TE Umse Bescheid 2004/8/13 US 5B/2004/4-17

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Veröffentlicht am 13.08.2004
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs5
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 Anhang 1 Z19
UVP-Richtlinie 85/337/EWG
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000

Text

US 5B/2004/4-17              Wien, am 13. August 2004

Betrifft: Shopping Center Wels Einkaufszentrum GmbH in Steyr;

Erweiterung eines Einkaufszentrums in Wels;

Feststellungsverfahren gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000;Feststellungsverfahren gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000;

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Elfriede Riesinger als Vorsitzende, Dr. Herbert Wienerroither als Berichter und Dr. Herwig Handl als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des Oberösterreichischen bUmweltanwaltes gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9.12.2003, Zl. UR- 380097/19-2003-Se/Hi, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7Der Umweltsenat hat durch Mag. Elfriede Riesinger als Vorsitzende, Dr. Herbert Wienerroither als Berichter und Dr. Herwig Handl als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des Oberösterreichischen bUmweltanwaltes gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9.12.2003, Zl. UR- 380097/19-2003-Se/Hi, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7

UVP-G 2000 zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:               § 3 Abs 7 iVm Anhang 1 Z 19 Spalte 2, § 3a Abs. 6 und § 16 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002, §§ 5 und 12 USG 2000 sowie § 66 AVG i.d.g.F.Rechtsgrundlagen: Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 19, Spalte 2, Paragraph 3 a, Absatz 6 und Paragraph 16, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,, Paragraphen 5 und 12 USG 2000 sowie Paragraph 66, AVG i.d.g.F.

Begründung:

1. Gang des erstinstanzlichen Verfahrens

1.1. Mit rechtskräftigem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21.12.2001, Zl. UR-380097/3-2001, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben der Errichtung eines Einkaufszentrums mit 412 KFZ-Stellplätzen und einer Flächeninanspruchnahme von 33.534 m² auf den Gst. Nrn. 195, 517, 634, 1563/2, 1676/1, 1577/3, 1577/4 und 1577/5, alle KG Lichtenegg, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Der Antrag des Oberösterreichischen Umweltanwaltes auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22.7.2003, UR-380097/11- 2003, zurückgewiesen. In der Folge wurden für das gegenständliche Vorhaben die Bau-, gewerbebehördliche und wasserrechtliche Bewilligung rechtskräftig erteilt.

1.2. Mit Schriftsatz vom 3.9.2003 hat die SC Wels Einkaufszentrum Ges.m.b.H. beantragt festzustellen, dass für eine von ihr beabsichtigte Erweiterung des Einkaufszentrums – Erhöhung der Verkaufsfläche und eine zusätzliche KFZ-Stellplatzanzahl von 249 Plätzen – keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

Dieser Antrag wurde samt den Unterlagen im Zuge des Parteiengehörs der Stadtgemeinde Wels als Standortgemeinde, dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Wels als Baubehörde, dem Magistrat der Stadt Wels als Gewerbebehörde, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und dem Oberösterreichischen Umweltanwalt in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme gebracht.

Der Oberösterreichische Umweltanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 27.10.2003 nachstehende Anträge gestellt:

  • -Strichaufzählung
    die UVP-Behörde möge dem gestellten Antrag keine Folge geben;
  • -Strichaufzählung
    sie möge feststellen, dass aufgrund der kumulativen Wirkungen bei
Zugrundelegung des EU-Rechtes eine Einzelfallprüfung erforderlich ist;
  • -Strichaufzählung
    sie möge feststellen, dass unter Zugrundelegung der erforderlichen Stellplätze wegen der zu erwartenden kumulativen Wirkung eine Einzelfallprüfung erforderlich ist;
  • -Strichaufzählung
    sie möge feststellen, dass das Vorhaben „Änderung und Erweiterung“ unter Zugrundelegung der erforderlichen Anzahl von schwellenwertüberschreitenden Stellplätzen einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 in Verbindung mit Anhang 1 Z 19 UVP-G-2000 zu unterziehen ist;sie möge feststellen, dass das Vorhaben „Änderung und Erweiterung“ unter Zugrundelegung der erforderlichen Anzahl von schwellenwertüberschreitenden Stellplätzen einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 19, UVP-G-2000 zu unterziehen ist;
  • -Strichaufzählung
    sie möge feststellen, dass ein „aliud“ vorliege, wofür bei günstiger Berechnung der erforderlichen Stellplatzanzahl eine Einzelfallprüfung erforderlich ist und
  • -Strichaufzählung
    sie möge feststellen, dass aufgrund des Vorliegens eines „aliud“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, weil die erforderliche Anzahl von Stellplätzen nach § 45 oberösterreichische Bautechnikverordnung über dem Schwellenwert liegt.sie möge feststellen, dass aufgrund des Vorliegens eines „aliud“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, weil die erforderliche Anzahl von Stellplätzen nach Paragraph 45, oberösterreichische Bautechnikverordnung über dem Schwellenwert liegt.

