Index
83/01Norm
VP-G 2000 §2 Abs2Text
Betrifft:
Red Bull GmbH, Motorsportzentrum Spielberg, Grundsatzgenehmigung gem. § 18 UVP-G 2000; BerufungenRed Bull GmbH, Motorsportzentrum Spielberg, Grundsatzgenehmigung gem. Paragraph 18, UVP-G 2000; Berufungen
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch seine Mitglieder Dr. Herbert Wienerroither als Kammervorsitzender, Dr. Herwig Handl als Berichter sowie
Mag. Elfriede Riesinger als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen der Siegfried, Roswitha und Elisabeth Steinberger,
vertreten durch RAe Dr. Josef Unterweger und Mag. Robert
Bitsche,
Wien, des Dr. Peter
Ramsenthaler, der Ing. Gerhard und Erika Bischof, der Bürgerinitiative Spielberg , vertreten durch RAe Dr. Michael Augustin und
Mag. Peter Haslinger, Leoben, des Mag. Manfred Skoff u.a., ebenfalls vertreten durch RAe Dr. Michael Augustin und Mag. Peter
Haslinger, Leoben, und der
Bürgerinitiative Lebensqualität gegen Offroad gegen den
Bescheid
der Steiermärkischen Landesregierung vom 1.6.2004, GZ: FA13A- 11.10-22/2004-34, mit dem die Grundsatzgenehmigung für Errichtung
und Betrieb des Vorhabens „Motorsportzentrum beim A1-Ring in Spielberg“ gemäß § 18 UVP-G 2000 erteilt wurde, entschieden:und Betrieb des Vorhabens „Motorsportzentrum beim A1-Ring in Spielberg“ gemäß Paragraph 18, UVP-G 2000 erteilt wurde, entschieden:
Spruch:
Den Berufungen wird stattgegeben, der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1.6.2004, GZ: FA13A-11.10- 22/2004-34, aufgehoben und der Antrag der Red Bull GmbH vom 1.9.2003 auf Genehmigung des Vorhabens „Motorsportzentrum beim
A1-
Ring in Spielberg“ abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17 Abs. 1, 2 und 4, 40 Abs. 1 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, i. d.g.F.;Paragraphen 17, Absatz eins, 2 und 4, 40 Absatz eins, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, i. d.g.F.;
§§ 74 Abs. 2 Z 1 und 2, 77 Abs. 1 bis 3 GewO 1994, BGBl. Nr. 194,Paragraphen 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2, 77 Absatz eins bis 3 GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,
i. d.g.F.;
§ 20 IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 i.d.g.F.;
§ 34 Abs. 1 bis 3 ForstG 1975, BGBl. Nr. 440, i.d.g.F.;
§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 114; Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 114;
§ 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F.. Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, i.d.g.F..
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Am 1. September 2003 beantragte die Red Bull GmbH, 5330 Fuschl am See, Am Brunnen 1, die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 und die Erteilung einer Genehmigung bei der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde über das Vorhaben „Motorsportzentrum beim A 1 Ring in Spielberg“; lt. Aktenvermerk der Behörde vom selben Tag wurde der Antrag insofern konkretisiert, als die Erteilung einer Grundsatzgenehmigung gem. § 18 UVP-G 2000 beantragt wurde. Die angeschlossenen Projektsunterlagen wurden im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens aufgrund von Verbesserungsaufträgen ergänzt und konkretisiert.1.1. Am 1. September 2003 beantragte die Red Bull GmbH, 5330 Fuschl am See, Am Brunnen 1, die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 und die Erteilung einer Genehmigung bei der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde über das Vorhaben „Motorsportzentrum beim A 1 Ring in Spielberg“; lt. Aktenvermerk der Behörde vom selben Tag wurde der Antrag insofern konkretisiert, als die Erteilung einer Grundsatzgenehmigung gem. Paragraph 18, UVP-G 2000 beantragt wurde. Die angeschlossenen Projektsunterlagen wurden im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens aufgrund von Verbesserungsaufträgen ergänzt und konkretisiert.
Die Steiermärkische Landesregierung stellte mit Bescheid vom 19. November 2003, GZ: FA14A-11.1-22/2003/83, fest, dass für das Vorhaben der Errichtung und des Betriebes eines Motorsportzentrums
in Erweiterung des auf Basis verschiedener anlagenrechtlicher Genehmigungen/Bewilligungen betriebenen A 1 Ringes mit Nebenanlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei und durch dieses Erweiterungsvorhaben Anhang 1 Z 14 Spalte 1 (Hubschrauberlandeplatz), Z 17 Spalte 2 (Freizeitpark), Z 24 Spalte 2 (ständige Motorsportstrecken) und Z 46 Spalte 2 (Rodungen) des UVP-G 2000 erfüllt werde.in Erweiterung des auf Basis verschiedener anlagenrechtlicher Genehmigungen/Bewilligungen betriebenen A 1 Ringes mit Nebenanlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei und durch dieses Erweiterungsvorhaben Anhang 1 Ziffer 14, Spalte 1 (Hubschrauberlandeplatz), Ziffer 17, Spalte 2 (Freizeitpark), Ziffer 24, Spalte 2 (ständige Motorsportstrecken) und Ziffer 46, Spalte 2 (Rodungen) des UVP-G 2000 erfüllt werde.
Das Vorhaben umfasst nach der Projektbeschreibung im erstinstanzlichen Bescheid folgende Bereiche:
* Werkstätten – Garagen und Präsentationsgebäude für die Industrie
* Überbauung und Neugestaltung des Boxengebäudes
* Überbauung und Neugestaltung der Haupttribüne, erweitert
durch
ein Automobilmuseum und eine Indoor-Kartbahn
* Überbauung und teilweise Neugestaltung der Süd-West- u. Westtribüne
* Erweiterung der Formel 1 Strecke um die ehemalige „Westschleife“
* Schaffung von Geländestrecken für 2– und 4-Rad-Fahrzeuge
in- und
außerhalb des Rings
* Errichtung zweier Kartstrecken (eine für die Schule und
eine für
den Publikumsbetrieb)
* Schaffung von 5 Open-Air Veranstaltungsbereichen
* Errichtung eines Hubschrauberlandeplatzes
Die allgemeine Projektbeschreibung des erstinstanzlichen Bescheides umfasst folgende, in gedrängter Darstellung angeführte
Bereiche:
* Umbau und Erweiterung der Rennstrecke
Die bestehende Formel 1 Strecke bleibt im Wesentlichen unverändert. Der neue Streckenteil „Westschleife“ besteht aus einem vorhandenen Streckenteil entlang der alten Österreichringtrasse, der an der Westseite der Schleife und einen neu zu errichtenden Streckenteil, der an der Ostseite der Westschleife liegt. Darüber hinaus werden drei kurze Verbindungsstrecken zwischen dem bestehenden Grand Prix-Kurs und der Westschleife neu errichtet. Sowohl die Nutzung von drei kurzen Streckenteilen als auch eine Langstreckentrasse von 6,42 km sind beabsichtigt. Die vorhandene Formel 1 Strecke mit 4,32 km Streckenlänge bleibt unverändert.
Folgende Streckenabschnitte sind vorgesehen:
Langstrecke für Langstreckenrennen für Tourenwagen und Motorräder, Westschleife für Testbetrieb und Fahrveranstaltungen der Automobilindustrie, Formel 1 Strecke für den Schulbetrieb (= Fahrunterricht der Motorsportakademie), Testbetrieb und Fahrveranstaltungen der Automobilindustrie, Rennveranstaltungen und Publikumsbetrieb (mit Leihfahrzeugen).
* Kartbahn Publikum
15–20 Karts bis 200 cm3 sollen während der Öffnungszeiten des Ringgeländes verliehen werden.
* Motocross Strecke
Gesamtlänge ca. 1.900 m; für Schulbetrieb, Test- u. Fahrbetrieb der Industrie, für Motocross-Rennveranstaltungen und motorsportliche Freizeitaktivitäten des Publikums.
* Supermoto-Strecke
Streckenlänge ca. 1.000 m; für Schulbetrieb, Publikums- und Rennbetrieb.
* Kart-Strecke Akademie
Streckenlände ca. 1.200 m; Nutzung für Schulbetrieb u. Möglichkeit für ganzjährigen Publikumsbetrieb.
* 4 x 4 Übungsgelände
ca. 700 m lange Strecke im Naturgelände für Schulbetrieb, für Test- u. Fahrveranstaltungen der Industrie und für Publikumsbetrieb. Rennveranstaltungen sind nicht geplant.
* Indoor-Kartbahn
Länge zwischen 300 m u. 400 m; 4-Takt-Leihkarts für den Publikumsbetrieb.
* Offroad-Gelände (mit Enduro)
Die Gesamtlänge der Wegstrecke mit den markierten und ausgewählten Enduro-Sektionen soll ca. 25 km in einem Gebiet von rund 80 ha betragen, die Nutzung soll für Geländefahrten mit Enduro-Motorrädern, Trial-Motorrädern, Quads sowie strassenzugelassenen Geländefahrzeugen möglich sein. Das Enduro-Gelände wird mit einem Wildzaun eingegrenzt, es sind keine Rennen geplant.
Nutzung für Schulbetrieb, Test u. Fahrveranstaltungen der Fahrzeugindustrie und für Publikumsbetrieb.
* rennsportbezogene Zu- u. Umbauten inkl. Fahrtechnikzentrum
* Open-Air-Bereiche
5 Open-Air Bereiche mit Infrastruktur für Bühne, sanitäre
Anlagen, Ver- u. Entsorgungsbereichen:
I: im Bereich der Lauda-Kurve bis Schönberg (bis 100.000 Besucher)
II: im Bereich Fahrerlager u. Fahrtechnikzentrum (bis 40.000 Besucher)
III: im Fahrerlager, Bereich Boxengebäude (bis 10.000 Besucher)
IV: im Bereich Castrol-Kurve mit Tribünennutzung der Süd-West-Tribüne (bis 15.000 Besucher)
V: im Bereich Gösser-Kurve mit Benutzung der Mercedes-Tribüne (bis 10.000 Besucher);
alle Open-Air Bereiche sind im Ringinnengelände situiert.
* Tribünen (Erneuerung, Erweiterung oder Neuerrichtung)
Haupttribüne (mit Automobilmuseum, Kart-Halle u. Wirtschaftshof)
Süd-West-Tribüne (Neubau)
Westtribüne (Umbau)
* Parkplätze und Erschließungsstrassen
An der Kreuzung 11503 zur Hauptzufahrt A 1 Ring wird ein Verkehrsknoten ausgebildet. In der Vorzone zum Ring werden ca.
2.500 Parkplätze neu geschaffen. Für die interne Erschließung werden Strassen und Wege errichtet.
* Helikopter-Landeplatz
der Klasse C im Ringinnengelände
* Streckenbewässerungssystem (mit Beschneiungsanlage).
Die Projektwerberin plant folgende Veranstaltungen:
Neue Rennen:
* Langstreckenrennen der Tourenwagen; 2 Rennen pro Jahr – als 12
bzw. 24 Stundenrennen (4 Tage) mit jeweils 3 - 5 Trainingstagen mit bis zu 70 Startern
* Langstreckenrennen Motorrad; 1 Rennen pro Jahr mit 3-5
Testtagen
mit bis zu 70 Startern
* Straßen-WM-Lauf (Motorrad); 3 Tage pro Jahr, 3 Klassen, je
35
Starter
* neue Rennserie; 2-3 Tage pro Jahr, Anzahl der Starter noch
nicht
bekannt
Bereits bestehende Rennveranstaltungen:
* Straßenstaatsmeisterschaftslauf (Motorrad); 2 Tage pro Jahr, 3
Klassen, je 30 Starter (2003 nicht am Österreich-Ring, abwechselnd mit Salzburg-Ring)
* Formel 1; 3 Tage pro Jahr, 1 Klasse, 20 Starter
(Formel 1 und Formel 3000, 60 Fahrzeuge pro Tag, ca. 5.000 Runden gesamt)
* Deutsche Tourenwagen-Meisterschaft; 3 Tage pro Jahr, 1 Klasse,
22 Starter (DTM, Formel 3 Euro-Serie, 50 Fahrzeuge pro Tag, ca. 1.200 Runden gesamt)
* Classic Grand Prix; 3 Tage pro Jahr, mehrere Klassen, in Summe
ca. 150 Starter (Formelwagen, Tourenwagen, historische Modelle, 150–200 Fahrzeuge pro Tag, ca. 6.500 Runden gesamt) * Truck Grand Prix; 3 Tage pro Jahr, 7 Klassen je 10 Starter (Race
Truck, F3 und Classic-Bikes, 50–70 Fahrzeuge pro Tag, ca. 950 Runden gesamt)
* Super Nissan Lauf; 2 Tage pro Jahr, 1 Klasse, 22 Starter
(10–20 Fahrzeuge pro Tag, ca. 800 Runden gesamt)
* motorsportliche Freizeitaktivitäten des Publikums; Erhöhung
im
Vergleich zu den Vorjahren um ca. 20–25 %
Kartbahn-Publikum
* motorsportliche Freizeitaktivitäten des Publikums, 15–20 Karts
täglich bis
200 cm³, 4-Takt-Motoren-Benzin, während der Öffnungszeiten des Ringgeländes werktags und am Wochenende (Sommer 8:00–22:00 Uhr, Winter 8:00–19:00 Uhr); ganzjährig
Motocross-Strecke
* unter anderem Rennveranstaltungen: WM; EM und Staatsmeisterschaftsläufe mit jeweils 2 Trainingsläufen
* 6 Tage pro Jahr plus Trainingsläufe
* motorsportliche Freizeitaktivitäten des Publikums,
Betriebszeiten: Schulbetrieb
8:00–18:00 Uhr, Publikumsbetrieb 8:00–19:00 Uhr (Sommerzeit), 8:00–18:00 Uhr im Winter; ganzjährig
Supermoto-Strecke
* Schulbetrieb täglich während der Betriebszeit Motocross
* Rennveranstaltungen:
* Supermoto-WM-Lauf; 2 Tage pro Jahr, 2 Klassen je 30 Starter
* Supermoto-Staatsmeisterschaftslauf; 1 Tag pro Jahr, 2
Klassen je
30 Starter
* regionale Rennen; 2-3 Tage pro Jahr
* motorsportliche Freizeitaktivitäten des Publikums,
Regelbetrieb:
8:00–19:00 Uhr im Sommer (Sommerzeit) und 8:00–18:00 Uhr im Winter, ganzjährig
Kart-Strecke-Akademie
* Gokart-Lauf; je 2 Tage pro Jahr
* Publikumsbetrieb: Sondertrainingseinheiten der Schüler,
Betriebszeiten: Schulbetrieb ganzjährig (Ausnahme Ferien);
Rennbetrieb: 4 Tage-Rennen mit je 3-5 Trainingstagen;
Publikumsbetrieb ganzjährig
4 x 4 Übungsgelände
* Motorräder und straßenzugelassenen Kraftfahrzeuge (Geländeautos)
* Schulbetrieb 8:00–18:00 Uhr, Publikumsbetrieb 8:00– 22:00
Uhr;
ganzjährig
Indoor-Kartbahn
* Öffnungszeiten entsprechen der Gastronomie; ganzjährig
Offroad-Gelände (mit Enduro)
* für Geländefahrten mit Enduro-Motorrädern, Trial-Motorrädern,
Quads sowie straßenzugelassenen Geländefahrzeugen * Schulbetrieb 8:00–18:00 Uhr, Publikumsbetrieb 8:00–22:00 Uhr;
ganzjährig
Fahrtechnikzentrum
* 8:00–22:00 Uhr werktags und am Wochenende; ganzjährig
Open Air-Bereiche
* an Publikumsveranstaltungen sind geplant:
2 Open Air Großveranstaltungen, jeweils 1 Tag pro Jahr,
bis
100.000 Besucher
* 5-6 Open Air Veranstaltungen jeweils 1-2 Tage pro Jahr, bis
15.000 Besucher
Tagesverlauf von 9:00–24:00 Uhr; Veranstaltungen werden nur dann bis
24:00 Uhr durchgeführt, wenn am nächsten Tag ein Sonntag oder ein gesetzlich anerkannter Feiertag ist, sonst bis 22:00 Uhr. Davon ausgenommen sind Veranstaltungen, bei denen die vom Lautsprecher abgestrahlte Schallleistung unter 130 dB liegt.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Juni 2004 erteilte die
Steiermärkische Landesregierung der Red Bull GmbH die Grundsatzgenehmigung gem. § 18 UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Motorsportzentrum beim A 1 Ring in Spielberg“. Die Detailgenehmigungen für die konkrete AusgestaltungSteiermärkische Landesregierung der Red Bull GmbH die Grundsatzgenehmigung gem. Paragraph 18, UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Motorsportzentrum beim A 1 Ring in Spielberg“. Die Detailgenehmigungen für die konkrete Ausgestaltung
der Anlagen blieben vorbehalten. An Nebenbestimmungen gem. § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 wurde als „Vorschreibung Stmk.der Anlagen blieben vorbehalten. An Nebenbestimmungen gem. Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 wurde als „Vorschreibung Stmk.
Raumordnungsrecht“ festgelegt, dass die Genehmigung nur gelte, wenn die durch die Standortgemeinden beschlossenen Änderungen der
örtlichen Entwicklungskonzepte und der Flächenwidmungen (Beschluss
der Marktgemeinde Spielberg bei Knittelfeld und Beschluss der Gemeinde Flatschach) gem. § 29 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 aufsichtsbehördlich genehmigt und rechtswirksam kundgemacht werden. Es wurden weiters einige Vorgaben für Detailgenehmigungender Marktgemeinde Spielberg bei Knittelfeld und Beschluss der Gemeinde Flatschach) gem. Paragraph 29, Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 aufsichtsbehördlich genehmigt und rechtswirksam kundgemacht werden. Es wurden weiters einige Vorgaben für Detailgenehmigungen
erlassen, die sich auf Emissionstechnik, Luft- u. Immissionsschutz, Lärmschutz, Umweltmedizin, Forsttechnik,
Geologie, Geotechnik und Luftfahrttechnik bezogen.
Der Bescheid sprach auch über erhobene Einwendungen ab:
* Die Einwendungen der Verfahrensparteien hinsichtlich Betrieb von
Rennfahrerschule und Flugschule werden als unzulässig zurückgewiesen.
* Die übrigen Einwendungen der Verfahrensparteien werden als unbegründet abgewiesen.
* Zivilrechtliche Ansprüche werden auf dem Zivilrechtsweg verwiesen.
* Die Berufung vom 29. März 2004 der RAe Dr. Michael Augustin und
Mag. Peter Haslinger namens der Bürgerinitiative Spielberg, des Herrn Karl Arbesser und weiterer Personen gegen die Verfahrensanordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. März 2004 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens hatten Karl Arbesser und
andere
(51 Personen) und die Bürgerinitiative Spielberg, vertreten
durch
den Zustellungsbevollmächtigten Karl Arbesser, alle vertreten durch die RAe Dr. Augustin und Mag. Haslinger, eine Frist für die
Erstattung von privaten Gegengutachten bis zum 15. September 2004
beantragt. Die erwähnte Verfahrensanordnung der Steiermärkischen Landesregierung gab diesem Antrag nicht statt. Dagegen brachten Karl Arbesser und die Bürgerinitiative Spielberg die Berufung vom
29. März 2004 gerichtet an den Umweltsenat ein mit den Anträgen, dieser Verfahrensanordnung wolle Bescheidcharakter zugebilligt und
diese wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts behoben werden, den Berufungswerbern möge die begehrte Frist eingeräumt werden; in eventu wolle die Verfahrensanordnung zur neuerlichen Entscheidung
zurückverwiesen werden. Mit dem Bescheid über die Erteilung der Grundsatzgenehmigung gem. § 18 UVP-G 2000 wies die Steiermärkischezurückverwiesen werden. Mit dem Bescheid über die Erteilung der Grundsatzgenehmigung gem. Paragraph 18, UVP-G 2000 wies die Steiermärkische
Landesregierung diese Berufung als unzulässig zurück.
1.3. Gegen diesen Bescheid wurden folgende Berufungen (rechtzeitig) eingebracht, die nunmehr in geraffter Form dargestellt werden wie folgt:
1.3.1. Berufung des Umweltanwaltes für Steiermark vom 13. Juli 2004: Bekämpft wird der Bescheid aufgrund des Vorliegens eines negativen forsttechnischen Gutachtens zur bestehenden Rennstrecke
im Westteil und Errichtung einer Motocross-Trial-Strecke sowie zur
Parkplatzerweiterung und zur Errichtung einer Enduro- bzw. Offroad-Strecke; des Vorliegens einer negativen naturschutzfachlichen Stellungnahme; des Fehlens der Stellungnahme
des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen im bekämpfen Bescheid und des Vorliegens einer negativen Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen.
1.3.2. Berufung des Siegfried, der Roswitha und der Elisabeth Steinberger, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Robert
Bitsche, Rechtsanwälte in 1080 Wien, vom 14. Juli 2004: Aus dem Gutachten der forsttechnischen, naturfachlichen, schalltechnischen
und medizinischen Sachverständigen ergäbe sich bereits, dass das Projekt nicht genehmigt werden könne; die Behörde aber habe darüber hinaus wesentliche Bestimmungen des UVP-G 2000 unrichtig angewendet, sie habe weiters wesentliche Ermittlungen unterlassen
und auch den Bescheid in weiten Teilen unvollständig begründet.
1.3.3. Berufung der Marion und des Dr. Otto Schinko vom 27. Juni 2004: Kritisiert wird (unter anderem) ein offenkundig erscheinendes Entgegenkommen der Behörde zugunsten des Konsenswerbers, die mangelnde Schlüssigkeit insbesondere des umweltmedizinischen Gutachtens, die nicht entsprechend beachteten
Vorgaben hinsichtlich Lärmschutz und die nicht ausreichende Wahrung des Parteiengehörs.
1.3.4. Berufung des Dr. Peter Ramsenthaler vom 7. Juli 2004:
Geltend gemacht werde einerseits die schlechte inhaltliche Qualität der Gutachten der Sachverständigen und andererseits, dass
die Behörde nicht einmal den Inhalt dieser Gutachten in mängelfreier Weise in die Feststellungen des Bescheids übernommen
habe, wobei der Berufungswerber in einer Reihe von Punkten auf die
Gutachten und den Bescheid eingeht. Er macht auch Rechtswidrigkeit
des Bescheidinhalts sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und rügt insbesondere auch, dass in
das Vorhaben nicht auch die Schule mit dem Internat, das Hotel, der Parkplatz sowie ein allfälliger Campingbetrieb einbezogen worden sind.
1.3.5. Berufung des Ing. Gerhard und der Erika Bischof vom 14. Juli 2004: Die Berufungswerber sehen insbesondere ihr Recht auf Parteiengehör gröblich verletzt und verweisen darauf, dass bereits
aufgrund der Gutachten aus Schalltechnik und Umweltmedizin das Projekt insgesamt als nicht umweltverträglich zu bewerten sei.
1.3.6. Berufung der a) Bürgerinitiative Spielberg, vertreten durch
den Zustellungsbevollmächtigten Karl Arbesser, sowie b) des Heimo
Berger und anderer, alle vertreten durch Dr. Michael Augustin und
Mag. Peter Haslinger, Rechtsanwälte in 8700 Leoben: Im Rahmen der
geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird (unter anderem) neuerlich darauf verwiesen, dass den Berufungswerbern keine ausreichende Frist zur Stellungnahme zu der großen Zahl von
Amtsgutachten eingeräumt worden sei, wobei auf die Berufung vom 29. März 2004 verwiesen wird; damit sei das Parteiengehör jedenfalls verletzt worden. Bemängelt wurde auch die unrichtige bzw. unvollständige Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, zumal die Behörde eine eigentliche Beweiswürdigung nicht vorgenommen habe und sich auch mit bereits geltend gemachten Ungereimtheiten im Zuge des Verfahrens nicht auseinandergesetzt habe. Schließlich mangle es dem Bescheid auch
in vielen Punkten an der richtigen rechtlichen Beurteilung, darüber hinaus seien die meisten Auflagen unbestimmt, unkonkret und nicht exekutierbar, weshalb der gesamte Genehmigungsbescheid als rechtswidrig anzusehen sei. Die Berufung verweist auf die umfassenden schriftlichen Einwendungen, die bereits im Verfahren erhoben wurden und setzt sich mit einer nachgeschobenen Beilage darüber hinaus noch mit behaupteten Unschlüssigkeiten des UVP-Gesamtgutachtens auseinander.
Folgende Personen haben ihre Berufung zurückgezogen:
Heimo, Ulli und Ingrid Berger sowie Elisabeth Wüster mit Schreiben
vom 15.11.2004;
der Umweltanwalt des Landes Steiermark mit Schreiben vom 24.11.2004;
Marion und Dr. Otto Schinko mit e-mail vom 24.11.2004,
übermittelt
im Wege der Behörde erster Instanz.
1.4. Das Areal des A 1 Ringes wurde zuletzt wie folgt genutzt:
1.4.1. Regelbetrieb:
Der Regelbetrieb auf dem Fahrtechnikzentrum wurde mit straßenzugelassenen Fahrzeugen durchgeführt und beeinflusste die Lärmsituation in der Umgebung nicht. Testfahrten auf der Rennstrecke mit Rennfahrzeugen (Tourenwagen, Formel 3000, etc.) und die Vermietung der Rennstrecke für private Nutzer (z.B. Motorsportklubs) beeinflussten die Lärmsituation für diese Zeit deutlich. Die Anzahl dieser Fahrten war von der jeweiligen Nachfrage abhängig.
Betriebszeiten: Montag bis Sonntag 8:30 – 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
1.4.2. Motorsportveranstaltungen (jeweils jährlich):
Formel 1
Deutsche Tourenwagenmeisterschaft
Classic-GP
Truck-GP
Super Nissan Lauf
Motorrad Strassen Staatsmeisterschaftslauf
1.4.3. Open-Air Veranstaltungen:
Seit dem Jahre 1995 wurden mit Bescheid genehmigt:
1 Bon Jovi Konzert 1995 mit ca. 80.000 Zuhörern
1 Rolling Stones Konzert 1995 mit ca. 85.000 Zuhörern 1 weiteres Bon Jovi Konzert 2000 mit ca. 40.000 Zuhörern 3 Maturabälle ab dem Jahr 2002
insgesamt 13 Zeltfeste von 1998 bis 2003 im Zusammenhang mit Motorsportveranstaltungen an den Trainings- u. Renntagen im Zeitraum von jeweils mehreren Tagen, ausgelegt auf eine jeweils unterschiedliche Zahl von Besuchern von 2.000 bis 8.000 Personen.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Zum Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung:
Zunächst ist festzustellen, dass Verfahren und Bescheid erster Instanz mit schwerwiegenden formellen und materiellen Mängeln behaftet sind. Die wesentlichsten dieser Mängel werden im Folgenden angeführt.
2.1.1. An mehreren Stellen des Bescheides und im Akt wird auf Projekte hingewiesen, die zwar offensichtlich mit dem Vorhaben in
Verbindung stehen (Rennfahrerakademie mit Hallenbad, Hotels; in Berufungen wird auch ein Campingplatz angesprochen), aber nicht Teil des beantragten Vorhabens seien. In einem Resumeeprotokoll vom 2.6.2003, GZ FA14A-11.1/22-2003/2, wird als Begründung in Bezug auf die Rennfahrerschule angeführt, diese sei nicht der Öffentlichkeit zugänglich und zähle daher nicht zum Freizeitund
Vergnügungspark. In einem Aktenvermerk vom 1.9.2003, GZ FA14A- 11.1/22-2003, wird festgestellt, dass folgende in der UVE beschriebene Anlagen nicht Gegenstand der UVP seien: eine Motorsportakademie mit Campus für ca. 700 Schüler, ein Ringhotel mit 5 Sternen sowie 200 Betten mit Konferenzräumen und Wellnessbereich. Diese Bereiche würden „vorweg realisiert“ und damit im UVP-Verfahren als Teil der Umwelt lediglich einen Beurteilungsgegenstand bilden.
Am 3.6.2004 erteilte die BH Knittelfeld die gewerberechtliche Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer Hotelanlage auf dem Gst. Nr. 159 der KG Schönberg/EZ: 47 im Gelände des A1-Ringes, GZ 4.1-15/04. Projektwerberin ist eine „Projekt Spielberg GmbH & Co KG“ mit Sitz an derselben Adresse wie die Projektwerberin für das
Vorhaben Motorsportzentrum Red Bull GmbH. Das Grundstück
befindet
sich im Eigentum der Red Bull GmbH.
Ebenso am 3.6.2004 erteilte die BH Knittelfeld derselben Projektwerberin die gewerberechtliche Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer gastgewerblichen Betriebsanlage und von Fitness- und Sportanlagen (Motorsportakademie) auf den Gst. Nr. 733, 734/2,
716/1, 716/2, 715, 718/1, 1080, 963 und 1079/1 der KG Flatschach.
Die – nur ansatzweise aus den Verfahrensakten erschließbare – Begründung für die Herauslösung dieser Vorhabensteile aus dem UVPpflichtigen Gesamtprojekt „Motorsportzentrum Spielberg“ ist nicht
ausreichend. Gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein Vorhaben „die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.“ Die Behörde ersterausreichend. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ist ein Vorhaben „die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.“ Die Behörde erster
Instanz hätte in ihrem Bescheid detailliert darzulegen gehabt, warum die angesprochenen Projekte mit dem Vorhaben in keinem sachlichen Zusammenhang stehen (der räumliche Zusammenhang ist offensichtlich). Der Vorhabensbegriff des UVP-G 2000 ist umfassend
zu verstehen, eine Verkleinerung des UVP-pflichtigen Vorhabens, um
bestimmte, mit dem Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehende Vorhabensteile „vorweg realisieren“ zu können, scheint nicht zulässig (vgl. eingehend VwGH 7.9.2004, Zlen. 2003/05/0218, 2003/05/0219 betreffend die Tatbestände des Freizeit- und Vergnügungsparks und des Beherbergungsbetriebes).bestimmte, mit dem Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehende Vorhabensteile „vorweg realisieren“ zu können, scheint nicht zulässig vergleiche eingehend VwGH 7.9.2004, Zlen. 2003/05/0218, 2003/05/0219 betreffend die Tatbestände des Freizeit- und Vergnügungsparks und des Beherbergungsbetriebes).
Der Vorhabensgegenstand scheint damit bereits im Ansatz unzutreffend abgegrenzt.
2.1.2. Die Behörde ist von einer unzutreffenden Abgrenzung zwischen Grundsatz- und Detailgenehmigung ausgegangen.
§ 18 Abs. 1 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 18, Absatz eins, UVP-G 2000 lautet:
„Die Behörde kann auf Antrag des Genehmigungswerbers zunächst über
alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Projekts erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen“.
Die Definition der gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilung einer Genehmigung in Grundsatzgenehmigung und Detailgenehmigung(en) enthält also den unbestimmten Gesetzesbegriff der „grundsätzlichen Zulässigkeit“ eines Vorhabens. Nähere Angaben dazu, was der Gesetzgeber damit gemeint
hat, enthalten die Materialien zur UVP-G-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 89/2000, mit der auch der § 18 umgestaltet wurde. In der Begründung zum Initiativantrag 168A/21.GP zu § 18 heißt es:hat, enthalten die Materialien zur UVP-G-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,, mit der auch der Paragraph 18, umgestaltet wurde. In der Begründung zum Initiativantrag 168A/21.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 18, heißt es:
„Die UVP ist - wie im geltenden UVP-G - bereits vor Erteilung der
Grundsatzgenehmigung für das gesamte Vorhaben durchzuführen. Es können den Detailgenehmigungen nur Belange vorbehalten werden, die
nicht UVP-relevant sind, z. B. technische Details bestimmter Anlagenteile, deren Ausführung nicht umweltrelevant ist, bauliche
Details, durch die nur wenige Grundstücksnachbar/inne/n oder Wasserberechtigte beeinträchtigt werden können, arbeitnehmer/innen/schutzrechtliche Vorschreibungen. Aus dem Wesen
der Gliederung vom Größeren ("Grundsatz-") zum Kleineren ("Detail-") ergibt sich jedoch, dass über die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit auch solcher Belange in der Grundsatzgenehmigung abzusprechen ist.“
Ähnlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 111a WRG 1959, der ebenfalls eine Verfahrensteilung in Grundsatz- und Detailgenehmigung zulässt und als Kriterium ebenfalls die „grundsätzliche Zulässigkeit“ als entscheidenden Inhalt der Grundsatzgenehmigung normiert, judiziert. Danach hat die Wasserrechtsbehörde im Grundsatzverfahren den Sachverhalt so weitÄhnlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des Paragraph 111 a, WRG 1959, der ebenfalls eine Verfahrensteilung in Grundsatz- und Detailgenehmigung zulässt und als Kriterium ebenfalls die „grundsätzliche Zulässigkeit“ als entscheidenden Inhalt der Grundsatzgenehmigung normiert, judiziert. Danach hat die Wasserrechtsbehörde im Grundsatzverfahren den Sachverhalt so weit
zu klären, um beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich einer Genehmigung zulässig ist, was auch eine Sachverhaltsermittlung bedinge, die es ermögliche, über Einwendungen gegen die grundsätzliche Zulässigkeit eines Vorhabens abzusprechen. Grundsätzlich zulässig sei das Vorhaben, wenn ihm keine öffentlichen Interessen und keine wasserrechtlich geschützten Rechte entgegenstünden, die nicht durch die Einräumung von Zwangsrechten aus dem Weg geräumt werden könnten. Verdichte sich die behauptete Verletzung fremder Rechte zu einem hohen Kalkül der
Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung, so rechtfertige dies die Abweisung einer beantragten Bewilligung (VwGH 8.4.1997, Zl. 95/07/0174).
Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz Kap. III RzKöhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz Kap. römisch drei Rz
5 merken zum Kriterium der Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit in § 18 an, dass eine Grundsatzbewilligung nur dann erteilt werden kann, wenn feststeht, dass in den Detailgenehmigungsverfahren keine Fragen auftreten können, die das5 merken zum Kriterium der Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit in Paragraph 18, an, dass eine Grundsatzbewilligung nur dann erteilt werden kann, wenn feststeht, dass in den Detailgenehmigungsverfahren keine Fragen auftreten können, die das
Gesamtprojekt unzulässig machen würden.
Daraus folgt, dass die Behörde den zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit im Sinn der Genehmigungsvoraussetzungen des
§ 17 relevanten Sachverhalt bereits in der Grundsatzgenehmigung vollständig zu erheben und zu bewerten und – bei bewilligender Entscheidung – gegebenenfalls Auflagen zu erlassen hat, welche dieParagraph 17, relevanten Sachverhalt bereits in der Grundsatzgenehmigung vollständig zu erheben und zu bewerten und – bei bewilligender Entscheidung – gegebenenfalls Auflagen zu erlassen hat, welche die
Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sicher stellen. Für solche Auflagen gilt jedoch das Bestimmtheitsgebot (Beispiele aus der Judikatur vgl. etwa Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, Rz 14 zu § 77). Wohl können bestimmte Details, wohl auch betreffend fremde Rechte, den Detailgenehmigungen vorbehalten werden, doch auch diese müssen nach klaren, eindeutigGenehmigungsfähigkeit des Vorhabens sicher stellen. Für solche Auflagen gilt jedoch das Bestimmtheitsgebot (Beispiele aus der Judikatur vergleiche etwa Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, Rz 14 zu Paragraph 77,). Wohl können bestimmte Details, wohl auch betreffend fremde Rechte, den Detailgenehmigungen vorbehalten werden, doch auch diese müssen nach klaren, eindeutig
angeführten Kriterien bestimmbar sein.
Außerdem folgt aus dem Bestimmtheitsgebot auch, dass die Gesetzesbestimmungen anzuführen sind, nach denen die grundsätzliche Zulässigkeit geprüft wird und anzuführen ist, welche Fragen Detailgenehmigungen vorbehalten werden. Wie der oben
angeführte Auszug aus dem Initiativantrag zeigt, sind in der Grundsatzgenehmigung darüber hinaus alle Tatbestände, über die zu
entscheiden ist, nach allen Genehmigungsvorschriften auf ihre grundsätzliche Erfüllung bzw. Erfüllbarkeit anzusprechen.
Der erstinstanzlichen Behörde jedoch dürfte von vornherein nicht klar gewesen sein, nach welchen konkreten Vorschriften Genehmigungen zu erteilen sind. So werden in den Rechtsgrundlagen
- in unvollständiger Weise - nur die Bundes- und Landesgesetze angeführt, die anwendbare Genehmigungstatbestände enthalten, nicht
jedoch die konkreten Genehmigungstatbestände selbst. Das hat negative Folgen für die weitere Sachverhaltserhebung und – bewertung sowie für die Subsumption des Sachverhaltes unter die anwendbaren Rechtsvorschriften.
Beispielsweise trifft der Bescheid keine Aussage darüber, ob eine
Ausnahmebewilligung für Luftfahrthindernisse gemäß den §§ 85 und 86 des Luftfahrtgesetzes und weiterer in der Stellungnahme des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 25.9.2003 angeführter Gesetzesbestimmungen grundsätzlich erteilt wird; es werden jedoch Auflagen aus luftfahrttechnischer Hinsicht erteilt.Ausnahmebewilligung für Luftfahrthindernisse gemäß den Paragraphen 85 und 86 des Luftfahrtgesetzes und weiterer in der Stellungnahme des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 25.9.2003 angeführter Gesetzesbestimmungen grundsätzlich erteilt wird; es werden jedoch Auflagen aus luftfahrttechnischer Hinsicht erteilt.
Die Beweiswürdigung und damit zusammenhängend die rechtliche Beurteilung ist vollkommen unzureichend. Die Behörde hätte für alle anzuwendenden Rechtsvorschriften im Detail stringent darzulegen, welcher Sachverhalt dazu erhoben wurde, wie dieser im
Licht der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift bewertet wird und ob
bzw. wie weit der durch die entsprechende Rechtsvorschrift vorgegebene Tatbestand als erfüllt anzusehen ist. Dies wurde im Bescheid nur ansatzweise und nur für wenige Rechtsvorschriften (Forstgesetz, Alpenkonvention, Stmk. Geländefahrzeuggesetz, Raumordnungrecht) durchgeführt.
Die Aussage in der rechtlichen Beurteilung, dass Datenerhebungen während eines Zeitraumes von mindestens einem Jahr auch dann dem Projektwerber billigerweise nicht zumutbar seien, wenn diese zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit unabdingbar sind (etwa zur Beurteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit oder
der gesundheitlichen Auswirkungen über die Luftgüte oder den Schall), ist in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar. Für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit unabdingbar notwendige Daten sind vom Projektwerber bereits bei Antragstellung beizubringen, oder, falls ihm dies bei einzelnen Angaben im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden billigerweise nicht zumutbar ist, von der Behörde selbst zu erheben. Dass keine Daten vorliegen, kann - wenn es keine fachlich
vertretbaren Alternativmethoden gibt - nicht dazu führen, dass
die
Daten überhaupt nicht erhoben werden.
Zur Zumutbarkeit stellt der oben angeführte Initiativantrag zur UVP-G-Novelle 2000 fest, dass die Vorlage von Daten dann billigerweise zumutbar ist, wenn deren Erhebung im Hinblick auf die Art oder Größe eines Vorhabens oder der Bedeutung der zu erwartenden Auswirkungen vertretbar ist. Da es sich beim beantragten Vorhaben um ein Vorhaben mit vergleichsweise hoher Investitionssumme und hoher Eingriffswirkung in Bezug auf Raum und
Anrainer handelt, ist eine hohe Zumutbarkeitsschwelle zu Grunde zu
legen. Keinesfalls kann, wie etwa im Fall der Unterlagen für die Beurteilung der Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere, auf ausreichende Datengrundlagen für ganze Vorhabensteile (Offroad- und Motocrossanlagen nördlich des A1-Ringes) verzichtet werden.
Offenbar in Zusammenhang mit der irrigen rechtlichen Beurteilung der Frage, welche Sachverhaltserhebungen den Detailgenehmigungen vorbehalten werden können bzw. welche Unterlagen die Projektwerberin überhaupt nicht vorzulegen hat, ist auch das Umweltverträglichkeitsgutachten in wichtigen Bereichen unvollständig und nicht nachvollziehbar. So wird bspw. zum Schutzgut „Flora“ (Pkt. 4.3.2. des Umweltverträglichkeitsgutachtens) in Zitierung des naturschutzfachlichen Teilgutachtens darauf hingewiesen, dass „für
den Bereich der Offroad- und Motocrossanlagen nördlich des A1- Ringes […] sowohl Bestandsaufnahme wie auch Auswirkungsanalyse die
erforderlichen Untersuchungen nicht in ausreichender Schärfe vorgenommen werden konnten“ und dementsprechend auch Aussagen über
die Auswirkungen, eine ökologische Begleitplanung, ein Biotopmanagementkonzept und konkrete Aussagen über ökologisch orientierte Ausgleichsmaßnahmen fehlten.
In Punkt 10 des Umweltverträglichkeitsgutachtens (Beweissicherung, begleitende und nachsorgende Kontrolle) findet sich kein einziger
Auflagenvorschlag für den Bereich des Naturschutzes; in Punkt 11 des Umweltverträglichkeitsgutachtens („Gesamtbewertung“) findet sich dazu nur mehr der Satz: „Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das Vorhaben mitsamt den beschriebenen Vorhabenselementen, den projektierten Ausgleichsmaßnahmen und der
Berücksichtigung der obgenannten Auflagen des Auflagenkataloges als umweltverträglich zu bezeichnen ist.“ Diese Behauptung ist schon auf Grund der Angaben des Umweltverträglichkeitsgutachtens selbst nicht nachvollziehbar und entspricht nicht § 12 UVP-G 2000,Berücksichtigung der obgenannten Auflagen des Auflagenkataloges als umweltverträglich zu bezeichnen ist.“ Diese Behauptung ist schon auf Grund der Angaben des Umweltverträglichkeitsgutachtens selbst nicht nachvollziehbar und entspricht nicht Paragraph 12, UVP-G 2000,
wonach dieses Gutachten die Auswirkungen des Vorhabens nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 darzulegen hat.wonach dieses Gutachten die Auswirkungen des Vorhabens nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des Paragraph 17, darzulegen hat.
Ein Blick ins naturschutzfachliche Gutachten zeigt schließlich, dass auch auf Grund der nachgereichten Unterlagen eine Aussage, dass das Vorhaben in Bezug auf die Offroad- und Motocrossanlagen nördlich des A1-Ringes umweltverträglich sei, keinesfalls getroffen werden kann, weil keine ausreichenden fachlichen Grundlagen dazu vorliegen. Das Umweltverträglichkeitsgutachten hätte, um zu einer positiven Gesamtbewertung zu kommen, diese Aussagen vor dem Hintergrund von § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b und der einschlägigen Tatbestände des Steiermärkischen NaturschutzgesetzesEin Blick ins naturschutzfachliche Gutachten zeigt schließlich, dass auch auf Grund der nachgereichten Unterlagen eine Aussage, dass das Vorhaben in Bezug auf die Offroad- und Motocrossanlagen nördlich des A1-Ringes umweltverträglich sei, keinesfalls getroffen werden kann, weil keine ausreichenden fachlichen Grundlagen dazu vorliegen. Das Umweltverträglichkeitsgutachten hätte, um zu einer positiven Gesamtbewertung zu kommen, diese Aussagen vor dem Hintergrund von Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und der einschlägigen Tatbestände des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes
zu würdigen und detailliert zu begründen gehabt, warum abweichend
von den Aussagen des naturschutzfachlichen Gutachtens doch eine positive Gesamtbewertung möglich ist. Es ist jedoch klarzustellen,
dass aus Sicht des Umweltsenates auf Grundlage des vorliegenden Gutachtens keinesfalls eine positive Gesamtbeurteilung möglich scheint.
Die forstrechtliche Interessensabwägung auf Seiten 88/89 des angefochtenen Bescheides ist unzureichend.
Nach § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von WaldbodenNach Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden
zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Unbeschadet dieser Bestimmung kann nach Abs. 2 die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besondereszu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Unbeschadet dieser Bestimmung kann nach Absatz 2, die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes
öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur RodungKann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung
beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind nach Abs. 4 insbesondere in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz begründet.Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind nach Absatz 4, insbesondere in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz begründet.
Nach dem forsttechnischen Sachverständigengutachten steht einer Rodung im Bereich des geplanten Offroad-Geländes das besondere öffentliche Interesse an der Erhaltung der Waldfläche entgegen
(§ 17 Abs. 2 ForstG 1975). Die Behörde war sohin verhalten, im Sinne(Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975). Die Behörde war sohin verhalten, im Sinne
des Abs. 3 ein allenfalls bestehendes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung gegen das öffentliche Interesse der Erhaltung dieser Fläche als Wald abzuwägen.des Absatz 3, ein allenfalls bestehendes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung gegen das öffentliche Interesse der Erhaltung dieser Fläche als Wald abzuwägen.
In der Bescheidbegründung wird lediglich ausgeführt, dass auf Grundlage des Einreichprojektes und der in der Verhandlungsschrift
abgegebenen Parteienerklärung der Vertreter der Konsenswerberin erkannt werden kann, dass grundsätzlich öffentliche Interessen (regionale und überregionale Tourismuswirtschaft, wirtschaftspolitische und arbeitsmarktpolitische Interessen) vorhanden sind, die grundsätzlich geeignet wären, die öffentlichen
Interessen an der Walderhaltung zu überwiegen; somit könne grundsätzlich im Sinne des § 18 Abs.1 UVP-G 2000 eine Rodungsbewilligung nach § 17 Abs.3 ForstG 1975 für zulässig erklärt werden.Interessen an der Walderhaltung zu überwiegen; somit könne grundsätzlich im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, UVP-G 2000 eine Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 für zulässig erklärt werden.
Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass die von der erstinstanzlichen Behörde vorgebrachten Interessen grundsätzlich geeignet wären, ein öffentliches Interesse zu begründen.
Es ist aber festzustellen, dass die Behörde diese Interessen weder
näher konkretisiert noch gewichtet hat; der bloße Hinweis, dass diese Interessen grundsätzlich geeignet wären, die öffentlichen Interessen an der Walderhaltung zu überwiegen, vermag jedoch die erforderliche konkrete und sorgfältige Abwägung der berührten öffentlichen Interessen keinesfalls ersetzen. Hinsichtlich des Umfanges der jedenfalls erforderlichen forstrechtlichen Interessensabwägung wird auf den Bescheid des Umweltsenates US 3/1999/5-109 („Zistersdorf“), Pkt. 5.14, verwiesen.
2.1.3. Die im Grundsatzgenehmigungsbescheid erteilten Auflagen entsprechen in ihrer überwiegenden Mehrheit nicht dem durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgestalteten Bestimmtheitsgebot (zit. bereits oben in 2.1.2.).
Nachstehend wird an Hand von Beispielen angeführt, welche Fragen bei einzelnen Auflagen noch zu konkretisieren wären:
Emissionstechnik-Bauphase:
Auflage 3: In welcher Form müssen die Lenker ihre Geschwindigkeit
anpassen, das heißt welche Geschwindigkeit müssen sie einhalten und um welche Straßenzüge handelt es sich?
Auflage 4: Was ist unter „längeren Trockenperioden“ zu verstehen und was heißt „regelmäßige Straßenreinigung“, das heißt in welchen
zeitlichen Intervallen ist genau zu reinigen?
Auflage 5: Was ist unter „Optimierung des Bauablaufes“ zu
verstehen?
Luft, Immissionsschutz-Bauphase:
Auflage 1: Die „unmittelbare Nähe“ zu Siedlungsgebieten ist genau
zu definieren „so gering wie möglich“ ist ebenfalls zu bestimmen.
Auflage 3: Es ist die Zeit der „höchsten Vorbelastung“ zu definieren und die „unmittelbare Nähe“ zu Siedlungsgebieten, z. B.
der Angabe der betroffenen Straßenzüge und welche Abschnitte dieser genau betroffen sind.
Auflage 4: Die „engeren Zufahrtsstraßen“ sind im Einzelnen anzuführen.
Auflage 5: Die „siedlungsnahen befestigten Bauzufahrten“ und der „Bedarfsfall“ sind genau zu umschreiben.
Auflage 6: Was ist unter „Bedarfsfall“ zu verstehen?
Luft, Immissionsschutz-Betriebsphase:
Auflage 8: Die „erforderliche Leistung“ ist präzise zu definieren.
Lärmschutz-Bauphase:
Auflage 1: Es ist im Einzelnen anzuführen, welche Lärmmessungen von der Behörde auf Kosten der Konsensinhaber durchzuführen sind.
Umweltmedizin-Bauphase:
Auflage 2: Unter welchen Voraussetzungen muss welcher Teil des Aushubmaterials (Art des Materials, das als Lärmschutzwall verwendet werden kann) als Lärmschutzwall verwendet werden und in
welchen Mengen?
Auflage 3: In welcher Form und in welchem Zeitraum vor welchem
Ereignis hat die Information zu erfolgen?
Forsttechnik:
Auflage 2: Wie ist zu bestimmen und wer bestimmt, wann der Boden stark aufgeweicht ist?
2.1.4. Eine Beweiswürdigung, die eine im Rahmen des Parteiengehörs
eingebrachte „Stellungnahme“ zu einem Gutachten bereits deshalb außer Acht lässt oder als nicht geeignet abwertet, einem Gutachten
auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten, weil diese nicht
als „Gutachten“ bezeichnet ist, entspricht nicht dem Gesetz. Die Behörde hat vielmehr alle vorgebrachten Stellungnahmen von Parteien inhaltlich zu würdigen.
2.1.5. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die Behörde erster Instanz trotz erheblicher Beeinträchtigungen der Nachbarn und der Umwelt durch das Vorhaben mit dem zusätzlichen Abweisungstatbestand des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 nicht oder zumindest nicht in erkennbarer Weise auseinander gesetzt hat. Danach ist ein Antrag auch dann abzuweisen, wenn durch das Vorhaben und seine Auswirkungen auf Grund einer Gesamtbetrachtung2.1.5. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die Behörde erster Instanz trotz erheblicher Beeinträchtigungen der Nachbarn und der Umwelt durch das Vorhaben mit dem zusätzlichen Abweisungstatbestand des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 nicht oder zumindest nicht in erkennbarer Weise auseinander gesetzt hat. Danach ist ein Antrag auch dann abzuweisen, wenn durch das Vorhaben und seine Auswirkungen auf Grund einer Gesamtbetrachtung
der öffentlichen Interessen unter besonderer Berücksichtigung des
Umweltschutzes schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind,
die durch Nebenbestimmungen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Diese Bestimmung ist dort zu prüfen, wo zwar die Vorgaben der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften (gerade noch) eingehalten werden, aber die
Gesamtbewertung ein negatives Ergebnis zeitigt. Der Prüfung dieses
Tatbestandes hat aber eine eingehende Erhebung und ausgewogene Abwägung aller öffentlichen Interessen voranzugehen. Diesen Tatbestand hat die Behörde jedenfalls anzuwenden, wenn sie zum Schluss kommt, dass die Genehmigungstatbestände der anzuwendenden
Verwaltungsvorschriften zwar erfüllt, aber trotz Erlassung von Nebenbestimmungen erhebliche Restbelastungen der Schutzgüter verbleiben.
2.2. Zu den Abweisungsgründen:
Die unter Pkt. 2.1. angeführten formellen und materiellen Mängel des erstinstanzlichen Bescheides bieten noch keine Grundlage für eine Abweisung des Genehmigungsantrages, sondern kämen für den Umweltsenat allenfalls als Anlass zu einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und der rechtlichen Beurteilung, allenfalls
zu einer Zurückverweisung gem. § 66 Abs. 2 AVG, in Betracht. Da sich darüber hinaus jedoch bereits auf Grund der Aktenlage, d.i. auf Grund der im Verfahren vorgelegten Gutachten eindeutig ergibt,zu einer Zurückverweisung gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG, in Betracht. Da sich darüber hinaus jedoch bereits auf Grund der Aktenlage, d.i. auf Grund der im Verfahren vorgelegten Gutachten eindeutig ergibt,
dass das Vorhaben nach mehreren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nicht genehmigungsfähig ist, musste der Genehmigungsantrag abgewiesen werden.
Dazu wird im Einzelnen ausgeführt:
2.2.1. Rechtsgrundlagen
§ 17 Abs. 1, 2 und 4 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, 2 und 4 UVP-G 2000 lautet:
„(1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.„(1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 5 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu
begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind,
die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum
oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu
verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
ordnungsgemäß zu entsorgen.
…
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere
Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10,Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,,
Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen
zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen
Schutzniveau
für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.“
§ 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 lautet:Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO 1994 lautet:
„(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht
den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen“
§ 77 Abs. 1 bis 3 GewO 1994 lautet:Paragraph 77, Absatz eins bis 3 GewO 1994 lautet:
„(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst„(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst
in
Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt
oder
bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten
geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermiedengeeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden
und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen
im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränktim Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt
werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben
erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung
des
Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2
zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen
Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115, sind anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.“(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 115, sind anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.“
§ 20 IG-L lautet:Paragraph 20, IG-L lautet:
„§ 20. (1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die nach den anzuwendenden „§ 20. (1) Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 10,, die nach den anzuwendenden
Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen
Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen. Sind im Zuge des NeubausGenehmigung und es gelten die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen. Sind im Zuge des Neubaus
von Straßen oder Straßenabschnitten Schadstoffkonzentrationen auf
Grund straßenbaulicher Maßnahmen zu erwarten, ist die Einhaltung der
in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.
(2) Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002) zu begrenzen.(2) Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002) zu begrenzen.
(3) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.(3) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975 unterliegen.“(4) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975 unterliegen.“
Anlage 1 IG-L lautet:
„Anlage 1: Konzentration
zu § 3 Abs. 1 zu Paragraph 3, Absatz eins
Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in
nachfolgender Tabelle:
Konzentrationswerte in µg/m3 (ausgenommen CO: angegeben in
mg/m3)
________________________________________________________________
_
Luftschadstoff HMW MW8 TMW JMW
________________________________________________________________
__
__
Schwefeldioxid 200 *1) 120
Kohlenstoffmonoxid 10
Stickstoffdioxid 200 30 *2)
Schwebestaub 150
PM tief 10 50 *3) 40
Blei in PM tief 10 0,5
Benzol 5
________________________________________________________________
__
*1) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag, jedoch maximal 48 Halbstundenmittelwerte pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m3 gelten nicht als Überschreitung. *2) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m3 bei In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 µg/m3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m3
gilt gleich bleibend von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009.
Die
Toleranzmarge von 5 µg/m3 gilt gleich bleibend von 1. Jänner 2010
bis 31. Dezember 2011.
*3) Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen
zulässig: ab In-Kraft-Treten des Gesetzes bis 2004: 35; von 2005 bis 2009: 30; ab 2010: 25.“
Anlage 5 IG-L lautet:
„Anlage 5: Zielwerte
zu § 3 Abs. 2bzu Paragraph 3, Absatz 2 b
1. Als Zielwert der Konzentration von PM10 gilt der Wert von 50 µg/m3 als Tagesmittelwert, der nicht öfter als siebenmal im Jahr überschritten werden darf, und der Wert von 20 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres.
2. Als Zielwert der Konzentration von Stickstoffdioxid gilt der Wert von 80 µg/m3 als Tagesmittelwert.“
§ 34 Abs. 1 bis 3 ForstG 1975 lautet:Paragraph 34, Absatz eins bis 3 ForstG 1975 lautet:
„§ 34. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 darf Wald„§ 34. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2, darf Wald
von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet
(Abs. 2) oder dauernd (Abs. 3) ausgenommen werden (Sperre).(Absatz 2,) oder dauernd (Absatz 3,) ausgenommen werden (Sperre).
(2) Befristete Sperren sind nur zulässig für folgende Flächen:
a) Baustellen von Bringungsanlagen und anderen forstbetrieblichen
Hoch- und Tiefbauten;
b) Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten;
c) Waldflächen, in denen durch atmosphärische Einwirkungen Stämme
in größerer Anzahl geworfen oder gebrochen wurden und noch nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung der Aufarbeitung;
d) Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, solange
es der Bekämpfungszweck erfordert;
e) Waldflächen, wenn und solange sie wissenschaftlichen Zwecken
dienen und diese ohne Sperre nicht erreicht werden können.
(3) Dauernde Sperren sind nur zulässig für Waldflächen, die
a) aus forstlichen Nebennutzungen entwickelten Sonderkulturen, wie der Besichtigung von Tieren oder Pflanzen, wie Tiergärten oder
Alpengärten, oder besonderen Erholungseinrichtungen, ohne Rücksicht auf eine Eintrittsgebühr gewidmet sind;
c) der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren
örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.“
2.2.2. Lärm
2.2.2.1. Zu den anwendbaren Grenz- und Richtwerten für Belästigung
und Gesundheitsgefährdung von Menschen ergibt sich aus den Sachverständigengutachten Folgendes:
Die medizinische Sachverständige hat in ihrem Gutachten (ab S 296
des angefochtenen Bescheides) die gesundheitlichen Auswirkungen von Schallreizen auf den Menschen dargestellt. Sie hat (S 303f) Zusammenhänge zwischen lang dauernden Lärmbelastungen und beobachteten Auswirkungen aufgelistet:
* „Unterhalb LAeq 55 dB tags im Freien sind lärmbedingt nur geringgradige Gesundheitsstörungen zu erwarten. Durch Lärm leicht störbare Tätigkeiten sind kaum beeinflusst;
* zwischen LAeq 55 dB und 60 dB bleiben die Gesundheitsstörungen
begrenzt, bei empfindlichen und älteren Menschen können bereits deutliche Gesundheitsstörungen auftreten;
* zwischen LAeq 60 dB und 65 dB steigen Belästigungsreaktionen
stark an, Ruhe und Erholung sind deutlich gestört und es treten Verhaltensänderungen auf, welche auf die Reduktion der Belästigungen zielen;
* oberhalb von LAeq 65 dB sind erhöhte Gesundheitsstörungen zu
befürchten und es entsteht für die Betroffenen die zwingende Notwendigkeit zu Verhaltensänderungen.
Diese Zusammenstellung unterstützt die von der WHO seit dem Jahr 1980 vertretene Empfehlung, dass als lärmhygienische Mindestanforderung an Gebiete mit ständiger Wohnnutzung ein äquivalenter Dauerschallpegel von LAeq 55 dB tags im Freien nicht
überschritten werden sollte. Zu Folge des komplexen Wirkungsmechanismus bei der Verarbeitung von Schallimmissionen durch den Menschen ist die Grenzwertfindung in diesem Bereich besonders schwierig. Dies trifft vor allem auf jene Pegelbereiche
zu, in welchen Belästigungswirkungen im Vordergrund stehen.
In Österreich sind Richt- u. Grenzwerte für Schallimmissionen in mehreren Regelwerken festgelegt, doch nur in wenigen Fällen gesetzlich verankert. Planungsrichtwerke für den Grundgeräuschpegel und den äquivalenten Dauerschallpegel finden sich vor allem in der Ö-NORM S5021 „schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung“ (Ausgabe 1.8.1990) und in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 (Blatt 1) „Beurteilung von Schallimmissionen, Lärmstörungen im Nachbarschaftsbereich“ (5. Ausgabe Dezember 1986).
In der „Empfehlung über die Begrenzung der Lärmbelastung“ des damaligen BM für Gesundheit und Umweltschutz vom Jahre 1976 (Richtlinie 5 der „blauen Reihe“) wurden diese Richtwerte zur allgemeinen Anwendung empfohlen. Im Jahr 1986 wurde diese Empfehlung im Vorwort zur ÖAL-Richtlinie Nr. 3 (Blatt 1) erneuert.
In dieser Richtlinie finden sich über die Richtwerte für den Grundgeräuschpegel hinaus noch Hinweise für die Beurteilung einzelner Schallpegelspitzen.
Die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 legt folgende maximale Grenzwerte für Pegelspitzen im reinen Wohngebiet und allgemeinen Wohngebiet fest:
6:00–18:00 Uhr 75 dB
18:00–22:00 Uhr und Sonn- u. Feiertag 6:00–22:00 Uhr 70 dB
22:00–6:00 Uhr 65 dB
Nach der ÖAL-Richtlinie 6/18 ergeben sich auf Basis der Lärmwirkungsforschung nachfolgende wirkungsbezogenen
Immissionswerte tags:
Immissionswerte: Gesundheitliche
Aspekte:
LA,eq LA,max
55 dB 80 dB Grenzwert des
vorbeugenden Gesundheitsschutzes
(für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung)
60-65 dB 90-95 dB Belästigungsreaktionen steigen
stark
an
65-70 dB 95-100 dB Vegetative Übersteuerung möglich
70-75 dB 100-105 dB Überbeanspruchung möglich
Bei den Events beziehen sich sowohl der schalltechnische als auch
die umweltmedizinische Sachverständige auf die Lärmschutzrichtlinie für Freiluftveranstaltungen des Umweltbundesamts, Band 122/2000, wo für 10 Veranstaltungstage prodie umweltmedizinische Sachverständige auf die Lärmschutzrichtlinie für Freiluftveranstaltungen des Umweltbundesamts, Band 122 aus 2000,, wo für 10 Veranstaltungstage pro
Jahr der Grenzwert tagsüber mit 70 dB festgesetzt wird. Damit übernehmen sie die Ausführungen in der UVE.
