TE Umse Bescheid 2005/3/4 US 6B/2004/17-7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2005
beobachten
merken

Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
AVG §13 Abs7
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

Betrifft:Wien – Verlängerung der B 224 Altmannsdorfer Straße, Abschnitt Winckelmannstraße bis Neubaugürtel (B 221); Feststellungsverfahren; Berufung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Herwig Handl als Vorsitzenden, Dr. Reinhard

Rentmeister als Berichter und Dr. Harald Wendl als weiteres Mitglied aufgrund der Berufung der Österreichischen Bundesbahnen gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 19.10.2004, Prz. 4551-2004/0001-MDALTG zu Recht erkannt:

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§§ 13 Abs. 7 und 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.; § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 153/2004.Paragraphen 13, Absatz 7 und 66 Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.; Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,.

Begründung:

1.              Verfahrensgang

1.1.              Mit Schreiben vom 13.11.2003 brachten die Österreichischen Bundesbahnen (in Folge: ÖBB) bei der Wiener Landesregierung den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 i.d.g.F. über die UVP-Pflicht des Vorhabens Verlängerung der B 224 – Altmannsdorfer Straße von der Winckelmannstraße bis zum Neubaugürtel (B 221) ein.1.1. Mit Schreiben vom 13.11.2003 brachten die Österreichischen Bundesbahnen (in Folge: ÖBB) bei der Wiener Landesregierung den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 i.d.g.F. über die UVP-Pflicht des Vorhabens Verlängerung der B 224 – Altmannsdorfer Straße von der Winckelmannstraße bis zum Neubaugürtel (B 221) ein.

1.2.              Durch mehrere handschriftliche Aktenvermerke der Wiener Landesregierung im Zeitraum vom 9.12.2003 bis 7.1.2004 sind fernmündliche Kontakte zwischen der Behörde erster Instanz und den ÖBB belegt, denen zu entnehmen ist, dass die Frage der Legitimation der ÖBB als Projektwerberin – und somit als Legalpartei im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 – zunächst zu klären war. Diese Frage wurde schließlich, wie dem letzten diesbezüglichen AV vom 7.1.2004 zu entnehmen ist durch eine Vertreterin der ÖBB dahingehend beantwortet, dass die Antragstellerin „einen Teil des Straßenbauvorhabens tatsächlich durchführen wolle“.1.2. Durch mehrere handschriftliche Aktenvermerke der Wiener Landesregierung im Zeitraum vom 9.12.2003 bis 7.1.2004 sind fernmündliche Kontakte zwischen der Behörde erster Instanz und den ÖBB belegt, denen zu entnehmen ist, dass die Frage der Legitimation der ÖBB als Projektwerberin – und somit als Legalpartei im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 – zunächst zu klären war. Diese Frage wurde schließlich, wie dem letzten diesbezüglichen AV vom 7.1.2004 zu entnehmen ist durch eine Vertreterin der ÖBB dahingehend beantwortet, dass die Antragstellerin „einen Teil des Straßenbauvorhabens tatsächlich durchführen wolle“.

1.3.              Die Wiener Landesregierung nahm in der Folge die Antragslegitimation der ÖBB als erwiesen an und führte, nachdem die ÖBB aufgrund eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG einige von der Erstbehörde verlangten Projektunterlagen nachgereicht hatte, das Ermittlungsverfahren durch.1.3. Die Wiener Landesregierung nahm in der Folge die Antragslegitimation der ÖBB als erwiesen an und führte, nachdem die ÖBB aufgrund eines Verbesserungsauftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG einige von der Erstbehörde verlangten Projektunterlagen nachgereicht hatte, das Ermittlungsverfahren durch.

1.4.              Mit Bescheid vom 19.10.2004, Prz. 4551-2004/0001-MDALTG, stellte die Wiener Landesregierung fest, dass für das gegenständliche Straßenbauvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die ÖBB in offener Frist Berufung.

2.              Verfahren vor dem Umweltsenat

2.1.              Die vorliegende Berufung enthält neben inhaltlichem Vorbringen auch Ausführungen, bei deren Wertung dem Umweltsenat Zweifel an der Parteistellung der ÖBB im vorliegenden Feststellungsverfahren kommen mussten. So wird u.a. bemerkt, dass die Berufungswerberin die Durchführung des Straßenbauvorhabens B 224 nicht beabsichtige; das gegenständliche Projekt werde vielmehr „vom öffentlichen Straßenhalter“ durchzuführen sein, die ÖBB hätten lediglich um die Entwicklung des Areals Wien-West voranzutreiben und um Rechtssicherheit zu erlangen, den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Feststellungsantrag gestellt. Da die projektierte Erweiterung der B 224 als öffentliche Straße wohl vom Magistrat der Stadt Wien, MA 28 geplant und errichtet werden würde, wäre die MA 28 in das Verfahren einzubeziehen gewesen. Diese sei jedoch offensichtlich – die MA 28 scheine im angefochtenen Bescheid nicht als Bescheidadressat auf – am Verfahren nicht beteiligt worden.

2.2.              Mit Schreiben vom 17.1.2005 ziehen die ÖBB nunmehr ihren Antrag vom 13.11.2003 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zurück und führen dazu als Begründung an, dass sie die Errichtung der verfahrensgegenständlichen B 224 (richtig wohl: des verfahrensgegenständlichen Teilabschnittes der B 224) samt Untertunnelung der Westbahn nicht beabsichtigen. Es sei auch nicht bekannt, dass „ein sonstiger Bauwerber oder der öffentliche Straßenhalter derzeit die Errichtung einer Straßenverbindung von der Winckelmannstraße bis zum Neubaugürtel samt Untertunnelung der Westbahn in der Qualität einer Bundesstraße“ beabsichtige. Zusammengefasst könne daher gesagt werden, dass es „gar kein konkretes Straßenbauvorhaben B 224 von der Winckelmannstraße über eine Untertunnelung der Westbahn bis zum Neubaugürtel – von wem auch immer – gäbe. Unter einem stellt die Einschreiterin den Antrag, den angefochtenen Feststellungsbescheid vom 19.10.2004 ersatzlos aufzuheben, da sowohl der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag der ÖBB als auch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben rechtlich nicht existierten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.              Mit ihrem Schreiben vom 17.1.2005 bekundet die Berufungswerberin den Willen, ihren Feststellungsantrag vom 13.11.2003 zurückzuziehen, und sie bringt überdies zum Ausdruck, dass ihr nicht bekannt sei, ob gegenwärtig ein sonstiger Bauwerber die Errichtung einer Straßenverbindung, wie sie noch dem Antrag vom 13.11.2003 und der Berufung zugrunde gelegen sind, beabsichtigt.

3.2. Der Umweltsenat hat sich somit die Anhängigkeit eines Berufungsverfahrens vor Augen zu halten, das die Überprüfung eines erstinstanzlichen Verfahrens zum Gegenstand hat, in dem der verfahrensauslösende Antrag auf Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 jedenfalls zurückgezogen wurde (vgl. hierzu den Bescheid des Umweltsenates vom 20.2.2004, US 1A/2004/1-16).3.2. Der Umweltsenat hat sich somit die Anhängigkeit eines Berufungsverfahrens vor Augen zu halten, das die Überprüfung eines erstinstanzlichen Verfahrens zum Gegenstand hat, in dem der verfahrensauslösende Antrag auf Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 jedenfalls zurückgezogen wurde vergleiche hierzu den Bescheid des Umweltsenates vom 20.2.2004, US 1A/2004/1-16).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in Fällen dieser Art die Auffassung, dass mit der Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Ansuchens im Stadium des Berufungsverfahrens der über das Ansuchen absprechende erstinstanzliche Bescheid zu beheben ist, weil durch die Antragszurückziehung der maßgebliche Bewilligungsgegenstand des Verfahrens entfallen ist (vgl. Erk. v. 24.11.1998, Zl. 98/05/0091, mit dem der Gerichtshof aufgrund einer Säumnisbeschwerde in einem Bauverfahren in der Sache selbst entschieden hat).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in Fällen dieser Art die Auffassung, dass mit der Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Ansuchens im Stadium des Berufungsverfahrens der über das Ansuchen absprechende erstinstanzliche Bescheid zu beheben ist, weil durch die Antragszurückziehung der maßgebliche Bewilligungsgegenstand des Verfahrens entfallen ist vergleiche Erk. v. 24.11.1998, Zl. 98/05/0091, mit dem der Gerichtshof aufgrund einer Säumnisbeschwerde in einem Bauverfahren in der Sache selbst entschieden hat).

3.3.              Da die Berufungswerberin das gegenständliche Bauvorhaben nunmehr überdies als „rechtlich nicht existent“ bezeichnet (ihr von der Existenz eines sonstigen Projektwerbers zumindest nichts bekannt ist), fehlt nunmehr auch zu einer amtswegigen Führung des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 durch die Behörde jedwede Grundlage. Der Umweltsenat verweist in diesem Zusammenhang wieder auf seine Entscheidung US 1A/2004/1-16, worin er das Bedürfnis nach Prüfung des ursprünglichen Projektes von Amts wegen im Falle einer Antragszurückziehung verneinte, wenn durch die Änderung feststeht, dass das ursprüngliche Projekt, auf das sich der Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bezieht, nicht mehr weiter verfolgt wird. Der Umweltsenat sieht keinen Grund, von dieser Rechtsansicht abzurücken, umso weniger, als im vorliegenden Fall nicht einmal mehr das Bestehen eines die Entscheidung über die UVP-Pflicht auslösenden konkreten Projektes als gesichert erscheint.3.3. Da die Berufungswerberin das gegenständliche Bauvorhaben nunmehr überdies als „rechtlich nicht existent“ bezeichnet (ihr von der Existenz eines sonstigen Projektwerbers zumindest nichts bekannt ist), fehlt nunmehr auch zu einer amtswegigen Führung des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 durch die Behörde jedwede Grundlage. Der Umweltsenat verweist in diesem Zusammenhang wieder auf seine Entscheidung US 1A/2004/1-16, worin er das Bedürfnis nach Prüfung des ursprünglichen Projektes von Amts wegen im Falle einer Antragszurückziehung verneinte, wenn durch die Änderung feststeht, dass das ursprüngliche Projekt, auf das sich der Feststellungsantrag nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 bezieht, nicht mehr weiter verfolgt wird. Der Umweltsenat sieht keinen Grund, von dieser Rechtsansicht abzurücken, umso weniger, als im vorliegenden Fall nicht einmal mehr das Bestehen eines die Entscheidung über die UVP-Pflicht auslösenden konkreten Projektes als gesichert erscheint.

3.4.              Da somit das in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vorausgesetzte rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides weggefallen ist, war der angefochtene Bescheid ersatzlos ohne die Durchführung weiterer Verfahrensschritte aufzuheben.3.4. Da somit das in Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vorausgesetzte rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides weggefallen ist, war der angefochtene Bescheid ersatzlos ohne die Durchführung weiterer Verfahrensschritte aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG).Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (Paragraph 17 a, VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 3, VwGG).

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Antragszurückziehung;

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten