TE Umse Bescheid 2004/9/24 US 7A/2004/12-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2004
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
AVG §66 Abs4
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:

Errichtung eines Zuchtsauenstalles auf Gst. Nr. 13, 14, 17 alle GB

Brunn;

Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000;Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000;

Berufung und Aufhebungsantrag des Josef Fuchs – Zurückweisung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Agnes Bernhard als Vorsitzende sowie Dr. Martin Dolp als Berichter und Dr. Matthias Neumayr als weiteres Mitglied über die Berufung von Herrn Josef Fuchs, Brunn 27, 3104 Harland, vom 23.07.2004 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Juli 2004, Zl. RU4- U-135/014, mit dem seine Anträge auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens und auf Zustellung des Feststellungsbescheides abgewiesen wurden, sowie über den Antrag auf Aufhebung des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 02.04.2004, Zl. RU4-U-135/012, gem. § 68 AVG zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Mag. Agnes Bernhard als Vorsitzende sowie Dr. Martin Dolp als Berichter und Dr. Matthias Neumayr als weiteres Mitglied über die Berufung von Herrn Josef Fuchs, Brunn 27, 3104 Harland, vom 23.07.2004 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Juli 2004, Zl. RU4- U-135/014, mit dem seine Anträge auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens und auf Zustellung des Feststellungsbescheides abgewiesen wurden, sowie über den Antrag auf Aufhebung des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 02.04.2004, Zl. RU4-U-135/012, gem. Paragraph 68, AVG zu Recht erkannt:

Spruch:

1. Die Berufung gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13.07.2004, Zl. RU4-U-135/014, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Antrag von Herrn Josef Fuchs auf Aufhebung des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 02.04.2004, Zl. RU4-U-135/012, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    §§ 66 Abs. 4, 67d bis 67g und 68 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i. d.F.Paragraphen 66, Absatz 4, 67 d bis 67 g und 68 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i. d.F.
BGBl. I Nr. 10/2004 sowieBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, sowie

  • -Strichaufzählung
    §§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000 i.d.F. BGBl. I Nr. 114/2002Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002,

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 02.04.2004, Zl. RU4-U-135/012, festgestellt, dass das geplante Vorhaben der Errichtung eines Stallgebäudes für 150 Zuchtsauen und Ferkel der Familie Ambichl keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000) unterliegt. Mit Schreiben vom 07.06.2004 hat Herr Josef Fuchs ein Schreiben beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingebracht, in dem er den Antrag stellt,

„Es wolle die zuständige Behörde nach den Bestimmungen der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 200 über die Beteiligung der Öffentlichkeit zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates in bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten das Feststellungsverfahren über die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht des Änderungsvorhabens der Familie Ambichl über die Errichtung eines Zuchtsauenstalles auf den Grundstücken. Nr. 13, 14 und 17 in der KG Brunn der Marktgemeinde Pyhra durchführen.“

