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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Zur Frage, ob Nachbarn in einem Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht Parteienrechte zukommen müssen, enthält das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-201/02, Delena Wells, keine Aussagen (VwGH 2004/04/0075).
2. Es besteht über das „Frustrationsverbot“ hinaus keine Verpflichtung, eine EU-Richtlinie vor Ende der Umsetzungsfrist anzuwenden, sodass im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob die Richtlinie 2003/35/EG eine Beteiligung der Nachbarn oder eines Bürgers an einem Feststellungsverfahren im Sinn des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 als Parteien (überhaupt) verlangt (VwGH 2004/04/0076).2. Es besteht über das „Frustrationsverbot“ hinaus keine Verpflichtung, eine EU-Richtlinie vor Ende der Umsetzungsfrist anzuwenden, sodass im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob die Richtlinie 2003/35/EG eine Beteiligung der Nachbarn oder eines Bürgers an einem Feststellungsverfahren im Sinn des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 als Parteien (überhaupt) verlangt (VwGH 2004/04/0076).
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn; UVP-Richtlinie, Umsetzung, Parteistellung;Zuletzt aktualisiert am
06.02.2012