TE Umse Bescheid 2004/8/9 US 1A/2004/10-6

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Veröffentlicht am 09.08.2004
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs5
UVP-G 2000 Anhang 1 Z2
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000

Text

Betrifft: Grundbichler Schotterwerk GmbH.; Anlage zur thermischen Behandlung von Klärschlamm in Scheffau; Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000; BerufungenBetrifft: Grundbichler Schotterwerk GmbH.; Anlage zur thermischen Behandlung von Klärschlamm in Scheffau; Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000; Berufungen

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Udo Stocker als Vorsitzenden, Dr. Rainer

Brock als Berichter und Dr. Bernhard Raschauer als weiteres Mitglied über die Berufungen der Landesumweltanwaltschaft Salzburg und der Ortsgemeinde Scheffau am Tennengebirge gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 26.5.2004, Zl. 21601- 1041/63-2004, zur Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufungen werden abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 7 UVP-G 2000Rechtsgrundlage: Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000

Begründung:

1. Verfahrensgang

1.1. Mit Schreiben vom 3.2.2004 beantragte die Firma Grundbichler Schotterwerk GmbH. unter Vorlage eines in drei Ordnern dargestellten Projekts die Genehmigung gemäß § 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur thermischen Verwertung von kommunalem Klärschlamm (Schlüsselnummern 94302, 94501, 94502 und 94801) auf Gst.Nr. 14 KG Scheffau. Unter „Angabe über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens“ ist in den Projektunterlagen angegeben, dass die Anlage pro Tag maximal 98 t bzw. pro Jahr maximal 34.500 t angelieferten kommunalen Klärschlamm verarbeiten soll.1.1. Mit Schreiben vom 3.2.2004 beantragte die Firma Grundbichler Schotterwerk GmbH. unter Vorlage eines in drei Ordnern dargestellten Projekts die Genehmigung gemäß Paragraph 37, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur thermischen Verwertung von kommunalem Klärschlamm (Schlüsselnummern 94302, 94501, 94502 und 94801) auf Gst.Nr. 14 KG Scheffau. Unter „Angabe über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens“ ist in den Projektunterlagen angegeben, dass die Anlage pro Tag maximal 98 t bzw. pro Jahr maximal 34.500 t angelieferten kommunalen Klärschlamm verarbeiten soll.

1.2. Mit Schreiben vom 1.3.2004 beantragte die Landesumweltanwaltschaft Salzburg gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festzustellen, dass für das beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Das geplante Vorhaben weise eine Kapazität von 98,4 t/d auf. Unter Bezugnahme auf den Bescheid des Umweltsenates Zl. US 1B/2003/11-17 werde eingewandt, dass beim geplanten Vorhaben die Differenz zum gesetzlichen Schwellenwert derart gering sei, dass aufgrund der erfahrungsgemäßen Schwankungen im Trockensubstanzgehalt des angelieferten Klärschlammes das Einhalten der projektierten 98,4 t/d als unrealistisch anzusehen sei. Die angegebene Toleranzschwelle sei zu gering, bereits geringfügige Abweichungen der verschiedenen Lieferchargen ließen eine Überschreitung des Schwellenwertes erwarten. Das vorliegende Projekt enthalte auch keine Kontrollmechanismen, welche eine derartige Überschreitung unmöglich machten bzw. seien solche Kontrollmechanismen praktisch und wirtschaftlich offensichtlich nicht durchführbar. Dazu komme, dass die projektierte Anlage zur thermischen Verwertung des Klärschlammes für größere Kapazitäten als beantragt ausgelegt sei. So sei von einem Versuch, die UVP-Pflicht zu umgehen, auszugehen, sodass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.1.2. Mit Schreiben vom 1.3.2004 beantragte die Landesumweltanwaltschaft Salzburg gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festzustellen, dass für das beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Das geplante Vorhaben weise eine Kapazität von 98,4 t/d auf. Unter Bezugnahme auf den Bescheid des Umweltsenates Zl. US 1B/2003/11-17 werde eingewandt, dass beim geplanten Vorhaben die Differenz zum gesetzlichen Schwellenwert derart gering sei, dass aufgrund der erfahrungsgemäßen Schwankungen im Trockensubstanzgehalt des angelieferten Klärschlammes das Einhalten der projektierten 98,4 t/d als unrealistisch anzusehen sei. Die angegebene Toleranzschwelle sei zu gering, bereits geringfügige Abweichungen der verschiedenen Lieferchargen ließen eine Überschreitung des Schwellenwertes erwarten. Das vorliegende Projekt enthalte auch keine Kontrollmechanismen, welche eine derartige Überschreitung unmöglich machten bzw. seien solche Kontrollmechanismen praktisch und wirtschaftlich offensichtlich nicht durchführbar. Dazu komme, dass die projektierte Anlage zur thermischen Verwertung des Klärschlammes für größere Kapazitäten als beantragt ausgelegt sei. So sei von einem Versuch, die UVP-Pflicht zu umgehen, auszugehen, sodass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

