeitraum von insgesamt mehr als 17 Monaten wurden seitens der Berufungswerberin keinerlei Maßnahmen gesetzt, um den behördlichen Aufforderungen nachzukommen. Der Umstand, dass über das Vermögen des ursprünglichen Antragstellers ein Konkursverfahren eröffnet wurde und die nunmehrige Berufungswerberin erst im April 2003 in das Verfahren eingetreten ist, konnte die Behörde nicht dazu veranlassen, eine entsprechend längere Frist einzuräumen. In ihrem Schreiben vom 8.4.2003 hat die Berufungswerberin nämlich mitgeteilt, dass sie sämtliche Rechte am Projekt der Kärnten Arena von der Masse käuflich erworben habe und somit als Projektwerber in das laufende UVP-Verfahren eintrete. Dies bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Masse die Berufungswerberin, als Rechtsnachfolgerin in das Verfahren mit allen Rechten und Pflichten eingetreten ist. Ab diesem Zeitpunkt galt die Berufungswerberin als Antragstellerin für das Projekt Kärnten Arena. Als Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin hat sich die Berufungswerberin alle Versäumnisse ihrer Rechtsvorgängerin anrechnen zu lassen. Die Erstbehörde war somit nicht verhalten, im Hinblick auf die Angemessenheit der eingeräumten Fristverlängerungen die ursprünglich bereits der Rechtsvorgängerin gewährten Fristverlängerungen bei den Überlegungen zur Angemessenheit der nunmehr gegenüber der Berufungswerberin eingeräumten Fristverlängerungen außer Acht zu lassen. Der Umstand, dass die Berufungswerberin erst im April 2003 in das Verfahren eingetreten ist, konnte die Stadt Villach daher nicht dazu bewegen, eine entsprechend längere Frist einzuräumen.
2.14. Die Frist von mehr als 17 Monaten ist – auch angesichts der Fülle der Verbesserungsaufträge – als angemessen anzusehen. Darin, dass die erstinstanzliche Behörde bei gegebener Sachlage, nämlich dass keiner der Mängel der vorgelegten Unterlagen des Genehmigungsantrages und der Umweltverträglichkeitserklärung behoben wurde, die dafür vorgesehene Sanktion der Zurückweisung des Antrages in Spruchpunkt 2. ihres Bescheides verhängte, nachdem sie zuvor in Spruchpunkt 1. den letzten Fristerstreckungsantrag vom 25.9.2003 als unbegründet abgewiesen hatte, vermag der Umweltsenat keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Berufungswerberin keinem der angeführten Verbesserungsaufträge nachgekommen ist.
Der Umweltsenat konnte daher der Berufung keine Folge geben, sie war spruchgemäß abzuweisen und damit die erstinstanzliche Entscheidung in beiden Spruchpunkten zu bestätigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Erkenntnis ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG).Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (Paragraph 17 a, VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 3, VwGG).
Schlagworte
Rechtsnachfolge, Verfahrenseintritt; Umweltverträglichkeitserklärung, Unvollständigkeit, Zurückweisung des Genehmigungsantrags; Verbesserungsauftrag;Zuletzt aktualisiert am
08.07.2008