RS Umse 2004/8/13 US 5B/2004/4-17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2004
beobachten
merken

Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs5
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 Anhang 1 Z19
UVP-Richtlinie 85/337/EWG
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000

Rechtssatz

1. Auch im öffentlichen Recht und somit auch bei EU-Richtlinien ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Rechtsordnung normiert sind. Dies bedeutet einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender“ Auslegungsmethoden.

2. Der Änderungstatbestand des Anhanges II Z 13 der UVP-Richtlinie ist auf genehmigte oder durchgeführte oder in der Durchführungsphase befindliche Projekte anzuwenden, was für die gemeinschaftskonforme Auslegung des UVP-G 2000 von Bedeutung ist. Im Sinn des UVP-G 2000 ist demnach ein Vorhaben, das zwar bereits materiengesetzlich genehmigt, aber noch nicht durchgeführt wurde, als bestehendes Vorhaben anzusehen und Änderungen dieses Vorhabens als Änderungen eines bestehenden Vorhabens.2. Der Änderungstatbestand des Anhanges römisch zwei Ziffer 13, der UVP-Richtlinie ist auf genehmigte oder durchgeführte oder in der Durchführungsphase befindliche Projekte anzuwenden, was für die gemeinschaftskonforme Auslegung des UVP-G 2000 von Bedeutung ist. Im Sinn des UVP-G 2000 ist demnach ein Vorhaben, das zwar bereits materiengesetzlich genehmigt, aber noch nicht durchgeführt wurde, als bestehendes Vorhaben anzusehen und Änderungen dieses Vorhabens als Änderungen eines bestehenden Vorhabens.

3. Ein „aliud“ kann in einem Feststellungsverfahren nur dann vorliegen, wenn durch Änderungen ein genehmigtes, aber noch nicht durchgeführtes Projekt derart abgeändert wird, dass das Vorhaben unter einen anderen Vorhabenstypus zu subsumieren ist. Ein genehmigtes Einkaufszentrum kann ohne Durchführung einer UVP unter Beibehaltung des Vorhabenstypus jedenfalls in jegliche Richtung abgeändert werden, sofern Stellplatzanzahl und Flächeninanspruchnahme nicht geändert werden.

4. Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung der Kumulationsbestimmung des § 3a Abs. 6 war es, Umgehungen der UVP-Pflicht durch Stückelungen zu verhindern. Gleichzeitig sollten durch Einziehung einer 25%-Schwelle Bagatellverfahren vermieden werden, was aber nicht bedeutet, dass dadurch Umgehungen der UVP-Pflicht ermöglicht werden sollten. Im Sinn der Judikatur des EuGH (Rs C-392/96, Kommission/Irland), des VfGH (V 51/00) und des VwGH (2003/07/0092) kann dem Gesetzgeber keinesfalls unterstellt werden, Fälle offenkundiger und erheblicher Umgehung des UVP-Regimes dadurch zulassen zu wollen.4. Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung der Kumulationsbestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 6, war es, Umgehungen der UVP-Pflicht durch Stückelungen zu verhindern. Gleichzeitig sollten durch Einziehung einer 25%-Schwelle Bagatellverfahren vermieden werden, was aber nicht bedeutet, dass dadurch Umgehungen der UVP-Pflicht ermöglicht werden sollten. Im Sinn der Judikatur des EuGH (Rs C-392/96, Kommission/Irland), des VfGH (römisch fünf 51/00) und des VwGH (2003/07/0092) kann dem Gesetzgeber keinesfalls unterstellt werden, Fälle offenkundiger und erheblicher Umgehung des UVP-Regimes dadurch zulassen zu wollen.

5. Werden im Feststellungsverfahren Gründe glaubhaft gemacht, die eine Erweiterung eines genehmigten, aber noch nicht errichteten Einkaufszentrums unter der 25Prozent-Schwelle des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 als sachlich gerechtfertigt und eine Umgehungsabsicht als nicht wahrscheinlich erscheinen lassen, so ist diese gesetzliche „Bagatellschwelle“ anzuwenden.5. Werden im Feststellungsverfahren Gründe glaubhaft gemacht, die eine Erweiterung eines genehmigten, aber noch nicht errichteten Einkaufszentrums unter der 25Prozent-Schwelle des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 als sachlich gerechtfertigt und eine Umgehungsabsicht als nicht wahrscheinlich erscheinen lassen, so ist diese gesetzliche „Bagatellschwelle“ anzuwenden.

Schlagworte

Auslegung, richtlinienkonforme; Änderung des Vorhabens nach Genehmigung, vor Durchführung; Feststellungsverfahren, Gegenstand; UVP-Pflicht, Umgehung; Kapazität; Kumulationsbestimmung, 25 Prozent-Schwelle, Richtlinienkonformität;

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten