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83/01Norm
UVP-G 2000 §1 Abs1Text
Betrifft:Berufungen gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23.3.2004, Prz 01183/2004-MDALTG, mit dem der Errichtung der Müllverbrennungsanlage Pfaffenau durch die Wiener Kommunal-Umweltschutzprojektgesellschaft mbH unter Vorschreibung von Auflagen die Genehmigung erteilt wurde.
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Udo Stocker als Vorsitzenden sowie Dr. Klaus Dieter Gosch als Berichter und Dr. Verena Madner als weiteres Mitglied über die Berufungen der Bürgerinitiative GRÜNER MISTKÄFER, vertreten durch Mag. Michael Gruner und Dr. Robert Pohle, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Kirchengasse 19/11, und die Berufungen von Johann JELINEK und Martina JELINEK, Pfaffenaugasse 4, 1110 Wien, vertreten durch Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/Stiege 2, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23.3.2004, Prz. 01183/2004-MDALTG, zu Recht erkannt:
Spruch:
Den Berufungen wird keine Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23.3.2004,
Prz. 01183/2004-MDALTG, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Punkt II 1 bis 5 zu lauten hat wie folgt:Prz. 01183/2004-MDALTG, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Punkt römisch zwei 1 bis 5 zu lauten hat wie folgt:
“Luftreinhaltung und Rauchgasreinigung
1)Beim Betrieb der Anlage sind folgende Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe einzuhalten:
Halbstundenmittelwerte
mg/Nm3tr.11% O2
§ HCl 7
§ HF 0,3
§ SO2 20
§ NOx als NO2 70
§ Org.C 8
§ Staub 8
§ Hg 0,05
§ CO 100
Tagesmittelwerte
Mg/Nm3tr.11% O2
Staub 10
Org.C 10
HCl 10
HF 0,5
SO2 50
NOx als NO2 70
CO 50
Hg 0,05
Mittelwerte über 0,5 - 8 h
Mg/Nm3tr.11% O2
CO (8h-Mittelwert) 50
Staub (8h-Mittelwert) 5
Cd+Tl 0,02
Sb+As+Pb+Cr+Co+
Cu+Mn+Ni+V+Sn 0,5
NH3 5
Mittelwerte über 6-8 h
PCDD/PCDF 0,1 ng/m3
Mittelwerte über 3-16 h:
PAK 0,01 mg/m3
Benzo(a)pyren 0,1 µg/m3
PCB 0,1 ng/m3
Für die genannten Parameter gelten nachstehende Festlegungen:
2 a) Folgende Betriebsdaten und folgende Schadstoffe im Abgas müssen kontinuierlich gemessen werden.
2 b) Folgende Parameter müssen mindestens zweimal jährlich durch mindestens drei voneinander unabhängige Messwerte erfasst werden, wobei die Messungen bei bestimmungsgemäßem Betrieb durchgeführt werden müssen; und zwar wenn die Anlage mit höchster Leistung betrieben wird, für die sie bei den während der Messung verwendeten Einsatzstoffen für den Dauerbetrieb genehmigt ist:
Innerhalb der ersten zwölf Betriebsmonate müssen die Messungen von Schwermetallen sowie von Dioxinen und Furanen alle drei Monate durchgeführt werden.
2 c) Bei kontinuierlichen Messungen haben die Tagesaufzeichnungen jeweils um 0.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Inbetriebnahme der Feuerung zu beginnen und um 24.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Außerbetriebnahme zu enden; dabei müssen die An- und Abfahrvorgänge miteinbezogen werden. Zur Ermittlung eines gültigen Tagesmittelwertes dürfen höchstens fünf Halbstundenmittelwerte wegen Nichtfunktionierens oder Wartung des Systems für die kontinuierlichen Messungen nicht berücksichtigt werden. Höchstens zehn Tagesmittelwerte pro Jahr dürfen wegen Nichtfunktionierens oder Wartung dieses kontinuierlichen Messsystems nicht berücksichtigt werden.
2 d) Bei der erstmaligen Inbetriebnahme der Verbrennungsanlage muss eine Netzmessung für die Temperatur der Abgase durchgeführt und die Verweilzeit bestimmt werden. Der Sauerstoffgehalt der Abgase ist in geeigneter Weise zu überprüfen. Die Messungen müssen bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter den für die Luftreinhaltung voraussichtlich ungünstigsten Betriebsbedingungen durchgeführt werden.
2 e) Die Messungen müssen nach den in Anlage 5 der AVV angeführten Methoden durchgeführt werden.
3) Die Emissionsgrenzwerte für die PAK`s und die PCB`s sind Mittelwerte über einen Messzeitraum von 3 bis 16 Stunden und auf 0°C, 1013 mbar, nach Abzug des Feuchtgehaltes und 11 % Volumenskonzentrationen Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
4) Der Emissionsgrenzwert für die PAK`s bezieht sich auf die Summe der Substanzen: Acenaphthen, Acenaphtylen, Anthracen, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen, Benzo(a)pyren, Chrysen, Dibenz(a,h)anthracen, Fluoranthren, Fluoren, Indo- (1,2,3-cd)pyren, Phenanthren, Pyren.
5) Für die Bestimmung des PCB-Emissionsgrenzwertes sind als
Äquivalenzfaktoren einzusetzen:
Non-ortho-substituierte PCB:
3,3´, 4,4´-Tetrachloriphenyl PCB 77 0,01
3,3´, 4,4´ , 5-Pentachlorbiphenyl PCB 126 0,1
3,3´, 4,4´ , 5,5´-Hexachlorbiphenyl PCB 169 0,05
Mono-ortho-substituierte PCB:
2,3,3´ , 4,4-Pentachlorbiphenyl PCB 105 0,0001
2,3,4,4´ , 5-Pentachlorbiphenyl PCB 114 0,0005
2,3´ , 4,4´, 5-Pentachlorbiphenyl PCB 118 0,0001
2´,3,4,4´,5-Pentachlorbiphenyl PCB 123 0,0001
2,3,3´ ,4,4´5-Hexachlorbiphenyl PCB 156 0,0005
2,3,3´ ,4,4´ ,5´-Hexachlorbiphenyl PCB 157 0,0005
2,3´ , 4,4´ ,5,5´-Hexachlorbiphenyl PCB 167 0,00001
2,3,3´ ,4,4´ ,5,5´-Heptachlorbiphenyl PCB 189 0,0001Di-ortho-substituierte PCB:
2,2´,3,3´,4,4´,5-Heptachlorbiphenyl PCB 170 0,0001
2,2´,3,4,4´,5,5´-Heptachlorbiphenyl PCB 180 0,00001
Die in den Festlegungen für PAK und PCB beschriebenen Substanzen und die Äquivalenzfaktoren sind vor Durchführung der ersten Emissionsmessungen einer Überprüfung zu unterziehen, mit dem dann vorliegenden Wissensstand zu vergleichen und gegebenenfalls an diesen anzupassen.”
Rechtsgrundlagen:
§ 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 8, § 15, § 44 Abs. 3, 53 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl Nr 51/1991 idgF BGBl I Nr 137/2001;Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 8,, Paragraph 15,, Paragraph 44, Absatz 3, 53, Absatz eins,, Paragraph 66, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2001,;
*§ 5 Abs. 2, § 6, § 9, § 17 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5, § 42 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, UVP-G 2000, BGBl Nr 697/1993 idF BGBl I Nr 151/2001;*§ 5 Absatz 2,, Paragraph 6,, Paragraph 9,, Paragraph 17, Absatz 2,, Absatz 4,, Absatz 5,, Paragraph 42, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2001,;
*Artikel 6 Abs. 3 Verordnung EG (Nr 850/2004) des Europäischen Parlamentes und des Rates über persistente organische Schadstoffe in der berichtigten Fassung ABl. L 229/5 vom 29.6.2004;*Artikel 6 Absatz 3, Verordnung EG (Nr 850 aus 2004,) des Europäischen Parlamentes und des Rates über persistente organische Schadstoffe in der berichtigten Fassung Amtsblatt L 229/5 vom 29.6.2004;
*§ 77 GewO 1994 BGBl. Nr. 194/1994 idgF;*§ 77 GewO 1994 Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF;
*§ 47 Abs. 3 Z 3, § 76 AWG 2002, BGBl I Nr. 101/2002;*§ 47 Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 76, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2002,;
*§ 9 AVV, BGBl II Nr. 389/2002;*§ 9 AVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,;
*§ 5 Z 7 Deponieverordnung, BGBl I Nr. 115/1997;*§ 5 Ziffer 7, Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,;
*§ 3 Abs. 3 IGL, BGBl. I Nr. 115/1997.*§ 3 Absatz 3, IGL, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,.
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid vom 23.3.2004, Prz 01183/2004-MDALTG, erteilte die Wiener Landesregierung die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur thermischen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle (im Folgenden kurz: MVA) mit einer Kapazität von 250.000 Jahrestonnen auf den Grundstücken 401/1 u.a. der Katastralgemeinde Kaiserebersdorf nach Maßgabe der einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides bildenden Beilagen Nr 1 bis 352 und unter Vorschreibung zahlreicher, in Punkt II des Bescheides angeführter Auflagen.1.1. Mit Bescheid vom 23.3.2004, Prz 01183/2004-MDALTG, erteilte die Wiener Landesregierung die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur thermischen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle (im Folgenden kurz: MVA) mit einer Kapazität von 250.000 Jahrestonnen auf den Grundstücken 401/1 u.a. der Katastralgemeinde Kaiserebersdorf nach Maßgabe der einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides bildenden Beilagen Nr 1 bis 352 und unter Vorschreibung zahlreicher, in Punkt römisch zwei des Bescheides angeführter Auflagen.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bürgerinitiative Grüner Mistkäfer sowie Johann und Martina Jelinek fristgerecht Berufungen, in denen sie die Aufhebung des Bescheides und Rücküberweisung der Rechtssache an die erstinstanzliche Behörde, in eventu eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Genehmigungsantrag abgewiesen werde, beantragten; die Bürgerinitiative Grüner Mistkäfer stellte darüber hinaus den Eventualantrag, den angefochtenen Bescheid “wie in der Berufung aufgezeigt” abzuändern.
2. Zur Berufung der Bürgerinitiative Grüner Mistkäfer:
2.1. Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Berufungswerberin geltend, dass die Erstbehörde ihre „Einwendungen gegen die Protokollierung“ nicht behandelt habe, obwohl der diesbezügliche Schriftsatz am 18.2.2004 bei der bescheiderlassenden Behörde eingegangen sei. In diesem Schriftsatz seien konkrete und detaillierte Einwände gegen das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die am 20./21.1.2003 stattgefunden habe, enthalten. Weder über die Einwände noch über den Berichtigungsantrag habe die Erstbehörde entschieden, die Anträge seien weder ab- noch zurückgewiesen worden.
Es sei zwar richtig, dass Frau Gerda Medek als ausgewiesene Sprecherin der Bürgerinitiative vor Schluss der mündlichen Verhandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Verhandlungsschrift verlangt habe, in dem Gerda Medek am 28.1.2004 per E-Mail übermittelten, als Verhandlungsschrift bezeichneten Dokument habe entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Z 2 AVG die Bezeichnung der Behörde, die Namen der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der vernommenen Zeugen und Sachverständigen gefehlt. Dieses Schriftstück stelle demnach keine Niederschrift dar und könne den Lauf der zweiwöchigen Einwendungsfrist nicht auslösen.Es sei zwar richtig, dass Frau Gerda Medek als ausgewiesene Sprecherin der Bürgerinitiative vor Schluss der mündlichen Verhandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Verhandlungsschrift verlangt habe, in dem Gerda Medek am 28.1.2004 per E-Mail übermittelten, als Verhandlungsschrift bezeichneten Dokument habe entgegen der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AVG die Bezeichnung der Behörde, die Namen der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der vernommenen Zeugen und Sachverständigen gefehlt. Dieses Schriftstück stelle demnach keine Niederschrift dar und könne den Lauf der zweiwöchigen Einwendungsfrist nicht auslösen.
Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden, die Einwände gegen die Protokollierung bei der Verhandlung am 20.1/21.1.2004 sind verspätet. Gemäß § 14 Abs. 1 AVG sind Niederschriften über Verhandlungen derart abzufassen, dass bei Weglassung des nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat jede Niederschrift außerdem zu enthalten.Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden, die Einwände gegen die Protokollierung bei der Verhandlung am 20.1/21.1.2004 sind verspätet. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AVG sind Niederschriften über Verhandlungen derart abzufassen, dass bei Weglassung des nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat jede Niederschrift außerdem zu enthalten.
1) Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;
2) die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen;
3) die eigenhändige Unterschrift des Leiters der Amtshandlung. In der 25 Seiten umfassenden Verhandlungsschrift sind einleitend der Gegenstand der Verhandlung, Ort und Zeit der Verhandlung sowie der Verhandlungsleiter ausdrücklich angeführt; der Verhandlungsschrift selbst können die einvernommenen Sachverständigen und die sich an der Verhandlung beteiligenden Parteien mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden. Jene Verhandlungsschrift, die am 28.1.2004 der Vertreterin der Bürgerinitiative übermittelt wurde, entspricht daher den Formerfordernissen des § 14 Abs. 1 AVG.3) die eigenhändige Unterschrift des Leiters der Amtshandlung. In der 25 Seiten umfassenden Verhandlungsschrift sind einleitend der Gegenstand der Verhandlung, Ort und Zeit der Verhandlung sowie der Verhandlungsleiter ausdrücklich angeführt; der Verhandlungsschrift selbst können die einvernommenen Sachverständigen und die sich an der Verhandlung beteiligenden Parteien mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden. Jene Verhandlungsschrift, die am 28.1.2004 der Vertreterin der Bürgerinitiative übermittelt wurde, entspricht daher den Formerfordernissen des Paragraph 14, Absatz eins, AVG.
Gemäß § 14 Abs. 8 AVG können Niederschriften mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und unter Einsatz eines Textverarbeitungsprogrammes erstellt werden. § 14 Abs. 8 AVG verweist diesbezüglich auf § 14 Abs. 3, letzter Halbsatz, AVG, der vorsieht, dass die beigezogenen Personen bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben können; diesfalls wird das Recht zur Erhebung von Einwänden gegen die Form der Abfassung der Niederschrift beseitigt (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 302). Die Bestimmung des § 44 Abs. 3 AVG, wonach die Beteiligten während der Einspruchsfrist bei der Behörde Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Übertragung erheben können, kommt nur dann zur Anwendung, wenn eine Aufzeichnung oder ein Stenogramm in Vollschrift übertragen werden, was hier nicht geschehen ist. Die am 18.2.2002 bei der Erstbehörde eingebrachten Einwendungen gegen die Protokollierung erweisen sich daher als verspätet.Gemäß Paragraph 14, Absatz 8, AVG können Niederschriften mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und unter Einsatz eines Textverarbeitungsprogrammes erstellt werden. Paragraph 14, Absatz 8, AVG verweist diesbezüglich auf Paragraph 14, Absatz 3,, letzter Halbsatz, AVG, der vorsieht, dass die beigezogenen Personen bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben können; diesfalls wird das Recht zur Erhebung von Einwänden gegen die Form der Abfassung der Niederschrift beseitigt (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 302). Die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 3, AVG, wonach die Beteiligten während der Einspruchsfrist bei der Behörde Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Übertragung erheben können, kommt nur dann zur Anwendung, wenn eine Aufzeichnung oder ein Stenogramm in Vollschrift übertragen werden, was hier nicht geschehen ist. Die am 18.2.2002 bei der Erstbehörde eingebrachten Einwendungen gegen die Protokollierung erweisen sich daher als verspätet.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Abfassung der Niederschrift über eine mündliche Verhandlung der Behörde obliegt und eine Mitwirkung der (übrigen) Verhandlungsteilnehmer nur insoweit vorgesehen ist, als diese den Inhalt der Niederschrift durch ihre Unterschrift bestätigen oder ihre Unterschrift verweigern können (VwGH 93/010059). Die §§ 14, 15 AVG regeln neben Fragen der Geschäftsbehandlung nur die Beweiskraft von Niederschriften. Sie vermitteln den Verhandlungsteilnehmern kein subjektives Recht, und zwar weder auf die Erhebung von Einwendungen gegen eine Niederschrift noch auf die Berücksichtigung erhobener Einwendungen noch auf den Gegenbeweis der Unrichtigkeit einer - vollen Beweis liefernden - Niederschrift. Verstöße gegen diese Vorschriften können daher nur als Mangel des zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens geltend gemacht werden, soweit dadurch ein subjektiv öffentliches Recht verletzt wurde.Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Abfassung der Niederschrift über eine mündliche Verhandlung der Behörde obliegt und eine Mitwirkung der (übrigen) Verhandlungsteilnehmer nur insoweit vorgesehen ist, als diese den Inhalt der Niederschrift durch ihre Unterschrift bestätigen oder ihre Unterschrift verweigern können (VwGH 93/010059). Die Paragraphen 14, 15, AVG regeln neben Fragen der Geschäftsbehandlung nur die Beweiskraft von Niederschriften. Sie vermitteln den Verhandlungsteilnehmern kein subjektives Recht, und zwar weder auf die Erhebung von Einwendungen gegen eine Niederschrift noch auf die Berücksichtigung erhobener Einwendungen noch auf den Gegenbeweis der Unrichtigkeit einer - vollen Beweis liefernden - Niederschrift. Verstöße gegen diese Vorschriften können daher nur als Mangel des zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens geltend gemacht werden, soweit dadurch ein subjektiv öffentliches Recht verletzt wurde.
Selbst wenn man von der Rechtzeitigkeit der Einwendungen gegen die Protokollierung ausgehen würde, käme der Protokollrüge keine Relevanz zu, da es die Berufungswerberin unterlässt, darzutun, worin die rechtliche Relevanz der einzelnen begehrten Protokollberichtigungen bestehen soll.
2.2. Im Schriftsatz vom 17.2.2004 hat die Berufungswerberin - neben der Protokollrüge - auch einen Antrag auf “Wiedereröffnung
der Verhandlung” und eine Ergänzung derselben dahingehend gestellt, dass erörtert werden müsse, welche Verkehrsbelastungen durch das Auffüllen der Unterkapazität verursacht werden würden, und dass auch das Projekt B 228 als in direktem Zusammenhang mit der MVA stehend einer umfassenden Erhebung und Erörterung bedürfe. Dem ersten Einwand ist damit zu begegnen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung unter Zugrundelegung einer Vollauslastung der MVA erfolgt ist, somit ein “Auffüllen von Unterkapazitäten” nicht zur Diskussion steht.
Soweit die Berufungswerberin die Nichtberücksichtigung der im Planungsstadium befindlichen B 228 moniert, ist ihr zuzugestehen, dass die Behörde bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens zwar von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen hat, dass sie aber, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung der örtlichen Verhältnisse kommen wird und die Behörde in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderungen ein hinlängliches Bild zu machen, auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung Bedacht zu nehmen hat; nicht konkret absehbare Entwicklungen haben jedoch außer Betracht zu bleiben (VwSlg 11.477 A/1984).
Nach § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 ist ein Antrag auch dann abzuweisen, wenn sich aufgrund der Gesamtbewertung unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerung, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Diese nach § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 vorzunehmende Gesamtbewertung fordert zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen sind, also in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind (US 3/1999/5-109). Weshalb eine derartige Gesamtbewertung - unter allfälliger Einbeziehung der Auswirkungen der projektierten B 228 - zum Ergebnis kommen sollte, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten wären, vermag die Berufung nicht nachvollziehbar darzulegen, was angesichts der Darlegungen des Sachverständigen für Immissionsökologie ao Univ. Prof. Dr. Erich Mursch-Radlgruber, wonach die verkehrskausalen Zusatzbelastungen aus dem Vorhaben im Irrelevanzbereich bleiben, auch nicht überrascht. Durch die aufgrund der Errichtung der MVA notwendigen Umbaumaßnahmen im Straßennetz wird es zu Verbesserungen in der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs kommen.Nach Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 ist ein Antrag auch dann abzuweisen, wenn sich aufgrund der Gesamtbewertung unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerung, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Diese nach Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 vorzunehmende Gesamtbewertung fordert zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen sind, also in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind (US 3/1999/5-109). Weshalb eine derartige Gesamtbewertung - unter allfälliger Einbeziehung der Auswirkungen der projektierten B 228 - zum Ergebnis kommen sollte, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten wären, vermag die Berufung nicht nachvollziehbar darzulegen, was angesichts der Darlegungen des Sachverständigen für Immissionsökologie ao Univ. Prof. Dr. Erich Mursch-Radlgruber, wonach die verkehrskausalen Zusatzbelastungen aus dem Vorhaben im Irrelevanzbereich bleiben, auch nicht überrascht. Durch die aufgrund der Errichtung der MVA notwendigen Umbaumaßnahmen im Straßennetz wird es zu Verbesserungen in der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs kommen.
2.3. Die Berufungswerberin hat den nicht amtlichen Sachverständigen Univ. Prof. I.R. Dr. Techn. Dr. Ing. E. H. Albert Hackl mit Schriftsatz vom 22.3.2004 als befangen abgelehnt. Ihre Ablehnung stützt die Berufungswerberin darauf, dass dieser Sachverständige die Organfunktion eines Aufsichtsrates bei der AVN Abfallverwertung Niederösterreich GmbH bekleidet habe. Diese Gesellschaft sei aufgelöst worden, nachdem sie in die neu errichtete AVN Abfallverwertung Niederösterreich GmbH & Co KG umgewandelt worden sei. Die AVB Abfallverwertung Niederösterreich GmbH & Co KG sei sohin unmittelbarer Rechtsnachfolger der aufgelösten AVN Abfallverwertung Niederösterreich GmbH, in der der Sachverständige Aufsichtsrat gewesen sei. An der AVN Abfallverwertung Niederösterreich GmbH & Co KG sei die EVN AG als Kommanditistin und die AVN Holding GmbH als Komplementärin beteiligt, deren Alleingesellschafterin wiederum die EVN AG sei. Ein Organ der EVN AG sei unter anderem der Umweltbeirat. Ein Mitglied dieses Umweltbeirates sei Univ. Prof. DDr. Ing. E. H. Hackl. Die EVN AG wiederum sei nicht nur an Unternehmen beteiligt, die im selben Geschäftsbereich wie die Konsenswerberin tätig seien, sondern bediene selbst einen Geschäftsbereich, der Energieversorgung, kommunale Dienstleistungen und thermische Abfallverwertung umfasse. Die Befangenheit des nicht amtlichen Sachverständigen Univ. Prof. DDr. Ing. E. H. Hackl bestehe darin, dass dieser aufgrund seiner Organstellung bei der EVN AG dazu angehalten sei, in seiner Gutachterstellung gerade nicht die strengsten technisch möglichen Bewertungskriterien und Grenzwerte anzuführen, hätte dies doch zur Folge, dass in neuen UVP-Verfahren, in denen die EVN AG Konsenswerberin sei, diese sich die strengeren Kriterien und restriktiveren Grenzwerte verfahrensvergleichend ebenfalls zurechnen lassen müsse. Diese Umstände habe die Berufungswerberin erst lange nach Vernehmung des abgelehnten Sachverständigen in Erfahrung bringen können, weshalb der Ablehnungsantrag zulässig und rechtzeitig sei. Über diesen Ablehnungsantrag habe die Behörde nicht entschieden, was eine glatte Rechtsverweigerung darstelle und nun, da über diesen Ablehnungsantrag ausschließlich von der Behörde erster Instanz entschieden werden könne, die Aufhebung des Bescheides zur Folge haben müsse.2.3. Die Berufungswerberin hat den nicht amtlichen Sachverständigen Univ. Prof. römisch eins.R. Dr. Techn. Dr. Ing. E. H. Albert Hackl mit Schriftsatz vom 22.3.2004 als befangen abgelehnt. Ihre Ablehnung stützt die Berufungswerberin darauf, dass dieser Sachverständige die Organfunktion eines Aufsichtsrates bei der AVN Abfallverwertung Niederösterreich GmbH bekleidet habe. Diese Gesellschaft sei aufgelöst worden, nachdem sie in die neu errichtete AVN Abfallverwertung Niederösterreich GmbH & Co KG umgewandelt worden sei. Die AVB Abfallverwertung Niederösterreich GmbH & Co KG sei sohin unmittelbarer Rechtsnachfolger der aufgelösten AVN Abfallverwertung Niederösterreich GmbH, in der der Sachverständige Aufsichtsrat gewesen sei. An der AVN Abfallverwertung Niederösterreich GmbH & Co KG sei die EVN AG als Kommanditistin und die AVN Holding GmbH als Komplementärin beteiligt, deren Alleingesellschafterin wiederum die EVN AG sei. Ein Organ der EVN AG sei unter anderem der Umweltbeirat. Ein Mitglied dieses Umweltbeirates sei Univ. Prof. DDr. Ing. E. H. Hackl. Die EVN AG wiederum sei nicht nur an Unternehmen beteiligt, die im selben Geschäftsbereich wie die Konsenswerberin tätig seien, sondern bediene selbst einen Geschäftsbereich, der Energieversorgung, kommunale Dienstleistungen und thermische Abfallverwertung umfasse. Die Befangenheit des nicht amtlichen Sachverständigen Univ. Prof. DDr. Ing. E. H. Hackl bestehe darin, dass dieser aufgrund seiner Organstellung bei der EVN AG dazu angehalten sei, in seiner Gutachterstellung gerade nicht die strengsten technisch möglichen Bewertungskriterien und Grenzwerte anzuführen, hätte dies doch zur Folge, dass in neuen UVP-Verfahren, in denen die EVN AG Konsenswerberin sei, diese sich die strengeren Kriterien und restriktiveren Grenzwerte verfahrensvergleichend ebenfalls zurechnen lassen müsse. Diese Umstände habe die Berufungswerberin erst lange nach Vernehmung des abgelehnten Sachverständigen in Erfahrung bringen können, weshalb der Ablehnungsantrag zulässig und rechtzeitig sei. Über diesen Ablehnungsantrag habe die Behörde nicht entschieden, was eine glatte Rechtsverweigerung darstelle und nun, da über diesen Ablehnungsantrag ausschließlich von der Behörde erster Instanz entschieden werden könne, die Aufhebung des Bescheides zur Folge haben müsse.
Auch diese Argumentation erweist sich als nicht stichhältig.
Gemäß § 53 Abs. 1 AVG können nichtamtliche Sachverständige von einer Partei unter anderem dann abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AVG können nichtamtliche Sachverständige von einer Partei unter anderem dann abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
Soweit die Berufungswerberin die Unterlassung einer ausdrücklichen Entscheidung über ihren Ablehnungsantrag rügt, ist ihr zu entgegnen, dass über einen Ablehnungsantrag nicht bescheidförmig abzusprechen ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren15, Anm 2 zu § 53 AVG). Ein subjektives Recht, Verwaltungsorgane wegen Befangenheit abzulehnen, haben die Parteien nicht. Setzt ein befangenes Organ eine Amtshandlung, stellt dies eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, die allenfalls in der Berufung gegen einen Bescheid, wenn sich gegen diesen sachliche Bedenken ergeben, geltend gemacht werden kann (VwGH 3.6.1997, 95/06/0227; VwGH 17.9.1991, 91/05/0004). Eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Behörde erster Instanz liegt demnach nicht vor, ebenso wenig gelingt es der Berufungswerberin mit ihren Ausführungen, eine Befangenheit des Sachverständigen aufzuzeigen. Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 92).Soweit die Berufungswerberin die Unterlassung einer ausdrücklichen Entscheidung über ihren Ablehnungsantrag rügt, ist ihr zu entgegnen, dass über einen Ablehnungsantrag nicht bescheidförmig abzusprechen ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren15, Anmerkung 2 zu Paragraph 53, AVG). Ein subjektives Recht, Verwaltungsorgane wegen Befangenheit abzulehnen, haben die Parteien nicht. Setzt ein befangenes Organ eine Amtshandlung, stellt dies eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, die allenfalls in der Berufung gegen einen Bescheid, wenn sich gegen diesen sachliche Bedenken ergeben, geltend gemacht werden kann (VwGH 3.6.1997, 95/06/0227; VwGH 17.9.1991, 91/05/0004). Eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Behörde erster Instanz liegt demnach nicht vor, ebenso wenig gelingt es der Berufungswerberin mit ihren Ausführungen, eine Befangenheit des Sachverständigen aufzuzeigen. Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 92).
Sachliche Bedenken gegen das von Univ. Prof. DI DDr. Albert Hackl erstellte Gutachten haben sich - wie auch unten noch zu zeigen sein wird - nicht ergeben, weshalb die behauptete Befangenheit keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen kann (VwGH vom 11.12.2001, 2001/05/0631).
Dass dem Ablehnungsantrag jede sachliche Rechtfertigung fehlt, zeigen die Forderungen des abgelehnten Sachverständigen im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens. Entgegen dem von der Projektwerberin vorgeschlagenen Emissionsgrenzwert von 30 mg/m3 SO2 forderte der Sachverständige unter Berücksichtigung des aktuellsten Standes der Technik einen Emissionsgrenzwert von 20 mg/m3 als HMW, dies angesichts eines in der AVV vorgesehenen Wertes von 50 mg/m3. Ähnlich strenge Anforderungen stellte der Sachverständige hinsichtlich der Staubemissionen; entgegen dem von der Projektwerberin vorgeschlagenen Halbstundenmittelwert von 8 mg/m3 forderte er einen Achtstundenmittelwert von 5 mg/m3 und begründete dies damit, dass die Betriebspraxis der Staubfilter zeige, dass auch ein solch niedriger Wert ohne Schwierigkeiten eingehalten werden könne (siehe Prüfbuch Frage 130).
2.4. Soweit die Berufungswerberin sich dadurch als beschwert erachtet, dass über ihre ergänzenden Anträge im Schriftsatz vom 22.3.2004 nicht entschieden worden sei, ist sie auf die nachfolgenden Ausführungen des Umweltsenates zum Berufungsgrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung zu verweisen, da sämtliche angeblich übergangenen Anträge von der Berufungswerberin auch im Zuge ihrer Rechtsrüge moniert werden.
2.5. Die Berufungswerberin macht einen Verfahrensfehler geltend, der darin bestehen soll, dass im erstinstanzlichen Verfahren die Folgen unvollständiger Verbrennungsprozesse, insbesondere im Hinblick auf den Ausstoß von persistenten organischen Schadstoffen (POP`s) nicht erörtert worden seien. Das Arhusprotokoll vom 24.6.1998 und das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe vom 22.5.2001 würden Österreich zu einer Verringerung der Gesamtemissionen an PCDD/PCDF, HCB und PAK verpflichten. Das Vorhaben der MVA bedeute demgegenüber einen zusätzlichen Eintrag von POP`s in die Luft und widerspreche damit den beiden Übereinkommen. Aus den Unterlagen der Umweltverträglichkeitserklärung gehe hervor, dass die jährlichen PCDD/F Emissionen dieser Anlage 0,15 Gramm und die jährlichen PAK-Emissionen 22,7 Kilogramm betragen würden. Es wird deshalb der Antrag gestellt, "die bisherigen Befundungen und Gutachten dahingehend zu ergänzen, dass Art und Zusammensetzung, Ausmaß und Auswirkungen der durch unvollständige Verbrennungsprozesse entstehenden bzw nicht vollständig zerstörten organischen Schadstoffe festgestellt werden; die Berufungswerberin beantragt weiters, dass die Vergleichbarkeit der Zahlenbasis bei den PAK-Emissionen hergestellt und um die detaillierte Spezifizierung der einzelnen PAK-Emissionen ergänzt wird.
2.5.1. Der Behandlung dieser Berufungsausführungen ist vorauszuschicken, dass das Stockholmer Übereinkommen mit Gesetzesvorbehalt beschlossen wurde, eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt bislang nicht erfolgt ist und daher dieses Übereinkommen nicht unmittelbar anzuwenden ist.
Am 29.4.2004 ist jedoch die Verordnung (EG) Nr 850/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates über persistente organische Schadstoffe in Kraft getreten. Gemäß Artikel 6 Abs. 3 dieser Richtlinie haben die Mitgliedsstaaten bei Prüfung von Anträgen zum Bau neuer Anlagen oder zur wesentlichen Änderung bestehender Anlagen, bei denen Prozesse zum Einsatz kommen, in deren Rahmen in Anhang III aufgelistete Stoffe freigesetzt werden, vorrangig alternative Prozesse, Methoden oder Verfahren zu berücksichtigen, die einen ähnlichen Nutzen aufweisen, bei denen jedoch die Bildung und Freisetzung der in Anhang III aufgelisteten Stoffe vermieden wird. § 6 Abs. 3 der Verordnung fordert demnach eine Alternativenprüfung, die über die dazu bisher bestehenden Erfordernisse hinausgeht. Nach bisheriger Judikatur konnte aus den spezifischen UVP-rechtlichen Vorschriften eine Prüfung der Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit eines Vorhabens als Genehmigungskriterium grundsätzlich nicht abgeleitet werden; die Darlegung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens lieferte eine für die UVP-spezifischen Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 und 4 UVP-G 2000 nur mittelbar relevante Begründung, die allerdings im Hinblick auf die nach § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften als unter Umständen erforderlich erkannt wurde (Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung Kapitel IV Rz 41).Am 29.4.2004 ist jedoch die Verordnung (EG) Nr 850 aus 2004, des Europäischen Parlamentes und des Rates über persistente organische Schadstoffe in Kraft getreten. Gemäß Artikel 6 Absatz 3, dieser Richtlinie haben die Mitgliedsstaaten bei Prüfung von Anträgen zum Bau neuer Anlagen oder zur wesentlichen Änderung bestehender Anlagen, bei denen Prozesse zum Einsatz kommen, in deren Rahmen in Anhang römisch drei aufgelistete Stoffe freigesetzt werden, vorrangig alternative Prozesse, Methoden oder Verfahren zu berücksichtigen, die einen ähnlichen Nutzen aufweisen, bei denen jedoch die Bildung und Freisetzung der in Anhang römisch drei aufgelisteten Stoffe vermieden wird. Paragraph 6, Absatz 3, der Verordnung fordert demnach eine Alternativenprüfung, die über die dazu bisher bestehenden Erfordernisse hinausgeht. Nach bisheriger Judikatur konnte aus den spezifischen UVP-rechtlichen Vorschriften eine Prüfung der Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit eines Vorhabens als Genehmigungskriterium grundsätzlich nicht abgeleitet werden; die Darlegung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens lieferte eine für die UVP-spezifischen Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2 und 4 UVP-G 2000 nur mittelbar relevante Begründung, die allerdings im Hinblick auf die nach Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften als unter Umständen erforderlich erkannt wurde (Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung Kapitel römisch vier Rz 41).
In der Umweltverträglichkeitserklärung wurde eine vergleichende Bewertung der Müllverbrennungsanlage im Hinblick auf eine mechanisch-biologische Anlage dahingehend, ob dadurch die Bildung und Freisetzung der in Anhang 3 der POP-Verordnung aufgelisteten Stoffe vermieden werden kann, nicht durchgeführt. Da dies dem Umweltsenat als ergänzungsbedürftig erschien, wurde der Projektwerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag erteilt, dem sie fristgerecht entsprochen hat.In der Umweltverträglichkeitserklärung wurde eine vergleichende Bewertung der Müllverbrennungsanlage im Hinblick auf eine mechanisch-biologische Anlage dahingehend, ob dadurch die Bildung und Freisetzung der in Anhang 3 der POP-Verordnung aufgelisteten Stoffe vermieden werden kann, nicht durchgeführt. Da dies dem Umweltsenat als ergänzungsbedürftig erschien, wurde der Projektwerberin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Verbesserungsauftrag erteilt, dem sie fristgerecht entsprochen hat.
2.5.2. Die ergänzende Stellungnahme der Projektwerberin im Hinblick auf das Erfordernis des Artikels 6 Abs. 3 der POP-Verordnung, vom Umweltsenat dazu eingeholte gutachterliche Stellungnahmen der Amtssachverständigen Dr. Michael Loidl vom 1.10.2004 und des DI Hubert Grech vom 1.10.2004, und eine von der Projektwerberin nachträglich vorgelegte Stellungnahme von ao Univ.-Prof. Dr. Hans Buxbaum zur Frage der Flottenzusammensetzung der Systemmüllfahrzeuge vom 29.7.2004, wurden den Parteien zur Wahrung ihres Gehörs übermittelt.2.5.2. Die ergänzende Stellungnahme der Projektwerberin im Hinblick auf das Erfordernis des Artikels 6 Absatz 3, der POP-Verordnung, vom Umweltsenat dazu eingeholte gutachterliche Stellungnahmen der Amtssachverständigen Dr. Michael Loidl vom 1.10.2004 und des DI Hubert Grech vom 1.10.2004, und eine von der Projektwerberin nachträglich vorgelegte Stellungnahme von ao Univ.-Prof. Dr. Hans Buxbaum zur Frage der Flottenzusammensetzung der Systemmüllfahrzeuge vom 29.7.2004, wurden den Parteien zur Wahrung ihres Gehörs übermittelt.
2.5.3. Die Berufungswerberin “Grüner Mistkäfer” brachte dazu fristgerecht eine Stellungnahme ein, in der sie zusammengefasst die Ansicht vertrat, dass eine Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung im Berufungsstadium nicht zulässig sei. § 9 UVP-G 2000 verlange, dass die Behörde und die Gemeinde eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen habe. Diese Bestimmung diene dazu, dass sich jedermann, und nicht nur die Parteien des Verfahrens, über das Projekt informieren und dazu innerhalb der Auflagefrist Stellung nehmen könnten. Auch aus § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 lasse sich die Unzulässigkeit der Ergänzung einer Umweltverträglichkeitserklärung im Berufungsstadium ableiten, da diese Bestimmung eine Vorgehensweise nach § 13 Abs. 3 AVG nur für das Genehmigungsverfahren vorsehe, mit dem Genehmigungsverfahren könne jedoch nur das erstinstanzliche Verfahren gemeint sein. Deutlich werde dieses Ergebnis, wenn man der jetzigen Bestimmung § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 idF BGBl Nr 697/1993 gegenüberstelle, die vorgesehen habe, dass die Behörde dann, wenn die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig seien, ohne unnötigen Aufschub nach Erhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Projektwerber/der Projektwerberin die Vorlage weiterer Angaben vorzuschreiben habe.2.5.3. Die Berufungswerberin “Grüner Mistkäfer” brachte dazu fristgerecht eine Stellungnahme ein, in der sie zusammengefasst die Ansicht vertrat, dass eine Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung im Berufungsstadium nicht zulässig sei. Paragraph 9, UVP-G 2000 verlange, dass die Behörde und die Gemeinde eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen habe. Diese Bestimmung diene dazu, dass sich jedermann, und nicht nur die Parteien des Verfahrens, über das Projekt informieren und dazu innerhalb der Auflagefrist Stellung nehmen könnten. Auch aus Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 lasse sich die Unzulässigkeit der Ergänzung einer Umweltverträglichkeitserklärung im Berufungsstadium ableiten, da diese Bestimmung eine Vorgehensweise nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur für das Genehmigungsverfahren vorsehe, mit dem Genehmigungsverfahren könne jedoch nur das erstinstanzliche Verfahren gemeint sein. Deutlich werde dieses Ergebnis, wenn man der jetzigen Bestimmung Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993, gegenüberstelle, die vorgesehen habe, dass die Behörde dann, wenn die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig seien, ohne unnötigen Aufschub nach Erhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Projektwerber/der Projektwerberin die Vorlage weiterer Angaben vorzuschreiben habe.
Inhaltlich sei die Ergänzung zu UVE fachlich falsch, zumal PCDD, PCDF, HCB und PCB nicht zu den FCKW gehörten; aufgrund dieser in der ergänzten Umweltverträglichkeitserklärung vorgenommenen komplett falschen Stoffzuordnung könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Projektwerberin die notwendigen Fachkenntnisse besitze, Emissionen von POPs sachgerecht zu bilanzieren und zu bewerten. Die Behauptung in Seite 11 der (ergänzten) UVE, wonach ein Teil der POP über den Luftpfad der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung emittiert - quasi aus dem Rottegut ausgeblasen - werden könne, sei wissenschaftlich nicht belegt. Die Ergänzungen zu UVE seien - wie dies auch in den gutachterlichen Stellungnahmen des DI Hubert Grech und des Dr. Michael Loidl festgehalten werde - hinsichtlich der Darstellungen zur Bildung und Freisetzung von POPs in thermischen Abfallbehandlungsanlagen unvollständig geblieben. Ein fachlich richtiger Vergleich der thermischen Abfallbehandlung gegenüber der mechanisch-biologischen Behandlung betreffend die Emissionen an POPs sei aufgrund dieser unvollständigen Darstellung nicht möglich. Die von der Projektwerberin vorgelegte Stellungnahme des ao Univ.-Prof. Dr. Hans Buxbaum zur Flottenzusammensetzung der Systemmüllfahrzeuge und deren Einfluss auf die PM 10 Belastung in Wien sei hinsichtlich der Luftsituation im Bereich der geplanten MVA unzutreffend. Durch die Müllfahrzeuge, die den Müll anlieferten, komme es zu höheren lokalen PM 10 Emissionen.
2.5.4. Die Berufungswerber Johann und Martina Jelinek haben ebenfalls fristgerecht eine Stellungnahme zu den ins Parteiengehör gestellten Verfahrensergebnissen abgegeben, die inhaltlich weitestgehend mit der Stellungnahme der Berufungswerberin Grüner Mistkäfer übereinstimmt, weshalb - zur Vermeidung von Wiederholungen - an dieser Stelle nur auf die Wiedergabe der Stellungnahme der Bürgerinitiative Grüner Mistkäfer unter dem Punkt 2.5.4. verwiesen wird, ohne dass auf die Frage einzugehen ist, inwieweit dem Vorbringen eine Geltendmachung von subjektiven Parteienrechten immanent ist.
2.5.5. Mit Schriftsatz vom 21.10.2004 hat die Projektwerberin dahingehend Stellung genommen, dass kein Anlass für eine Verfahrensergänzung im Wege einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und einer Zurückweisung der Rechtssache an die Behörde erster Instanz bestehe.
2.5.6. Soweit die Berufungswerber in ihren ergänzenden Stellungnahmen zum wiederholten Mal die Zusatzbelastung an PM 10 aufgrund der Müllsammelfahrzeuge relevieren, sind sie auf die unten zu Punkt 2.14. folgenden Ausführungen zu verweisen.
2.5.7. Soweit die Berufungswerber die Unzulässigkeit der Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung im Berufungsverfahren rügen, ist ihnen zu entgegnen, dass § 42 Abs. 1 UVP-G 2000 anordnet, dass die Bestimmungen des AVG 1991 anzuwenden sind, soweit im UVP-G 2000 nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden. § 66 Abs. 1 zweiter Fall AVG sieht vor, dass die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens selbst vornehmen kann. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde von Amts wegen dem Antragsteller unverzüglich die Behebung von Mängeln seines Antrages aufzutragen. Der Begriff des Mangels ist, da den Verwaltungsverfahrensgesetzen jeglicher Formalismus fremd ist, weit auszulegen (Hauer/Leukauf, aaO, Anm 10 zu § 13 AVG). Dass die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG nun nicht mehr auf “Formgebrechen” abstellt, sondern ganz allgemein auf “Mängel” (vgl VwGH vom 29.8.2000, 99/05/0041) und dass auch die Berufungsbehörde berechtigt ist, ein Verfahren nach § 13 Abs. 3 AVG anzuordnen (Hauer/Leukauf, aaO, E 36 a zu § 13 AVG), bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Erteilung von Verbesserungs-aufträgen und die Durchführung von Verfahrensergänzungen stellt die ständige Praxis des Umweltsenates dar (vgl. z.B. US 3/1999/5-109 „Zistersdorf“). Für die von den Berufungswerbern geforderte Vorgangsweise einer Aufhebung des Bescheides und Rückverweisung des Verfahrens in die erste Instanz zur dortigen Verfahrensergänzung bestand demnach kein Anlass.2.5.7. Soweit die Berufungswerber die Unzulässigkeit der Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung im Berufungsverfahren rügen, ist ihnen zu entgegnen, dass Paragraph 42, Absatz eins, UVP-G 2000 anordnet, dass die Bestimmungen des AVG 1991 anzuwenden sind, soweit im UVP-G 2000 nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden. Paragraph 66, Absatz eins, zweiter Fall AVG sieht vor, dass die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens selbst vornehmen kann. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Behörde von Amts wegen dem Antragsteller unverzüglich die Behebung von Mängeln seines Antrages aufzutragen. Der Begriff des Mangels ist, da den Verwaltungsverfahrensgesetzen jeglicher Formalismus fremd ist, weit auszulegen (Hauer/Leukauf, aaO, Anmerkung 10 zu Paragraph 13, AVG). Dass die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nun nicht mehr auf “Formgebrechen” abstellt, sondern ganz allgemein auf “Mängel” vergleiche VwGH vom 29.8.2000, 99/05/0041) und dass auch die Berufungsbehörde berechtigt ist, ein Verfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG anzuordnen (Hauer/Leukauf, aaO, E 36 a zu Paragraph 13, AVG), bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Erteilung von Verbesserungs-aufträgen und die Durchführung von Verfahrensergänzungen stellt die ständige Praxis des Umweltsenates dar vergleiche z.B. US 3/1999/5-109 „Zistersdorf“). Für die von den Berufungswerbern geforderte Vorgangsweise einer Aufhebung des Bescheides und Rückverweisung des Verfahrens in die erste Instanz zur dortigen Verfahrensergänzung bestand demnach kein Anlass.
Ohne dass dies ausdrücklich von den Berufungswerbern releviert worden wäre, sieht sich der Berufungssenat veranlasst, darzulegen, dass, ungeachtet des Umstandes, ob man die von der Projektwerberin im Berufungsverfahren vorgenommene Antragsergänzung tatsächlich als ergänzte Umweltverträglichkeitserklärung auffasst, jedenfalls keine Veranlassung bestand, diese ergänzte Umweltverträglichkeitserklärung gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 stellt, wie sich dies aus den Absätzen 2 bis 4 leg. cit. ergibt, expressis verbis auf das jeweilige Vorhaben ab, welches öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegt werden muss. Das der Öffentlichkeit vorzulegende Vorhaben hat durch die vom Umweltsenat aufgetragene Ergänzung der Projektsunterlagen keine Änderung erfahren. Das erforderliche Parteiengehör wurde gewahrt (Pkt. 2.5.2.).Ohne dass dies ausdrücklich von den Berufungswerbern releviert worden wäre, sieht sich der Berufungssenat veranlasst, darzulegen, dass, ungeachtet des Umstandes, ob man die von der Projektwerberin im Berufungsverfahren vorgenommene Antragsergänzung tatsächlich als ergänzte Umweltverträglichkeitserklärung auffasst, jedenfalls keine Veranlassung bestand, diese ergänzte Umweltverträglichkeitserklärung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 stellt, wie sich dies aus den Absätzen 2 bis 4 leg. cit. ergibt, expressis verbis auf das jeweilige Vorhaben ab, welches öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegt werden muss. Das der Öffentlichkeit vorzulegende Vorhaben hat durch die vom Umweltsenat aufgetragene Ergänzung der Projektsunterlagen keine Änderung erfahren. Das erforderliche Parteiengehör wurde gewahrt (Pkt. 2.5.2.).
2.5.8. Aufgrund der gutachterlichen Stellungnahmen der Sachverständigen DI Hubert Grech und Dr. Michael Loidl vom 1.10.2004 kann ergänzend festgestellt werden, dass die einzige rechtlich zulässige Alternative zu einer thermischen Abfallbehandlungsanlage spätestens ab dem 1.1.2009 eine mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage wäre, wobei eine derartige mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage eine nachgeschaltete thermische Abfallbehandlung erfordert. Aufgrund dieser beiden gutachterlichen Stellungnahmen kann der Umweltsenat weiters feststellen, dass im Zuge einer mechanisch-biologischen Abfallbehandlung in Kombination mit der erforderlichen nachfolgenden thermischen Abfallbehandlung die Bildung und Freisetzung der im Anhang III der POP-Verordnung angeführten Stoffe nicht vermieden werden kann.2.5.8. Aufgrund der gutachterlichen Stellungnahmen der Sachverständigen DI Hubert Grech und Dr. Michael Loidl vom 1.10.2004 kann ergänzend festgestellt werden, dass die einzige rechtlich zulässige Alternative zu einer thermischen Abfallbehandlungsanlage spätestens ab dem 1.1.2009 eine mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage wäre, wobei eine derartige mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage eine nachgeschaltete thermische Abfallbehandlung erfordert. Aufgrund dieser beiden gutachterlichen Stellungnahmen kann der Umweltsenat weiters feststellen, dass im Zuge einer mechanisch-biologischen Abfallbehandlung in Kombination mit der erforderlichen nachfolgenden thermischen Abfallbehandlung die Bildung und Freisetzung der im Anhang römisch drei der POP-Verordnung angeführten Stoffe nicht vermieden werden kann.
Soweit die Berufungswerber rügen, dass die Ergänzung zur Umweltverträglichkeitserklärung von falschen Prämissen ausgehe und aufgrund ungesicherter Vorgaben einen Vergleich zwischen einer thermischen und einer mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage im Hinblick auf den Ausstoß von in Anhang 3 der POP-Verordnung angeführten Stoffen nicht zulasse, ist ihnen zu entgegnen, dass die Bestimmung des Artikel 6 Abs. 3 der POP-Verordnung lediglich darauf abstellt, ob alternative Prozesse, Methoden oder Verfahren mit einem ähnlichen Nutzen möglich wären, bei denen die Bildung und Freisetzung der in Anhang 3 der POP-Verordnung aufgelisteten Stoffe vermieden wird. Da letzteres bei einer mechanisch-biologischen Abfallbehandlung nicht der Fall ist, steht die Bestimmung des Artikels 6 Abs. 3 der POP-Verordnung einer Genehmigung der MVA nicht entgegen.Soweit die Berufungswerber rügen, dass die Ergänzung zur Umweltverträglichkeitserklärung von falschen Prämissen ausgehe und aufgrund ungesicherter Vorgaben einen Vergleich zwischen einer thermischen und einer mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage im Hinblick auf den Ausstoß von in Anhang 3 der POP-Verordnung angeführten Stoffen nicht zulasse, ist ihnen zu entgegnen, dass die Bestimmung des Artikel 6 Absatz 3, der POP-Verordnung lediglich darauf abstellt, ob alternative Prozesse, Methoden oder Verfahren mit einem ähnlichen Nutzen möglich wären, bei denen die Bildung und Freisetzung der in Anhang 3 der POP-Verordnung aufgelisteten Stoffe vermieden wird. Da letzteres bei einer mechanisch-biologischen Abfallbehandlung nicht der Fall ist, steht die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 3, der POP-Verordnung einer Genehmigung der MVA nicht entgegen.
2.5.9. Dass die zum Einsatz kommende Rauchgasreinigung dem Stand der Technik in fortschrittlicher Weise entspricht und mit einem Aktivkoksfilter versehen ist, dessen Hauptaufgabe die Abscheidung von organischen Schadstoffen, im Besonderen von Dioxin- und Furanverbindungen besteht, hat der Sachverständige Univ. Prof. DI DDr. Albert Hackl schlüssig dargelegt (Prüfbuch Frage 124). Die Emissionen von Luftschadstoffen werden nach dem letzten Stand des technisch Machbaren auf niedrigstem Niveau fixiert (siehe Zusammenfassung Umweltverträglichkeitsgutachten Seite 20). Der Sachverständige Univ. Prof. DI DDr. Albert Hackl hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass Dioxin- und Furanemissionsgrenzwerte als Leitsubstanzen für eine Reihe organischer Schadstoffe angesehen werden können, deren Emissionen in praktisch gleicher oder ähnlicher Weise durch das Aktivkoksfilter im SCR-Reaktor abgeschieden und zerstört werden, wie dies für Dioxine und Furane der Fall ist. Zu diesen Schadstoffen gehören laut dem Sachverständigen Univ. Prof. DDr. Albert Hackl auch die PAK-Verbindungen. Der Sachverständige hat in Ansehung dieser Schadstoffgruppe einen Emissionsgrenzwert von 0,010 mg/m³ vorgeschlagen und dies damit begründet, dass damit ein Zwang zur analytischen Messung erfolgen soll, womit der dokumentierte Nachweis zu erbringen ist, dass auch diese Schadstoffgruppen nicht in kritischen Mengen emittiert werden. Der angefochtene Bescheid trägt dieser Empfehlung vollinhaltlich Rechnung und ist daher aus diesem Gesichtspunkt heraus nicht zu beanstanden (siehe Auflage Nr 4).
Der humanmedizinische Sachverständige Univ. Prof. Dr. Manfred Neuberger legte in diesem Zusammenhang dar, dass die maximale Zusatzbelastung mit Dioxinen/Furanen als gering einzuschätzen und eine gesundheitliche Gefährdung der Bevölkerung durch diese Schadstoffe nach dem Stand des Wissens auszuschließen ist (humanmedizinisches Fachgutachten S 19).