Begründend führt er aus, dass ihm nach „intensiven Recherchen im

Europäischen Recht ... am 27. Mai 2004 bekannt geworden (sei),

dass die oben angeführte Richtlinie 2003/35/EG im Zusammenwirken mit dem Urteil C 129/96 des Europäischen Gerichtshofes“ seine Rechtsposition grundlegend geändert hätte. Aufgrund dieser„neu hervorgekommenen Tatsachen“ berufe er sich auf „§ 69 AVG in offener Frist“: Er habe Parteistellung nach den Bestimmungen der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 35/337EWG und 96/61/EG in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und dem Zugang zur Gerichten, Amtsblatt Nr. L.156 vom 25.6.2003, (im Folgenden: Richtlinie 2003/35/EG) in Feststellungsverfahren über eine Umweltverträglichkeitsprüfungs-pflicht des Bauvorhabens der Bauwerber Ambichl in Brunn. Aus den Bestimmungen dieser Richtlinie gehe hervor, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv die Möglichkeit zu erhalten habe, sich an den „umweltbezogenen Entscheidungsver-fahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der RL 85/337/EEG zu beteiligen“. Ferner legt er seine Rechtsansicht betreffend die Rechtswirkungen der Richtlinie 2003/35/EG während der Umsetzungsfrist dar.dass die oben angeführte Richtlinie 2003/35/EG im Zusammenwirken mit dem Urteil C 129/96 des Europäischen Gerichtshofes“ seine Rechtsposition grundlegend geändert hätte. Aufgrund dieser„neu hervorgekommenen Tatsachen“ berufe er sich auf „§ 69 AVG in offener Frist“: Er habe Parteistellung nach den Bestimmungen der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 35/337EWG und 96/61/EG in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und dem Zugang zur Gerichten, Amtsblatt Nr. L.156 vom 25.6.2003, (im Folgenden: Richtlinie 2003/35/EG) in Feststellungsverfahren über eine Umweltverträglichkeitsprüfungs-pflicht des Bauvorhabens der Bauwerber Ambichl in Brunn. Aus den Bestimmungen dieser Richtlinie gehe hervor, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv die Möglichkeit zu erhalten habe, sich an den „umweltbezogenen Entscheidungsver-fahren gemäß Artikel 2, Absatz 2, der RL 85/337/EEG zu beteiligen“. Ferner legt er seine Rechtsansicht betreffend die Rechtswirkungen der Richtlinie 2003/35/EG während der Umsetzungsfrist dar.

Mit Schreiben an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28.06.2004 beantragte Herr Josef Fuchs die Übermittlung „sämtlicher Entscheidungsgrundlagen wie Gutachten, Datensammlungen und Stellungnahmen sowie den daraus abgeleiteten Feststellungsbescheid über die Umweltverträglichkeits-Prüfungspflicht des geplanten Vorhabens zur Errichtung eines Stallgebäudes für 150 Zuchtsauen und Ferkel der Bauwerber Fam. Ambichl in der KG Brunn, Marktgemeinde Pyhra“. Über diese Anträge entschied die Niederösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 13.07.2004, Zl. RU4-U-135/014. Dessen Spruch lautet wie folgt:

„Die Anträge des Herrn Josef Fuchs...vom 7. Juni 2004 auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens betreffend das Vorhaben der Errichtung eines Zuchtsauenstalles auf den Grundstücken. 13, 14 und 17, KG Brunn und vom 28. Juni 2004 auf Zustellung des Feststellungsbescheides vom 2. April 2004, RU4-U-135/012, werden abgewiesen.“

Die Niederösterreichische Landesregierung hat diesen Bescheid im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der erwähnte Feststellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 02.04.2004 sei rechtskräftig geworden. Im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G2000 hätten der Projektwerber, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung. Diese Aufzählung sei abschließend, im Feststellungsverfahren würde es darüber hinaus keine weiteren Parteien geben. Das Recht auf Zustellung eines Bescheides stünde nur Verfahrensparteien zu. Deshalb sei der Antrag des Herrn Josef Fuchs auf Zustellung dieses Bescheides abzuweisen gewesen. Gleiches gelte für den Antrag gemäß § 69 AVG.Der erwähnte Feststellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 02.04.2004 sei rechtskräftig geworden. Im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G2000 hätten der Projektwerber, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung. Diese Aufzählung sei abschließend, im Feststellungsverfahren würde es darüber hinaus keine weiteren Parteien geben. Das Recht auf Zustellung eines Bescheides stünde nur Verfahrensparteien zu. Deshalb sei der Antrag des Herrn Josef Fuchs auf Zustellung dieses Bescheides abzuweisen gewesen. Gleiches gelte für den Antrag gemäß Paragraph 69, AVG.