1.3. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Dezember 2003, UR-380097/19-2003-Se/Hi, wurde festgestellt, dass für das im Schriftsatz der Shopping Center Wels Einkaufszentrum Ges.m.b.H. vom 3.9.2003 beschriebene Vorhaben der Erweiterung eines Einkaufszentrums auf dem Gst.Nr. 1577/4, KG Lichtenegg, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

Den Anträgen der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft vom 27.10.2003 wurde keine Folge gegeben.

In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt:

  • -Strichaufzählung
    Die von der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft vorgenommene Wortinterpretation der im Anhang II Z 13 erster Bindestrich der UVP-Richtlinie 85/37/EWG i.d.F. der Änderungsrichtlinie 97/11/EG angeführte Aufzählung treffe nicht zu; nach den Regeln der Grammatik beziehe sich das zuletzt verwendete Bindewort immer auf die gesamte Aufzählung; dies bedeute im gegenständlichen Fall, dass ein Änderungs- oder Erweiterungstatbestand für genehmigte oder durchgeführte oder in der Durchführungsphase befindliche Projekte bestehe.Die von der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft vorgenommene Wortinterpretation der im Anhang römisch zwei Ziffer 13, erster Bindestrich der UVP-Richtlinie 85/37/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 97/11/EG angeführte Aufzählung treffe nicht zu; nach den Regeln der Grammatik beziehe sich das zuletzt verwendete Bindewort immer auf die gesamte Aufzählung; dies bedeute im gegenständlichen Fall, dass ein Änderungs- oder Erweiterungstatbestand für genehmigte oder durchgeführte oder in der Durchführungsphase befindliche Projekte bestehe.
Unabhängig davon könnten seit der Erlangung der Genehmigungen für das Vorhaben aus dem Jahre 2001 von der Antragstellerin Veranlassungen durchgeführt worden sein, die bereits der Durchführungsphase zuzurechnen seien.

  • -Strichaufzählung
    Es könne nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7Es könne nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7
UVP-G 2000 sein, ob die Anzahl der projektsgemäß vorgesehenen KFZ-Stellplätze der oberösterreichischen Bautechnikverordnung entspreche; für diese Beurteilung sei die im Genehmigungsverfahren zuständige Bau- bzw. Gewerbebehörde zuständig. Eine Beurteilung der allenfalls pro futuro auszuweitenden Anzahl an Stellplätzen sei durch die UVP-Behörde im Feststellungsverfahren nicht vorzunehmen.

  • -Strichaufzählung
    Für das Feststellungsverfahren sei in erster Linie relevant, welcher Vorhabenstypus vorliege; durch die im Feststellungsverfahren zu berücksichtigende Änderung werde in das Wesen des Vorhabenstypus „Einkaufszentrum“ keinesfalls eingegriffen; es treffe sohin nicht zu, dass ein „aliud“ errichtet werde.

  • -Strichaufzählung
    Es sei aus rechtlicher Sicht lediglich die Voraussetzung zu prüfen, ob das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweise; dies ergebe sich daraus, dass § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 klar regle, dass eine Einzelfallprüfung nicht durchzuführen ist, wenn das beantrage Vorhaben unter diesem Wert liegt. Da eindeutig von einer Änderung eines bestehenden Vorhabens auszugehen sei, dass eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweise, wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Es sei aus rechtlicher Sicht lediglich die Voraussetzung zu prüfen, ob das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweise; dies ergebe sich daraus, dass Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 klar regle, dass eine Einzelfallprüfung nicht durchzuführen ist, wenn das beantrage Vorhaben unter diesem Wert liegt. Da eindeutig von einer Änderung eines bestehenden Vorhabens auszugehen sei, dass eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweise, wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Berufung des Oberösterreichischen Umweltanwaltes

Gegen diesen Bescheid hat der Oberösterreichische Umweltanwalt mit Schriftsatz vom 23.1.2004 fristgerecht das Rechtmittel der Berufung an den Umweltsenat gestellt und beantragt, der Umweltsenat möge den Feststellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9.12.2003, Zl. UR- 380097/19-2003-Se/Hi, aufheben und feststellen, dass unter Zugrundlegung des Vorliegens eines „aliud“ im Sinne der UVP-Richtlinie für das Vorhaben Shopping-Center Wels und der zu erwartenden kumulativen Auswirkungen eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.

Der Oberösterreichische Umweltanwalt hat folgende Alternativanträge gestellt:

  • -Strichaufzählung
    Der Umweltsenat möge die Feststellung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9.12.2003, Zl. UR-380097/19-2003-Se/Hi; aufheben und feststellen, dass aufgrund des Vorliegens eines „aliud“ mit beantragten 659 Stellplätzen bzw. sich aus der günstigeren Berechnung nach Oberösterreichischer Bautechnikverordnung ergebenden 670 Stellplätzen eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.

  • -Strichaufzählung
    Der Umweltsenat möge den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9.12.2003, Zl. UR-380097/19-2003-Se/Hi; aufheben und feststellen, dass aufgrund des Vorliegens eines „aliuds“ des in der Verhandlung am 4.9.2002 abgehandelten Vorhabens mit einer nach § 45 oberösterreichische Bautechnikverordnung erforderlichen Anzahl von 1110 Stellplätzen eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 erforderlich ist.Der Umweltsenat möge den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9.12.2003, Zl. UR-380097/19-2003-Se/Hi; aufheben und feststellen, dass aufgrund des Vorliegens eines „aliuds“ des in der Verhandlung am 4.9.2002 abgehandelten Vorhabens mit einer nach Paragraph 45, oberösterreichische Bautechnikverordnung erforderlichen Anzahl von 1110 Stellplätzen eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 erforderlich ist.

  • -Strichaufzählung
    Der Umweltsenat möge den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung UR-380097/19-2003-Se/Hi, aufheben und feststellen, dass für das Vorhaben „Änderung und Erweiterung des Shopping-Centers Wels“ aufgrund der nach der Bautechnikverordnung erforderlichen Anzahl von 1110 Stellplätzen eine Genehmigung gemäß § 3 iVm Anhang 1 Z 19 UVP-G 2000 erforderlich ist.Der Umweltsenat möge den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung UR-380097/19-2003-Se/Hi, aufheben und feststellen, dass für das Vorhaben „Änderung und Erweiterung des Shopping-Centers Wels“ aufgrund der nach der Bautechnikverordnung erforderlichen Anzahl von 1110 Stellplätzen eine Genehmigung gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 19, UVP-G 2000 erforderlich ist.

  • -Strichaufzählung
    Der Umweltsenat möge den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9.12.2003 UR-380097/19-2003-Se/Hi, aufheben und feststellen, dass unter Zugrundelegung „Änderung und Erweiterung des Shopping-Centers Wels“ aufgrund der erforderlichen Stellplatzanzahl von 670 Stellplätzen und der zu erwartenden kumulativen Wirkung eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.

Weiters hat der Oberösterreichische Umweltanwalt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

In der Berufungsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

  • -Strichaufzählung
    Eine Umgehung der UVP-Genehmigungspflicht durch Erwirken von Teilgenehmigungen und deren Ausführung als Gesamtvorhaben sei weder durch die Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die UVP bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten noch durch die Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 rechtlich gedeckt. Betrachte man das gesamte Vorhaben – wie es offensichtlich auch in einem errichtet werden soll – unter dem Blickwinkel des Vorranges des Gemeinschaftsrechtes (vgl. Erkenntnis Fraham des US, US 1B/2003/11-17 vom 19.8.2003) so sei das Vorhaben als ein Vorhaben im Sinne der Richtlinie zu qualifizieren.Eine Umgehung der UVP-Genehmigungspflicht durch Erwirken von Teilgenehmigungen und deren Ausführung als Gesamtvorhaben sei weder durch die Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die UVP bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten noch durch die Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 rechtlich gedeckt. Betrachte man das gesamte Vorhaben – wie es offensichtlich auch in einem errichtet werden soll – unter dem Blickwinkel des Vorranges des Gemeinschaftsrechtes vergleiche Erkenntnis Fraham des US, US 1B/2003/11-17 vom 19.8.2003) so sei das Vorhaben als ein Vorhaben im Sinne der Richtlinie zu qualifizieren.

Die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene Wortinterpretation der im Anhang 2 Z 13 der UVP-Richtlinie 85/37/EWG enthaltenen Wortfolge bewirke, dass durch Akkumulierung von Teilbewilligungen ohne Inangriffnahme einer Realisierung der einzelnen Teilvorhaben ein Gesamtvorhaben ausgeführt werden könne, das aufgrund der Überschreitung eines im UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwertes UVP-pflichtig wäre.Die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene Wortinterpretation der im Anhang 2 Ziffer 13, der UVP-Richtlinie 85/37/EWG enthaltenen Wortfolge bewirke, dass durch Akkumulierung von Teilbewilligungen ohne Inangriffnahme einer Realisierung der einzelnen Teilvorhaben ein Gesamtvorhaben ausgeführt werden könne, das aufgrund der Überschreitung eines im UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwertes UVP-pflichtig wäre.

  • -Strichaufzählung
    Der Argumentation der erstinstanzlichen Behörde zu den nach der oberösterreichischen Bautechnikverordnung erforderlichen Stellplätzen sei entgegenzuhalten, dass Stellplätze als primäre umweltrelevante Wirkungsursachen bei Einkaufszentren in den Umfang einer UVP mit einzubeziehen sind, solange sie mit den Vorhaben in untrennbarem räumlichen Zusammenhang stehen und zur Erfüllung des Projektszweckes notwendig sind.