Der von der Berufungswerberin vertretenen Ansicht, das Verfahren sei deshalb mangelhaft geblieben, da die Folgen unvollständiger Verbrennungsprozesse nicht erörtert worden seien, ist zu entgegnen, dass die im Bescheid vorgeschriebenen Grenzwerte jedenfalls - sohin auch im Falle des allfälligen Vorliegens eines unvollständigen Verbrennungsprozesses - eingehalten werden müssen. Für den An- und Abfahrbetrieb und für die sichere Einhaltung der Abgastemperaturen werden je Linie zwei mit Heizöl extra leicht betriebene Ölbrenner installiert.
Durch die Formulierung der Auflage ist sichergestellt, dass hinsichtlich allfälliger Dioxin- und Furanfreisetzungen auf die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage gültigen aktuellsten Werte abgestellt wird.
2.6. Die Berufungswerberin moniert im Weiteren, dass die Schlussfolgerungen im Umweltverträglichkeitsgutachten offensichtlich widersprüchlich und sachlich unrichtig seien.
2.6.1. An erster Stelle führt sie diesbezüglich an, dass sich im Zuge der mündlichen Verhandlung ergeben habe, dass es bei den Bauarbeiten zu Lärmemissionen und sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase zu einem nennenswerten zusätzlichen Verkehrsaufkommen kommen werde; die Schlussfolgerung im Umweltverträglichkeitsgutachten, wonach durch das Vorhaben keinerlei Gefährdungen von Schutzgütern und keinerlei Belästigungen ausgelöst würden, sei somit nachweislich falsch.
Dem ist zu entgegnen, dass sich aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergibt, dass sowohl der Baustellen- als auch der Betriebsverkehr schalltechnisch und hinsichtlich der Luftschadstoffe vernachlässigbar ist und es sohin nicht zu unzumutbaren Belästigungen führt.
2.6.2. Die Berufungswerberin vermeint, dass die Ausführung im Umweltverträglichkeitsgutachten, wonach das Projekt in keinem Widerspruch zu übergeordneten Konzepten stehe, falsch sei, da die Anlage den Ergebnissen der strategischen Umweltprüfung der Wiener Abfallwirtschaft, die die Schließung der Müllverbrennungsanlage Flötzersteig fordere, und auch dem Stockholmer Übereinkommen vom 22.5.2001 widerspreche.
Dass das Stockholmer Übereinkommen durch die POP-Verordnung umgesetzt wurde und die Müllverbrennungsanlage nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung steht, wurde bereits oben gezeigt. Das Wiener Abfallwirtschaftskonzept schließlich geht zum einen von einer jährlichen Steigerung von 2 % der zu entsorgenden nichtgefährlichen Abfälle aus, dies trotz fortgesetzter Bemühungen in Richtung Abfallvermeidung. Dem folgend ist die Errichtung einer zusätzlichen Müllverbrennungsanlage im Wiener Abfallwirtschaftskonzept vorgesehen. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass auch die strategische Umweltprüfung der Wiener Abfallwirtschaft die Errichtung einer Müllverbrennungsanlage vorsieht. Die bestehende Müllverbrennungsanlage Flötzersteig fällt nicht in den Beurteilungsgegenstand dieses Verfahrens. Im Übrigen steht das Projekt in Übereinstimmung mit dem "Masterplanverkehr/Wien" und entspricht auch dem § 76 Abs. 1 Z 2 AWG iVm § 5 Z 7 der Deponieverordnung, der aufgrund der Erstreckungsverordnung gem. § 76 Abs. 7 AWG 2002 durch den Landeshauptmann von Wien ab 1.1.2009 das Verbot der Deponierung unbehandelter Abfälle mit einem Anteil von mehr als 5 % an organischem Kohlenstoff vorsieht.Dass das Stockholmer Übereinkommen durch die POP-Verordnung umgesetzt wurde und die Müllverbrennungsanlage nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung steht, wurde bereits oben gezeigt. Das Wiener Abfallwirtschaftskonzept schließlich geht zum einen von einer jährlichen Steigerung von 2 % der zu entsorgenden nichtgefährlichen Abfälle aus, dies trotz fortgesetzter Bemühungen in Richtung Abfallvermeidung. Dem folgend ist die Errichtung einer zusätzlichen Müllverbrennungsanlage im Wiener Abfallwirtschaftskonzept vorgesehen. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass auch die strategische Umweltprüfung der Wiener Abfallwirtschaft die Errichtung einer Müllverbrennungsanlage vorsieht. Die bestehende Müllverbrennungsanlage Flötzersteig fällt nicht in den Beurteilungsgegenstand dieses Verfahrens. Im Übrigen steht das Projekt in Übereinstimmung mit dem "Masterplanverkehr/Wien" und entspricht auch dem Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, AWG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 7, der Deponieverordnung, der aufgrund der Erstreckungsverordnung gem. Paragraph 76, Absatz 7, AWG 2002 durch den Landeshauptmann von Wien ab 1.1.2009 das Verbot der Deponierung unbehandelter Abfälle mit einem Anteil von mehr als 5 % an organischem Kohlenstoff vorsieht.
2.6.3. Die Berufungswerberin vermeint eine weitere Widersprüchlichkeit im Umweltverträglichkeitsgutachten darin zu erblicken, dass nicht darauf eingegangen worden sei, dass lokale Auswirkungen nicht durch weiträumige Auswirkungen überkompensiert werden könnten; es helfe den Anrainern/innen nichts, wenn sie einer erhöhten Schadstoffbelastung ausgesetzt werden, andererseits aber die Gesamtbelastung in Wien geringer werde; dem folgend stellt die Berufungswerberin den Antrag auf ergänzende Befundung und Begutachtung dahingehend, ob und inwieweit überhaupt die durch die verfahrensgegenständliche Anlage emissionsbetroffenen Personengruppen durch die fernwärmeerzeugungsbedingten Emissionseinsparungen eine Kompensierung der Emissionsbetroffenheit und der dadurch verursachten Auswirkungen erfahren.
Der humanbiologische Sachverständige Univ. Prof. Dr. Manfred Neuberger führte im Zusammenhang mit den Emissionszusatzbelastungen aus, dass diese zum Teil unterhalb der messtechnischen Nachweismöglichkeit liegen und in keinem Fall zu einer Überschreitung von Grenz- und Richtwerten für den Schutz vor Gesundheitsgefahren oder unzumutbaren Belästigungen führen (siehe Prüfbuch Frage 140); er ergänzte diese Darlegungen mit dem Hinweis darauf, dass zur Bewertung die strengsten derzeit gültigen Grenzwerte, die zusätzlich Sicherheitsmarschen beinhalten, und die Richtwerte der WHO nach dem letzten Stand herangezogen worden seien.
Nach § 17 Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 sind Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik zu begrenzen und ist die Emissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Emissionen zu vermeiden sind, dieNach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 sind Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik zu begrenzen und ist die Emissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Emissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der GewO 1994 führen. Nur dann, wenn eine Gesamtbewertung des Vorhabens ergibt, dass das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, muss der Genehmigungsantrag abgewiesen werden (§ 17 Abs. 5 UVP-G 2000).c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der GewO 1994 führen. Nur dann, wenn eine Gesamtbewertung des Vorhabens ergibt, dass das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, muss der Genehmigungsantrag abgewiesen werden (Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000).
Da hier eine Beeinträchtigung der Interessen der unmittelbaren Nachbarn im Sinn des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht zu erwarten ist, bedarf es keiner vergleichenden Erhebung, inwieweit auch die unmittelbaren Anrainer durch Substitutionseffekte im gesamten Stadtgebiet der Gemeinde Wien emissionsseitig entlastet werden.Da hier eine Beeinträchtigung der Interessen der unmittelbaren Nachbarn im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht zu erwarten ist, bedarf es keiner vergleichenden Erhebung, inwieweit auch die unmittelbaren Anrainer durch Substitutionseffekte im gesamten Stadtgebiet der Gemeinde Wien emissionsseitig entlastet werden.
2.7. Die Berufungswerberin beantragt eine gutachterliche Ergänzung dahingehend, dass eine schlüssige Auseinandersetzung mit dem Inhalt der vorgelegten Greenpeacestudie erfolgen müsse. Soweit sich die Berufungsausführungen in diesem Punkt grundsätzlich gegen die Technik der Müllverbrennung zu wenden scheinen, ist die Berufungswerberin mit der Bemerkung, dass das UVP-G 2000 der Alternativenprüfung keinen zentralen Stellenwert einräumt auf die zu oben bei Punkt 2.5. angestellten Überlegungen zu verweisen.
Im Übrigen unterlässt es die Berufungswerberin in diesem Punkt, mit ihren rudimentären Ausführungen konkrete Sachverhaltsmängel zu relevieren. Der vorgelegten Greenpeacestudie fehlt nicht nur jeglicher Projektsbezug, der Studie kann mangels genauer technischer Angaben auch nicht entnommen werden, welcher technische Standard bei den der Studie zugrunde liegenden Müllverbrennungsanlagen gegeben war; ein Vergleich der technischen Daten ist damit unmöglich.
2.8. Die Berufungswerberin vertritt im Weiteren die Ansicht, dass der aktuelle bzw. beste technische Stand von Anlagen in den IPPC-BAT Dokumenten der Europäischen Kommission dargelegt sei. Vergleiche man die Müllverbrennungsanlage mit den Daten dieser Dokumente, so zeige sich, dass diese bei vielen Umweltauswirkungen deutlich schlechter liege als der europäische Durchschnitt und dass in vielen Bereichen wesentlich geringere Umweltauswirkungen möglich wären. Dem folgend wird beantragt, die MVA mit den Daten im IPPC-BAT-Dokument zu vergleichen und im Hinblick auf mögliche Verbesserungen zu evaluieren.
Der Berufungswerberin ist zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem UVP-G 2000 ein Immissionsminimierungsgebot ergibt. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin wurde diesem Immissionsminimierungsgebot jedoch durch den angefochtenen Bescheid insoweit Rechnung getragen, als fest steht, dass die Anlage dem technisch besten Standard entspricht. Entgegen den Berufungsbehauptungen ist der energetische Wirkungsgrad der Anlage mit ca. 76 % hervorragend, die MVA mit einer Rauchgasreinigung gemäß dem Stand der Technik ausgerüstet, sodass aufgrund der Erfahrungswerte die maximalen Emissionswerte von Schadstoffen deutlich niedriger als die Immissionsgrenzwerte der Abfallverbrennungsordnung sein werden. Die Immissionszusatzbelastungen werden zum Teil unterhalb der messtechnischen Nachweisgrenze liegen (siehe Prüfbuch Frage Nr 140). Gleichermaßen werden die Abwässer der MVA vor der Einleitung in das öffentliche Kanalsystem einer mehrstufigen Abwasserreinigung unterzogen, wobei die Grenzwerte der allgemeinen Abwasseremissionverordnung, der Verordnung zur Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugung und der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung eingehalten werden. In Bezug auf die in diesem Zusammenhang ebenfalls als zu hoch monierten Feinstaubemissionen (PM10 Emissionen) und dem dazu gestellten Antrag der Berufungswerberin eine Auflage dahingehend zu erteilen, dass die beste verfügbare Technik zur Reduktion der Feinstaubemissionen zum Einsatz kommen müsse, ist zu entgegnen, dass der angefochtene Bescheid Halbstundenmittelwerte für Staub von 8 mg/Nm3, Tagesmittelwerte von 10 mg/Nm3 und Achtstundenmittelwerte von 5 mg/Nm3 vorschreibt.
Wenn die Berufungswerberin unsubstanziiert die Behauptung aufstellt, dass zum Beispiel niederländische Müllverbrennungsanlagen bessere Emissionswerte aufweisen würden als die Müllverbrennungsanlage Pfaffenau, so kann dies hier schon deshalb keiner abschließenden Beurteilung unterzogen werden, da dem Berufungsvorbringen nicht klar entnommen werden kann, ob die Berufungswerberin hier von "Grenzwerten" oder "Betriebswerten" ausgeht. So steht im Mittelpunkt der Diskussion der BAT-Dokumente jeweils der strengere Betriebswert, wobei sich in einem Bescheid dann nur der weniger strenge Emissionsgrenzwert finden kann. Der Unterschied zwischen Betriebswert und Grenzwert ist darin zu sehen, dass die Betriebswerte beim laufenden Normalbetrieb eingehalten werden müssen, die Grenzwerte aber in jedem Fall, also auch bei kurzzeitigen Schwankungen der Inputzusammensetzung oder bei kleinen prozesstechnischen Schwankungen, einzuhalten sind und daher nicht so rigid sein können wie die Betriebswerte. Die erstinstanzliche Behörde hat hier im angefochtenen Bescheid (Punkt II Ziffer 1) hinsichtlich der Luftgasreinhaltung strenge Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben, ohne auf die Betriebswerte einzugehen.Wenn die Berufungswerberin unsubstanziiert die Behauptung aufstellt, dass zum Beispiel niederländische Müllverbrennungsanlagen bessere Emissionswerte aufweisen würden als die Müllverbrennungsanlage Pfaffenau, so kann dies hier schon deshalb keiner abschließenden Beurteilung unterzogen werden, da dem Berufungsvorbringen nicht klar entnommen werden kann, ob die Berufungswerberin hier von "Grenzwerten" oder "Betriebswerten" ausgeht. So steht im Mittelpunkt der Diskussion der BAT-Dokumente jeweils der strengere Betriebswert, wobei sich in einem Bescheid dann nur der weniger strenge Emissionsgrenzwert finden kann. Der Unterschied zwischen Betriebswert und Grenzwert ist darin zu sehen, dass die Betriebswerte beim laufenden Normalbetrieb eingehalten werden müssen, die Grenzwerte aber in jedem Fall, also auch bei kurzzeitigen Schwankungen der Inputzusammensetzung oder bei kleinen prozesstechnischen Schwankungen, einzuhalten sind und daher nicht so rigid sein können wie die Betriebswerte. Die erstinstanzliche Behörde hat hier im angefochtenen Bescheid (Punkt römisch zwei Ziffer 1) hinsichtlich der Luftgasreinhaltung strenge Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben, ohne auf die Betriebswerte einzugehen.