Das Umweltbundesamt führt hinsichtlich der Bewertung seltener Veranstaltungen unter Punkt 6) dieser Richtlinie folgendes aus:
„Bei seltenen Ereignissen (nicht mehr als 10 Veranstaltungstage in
einem Jahr, die nicht alle aufeinander folgenden dürfen) wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob den betroffenen Nachbarn für diese Zeit eine Überschreitung der Emissionsgrenzwerte gem. Abschnitt 7
und damit eine zusätzliche Belastung zugemutet werden kann. In diesem Fall werden als maximal zulässige energieäquivalente Dauerschallpegel LAeq vor den Fenstern (im Freien) angesehen:
Tags (6:00-22:00 Uhr) 70 dB
Nachts (22:00-6:00 Uhr) 50 dB
In diesen Werten ist der Anpassungswert für die Informationshaltigkeit und die Zeitdauer der Veranstaltungen berücksichtigt.
In der gesetzlich geregelten Sommerzeit kann der Beginn der Nachtzeit von 22:00 auf 23:00 Uhr verlegt werden, wenn eine ausreichend lange Nachtruhe der Veranstaltung folgt. Dies ist beispielsweise an Samstagen und Vorabenden von gesetzlichen Feiertagen anzunehmen.
Bei Einhaltung der o.a. Immissionsgrenzwerte im Freien können die
Wohnfunktionen, darunter fallen z.B. Kommunikation unter tags oder
Einschlafen nachts, in den betroffenen Wohnräumen erhalten bleiben. Dies ist nur bei geschlossenen Fenstern gewährleistet.
Soll eine Veranstaltung aus begründeten Interessen durchgeführt werden, obwohl die o.a. Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, sollte zumindest die Anzahl der Veranstaltungstage im Kalenderjahr begrenzt werden.“
Das Umweltbundesamt hat dazu eine Tabelle zur Häufigkeit von Veranstaltungen pro Kalenderjahr in Abhängigkeit der Immissionspegel erstellt. Demnach sind bei einem energieäquivalenten Dauerschallpegel LAeq von 80 dB nur eine Veranstaltung pro Kalenderjahr tagsüber, bei 76 dB 3 und bei 70 dB
10 Veranstaltungen zulässig. Bei 65 dB sind nach Ansicht des Umweltbundesamtes 30 Veranstaltungen möglich, wobei dies nicht mehr im Sinne der Richtlinie als selten bewertet wird.
Der schalltechnische Sachverständige hat erkannt (Bescheid S 194),
dass sich zu den bereits bisher durchgeführten Rennveranstaltungen
im Bereich der Westschleife und der Formel 1 Strecke zusätzliche 9
motorsportliche Veranstaltungen ergeben. Insgesamt rechnet er daher in diesem Bereich mit 10-12 Veranstaltungen, die jeweils über 2-3 Tage inkl. Trainingseinheiten dauern können.
Bezogen auf die Open-Air Veranstaltungen hat er offenbar ungeprüft
die Ausführungen in der UVE übernommen, wonach bereits in der Vergangenheit einige Großveranstaltungen mit einer Häufigkeit von
rund 2 Veranstaltungen pro Jahr durchgeführt worden seien.
Hiebei
wird auf die o.a. Ausführungen verwiesen, wonach zwar in den letzten Jahren eine Reihe von Maturabällen oder Zeltfesten unterschiedlicher Größe stattgefunden haben, seit dem Jahr 1995 jedoch insgesamt nur 3 Open-Air Konzerte, die die Bezeichnung Großveranstaltung zu Recht tragen würden, sodass insoweit von unrichtigen Angaben ausgegangen worden ist.
Im Zusammenhang mit diesen Events hat der SACHVERSTÄNDIGE noch zutreffend die Grenzwerte im Sinne der Richtlinie des Umweltbundesamtes zitiert, wonach diese für max. 10 Veranstaltungstage pro Jahr gelten. Er hat auch erkannt, dass bei
Einbeziehung der motorsportlichen Veranstaltungen eine höhere Anzahl von Großveranstaltungen pro Jahr gegeben wäre, wobei seine
Einschätzung von 15 solcher Veranstaltungen, wie oben dargelegt, zu niedrig gegriffen ist. Zutreffend hat er dargelegt, dass für eine derart hohe Anzahl von Veranstaltungen generell die Grenzwerte für Wohnbereiche nach ÖNORM S5021, somit 55 dB am Tag und 45 dB bei Nacht, anzuwenden sein werden, wobei durch die Anwendung dieser Grenzwerte die Überschreitungen noch wesentlich höher liegen würden.
2.2.2.2. Zur Bestimmung der Lärmbeeinträchtigung wurden vom schalltechnischen Sachverständige folgende Imissionspunkte übernommen:
IP 1 Sonnenring NW
IP 2 Sonnenring W
IP 3 Wiesleitenweg
IP 4 Moosheim
IP 5 Anwesen Dr. Maier
IP 6 Strasse L 503
IP 7 Flatschach S
IP 8 Flatschach O
IP 9 Flatschach Mitte
IP 10 Flatschach N
IP 11 Akademie
IP 12 Campus
IP 13 Wohnhaus Roteder
IP 14 Wohnhaus Schönberg
IP 15 Enzingerhof
IP 16 Hotel N
IP 17 Hotel SO
IP 18 Hotel SW
IP 19 Baumessner
IP 20 Birkmoar
IP 21 Hammergraben S
IP 22 Hammergraben Mitte
IP 23 Hammergraben N
2.2.2.3. Der schalltechnische Sachverständige stellt in seinem Gutachten folgende Überschreitungen von Grenzwerten fest:
a) beim Regelbetrieb tagsüber ergaben sich an 10 IP Überschreitungen des Grenzwertes für den Spitzenpegel von 75 dB, wobei der Sachverständige die Zeit entgegen der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 (ab 18:00 nur mehr 70 dB) von 8.00-19.00 Uhr ansetzte; dabei kam
es an 5 IP sogar zu Überschreitungen der 80 dB-Grenze:
IP 1 – 1 dB
IP 2 – 2 dB
IP 4 – 3 dB
IP 6 – 2 dB
IP 13 – 2 dB
IP 14 – 9 dB (entspricht 84 dB)
IP 15 – 13 dB (entspricht 88 dB)
IP 16 – 5 dB (entspricht 80 dB)
IP 17 – 9 dB (entspricht 84 dB)
IP 18 – 7 dB (entspricht 82 dB)
b) beim Regelbetrieb in der Zeit von 19.00-22.00 Uhr ergaben sich
an 5 IP Überschreitungen des ÖAL-Grenzwertes von 70 dB für den Spitzenpegel:
IP 1 – 2 dB
IP 13 – 1 dB
IP 16 – 6 dB
IP 17 – 9 dB
IP 18 – 6 dB
c) bei Motorsportveranstaltungen ergab sich eine Vielzahl von Überschreitungen des vom Sachverständigen angesetzten Grenzwertes
von 65 dB tags für 30 Veranstaltungen und 55 dB für 3 Veranstaltungen nachts, wobei er dabei überdies unzutreffenderweise von der Lärmschutzrichtlinie für Freiluftveranstaltungen des Umweltbundesamtes ausging; beim Formel
1 Lauf und beim Motorrad-WM-Lauf werden sogar Überschreitungen der 80 dB-Grenze prognostiziert.
Formel 1 Lauf:
Lärmspitzen liegen an allen IP´s über dem Grenzwert, wobei ein Wert von 80 dB nur an den Punkten IP 9, 10, 11, 12 und 23 nicht überschritten wird.
24 Stunden-Rennen Auto, 12 Stunden-Rennen Motorrad:
Der schalltechnische Sachverständige setzte als Grenzwerte jenen für 30 Veranstaltungen am Tag (65 dB) und 3 Veranstaltungen in der
Nacht (55 dB) gemäß der Lärmschutzrichtlinie für Freiluftveranstaltungen des Umweltbundesamtes an. Dabei stellte er
Überschreitungen dieses Grenzwertes tagsüber an
9 Immissionspunkten und in der Nacht an fast allen
Immissionspunkten fest.
Motorrad-WM-Lauf:
Diese neu in den Rennkalender aufgenommene Veranstaltung soll ausschließlich über die Formel 1 Strecke führen, wobei durch eine
wesentlich höhere Anzahl der Teilnehmer und die höhere Schallleistung der Fahrzeuge starke Belastungen zu erwarten sind.
Der schalltechnische Sachverständige stellte lediglich an den Immissionspunkten 9, 10 und 23 keine Überschreitung des von ihm angesetzten Grenzwerts von 65 dB fest, jedoch an den IP 1, 2, 4, 5, 6, 13, 14, 15, 16, 17 und 18 eine Gesamtbelastung von jeweils über 80 dB.
Neue Rennserie Formelfahrzeuge:
Für diese zusätzliche Veranstaltung von 2-3 Tagen pro Jahr, die im
Bereich der ehemaligen Formel 1 Strecke durchgeführt wird, errechnete der lärmtechnische Sachverständige eine Reihe von Überschreitungen des Wertes von 65 dB, beim IP 15 eine Gesamtbelastung von 81 dB.
Die übrigen Rennveranstaltungen (mit Ausnahme „Motorrad national“
mit 69 dB), also Motocross-WM-Lauf, Motocross-National und Supermoto sowie Kartrennen ergeben in ihrer Prognose keine Überschreitungen des Werts von 65 dB. Zu den bisher bereits durchgeführten Rennveranstaltungen ergeben sich zusätzlich 9 motorsportliche Veranstaltungen, sodass mit 10-12 Veranstaltungen
zu rechnen ist, die jeweils über 2-3 Tage inkl. Trainingseinheiten
dauern können. Zusätzlich sind noch kleinere Rennen im Bereich der
Motocross-Strecke bzw. der Supermoto-Strecke vorgesehen.
d) bei den Events ging der Sachverständige wiederum – auch hier unzutreffenderweise - von der genannten Lärmschutzrichtlinie aus,
und zwar mit einem Grenzwert von 70 dB tags, wobei sich bei allen
geplanten Events teilweise viele Überschreitungen ergeben; bei den
Events I, II und IV sind sogar 3 bzw.1 bzw. 2 ÜberschreitungenEvents römisch eins, römisch zwei und römisch vier sind sogar 3 bzw.1 bzw. 2 Überschreitungen
von
80 dB zu erwarten:
Event IEvent römisch eins
IP 1 – 4 dB
IP 2 – 4 dB
IP 3 – 1 dB
IP 4 – 7 dB
IP 6 – 5 dB
IP 13 – 11 dB (Gesamtbelastung 81 dB)
IP 14 – 17 dB (Gesamtbelastung 87 dB)
IP 15 – 16 dB (Gesamtbelastung 86 dB)
IP 16 – 2 dB
IP 18 – 9 dB
IP 19 – 4 dB
IP 20 – 2 dB
IP 21 – 1 dB
IP 22 – 3 dB
Event IIEvent römisch zwei
IP 1 – 4 dB
IP 2 – 6 dB
IP 3 – 4 dB
IP 4 – 6 dB
IP 5 – 1 dB
IP 6 – 11 dB (Gesamtbelastung 81 dB)
IP 14 – 3 dB
IP 15 – 6 dB
IP 16 – 3 dB
IP 18 – 13 dB (Gesamtbelastung 13 dB)
IP 19 – 5 dB
Event IIIEvent römisch drei
IP 4 – 2 dB
IP 5 – 6 dB
Event IVEvent römisch vier
IP 14 – 7 dB
IP 15 – 9 dB
IP 17 – 12 dB (Gesamtbelastung 82 dB)
IP 18 – 19 dB (Gesamtbelastung 89 dB)
Event VEvent römisch fünf
IP 14 – 2 dB
IP 15 – 7 dB
IP 19 – 5 dB
2.2.2.4. Für den Dauerschallpegel bei Regelbetrieb stellte die medizinische Sachverständige ausgehend von den Schallpegelmessungen unter anderem fest:
In den Ruhephasen (Mittagspause und 18:00–22:00 Uhr) kommt es zu deutlichen Überschreitungen des Ist-Zustandes. Bei Werten zwischen
55 u. 60 dB (IP 4, IP 13 und IP 14) bleibt zwar die Gesundheitsstörung begrenzt, bei empfindlichen und älteren Menschen können jedoch bereits deutliche Gesundheitsstörungen auftreten.
Bei deutlicher Wahrnehmbarkeit der Überschreitungen über 3 dB sind
Belästigungsreaktionen nicht auszuschließen. An den IP 21–23 kommt
es zwar zu keiner Überschreitung des Immissionsrichtwertes für Wohngebiete, allerdings ist durch die besondere Geräuschcharakteristik der Fahrten auf dem Offroad-Gelände und die
Anhebung der Ist-Situation bei 3-5 dB auch hier eine Belästigungsreaktion der Bevölkerung nicht auszuschließen.
Die medizinische Sachverständige führt dazu weiter aus: Aufgrund der deutlichen Überschreitungen des Ist-Zustandes im Vergleich zum
derzeitigen Regelbetrieb mit Mittagspause von 12:30 bis 14:00 Uhr
und dem mit 18:00 Uhr festgelegten Betriebsende wird von medizinischer Seite, um Belästigungsreaktionen und Gesundheitsstörungen zu verhindern, die Einhaltung einer Erholungsphase dringend empfohlen. In Übereinstimmung mit dem technischen Sachverständigen wird daher für die gesamte Anlage eine generelle Mittagspause von 1 Stunde im Zeitraum von 12:00–14:00 Uhr und die Einschränkung der Betriebszeit für die Benutzung des Offroad-Geländes mit Enduromotorrädern, Trialmotorrädern und Quads in den Abendstunden mit 20:00 Uhr vorgeschlagen.
2.2.2.5. Die in 2.2.2.3. angeführten Grenzwertüberschreitungen werden vom schalltechnischen und der umweltmedizinischen Sachverständigen wie folgt bewertet:
Der schalltechnische Sachverständige führt aus, dass es erforderlich sei, eine zusätzliche Maßnahme einzuhalten, um trotz
dieser Überschreitungen eine für die Nachbarschaft umweltverträgliche Situation zu schaffen (Bescheid S 195f). Er fordert, dass die Gesamtanzahl von Großveranstaltungen (Formel 1 Rennen bzw. neue Rennserien, 24 Std.- u. 12 Std. Rennen, WM-EM-Läufe, internationale Rennen und Großevents vor allem auf den Eventplätzen I – III) 10 Ereignisse pro Jahr nicht überschreiten darf. Damit entfernt er sich jedoch selbst von der zitierten Richtlinie, die eindeutig nicht von Ereignissen, sondern von Veranstaltungstagen spricht. Damit kann jedoch die zitierte Richtlinie des UBA für Freiluftveranstaltungen auf das ggstdl. Projekt nicht mehr angewendet werden und es kommt noch zu wesentlich beträchtlicheren Überschreitungen der zu Zwecken des vorbeugenden Gesundheitsschutzes festgelegten Grenzwerte. Wenn derdieser Überschreitungen eine für die Nachbarschaft umweltverträgliche Situation zu schaffen (Bescheid S 195f). Er fordert, dass die Gesamtanzahl von Großveranstaltungen (Formel 1 Rennen bzw. neue Rennserien, 24 Std.- u. 12 Std. Rennen, WM-EM-Läufe, internationale Rennen und Großevents vor allem auf den Eventplätzen römisch eins – römisch drei) 10 Ereignisse pro Jahr nicht überschreiten darf. Damit entfernt er sich jedoch selbst von der zitierten Richtlinie, die eindeutig nicht von Ereignissen, sondern von Veranstaltungstagen spricht. Damit kann jedoch die zitierte Richtlinie des UBA für Freiluftveranstaltungen auf das ggstdl. Projekt nicht mehr angewendet werden und es kommt noch zu wesentlich beträchtlicheren Überschreitungen der zu Zwecken des vorbeugenden Gesundheitsschutzes festgelegten Grenzwerte. Wenn der
schalltechnische Sachverständige schließlich noch ausführt, dass unter Berücksichtigung der zusätzlichen organisatorischen Maßnahme
einer Begrenzung auf 10 Ereignisse/Jahr das geplante Vorhaben in schalltechnischer Hinsicht trotz geringfügiger Änderungen der bisherigen ortsüblichen Verhältnisse als umweltverträglich bezeichnet werden kann, so basiert nach Ansicht des Umweltsenats diese Einschätzung in keiner Weise mehr auf dem eingereichten Projekt. Die Prüfung der Häufigkeit und Intensität von Überschreitungen der zutreffenderweise anzuwendenden Grenzwerte (s.o. 2.2.2.1.) kann jedoch dahingestellt bleiben, da sich bereits
auf Grund der wesentlich großzügigeren Grenzwerte die Unzulässigkeit des Vorhabens ergibt.