Eine Antragsbefugnis für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens stünde nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Herrn Josef Fuchs nicht zu. Diese Rechtsauffassung entspreche auch der Entscheidungspraxis des Umweltsenates. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestünden gegen die unterschiedlichen Regelungen der Parteistellung im Feststellungs- und Genehmigungsverfahren im UVP-G 2000 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Umsetzung der erwähnten Richtlinie zur Öffentlichkeitsbeteiligung sei erst bis 25.06.2005 erforderlich. Einer Berufung auf eine direkte Wirkung dieser Richtlinie vor dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit (Datum ihrer verpflichtenden Umsetzung) könne daher kein Erfolg beschieden sein. Die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie betreffe nicht das Feststellungsverfahren, sondern die Umweltverträglichkeitsprüfung selbst. Eine Verpflichtung, an der Parteistellung im Feststellungsverfahren Änderungen vorzusehen (z.B. in Form einer Öffentlichkeitsbeteiligung), könne der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie nicht entnommen werden.Eine Antragsbefugnis für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens stünde nach dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 Herrn Josef Fuchs nicht zu. Diese Rechtsauffassung entspreche auch der Entscheidungspraxis des Umweltsenates. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestünden gegen die unterschiedlichen Regelungen der Parteistellung im Feststellungs- und Genehmigungsverfahren im UVP-G 2000 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Umsetzung der erwähnten Richtlinie zur Öffentlichkeitsbeteiligung sei erst bis 25.06.2005 erforderlich. Einer Berufung auf eine direkte Wirkung dieser Richtlinie vor dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit (Datum ihrer verpflichtenden Umsetzung) könne daher kein Erfolg beschieden sein. Die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie betreffe nicht das Feststellungsverfahren, sondern die Umweltverträglichkeitsprüfung selbst. Eine Verpflichtung, an der Parteistellung im Feststellungsverfahren Änderungen vorzusehen (z.B. in Form einer Öffentlichkeitsbeteiligung), könne der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie nicht entnommen werden.

Gegen diesen Bescheid hat Herr Josef Fuchs rechtzeitig Berufung erhoben. Darin rügt er materielle Rechtswidrigkeiten und wesentliche Verfahrensverstöße. Weiters bringt er vor, dass gemäß dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-201/02, Wells gegen UK, der Nachbar ein Recht auf Durchführung einer UVP habe, wenn eine solche die Richtlinie oder das Gesetz vorschreibt. Die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit sei am 26.05.2003 in Kraft getreten und sollte bis spätestens 25.06.2005 im diesbezüglich zu ändernden UVP-G umgesetzt werden. In Übereinstimmung mit der Judikatur zur „Vorwirkung“ einer Richtlinie wäre auch bei dem gegenständlichen Feststellungsverfahren über die Umweltverträglichkeits-Prüfungspflicht des Vorhabens der Familie Ambichl sinngemäß nach den neuen Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach der Richtlinie 2003/35/EG vorzugehen gewesen. Er stellte abschließend folgende Anträge:

“1.              Es wolle die Berufungsbehörde den Feststellungsbescheid RU4- U-135/012 über die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den relevanten Bestimmungen des § 68 AVG ersatzlos aufheben.“1. Es wolle die Berufungsbehörde den Feststellungsbescheid RU4- U-135/012 über die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den relevanten Bestimmungen des Paragraph 68, AVG ersatzlos aufheben.

2.              Es wolle die Berufungsbehörde den Bescheid RU4-U-135/014 ersatzlos aufheben, meine Parteienstellung im fortgesetzten Feststellungsverfahren über die UVP-Pflicht des Vorhabens der Familie Ambichl auf den Gst. Nr. 13 und Nr. 14, KG Brunn, entsprechend dem Urteil des EUGH in der Rechtssache C-201/02, Wells gegen UK, aussprechen.“

1.2. Am 2. September 2004 legte Hr. Fuchs elektronisch weitere Unterlagen vor, darunter auch Zeitungsausschnitte und ein „Expertenschreiben“.

1.3. Gemäß § 67d Abs. 2 AVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Berufung zurückzuweisen ist. Dies trifft im gegenständlichen Fall zu, weshalb keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde.1.3. Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, AVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Berufung zurückzuweisen ist. Dies trifft im gegenständlichen Fall zu, weshalb keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde.

Eine Berufungsmitteilung an etwaige Berufungsgegner durfte entfallen, da die Voraussetzungen dazu nicht vorlagen (§ 65 AVG).Eine Berufungsmitteilung an etwaige Berufungsgegner durfte entfallen, da die Voraussetzungen dazu nicht vorlagen (Paragraph 65, AVG).