Wenn von der Berufungswerberin moniert wird, die Anlage erreiche nicht die in den BAT-Dokumenten vorgesehenen Werte, so ist dem zu entgegnen, dass die MVA laut Genehmigungsbescheid den technisch besten Standard der Emissionsbegrenzung darstellt und auf die Werte in den IPPC-BAT-Dokumenten schon deshalb noch nicht abschließend eingegangen werden kann, da es sich diesbezüglich um einen nicht abgeschlossenen Diskussionsprozess handelt. Im Übrigen ist nur der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die MVA dem derzeitigen Diskussionsstand BAT/zweiter Entwurf entspricht und durch die MVA sogar die noch strengeren Emissionswerte, die von Österreich im BAT-Komitee als Betriebswerte vorgeschlagen worden sind, erreicht.
2.9. Auch der Antrag der Berufungswerberin, eine Ergänzung der Untersuchungen und Begutachtungen dahingehend vorzunehmen, dass die Möglichkeit der Zugabe von emissionsverringernden Additiven zum Verbrennungsvorgang geklärt und ihre jeweiligen Auswirkungen dargelegt werden mögen, entbehrt einer sachlichen Rechtfertigung. Die im Bescheid vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte müssen nämlich auch bei An- und Abfahrvorgängen eingehalten werden, was ohne Zugabe weiterer Additive möglich ist, wird der Brennstoff doch erst nach Erreichen der Betriebstemperatur aufgelegt (Prüfbuch Frage 130).
2.10. Unter diesem Berufungspunkt rügt die Berufungswerberin, dass das Untersuchungsgebiet mit lediglich 600 m Umkreis zu klein bemessen worden sei. Die Grundbelastung der Umgebung durch Luftschadstoffe sei von der Behörde unrichtig und verzerrend dargestellt worden, da die Behörde nicht die aktuelle, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung herrschende Grundbelastung angegeben habe, sondern dem noch die geschätzten Immissionen des Wirbelschichtofens Nr 4 und der Biogasanlage hinzugefügt habe, wobei diese Emissionsquellen aber noch nicht in (Voll-)Betrieb seien. Dadurch werde der rechnerische Wert der Grundbelastung der Umgebung verfälschend erhöht und die daraus abgeleitete, für die Festlegung des Untersuchungsraumes wesentliche Zusatzbelastung verfälschend reduziert.
In diesen Ausführungen manifestiert sich ein Missverständnis der Berufungswerberin. Die Festlegung des Untersuchungsgebietes erfolgt nach dem "Schwellenwertkonzept". Das "Schwellenwertkonzept" dient (unter anderem) zur Beurteilung der Umwelterheblichkeit von Zusatzbelastungen der Luft, die aus den auftretenden oder zu erwartenden Emissionen einer bestehenden oder geplanten Anlage resultieren. Die Beurteilung beruht hierbei auf dem Vergleich der anlagenbedingten Immissionszusatzbelastung mit Beurteilungswerten für die Umwelterheblichkeit, die sich aus wissenschaftlich anerkannten Schwellenwerten für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen ableiten. Diese in der Bundesrepublik Deutschland vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) erstellten Bewertungskriterien ergeben Wirkungsschwellenwerte (WSW) und Risikoschwellenwerte (RSW), wobei der WSW für nicht kanzerogene Stoffe, der RSW für kanzerogene Stoffe gilt (Grundlagen für eine technische Anleitung zur thermischen Behandlung von Abfällen des Umweltbundesamtes, Wien 1995, Seite 145 ff). Wenn die Zusatzbelastung auf der Beurteilungsfläche (Untersuchungsgebiet), erfasst als Kurzzeitwert (Halbstundenmittelwert = HMW, Tagesmittelwert = TMW), 3 % des Immissionsgrenzwertes, Forstgrenzwertes oder Schwellenwertes (Immissionswert zum Schutz vor Gesundheitsgefahren) nicht überschreitet, ist die Umwelteinwirkung durch die Emissionen der bestehenden oder geplanten Anlage als unerheblich einzustufen; wenn die Zusatzbelastung auf der Beurteilungsfläche (Untersuchungsgebiet), erfasst als Langzeitwert (FMW = Mittelwert über die Vegetationsperiode, JMW = Jahresmittelwert), 1 % des Immissionsgrenzwertes, Forstgrenzwertes oder Schwellenwertes (Immissionswert zum Schutz vor Gesundheitsgefahren) nicht überschreitet, ist die Umwelteinwirkung durch Emissionen der bestehenden oder geplanten Anlage als unerheblich einzustufen ("Irrelevanzkriterium"). Das Schwellenwertkonzept stellt sich in diesem Zusammenhang als anerkanntes Beurteilungsinstrument für Emissionszusatzbelastungen dar (US 1A/2001/13-57, "Arnoldstein"). Zu messen ist die Zusatzbelastung jedoch nicht anhand eines - von der Behörde erst zu erhebenden - tatsächlichen oder hypothetisch in der Zukunft zu erwartenden Wertes, sondern anhand des gesetzlich vorgesehenen Grenzwertes. Auf die Frage der Luftbelastung ohne die zu genehmigende Anlage kommt es bei der Anwendung des Schwellenwertkonzeptes nicht an.
Im Übrigen hat der humanmedizinische Sachverständige Univ. Prof. Dr. Manfred Neuberger ausdrücklich festgehalten, dass eine Vergrößerung des Untersuchungsraumes weder zu mehr Sicherheit noch zu neuen Erkenntnissen führen würde und sich medizinisch nicht rechtfertigen lasse (Prüfbuch Frage 139). In einem Umkreis von mehr als 600 m seien mit Sicherheit keine Beeinträchtigungen feststellbar.
Der Einwand der Berufungswerberin, das Untersuchungsgebiet sei mit einem Umkreis von 600 m zu klein gezogen worden, ist demnach nicht gerechtfertigt. Soweit im Zusammenhang mit diesen Berufungsausführungen auch moniert wird, dass die MVA zu einer zusätzlichen Staubbelastung von 12 Tonnen jährlich im "Sanierungsgebiet Wien" führe und deshalb dem Gedanken des IG-Luft widerspreche, wird darauf unten noch einzugehen sein.
2.11. Die Berufungswerberin sieht Unvollständigkeiten im erstinstanzlichen Verfahren darin, dass es das Ergebnis der UVP offen lasse, wie sich Emissionen im Brandfall auf die unmittelbar betroffenen Böden und landwirtschaftlichen Betriebe auswirken könnten. Sie beantragt dazu eine Gutachtensergänzung über die möglichen Folgen von Störfällen auf die Schutzgüter Boden und Landwirtschaft.
Entgegen diesen Ausführungen hat sich das Fachgutachten für den Bereich Boden und Landwirtschaft des Sachverständigen DI Helmut Wieser in einem eigenen Kapitel mit möglichen Auswirkungen im Störfall beschäftigt. Demzufolge ist mit für die Vegetation relevanten erhöhten Immissionsbelastungen nur bei Störfällen "Brand im Aktivkoksreaktor" und "Brand im Altkokssilo" zu rechnen, wobei die höchste Belastung im unmittelbaren Nahbereich des Emittenten liegt. Im Falle eines derartigen Störfalles sind nach den Ausführungen des Sachverständigen DI Helmut Wieser zwar kurzfristige stressbedingte Wirkungen auf die Vegetation nicht auszuschließen, doch erscheint eine Dauerschädigung von Kulturpflanzen als nicht wahrscheinlich. Den Gefahren eines Störfalles hat der angefochtene Bescheid insoferne Rechnung getragen, als er eine Auflage (Nr 179) enthält, nach der nach einem allfälligen Brandereignis im Müllbunker oder in der Aktivkoksanlage im unmittelbar anschließenden windabgekehrten Bereich auf eine Entfernung von 600 m von der Anlage eine Untersuchung auf Schädigungen der Vegetation bzw. Schädigungen landwirtschaftlicher Produkte durch Luftschadstoffe vorsieht.
2.12. Hier bemängelt die Berufungswerberin, dass der Umweltverträglichkeitserklärung eine Untersuchung der Windströmungen mit Standort "Pumpwerk auf der Donauinsel" zugrunde gelegen habe und nicht die der Messstelle Fernheizwerk. Bei der Ausbreitung von Schadstoffen seien Windrosen nicht berücksichtigt worden, Kalmen seien nur bei Südostwindlage einkalkuliert worden. Es müssten daher ergänzende Erhebungen und gutachterliche Feststellungen über die Häufigkeit von schwachen West- bis Nordwestwinden samt entsprechenden Ausbreitungsrechnungen erhoben werden, das Gutachten müsse dahingehend ergänzt werden, dass die Ausbreitung von Schadstoffen sowohl in der Betriebsphase als auch im Störfall gemäß den Erkenntnissen aus dem Standort “Fernheizwerk Simmering” ermittelt werden.
Diesen Bemängelungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass auch bei ungünstigsten Wetterlagen keine gesundheitsgefährdenden und alarmplanauslösenden Immissionen auftreten können (Prüfbuch Frage Nr 156). Der Sachverständige Univ. Prof. Dr. Erich Mursch-Radlgruber hat festgehalten, dass aufgrund der meteorologischen Analyse und der Immissionsabschätzungen in der Umweltverträglichkeitserklärung im Fachbereich Klimatologie und Ausbreitungsberechnung Ort, Häufigkeit und Höhe der zu erwartenden Immissionen nachvollziehbar und ausreichend dargestellt und auch Kalmen der ÖNorm M 9440 entsprechend berücksichtigt sind (S 5 der Verhandlungsschrift). Eine Kontrollrechnung aufgrund der Daten des Fernheizwerkes wurde durchgeführt.
2.13. Die Berufungswerberin behauptet, dass die Frage der Beeinträchtigung der Lebens- und Leistungsfähigkeit von Tieren und Pflanzen durch die Deposition von Dioxinen und Furanen als nur rudimentär erhoben, nicht ausreichend untersucht und nicht ausreichend begründet erscheine und beantragt dem folgend ergänzende gutachterliche Erhebungen und Feststellungen, in die vor allem internationale Langzeitstudien und vergleichende Untersuchungen über die Auswirkungen von Dioxinen und Furanen auf Tiere und Fauna sowie auf ihre eventuellen Auswirkungen auf die Nahrungsmittelkette zur Darstellung gebracht werden sollen.
Dem ist zu entgegnen, dass sich der Sachverständige für den Fachbereich Boden und Landwirtschaft DI Helmut Wieser auch ohne Bezugnahme auf weitere Studien in der Lage sah, die Feststellung zu treffen, dass es durch die Errichtung und den projektgemäßen Betrieb der MVA zu keinen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Landwirtschaft kommt und dass eine, durch die Anlage bedingte - schutzgutbezogene Grenz-, Richt- und Referenzwerte übersteigende - Anreicherung von Schadstoffen in Böden und auf Pflanzen durch direkten Eintrag bzw bei Pflanzen auch durch indirekten Eintrag (Aufnahme über den Boden) auszuschließen ist. Der humanbiologische Sachverständige Univ. Prof. Dr. Neuberger hat in diesem Zusammenhang dargelegt, dass neuere Ergebnisse dafür sprechen, dass Belastungen mit Dioxinen und Furanen aus Müllverbrennungsanlagen die lokale Nahrungskette erst dann kontaminieren, wenn die Emissionskonzentration etwa 5 NgTEQ/pro m³ überschreitet (humanbiologisches Fachgutachten Seite 98). Der Sachverständige Univ. Prof. Dr. Erich Mursch-Radlgruber legte dar, dass die Immissionszunahmen bei den gesetzlich geregelten Grenzwerten im Irrelevanzbereich (1 % bei Langzeit- und 3 % bei Kurzzeitwerten) bleiben und dass sie in der Umweltverträglichkeitserklärung ausreichend dargestellt und in Bezug auf die Grund- und Zusatzbelastung nachvollziehbar sind (Prüfbuch Frage 150).
2.14. Zum Themenbereich Verkehr moniert die Berufungswerberin, dass es die erstinstanzliche Behörde unterlassen habe, eine Auflage zu erteilen, wonach der Abtransport von Flugasche, Filterkuchen und Salzen (Reststoffe) zwingend und ausschließlich per Bahn zu erfolgen habe, soweit nicht eine Vorbehandlung, die die obertägliche Deponierung zulasse, stattfinde. Die Wertung der Behörde, wonach Transportmöglichkeiten per Schiff und per Bahn unverhältnismäßig seien, sei objektiv nicht nachvollziehbar.
