Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft:
Megamarkt Westspange Wels; Errichtung eines Einkaufszentrums in der KG Lichtenegg, Gst. 1577/1, 1577/3, 1577/4, 1563/2 durch die Brigitta Schön Gesellschaft m.b.H.; Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000; Berufung des Oö. UmweltanwaltesMegamarkt Westspange Wels; Errichtung eines Einkaufszentrums in der KG Lichtenegg, Gst. 1577/1, 1577/3, 1577/4, 1563/2 durch die Brigitta Schön Gesellschaft m.b.H.; Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000; Berufung des Oö. Umweltanwaltes
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Herwig Handl als Vorsitzenden sowie
Mag. Elfriede Riesinger als Berichterin und Dr. Herbert Wienerroither als weiteres Mitglied über die Berufung des Oö. Umweltanwaltes gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 28.3.2003, Zl. UR-380133/5-2003-Ai/Pi, mit dem festgestellt wurde,
dass für das oben bezeichnete Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Bescheid der Oö. Landesregierung vom 28.3.2003, Zl. UR- 380133/5-2003-Ai/Pi, wird ersatzlos behoben.
Rechtsgrundlagen:
§§ 3 Abs. 1 und 7, 3a Abs. 6 iVm Anhang 1 Z 19 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 89/2000 idgF;Paragraphen 3, Absatz eins und 7, 3 a Absatz 6, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 19, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, idgF;
§§ 13 Abs. 7, 66 Abs. 4, 67d bis 67g AVG, BGBl. Nr. 51/1991Paragraphen 13, Absatz 7,, 66 Absatz 4, 67 d bis 67 g AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,
idgF;
§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000 idgF.Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, idgF.
Begründung
1. Verfahrensgang
1.1. Die Brigitta Schön Gesellschaft m.b.H., Dislergasse 1/1, 1130
Wien stellte mit Eingabe vom 4.3.2003 unter Vorlage von Unterlagen
einen Antrag gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000. Darin beantragte sie dieeinen Antrag gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000. Darin beantragte sie die
Feststellung, dass die geplante Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, bezeichnet als „Megamarkt Westspange“, mit einem Gesamtflächenausmaß von 58.324,77 m2 und der
Schaffung von 990 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, auf den Grundstücken Nr. 1577/1, 1577/3, 1577/4, 1563/2, alle KG Lichtenegg, den Bestimmungen des UVP-G 2000 nicht unterliege und daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz
durchzuführen sei.
1.2. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 28. März 2003, Zl. UR-380133/5-2003-Ai/Pi, wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 durchzuführen sei.1.2. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 28. März 2003, Zl. UR-380133/5-2003-Ai/Pi, wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 durchzuführen sei.
1.3. Mit Eingabe vom 14. 4. 2003, UAnw-950071/9 – 2003 – Ha/Pe, erhob der Oö. Umweltanwalt Berufung gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 28. März 2003, Zl. UR-380133/5-2003-Ai/Pi und
führte im wesentlichen folgendes dazu aus:
1.4. Durch das geplante Vorhaben der Brigitta Schön Gesellschaft m. b.H sei durch die Flächeninanspruchnahme von 5,8 ha und einer Stellplatzanzahl von 990 der Tatbestand des Anhanges 1 Z. 191.4. Durch das geplante Vorhaben der Brigitta Schön Gesellschaft m. b.H sei durch die Flächeninanspruchnahme von 5,8 ha und einer Stellplatzanzahl von 990 der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 19
UVP-G
2000 gerade noch nicht erreicht. In unmittelbarer Nähe des gegenständlichen Standortes der Antragstellerin befinden sich jedoch andere Einkaufszentren wie „Hofer und angeschlossene Geschäfte“ mit einer Flächeninanspruchnahme von ca. 1,7 ha und 245
Stellplätzen sowie das Einkaufszentrum „Maximarkt“ mit 477 Stellplätzen. Bei jedem dieser beiden bestehenden Einkaufszentren
sei die betriebsorganisatorische und funktionelle Einheit gegeben.
Aufgrund der örtlichen Situierung dieser drei Einkaufszentren sowie des gerade anhängigen Feststellungsverfahrens betreffend die
Erweiterung des Einkaufszentrums der Maxi-Markt Handelsges.m.b.H.
mit einer geplanten Stellplatzerweiterung von 477 auf 990 auf Gst.
1558/2, KG Lichtenegg, sei ein räumlicher Zusammenhang gegeben, weshalb die Behörde das Vorliegen des Kumulationstatbestandes gem.