1.3. Mit Schreiben vom 30.3.2004 teilte die Grundbichler Schotterwerk GmbH. mit, dass der ursprüngliche Genehmigungsantrag insoweit konkretisiert werde, als durch den Einbau einer Dosierbandwaage je Bandtrockner mit einer Wiegetoleranz von +/- 1 % von folgender Klärschlamm-Durchsatzleistung ausgegangen werden könne:

„Klärschlamm-Durchsatz pro Stunde:

- 3.900 kg/h dies stellt die Wiegesumme beider Dosierbandwaagen dar. Bei Berücksichtigung einer Wiegetoleranz von +/- 1 % ergibt das einen Durchsatz von

Minimum:              3.861 kg

Maximum:              3.939 kg

Klärschlammdurchsatz pro Tag:

Minimum:              92.664 kg

Maximum:              94.536 kg

Klärschlamm pro Jahr:

Die Anlage wird 10 Tage pro Jahr nicht betrieben, das ergibt

maximal 355 bzw. 356 Betriebstage pro Jahr.

Normaljahr 355 Tage:

Minimum:              32.895,72 t

Maximum:              33.560,27 t

Schaltjahr 356 Tage:

Minimum:              32.988,38 t

Maximum:              33.654,82 t.“

Weiters wurde mitgeteilt, dass, um die Einhaltung der angegebenen Maximalmengen zu gewährleisten, eine Dosierbandwaage pro Bandtrockner eingebaut werde. Beim Erreichen der eingestellten Sollwert-Vorgabe (Gewichtssumme beider Dosierbandwaagen) werde die Gesamtanlage verriegelt, indem die Stromzufuhr unterbrochen werde.

Diesem Schreiben war als „Ergänzung der Einreichunterlagen“ eine Darstellung des Projektanten (der Firma Klein Abwasser- u. Schlammtechnik) vom 29.3.2004 beigelegt, in der der Einbau der Dosierbandwaagen näher dargestellt ist.

Mit Schreiben vom 31.3.2004 teilte die Grundbichler Schotterwerk GmbH. klarstellend mit, dass durch das vorerwähnte Schreiben vom 30.3.2004 samt der übermittelten Projektergänzung die ursprünglichen Mengenangaben ersetzt werden, also in der Anlage nicht mehr als 3.939 kg in der Stunde bzw. nicht mehr als 94.536 kg innerhalb von 24 Stunden verarbeitet werden. Die Anlage werde mindestens 10 Tage pro Jahr nicht betrieben, wodurch die Durchsatzmenge auch in Schaltjahren von 33.654,82 t keinesfalls überschritten werde.

1.4. Die Behörde erster Instanz hat hierauf eine Stellungnahme der abfalltechnischen Amtssachverständigen Dr. Angelika Brunner zur Frage eingeholt, welche maximalen Mengen in der Anlage unter Berücksichtigung der in den Projektunterlagen beschriebenen technischen Maßnahmen pro Tag und pro Jahr behandelt werden können. Danach sind die Darstellungen betreffend die Begrenzung des Abfalleinsatzes nach dem (durch Einbau der Dosierbandwaagen geänderten) Projekt nachvollziehbar und ist die Einhaltung der beantragten Obergrenze von insgesamt 94.536 t pro Tag und 33.560,28 t pro Jahr (bzw. 33.654,82 t pro Schaltjahr) für Klärschlamm bei projektgemäßer Ausführung sichergestellt.

1.5. Der von der Behörde erster Instanz zu einer Stellungnahme aufgeforderte gewerbetechnische Amtssachverständige Ing. Josef Hüttler hat mit Schreiben vom 5.4.2004 ausgeführt, dass aus seiner Sicht die technische Beschränkung des Mengendurchsatzes des Klärschlamms grundsätzlich im nachvollziehbarer Form sichergestellt sei. Inwieweit eine Messwertspeicherung bei auftretenden Störungen im Bereiche der Dosierbandwaagen sichergestellt sei bzw. welche Datensicherungsmaßnahmen in einem solchen Fall getroffen würden, gehe aus den derzeit vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Die Details der diesbezüglich zu veranlassenden Schritte könnten jedoch im Zuge der behördlichen Verhandlung abgeklärt bzw. festgelegt werden.

1.6. Hierauf hat die Projektwerberin mit Schreiben vom 16.4.2004 eine Ergänzung der Einreichunterlagen (seitens der Fa. Klein Abwasser- u. Schlammtechnik, ebenfalls vom 16.4.2004) vorgelegt und dazu ausgeführt, dass, um eine Dokumentierung der Messwerte bei auftretenden Störungen im Bereiche der Dosierbandwaage sicherzustellen zu können, ein mehrkanaliger Prozessschreiber installiert sei, der kontinuierlich alle von beiden Dosierbandwaagen erzeugten Signale aufzeichne. Dieser Prozessschreiber sowie das zentrale Prozessleitsystem seien an eine unterbrechungsfreie Spannungsversorgung angeschlossen, um im Falle eines Stromausfalles die Messwertspeicherung sicherstellen zu können. Nach einer Störung könnten ev. vorhandene Informationslücken durch Abgleichen von Meldearchiv und Aufzeichnungen des Prozessschreibers geschlossen werden.

1.7. Mit Schreiben vom 19.4.2004 hat der gewerbetechnische Amtssachverständige im Hinblick auf diese weitere Projekterklärung ausgeführt, dass nunmehr insgesamt eine nachvollziehbare Beschränkung des Mengendurchsatzes des aufgegebenen Klärschlammes in entsprechender Weise gewährleistet sei.

1.8. Über Anfrage der Behörde erster Instanz hat schließlich die Grundbichler Schotterwerk GmbH. mit Schreiben vom 24.5.2004 den ursprünglichen Genehmigungsantrag noch insoweit geändert, als der Antrag auf Genehmigung auch der Schlüsselnummer 94801 zurückgezogen und zugleich bestätigt wurde, dass keine gefährlichen Abfälle in der Anlage behandelt werden.

1.9. Über Anfrage seitens der Behörde erster Instanz hat die Landesumweltanwaltschaft Salzburg mit Schreiben vom 15.4.2004 mitgeteilt, dass sich der Feststellungsantrag auf das geänderte Projekt beziehe, da das ursprüngliche Projekt durch die Änderung obsolet geworden sei.

1.10. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat mit Schreiben vom 12.5.2004 mitgeteilt, dass die Anlage innerhalb der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze der Grundwasservorkommen im südlichen Salzburger Becken und im unteren Lammertal, BGBl. Nr. 315/1980 liege. Dabei sei bei allen Verfahren im Widmungsgebiet zu berücksichtigen, dass die Wasservorkommen nach dem Widmungszweck (Trinkwasserversorgung) dauernd erhalten bleiben. In der vorgestellten Konzeption der Verbrennungsanlage sei davon auszugehen, dass es zu keinem Widerspruch mit der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung komme. Aktuelle Trinkwasserschon- oder Schutzgebiete seien durch die geplante Anlage nicht berührt. Es sei auch davon auszugehen, dass durch die geplante Verbrennungsanlage außerhalb des hundertjährlichen Abflussgebietes der Lammer liege.1.10. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat mit Schreiben vom 12.5.2004 mitgeteilt, dass die Anlage innerhalb der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze der Grundwasservorkommen im südlichen Salzburger Becken und im unteren Lammertal, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1980, liege. Dabei sei bei allen Verfahren im Widmungsgebiet zu berücksichtigen, dass die Wasservorkommen nach dem Widmungszweck (Trinkwasserversorgung) dauernd erhalten bleiben. In der vorgestellten Konzeption der Verbrennungsanlage sei davon auszugehen, dass es zu keinem Widerspruch mit der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung komme. Aktuelle Trinkwasserschon- oder Schutzgebiete seien durch die geplante Anlage nicht berührt. Es sei auch davon auszugehen, dass durch die geplante Verbrennungsanlage außerhalb des hundertjährlichen Abflussgebietes der Lammer liege.

1.11. Schließlich hat nach Übermittlung sämtlicher Verfahrensergebnisse die Gemeinde Scheffau mit Schreiben vom 11.5.2004 ausgeführt, sie fordere ebenfalls die Abwicklung des Verfahrens nach dem UVP-G 2000, weil die beantragte Klärschlammverbrennungsanlage sehr knapp an der Schwelle zum Grenzwert des UVP-Verfahrens liege und es wesentliche Gründe gäbe, die bei dem in Scheffau geplanten Standort strengere Beurteilungskriterien rechtfertigten. Diese Gründe seien:

a) der geplante Standort befinde sich in einem sehr engen Talbereich, was bei Niederdruckwetter zu Staulagen führe und ein Entweichen der produzierten Abgase wesentlich erschwere. Auch sei aufgrund der vorherrschenden Inversionshäufigkeit die Produktion von zusätzlichen Abgasen und Schadstoffen dringend zu vermeiden;

b) die Abgase der geplanten Klärschlammverbrennungsanlage würden eine bedeutende Verschlechterung der Voraussetzungen für die Umsetzung der Schutzwaldprojekte bedeuten und zu einer erhöhten Gefährdung für die vom Schutz durch den Wald betroffenen Liegenschaften, insbesondere die Landesstrasse B 162, führen;

c) die Nutzung der – gerade im Fall der Installation einer Kondensationsanlage – produzierten Abwärme sei nicht zufriedenstellend geklärt und bedürfe einer sorgfältigen Prüfung nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten. Als sehr bedenklich sei die Nutzung der Lammer zur Kühlung und Abfuhr der produzierten Abwärme einzustufen.

1.12. Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat die Salzburger Landesregierung festgestellt, dass für das Vorhaben „Anlage zur thermischen Behandlung von Klärschlamm auf GSt. 14, KG Scheffau, Gemeinde Scheffau“ der Grundbichler Schotterwerk GmbH. keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Dabei wurde im Spruch ausdrücklich festgehalten, dass diesem Feststellungsbescheid nicht nur das Schreiben der Grundbichler Schotterwerk GmbH. vom 3.2.2004 samt Projekt vom 20.1.2004 bestehend aus 3 Ordnern, sondern auch die Schreiben der Grundbichler Schotterwerk GmbH. vom 30.3.2004 (samt Konvolut „Ergänzung der Einreichunterlagen“ vom 29.3.2004), vom 31.3.2004, vom 16.4.2004 und vom 24.5.2004 zugrunde liegen.

Die Behörde erster Instanz hat die projektierte Anlage unter Z 2 lit. c des Anhanges 1 des UVP-G 2000 subsumiert, da es sich bei der Trocknung um eine physikalische Behandlung und bei der Verbrennung um eine thermische Behandlung von Abfällen handle, und zwar nach Zurückziehung des Genehmigungsantrages auch hinsichtlich der Schlüsselnummer 94801 mit Schreiben vom 24.5.2004 nur von nicht gefährlichen Abfällen. Für die Neuerrichtung einer solchen Anlage sei ein UVP-Verfahren nur durchzuführen, wenn damit mehr als 35.000 t/a und/oder mehr als 100 t/d (Anhang 1 Z 10 UVP-Richtlinie, die direkt anzuwenden sei) an Kapazität vorgesehen sei. Im Sinne der Gesetzesdefinition (§ 2 Abs. 5 UVP-G 2000) sei dabei auf die beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens abzustellen. Bezüglich der Frage, welche Kapazität eine Anlage habe, sei somit grundsätzlich vom subjektiven Parteiwillen, also vom Genehmigungsantrag, auszugehen, wobei aber in plausibler und überwachbarer Weise darzulegen und sicherzustellen sei, wie eine Überschreitung der maximalen Kapazitäten ausgeschlossen werde und dies seitens der Behörde auch überprüft werden könne. Im gegenständlichen Fall lägen die beantragten Kapazitäten unter den Schwellenwerten für die UVP-Pflicht und sei durch plausible und nachvollziehbare technische Maßnahmen im Betrieb sichergestellt, dass die Schwellenwerte für die UVP-Pflicht nicht überschritten würden. Dementsprechend sei also festzustellen, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung für diese Klärschlammverbrennungsanlage durchzuführen sei. Dies widerspreche nicht der Entscheidung des Umweltsenates US 1B/2003/11-17, da in dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Fall die Einhaltung der beantragten Einsatzmengen von Klärschlamm nicht durch technische Maßnahmen sichergestellt gewesen sei.Die Behörde erster Instanz hat die projektierte Anlage unter Ziffer 2, Litera c, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 subsumiert, da es sich bei der Trocknung um eine physikalische Behandlung und bei der Verbrennung um eine thermische Behandlung von Abfällen handle, und zwar nach Zurückziehung des Genehmigungsantrages auch hinsichtlich der Schlüsselnummer 94801 mit Schreiben vom 24.5.2004 nur von nicht gefährlichen Abfällen. Für die Neuerrichtung einer solchen Anlage sei ein UVP-Verfahren nur durchzuführen, wenn damit mehr als 35.000 t/a und/oder mehr als 100 t/d (Anhang 1 Ziffer 10, UVP-Richtlinie, die direkt anzuwenden sei) an Kapazität vorgesehen sei. Im Sinne der Gesetzesdefinition (Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G 2000) sei dabei auf die beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens abzustellen. Bezüglich der Frage, welche Kapazität eine Anlage habe, sei somit grundsätzlich vom subjektiven Parteiwillen, also vom Genehmigungsantrag, auszugehen, wobei aber in plausibler und überwachbarer Weise darzulegen und sicherzustellen sei, wie eine Überschreitung der maximalen Kapazitäten ausgeschlossen werde und dies seitens der Behörde auch überprüft werden könne. Im gegenständlichen Fall lägen die beantragten Kapazitäten unter den Schwellenwerten für die UVP-Pflicht und sei durch plausible und nachvollziehbare technische Maßnahmen im Betrieb sichergestellt, dass die Schwellenwerte für die UVP-Pflicht nicht überschritten würden. Dementsprechend sei also festzustellen, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung für diese Klärschlammverbrennungsanlage durchzuführen sei. Dies widerspreche nicht der Entscheidung des Umweltsenates US 1B/2003/11-17, da in dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Fall die Einhaltung der beantragten Einsatzmengen von Klärschlamm nicht durch technische Maßnahmen sichergestellt gewesen sei.

1.13. Gegen diesen Bescheid haben die Landesumweltanwaltschaft Salzburg und die Ortsgemeinde Scheffau am Tennengebirge rechtzeitig Berufungen erhoben.

Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg stellt den Antrag, den Bescheid dahin abzuändern, dass festgestellt werde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Diese Berufung stellt die Verfahrensergebnisse (also dass durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, dass die beantragten Kapazitäten nicht überschritten werden) nicht in Frage. Kapazität sei aber nicht ident mit der beantragten Größe, sondern mit der möglichen Leistung einer Anlage. Zu fordern sei daher eine kleinere Anlage, die a priori eine Überschreitung der Schwellenwerte unmöglich mache. Der zur sonst notwendigen Kontrolle der Einhaltung der beantragten Werte erforderliche Mehraufwand der Verwaltungsbehörden widerspreche den Verwaltungsgrundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Die in diesem Fall im Laufe des Verfahrens vorgenommen Änderungen und Ergänzungen stellten klassische Umgehungstatbestände dar, um sich der UVP-Pflicht zu entziehen. Dies verstärke die Vermutung, dass nach Ablauf der 5- Jahresfrist des § 3a UVP-G 2000 die der potentiellen Leistungsfähigkeit der Anlage entsprechende Inputerhöhung zu erwarten sei.Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg stellt den Antrag, den Bescheid dahin abzuändern, dass festgestellt werde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Diese Berufung stellt die Verfahrensergebnisse (also dass durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, dass die beantragten Kapazitäten nicht überschritten werden) nicht in Frage. Kapazität sei aber nicht ident mit der beantragten Größe, sondern mit der möglichen Leistung einer Anlage. Zu fordern sei daher eine kleinere Anlage, die a priori eine Überschreitung der Schwellenwerte unmöglich mache. Der zur sonst notwendigen Kontrolle der Einhaltung der beantragten Werte erforderliche Mehraufwand der Verwaltungsbehörden widerspreche den Verwaltungsgrundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Die in diesem Fall im Laufe des Verfahrens vorgenommen Änderungen und Ergänzungen stellten klassische Umgehungstatbestände dar, um sich der UVP-Pflicht zu entziehen. Dies verstärke die Vermutung, dass nach Ablauf der 5- Jahresfrist des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 die der potentiellen Leistungsfähigkeit der Anlage entsprechende Inputerhöhung zu erwarten sei.

Die Ortsgemeinde Scheffau am Tennengebirge beantragt in ihrer Berufung, den Bescheid aufzuheben und die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 festzustellen. Der geplante Standort sei für die Anlage nämlich ungeeignet, weil durch die zu erwartenden Emissionen negative Auswirkungen auf das Ortsklima zu erwarten seien und weil das Abwärmeproblem völlig unbefriedigend gelöst sei, weshalb negative Auswirkungen auf die Lammer und insbesondere deren Fischbestand zu befürchten seien. Besonders ins Gewicht falle aber, dass die beantragte Kapazität „genau an der Grenze“ der UVP-Schwellen liege. Diese Schwellen könnten ohne weiteres überschritten werden. Da die Anlage eine (technisch) wesentliche höhere Kapazität habe, sei auch aus Gründen der wirtschaftlichen Führung des Betriebes mit einer solchen Überschreitung zu rechnen. Eine Kontrolle der Einhaltung der Werte sei kaum möglich, weil dies erfordern würde, dass ständig ein amtliches Organ die zugeführten Mengen überprüfe. Schließlich sei auch der soziale Friede in der Gemeinde erheblich gestört.

1.14. Beide Berufungen wurden vom Umweltsenat der Projektwerberin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Diese hat in einer Stellungnahme vom 2.8.2004 beantragt, den Berufungen keine Folge zu geben.

1.15. Keine der an Berufungsverfahren beteiligten Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, sodass ohne Durchführung einer solchen entschieden werden konnte.

2. Erwägungen des Umweltsenates:

2.1. Zunächst ist klarzustellen, dass das Projekt, wie es durch die Schreiben der Grundbichler Schotterwerk GmbH. Vom 30.3.2004, 31.3.2004, 16.4.2004 und 24.5.2004 geändert wurde, Gegenstand dieses Feststellungsverfahrens ist.

Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (außer einem Projekt, dem die maßgeblichen Kriterien im Hinblick auf die Bewertung einer UVP-Pflicht eindeutig zu entnehmen sind) ein in rechtserheblicher Form geäußerter Wille eines Projektwerbers, entweder eine UVP-Pflicht eines Vorhabens feststellen zu lassen oder ein konkretes Vorhaben ohne eine Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu verwirklichen, nötig ist; wobei der Verwirklichungswille in der Regel durch einen Antrag auf Bewilligung des Vorhabens bei der oder den nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden zum Ausdruck gebracht wird (US 9/1998/4 – Gasteinertal; US 9A/2003/23 – Kainachtal-Südburgenland). Ohne einen in dieser rechtserheblichen Form geäußerten Willen eines Projektwerbers mangelt es an einem Rechtsschutzbedürfnis des Umweltanwaltes, der Standortgemeinde oder einer mitwirkenden Behörde an der Einleitung und Weiterführung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000; auch ein öffentliches Interesse an einer amtswegigen Führung eines solchen Verfahrens durch eine UVP-Behörde kann ohne einen so geäußerten Willen nicht bestehen (vgl. US 1A/2004/1-16 – Fraham II).Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (außer einem Projekt, dem die maßgeblichen Kriterien im Hinblick auf die Bewertung einer UVP-Pflicht eindeutig zu entnehmen sind) ein in rechtserheblicher Form geäußerter Wille eines Projektwerbers, entweder eine UVP-Pflicht eines Vorhabens feststellen zu lassen oder ein konkretes Vorhaben ohne eine Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu verwirklichen, nötig ist; wobei der Verwirklichungswille in der Regel durch einen Antrag auf Bewilligung des Vorhabens bei der oder den nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden zum Ausdruck gebracht wird (US 9/1998/4 – Gasteinertal; US 9A/2003/23 – Kainachtal-Südburgenland). Ohne einen in dieser rechtserheblichen Form geäußerten Willen eines Projektwerbers mangelt es an einem Rechtsschutzbedürfnis des Umweltanwaltes, der Standortgemeinde oder einer mitwirkenden Behörde an der Einleitung und Weiterführung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000; auch ein öffentliches Interesse an einer amtswegigen Führung eines solchen Verfahrens durch eine UVP-Behörde kann ohne einen so geäußerten Willen nicht bestehen vergleiche US 1A/2004/1-16 – Fraham römisch zwei).

Da hier durch den Projektwerber konkret ein Antrag auf Bewilligung des Vorhabens in einem AWG-Verfahren geäußert wurde, ist auf diese Willensäußerung zur Definition des Projekts abzustellen, und zwar, angesichts der im AWG-Verfahren vorgenommenen Antragsänderungen, auf die Definition des Projekts, die sich aus dem Genehmigungsantrag einschließlich aller in der Folge vorgenommenen Änderungen im AWG-Verfahren ergibt.

Seitens der Landesumweltanwaltschaft Salzburg ist dies auch im Schreiben vom 15.4.2004 ausdrücklich klargestellt worden.

2.2. Der Umweltsenat hat zwar auf Basis der Gesetzeslage vor der UVP-G-Novelle 2000 zum Kapazitätsbegriff des § 2 Abs. 5 UVP-G die Auffassung vertreten, dass dieser auf die größte technische Nutzbarkeit abstelle und auf dem Parteiwillen beruhende Beschränkungen der künftigen Nutzung in diesem Zusammenhang unerheblich seien, selbst wenn dieser Parteiwille zur Beschränkung der künftigen Nutzung durch individuell-konkrete Rechtsakte (Bescheide) führe (US 5/2000/2-13 – Altmannsdorf; US 5/2000/3-19 – Stössing). Nach der UVP-G-Novelle 2000, mit der § 2 Abs. 5 UVP-G dahin geändert wurde, dass Kapazität als „die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird“ definiert wurde, hat der Umweltsenat aber in seither einheitlicher Rechtssprechung ausgesprochen, dass im Bezug auf die Schwellenwerte im Anhang 1 auf die beantragte Kapazität abzustellen sei (US 3/2000/11-16 – Retznei, US 2/2000/15-15 – Frohnleiten, US 7A/2003/9-8 – Gilgenberg, US 7A/2003/1-39 – St. Peter in der Au).2.2. Der Umweltsenat hat zwar auf Basis der Gesetzeslage vor der UVP-G-Novelle 2000 zum Kapazitätsbegriff des Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G die Auffassung vertreten, dass dieser auf die größte technische Nutzbarkeit abstelle und auf dem Parteiwillen beruhende Beschränkungen der künftigen Nutzung in diesem Zusammenhang unerheblich seien, selbst wenn dieser Parteiwille zur Beschränkung der künftigen Nutzung durch individuell-konkrete Rechtsakte (Bescheide) führe (US 5/2000/2-13 – Altmannsdorf; US 5/2000/3-19 – Stössing). Nach der UVP-G-Novelle 2000, mit der Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G dahin geändert wurde, dass Kapazität als „die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird“ definiert wurde, hat der Umweltsenat aber in seither einheitlicher Rechtssprechung ausgesprochen, dass im Bezug auf die Schwellenwerte im Anhang 1 auf die beantragte Kapazität abzustellen sei (US 3/2000/11-16 – Retznei, US 2/2000/15-15 – Frohnleiten, US 7A/2003/9-8 – Gilgenberg, US 7A/2003/1-39 – St. Peter in der Au).

Von dieser Rechtssprechung ist der Umweltsenat mit der Entscheidung

US 1B/2003/11-17 – Fraham nicht etwa abgewichen. Er hat lediglich auf Grund der Besonderheit des dortigen Falles, in dem die beantragte Jahreskapazität mit

34.990 t/a nur um 10 Tonnen unter der UVP-Pflicht-Schwelle nach Anhang 1 Z 2 lit. c) UVP-G 2000 lag (abgesehen davon, dass die Tageskapazität über der durch die UVP-Richtlinie bestimmten von 100 t/d zu errechnen war), ausgeführt, dass aufgrund der Schwankungsbreite des Trockensubstanzgehaltes selbst bei gleichbleibender Klärschlammanlieferung von auch nur einem Klärschlammlieferanten die Kontrolle der Einhaltung der beantragten Kapazität nur bei einem lückenlosen Kontrollvorgang über jede einzelne Anlieferung möglich erscheine, was praktisch und wirtschaftlich nicht durchführbar sei. Eine Differenz zum gesetzlichen Schwellenwert von nur 10 Tonnen sei bei Klärschlämmen mit erfahrungsgemäßen Schwankungen im Trockensubstanzgehalt als zu geringe Toleranzschwelle einzustufen. Aus den Angaben der Projektwerberin sei dazu in keiner Weise ersichtlich, wie die Einhaltung dieser geringen Toleranzschwelle von nur 10 Tonnen in der Praxis bewerkstelligt werden solle. Eine Überschreitung des Schwellenwertes sei daher aufgrund der heterogenen Trockensubstanzgehalte der verschiedenen Lieferchargen schon bei geringfügiger Abweichung der für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Parameter zu erwarten.34.990 t/a nur um 10 Tonnen unter der UVP-Pflicht-Schwelle nach Anhang 1 Ziffer 2, Litera c,) UVP-G 2000 lag (abgesehen davon, dass die Tageskapazität über der durch die UVP-Richtlinie bestimmten von 100 t/d zu errechnen war), ausgeführt, dass aufgrund der Schwankungsbreite des Trockensubstanzgehaltes selbst bei gleichbleibender Klärschlammanlieferung von auch nur einem Klärschlammlieferanten die Kontrolle der Einhaltung der beantragten Kapazität nur bei einem lückenlosen Kontrollvorgang über jede einzelne Anlieferung möglich erscheine, was praktisch und wirtschaftlich nicht durchführbar sei. Eine Differenz zum gesetzlichen Schwellenwert von nur 10 Tonnen sei bei Klärschlämmen mit erfahrungsgemäßen Schwankungen im Trockensubstanzgehalt als zu geringe Toleranzschwelle einzustufen. Aus den Angaben der Projektwerberin sei dazu in keiner Weise ersichtlich, wie die Einhaltung dieser geringen Toleranzschwelle von nur 10 Tonnen in der Praxis bewerkstelligt werden solle. Eine Überschreitung des Schwellenwertes sei daher aufgrund der heterogenen Trockensubstanzgehalte der verschiedenen Lieferchargen schon bei geringfügiger Abweichung der für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Parameter zu erwarten.

Die Behörde erster Instanz hat zurecht darauf hingewiesen, dass anders als im Falle Fraham im gegenständlichen Fall ein Kontrollsystem Teil des Projektes ist, welches durch plausible und nachvollziehbare technische Maßnahmen im Betrieb sicherstellt, dass die UVP-Pflicht-Schwellenwerte nicht überschritten werden, und das die Einhaltung der beantragten Leistung auch für die Behörde überprüfbar macht. Abgesehen davon sind die vom Projektwerber beantragten Tages- u. Jahresleistungen doch wesentlich weiter unter den Schwellenwerten für die UVP-Pflicht als im Falle Fraham.

Da die hier beantragte Kapazität unter dem Schwellenwert gemäß

Anhang 1

Spalte 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 bzw. Anhang 1 Z 10 der UVP-Richtlinie 85/337/EWG i.d.F. 97/11/EG liegt und das Projekt ein ausreichendes Kontrollsystem enthält, um die Einhaltung der beantragten Leistung zu gewährleisten und diese seitens der Verwaltungsbehörden überprüfen zu können, hat die Behörde erster Instanz zurecht festgestellt, dass für dieses Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.Spalte 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 bzw. Anhang 1 Ziffer 10, der UVP-Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG liegt und das Projekt ein ausreichendes Kontrollsystem enthält, um die Einhaltung der beantragten Leistung zu gewährleisten und diese seitens der Verwaltungsbehörden überprüfen zu können, hat die Behörde erster Instanz zurecht festgestellt, dass für dieses Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

2.3. Dem Argument in der Berufung der Landesumweltanwaltschaft Salzburg, dass ein klassischer Versuch, die UVP-Pflicht zu umgehen durch die Änderungen und Ergänzungen des Projekts vorliege und die Vermutung verstärkt werde, dass nach Ablauf der 5-Jahresfrist des § 3a UVP-G 2000 die tatsächlich höhere Leistungsfähigkeit der Anlage durch entsprechende „Inputerhöhung“ ausgenützt werde, ist zu entgegnen:2.3. Dem Argument in der Berufung der Landesumweltanwaltschaft Salzburg, dass ein klassischer Versuch, die UVP-Pflicht zu umgehen durch die Änderungen und Ergänzungen des Projekts vorliege und die Vermutung verstärkt werde, dass nach Ablauf der 5-Jahresfrist des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 die tatsächlich höhere Leistungsfähigkeit der Anlage durch entsprechende „Inputerhöhung“ ausgenützt werde, ist zu entgegnen:

Wenn tatsächlich ohne nennenswerte technische Maßnahmen die technische Kapazität der Anlage deutlich über der zur Genehmigung beantragten liegen sollte, ist zwar der Verdacht, dass es der Projektwerberin um eine Umgehung der UVP-Pflicht geht, nicht von der Hand zu weisen. Wenn tatsächlich nach Ablauf der 5-Jahresfrist des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 seitens der Projektwerberin Rechtsakte im Hinblick auf eine Kapazitätsausweitung gesetzt werden sollten, die einerseits – der ursprünglichen technischen Kapazität der Anlage entsprechend – über den UVP-Pflicht-Schwellenwerten für die Neuerrichtung einer solchen Anlage, andererseits aber unter der Kapazität liegen sollte, bei welcher UVP-Pflicht für Änderungen bestimmt ist, wäre damit die Umgehungsabsicht dokumentiert, die dann von Anfang an bestanden hätte. Wer Gesetzgebote bzw. –verbote zu umgehen versucht, ist nach der Rechtsnorm zu beurteilen, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist (Krejci in Rummel 3. Auflage, RZ 37ff zu § 879 ABGB; dieser in Zivilrecht entwickelte Grundsatz hat auch Gültigkeit für das Verwaltungsrecht). Der Projektwerber wäre dann so zu behandeln, wie wenn er die Neuerrichtung einer Anlage mit der Kapazität beantragen würde, die er schließlich beantragt (vgl. auch US 5A/2004/2-48, Seiersberg).Wenn tatsächlich ohne nennenswerte technische Maßnahmen die technische Kapazität der Anlage deutlich über der zur Genehmigung beantragten liegen sollte, ist zwar der Verdacht, dass es der Projektwerberin um eine Umgehung der UVP-Pflicht geht, nicht von der Hand zu weisen. Wenn tatsächlich nach Ablauf der 5-Jahresfrist des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 seitens der Projektwerberin Rechtsakte im Hinblick auf eine Kapazitätsausweitung gesetzt werden sollten, die einerseits – der ursprünglichen technischen Kapazität der Anlage entsprechend – über den UVP-Pflicht-Schwellenwerten für die Neuerrichtung einer solchen Anlage, andererseits aber unter der Kapazität liegen sollte, bei welcher UVP-Pflicht für Änderungen bestimmt ist, wäre damit die Umgehungsabsicht dokumentiert, die dann von Anfang an bestanden hätte. Wer Gesetzgebote bzw. –verbote zu umgehen versucht, ist nach der Rechtsnorm zu beurteilen, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist (Krejci in Rummel 3. Auflage, RZ 37ff zu Paragraph 879, ABGB; dieser in Zivilrecht entwickelte Grundsatz hat auch Gültigkeit für das Verwaltungsrecht). Der Projektwerber wäre dann so zu behandeln, wie wenn er die Neuerrichtung einer Anlage mit der Kapazität beantragen würde, die er schließlich beantragt vergleiche auch US 5A/2004/2-48, Seiersberg).

2.4. Wie schon die Behörde erster Instanz richtig ausgeführt hat, sind die Argumente der Ortsgemeinde Scheffau, die über den Umgehungseinwand hinausgehen, grundsätzlich nicht geeignet, die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung darzutun. Die möglicherweise negativen Auswirkungen der Emissionen und insbesondere das angesprochene Abwärmeproblem ist in einem Genehmigungsverfahren zu behandeln, kann aber für die Frage, ob ein Projekt

UVP-pflichtig ist oder nicht, nicht entscheidend sein. Es sei aber immerhin darauf hingewiesen, dass die angesprochenen Probleme auch im AWG-Verfahren zu prüfen sind (§ 43 Abs. 1 u. 4 AWG 2002).UVP-pflichtig ist oder nicht, nicht entscheidend sein. Es sei aber immerhin darauf hingewiesen, dass die angesprochenen Probleme auch im AWG-Verfahren zu prüfen sind (Paragraph 43, Absatz eins, u. 4 AWG 2002).

Zusammenfassend ist also die von der Behörde erster Instanz vertretene Rechtsauffassung als zutreffend zu bestätigen. Die Berufungen sind dementsprechend abzuweisen.

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Gegenstand; Kapazität; UVP-Pflicht, Umgehung;

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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