Der Berufungswerberin ist zwar grundsätzlich darin beizupflichten, dass nach § 17 Abs. 2 und Abs. 4 UVP-G 2000 grundsätzlich in Form einer Bedingung vorgeschrieben werden könnte, dass der Abtransport der Asche und des Filterkuchens per Schiff und per Bahn zu erfolgen hat. Eine solche Bedingung muss jedoch dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe gerecht werden (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 316 ff mwN; US 3/1999/5-109, "Zistersdorf"). Nach Ansicht des Umweltsenates wurde hier die Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Behörde erster Instanz zutreffend durchgeführt. Ausgegangen werden muss nämlich davon, dass insgesamt die Zusatzbelastungen durch den Betriebsverkehr im Irrelevanzbereich bleiben, dass beispielsweise für den Abtransport der Schlacke (nur) 9 LKW-Fahrten pro Tag erforderlich werden und die zusätzliche Verkehrsbelastung durch LKW im Bereich der Wohngebiete bei unter 1 % liegt (Fachgutachten Verkehr, S 6). Die Frage, ob gegenüber dem reinen LKW-Abtransport der Reststoffe alternative Transportmöglichkeiten in Betracht kommen, wurde im erstinstanzlichen Verfahren umfassend erörtert, wobei sich gezeigt hat, dass, um einen Abtransport der Reststoffe per Bahn und per Schiff zu ermöglichen, eine erhebliche Projektmodifikation notwendig wäre, der ein bloß marginales Verbesserungspotential gegenüberstehen würde. Hinsichtlich der Schlacke ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Transportweg zur Schlackenbehandlungsanlage der MA 48 nur 13 km beträgt. Was den Ascheabtransport und den Abtransport der Filterkuchen betrifft, so ist hier dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die Aufnahme der Auflage 174 in den Bescheid zur Genüge Rechnung getragen worden.Der Berufungswerberin ist zwar grundsätzlich darin beizupflichten, dass nach Paragraph 17, Absatz 2 und Absatz 4, UVP-G 2000 grundsätzlich in Form einer Bedingung vorgeschrieben werden könnte, dass der Abtransport der Asche und des Filterkuchens per Schiff und per Bahn zu erfolgen hat. Eine solche Bedingung muss jedoch dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe gerecht werden (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 316 ff mwN; US 3/1999/5-109, "Zistersdorf"). Nach Ansicht des Umweltsenates wurde hier die Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Behörde erster Instanz zutreffend durchgeführt. Ausgegangen werden muss nämlich davon, dass insgesamt die Zusatzbelastungen durch den Betriebsverkehr im Irrelevanzbereich bleiben, dass beispielsweise für den Abtransport der Schlacke (nur) 9 LKW-Fahrten pro Tag erforderlich werden und die zusätzliche Verkehrsbelastung durch LKW im Bereich der Wohngebiete bei unter 1 % liegt (Fachgutachten Verkehr, S 6). Die Frage, ob gegenüber dem reinen LKW-Abtransport der Reststoffe alternative Transportmöglichkeiten in Betracht kommen, wurde im erstinstanzlichen Verfahren umfassend erörtert, wobei sich gezeigt hat, dass, um einen Abtransport der Reststoffe per Bahn und per Schiff zu ermöglichen, eine erhebliche Projektmodifikation notwendig wäre, der ein bloß marginales Verbesserungspotential gegenüberstehen würde. Hinsichtlich der Schlacke ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Transportweg zur Schlackenbehandlungsanlage der MA 48 nur 13 km beträgt. Was den Ascheabtransport und den Abtransport der Filterkuchen betrifft, so ist hier dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die Aufnahme der Auflage 174 in den Bescheid zur Genüge Rechnung getragen worden.
2.15. Den Themenbereich des Naturschutzes sieht die Berufungswerberin als insoferne nicht ausreichend abgehandelt, als sie die Ansicht vertritt, dass es Schadstoffverfrachtungen in die nahegelegene Lobau und in den Nationalpark Donau-Aue geben könne. Die Lobau unterliege als Teil des Nationalparkes Donau-Aue dem für Europaschutzgebiete geltenden § 22 Wiener Naturschutzgesetz, wobei die Lobau sowohl ein Natura 2000 Schutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie (VRL 79/409/EG) als auch nach der FFH-Richtlinie (RL 92/43/EG) darstelle. Dies sei insoferne bedeutsam, weil die durch die Vogelschutzrichtlinie geschützten Vogelarten wesentlich empfindlicher auf Schwermetalle reagieren würden. Nach Artikel 6 FFH-RL unterlägen nicht nur Maßnahmen innerhalb von Natura 2000 Schutzgebieten einer Bewilligungspflicht, sondern auch Pläne und Projekte, die außerhalb des Schutzgebietes gesetzt würden, aber geeignet seien, dieses Gebiet als solches oder seine Erhaltungsziele zu beeinträchtigen. Die MVA müsse daher auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes Donau-Aue zwingend geprüft werden.2.15. Den Themenbereich des Naturschutzes sieht die Berufungswerberin als insoferne nicht ausreichend abgehandelt, als sie die Ansicht vertritt, dass es Schadstoffverfrachtungen in die nahegelegene Lobau und in den Nationalpark Donau-Aue geben könne. Die Lobau unterliege als Teil des Nationalparkes Donau-Aue dem für Europaschutzgebiete geltenden Paragraph 22, Wiener Naturschutzgesetz, wobei die Lobau sowohl ein Natura 2000 Schutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie (VRL 79/409/EG) als auch nach der FFH-Richtlinie (RL 92/43/EG) darstelle. Dies sei insoferne bedeutsam, weil die durch die Vogelschutzrichtlinie geschützten Vogelarten wesentlich empfindlicher auf Schwermetalle reagieren würden. Nach Artikel 6 FFH-RL unterlägen nicht nur Maßnahmen innerhalb von Natura 2000 Schutzgebieten einer Bewilligungspflicht, sondern auch Pläne und Projekte, die außerhalb des Schutzgebietes gesetzt würden, aber geeignet seien, dieses Gebiet als solches oder seine Erhaltungsziele zu beeinträchtigen. Die MVA müsse daher auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes Donau-Aue zwingend geprüft werden.
Die Berufungswerberin verlässt mit diesen Ausführungen die im erstinstanzlichen Verfahren erarbeitete Sachverhaltsgrundlage. Der Sachverständige für Naturschutz Dr. Jürgen Rienesl hat nämlich dargelegt, dass Auswirkungen auf den außerhalb des Untersuchungsgebietes gelegenen Nationalpark Donau-Auen nicht gegeben sind. Da alle Emissionen der MVA außerhalb des Untersuchungsgebietes von 0,6 km für die Luft insgesamt als unerheblich einzustufen sind, kann eine Beeinträchtigung des ca. 1,5 km nördlich gelegenen Nationalparkes Donau-Auen ausgeschlossen werden. Da die von der Berufungswerberin angesprochene Problematik im erstinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar, eindeutig und umfassend geklärt wurde, erweist sich die Berufung auch in diesem Punkt als nicht erfolgreich.
2.16. Zum Fachbereich Luft- und Immissionsökologie vertritt die Berufungswerberin den Standpunkt, dass diesbezüglich die Stellungnahme des Sachverständigen nicht schlüssig und nicht mit den immissionsrechtlichen Vorschriften in Einklang zu bringen sei; die vorgeschlagenen Grenzwerte würden nicht dem Stand der Technik entsprechen. Schon in der Umweltverträglichkeitserklärung werde ausgeführt, dass eine Überschreitung der Grenzwerte zum Schutz des Menschen bei NO2 und PM10 nicht ausgeschlossen werden könne. Da sohin die zwingend vorgeschriebene Einhaltung der Grenzwerte des IG-Luft nicht gewährleistet sei, könne daraus nur der Schluss gezogen werden, dass die MVA unter den derzeitigen Rahmen- und Planungsbedingungen nicht als umweltverträglich und genehmigungsfähig einzustufen sei. Wenn zugestanden werde, dass es bereits derzeit - also vor Errichtung der geplanten MVA - zu Grenzwertüberschreitungen komme und fest stehe, dass mit der Realisierung dieses Projektes weitere Emissionen verbunden seien, so seien diese zumindest insoweit ursächlich, als sie das Erreichen des Grenzwertes IG-Luft weiter erschweren würden. Die Sachverständigen hätten daher zur Frage Stellung nehmen müssen, ob aufgrund der zusätzlichen Emissionen der geplanten Müllverbrennungsanlage die Einhaltung der Grenzwerte des IG-Luft erschwert werde, selbst wenn dies unter die Irrelevanzgrenze abgesenkt werden könnte.
Zur grundsätzlichen Frage, ob bei zu hoher Vorbelastung ein Vorhaben, das zu einer Zusatzbelastung führt, behördlich genehmigt werden kann, ist auf die dazu vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.5.2001, Zl. 99/07/0064, und vom Umweltsenat in seiner Entscheidung zu US 1A/2001/13-57, “Arnoldstein“ ergangene Judikatur zu verweisen. In beiden Fällen wurden Vorhaben für genehmigungsfähig erachtet, obwohl der Ort, an dem es zur Verwirklichung kommen sollte, zum Teil über den Grenzwerten liegende Vorbelastungen aufwies. Als entscheidend wurde in diesem Zusammenhang erachtet, wie sich das neue Vorhaben unter Berücksichtigung der bestehenden Situation auf die durch das Gesetz geschützten Rechte auswirkt.
Auch die erkennende Kammer schließt sich der in den oben zitierten Entscheidungen zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht an, wonach eine Zusatzbelastung im Falle einer überhöhten Vorbelastung dann als nicht im Widerspruch mit den Zielsetzungen des § 17 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 UVP-G 2000 stehend bewertet werden muss, wenn die Zusatzbelastung sowohl im Verhältnis zur Vorbelastung als auch zu den beachtenden Umweltqualitätsstandards geringfügig ist.Auch die erkennende Kammer schließt sich der in den oben zitierten Entscheidungen zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht an, wonach eine Zusatzbelastung im Falle einer überhöhten Vorbelastung dann als nicht im Widerspruch mit den Zielsetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, UVP-G 2000 stehend bewertet werden muss, wenn die Zusatzbelastung sowohl im Verhältnis zur Vorbelastung als auch zu den beachtenden Umweltqualitätsstandards geringfügig ist.
Die gutachterlichen Fachbeiträge haben hier eindeutig ergeben, dass die Immissionszunahmen durch die MVA im Irrelevanzbereich liegen (Fachgutachten von Univ. Prof. Dr. Erich Mursch-Radlgruber) und dass zum Beispiel bei der Emission von PM10 selbst im Immissionsmaximum keine signifikante Erhöhung der Belastung stattfindet. Dort, wo es bereits Grenzwertüberschreitungen gibt (NO2, PM10) führt der Beitrag der MVA zu keiner signifikanten Änderung der Situation und sind die Beiträge der MVA nicht ursächlich für eine Überschreitung. Der oben angeführten Judikatur folgend erweist sich die MVA daher als grundsätzlich genehmigungsfähig. Dass Alarmschwellen gem. IG Luft überschritten werden, ist derzeit - auch bei ungünstigen Wetterlagen - nicht zu erwarten (Prüfbuch Frage 156).
2.17. Die Berufungswerberin moniert im Weiteren, dass die Auflagen nicht dem Stand der Technik entsprechen würden. So seien für den Betrieb der Anlage als Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe Halbstundenmittelwerte wie folgt vorgeschlagen worden:
CO 100
Cd+Tl 0,02
Diese Grenzwerte seien jeweils doppelt so hoch wie jene Werte, die in Österreich bereits für MVAs verlangt worden seien, so seien im Genehmigungsbescheid für die Müllverbrennungsanlage Zistersdorf folgende Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben worden.
CO 50
Cd 0,01
Für die Müllverbrennungsanlage Niklasdorf sei ein Grenzwert von
CO 50
vorgeschrieben worden.
Dem ist zunächst mit dem Hinweis auf die Sachverständigenausführungen zu entgegnen, wonach die Rauchgasreinigung dem Stand der Technik in fortschrittlicher Weise entspricht. Soweit sich Emissionsgrenzwertabweichungen ergeben, sind diese hinsichtlich des von der Berufungswerberin monierten Wertes für Cd und Tl dahingehend zu relativieren, dass für die Müllverbrennungsanlage Zistersdorf ein Grenzwert für Cadmium und seine Verbindungen von 0,01 mg/m³, zusätzlich jedoch ein Grenzwert für Thallium und seine Verbindungen von 0,025 mg/m3, für die hier zu beurteilende MVA jedoch ein Grenzwert von Cadmium und Thallium zusammen von 0,02, sohin insgesamt deutlich günstiger als bei der Müllverbrennungsanlage Zistersdorf liegend, vorgesehen ist. Das Umweltverträglichkeitsgutachten aus dem Fachbereich Humanmedizin kommt zum Ergebnis, dass eine Gesundheitsgefährdung durch Cadmiumemissionen auszuschließen ist (S 18 des Gutachtens) und alle diesbezüglichen Ziel- und Grenzwerte unterschritten werden (S 77 dieses Gutachtens); gleiches gilt für Thallium (S 82 des Gutachtens). Der Berufungswerberin ist insoferne beizupflichten, als tatsächlich der Halbstundenmittelwert für Kohlenmonoxid (CO) bei Zistersdorf mit 50 mg/m3, bei der MVA Pfaffenau jedoch mit 100 mg/m3 angeführt ist, daraus jedoch einen niedrigeren rauchgasreinigungstechnischen Standard der Müllverbrennungsanlage Pfaffenau abzuleiten ist unzulässig, beträgt doch der Tagesmittelwert und der Acht-Stunden-Mittelwert der Müllverbrennungsanlage Pfaffenau für CO ebenfalls jeweils 50 mg/m3.
