TE Umse Bescheid 2005/2/10 US 8B/2004/13-13

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Veröffentlicht am 10.02.2005
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
AVG §13 Abs7
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

Betrifft: Grundwasserentnahme in der KG Lohn – Gemeinde „Schönbach“; Feststellung der UVP-Pflicht - Berufungsentscheidung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Thomas Rath als Vorsitzenden, Mag. Martina Greiner als Berichterin und Dr. Herbert Wienerroither als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung von Johann Gschwantner gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17.08.2004, Zl RU4-U-101/015, wie folgt entschieden:

Spruch

Der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17.08.2004, Zl RU4-U-101/015, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben. Das Feststellungsverfahren wird gemäß § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.Der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17.08.2004, Zl RU4-U-101/015, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben. Das Feststellungsverfahren wird gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 13 Abs. 7 sowie 66 Abs. 4 Allgemeinenes Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF BGBl. I Nr. 10/2004;Paragraphen 13, Absatz 7, sowie 66 Absatz 4, Allgemeinenes Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,;

§ 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 89/2000 idgF BGBl. I Nr. 153/2004Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,

Begründung

1. Verfahrensgang

1.1.               Johann Gschwantner hat im Oktober 2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung von zwei Rohrbrunnen auf den Grundstücken Nr. 431 und 515, beide KG Lohn, mit Grundwasserentnahmen von insgesamt 2,2 Liter pro Sekunde angesucht. Anlässlich dieses Ansuchens beantragte die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 über die UVP-Pflicht des Vorhabens. Die Niederösterreichische Landesregierung entschied über den Antrag mit Bescheid vom 17.08.2004, Zl RU4-U- 101/015, dahingehend, als sie die UVP-Pflicht des Vorhabens gemäß Z 32 b des Anhanges 1 des UVP-G 2000 feststellte. Dem Verfahrensakt kann nicht entnommen werden, dass die Behörde ein Feststellungsverfahren auch von Amts wegen eingeleitet hätte.1.1. Johann Gschwantner hat im Oktober 2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung von zwei Rohrbrunnen auf den Grundstücken Nr. 431 und 515, beide KG Lohn, mit Grundwasserentnahmen von insgesamt 2,2 Liter pro Sekunde angesucht. Anlässlich dieses Ansuchens beantragte die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 über die UVP-Pflicht des Vorhabens. Die Niederösterreichische Landesregierung entschied über den Antrag mit Bescheid vom 17.08.2004, Zl RU4-U- 101/015, dahingehend, als sie die UVP-Pflicht des Vorhabens gemäß Ziffer 32, b des Anhanges 1 des UVP-G 2000 feststellte. Dem Verfahrensakt kann nicht entnommen werden, dass die Behörde ein Feststellungsverfahren auch von Amts wegen eingeleitet hätte.

1.2.              Gegen den Bescheid vom 17.08.2004 richtet sich die Berufung des Johann Gschwantner vertreten durch die Anwaltsgesellschaft mbH HASCH & PARTNER, Landstraße 47, 4020 Linz, mit welcher der Berufungswerber beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufzuheben.

1.3. Infolge der mangelhaften Sachverhaltserhebungen durch die I. Instanz hat der Umweltsenat ein ergänzendes Gutachten der Abteilung VII/4 – Fachliche Grundsätze der Wasserwirtschaft – des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft eingeholt. Das Gutachten vom 11.11.2004, verfasst von MR DI Dr. Otto Vollhofer, hat unter anderem ergeben, dass die dem Umweltsenat vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung über die UVP-Pflicht unzureichend detailliert sind. Das Gutachten wurde den Parteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Stellungnahme übermittelt.1.3. Infolge der mangelhaften Sachverhaltserhebungen durch die römisch eins. Instanz hat der Umweltsenat ein ergänzendes Gutachten der Abteilung VII/4 – Fachliche Grundsätze der Wasserwirtschaft – des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft eingeholt. Das Gutachten vom 11.11.2004, verfasst von MR DI Dr. Otto Vollhofer, hat unter anderem ergeben, dass die dem Umweltsenat vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung über die UVP-Pflicht unzureichend detailliert sind. Das Gutachten wurde den Parteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Stellungnahme übermittelt.

