RS Umse 2004/12/3 US 5B/2004/11-18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2004
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Index

83/01

Norm

VP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §6 Abs2
UVP-G 2000 §12
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §18 Abs1
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §77 Abs2
GewO 1994 §77 Abs3
IG-L §20
ForstG 1975 §17
ForstG 1
ForstG 975 §34
  1. UVP-G 2000 § 6 heute
  2. UVP-G 2000 § 6 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 6 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 6 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 6 gültig von 19.08.2009 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  6. UVP-G 2000 § 6 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 6 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 12 heute
  2. UVP-G 2000 § 12 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 12 gültig von 24.02.2016 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  4. UVP-G 2000 § 12 gültig von 19.08.2009 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 12 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 12 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 12 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. IG-L § 20 heute
  2. IG-L § 20 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. IG-L § 20 gültig von 19.08.2010 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2010

Rechtssatz

1. Der Vorhabensbegriff des UVP-G 2000 ist umfassend zu verstehen,

eine Verkleinerung des UVP-pflichtigen Vorhabens, um bestimmte, mit dem Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehende Vorhabensteile „vorweg realisieren“ zu können, scheint nicht zulässig (vgl. VwGH 7.9.2004, Zlen. 2003/05/0218, 2003/05/0219 betreffend die Tatbestände des Freizeit- und Vergnügungsparks und des Beherbergungsbetriebes).eine Verkleinerung des UVP-pflichtigen Vorhabens, um bestimmte, mit dem Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehende Vorhabensteile „vorweg realisieren“ zu können, scheint nicht zulässig vergleiche VwGH 7.9.2004, Zlen. 2003/05/0218, 2003/05/0219 betreffend die Tatbestände des Freizeit- und Vergnügungsparks und des Beherbergungsbetriebes).

2. Die Behörde hat den zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit im Sinn der Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 UVP-G 2000 relevanten Sachverhalt bereits in der Grundsatzgenehmigung vollständig zu erheben und zu bewerten und – bei bewilligender Entscheidung – gegebenenfalls Auflagen zu erlassen, welche die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sicher stellen. Für solche Auflagen gilt jedoch das Bestimmtheitsgebot. Bestimmte Details, wohl auch betreffend fremde Rechte, können den Detailgenehmigungen2. Die Behörde hat den zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit im Sinn der Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, UVP-G 2000 relevanten Sachverhalt bereits in der Grundsatzgenehmigung vollständig zu erheben und zu bewerten und – bei bewilligender Entscheidung – gegebenenfalls Auflagen zu erlassen, welche die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sicher stellen. Für solche Auflagen gilt jedoch das Bestimmtheitsgebot. Bestimmte Details, wohl auch betreffend fremde Rechte, können den Detailgenehmigungen

vorbehalten werden, doch auch diese müssen nach klaren,

eindeutig

angeführten Kriterien bestimmbar sein.

3. Aus dem Bestimmtheitsgebot folgt auch, dass (auch) in der Grundsatzgenehmigung die Gesetzesbestimmungen anzuführen sind, nach denen die grundsätzliche Zulässigkeit geprüft wird, und anzuführen ist, welche Fragen Detailgenehmigungen vorbehalten werden. Es sind in der Grundsatzgenehmigung alle Tatbestände, über

die zu entscheiden ist, nach allen Genehmigungsvorschriften auf ihre grundsätzliche Erfüllung bzw. Erfüllbarkeit anzusprechen.

4. Für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit unabdingbar notwendige Daten sind von der Projektwerberin bereits bei Antragstellung beizubringen, oder, falls ihr dies bei einzelnen Angaben im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden

billigerweise nicht zumutbar ist, von der Behörde selbst zu erheben. Dass keine Daten vorliegen, kann - wenn es keine fachlich

vertretbaren Alternativmethoden gibt - nicht dazu führen, dass

die

Daten überhaupt nicht erhoben werden.

5. Die Vorlage von Daten ist der Projektwerberin dann billigerweise zumutbar, wenn deren Erhebung im Hinblick auf die Art oder Größe eines Vorhabens oder die Bedeutung der zu erwartenden Auswirkungen vertretbar ist. Handelt es sich um ein Vorhaben mit vergleichsweise hoher Investitionssumme und hoher Eingriffswirkung in Bezug auf Raum und Anrainer, so ist eine hohe

Zumutbarkeitsschwelle zu Grunde zu legen.