2. Der Umweltsenat hat erwogen:

2.1. Die Berufungsbehörde hat immer in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG – 1991). Ein Anbringen, das sich selbst als Berufung versteht, kann die Zuständigkeit der Behörde zur Durchführung eines Berufungsverfahrens nur begründen, wenn es - als Berufung - im weitesten Sinn des Wortes zulässig ist. Ein Zulässigkeitserfordernis ist die subjektive Berufungslegitimation des Einschreiters (Verwaltungsverfahren, Walter/Thienel, Wien 1998, Seite 1241). Nach der Judikatur steht das Berufungsrecht demjenigen zu, der in dem Verwaltungsverfahren als Partei im Sinne des § 8 AVG anzusehen ist (Walter/Thienel, a.a.O., E65 bis inkl E69). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung dargelegt hat, kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung als Partei besitzt, anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften abgeleitet werden (z.B. VwGH 28.2.1995, 94/04/0095). Nur so weit, als durch die von der Behörde im konkreten Fall anzuwendenden Vorschriften ein subjektives Recht eingeräumt wird, vermittelt § 8 AVG den solcher Art Berechtigten die prozessuale Stellung als Partei. Es vermag daher ein subjektives Recht, das in anderen als in den von der Behörde in der Sache anzuwendenden Rechtsvorschriften eingeräumt wird, den2.1. Die Berufungsbehörde hat immer in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG – 1991). Ein Anbringen, das sich selbst als Berufung versteht, kann die Zuständigkeit der Behörde zur Durchführung eines Berufungsverfahrens nur begründen, wenn es - als Berufung - im weitesten Sinn des Wortes zulässig ist. Ein Zulässigkeitserfordernis ist die subjektive Berufungslegitimation des Einschreiters (Verwaltungsverfahren, Walter/Thienel, Wien 1998, Seite 1241). Nach der Judikatur steht das Berufungsrecht demjenigen zu, der in dem Verwaltungsverfahren als Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG anzusehen ist (Walter/Thienel, a.a.O., E65 bis inkl E69). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung dargelegt hat, kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung als Partei besitzt, anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften abgeleitet werden (z.B. VwGH 28.2.1995, 94/04/0095). Nur so weit, als durch die von der Behörde im konkreten Fall anzuwendenden Vorschriften ein subjektives Recht eingeräumt wird, vermittelt Paragraph 8, AVG den solcher Art Berechtigten die prozessuale Stellung als Partei. Es vermag daher ein subjektives Recht, das in anderen als in den von der Behörde in der Sache anzuwendenden Rechtsvorschriften eingeräumt wird, den

Berechtigten die Stellung als Partei - in dieser Sache - nicht

zu verschaffen (z.B. VwGH 19.3.1996, 95/04/0214). Nicht bereits die vom Gesetz der Behörde auferlegte Verpflichtung, die Interessen bestimmter Personen zu berücksichtigen, begründet in dem darüber abzuführenden Verwaltungsverfahren deren Parteistellung, sondern erst das diesen Personen vom Gesetz eingeräumte Recht, diese Interessen im Verwaltungsweg zu verfolgen (z.B. VwGH 8.1.1996, 69/04/0196). Dies alles bedeutet, dass die Parteistellung in einem konkreten Verfahren ausdrücklich durch das Materiengesetz eingeräumt werden muss.

Damit ist der Umweltsenat gehalten, anhand der im Feststellungsverfahren maßgeblichen Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu überprüfen, ob dem Berufungswerber Josef Fuchs Parteistellung für das oben erwähnte Feststellungsverfahren der Niederösterreichischen Landesregierung betreffend des Vorhabens der Familie Ambichl auf den Gst. Nr. 13, 14 und 17, alle GB Brunn, eingeräumt wird.Damit ist der Umweltsenat gehalten, anhand der im Feststellungsverfahren maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu überprüfen, ob dem Berufungswerber Josef Fuchs Parteistellung für das oben erwähnte Feststellungsverfahren der Niederösterreichischen Landesregierung betreffend des Vorhabens der Familie Ambichl auf den Gst. Nr. 13, 14 und 17, alle GB Brunn, eingeräumt wird.