1.4. In der Folge hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 08.02.2005 dem Umweltsenat die Zurückziehung seines Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung seines Grundwasserentnahmeprojektes (Quellwasserabfüllanlage mit Speisung aus 2 Brunnen auf den Grundstücken 431 und 515, beide KG Lohn, Marktgemeinde Schönbach) in der derzeit eingereichten Form bekanntgegeben.

2. Erwägungen des Umweltsenates

2.1.              Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein von der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft eingeleitetes Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, dessen Ergebnis vom Konsens- und gleichzeitig Berufungswerber angefochten wurde. Der Konsenswerber hat im Rahmen des Berufungsverfahrens seinen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung seines dem Feststellungsverfahren zugrundeliegenden Vorhabens zurückgezogen. Sonstige Anträge oder Anzeigen auf Genehmigung des Vorhabens nach anderen Rechtsvorschriften sind dem Umweltsenat nicht bekannt.2.1. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein von der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft eingeleitetes Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, dessen Ergebnis vom Konsens- und gleichzeitig Berufungswerber angefochten wurde. Der Konsenswerber hat im Rahmen des Berufungsverfahrens seinen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung seines dem Feststellungsverfahren zugrundeliegenden Vorhabens zurückgezogen. Sonstige Anträge oder Anzeigen auf Genehmigung des Vorhabens nach anderen Rechtsvorschriften sind dem Umweltsenat nicht bekannt.

2.2. Wie bereits im Bescheid des Umweltsenates vom 20.02.2004, US 1A/2004/1-16 („Fraham II“) ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof in Fällen dieser Art bereits mehrmals unter anderem wie folgt entschieden:

Im Erkenntnis vom 25.11.1999, Zl 98/07/0181, vertritt der VwGH die Ansicht, dass ab der Änderung des ursprünglich gestellten Antrages für den erstinstanzlichen Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung fehlt, nämlich der Antrag selbst. Für die Berufungsbehörde besteht daher die Verpflichtung, den erstinstanzlichen Bescheid – insoweit dieser Antrag zurückgezogen worden ist – aufzuheben.

In einer früheren Entscheidung vom 24.11.1998, Zl 98/05/0091, hat der Gerichtshof in einer Säumnisbeschwerde in der Sache selbst entschieden und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufgehoben mit der Begründung, dass mit der Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens durch den Bauwerber im Stadium des anhängigen Berufungsverfahrens der maßgebliche Bewilligungsgegenstand des vorliegenden Bauverfahrens entfallen ist.

Auch in der Entscheidung vom 10.09.1991, Zl 90/04/0302, erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Zurückziehung eines Ansuchens nicht dem Verzicht auf eine erhobene Berufung gleichkommt und die Berufungsbehörde daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG den durch eine zulässige und fristgerechte Berufung angefochtenen Bescheid beheben muss.Auch in der Entscheidung vom 10.09.1991, Zl 90/04/0302, erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Zurückziehung eines Ansuchens nicht dem Verzicht auf eine erhobene Berufung gleichkommt und die Berufungsbehörde daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG den durch eine zulässige und fristgerechte Berufung angefochtenen Bescheid beheben muss.