  • -Strichaufzählung
    Würde man der Argumentation der Erstinstanz folgen, könnte jeder Konsenswerber eine ihm genehme Anzahl von Stellplätzen beantragen und zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund eines baupolizeilichen Auftrages seine Stellplatzanzahl anpassen müssen und damit die UVP-Genehmigungspflicht umgehen.

  • -Strichaufzählung
    Durch die von der Antragstellerin vorgenommenen umfangreichen Änderungen erfolge offensichtlich eine das Wesen des Einkaufszentrums betreffende Änderung; eine derartige Änderung des seinerzeitigen Vorhabens müsse nach der Judikatur des VwGH als neues Vorhaben qualifiziert werden. Die in räumlicher Nähe bestehenden genehmigten Vorhaben sowie das gegenständliche Vorhaben wiesen eine Gesamtzahl von 1381 Stellplätzen auf; damit werde der Schwellenwert des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 um 381 Stellplätze überschritten.

  • -Strichaufzählung
    Darüber hinaus müsse auf den Bescheid des Umweltsenates vom 23.2.2001, US 1/2000/17-18 (Parkdeck Plus–City), verwiesen werden, in dem der Umweltsenat festgestellt habe, dass das Parkdeck des Jahres 1999 gegenüber dem Parkdeck 1998 in seinem Wesen derart geändert wurde, dass nunmehr von einem „aliud“ gesprochen werden müsse.

3. Gang des Berufungsverfahrens

3.1. Die Berufung und die Verfahrensakten wurden in der Folge dem Umweltsenat zur Entscheidung vorgelegt.

3.2. Auf Grund der Berufungsmitteilung des Umweltsenates vom 9.3.2004 hat die Shopping Center Wels Einkaufszentrum Ges.m.b.H. eine Stellungnahme zum Berufungsvorbringen erstattet und beantragt, die Berufung als unbegründet abzuweisen und den erstinstanzlichen Bescheid inhaltlich zu bestätigen.

3.3. Am 5.5.2004 hat der Umweltsenat über die Berufung des Oberösterreichischen Umweltanwaltes eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Nach Vortrag des bisherigen Verfahrensganges durch den Berichter wurde die Aktualität der Grundstücksgrenzen und - bezeichnungen, soweit sie sich auf das ursprüngliche Vorhaben beziehen, erörtert.

Zum Vorhaben der Brigitta Schön Ges.m.b.H. haben die Rechtsvertreter des SC Wels Einkaufszentrums dargelegt, dass an der Realisierung des erstgenannten Projektes niemals ein ernsthaftes Interesse bestanden habe, vielmehr wäre der Feststellungsantrag aus bestimmten strategischen Gründen eingebracht worden. Weiters wurde angekündigt, dass der diesbezügliche Feststellungsantrag zurückgezogen werden wird; die Zurückziehung erfolgte mit Schreiben vom 5.5.2004.

Die Erweiterung um exakt 249 KFZ-Stellplätze wäre deshalb gewählt worden, um einer allfälligen Einzelfallprüfung zu entgehen, zumal nach den bautechnischen Vorschriften die gewählte Stellplatzanzahl ausreichend und schon aus wirtschaftlichen Gründen eine höhere Stellplatzanzahl nicht erforderlich wäre. Schließlich wurden die Beweggründe für die nachträgliche Erweiterung des ursprünglichen Projektes erörtert. Im Wesentlichen hätten flächenwidmungsmässige Gründe für die Erweiterung zu einem späteren Zeitpunkt gesprochen; darüber hinaus hätte auch die zivilrechtliche Möglichkeit des Grundstückserwerbs erst zu dem späteren Zeitpunkt bestanden; dazu wurde eine eidesstattliche Erklärung übergeben.

Der Vertreter des Oberösterreichischen Umweltanwaltes hat in seiner Stellungnahme seine Berufung vollinhaltlich aufrechterhalten. Hinsichtlich der von der Antragstellerin behaupteten Korrektheit der Stellplatzanzahl hat der Berufungswerber die Beibringung der behaupteten Stellungnahme zur Richtigkeit der Stellplatzberechnung beantragt.

3.4. Mit Schriftsatz vom 17.5.2004 hat der Oberösterreichische Umweltanwalt ausgeführt, dass in Hinblick auf die Frage des Beginns der baulichen Ausführung des Einkaufszentrum ein von ihm durchgeführter Lokalaugenschein ergeben habe, dass bisher lediglich mit Abbrucharbeiten der ehemaligen Fensterfabrik begonnen worden wäre; weitere Errichtungsarbeiten, wie von der Projektswerberin behauptet, hätten nicht festgestellt werden können.

3.5. Mit Schriftsatz vom 1.6.2004 hat die Projektwerberin eine Stellungnahme erstattet. In ihrer Stellungnahme hat sie durch die Vorlage von entsprechenden Urkunden die vom Vorhaben erfassten Grundstücke, deren Nummerierung und die Änderungen der Nummerierung in Folge der seit der Antragstellung durchgeführten Grundstücksverfahren präzisiert. Weiters hat sie die Gründe für die Beantragung eines Feststellungsbescheides für das „Brigitta-Schön-Projekt“ dargelegt.