Dies erkennt auch die umweltmedizinische Sachverständige, die darauf verweist (S 318 des Bescheids), dass weder von lärmtechnischer noch von medizinischer Seite die Motorsportveranstaltungen bzw. Events mit ihren Auswirkungen getrennt betrachtet werden können, womit sich eine andere Anzahl der Veranstaltungstage pro Kalenderjahr als in der UVE angegeben ergibt. Ihre Schlussfolgerung ist auch ganz eindeutig, wenn sie anführt, dass bei deutlichen Überschreitungen der Grenzwerte des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ab 60 – 65 dB Belastungsreaktionen stark ansteigen, bei 65 – 70 dB (neue Rennserie an IP 1 – IP 5 bzw. IP 13, das 24-Std.-Rennen an IP 13 und IP 14) vegetative Übersteuerungen möglich sind und ab 70 – 75
dB (neue Rennserie an IP 14, Events I und II an IP 19 bis IP 22, Motorrad-WM-Lauf IP 1 bis IP 5, IP 13 und IP 14, IP 19 und IPdB (neue Rennserie an IP 14, Events römisch eins und römisch zwei an IP 19 bis IP 22, Motorrad-WM-Lauf IP 1 bis IP 5, IP 13 und IP 14, IP 19 und IP
20)
Überbeanspruchungen gegeben sind.
Sie weist darauf hin, dass ab LAeq 65 dB erhöhte Gesundheitsstörungen zu befürchten sind und für die Betroffenen die zwingende Notwendigkeit zu Verhaltensänderungen entsteht.
Sie
listet die weiteren Folgen für die Anrainer auf und verweist darauf, dass durch die Vielzahl der geplanten Veranstaltungen, zumal durch zusätzliche Rennveranstaltungen die bisherige Anzahl sich um 9 erhöhe, und dem ganzjährig geplanten Regelbetrieb sich auch die Erholungsmöglichkeit der Anrainer reduziert. Sie weist schließlich noch einmal darauf hin, dass bereits ab 65 dB akute Schallreize sehr deutliche physiologische Reaktionen auftreten und
diese Werte praktisch durch sämtliche Motorsportveranstaltungen erreicht bzw. weit überschritten werden. Aus ihrer Sicht wären abgesehen von den übrigen Rennsportveranstaltungen, die den Grenzwert von 65 dB einhalten, zusätzlich max. 3 od. 4 der Großveranstaltungen pro Jahr tolerabel. Damit weist die umweltmedizinische Sachverständige jedoch eindeutig nach, dass schon allein aus den Gründen der Lärmimmission eine derartige Gesundheitsgefährdung der Anrainer zu befürchten ist, dass das Projekt in seiner eingereichten Form trotz aller vorgesehenen und
möglichen Auflagen nicht genehmigt werden kann.
Zur Forderung der umweltmedizinischen Sachverständigen, im Bescheid als Auflage Umweltmedizin/Betriebsphase Nr. 4 vorgeschrieben, dass im Bezug auf die hohen Überschreitungen in den Nachtstunden beim 24-Stunden-Rennen sowie bei Rennen der Formel 3000 (neue Rennserie) von den Antragstellern privatrechtliche Übereinkommen vorzulegen seien, die gewährleisten, dass bei bestimmten besonders belasteten Wohnobjekten Lärmschutzfenster mit Schalldämmlüftern in allen Wohnräumen eingebaut werden, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 77 GewO hinzuweisen. Demnach ist beiZur Forderung der umweltmedizinischen Sachverständigen, im Bescheid als Auflage Umweltmedizin/Betriebsphase Nr. 4 vorgeschrieben, dass im Bezug auf die hohen Überschreitungen in den Nachtstunden beim 24-Stunden-Rennen sowie bei Rennen der Formel 3000 (neue Rennserie) von den Antragstellern privatrechtliche Übereinkommen vorzulegen seien, die gewährleisten, dass bei bestimmten besonders belasteten Wohnobjekten Lärmschutzfenster mit Schalldämmlüftern in allen Wohnräumen eingebaut werden, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 77, GewO hinzuweisen. Demnach ist bei
der Prüfung der Frage, welche Auflagen zum Schutz der Nachbarn erforderlich sind, davon auszugehen, dass ein bestimmtes, dem Schutz vor Emissionen dienendes Verhalten des Nachbarn gesetzlich
nicht normiert ist. Es muss dem Nachbarn daher unbenommen bleiben,
z. B. seine Fenster zu öffnen oder zu schließen (sog. Dispositionsfreiheit, VwGH 8.5.1981, Zl. 04/1129/80, zit. nach Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2, Rz 13 zu
§ 77 m.w.N.).Paragraph 77, m.w.N.).
2.2.2.6. Wenn somit der Bescheid in seiner rechtlichen Beurteilung
(S 93f) darauf hinweist, dass aus umweltmedizinischer Sicht zu den
Einwendungen bzgl. Gefährdung der Gesundheit bzw. unzumutbare Belastung durch Lärm ausgeführt wird, dass bei Einhaltung der vorgeschlagenen Maßnahmen Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgeschlossen und unzumutbare Belastungen generell – mit Ausnahme
der Worst-Case-Betrachtung des Rennbetriebes - ausgeschlossen seien, so ist diese Einschätzung nach Ansicht des Umweltsenates nicht nachvollziehbar und unzulässig.
Vielmehr steht auf Grund der eindeutigen Angaben in den Gutachten
für den Umweltsenat fest, dass durch Überschreitungen der für den
Gesundheitsschutz festgelegten Spitzenpegel im Rennbetrieb, aber auch des enegieäquivalenten Dauerschallpegels bei einigen Veranstaltungen bzw. im Zusammenspiel aller geplanten Großveranstaltungen eine Gefährdung der Gesundheit der betroffenen
Nachbarn zu gewärtigen ist.
Dabei ist es ohne Belang, ob die Betroffenen selbst Berufung erhoben haben oder nicht und es musste auch nicht weiter geprüft werden, ob die zu erwartenden Belästigungen zumutbar sind oder nicht.
2.2.3. Luftschadstoffe
2.2.3.1. Der Bescheid enthält in seiner rechtlichen Beurteilung auf S. 95 unter Anführung je einer Entscheidung des Umweltsenates
und des Verwaltungsgerichtshofes den Hinweis darauf, dass die Immissionsgrenzwerte des IG-L lediglich „anzustreben“ seien und im
Hinblick darauf, dass der in den Gutachten angenommene „worst case“ nur theoretisch vorstellbar sei, die Vermutung, diese Anforderung sei erfüllt.
Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl die angeführte Entscheidung
des Umweltsenates im Fall Arnoldstein als auch die des Verwaltungsgerichtshofes sich ausschließlich auf Anlagen beziehen,
deren Zusatzbelastung sowohl im Verhältnis zur Vorbelastung als auch zu den zu beachtenden Umweltqualitätsstandards so gering ist,
dass diese messtechnisch kaum mehr erfassbar und so als vernachlässigbar bezeichnet werden kann. Nach dem in der Fachwelt
vertretenen und in den angeführten Enscheidungen des Umweltsenates
und des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten „Schwellenwertkonzept“ muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden, um überhaupt einen Einfluss auf die Immissionssituation anzunehmen.
Solche Schwellen werden ua mit Hilfe von Messbarkeitsgrenzen definiert. Dabei werden Immissionen als unerheblich betrachtet, die nach dem Stand der Messtechnik nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand überhaupt messbar sind oder die, weil
sie im Verhältnis zum Grenzwert eine sehr geringe Quantität aufweisen, nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit Umweltauswirkungen nach sich ziehen können (vgl zB Umweltbundesamt, UVE-Leitfaden, 2002, 61f, der eine Schwelle für die Festlegung des Untersuchungsraumes für das Schutzgut Luft vonsie im Verhältnis zum Grenzwert eine sehr geringe Quantität aufweisen, nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit Umweltauswirkungen nach sich ziehen können vergleiche zB Umweltbundesamt, UVE-Leitfaden, 2002, 61f, der eine Schwelle für die Festlegung des Untersuchungsraumes für das Schutzgut Luft von
3% eines Kurzzeitwertes, das ist ein Wert kleiner als ein Tagesmittelwert und 1% eines Langzeitwertes, das ist größer oder gleich einem Tagesmittelwert, festlegt; vgl weiters die neue deutsche TA-Luft, die in ihrem Kap. 4.2.2. anordnet, dass die Genehmigung trotz Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes an einem Beurteilungspunkt nicht versagt werden kann, wenn die Zusatzbelastung 3% des Immissions-Jahreswerts nicht überschreitet3% eines Kurzzeitwertes, das ist ein Wert kleiner als ein Tagesmittelwert und 1% eines Langzeitwertes, das ist größer oder gleich einem Tagesmittelwert, festlegt; vergleiche weiters die neue deutsche TA-Luft, die in ihrem Kap. 4.2.2. anordnet, dass die Genehmigung trotz Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes an einem Beurteilungspunkt nicht versagt werden kann, wenn die Zusatzbelastung 3% des Immissions-Jahreswerts nicht überschreitet
und weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung durchgeführt werden, insbesondere solche, die über den Stand der Technik hinausgehen).
Ein derartiger Fall liegt beim Vorhaben Spielberg jedoch jedenfalls nicht vor. Nach dem luftreinhaltetechnischen Gutachten
beträgt die mögliche Zusatzbelastung bei PM10 jedenfalls mehr als
3% des Jahresmittelwertes gem. IG-L (Jahresmittelwert = 40 µg/m3,
Irrelevanzkriterium nach IG-Luft wäre 1,2 µg/m³) und auch mehr als
3% des Kurzzeitwertes von 50 µg/m³=1,5 µg/m³. Selbst wenn man davon ausgeht, dass - wie im luftreinhaltetechnischen Gutachten, im Umweltverträglichkeitsgutachten und im Bescheid angesprochen
-
die Zusatzbelastung auf Grund des „worst case“-Szenarios 24- Stunden-Rennen angenommen wurde, ist evident, dass einige der Werte stark über so angenommenen Irrelevanzgrenzen liegen (bspw. max. Tagesmittelwerte: Kattigarweg: 2,9, Roteder 4,9, Sportplätze
3,6, Hotel 3,8, Flatschach 3,9 µg/m³ usw.). Ähnlich, z.T. noch erheblich deutlicher, verhält es sich bei NO2 (vgl. Tab. 15 bis 193,6, Hotel 3,8, Flatschach 3,9 µg/m³ usw.). Ähnlich, z.T. noch erheblich deutlicher, verhält es sich bei NO2 vergleiche Tab. 15 bis 19
des luftreinhaltetechischen Gutachtens).
2.2.3.2. Da es sich somit nicht um eine irrelevante Zusatzbelastung handelt, ist zu klären, wie die – hier anzuwendende - Genehmigungsvoraussetzung des § 77 Abs. 3 GewO (die Grenzwerte des IG-L sind „anzustreben“) i.V.m. dem Immissionsminimierungsgebot des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 und dem2.2.3.2. Da es sich somit nicht um eine irrelevante Zusatzbelastung handelt, ist zu klären, wie die – hier anzuwendende - Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 77, Absatz 3, GewO (die Grenzwerte des IG-L sind „anzustreben“) in Verbindung mit dem Immissionsminimierungsgebot des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 und dem
Vorsorgegrundsatz gem. § 17 Abs. 2 (Einleitungssatz) auszulegen ist.Vorsorgegrundsatz gem. Paragraph 17, Absatz 2, (Einleitungssatz) auszulegen ist.
Ein Blick in die Regierungsvorlagen zur Stammfassung des IG-L (608 Blg StenProt NR 20. GP), mit der auch die maßgebliche Fassung des
§ 77 Abs. 3 GewO 1994 eingefügt wurde (BGBl. I Nr. 115/1997) und zur Novelle 2001 (553 Blg StenProt NR 20. GP) zeigt zunächst, dassParagraph 77, Absatz 3, GewO 1994 eingefügt wurde Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,) und zur Novelle 2001 (553 Blg StenProt NR 20. Gesetzgebungsperiode zeigt zunächst, dass
durch das IG-L die einschlägigen Richtlinien der EU umgesetzt werden sollten. Dies betrifft ua die Tochterrichtlinien zur Rahmenrichtlinie Luftqualität über Grenzwerte für SO2, NO2 und NOx,
Partikel und Blei in der Luft (1999/30/EG) sowie über Grenzwerte für CO und Benzol (2000/69/EG). Es wird zu untersuchen sein, inwiefern diese Richtlinien über eine allfällige richtlinienkonforme Interpretation für die Auslegung der diskutierten Begriffe von Bedeutung sind.
Zu § 20 IG-L, der dieselbe Formulierung enthält wie § 77 Abs. 3 GewO, stellt die Regierungsvorlage zur Stammfassung des IG-L fest:Zu Paragraph 20, IG-L, der dieselbe Formulierung enthält wie Paragraph 77, Absatz 3, GewO, stellt die Regierungsvorlage zur Stammfassung des IG-L fest:
„Im Einzelfall wird eine Abwägung vorzunehmen sein.
Beispielsweise
wäre es sehr wohl gerechtfertigt, eine Genehmigung für einen Großemittenten zu versagen, wenn ein Immissionsgrenzwert bereits überschritten ist, obwohl sich die bereits bestehenden Anlagen weitgehend am Stand der Technik orientieren und weitere Sanierungen nur mehr in geringem Maß möglich oder zumutbar sind. Im Gegensatz dazu stünde Abs. 3 etwa der Genehmigung einer modernen, am Stand der Technik orientierten Anlage, die eine veraltete, schadstoffintensive Anlage im Sanierungsgebiet ersetzenwäre es sehr wohl gerechtfertigt, eine Genehmigung für einen Großemittenten zu versagen, wenn ein Immissionsgrenzwert bereits überschritten ist, obwohl sich die bereits bestehenden Anlagen weitgehend am Stand der Technik orientieren und weitere Sanierungen nur mehr in geringem Maß möglich oder zumutbar sind. Im Gegensatz dazu stünde Absatz 3, etwa der Genehmigung einer modernen, am Stand der Technik orientierten Anlage, die eine veraltete, schadstoffintensive Anlage im Sanierungsgebiet ersetzen
würde, auch im Fall einer vorliegenden oder aus der gegenwärtigen
Vorbelastung prognostizierten Grenzwertüberschreitung nicht notwendigerweise entgegen.“
Die Regierungsvorlage möchte also den Begriff des „Anstrebens“ so
verstanden wissen, dass es grundsätzlich (auch) nach Genehmigung der Anlage zu keiner Überschreitung von Immissionsgrenzwerten kommen darf oder zumindest zu einer Verbesserung der Situation im
Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte kommen muss. Dies soll
jedoch nicht dazu führen, dass moderne, dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Anlagen nicht errichtet werden dürfen, weil
Immissionsgrenzwerte auf Grund von Altanlagen mit wesentlich schlechterer Technologie bereits erreicht werden. Vielmehr soll die Möglichkeit der Sanierung solcher Altanlagen mit in Betracht gezogen werden.