6. Der zusätzliche Abweisungstatbestand des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000, wonach ein Antrag auch dann abzuweisen ist, wenn durch das Vorhaben und seine Auswirkungen auf Grund einer Gesamtbetrachtung6. Der zusätzliche Abweisungstatbestand des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000, wonach ein Antrag auch dann abzuweisen ist, wenn durch das Vorhaben und seine Auswirkungen auf Grund einer Gesamtbetrachtung

der öffentlichen Interessen unter besonderer Berücksichtigung des

Umweltschutzes schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind,

die durch Nebenbestimmungen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist dort zu prüfen, wo

zwar die Vorgaben der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften (gerade noch) eingehalten werden, aber die Gesamtbewertung ein negatives Ergebnis zeitigt. Der Prüfung dieses Tatbestandes hat aber eine eingehende Erhebung und ausgewogene Abwägung aller öffentlichen Interessen voranzugehen. Diesen Tatbestand hat die Behörde jedenfalls anzuwenden, wenn sie zum Schluss kommt, dass die Genehmigungstatbestände der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfüllt, aber trotz Erlassung von Nebenbestimmungen erhebliche Restbelastungen der Schutzgüter verbleiben.

7. Steht auf Grund eindeutiger Angaben in den Gutachten fest, dass

durch Überschreitungen des für den Gesundheitsschutz festgelegten

Spitzenpegels bzw. enegieäquivalenten Dauerschallpegels eine Gefährdung der Gesundheit betroffener Nachbarn zu gewärtigen ist,

so ist es ohne Belang, ob die Betroffenen selbst Berufung erhoben

haben oder nicht und es ist auch nicht weiter zu prüfen, ob die zu

erwartenden Belästigungen zumutbar sind oder nicht.

8. Ist die durch das Vorhaben voraussichtlich verursachte Immissionsbelastung durch Luftschadstoffe nicht unerheblich im Sinn der Schwellenwertmethode, so ist die Genehmigungsvoraussetzung des § 20 Abs. 3 IG-L bzw. des § 77 Abs. 3 GewO 1994, dass die Einhaltung der entsprechenden Immissionsgrenzwerte anzustreben ist, jedenfalls anzuwenden.8. Ist die durch das Vorhaben voraussichtlich verursachte Immissionsbelastung durch Luftschadstoffe nicht unerheblich im Sinn der Schwellenwertmethode, so ist die Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 20, Absatz 3, IG-L bzw. des Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994, dass die Einhaltung der entsprechenden Immissionsgrenzwerte anzustreben ist, jedenfalls anzuwenden.

9. Die Anordnung des IG-L, dass bei der Genehmigung von Anlagen die Einhaltung der Grenzwerte „anzustreben“ sei, ist (jedenfalls insoweit, als die Grenzwerte der Richtlinie 96/62/EG berührt sind), richtlinienkonform so auszulegen, dass ein Vorhaben bei Annahme realistischer Szenarios mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Überschreitung eines Grenzwertes

und zu keiner Erhöhung einer bereits bestehenden Überschreitung führen darf.

10. Erfolgt durch ein Vorhaben eine nicht unerhebliche Überschreitung bzw. Zunahme der Überschreitungshäufigkeit relevanter Grenzwerte des IG-L zum Schutz der menschlichen Gesundheit, so sind zusätzliche Maßnahmen am Vorhaben selbst oder

Maßnahmen im Bereich der nicht von der Projektwerberin zu vertretenden Vorbelastung (Verkehr, andere Anlagen) zu treffen. Dies kann etwa durch privatrechtliche Vereinbarungen oder öffentlich-rechtliche Maßnahmenpläne erfolgen, durch die in absehbarer Zeit in rechtlich verbindlicher Weise die Grenzwerte eingehalten werden können.

11. Folgende wesentliche Anforderungen, sind im Sinn des allgemeinen Immissionsminimierungsgebotes des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 an das Projekt eines Freizeit- und Vergnügungsparks, der erheblichen Kundenverkehr verursacht, und die darauf bezogene Prüfung durch die UVP-Behörde zu stellen:11. Folgende wesentliche Anforderungen, sind im Sinn des allgemeinen Immissionsminimierungsgebotes des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 an das Projekt eines Freizeit- und Vergnügungsparks, der erheblichen Kundenverkehr verursacht, und die darauf bezogene Prüfung durch die UVP-Behörde zu stellen:

-einigermaßen exakte Angabe der erwarteten Besucher pro Veranstaltung;

-Anwendung der bzw. Auseinandersetzung mit den Empfehlungen des Planungshandbuches des BMUJF „Großveranstaltungen – umweltgerecht und ohne Stau“ aus 1997 in allen Bereichen;

-schlüssige Berechnung der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf Luftschadstoffe und Lärmbelastung;

-gesamthafte Betrachtung aller einschlägigen Auswirkungen in Hinblick auf Grenzwertüberschreitungen;

-Befassung des schalltechnischen und danach des medizinischen Sachverständigen mit den Ergebnissen.

Schlagworte

Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Auflagen, Bestimmtheit; Freizeit- und Vergnügungspark, Verkehr, Prüfanforderungen; Genehmigungsvoraussetzungen, Gesundheitsgefährdung; Grundsatzgenehmigung, Inhalt; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Anstreben; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; Rodung, öffentliches Interesse; Umweltverträglichkeitserklärung, Angaben, Zumutbarkeit; Umweltverträglichkeitsgutachten, Inhalt; Vorhaben, Einheit; Waldsperre, Zulässigkeit;

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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