4. Der Umweltsenat hat sodann über die Berufung erwogen:

4.1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Nach Anhang 1 Z 19 Spalte 2 sind Einkaufszentren mit einer Flächeninanspruchnahme von mehr als 10 ha oder mit mehr als 1.000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge einer UVP im vereinfachten Verfahren zu unterziehen.Nach Anhang 1 Ziffer 19, Spalte 2 sind Einkaufszentren mit einer Flächeninanspruchnahme von mehr als 10 ha oder mit mehr als 1.000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge einer UVP im vereinfachten Verfahren zu unterziehen.

§ 3a Abs. 6 UVP-G 2000 bestimmt:Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 bestimmt:

„Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzellfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantrage Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist.“„Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzellfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantrage Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist.“

4.2. Zur Auslegung des Tatbestandes Z 13 des Anhanges II der Richtlinie 85/37/EWG i.d.F. der Änderungsrichtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997:4.2. Zur Auslegung des Tatbestandes Ziffer 13, des Anhanges römisch zwei der Richtlinie 85/37/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997:

Nach Artikel 4 Abs. 2 der Änderungsrichtlinie bestimmen die Mitgliedsstaaten bei Projekten des Anhanges II anhand einer Einzelfallprüfung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 – 10 unterzogen werden muss.Nach Artikel 4 Absatz 2, der Änderungsrichtlinie bestimmen die Mitgliedsstaaten bei Projekten des Anhanges römisch zwei anhand einer Einzelfallprüfung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 – 10 unterzogen werden muss.

Z 13 lautet wie folgt:Ziffer 13, lautet wie folgt:

„Die Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhanges 1 oder 2, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können.“

Nach der Judikatur des VwGH (VwGH vom 20.2.2003, Zl. 2001/06/0057) ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Dies bedeute bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender“ Auslegungsmethoden.Nach der Judikatur des VwGH (VwGH vom 20.2.2003, Zl. 2001/06/0057) ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Dies bedeute bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender“ Auslegungsmethoden.

Der erstinstanzlichen Behörde ist beizupflichten, dass nach den Regeln der Grammatik sich bei einer Aufzählung wie im Anhang II Z 13 erster Bindestrich der UVP-Richtlinie das zuletzt verwendete Bindewort immer auf die gesamte Aufzählung bezieht.Der erstinstanzlichen Behörde ist beizupflichten, dass nach den Regeln der Grammatik sich bei einer Aufzählung wie im Anhang römisch zwei Ziffer 13, erster Bindestrich der UVP-Richtlinie das zuletzt verwendete Bindewort immer auf die gesamte Aufzählung bezieht.

Dies bedeutet, dass ein Änderungstatbestand im Sinne der Z 13 Anhang II der UVP-Änderungsrichtlinie für genehmigte oder durchgeführte oder in der Durchführungsphase befindliche Projekte besteht. Es ist sohin davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorhaben rechtlich als ein genehmigtes Vorhaben zu qualifizieren ist, weshalb auf die Frage des Beginns der Durchführung von Bauarbeiten mangels rechtlicher Relevanz nicht weiter einzugehen ist.Dies bedeutet, dass ein Änderungstatbestand im Sinne der Ziffer 13, Anhang römisch zwei der UVP-Änderungsrichtlinie für genehmigte oder durchgeführte oder in der Durchführungsphase befindliche Projekte besteht. Es ist sohin davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorhaben rechtlich als ein genehmigtes Vorhaben zu qualifizieren ist, weshalb auf die Frage des Beginns der Durchführung von Bauarbeiten mangels rechtlicher Relevanz nicht weiter einzugehen ist.

4.3. Erforderliche Stellplätze nach der OÖ Bautechnikverordnung

Der Berufungswerber vermeint, dass selbst bei einer für die Projektwerberin günstigsten Berechnung der nach der Oberösterreichischen Bautechnikverordnung erforderlichen KFZ-Stellplätze eine Einzelfallprüfung für das gegenständliche Vorhaben erforderlich ist. Dieser Argumentation kann seitens des Umweltsenates nicht gefolgt werden.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 primär die Frage, ob für ein bestimmtes Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand durch das Vorhaben verwirklicht wird.Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 primär die Frage, ob für ein bestimmtes Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand durch das Vorhaben verwirklicht wird.

Der Umfang des gegenständlichen Vorhabens ist im Hinblick auf die Anzahl der Parkplätze mit 249 Stellplätzen klar definiert. Eine Prüfung nach § 3 Abs. 7Der Umfang des gegenständlichen Vorhabens ist im Hinblick auf die Anzahl der Parkplätze mit 249 Stellplätzen klar definiert. Eine Prüfung nach Paragraph 3, Absatz 7

UVP-G 2000 kann nur für ein beantragtes, durch Projektsunterlagen definiertes Projekt erfolgen (vgl. Bescheid des Umweltsenates vom 23.5.2001, US 5A/2001/3-14, Fall Ansfelden).UVP-G 2000 kann nur für ein beantragtes, durch Projektsunterlagen definiertes Projekt erfolgen vergleiche Bescheid des Umweltsenates vom 23.5.2001, US 5A/2001/3-14, Fall Ansfelden).