2.18. Die Berufungswerberin bemängelt im Weiteren, dass unmittelbar angrenzend zum Projektgebiet im Altlastenkataster des Umweltbundesamtes die Altlast “Terag Astag Simmering” mit einer Prioritätsklasse 1 angeführt sei. Es liege dort eine extreme Verunreinigung des Untergrundes und des Grundwassers mit Schadstoffen aus der Teerölverarbeitung vor, wobei die Untergrundverunreinigung eine sehr große Ausdehnung (mindestens 100.000 m²) habe. Die Frage, ob und welche Auswirkungen die Errichtung der projektierten Anlage auf die vorhandene Altlast habe, sei ebenso wenig geklärt worden wie die Frage, ob die Errichtung der Müllverbrennungsanlage Pfaffenau die Sanierung der Altlast gefährdet oder beeinträchtige.
Da die Berufung in diesem Punkt weitgehend unsubstanziiert bleibt und nicht aufzuzeigen vermag, welche Wechselwirkungen zwischen der MVA und dieser Grund- und Grundwasseraltlast auftreten sollen, kann sich der Umweltsenat zu diesem Berufungspunkt mit dem kurzen Hinweis auf die Sachverständigenausführungen beschränken, wonach nicht zu erwarten ist, dass Altlasten durch das Projekt mobilisiert werden oder eine bestehende Beeinträchtigung durch die Errichtung der MVA Pfaffenau verstärkt wird. Die Grundstücke, auf denen die MVA verwirklicht werden soll, sind nicht im Verdachtsflächenkataster oder Altlastenatlas des Umweltbundesamtes angeführt (Prüfbuch Frage 92).
Der Berufung der Bürgerinitiative “Grüner Mistkäfer” kann sohin kein Erfolg beschieden sein.
3. Zur Berufung des Johann und der Martina Jelinek:
3.1. Die Berufungswerber Johann und Martina Jelinek verweisen zunächst auf die Berufung der Bürgerinitiative "'Grüner Mistkäfer" und erheben die darin gemachten Ausführungen zu ihrem eigenen (Berufungs-)Vorbringen. Insoweit sind sie auf die obigen Ausführungen zu den Punkten 2.1. ff zu verweisen.
3.2. Die Berufungswerber vertreten die Ansicht, dass das "Schwellenwertkonzept" nicht angewandt werden dürfe, da dieses lediglich Zusatzbelastungen aufgrund einer bereits vorhandenen Basisbelastung, nicht jedoch die gegebene Gesamtbelastung an sich berücksichtige. Aufgrund dieses Verfahrens würden an sich schon höher belastete Standorte gegenüber Standorten mit geringerer Belastung vor Projektverwirklichung schlechter gestellt. Schwellenwerte dürften nach Ansicht der Berufungswerber nur ein Hilfsmittel darstellen, seien aber nicht geeignet, die Auswirkungen auf die Umwelt für jeden Fall abschließend zu regeln. Aus der Rechtsprechung des EuGH in seinen Entscheidungen "Flughafen Bozen“, RSC-435/97 und „Kraaijeveld“, RSC-72/95) ergebe sich, dass es nicht sklavisch auf die Einhaltung von festgelegten Schwellenwerten ankomme, sondern dass vielmehr zu prüfen sei, ob beim gegenständlichen Projekt mit Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Dem folgend hätte die Behörde hier prüfen müssen, ob bei einer Gesamtbetrachtung des Projektes MVA mit Auswirkungen auf die Gesundheit und Umwelt, insbesondere auf die Produktion der pflanzlichen Lebensmittel (Gemüsegärtnerei der Berufungswerber), zu rechnen sei.
Dem ist zu entgegnen, dass die Behörde erster Instanz eben jene Prüfung der Gesamtauswirkungen des Projektes der Konsenswerberin in einem überaus umfangreichen Verfahren, in welches 28 Gutachter involviert waren, vorgenommen hat und dabei zum Ergebnis gelangt ist, dass das Vorhaben und seine Auswirkungen insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen des Umweltschutzes bei weitem keine schwerwiegenden Umweltbelastungen bewirken wird, die durch Auflagen, Befristungen und Ausgleichsmaßnahmen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können.
Dass die Zugrundelegung des Schwellenwertprinzipes keine umfassende Darstellung der Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt zugelassen habe, ist nicht richtig.
Zu prüfen ist, ob ein Projekt mit § 17 UVP-G 2000 und den danach anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vereinbar ist. In diesem Zusammenhang ist unter anderem vorgeschrieben, dass die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten ist und dass bestimmte Immissionen, die "erhebliche Belastungen der Umwelt" verursachen, zu vermeiden sind. Das Schwellenwertkonzept stellt sich in diesem Zusammenhang als anerkanntes Beurteilungsinstrument für Immissionszusatzbelastungen dar (US 1A/2001/13-57, "Arnoldstein").Zu prüfen ist, ob ein Projekt mit Paragraph 17, UVP-G 2000 und den danach anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vereinbar ist. In diesem Zusammenhang ist unter anderem vorgeschrieben, dass die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten ist und dass bestimmte Immissionen, die "erhebliche Belastungen der Umwelt" verursachen, zu vermeiden sind. Das Schwellenwertkonzept stellt sich in diesem Zusammenhang als anerkanntes Beurteilungsinstrument für Immissionszusatzbelastungen dar (US 1A/2001/13-57, "Arnoldstein").
Der humanmedizinische Sachverständige Univ. Prof. Dr. Manfred Neuberger hat plausibel dargelegt, dass die Immissionszusatzbelastungen zum Teil unterhalb der messtechnischen Nachweismöglichkeit liegen und in keinem Fall zu einer Überschreitung von Grenz- und Richtwerten für den Schutz vor Gesundheitsgefahren oder unzumutbaren Belästigungen führen. Dem Gutachten kann weiters entnommen werden, dass dort, wo bereits Grenzwertüberschreitungen existieren, nämlich beim NO2 und bei PM10, der Beitrag der MVA zu keiner signifikanten Änderung der Situation führt.
Damit korrespondierend führte der feuerungs- und luftreinhaltetechnische Sachverständige Univ. Prof. DI DDr. Albert Hackl aus, dass sämtliche im Bescheid vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte signifikant unter den gesetzlich festgelegten Emissionsgrenzwerten für Abfallverbrennungsanlagen liegen (Frage 129 Prüfbuch).
3.3. Die Berufungswerber monieren, dass es durch das Auftreten von "Industrieschnee" zu ihrer Existenzgefährdung (als Gärtner) komme. Die Behörde gehe zwar davon aus, dass es fallweise zu einer Industrieschneebildung komme, berücksichtige aber nicht, inwiefern durch die schornsteinaustretenden Dampfwolken die für das pflanzenphysiologische Wachstum wesentliche Sonneneinstrahlung beeinträchtigt werde.
Diesem Berufungsargument ist mit dem Hinweis auf die gutachterlichen Darlegungen des immissionsökologischen Sachverständigen ao Univ. Prof. Dr. Erich Mursch-Radlgruber zu entgegnen. Demnach erhöht der freigesetzte Wasserdampf zwar die diffusen Anteile der Strahlung in der Atmosphäre, da der Industrieschnee jedoch nicht auf den Glashäusern liegen bleibe, komme es zu keinen Beeinträchtigungen. Die kleinräumige Wasserdampfimmission habe keinen messbaren Effekt auf das Licht (Verhandlungsschrift Seite 19). Mit dem Hinweis, dass Wassertröpfchen oftmals lichtverstärkend wirken würden, begründete der Sachverständige seine Schlussfolgerung, wonach es nicht zu einer verminderten Gesamteinstrahlung kommen wird (Verhandlungsschrift Seite 8).
3.4. Die Berufungswerber bringen weiter vor, dass laut der Umweltverträglichkeitserklärung Zielwertüberschreitungen von NO2- Werten festgestellt worden seien und es durch die Anlage auch zu weiteren NOX-Belastungen komme, wobei die Behörde auf diese Punkte mit keinem Wort eingegangen sei.
Auch mit diesen Ausführungen gelingt es nicht, Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides aufzuzeigen. Als zusammenfassendes Substrat der verschiedenen Gutachten ist nämlich festgehalten, dass die Einwirkungen von Luftschadstoffen auf Boden, Luft, Pflanzen- oder Tierbestand in einer nicht nachweisbaren, geringfügigen Größenordnung liegen und damit erhebliche Belastungen oder bleibende Schädigungen dieser Schutzgüter unterbleiben werden. Diese resumierende Betrachtung basiert unter anderem auf dem Gutachten für den Fachbereich Boden- und Landwirtschaft des DI Helmut Wieser, der dargelegt hat, dass die durch den Betrieb der Anlage bedingte mengenmäßige Zusatzbelastung bei allen in Betracht zu ziehenden Schadstoffen bzw. Schadstoffgruppen wie SO2, Stickoxyde, HCl, HF, NH3, Staub, Deposition von Stickstoff- und Schwefelverbindunhgen, Schwermetallen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und Polychlorierten Dibenzo-R-Dioxine und -Furane (BCDD/F) so gering sind, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung zu keinen ursächlichen, durch den Betrieb der MVA bedingten, nachteiligen direkten und indirekten Auswirkungen auf die Schutzgüter “Böden, landwirtschaftliche Kulturpflanzen und Nutztiere” kommt (Seite 6 des Gutachtens für den Fachbereich Boden und Landwirtschaft). Ergänzend hat der Sachverständige festgehalten, dass mit einer Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Produktionsleistung weder in quantitativer noch qualitativer Hinsicht gerechnet werden müsse.
Den Berufungswerbern ist zwar darin zu folgen, dass der Zielwert für NO2 fallweise überschritten wird, sowohl der bezughabende Alarmwert als auch der Gesundheitsschutzgrenzwert werden jedoch eingehalten (Prüfbuch Frage 147). Die anlagenbedingte NO2 Zusatzbelastung liegt unter dem Irrelevanzkriterium von 1 % des Grenzwertes.
Angesichts der Unerheblichkeit der von der MVA ausgehenden Zusatzbelastungen muss der Diskussion der Frage, ob die gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immisisionsgrenzwerte zwingend einzuhalten sind, oder deren Einhaltung lediglich anzustreben ist, nicht beigetreten werden.Angesichts der Unerheblichkeit der von der MVA ausgehenden Zusatzbelastungen muss der Diskussion der Frage, ob die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L festgelegten Immisisionsgrenzwerte zwingend einzuhalten sind, oder deren Einhaltung lediglich anzustreben ist, nicht beigetreten werden.
3.5. Die Berufungswerber monieren in diesem Berufungspunkt das Fehlen von Feststellungen zur Frage, welche Auswirkungen das Projekt auf ihr Wassernutzungsrecht, insbesondere auf die Qualität und die Ergiebigkeit ihres Brunnens, habe.
Der Auffassung, dass diesbezüglich Feststellungen fehlen, kann der Umweltsenat nicht beipflichten. Im angefochtenen Bescheid ging die Behörde davon aus, dass eine Grundwasserentnahme im Höchstmaß von 10 l/sec beabsichtigt ist, was im Hinblick auf die ausreichende Ergiebigkeit des Grundwasserfeldes und die unmittelbare Nähe zum Donaukanal keine nachteiligen Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt hat. Durch die Grundwasserentnahme werden weder fremde Rechte noch öffentliche Interessen berührt. Die erstinstanzliche Behörde ist dabei den nachvollziehbaren Ausführungen des wasserbautechnischen Sachverständigen DI Harald Gerstl gefolgt, was vom Umweltsenat nicht beanstandet wird. Den Bedenken im Hinblick auf die Qualität des Grundwassers wurde im angefochtenen Bescheid mit zahlreichen Auflagen (Auflagen 153 bis 162) Rechnung getragen. Den Bedenken der Berufungswerber kann abschließend damit begegnet werden, dass der Sachverständige DI Harald Gerstl dargelegt hat, dass die Emissionen nicht nur im Normalbetrieb nach dem Stand der Technik begrenzt sind, sondern dass auch in einem Störfall keine Veränderung der örtlichen Grundwasserqualität zu befürchten ist (Prüfbuch Fragen 101 und 104 sowie 95). Auswirkungen auf fremde Wasserrechte sind demnach auszuschließen (S 6 des Fachgutachtens Wasserbau).
Auch den Berufungen der Martina Jelinek und des Johann Jelinek muss sohin ein Erfolg versagt bleiben.
4. § 47 Abs. 3 Z 3 AWG 2002 verlangt, dass der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß § 37 AWG genehmigt wird, unter anderem Anforderungen an die Überwachung der Emission (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde) zu erhalten hat. Die Bestimmung des § 9 AVV legt die Messparameter fest. Da diese gesetzlich vorgeschriebenen Messparameter im angefochtenen Bescheid zum Teil gefehlt haben, waren diese nun im Wege einer Maßgabebestätigung zu ergänzen.4. Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 2002 verlangt, dass der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß Paragraph 37, AWG genehmigt wird, unter anderem Anforderungen an die Überwachung der Emission (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde) zu erhalten hat. Die Bestimmung des Paragraph 9, AVV legt die Messparameter fest. Da diese gesetzlich vorgeschriebenen Messparameter im angefochtenen Bescheid zum Teil gefehlt haben, waren diese nun im Wege einer Maßgabebestätigung zu ergänzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG).Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (Paragraph 17 a, VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 3, VwGG).
Schlagworte
Alternativenprüfung; Befangenheit, Sachverständige; Genehmigungsvoraussetzungen, Berücksichtigung absehbarer Entwicklungen; Genehmigungsvoraussetzungen, Immissionsminimierungsgebot; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; Niederschrift, Einwendungen, Rechtzeitigkeit; Niederschrift, Inhalt; Umweltverträglichkeitserklärung, Ergänzung, öffentliche Auflage; Verbesserungsauftrag;Zuletzt aktualisiert am
08.02.2012