2.3. Im Lichte dieser Judikatur führt der Umweltsenat in seinem Bescheid vom 20.02.2004, Zl US 1A/2004/1-16 („Fraham II“), aus, dass, wenn durch eine Projektsänderung, die in einem konkreten Genehmigungsverfahrens bereits Gegenstand des Genehmigungsantrages geworden ist, feststeht, dass das ursprüngliche Projekt, auf das sich der Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bezieht, nicht mehr weiter verfolgt wird, im Regelfall wohl kein Bedürfnis nach amtswegiger Prüfung des ursprünglichen Projektes nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 besteht. Wenn zudem, nicht zu ersehen ist, dass die Behörde erster Instanz sich zu einer amtswegigen Führung des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bestimmt sieht und auch der Berufungswerber zum Ausdruck gebracht hat, dass er keine Sachentscheidung über den Feststellungsantrag begehrt, besteht kein Grund, von der oben dargelegten Rechtsprechung abzugehen.2.3. Im Lichte dieser Judikatur führt der Umweltsenat in seinem Bescheid vom 20.02.2004, Zl US 1A/2004/1-16 („Fraham II“), aus, dass, wenn durch eine Projektsänderung, die in einem konkreten Genehmigungsverfahrens bereits Gegenstand des Genehmigungsantrages geworden ist, feststeht, dass das ursprüngliche Projekt, auf das sich der Feststellungsantrag nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 bezieht, nicht mehr weiter verfolgt wird, im Regelfall wohl kein Bedürfnis nach amtswegiger Prüfung des ursprünglichen Projektes nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 besteht. Wenn zudem, nicht zu ersehen ist, dass die Behörde erster Instanz sich zu einer amtswegigen Führung des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 bestimmt sieht und auch der Berufungswerber zum Ausdruck gebracht hat, dass er keine Sachentscheidung über den Feststellungsantrag begehrt, besteht kein Grund, von der oben dargelegten Rechtsprechung abzugehen.

2.4. Im Bescheid des Umweltsenates vom 20.10.1999, Zl US 8/1999/2-51 („Nassbaggerung Mureck“), in welcher auf Grund einer Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung des Vorhabens nach dem Wasserrechtsgesetz durch den Projektswerber den Feststellungsbescheid der Landesregierung behoben hat, ist für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 6 (nunmehr Abs. 7) UVP-G 2000 – neben dem Feststellungsantrag oder einer behördlichen Entscheidung ein Feststellungsverfahren durchzuführen – folgendes notwenig:2.4. Im Bescheid des Umweltsenates vom 20.10.1999, Zl US 8/1999/2-51 („Nassbaggerung Mureck“), in welcher auf Grund einer Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung des Vorhabens nach dem Wasserrechtsgesetz durch den Projektswerber den Feststellungsbescheid der Landesregierung behoben hat, ist für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 6, (nunmehr Absatz 7,) UVP-G 2000 – neben dem Feststellungsantrag oder einer behördlichen Entscheidung ein Feststellungsverfahren durchzuführen – folgendes notwenig:

a)              ein für die Entscheidung über die UVP-Pflicht eines Vorhabens ausreichend detailliertes Projekt sowie

b)              das Vorliegen des Verwirklichungswillens des Projektswerbers, welcher insbesondere durch einen Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens bei der zuständigen Behörde nach einem Materiegesetz dokumentiert ist (siehe auch die Entscheidung des Umweltsenates vom 06.11.19982, GZ. US 9/1998/4-35, in der causa Hochleistungsstrecke im Gasteinertal).

2.5. Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Genehmigung des Vorhabens im materienrechtlichen Verfahren zurückgezogen wurde, ist in Anlehnung an die bisherige Judikatur des Umweltsenates davon auszugehen, dass der Verwirklichungswille des Konsenswerbers in bezug auf das in Prüfung gezogene Vorhaben entfallen ist. Da auch ein ausreichend detailliertes Projekt für die Entscheidung der UVP-Pflicht nicht vorhanden ist, liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht vor. Insbesondere fehlt es nunmehr an dem gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vorausgesetzten rechtlichen Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides.2.5. Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Genehmigung des Vorhabens im materienrechtlichen Verfahren zurückgezogen wurde, ist in Anlehnung an die bisherige Judikatur des Umweltsenates davon auszugehen, dass der Verwirklichungswille des Konsenswerbers in bezug auf das in Prüfung gezogene Vorhaben entfallen ist. Da auch ein ausreichend detailliertes Projekt für die Entscheidung der UVP-Pflicht nicht vorhanden ist, liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nicht vor. Insbesondere fehlt es nunmehr an dem gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vorausgesetzten rechtlichen Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides.

Es war daher, da die Zurückziehung des Ansuchens dem Verzicht auf die erhobene Berufung nicht gleichkommt, im Sinne der oben zitierten Judikatur der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben und das Feststellungsverfahren einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis

Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG).Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (Paragraph 17 a, VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 3, VwGG).

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Antragszurückziehung; Feststellungsverfahren, Gegenstand

Dokumentnummer

UMSET_20050210_US_8B_2004_13_13_00
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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