§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 lautet:“… Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören.“Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 lautet:“… Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören.“

Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Umweltsenates und des Verwaltungsgerichtshofes enthält diese Bestimmung eine abschließende Regelung über die Parteistellung im Feststellungsverfahren nach UVP-G 2000. Diese wird ausschließlich dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde zugestanden. Auch für Nachbarn ist aus dieser taxativen Aufzählung eine Parteistellung nicht ableitbar. Der Gesetzgeber unterscheidet vielmehr bewusst zwischen der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 (vgl. US 5A/2003/17-14 vom 14.11.2003; US 3B/2003/21-4 vom 19.11.2003; VwGH Zl. 2004/04/0075 und Zl. 2004/04/0076 jeweils vom 30.06.2004).Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Umweltsenates und des Verwaltungsgerichtshofes enthält diese Bestimmung eine abschließende Regelung über die Parteistellung im Feststellungsverfahren nach UVP-G 2000. Diese wird ausschließlich dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde zugestanden. Auch für Nachbarn ist aus dieser taxativen Aufzählung eine Parteistellung nicht ableitbar. Der Gesetzgeber unterscheidet vielmehr bewusst zwischen der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 und der Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 vergleiche US 5A/2003/17-14 vom 14.11.2003; US 3B/2003/21-4 vom 19.11.2003; VwGH Zl. 2004/04/0075 und Zl. 2004/04/0076 jeweils vom 30.06.2004).

Diese Rechtslage angewendet auf den Berufungswerber bedeutet Folgendes: Keine der in dieser Bestimmung genannten rechtlichen Rollen trifft auf den Berufungswerber zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in zwei Erkenntnissen mit den beiden Argumenten des Berufungswerbers zur Richtlinie 2003/35/EG auseinandergesetzt und inhaltlich folgendermaßen argumentiert:

Dem in der Berufung zitierten Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 07.01.2001 in der Rechtssache C- 201/02, Delena Wells, lag ein Fall zu Grunde, in dem die nationalen Behörden die Genehmigung der Wiederaufnahme des Betriebs eines bereits 1947 bewilligten Steinbruchs unter Vorschreibung weiterer Auflagen nicht als Genehmigung im Sinne der UVP-Richtlinie qualifiziert und daher nicht geprüft haben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der EuGH sprach u. a. aus, dass sich unter derartigen Umständen der Einzelne auf

Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 und Artikel 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie berufen könne.Artikel 2 Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2, der UVP-Richtlinie berufen könne.

Zur Frage, ob Nachbarn in einem Verfahren zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht Parteienrechte zukommen müssen, enthält dieses Urteil keine Aussagen (VwGH vom 30.06.2004, 2004/04/0075).

Es besteht aber auch gar keine Verpflichtung, die vom Berufungswerber erwähnte Richtlinie 2003/35/EG im vorliegenden Fall heranzuziehen. Gemäß ihrem Art. 6 ist diese Richtlinie nämlich bis zum 25.06.2005 umzusetzen. Ein Gebot zur vorzeitigen Umsetzung besteht nicht. Es gilt lediglich, dass der Mitgliedstaat, an den eine Richtlinie gerichtet ist, während der in dieser festgesetzten Umsetzungsfrist keine Vorschriften lassen darf, die geeignet sind, die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich in Frage zu stellen (vgl. das Urteil des EUGH vom 18.12.1997 in der Rechtssache C-129/96, Inter-Environnement Wallonie ASBL gegen Région wallonne, Slg. 1997, I- 7411, Rn. 40 bis 50). Während der Umsetzungsfrist besteht somit ein „Frustrationsverbot“ (vgl. dazu Vceloch in: Mayer (Hrsg), Kommentar zu EU- und EG-Vertrag (2004), Art. 249 EGV, 20 f). Darüber hinaus ist es aber nicht geboten, diese Richtlinie bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist – im Rahmen richtlinienkonformer Interpretation – anzuwenden, sodass im vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben kann, ob die erwähnte Richtlinie eine Beteiligung der Nachbarn oder eines Bürgers an einem Feststellungsverfahren im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 als Parteien (überhaupt) verlangt (vgl. dazu: VwGH vom 30.6.2004, 2004/04/0076).Es besteht aber auch gar keine Verpflichtung, die vom Berufungswerber erwähnte Richtlinie 2003/35/EG im vorliegenden Fall heranzuziehen. Gemäß ihrem Artikel 6, ist diese Richtlinie nämlich bis zum 25.06.2005 umzusetzen. Ein Gebot zur vorzeitigen Umsetzung besteht nicht. Es gilt lediglich, dass der Mitgliedstaat, an den eine Richtlinie gerichtet ist, während der in dieser festgesetzten Umsetzungsfrist keine Vorschriften lassen darf, die geeignet sind, die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich in Frage zu stellen vergleiche das Urteil des EUGH vom 18.12.1997 in der Rechtssache C-129/96, Inter-Environnement Wallonie ASBL gegen Région wallonne, Slg. 1997, I- 7411, Rn. 40 bis 50). Während der Umsetzungsfrist besteht somit ein „Frustrationsverbot“ vergleiche dazu Vceloch in: Mayer (Hrsg), Kommentar zu EU- und EG-Vertrag (2004), Artikel 249, EGV, 20 f). Darüber hinaus ist es aber nicht geboten, diese Richtlinie bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist – im Rahmen richtlinienkonformer Interpretation – anzuwenden, sodass im vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben kann, ob die erwähnte Richtlinie eine Beteiligung der Nachbarn oder eines Bürgers an einem Feststellungsverfahren im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 als Parteien (überhaupt) verlangt vergleiche dazu: VwGH vom 30.6.2004, 2004/04/0076).

Der Umweltsenat schließt sich dieser überzeugenden Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes vollinhaltlich an.

2.2. In seinem Antrag vom 07.06.2004 stützte sich Herr Josef Fuchs auf die Bestimmungen betreffend Wiederaufnahme im § 69 AVG. Die hier maßgebliche Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG lautet:2.2. In seinem Antrag vom 07.06.2004 stützte sich Herr Josef Fuchs auf die Bestimmungen betreffend Wiederaufnahme im Paragraph 69, AVG. Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG lautet:

„Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und …

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.“

Schon der Wortlaut dieser letztgenannten Bestimmung stellt auf einen Antrag einer Partei im vorangegangenen Verfahren ab. Wie oben dargelegt fehlt dem Herrn Josef Fuchs als Antragsteller auf Wiederaufnahme und nunmehrigen Berufungswerber die Rechtsstellung als Partei im erwähnten Feststellungsverfahren der Niederösterreichischen Landesregierung betreffend Vorhaben der Familie Ambichl. Daher kann es unterbleiben, auch die übrigen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme näher zu prüfen.

Aus all diesen Erwägungen hat daher die erstinstanzliche Behörde zu Recht die Parteistellung des Berufungswerber verneint. Mangels Parteistellung des Herrn Josef Fuchs musste daher seine Berufung zurückgewiesen werden.

2.3. Der im Berufungsantrag erwähnte § 68 AVG gibt nach Meinung des Umweltsenates nach Lage dieses Falles mangels Vorliegens der nach dieser Bestimmung geforderten Voraussetzungen keinen Anlass, diese Bestimmung zur Anwendung zu bringen.2.3. Der im Berufungsantrag erwähnte Paragraph 68, AVG gibt nach Meinung des Umweltsenates nach Lage dieses Falles mangels Vorliegens der nach dieser Bestimmung geforderten Voraussetzungen keinen Anlass, diese Bestimmung zur Anwendung zu bringen.

Der Antrag auf Aufhebung des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 02.04.2004, Zl. RU4-U-135/012, war daher zurückzuweisen.

Folgerichtig war daher der Berufungsbehörde ein inhaltliches Eingehen auf das Berufungsvorbringen verwehrt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

Hinweis:

Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG).Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (Paragraph 17 a, VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 3, VwGG).

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn; UVP-Richtlinie, Umsetzung, Parteistellung;

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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