Es ist nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens, ob eine projektierte Stellplatzanzahl den baurechtlichen Bestimmungen entspricht. Der Umweltsenat ist an den Antrag gebunden, die inhaltliche Prüfung der korrekten Berechnung der Stellplätze hat durch die zuständige Behörde im Genehmigungsverfahren zu erfolgen. Deshalb war einem in diesem Zusammenhang in der Berufungsverhandlung eingebrachten Antrag des Berufungswerbers nicht zu entsprechen.

4.4. Vorliegen eines „aliud“

Soweit der Berufungswerber meint, dass die vorgenommenen Änderungen das Wesen des Einkaufszentrums betreffende Änderungen darstellen, weshalb nunmehr ein neues Vorhaben vorliege, ist auszuführen:

Wie bereits unter Punkt 4.3. ausgeführt, ist in einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 primär relevant, ob ein und gegebenenfalls welcher Vorhabenstypus des Anhanges I vorliegt; durch die in diesem Verfahren beantragten Änderungen wird vom Vorhabenstypus nicht abgegangen. Ein „aliud“ kann in einem Feststellungsverfahren nur dann vorliegen, wenn durch Änderungen ein Projekt derart abgeändert wird, dass das Vorhaben unter einen anderen Vorhabenstypus zu subsumieren ist.Wie bereits unter Punkt 4.3. ausgeführt, ist in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 primär relevant, ob ein und gegebenenfalls welcher Vorhabenstypus des Anhanges römisch eins vorliegt; durch die in diesem Verfahren beantragten Änderungen wird vom Vorhabenstypus nicht abgegangen. Ein „aliud“ kann in einem Feststellungsverfahren nur dann vorliegen, wenn durch Änderungen ein Projekt derart abgeändert wird, dass das Vorhaben unter einen anderen Vorhabenstypus zu subsumieren ist.

Wie auch die erstinstanzliche Behörde ausführt, kann aus UVP-Sicht ein bestehendes Einkaufszentrum unter Beibehaltung des Vorhabenstypus jedenfalls in jegliche Richtung abgeändert werden, soferne die Stellplatzanzahl (und Flächeninanspruchnahme) nicht geändert wird und die erforderlichen materiellrechtlichen Genehmigungen erwirkt werden, ohne dass diese Abänderungen einer UVP-Pflicht unterliegen.

Eine gegenteilige Rechtsansicht würde im Ergebnis dazu führen, dass die in § 3a UVP-G 2000 normierten Änderungstatbestände jeglichem Anwendungsbereich entzogen wären.Eine gegenteilige Rechtsansicht würde im Ergebnis dazu führen, dass die in Paragraph 3 a, UVP-G 2000 normierten Änderungstatbestände jeglichem Anwendungsbereich entzogen wären.

Der Umweltanwalt hat in seinen Berufungsausführungen auf den Bescheid des Umweltsenates vom 23.1.2001, US 1/2000/17-18 (Fall Pasching), verwiesen.

Die entscheidende Frage war im Fall Pasching aber der zeitliche Anwendungsbereich des UVP-G 2000, nämlich, ob ein Genehmigungsantrag nach einem Materiengesetz (Antrag auf Baubewilligung nach der OÖ Bauordnung) für ein Vorhaben vor dem 14. März 1999 eingereicht wurde. Der Umweltsenat kam in diesem Verfahren zu dem Ergebnis, dass ein nach diesem Zeitpunkt eingebrachter Abänderungsantrag derart in das Wesen des Vorhabens eingegriffen hat, dass er als ein Neuantrag zu bewerten ist.

Der dem Bescheid des Umweltsenates vom 23.1.2001 zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt rechtlich in keiner Weise vergleichbar und kann sohin die Rechtsansicht des Berufungswerbers nicht stützen.

4.5. Umgehung der UVP-Genehmigungspflicht

Der Umweltsenat hat sich schließlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Vorgangsweise der Antragstellerin - Einreichung eines Vorhabens unter der UVP-Schwelle und spätere Erweiterung unter der 25 %-Schwelle des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 - der Umgehung der UVP-Pflicht gedient habe.Der Umweltsenat hat sich schließlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Vorgangsweise der Antragstellerin - Einreichung eines Vorhabens unter der UVP-Schwelle und spätere Erweiterung unter der 25 %-Schwelle des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 - der Umgehung der UVP-Pflicht gedient habe.

Intention des Gesetzgebers war es, mit der Bestimmung des § 3a Abs. 6Intention des Gesetzgebers war es, mit der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 6

UVP-G 2000 Umgehungen der UVP-Pflicht durch Stückelungen zu verhindern. Gleichzeitig sollten durch Einziehung einer 25 %- Schwelle Bagatellverfahren vermieden werden, was aber nicht bedeutet, dass dadurch Umgehungen der UVP-Pflicht ermöglicht werden sollten. Der Umweltsenat hat im Bescheid vom 8. Juli 2004, US 5A/2004/2-48 (Fall Seiersberg), festgestellt, dass dem Gesetzgeber keinesfalls unterstellt werden kann, Fälle offenkundiger und erheblicher Umgehung des UVP-Regimes zulassen zu wollen.

Der EuGH hat im Verfahren Kommission/Irland vom 21.6.1999, RS C- 392/96, wie folgt erkannt:

„Verschiedene Einzelvorhaben, von denen keines den festgesetzten Schwellenwert überschreitet und damit keine Verträglichkeitsprüfung erfordert, könnten zusammen dennoch erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben“ (Rn 22 der Entscheidung).

„Eine solche Überschreitung läge insbesondere dann vor, wenn ein Mitgliedsstaat lediglich ein Kriterium der Projektgröße festlegte, ohne sich außerdem zu vergewissern, dass das Regelungsziel nicht durch die Aufsplitterung von Projekten umgangen würde. Bleibt die kumulative Wirkung von Projekten unberücksichtigt, so hat dies praktisch zur Folge, dass sämtliche Projekte einer bestimmten Art der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden können, obwohl sie zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Art 2 Abs. 1 der Richtlinie haben können“ (Rn 76 der Entscheidung).„Eine solche Überschreitung läge insbesondere dann vor, wenn ein Mitgliedsstaat lediglich ein Kriterium der Projektgröße festlegte, ohne sich außerdem zu vergewissern, dass das Regelungsziel nicht durch die Aufsplitterung von Projekten umgangen würde. Bleibt die kumulative Wirkung von Projekten unberücksichtigt, so hat dies praktisch zur Folge, dass sämtliche Projekte einer bestimmten Art der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden können, obwohl sie zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie haben können“ (Rn 76 der Entscheidung).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.6.1991,

VS 51/00, ausgesprochen, dass die Gliederung einer Hochleistungsstrecke in Teilabschnitte und der damit verbundene Entfall einer UVP für einen Projektsabschnitt nur deswegen nicht als rechtswidrig einzustufen war, weil für die Projektsstückelung sachliche Gründe vorgelegen haben –ohne entsprechende sachliche Rechtfertigung sei die Aufteilung eines Gesamtprojektes in mehrere Tranchen als Umgehung der Richtlinie 85/337/EWG zu qualifizieren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.9.2003, Zl. 2003/07/0092 ausgesprochen:

„Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn die Rechtslage in einem Mitgliedstaat eine Umgehung der Regelungsziele der UVP-RL zulässt (vgl. das Urteil des EuGH vom 21. September 1999, Rechtssache C-392/96, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland). Daraus folgt nach dem Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung (vgl. dazu Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht2, 78ff und die dort angeführte Rechtsprechung), dass eine innerstaatliche Vorschrift so auszulegen ist, dass sie eine solche Umgehung nicht zulässt.“„Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn die Rechtslage in einem Mitgliedstaat eine Umgehung der Regelungsziele der UVP-RL zulässt vergleiche das Urteil des EuGH vom 21. September 1999, Rechtssache C-392/96, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland). Daraus folgt nach dem Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung vergleiche dazu Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht2, 78ff und die dort angeführte Rechtsprechung), dass eine innerstaatliche Vorschrift so auszulegen ist, dass sie eine solche Umgehung nicht zulässt.“

Im gegenständlichen Fall liegen für den Umweltsenat jedoch entsprechende Gründe vor, die die verfahrensgegenständliche Erweiterung ohne UVP als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen. So ist der eidesstattlichen Erklärung des Geschäftsführers der Shopping Center Wels GmbH, Thomas Braunsberger, die er im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgegeben hat und die unwidersprochen geblieben ist, Folgendes zu entnehmen:

„Ein Ankauf der Grundstücke 1577/1, 1577/3 (neu), 1576/1 und 1577/5 durch die Shopping Center Wels Einkaufszentrum Ges.m.b.H. zur Erweiterung des rechtskräftig genehmigten Einkaufszentrums war ursprünglich nicht beabsichtigt. Die Grundstückseigentümer führten diesbezüglich vielmehr bereits sehr konkrete Kaufvertragsverhandlungen mit anderen Kaufinteressenten. Um die verkehrsmäßige Erschließung des Projektareals der Shopping City Wels jedenfalls sicherzustellen, wurde der Shopping Center Wels Einkaufszentrum Ges.m.b.H. das unbeschränkte Recht des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art über die Grundstücke Nr. 1577/3, 1577/5 und 1576/1 eingeräumt. Die Eigentümer dieser Fläche verpflichteten sich, diese Dienstbarkeit auch auf ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der genannten Grundstücke zu überbinden.

