Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft:
EVN Naturkraft GmbH & Co KG, Windpark Schauerberg,Windpark Hoher Köbling und WEB Windenergie AG, Windpark Kleinhain; Gemeinden Obritzberg-Rust und Statzendorf;
Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000;Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000;
Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Herbert Beran als Vorsitzenden sowie Dr. Wolfgang Krebs als Berichter und Dr. Herbert Pelikan als weiteres Mitglied über die Berufung vom 21. Juni 2004 der Herrn Ing. Werner F. Trethan, Josef Buchinger und Josef Müllner, alle vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OEG, Kremser Gasse 4, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. November 2003, Zl. RU4-U-130/005, mit dem festgestellt wurde, dass für das oben bezeichnete Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage(n):
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 84/2004;Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2004,;
§§ 66 Abs. 4, 67d bis 67g AVG, BGBl. Nr. 51/1991, i.d.F. BGBl I Nr. 117/2002 sowie §§ 5 und 12 USG 2000, BGBl I Nr. 114/2000, i. d.F. BGBl. I Nr. 114/2002.Paragraphen 66, Absatz 4, 67 d bis 67 g AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002, sowie Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002,.
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Eingaben vom 30.7.2003 und 31.7.2003 begehrten die EVN Naturkraft GmbH & Co KG und die WEB Windenergie AG als Antragsteller die behördliche Feststellung, dass das in Rede stehende Vorhaben nicht dem UVP-G 2000 unterliege.
1.2. Aufgrund dieses Antrages führte die Niederösterreichische Landesregierung ein Verfahren durch und stellte mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass für das geplante Vorhaben die in § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 normierten Tatbestände nicht verwirklicht würden, weshalb für das geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei.1.2. Aufgrund dieses Antrages führte die Niederösterreichische Landesregierung ein Verfahren durch und stellte mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass für das geplante Vorhaben die in Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 normierten Tatbestände nicht verwirklicht würden, weshalb für das geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Berufung.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Nach § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 haben nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 „Umweltverträglichkeitsprüfung und konzentriertes Genehmigungsverfahren“ ParteistellungNach Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 haben nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 „Umweltverträglichkeitsprüfung und konzentriertes Genehmigungsverfahren“ Parteistellung
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;
Der Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist nach Ansicht des Umweltsenates eindeutig. Er enthält eine abschließende Regelung über die Parteistellung im Feststellungsverfahren. Diese wird ausschließlich dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde zugestanden. Für die Nachbarn ist aus dieser taxativen Aufzählung eine Parteistellung nicht ableitbar. Der Gesetzgeber unterscheidet vielmehr bewusst zwischen der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 19 Abs. 1 leg cit.Der Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist nach Ansicht des Umweltsenates eindeutig. Er enthält eine abschließende Regelung über die Parteistellung im Feststellungsverfahren. Diese wird ausschließlich dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde zugestanden. Für die Nachbarn ist aus dieser taxativen Aufzählung eine Parteistellung nicht ableitbar. Der Gesetzgeber unterscheidet vielmehr bewusst zwischen der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 und der Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 19, Absatz eins, leg cit.
Im Hinblick auf die klare Festlegung des Gesetzgebers bieten auch die Hinweise des Berufungswerbers, dass auf Grund der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. im Wege einer extensiven Auslegung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 seine Parteistellung gegeben wäre, keinen Anlass für den Umweltsenat, von seiner diesbezüglichen Rechtssprechung (z.B. US 3A/2003/7-4 Borealis, US 5A/2002/3-7 Ebreichsdorf oder US 3/1999/5-142 Zistersdorf) abzuweichen.Im Hinblick auf die klare Festlegung des Gesetzgebers bieten auch die Hinweise des Berufungswerbers, dass auf Grund der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. im Wege einer extensiven Auslegung des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 seine Parteistellung gegeben wäre, keinen Anlass für den Umweltsenat, von seiner diesbezüglichen Rechtssprechung (z.B. US 3A/2003/7-4 Borealis, US 5A/2002/3-7 Ebreichsdorf oder US 3/1999/5-142 Zistersdorf) abzuweichen.
Ergänzend wird auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.6.2004, Zl. 2004/04/0076-5 und des Verfassungsgerichtshofes vom 25.11.2003, Zl. B 1212/02-9 und vom 24.2.2004, Zl. B 10/04-4 hingewiesen.
Eine Änderung dieser klaren Rechtslage kann nach Ansicht des Umweltsenates nur durch den Gesetzgeber erfolgen.
Die Berufung war somit als unzulässig zurückzuweisen, weil den Berufungswerbern im gegenständlichen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Dadurch ist der Berufungsbehörde auch eine Sachentscheidung verwehrt, insbesondere ist es bei der dargestellten Rechtslage entbehrlich, die inhaltlichen Einwendungen in der Berufung darzustellen bzw. auf diese einzugehen.
Die eingebrachte Berufung war somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.
Hinweis:
Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG).Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (Paragraph 17 a, VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 3, VwGG).
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn;Dokumentnummer
UMSET_20040927_US_4A_2004_9_4_00