§ 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu prüfen gehabt hätte. Hätte sich die Behörde damit auseinandergesetzt, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei.Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu prüfen gehabt hätte. Hätte sich die Behörde damit auseinandergesetzt, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei.
1.5. Der Oö. Umweltanwalt stellte den Antrag, der Umweltsenat möge
den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Feststellungsantrag des Oö. Umweltanwaltes auf Durchführung einer Einzelfallprüfung im
Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 stattgeben.Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 stattgeben.
2. Verfahren vor dem Umweltsenat
2.1. Aufgrund der Berufung des Oö. Umweltanwaltes wurde das Ermittlungsverfahren durch ergänzende Fragestellungen an die Amtssachverständigen der Oö. Landesregierung eingeleitet.
2.2. Im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat im Verfahren „Shopping Center Wels“, , in dem das gegenständliche Vorhaben als im Rahmen der Kumulation gem. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 möglicherweise maßgeblich zu prüfen war, hat die Antragstellerin durch ihre Rechtsvertretung Onz –Onz – Kraemmer – Hüttler Rechtsanwälte GmbH. angekündigt, dass das Projekt „Megamarkt Westspange“ nicht realisiert und der diesbezügliche Feststellungsantrag zurückgezogen werden würde.2.2. Im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat im Verfahren „Shopping Center Wels“, , in dem das gegenständliche Vorhaben als im Rahmen der Kumulation gem. Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 möglicherweise maßgeblich zu prüfen war, hat die Antragstellerin durch ihre Rechtsvertretung Onz –Onz – Kraemmer – Hüttler Rechtsanwälte GmbH. angekündigt, dass das Projekt „Megamarkt Westspange“ nicht realisiert und der diesbezügliche Feststellungsantrag zurückgezogen werden würde.
2.3. Mit Eingabe vom 5. Mai 2004 wurde der Feststellungsantrag der
Brigitta Schön Gesellschaft m.b.H. vom 4. März 2003 für das Projekt „Megamarkt Westspange“ zurückgezogen. Die Antragsrückziehung wurde ausdrücklich damit begründet, dass eine Realisierungsabsicht dieses Projektes nicht besteht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Mit ihrem Schreiben vom 5. Mai 2004 bekundet die Antragstellerin den Willen, ihren Feststellungsantrag vom 4. März 2003 zurückzuziehen und gibt überdies ausdrücklich bekannt, dass eine Realisierungsabsicht des Projektes nicht besteht.
3.2. Der Umweltsenat hat sich somit die Anhängigkeit eines Berufungsverfahrens vor Augen zu halten, das die Überprüfung eines
erstinstanzlichen Verfahrens zum Gegenstand hat, in dem der verfahrensauslösende Antrag auf Feststellung nach § 3 Abs. 7erstinstanzlichen Verfahrens zum Gegenstand hat, in dem der verfahrensauslösende Antrag auf Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7
UVP-G
2000 jedenfalls zurückgezogen wurde (vgl. hierzu den Bescheid des2000 jedenfalls zurückgezogen wurde vergleiche hierzu den Bescheid des
Umweltsenates vom 20.2.2004, US 1A/2004/1-16). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in Fällen dieser Art die Auffassung, dass mit der Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Ansuchens im Stadium des Berufungsverfahrens der
über das Ansuchen absprechende erstinstanzliche Bescheid zu beheben ist, weil durch die Antragszurückziehung der maßgebliche Bewilligungsgegenstand des Verfahrens entfallen ist (vgl. Erk. v.über das Ansuchen absprechende erstinstanzliche Bescheid zu beheben ist, weil durch die Antragszurückziehung der maßgebliche Bewilligungsgegenstand des Verfahrens entfallen ist vergleiche Erk. v.
24.11.1998, Zl. 98/05/0091, mit dem der Gerichtshof aufgrund einer
Säumnisbeschwerde in einem Bauverfahren in der Sache selbst entschieden hat).
3.3. Da somit das in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vorausgesetzte rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides weggefallen ist, war der angefochtene Bescheid ersatzlos ohne die Durchführung weiterer Verfahrensschritte aufzuheben.3.3. Da somit das in Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vorausgesetzte rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides weggefallen ist, war der angefochtene Bescheid ersatzlos ohne die Durchführung weiterer Verfahrensschritte aufzuheben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Hinweis
Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG).Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (Paragraph 17 a, VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 3, VwGG).
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Antragszurückziehung;Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013