Gemäß Art 2 der Luftqualitätsrahmenrichtlinie 96/62/EG und der Tochterrichtlinie über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft 1999/30/EG, die das IG-L umsetzt, ist Grenzwert ein Wert, der innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreicht werden muss undGemäß Artikel 2, der Luftqualitätsrahmenrichtlinie 96/62/EG und der Tochterrichtlinie über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft 1999/30/EG, die das IG-L umsetzt, ist Grenzwert ein Wert, der innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreicht werden muss und
danach nicht überschritten werden darf. Toleranzmarge ist der Prozentsatz des Grenzwerts, um den dieser unter den in der Luftqualitätsrahmenrichtlinie festgelegten Bedingungen überschritten werden darf und bezieht sich auf den Zeitraum vor dem Zeitpunkt, ab dem der Grenzwert eingehalten werden muss. Die Anhänge I – IV der Tochterrichtlinie legen konkrete Grenzwerte unddanach nicht überschritten werden darf. Toleranzmarge ist der Prozentsatz des Grenzwerts, um den dieser unter den in der Luftqualitätsrahmenrichtlinie festgelegten Bedingungen überschritten werden darf und bezieht sich auf den Zeitraum vor dem Zeitpunkt, ab dem der Grenzwert eingehalten werden muss. Die Anhänge römisch eins – römisch vier der Tochterrichtlinie legen konkrete Grenzwerte und
Toleranzmargen fest. Gemäß Art 7 der LuftqualitätsrahmenrichtlinieToleranzmargen fest. Gemäß Artikel 7, der Luftqualitätsrahmenrichtlinie
ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die
Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen. Gemäß Art 8 dieser Richtlinie ist in Gebieten, in denen die Werte eines oder mehrererEinhaltung der Grenzwerte sicherzustellen. Gemäß Artikel 8, dieser Richtlinie ist in Gebieten, in denen die Werte eines oder mehrerer
Schadstoffe die Summe von Grenzwert und Toleranzmarge überschreiten, ein Plan oder Programm zur Einhaltung des Grenzwertes innerhalb einer bestimmten Frist auszuarbeiten.
Gemäß
Art 9 halten die Mitgliedstaaten in jenen Gebieten, in denen die Werte der Schadstoffe unterhalb der Grenzwerte liegen, die Schadstoffwerte unter den Grenzwerten und bemühen sich, die bestmögliche Luftqualität im Einklang mit der Strategie der dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung zu erhalten.Artikel 9, halten die Mitgliedstaaten in jenen Gebieten, in denen die Werte der Schadstoffe unterhalb der Grenzwerte liegen, die Schadstoffwerte unter den Grenzwerten und bemühen sich, die bestmögliche Luftqualität im Einklang mit der Strategie der dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung zu erhalten.
Diese Bestimmungen fordern also in bereits belasteten Gebieten die
Erstellung eines zur Einhaltung der Grenzwerte erstellten Maßnahmenplanes und – in anderen Gebieten – die Einhaltung der Grenzwerte. Die Genehmigung einer Anlage, durch die ein Grenzwert
überschritten würde oder einer Anlage in Gebieten, in denen der Grenzwert bereits überschritten ist, ohne dass zum Zeitpunkt der Genehmigung auf andere verbindliche Weise festgelegt wäre, wie zu
einer Einhaltung des Grenzwertes zu kommen ist, wäre richtlinienwidrig. Folgerichtig enthält das IG-L neben der Anordnung, dass die Bestimmungen einer Maßnahmenkatalog-Verordnung
einzuhalten sind (für Anlagen in belasteten Gebieten mit bestehendem Maßnahmenkatalog) auch die Anordnung, dass – unabhängig vom Bestehen eines belasteten Gebietes – die Einhaltung
der Grenzwerte anzustreben sind.
Die Anordnung des IG-L, dass bei der Genehmigung von Anlagen die Einhaltung der Grenzwerte „anzustreben“ sei, ist somit auch im Licht der zitierten Richtlinienbestimmungen (hier jedenfalls insoweit, als die Grenzwerte der Richtlinie 96/62/EG berührt sind), richtlinienkonform so auszulegen, dass diese Grenzwerte einzuhalten sind.
Dennoch lässt die Formulierung des österreichischen Gesetzgebers,
dass die Grenzwerte „anzustreben“ sind, einen auch auf Basis der angeführten Richtlinien zulässigen Spielraum. Sie reflektiert zunächst das Faktum, dass die auf Basis der angeführten Richtlinien durch das IG-L festgelegten Grenzwerte auch Kurzzeitgrenzwerte (vgl. etwa den Halbstundenmittelwert für NO2) umfassen, die durch zufällige oder sehr kurzfristige Ereignisse andass die Grenzwerte „anzustreben“ sind, einen auch auf Basis der angeführten Richtlinien zulässigen Spielraum. Sie reflektiert zunächst das Faktum, dass die auf Basis der angeführten Richtlinien durch das IG-L festgelegten Grenzwerte auch Kurzzeitgrenzwerte vergleiche etwa den Halbstundenmittelwert für NO2) umfassen, die durch zufällige oder sehr kurzfristige Ereignisse an
Messstellen (z. B. Betrieb eine Dieselaggregats in unmittelbarer Nähe einer Messstelle; zeitlich befristete Baustellentätigkeit in
unmittelbarer Nähe der Messstelle in Verbindung mit ungünstigen Ausbreitungsbedingungen) überschritten werden können, die aber noch keine Beeinträchtigung des Schutzzwecks (menschliche Gesundheit, Schutz der Vegetation) im repräsentativen Gebiet erwarten lassen. In diesem Fall kann beispielsweise die Berechnung
eines Perzentilwertes, dh die Außerachtlassung der höchsten prognostisch möglichen Überschreitungswerte, zulässig sein, um eine realistische Prognose über die Einhaltung der Maximalwerte zu
erhalten. Auch bei Feinstaub können Methoden zulässig sein, welche
die mögliche Anzahl der Überschreitung von Tagesmittelwerten (zulässiger Grenzwert derzeit: 50µg/m3; 35 Überschreitungen jährlich erlaubt) nicht auf Basis eines berechneten, theoretisch möglichen Worst-Case-Szenarios, sondern auf der Grundlage einer alle Beleitumstände berücksichtigenden und diese wertenden realistischen Abschätzung der Wahrscheinlichkeit von Grenzwertüberschreitungen angeben.
Zusammenfassend bedeutet dies, dass ein Vorhaben bei Annahme realistischer Szenarios mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit
nicht zu einer Überschreitung eines Grenzwertes und zu keiner Erhöhung einer bereits bestehenden Überschreitung führen darf.
2.2.3.3. Das luftreinhaltetechnische Gutachten geht zunächst davon
aus, dass die gemessenen Daten der nächstgelegenen Messstationen Zeltweg und Knittelfeld für die Ermittlung der Vorbelastung herangezogen werden können, da diese zwar in verbautem Gebiet liegen und in einer ländlichen Umgebung zwar tendenziell mit einer
geringeren Vorbelastung zu rechnen sei, im Umkreis des A1-Ringes aber Zusatzbelastungen durch die nahe vorbeiführende Murtalschnellstraße zu erwarten seien und auch die Messwerte der bis Mitte 1998 betriebenen Messstation Fohnsdorf trotz der immissionsklimatisch deutlich günstigeren Lage am nördlichen Beckenrand eine gute Übereinstimmung mit den Daten von Zeltweg und
Knittelfeld aufwiesen.
Die Jahres- und Halbstundenmittelwerte für Stickstoffdioxid lagen
lt. Gutachten in den letzten Jahren unter den Grenzwerten des IG-L.
Durch das Vorhaben kann es lt. den – nachvollziehbaren – Berechnungen des Gutachtens in der Betriebsphase-Rennbetrieb (Betrachtung eines 24-Stunden-Rennens) zu Überschreitungen sowohl
des Halbstundenmittelwertes von 200µg/m3 als auch des Jahresmittelwertes von 30µg/m3 (der ab 2012 einzuhalten ist), kommen.
Überschreitungen des Halbstundenmittelwertes ergeben sich zwar nur
innerhalb des Ringgeländes, aber doch an Orten, an denen angenommen kann, dass sich Menschen dauernd oder wiederholt aufhalten (Spielplatz, Sporthallen) und daher grundsätzlich der Grenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit des IG-L anzuwenden ist. Zu den Überschreitungen des Jahresmittelwertes stellt das Gutachten fest, dass nur ein sehr kleiner Teil der Rennen den Umfang des hier im Sinn eines worst-case-Szenarios betrachteten 24-Stunden-Rennens habe bzw. zu den immissionsmeteorologisch kritischen Zeiten (stabile Morgenstunden)
stattfinde und die ermittelten Werte somit eine deutliche Überschätzung darstellten, insb. betreffend die Aufpunkte an der Westschleife, die außerhalb des Geländes mit Ausnahme des Enzinger
Hofes die einzigen Punkte darstellen dürften, wo der Grenzwert überschritten wird. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass
der Jahresmittelgrenzwert für NO2 im tatsächlichen Betrieb flächendeckend eingehalten werden könne.
Als Tagesmittelwert ist zwar im IG-L kein Grenzwert normiert, aber
ein Zielwert von 80µg/m3, der auch außerhalb des Geländes fast
an
jedem Messpunkt überschritten ist.
Für die Betriebsphase – Großveranstaltung und die Betriebsphase
–
Offroad werden für Stickstoffdioxid keine Grenz- oder Zielwertüberschreitungen prognostiziert.
Für die Bauphase stellt das Gutachten fest, dass keine Überschreitungen von Grenzwerten zu erwarten sind, allerdings werden Maßnahmen empfohlen, um die Werte weiter abzusenken. Der Zielwert kann in der Bauphase nicht eingehalten werden.
Zusammenfassend kann somit für Stickstoffdioxid festgestellt werden, dass bei Rennbetrieb der Kurzzeitmittelwert innerhalb des
Betriebsgeländes an von Menschen benutzten Stellen nicht flächendeckend, der Jahresmittelwert bei realistischer Einschätzung jedoch möglicherweise in- und außerhalb des Geländes
eingehalten werden kann.
Auf Grund von Rückschlüssen aus den Daten der umliegenden Staubmessstellen und den Daten der Feinstaubmessstellen Knittelfeld-Parkstraße und Bruck an der Mur geht das Gutachten davon aus, dass der Jahresmittelwert für Feinstaub (PM10) im Bereich des Vorhabens eingehalten, der Tagesmittelwert einschließlich Toleranzmarge jedoch überschritten ist. Auch im Aichfeld sei nicht damit zu rechnen, dass der Tagesmittelwert-Grenzwert bzw. die tolerierte Zahl von Überschreitungstagen pro Jahr eingehalten werden kann.
Durch das Vorhaben kommt es lt. Berechnungen des Gutachtens in der
Betriebsphase-Rennbetrieb zu keiner Überschreitung des Jahresmittelwertes, jedoch seien Überschreitungen des Tagesmittelgrenzwertes mit Sicherheit zu erwarten. Diese Überschreitungen würden aber auch schon im momentanen Zustand auftreten. Es sei darüber hinaus auch davon auszugehen, dass die vom Gesetz tolerierten 35 Überschreitungen pro Jahr schon aktuell
nicht eingehalten werden könnten. Wie viele Zusatztage mit Werten
über 50µg/m³ durch den Rennbetrieb anfallen würden, könne derzeit
nicht gesagt werden und könne allenfalls nach Vorliegen eines Rennkalenders abgeschätzt werden. In der Folge berechnet das Gutachten nur die maximalen Tagesmittelwerte der Gesamtbelastung,
die für die Einhaltung des Grenzwertes allerdings nur am Rande relevant sind.
Aus dem – öffentlich zugänglichen und über die Internetseite des Umweltbundesamtes abrufbaren – Jahresbericht der Luftgütemessungen
2003, S. 31f. lässt sich allerdings ein Zusammenhang zwischen den
bisher erreichten Jahresmittelwerten für Feinstaub und der statistischen Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Anzahl von Überschreitungen der Tagesmittelwerte abschätzen. Die dort abgebildete Graphik zeigt, dass bei bereits bei einem Jahresmittelwert von 29µg/m3 im Mittel 35 Tagesmittelwerte über 50µg/m3 auftreten. An den für den Bereich des gegenständlichen Vorhabens relevanten Messstellen wurden Jahresmittelwerte für Schwebestaub (die lt. Gutachten grob auch für die Feinstaubberechnungen zu Grunde gelegt werden können) zwischen 29
und 34µg/m3 gemessen. Der gemessene Jahresmittelwert lässt daher auch in Zukunft Grenzwertüberschreitungen des Tagesmittelwert-Grenzwertes erwarten.
Auch in der Betriebsphase – Großveranstaltung wird es laut Gutachten zu Überschreitungen des Tagesmittelwertes kommen, wobei
das Gutachten auch diesbezüglich über die Zahl der zusätzlichen Grenzwertüberschreitungen keine Angaben macht.
Auch für die Betriebsphase – Offroad und die Bauphase kann das Gutachten keine Angaben über die zusätzliche Anzahl von möglichen
Überschreitungstagen machen.
Die vom luftreinhaltetechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten vorgenommene Gesamtbewertung schließt mit folgendem Resumee:
„Durch das vorliegende Projekt kommt es zu Zusatzimmissionen, die
teilweise zu Zielwertüberschreitungen (NO2) nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft bzw. beim Schadstoff Feinstaub PM10,
wo bereits in der Ausgangssituation mit einem Nichteinhalten des Grenzwertes und Überschreitung der tolerierten Anzahl an Überschreitungen zu rechnen ist, zu einer Zunahme dieser Überschreitungstage führen können. Über die Anzahl der möglichen Überschreitungen des PM10-Tagesmittelwertes können keine genauen Angaben gemacht werden. Dies findet seine Begründung vor allem darin, dass einerseits im Ist-Zustand ohne Projekt auch mit mehr als 35 Überschreitungen zu rechnen ist, andererseits nur das worst-case-Szenario bekannt ist, nicht aber die Anzahl der mittelgroßen Veranstaltungen, die Zusatzbelastungen über den Irrelevanzkriterien erzeugen. Die Anzahl der Überschreitungen ist
auch anhängig von der nicht vorsehbaren Vorbelastungssituation (meteorologische Situation).
Das Projekt entspricht daher nicht den Zielen des Immissionsschutzgesetzes - Luft. Da es sich bei den Zusatzimmissionen sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase (größere Veranstaltungen) um temporäre Belastungen handelt und dabei Grenz- bzw. Zielwerte zum dauerhaften Schutz der
menschlichen Gesundheit überschritten werden, ist die endgültige Beurteilung in jedem Fall der medizinischen Amtssachverständigen zu überlassen.“
Das Gutachten kommt bereits auf Basis der vorliegenden Daten zu diesem Schluss. Zusätzlich sind jedoch, wie unten in Pkt. 2.2.4. dargestellt, wesentlich höhere Verkehrszahlen bei Veranstaltungen
anzunehmen als im verkehrstechnischen Gutachten angenommen wurde.
Weiters ist zu bedenken, dass es lt. Bescheid zu einer ganz wesentlichen Erhöhung der Anzahl der Großveranstaltungen und damit
der Besucher, die mit dem eigenen Kfz anreisen werden, kommen wird. Zu den lt. erstinstanzlichem Bescheid und den veranstaltungsrechtlichen Genehmigungen der letzten Jahre bestehenden Nutzungen (Rennveranstaltungen an 16 Tagen/Jahr, zwei
Großveranstaltungen im Jahr 1995 und eine im Jahr 2000 zuzüglich einiger Zeltfeste und Maturabälle) kommen nunmehr zwei 24/12- Stunden-Langstreckenrennen der Tourenwagen mit insgesamt 4 Tagen und jeweils 3-5 Trainingstagen = 10-14 Tage, die Langstreckenrennen Motorrad mit 1 Tag + 3-5 Trainingstagen = 4-6 Tage, das wären bereits 14-20 Tage zusätzlicher Rennbetrieb. Auf Grund der Auflage 5 Umweltmedizin-Betriebsphase dürfen die Rennen
der Neuen Rennserie, der Motorrad-WM-Lauf und Open-Air-Veranstaltungen bis 100 000 Besucher sowie solche bis 40 000 Besucher nur alternativ zu den vorgenannten Rennen stattfinden und
sind bei der Berechnung der zusätzlichen Betriebstage nicht mehr in Anschlag zu bringen. Wohl können aber lt. dieser Auflage weitere sieben zusätzliche Großveranstaltungen anderer Art stattfinden, nämlich Events mit einer Dauer von, soweit aus dem Bescheid und den Antragsunterlagen ersichtlich, einem bis 3 Tagen.
Es wird damit zu einer erheblichen Erhöhung der Anzahl der Tage, an denen Großveranstaltungen (Rennen oder andere Events) stattfinden, kommen. Zusätzlich ist der Dauerbetrieb auf den anderen Anlagenteilen zu berücksichtigen, der zwar, wie das Gutachten feststellt, nicht in einem erheblichen Ausmaß, aber dennoch zu einem kleinen Teil dazu beiträgt, dass sich die Gesamtimmissionssituation verschlechtern wird.
Auf Grund dieser Voraussetzungen erachtet der Umweltsenat die Wahrscheinlichkeit, dass es zu zusätzlichen Überschreitungen des als Tagesmittelwert definierten Grenzwertes bei PM10 kommen wird,
als hoch.
2.2.3.4. Das umweltmedizinische Gutachten gibt im Wesentlichen das
schalltechnische bzw. luftreinhaltetechnische Gutachten wieder.
In
Bezug auf die Luftreinhaltung kommt es zum Schluss, dass aufgrund
der (nicht) vorgelegten Beurteilungsgrundlagen von medizinischer Seite „derzeit nur eine negative Bewertung abgegeben“ werden könne. Die Begründung erschöpft sich darin, dass die – zum Schutz
des Menschen festgesetzten – Grenzwerte für Feinstaub und Stickstoffdioxid überschritten würden.
Das Umweltverträglichkeitsgutachten schließlich gibt in Bezug auf
die Luftreinhaltung die Ergebnisse der oben angeführten Gutachten
richtig zusammenfassend wieder. Die „Gesamtbewertung“ erfolgt jedoch mit einem einzigen Satz (S. 54, zitiert oben Pkt. 2.1.2.) und ist angesichts der negativen umweltmedizinischen Bewertung und
der klaren Angaben über Grenzwertüberschreitungen im luftreinhaltetechnischen Gutachten nicht nachvollziehbar.
2.2.3.5. Die vorhandenen Gutachten, insbesondere das luftreinhaltetechnische Fachgutachten, ergeben somit, dass durch das Vorhaben eine nicht unerhebliche Überschreitung bzw. Zunahme der Überschreitungshäufigkeit relevanter Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft zum Schutz der menschlichen Gesundheit erfolgt. Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen am Vorhaben selbst oder Maßnahmen im Bereich der nicht von der Projektwerberin zu vertretenden Vorbelastung (Verkehr, andere Anlagen) getroffen worden (dies könnte etwa durch privatrechtliche
Vereinbarungen oder öffentlich-rechtliche Maßnahmenpläne der Fall
sein), durch die in absehbarer Zeit in rechtlich verbindlicher Weise die Grenzwerte eingehalten werden können. Von einem „Anstreben“ der Grenzwerte des IG-L durch dieses Vorhaben kann daher keine Rede sein.
Bei der Bewertung ist überdies zu beachten, dass im Rahmen des UVP-Verfahrens „im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge“ gem.
§ 17 Abs. 2 UVP-G 2000 ein allgemeines ImmissionsminimierungsgebotParagraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 ein allgemeines Immissionsminimierungsgebot
gilt. Besondere Maßnahmen, die Immissionen aus dem Vorhaben, z.
B.
beim Anreiseverkehr, soweit zu minimieren, dass zumindest die einschlägigen Grenzwerte eingehalten werden, sind jedoch nicht ersichtlich.
2.2.4. Verkehr
Wie bereits unter Punkt 2.2.3.3. als Zusammenfassung der Ergebnisse der eingeholten Gutachten zur Frage Immissionen von Luftschadstoffen erwähnt, werden die negativen Auswirkungen des Vorhabens noch insoferne verstärkt, als sowohl in den Projektunterlagen als auch in der UVE von unrichtigen respektive zu niedrigen Verkehrszahlen ausgegangen wird.
Im Detail:
Es finden sich unterschiedliche Angaben im Projekt über die erwartete Besucheranzahl bei Großveranstaltungen; die Angaben reichen von 20.000 bis 200.000, 100.000 bis 200.000 Personen, verschiedentlich ist die Rede von „mehr als 100.000 Personen“.
Für die Berechnung des dadurch aufkommenden PKW- und sonstigen Verkehrs zieht der verkehrstechnische Sachverständige jedoch ohne
nähere Begründung „bis zu 100.000 Besucher“ heran.
Auch der Bescheid geht ohne ausdrückliche Einschränkung von bis zu
100.000 Besuchern aus; selbst wenn man diese Zahl heranzieht, sind
die Ausführungen des Sachverständigen nicht nachvollziehbar.
Er geht davon aus, dass 70.000 bis 80.000 Personen mit dem PKW anreisen, wobei er einen durchschnittlichen Besetzungsgrad von 3,5
Personen pro PKW und dadurch eine zu erwartende Anzahl von ca. 20.000 bis 25.000 PKW ansetzt.
Aufgrund des Planungshandbuches des BMUJF aus 1997 wird basierend
auf empirischen Erfahrungen aus 29 Großveranstaltungen ein Besetzungsgrad von durchschnittlich 2 Personen pro PKW angenommen.
Dies gilt dann, wenn keine gezielten Maßnahmen zur Erhöhung des Besetzungsgrades gesetzt werden. Im gegenständlichen Projekt ist keine einzige konkrete solche Maßnahme enthalten; es ist den zitierten Planungsrichtlinien weiters zu entnehmen, dass durch ein
gezieltes, konsequent umweltorientiertes Konzept, d.h. mit intensivsten Maßnahmen im Optimalfall ein Besetzungsgrad von 3 Personen pro PKW außerhalb von Großstädten erreicht werden kann. Von damit auch nur annähernd vergleichbaren Maßnahmen kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Eine verbesserte Anbindung
der Parkplätze an die Abzugsstraßen kann jedenfalls nicht als solche Maßnahme angesehen werden.
Die Annahme eines extrem hohen Besetzungsgrades von 3,5 Personen pro PKW ist nicht begründet und daher nicht nachvollziehbar.
Aus obigen Ausführungen ergibt sich vielmehr schlüssig, dass die zu erwartende Anzahl der aufkommenden PKW zwischen 35.000 und 40.000 liegen muss (geht man von 200.000 Besuchern insgesamt aus,
liegt die Zahl der zu erwartenden PKW 70.000 bis 80.000 - das ist
doppelt bzw. viermal so viel wie vom Gutachter angegeben).
Daraus ergeben sich neben den direkten Auswirkungen des enormen Verkehrsansturmes, nämlich der Lärm- und Abgasbelastung, noch die
indirekten Auswirkungen, d.h. extreme Staubildung und dadurch wesentlich verzögerte Abreise nach den Veranstaltungen mit dadurch
noch einmal verstärkter Lärm- und Abgasbelastung; weder die direkten noch die indirekten zusätzlichen Belastungen wurden in annähernd den Erwartungen entsprechender Form im Gutachten berücksichtigt noch der Sachverständige mit der Frage befasst, wie
sich diese zusätzlichen Belastungen aus dem Verkehr rückkoppeln mit den Belastungen aus dem Renn- und Veranstaltungsbetrieb, durch
den die Grenzwerte für Lärmimmissionen oder Schadstoffbelastung ohnehin bereits überschritten werden.
Die Prüfung der Frage, ob die Projektunterlagen samt den einschlägigen Gutachten in diesem Punkt verbesserungsfähig sind, kann jedoch dahingestellt bleiben, nachdem aufgrund der Ausführungen zu 2.2.3.3. jedenfalls die Bewilligungsfähigkeit des
Gesamtvorhabens eindeutig nicht gegeben ist.
Angefügt seien allerdings die wesentlichen Anforderungen, die es an ein derartiges Projekt und die Beurteilung durch die Erstbehörde zu stellen gilt:
* Einigermaßen exakte Angabe der erwarteten Besucher pro Veranstaltung
* Anwendung der bzw. Auseinandersetzung mit den Empfehlungen des Planungshandbuches des BMUJF aus 1997 in allen Bereichen * Schlüssige Berechnung der sich daraus ergebenden Auswirkungen
auf Luftschadstoffe und Lärmbelastung
* Gesamthafte Betrachtung aller einschlägigen Auswirkungen in Hinblick auf Grenzwertüberschreitungen
* Befassung des schalltechnischen und danach des
medizinischen
Sachverständigen mit den Ergebnissen
2.2.5. Waldsperre
Der Sachverständige für Wildbiologie führt in seinem Gutachten aus, dass der Waldbereich des Offroad-Geländes einen guten Lebensraum für Reh- und Niederwild bietet. Aufgrund des ganzjährigen Betriebes mit bis zu 10 Fahrzeugen gleichzeitig auf der Strecke, der Unübersichtlichkeit des Geländes und der hohen Fahrgeschwindigkeiten sind Kollisionen mit Rehwild mit großer Sicherheit zu erwarten; aus diesem Grund ist es nach dem Gutachten
unbedingt erforderlich, das Offroad-Gelände insbesondere durch die
Errichtung eines rehwilddichten Zaunes von 2 m Höhe rehwildleer zu
halten. Der Gutachter verweist abschließend explizit darauf, dass
eine Umweltverträglichkeit (nur) bei Errichtung des rehwilddichten
Zaunes und ständiger Rehwildleererhaltung des Geländes festgestellt werden kann.
Aus dem nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen für Wildbiologie geht schlüssig hervor, dass unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Sicherheitsinteresses eine Genehmigungsfähigkeit
des Vorhabens nur bei Errichtung eines Wildzaunes gegeben ist.
Die erstinstanzliche Behörde war sohin zu prüfen verhalten, ob die
Errichtung einer entsprechenden Schutzeinrichtung nach den Materiengesetzen zulässig bzw. durchsetzbar ist.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird hiezu lediglich ausgeführt, dass die Frage der Zulässigkeit von Waldsperren im Sinne der §§ 34 und 35 ForstG 1975 erst im Detailrodungsverfahren zu klären ist.In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird hiezu lediglich ausgeführt, dass die Frage der Zulässigkeit von Waldsperren im Sinne der Paragraphen 34 und 35 ForstG 1975 erst im Detailrodungsverfahren zu klären ist.
Dieser Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde kann nicht beigetreten werden. Wie schon unter Punkt 2.1.2 des Berufungsbescheides ausgeführt, kann in einem Verfahren nach § 18Dieser Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde kann nicht beigetreten werden. Wie schon unter Punkt 2.1.2 des Berufungsbescheides ausgeführt, kann in einem Verfahren nach Paragraph 18
Abs.1 UVP-G 2000 eine Grundsatzbewilligung nur dann erteilt werden, wenn feststeht, dass in den Detailgenehmigungsverfahren keine Fragen auftreten können, die das Gesamtprojekt unzulässig machen würden; die Frage der Zulässigkeit der Errichtung eines Wildzaunes ist sohin schon im Grundsatzgenehmigungsverfahren zu klären.Absatz eins, UVP-G 2000 eine Grundsatzbewilligung nur dann erteilt werden, wenn feststeht, dass in den Detailgenehmigungsverfahren keine Fragen auftreten können, die das Gesamtprojekt unzulässig machen würden; die Frage der Zulässigkeit der Errichtung eines Wildzaunes ist sohin schon im Grundsatzgenehmigungsverfahren zu klären.
Nach § 34 ForstG 1975 darf Wald vom Waldeigentümer von der Benützung zu Erholungszwecken unter bestimmten Voraussetzungen befristet oder dauernd ausgenommen werden. Es ist nach dem Wortlaut des Gesetzes offenkundig, dass die Sicherung eines Offroad-Motorsportgeländes gegen Rehwild nicht unter den in den Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung taxativ aufgezählten Tatbeständen zu subsumieren ist.Nach Paragraph 34, ForstG 1975 darf Wald vom Waldeigentümer von der Benützung zu Erholungszwecken unter bestimmten Voraussetzungen befristet oder dauernd ausgenommen werden. Es ist nach dem Wortlaut des Gesetzes offenkundig, dass die Sicherung eines Offroad-Motorsportgeländes gegen Rehwild nicht unter den in den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung taxativ aufgezählten Tatbeständen zu subsumieren ist.
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.10.1989, Zl. 89/10/0169, ausgesprochen, dass die Behörde wirtschaftliche Interessen an einer Einzäunung einer Liegenschaft
mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage bei der Bescheiderlassung nicht ihre Überlegung einbeziehen kann.
Die Errichtung eines Wildzaunes ist nach den Bestimmungen des ForstG 1975 nicht zulässig. Eine Bestimmung, eine Waldfläche zum Zwecke der Ermöglichung eines Motorsportbetriebes einzäunen zu können, besteht auch nach anderen Materiengesetzen nicht; das im erstinstanzlichen Bescheid angesprochene Steiermärkische Geländefahrzeugegesetz regelt diese Frage nicht.
Aus den dargestellten Gründen hätte die erstinstanzliche Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Projektsvorhaben nicht umweltverträglich und im öffentlichen Sicherheitsinteresse abzuweisen ist.
2.2.6. Zusammenfassend betrachtet zeigt sich, dass das eingereichte Vorhaben in zentralen Bereichen nicht den anzuwendenden Genehmigungskriterien entspricht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG).Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (Paragraph 17 a, VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 3, VwGG).
Schlagworte
Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Auflagen, Bestimmtheit; Freizeit- und Vergnügungspark, Verkehr, Prüfanforderungen; Genehmigungsvoraussetzungen, Gesundheitsgefährdung; Grundsatzgenehmigung, Inhalt; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Anstreben; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; Rodung, öffentliches Interesse; Umweltverträglichkeitserklärung, Angaben, Zumutbarkeit; Umweltverträglichkeitsgutachten, Inhalt; Vorhaben, Einheit; Waldsperre, Zulässigkeit;Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014