Nach Scheitern der Verhandlungen mit anderen Interessenten konnten die Grundstücke Nrn. 1577/1, 1577/3 (neu), 1576/1 und 1577/5 von der Shopping Center Wels Einkaufszentrum Ges.m.b.H. mit Vertrag vom 17.6.2003 käuflich erworben werden.

Der Kaufvertrag für die Erweiterungsflächen der Shopping City Wels wurde daher erst abgeschlossen, als bereits alle Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren für den sog. Bauteil 1 rechtskräftig abgeschlossen waren.

Ein Ankauf der Grundstücke Nrn. 1577/1, 1577/3 (neu), 1576/11 und 1577/5 wurde schon deshalb nicht in Betracht gezogen, weil diese Liegenschaften nicht die für die Errichtung eines Einkaufszentrums erforderliche Flächenwidmung aufwiesen. Ein Teil dieser Grundstücke war als „Bauland Betriebsbaugebiet“ ausgewiesen; in dieser Widmungskategorie ist die Errichtung eines Einkaufszentrums nicht zulässig.

Auf Antrag der Grundeigentümer wurde ein Umwidmungsverfahren durchgeführt, in welchem diese Flächen als „Gebiet für Geschäftsbauten“ ausgewiesen und die zulässige Gesamtverkaufsfläche auf 17.500 m2 erhöht wurden. Der abgeänderte Flächenwidmungsplan wurde meines Wissens am 27.3.2003, also kurz vor Abschluss des Kaufvertrages, rechtswirksam.

Auch aus diesem Grund war eine Nutzung der später für die Erweiterung des Bauteils 1 erworbenen Grundstücke im Zeitpunkt der Beantragung der erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen für den Bauteil 1 nicht beabsichtigt und auch gar nicht möglich.

Die erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen für die Erweiterung auf den nachträglich erworbenen Grundstücken wurden mit Bescheiden vom 2.1.2004 (Betriebsanlagenverfahren), 2.1.2004 (Bauverfahren) und 8.9.2003 (wasserrechtliches Bewilligungsverfahren) erteilt. Mit Ausnahme der Baubewilligung sind diese Konsense noch nicht rechtskräftig.“

Die Antragstellung einer „Brigitta Schön GesmbH“ auf Einzelfallprüfung im Bezug auf ein wesentlich größer dimensioniertes Alternativprojekt auf den nunmehr geplanten Erweiterungsflächen wurde von der Shopping Center Wels GmbH in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom 1.6.2004 dahingehend erklärt, dass dieser Feststellungsantrag lediglich als Reaktion auf den Feststellungsantrag eines konkurrenzierenden Projektwerbers eingebracht worden sei und eine Verwirklichung niemals ernsthaft in Erwägung gezogen worden sei.

Der Umweltsenat sieht sich nicht veranlasst, an dieser Erklärung der Projektwerberin zu zweifeln, zumal auch die Parteien des Feststellungsverfahrens einschließlich des Berufungswerbers nichts Gegenteiliges vorzubringen vermochten.

Diesbezüglich schadet es auch nicht, dass die Vertreter der Antragstellerin eingeräumt haben, dass das Ausmaß des Erweiterungsvorhabens so gewählt wurde, dass es als Kleinvorhaben unter die Bagatellschwelle des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 fällt und damit keiner UVP bedarf.Diesbezüglich schadet es auch nicht, dass die Vertreter der Antragstellerin eingeräumt haben, dass das Ausmaß des Erweiterungsvorhabens so gewählt wurde, dass es als Kleinvorhaben unter die Bagatellschwelle des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 fällt und damit keiner UVP bedarf.

Der Umweltsenat sieht sich aber zur Bemerkung veranlasst, dass bei einer allfälligen weiteren derartigen Erweiterung der KFZ-Stellplätze der Tatbestand einer Umgehung der UVP-Pflicht mehr als nahe liegend wäre und an die sachliche Rechtfertigung einer derartigen Erweiterung erhöhte Anforderungen zu stellen sein werden (vgl. auch US 1A/2004/10-6 vom 9.8.2004, Pkt. 2.3).Der Umweltsenat sieht sich aber zur Bemerkung veranlasst, dass bei einer allfälligen weiteren derartigen Erweiterung der KFZ-Stellplätze der Tatbestand einer Umgehung der UVP-Pflicht mehr als nahe liegend wäre und an die sachliche Rechtfertigung einer derartigen Erweiterung erhöhte Anforderungen zu stellen sein werden vergleiche auch US 1A/2004/10-6 vom 9.8.2004, Pkt. 2.3).

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und die Berufung abzuweisen war.

Schlagworte

Auslegung, richtlinienkonforme; Änderung des Vorhabens nach Genehmigung, vor Durchführung; Feststellungsverfahren, Gegenstand; UVP-Pflicht, Umgehung; Kapazität; Kumulationsbestimmung, 25 Prozent-Schwelle, Richtlinienkonformität;

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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