TE Umse Bescheid 2005/6/7 US 6A/2004/16-20

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang 1 Z14
AVG §13 Abs8
AVG §73
LFG §58
LFG §60
LFG §68
ZARV 1985 §2
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. LFG § 58 heute
  2. LFG § 58 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2026
  3. LFG § 58 gültig von 01.10.2013 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013
  4. LFG § 58 gültig von 27.06.2008 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008
  5. LFG § 58 gültig von 01.01.1958 bis 26.06.2008
  1. LFG § 60 heute
  2. LFG § 60 gültig ab 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008
  3. LFG § 60 gültig von 01.08.1992 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992
  1. LFG § 68 heute
  2. LFG § 68 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2026
  3. LFG § 68 gültig von 01.07.2008 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008
  4. LFG § 68 gültig von 27.06.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008
  5. LFG § 68 gültig von 01.01.2005 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2004
  6. LFG § 68 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  7. LFG § 68 gültig von 01.08.1992 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992

Text

Betrifft: Alfred Steiner, Vorberg 356, Ramsau am Dachstein; Vorhaben zur Errichtung eines Zivilflugplatzes, Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, hier:Betrifft: Alfred Steiner, Vorberg 356, Ramsau am Dachstein; Vorhaben zur Errichtung eines Zivilflugplatzes, Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, hier:

Devolutionsantrag

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Philipp Bauer als Vorsitzenden, Dr. Wolfgang Catharin als Berichter und Dr. Harald Wendl als drittes stimmführendes Mitglied über den von der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, am 26. November 2003 eingebrachten Antrag auf Feststellung, ob für das zur Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung eingereichte Vorhaben der Errichtung eines Zivilflugplatzes auf dem Grundstück 1196/3 in der Gemeinde Ramsau am Dachstein eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist, als im Devolutionsweg gem. § 73 Abs. 3Der Umweltsenat hat durch Dr. Philipp Bauer als Vorsitzenden, Dr. Wolfgang Catharin als Berichter und Dr. Harald Wendl als drittes stimmführendes Mitglied über den von der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, am 26. November 2003 eingebrachten Antrag auf Feststellung, ob für das zur Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung eingereichte Vorhaben der Errichtung eines Zivilflugplatzes auf dem Grundstück 1196/3 in der Gemeinde Ramsau am Dachstein eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist, als im Devolutionsweg gem. Paragraph 73, Absatz 3

AVG angerufene Behörde zu Recht erkannt:

Spruch:

Für das Vorhaben zur Errichtung eines Zivilflugplatzes als Hubschrauberplatz für Rettungsflüge gemäß § 2 Z 5 Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZAVR 1985) auf dem Grundstück 1196/3 in der Gemeinde Ramsau am Dachstein, wie es in den Einreichunterlagen in der Fassung des Schreibens vom 15. März 2005 dargestellt ist, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) durchzuführen.Für das Vorhaben zur Errichtung eines Zivilflugplatzes als Hubschrauberplatz für Rettungsflüge gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZAVR 1985) auf dem Grundstück 1196/3 in der Gemeinde Ramsau am Dachstein, wie es in den Einreichunterlagen in der Fassung des Schreibens vom 15. März 2005 dargestellt ist, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) durchzuführen.

Rechtsgrundlagen: § 3 Abs. 1 samt Anhang 1 Z 14 lit. a, § 3 Abs. 7, § 40 UVP-G 2000, BGBl. 697/1993, idgF; §§ 13 Abs. 8 und 73 AVG, BGBl. 51/1991, idgF; §§ 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), BGBl. I 114/2000, idgF; §§ 58 Abs. 1, 60 und 68 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. 53/1957, idgF; § 2 ZARV 1985, BGBl. 126/1985, idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 3, Absatz eins, samt Anhang 1 Ziffer 14, Litera a,, Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 40, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt 697 aus 1993,, idgF; Paragraphen 13, Absatz 8 und 73 AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, idgF; Paragraphen 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 2000,, idgF; Paragraphen 58, Absatz eins, 60 und 68 Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt 53 aus 1957,, idgF; Paragraph 2, ZARV 1985, Bundesgesetzblatt 126 aus 1985,, idgF.

Begründung:

1. Verfahrensverlauf:

1.1. Mit der bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, eingebrachten Eingabe vom 3. November 2003 beantragte Herr Alfred Steiner, unter Verwendung der Bezeichnung Heli Team Austria Bedarfsflugunternehmen Alfred Steiner, als Projektwerber die Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung für ein Flugfeld für Hubschrauber der Pistenklasse C für den Flugrettungsdienst. Die mit diesem Antrag eingebrachten Einreichunterlagen für das Behördenverfahren, datiert mit 11. März 2003, spezifizieren den Bau einer Hubschrauberpiste - Heliport - der Klasse „C“ auf der Parzelle 1196/3 in der Gemeinde Ramsau am Dachstein.

Im Übrigen lagen damals zugunsten des Projektwerbers, in der Folge zugunsten der ARA Flugrettungs GmbH, befristete Bewilligungen zur Durchführung von Außenlandungen und -abflügen mit einem Hubschrauber für den gegenständlichen Standort vor.

1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, hat mit Schreiben vom 26. November 2003 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung unter Hinweis darauf, dass nicht eindeutig feststehe, ob dieser Flugplatz tatsächlich überwiegend Rettungseinsätzen dienen wird, beantragt festzustellen, ob für das Vorhaben ein UVP-Verfahren durchzuführen ist.

1.3. Der Projektwerber selbst hat laut einer Niederschrift vom 12. November 2003 ergänzend ausgeführt, dass der beabsichtigte Zivilflugplatz ausschließlich für Rettungsflüge und damit zusammenhängende Check- und Wartungsflüge verwendet werden soll, währen die aus dem vorgelegten Finanzierungsplan ersichtlichen anderen Verwendungszwecke aller Voraussicht nach vom Standpunkt Niederöblarn aus erfolgen sollen. In weiteren im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eingeholten Stellungnahmen wurde auf die Art von potenziellen Hubschrauberflügen an diesem Standort eingegangen. Der Projektwerber wurde dann mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 unter Hinweis auf § 2 ZARV aufgefordert, noch detailliertere Differenzierungen hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen wie zB Ambulanzflüge, Transport von Bergungsausrüstungen oder Bergungsspezialisten, Transport von Notfallpatienten oder tatsächlich nur „Rettungsflüge“, wie sie in der ZARV definiert sind, vorzulegen. In der Stellungnahme der Austro Control GmbH vom 9. Jänner 2004, die auch an den Projektwerber erging, wurde aus fachlicher Sicht kein grundsätzlicher Einwand gegen das Flugfeld und seine Beschreibung vorgebracht, aber einige ergänzende Klarstellungen vorgeschlagen, so auch eine ausdrücklich Spezifizierung der zuzulassenden Hubschrauberflüge in den Einreichunterlagen. Vom Projektwerber langten keine weiteren Unterlagen ein.1.3. Der Projektwerber selbst hat laut einer Niederschrift vom 12. November 2003 ergänzend ausgeführt, dass der beabsichtigte Zivilflugplatz ausschließlich für Rettungsflüge und damit zusammenhängende Check- und Wartungsflüge verwendet werden soll, währen die aus dem vorgelegten Finanzierungsplan ersichtlichen anderen Verwendungszwecke aller Voraussicht nach vom Standpunkt Niederöblarn aus erfolgen sollen. In weiteren im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eingeholten Stellungnahmen wurde auf die Art von potenziellen Hubschrauberflügen an diesem Standort eingegangen. Der Projektwerber wurde dann mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 unter Hinweis auf Paragraph 2, ZARV aufgefordert, noch detailliertere Differenzierungen hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen wie zB Ambulanzflüge, Transport von Bergungsausrüstungen oder Bergungsspezialisten, Transport von Notfallpatienten oder tatsächlich nur „Rettungsflüge“, wie sie in der ZARV definiert sind, vorzulegen. In der Stellungnahme der Austro Control GmbH vom 9. Jänner 2004, die auch an den Projektwerber erging, wurde aus fachlicher Sicht kein grundsätzlicher Einwand gegen das Flugfeld und seine Beschreibung vorgebracht, aber einige ergänzende Klarstellungen vorgeschlagen, so auch eine ausdrücklich Spezifizierung der zuzulassenden Hubschrauberflüge in den Einreichunterlagen. Vom Projektwerber langten keine weiteren Unterlagen ein.

Am 12. Februar 2004 wurde ein Bescheid für den Landeshauptmann der Steiermark erlassen, mit welchem festgestellt wurde, dass zur Verwirklichung des gegenständlichen Projektes eine UVP-Pflicht bestehe, mit der Begründung, dass es nicht gelungen sei glaubhaft darzulegen, dass nur (extramurale) Rettungsflüge durchgeführt werden, womit im Zweifel nicht von der Privilegierung nach Z 14 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 auszugehen sei.Am 12. Februar 2004 wurde ein Bescheid für den Landeshauptmann der Steiermark erlassen, mit welchem festgestellt wurde, dass zur Verwirklichung des gegenständlichen Projektes eine UVP-Pflicht bestehe, mit der Begründung, dass es nicht gelungen sei glaubhaft darzulegen, dass nur (extramurale) Rettungsflüge durchgeführt werden, womit im Zweifel nicht von der Privilegierung nach Ziffer 14, Litera a, des Anhanges 1 UVP-G 2000 auszugehen sei.

1.4. Gegen diesen Bescheid wurden von Seiten des Projektwerbers, allerdings unter verschiedener Bezeichnung der Rechtspersönlichkeit, zwei Berufungen an den Umweltsenat erhoben, die beide mit Bescheid des Umweltsenates vom 15. Juli 2004, US 6B/2004/6-11, aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen wurden. Aus Anlass der Berufungen wurde der (nicht zuständigerweise seitens der Landesregierung sondern) für den Landeshauptmann ergangene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

1.5. In dem damit wieder entscheidungsbedürfigen Feststellungsverfahren, welches das Amt der Steiermärkischen Landesregierung für die Landesregierung (weiter)führte, wurde unter Berufung auf die bereits bekannten Ermittlungsergebnisse und unter Beischluss eines Bescheidentwurfes mit Schreiben vom 4. August 2004 den Verfahrensparteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Projektwerber legte, vertreten durch Sampl & Fuchs Rechtsanwälte, eine Stellungnahme vom 5. August 2004 vor, die im Wesentlichen die bisherige Argumentation enthielt. Die Gemeinde Ramsau am Dachstein verwies in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2004 auf den Bescheid vom 23. Juli 2004 über die Anerkennung als „Luftkurort“.

Mit dem Ausweis als neue anwaltliche Vertretung des Projektwerbers legte die Eisenberger & Herzog Rechtsanwaltssozietät dann eine Stellungnahme samt Unterlagen vom 7. Oktober 2004 vor. Darin wurde eingangs festgestellt, dass seitens des Projektwerbers das Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Dezember 2003 versehentlich unbeantwortet blieb. Darin wurde weiters ausgeführt, dass die Einreichunterlagen missverständlich formuliert waren und sich der Antrag des Projektwerbers ausschließlich auf Rettungsflüge im Sinne des § 2 Z 5 ZARV beziehe, und welche Arten von Rettungsflügen der Projektwerber beabsichtige. Ergänzend wurde mit Schreiben vom 21. Oktober 2004, eingegangen bei der Behörde am 22. Oktober 2004, eine weiteren Urkunde über die Art der seitens der Fa. ARA Flugrettungs GmbH am projektierten Standort beabsichtigten Rettungsflüge nachgereicht. Die erstinstanzliche Behörde hat die seit Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2004 eingelangten Stellungnahmen den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 mit der Einladung zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Dieses Schreiben war bezüglich des Projektwerbers an diesen persönlich an seine Anschrift in Ramsau am Dachstein adressiert, nicht aber an die Eisenberger & Herzog Rechtsanwaltssozietät in Graz als anwaltlichen Vertreter des Projektwerbers im vorliegenden Verfahren.Mit dem Ausweis als neue anwaltliche Vertretung des Projektwerbers legte die Eisenberger & Herzog Rechtsanwaltssozietät dann eine Stellungnahme samt Unterlagen vom 7. Oktober 2004 vor. Darin wurde eingangs festgestellt, dass seitens des Projektwerbers das Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Dezember 2003 versehentlich unbeantwortet blieb. Darin wurde weiters ausgeführt, dass die Einreichunterlagen missverständlich formuliert waren und sich der Antrag des Projektwerbers ausschließlich auf Rettungsflüge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, ZARV beziehe, und welche Arten von Rettungsflügen der Projektwerber beabsichtige. Ergänzend wurde mit Schreiben vom 21. Oktober 2004, eingegangen bei der Behörde am 22. Oktober 2004, eine weiteren Urkunde über die Art der seitens der Fa. ARA Flugrettungs GmbH am projektierten Standort beabsichtigten Rettungsflüge nachgereicht. Die erstinstanzliche Behörde hat die seit Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2004 eingelangten Stellungnahmen den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 mit der Einladung zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Dieses Schreiben war bezüglich des Projektwerbers an diesen persönlich an seine Anschrift in Ramsau am Dachstein adressiert, nicht aber an die Eisenberger & Herzog Rechtsanwaltssozietät in Graz als anwaltlichen Vertreter des Projektwerbers im vorliegenden Verfahren.

1.6. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2004, eingegangen am 17. Dezember 2004, brachte die Eisenberger & Herzog Rechtsanwaltssozietät in Vertretung des Projektwerbers einen Devolutionsantrag an den Umweltsenat ein. Dieser wurde damit begründet, dass die Steiermärkische Landesregierung im Hinblick auf die sechswöchige Entscheidungsfrist gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 säumig sei, und enthält den Antrag, der Umweltsenat möge feststellen, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Projektwerberin beabsichtige nämlich keine Ambulanzflüge und Flüge mit bereits in einer Krankenanstalt ärztlich versorgten Notfallspatienten, der Antrag des Projektwerbers beziehe sich ausschließlich auf Rettungsflüge als Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit.1.6. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2004, eingegangen am 17. Dezember 2004, brachte die Eisenberger & Herzog Rechtsanwaltssozietät in Vertretung des Projektwerbers einen Devolutionsantrag an den Umweltsenat ein. Dieser wurde damit begründet, dass die Steiermärkische Landesregierung im Hinblick auf die sechswöchige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 säumig sei, und enthält den Antrag, der Umweltsenat möge feststellen, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Projektwerberin beabsichtige nämlich keine Ambulanzflüge und Flüge mit bereits in einer Krankenanstalt ärztlich versorgten Notfallspatienten, der Antrag des Projektwerbers beziehe sich ausschließlich auf Rettungsflüge als Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit.

1.7. Der Umweltsenat übermittelte diesen Antrag, der vorweg der erstinstanzlichen Behörde mit E-Mail vom 17. Dezember 2004 zur Kenntnis gebracht wurde, mit Schreiben vom 28. Dezember 2004 an diese Behörde und die Verfahrensparteien mit der Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die erstinstanzliche Behörde teilte hiezu mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 mit, dass noch vor Kenntnis des Devolutionsantrages Ermittlungen durchgeführt wurden, die im Akt unter OZ 44 bis 46 ersichtlich seien, aber den Parteien nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden konnten. Dazu hat der Umweltsenat bei Einsicht in den erstinstanzlichen Akt festgestellt, dass er unter OZ 44 die Stellungnahme des Projektwerbers vertreten durch Sampl & Fuchs Rechtsanwälte vom 5. August 2004, unter OZ 45 die Stellungnahme der Gemeinde Ramsau am Dachstein vom 19. August 2004, und unter OZ 46 eine bisherige Aussagen bekräftigende Äußerung des Projektwerbers vom 26. August 2004 enthält. Für den Zeitraum nach Einlangen der neuerlichen Stellungnahmen des Projektwerbers vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwaltssozietät vom 7. und 21. Oktober 2004 bis zum Schreiben vom 13. Dezember 2004, mit welchem die Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte, findet sich kein aktenkundiger Vorgang.

Weitere Äußerungen an den Umweltsenat gaben im Übrigen nur der Umweltanwalt des Landes Steiermark, welcher insbesondere unter Hinweis auf den innerhalb eines Einsatzradius von fünf Minuten gelegenen Stützpunkt Niederöblarn der Flugrettung und deren Daten das Erfordernis einer zusätzlichen Flugrettung in Ramsau bezweifelte, und die Gemeinde Ramsau am Dachstein ab, welche ebenfalls den Bedarf für eine Flugrettung in Abrede stellte und neuerlich auf den Status als Luftkurort verwies.

Im Hinblick auf die vom Umweltsenat bei seiner Prüfung geortete Unklarheit zum Zweck des Hubschrauberplatzes gemäß Antrag und vorliegenden Einreichunterlagen, die auch durch das weitere Ermittlungsverfahren nicht ausgeräumt erschien, hat der Umweltsenat mit Schreiben vom 2. März 2005 den Projektwerber zu einer darüberhinausgehenden Klarstellung aufgefordert. Der Projektwerber nahm mit Schreiben vom 15. März 2005 eine Urkundenvorlage vor, bei welcher Austauschseiten zur Änderung der Einreichunterlagen-Beschreibung vorgelegt wurden, wonach sich der Antrag und das Projekt ausdrücklich (nur) auf „Rettungsflüge gemäß § 2 Z 5 ZARV“ richten; für die vier nach dieser Verordnungsbestimmung vorgesehenen Kategorien von Rettungsflügen wurde jeweils ein vorgesehener Anteil ausgewiesen. Die weiteren Einreichunterlagen, die Pläne und die Baubeschreibung, werden ausdrücklich als unverändert aufrecht bezeichnet.Im Hinblick auf die vom Umweltsenat bei seiner Prüfung geortete Unklarheit zum Zweck des Hubschrauberplatzes gemäß Antrag und vorliegenden Einreichunterlagen, die auch durch das weitere Ermittlungsverfahren nicht ausgeräumt erschien, hat der Umweltsenat mit Schreiben vom 2. März 2005 den Projektwerber zu einer darüberhinausgehenden Klarstellung aufgefordert. Der Projektwerber nahm mit Schreiben vom 15. März 2005 eine Urkundenvorlage vor, bei welcher Austauschseiten zur Änderung der Einreichunterlagen-Beschreibung vorgelegt wurden, wonach sich der Antrag und das Projekt ausdrücklich (nur) auf „Rettungsflüge gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, ZARV“ richten; für die vier nach dieser Verordnungsbestimmung vorgesehenen Kategorien von Rettungsflügen wurde jeweils ein vorgesehener Anteil ausgewiesen. Die weiteren Einreichunterlagen, die Pläne und die Baubeschreibung, werden ausdrücklich als unverändert aufrecht bezeichnet.

Der Umweltsenat gab mit Schreiben vom 11. April 2005 den Verfahrensparteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen seiner Ermittlungen und übersandte ihnen den geänderten Teil der Einreichunterlage, so auch der Bezirkshauptmannschaft als Luftfahrtbehörde, bei der die Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung beantragt wurde.

In einer Stellungnahme der Umweltanwältin vom 20. April 2005 wurden neuerlich Zweifel vorgebracht, ob ein Bedarf für derartige Flüge als ausschließliche Rettungsflüge bestehe; wenn kein Bedarf und somit keine Flugbewegungen zu erwarten seien, könne auch kein überwiegendes Maß für die Flugrettung angenommen werden; und im Übrigen wäre das Projekt nach dieser Änderung nach Ansicht der Umweltanwältin neu bei der ersten Instanz einzureichen. Auch in der Stellungnahme der Gemeinde Ramsau am Dachstein vom 25. April 2005 wurde der Bedarf bezweifelt und nochmals auf das verliehene Prädikat Luftkurort hingewiesen, das sich nicht mit einem Flugplatz vereinbaren lasse. Die übrigen Parteien, einschließlich des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, gaben keine inhaltlichen Äußerungen mehr ab.

2. Der Umweltsenat hat erwogen:

2.1. Zum Devolutionsantrag:

Der Umweltsenat hatte zunächst zu prüfen, inwieweit dieser Antrag zulässig ist und damit die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Feststellung zur UVP-Pflicht auf den Umweltsenat übergegangen ist.

Im § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 lautet:Im Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 lautet:

„Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.“„Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.“

Nach dem bloßen Wortlaut dieser Bestimmung wäre eine angesichts der verschiedenen Tatbestände und der darauf bezogenen notwendigen Ermittlungen im Feststellungsverfahren äußerst knappe und unbedingt einzuhaltende Entscheidungsfrist von sechs Wochen anzunehmen.

Nach der allgemeinen Regelung in § 73 Abs. 1 AVG ist die Behörde verpflichtet „[...] wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8 AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.“ Andernfalls geht nach § 73 Abs. 2 AVG auf Devolutionsantrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Zum Devolutionsantrag wird weiters bestimmt: „Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“Nach der allgemeinen Regelung in Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist die Behörde verpflichtet „[...] wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8, AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.“ Andernfalls geht nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf Devolutionsantrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Zum Devolutionsantrag wird weiters bestimmt: „Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“

Im Zusammenhang damit gelesen enthält § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nach Ansicht des Umweltsenates eine Sondervorschrift lediglich zur Verkürzung der Entscheidungsfrist im Feststellungsverfahren auf sechs Wochen. Die Regelung über die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs. 2 AVG ist hingegen auch in diesem Feststellungsverfahren anzuwenden.Im Zusammenhang damit gelesen enthält Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nach Ansicht des Umweltsenates eine Sondervorschrift lediglich zur Verkürzung der Entscheidungsfrist im Feststellungsverfahren auf sechs Wochen. Die Regelung über die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist hingegen auch in diesem Feststellungsverfahren anzuwenden.

Zum Verschulden der Behörde hat der VwGH anhand des § 73 Abs. 2 AVG aF, der nach seinem damaligen Wortlaut darauf abstellte, ob die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, den Rechtssatz entwickelt, der für das überwiegende Verschulden der Behörde an der Nicht-Entscheidung darauf abstellte, dass die Behörde weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (vgl. VwGH Slg 8426 A/1973; VwGH 22.1.1979, 1823/78; VwGH 12.10.1983, 82/09/0151). Dem Grund nach ist diese Beurteilung nach Ansicht des Umweltsenates auch hier heranziehbar, umso mehr, als nach § 73 Abs. 2 AVG idgF nicht einmal ein ausschließliches Verschulden vorliegen muss sondern schon ein überwiegendes Verschulden der Behörde genügt, dass der Antrag nicht abzuweisen ist, womit die Position des Antragstellers gegenüber einer säumigen Behörde wesentlich verbessert wurde (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 1104).Zum Verschulden der Behörde hat der VwGH anhand des Paragraph 73, Absatz 2, AVG aF, der nach seinem damaligen Wortlaut darauf abstellte, ob die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, den Rechtssatz entwickelt, der für das überwiegende Verschulden der Behörde an der Nicht-Entscheidung darauf abstellte, dass die Behörde weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen vergleiche VwGH Slg 8426 A/1973; VwGH 22.1.1979, 1823/78; VwGH 12.10.1983, 82/09/0151). Dem Grund nach ist diese Beurteilung nach Ansicht des Umweltsenates auch hier heranziehbar, umso mehr, als nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG idgF nicht einmal ein ausschließliches Verschulden vorliegen muss sondern schon ein überwiegendes Verschulden der Behörde genügt, dass der Antrag nicht abzuweisen ist, womit die Position des Antragstellers gegenüber einer säumigen Behörde wesentlich verbessert wurde vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 1104).

Im gegenständlichen Fall des für die Steiermärkische Landesregierung geführten Feststellungsverfahrens kann zwar für die erste Phase der Ermittlungen eine Säumigkeit des Projektwerbers zu ergänzenden Klarstellungen ins Treffen geführt werden, sodass diese Verzögerungen nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sein mögen. Nachdem aber der Projektwerber über seine anwaltliche Vertretung mit Schreiben vom 7. und 21. Oktober 2004 ergänzende Aussagen und Unterlagen der Behörde vorlegte, ist bei dieser für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen kein Vorgang aktenkundig. Es ist auch kein Grund ersichtlich, die Parteien nicht innerhalb von sechs Wochen anzuschreiben, und auch kein Grund, den anwaltlich ausgewiesenen Projektwerber zu Handen seines Rechtsanwaltes anzuschreiben. Es kann sohin nach Ansicht des Umweltsenates davon ausgegangen werden, dass das Verschulden für diese Verzögerung überwiegend auf die Behörde zurückzuführen ist.

Der Devolutionsantrag war daher nicht abzuweisen. Der Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht ist somit noch entscheidungsbedürftig. Die Zuständigkeit zur Entscheidung ist auf den Umweltsenat als gemäß 40 UVP-G 2000 und § 5 USG 2000 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Devolutionsweg übergegangen.Der Devolutionsantrag war daher nicht abzuweisen. Der Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht ist somit noch entscheidungsbedürftig. Die Zuständigkeit zur Entscheidung ist auf den Umweltsenat als gemäß 40 UVP-G 2000 und Paragraph 5, USG 2000 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Devolutionsweg übergegangen.

2.2. Zum Antrag auf Feststellung einer UVP-Pflicht:

2.2.1. Der Umweltsenat geht von dem vorhin dargelegten Sachverhalt als entscheidungsrelevant aus. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt. Sie wurde auch vom Umweltsenat für nicht erforderlich erachtet, zumal die mit dem Projekt und den Einreichunterlagen aus Sicht des Umweltsenates verbundene Unklarheit im Verlauf des Ermittlungsverfahrens ausgeräumt wurde.

2.2.2. Der im gegenständlichen Fall in Betracht zu ziehende Gesetzestatstand nach Anhang 1 Z 14 lit. a) UVP-G 2000 lautet:2.2.2. Der im gegenständlichen Fall in Betracht zu ziehende Gesetzestatstand nach Anhang 1 Ziffer 14, Litera a,) UVP-G 2000 lautet:

„Neubau von Flugplätzen, ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze für Hubschrauber, die überwiegend Rettungseinsätzen, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen;“.

Die in diesem Tatbestand verwendeten Begriffe für Flugplätze werden, wie der Umweltsenat wiederholt festhielt, grundsätzlich im Sinne der luftfahrtrechtlichen Vorschriften verstanden. Im vorliegenden Fall geht es um ein Vorhaben zur Errichtung eines Flugplatzes für Hubschrauber im Sinne des UVP-G 2000, der luftfahrtrechtlich als Zivilflugplatz gemäß § 58 Abs. 1 iVm § 60 LFG einzustufen ist, und für dessen Betrieb eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 LFG beantragt wurde.Die in diesem Tatbestand verwendeten Begriffe für Flugplätze werden, wie der Umweltsenat wiederholt festhielt, grundsätzlich im Sinne der luftfahrtrechtlichen Vorschriften verstanden. Im vorliegenden Fall geht es um ein Vorhaben zur Errichtung eines Flugplatzes für Hubschrauber im Sinne des UVP-G 2000, der luftfahrtrechtlich als Zivilflugplatz gemäß Paragraph 58, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, LFG einzustufen ist, und für dessen Betrieb eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, LFG beantragt wurde.

Wie der Umweltsenat ebenfalls bereits wiederholt festhielt, ist das Tatbestandselement des Dienens für „Rettungseinsätze“ in lit. a) in Z 14 des Anhanges 1 anhand der ZARV 1985 im Sinne der dort umschriebenen „Rettungsflüge“ zu verstehen. Diese auf das LFG gestützte Verordnung ist auf die Durchführung von Rettungsflügen im österreichischen Bundesgebiet sowie für Ambulanzflüge mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen anzuwenden. In der Verordnung werden Rettungsflüge als „Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit“ definiert, wobei in lit. a) bis d) vier Kategorien solcher Flüge näher umschrieben werden.Wie der Umweltsenat ebenfalls bereits wiederholt festhielt, ist das Tatbestandselement des Dienens für „Rettungseinsätze“ in Litera a,) in Ziffer 14, des Anhanges 1 anhand der ZARV 1985 im Sinne der dort umschriebenen „Rettungsflüge“ zu verstehen. Diese auf das LFG gestützte Verordnung ist auf die Durchführung von Rettungsflügen im österreichischen Bundesgebiet sowie für Ambulanzflüge mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen anzuwenden. In der Verordnung werden Rettungsflüge als „Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit“ definiert, wobei in Litera a,) bis d) vier Kategorien solcher Flüge näher umschrieben werden.

Strittig blieb im gegenständlichen Verfahren die rechtliche Bewertung, ob das Vorhaben zur Errichtung eines Zivilflugplatzes für Hubschrauber als ein solches einzustufen ist, das tatsächlich überwiegend Rettungseinsätzen im Sinne von Rettungsflügen dient. An dieser Stelle sei auch, nachdem im Zuge des Verfahrensverlaufes mehrfach darauf hingewiesen wurde, auf die Feststellungen des Umweltsenates anhand vorangegangener Vorhaben zur Errichtung von Hubschrauberplätzen Bezug genommen. Der Umweltsenat hatte sich mit der Frage zu befassen, wie das überwiegende Dienen für Rettungseinsätze in der Ausnahmebestimmung innerhalb der lit. a) in Anhang 1 Z 14 im Sinne des UVP-G 2000 und im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu ermitteln ist (vgl. zuletzt US 6A/2003/6-43). In diesen vorangegangenen Fällen ging es um Projekte zur Errichtung von Hubschrauberplätzen, die sich antragsgemäß nicht auf eine bestimmte Kategorie von Hubschrauberflügen bezogen, auch wenn im Rahmen der Beschreibung des Vorhabens ausgeführt wurde, dass der Flugplatz überwiegend für Rettungsflüge dienen soll. Das überwiegende Dienen für Rettungseinsätze als ein die Ausnahme von der UVP-Pflicht rechtfertigender Tatbestandsumstand musste daher besonders ermittelt werden, und darauf bezogen sich die vom Umweltsenat genannten Anforderungen, um ein solches Dienen entsprechend glaubhaft annehmen zu können.Strittig blieb im gegenständlichen Verfahren die rechtliche Bewertung, ob das Vorhaben zur Errichtung eines Zivilflugplatzes für Hubschrauber als ein solches einzustufen ist, das tatsächlich überwiegend Rettungseinsätzen im Sinne von Rettungsflügen dient. An dieser Stelle sei auch, nachdem im Zuge des Verfahrensverlaufes mehrfach darauf hingewiesen wurde, auf die Feststellungen des Umweltsenates anhand vorangegangener Vorhaben zur Errichtung von Hubschrauberplätzen Bezug genommen. Der Umweltsenat hatte sich mit der Frage zu befassen, wie das überwiegende Dienen für Rettungseinsätze in der Ausnahmebestimmung innerhalb der Litera a,) in Anhang 1 Ziffer 14, im Sinne des UVP-G 2000 und im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu ermitteln ist vergleiche zuletzt US 6A/2003/6-43). In diesen vorangegangenen Fällen ging es um Projekte zur Errichtung von Hubschrauberplätzen, die sich antragsgemäß nicht auf eine bestimmte Kategorie von Hubschrauberflügen bezogen, auch wenn im Rahmen der Beschreibung des Vorhabens ausgeführt wurde, dass der Flugplatz überwiegend für Rettungsflüge dienen soll. Das überwiegende Dienen für Rettungseinsätze als ein die Ausnahme von der UVP-Pflicht rechtfertigender Tatbestandsumstand musste daher besonders ermittelt werden, und darauf bezogen sich die vom Umweltsenat genannten Anforderungen, um ein solches Dienen entsprechend glaubhaft annehmen zu können.

2.2.3. Im gegenständlichen Fall hat der Projektwerber im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung den Zusatz „für den Flugrettungsdienst“ verwendet. In den Einreichunterlagen hiezu wurde einerseits unter der Überschrift „Zweck der Hubschrauberpiste“ angegeben, dass die Bewilligung „im Zuge des bestmöglichen Ausbaues eines hubschraubergestützten Rettungssystems“ beantragt wird, andererseits aber wurde in denselben Einreichunterlagen unter einer anderen Überschrift ausgeführt, dass die Piste „hauptsächlich für Krankentransporte sowie für die ärztliche und medizinische Versorgung dieser Region“ genutzt werden soll. Letztere Aussage konnte als ein hauptsächliches Dienen für Flüge verstanden werden, die nicht unter die Kategorien der Rettungsflüge im oben aufgezeigten Rechtssinn fallen, sondern als andere Flüge nach § 2 ZARV 1985 wie etwa Ambulanzflüge zu verstehen sind. Die Frage, ob das überwiegende Dienen für Rettungsflüge glaubhaft angenommen werden könnte, blieb im Zuge der folgenden Verfahrensstadien auch stets umstritten.2.2.3. Im gegenständlichen Fall hat der Projektwerber im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung den Zusatz „für den Flugrettungsdienst“ verwendet. In den Einreichunterlagen hiezu wurde einerseits unter der Überschrift „Zweck der Hubschrauberpiste“ angegeben, dass die Bewilligung „im Zuge des bestmöglichen Ausbaues eines hubschraubergestützten Rettungssystems“ beantragt wird, andererseits aber wurde in denselben Einreichunterlagen unter einer anderen Überschrift ausgeführt, dass die Piste „hauptsächlich für Krankentransporte sowie für die ärztliche und medizinische Versorgung dieser Region“ genutzt werden soll. Letztere Aussage konnte als ein hauptsächliches Dienen für Flüge verstanden werden, die nicht unter die Kategorien der Rettungsflüge im oben aufgezeigten Rechtssinn fallen, sondern als andere Flüge nach Paragraph 2, ZARV 1985 wie etwa Ambulanzflüge zu verstehen sind. Die Frage, ob das überwiegende Dienen für Rettungsflüge glaubhaft angenommen werden könnte, blieb im Zuge der folgenden Verfahrensstadien auch stets umstritten.

Die in der Niederschrift vom 12. November 2003 festgehaltene Erklärung des Projektwerbers wurde von der erstinstanzlichen Behörde zu Recht als nicht eindeutig genug eingestuft. Die angeforderte und mit Schreiben vom 7. August 2004 abgegebene weitere Erklärung des Projektwerbers, dass die Einreichunterlagen zum Antrag auf Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung missverständlich formuliert waren, dass der Projektwerber keine Ambulanz- sondern nur Rettungsflüge im rechtlichen Sinn des § 2 Z 5 ZARV 1985 beabsichtige, und dass sich der Antrag ausschließlich auf Rettungsflüge im Sinne des § 2 Z 5 ZARV 1985 beziehe, deutet zwar auf den Willen zur einschränkenden Modifikation des dem Antrag auf Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung zugrunde liegenden Projekts hin, wurde aber nicht als solche Modifikation in den Einreichunterlagen klargestellt. Dies ist hier im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 insofern von Belang, als sich die Feststellung nur auf das vorliegende, für Zwecke des Zivilflugplatzbewilligungsverfahrens erstellte Projekt beziehen kann und Gegenstand der hier zu treffenden Entscheidung nur sein kann, die UVP-Pflicht festzustellen oder festzustellen dass sie nicht vorliegt. Die im gegenständlichen Verfahren zu treffende Entscheidung, ob der in Rede stehende Ausnahmetatbestand von der UVP-Pflicht erfüllt wird, kann nur anhand des Projekts und gegebener Umstände getroffen werden. Es kann hingegen nicht, wie in einem Bewilligungs- bzw. Genehmigungsverfahren, etwa mit einschränkenden Auflagen im Bescheid ein bestimmtes Ergebnis sichergestellt werden. Diese Besonderheit des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigend zum Ausdruck gebracht (VwGH 18.11.2004, 2003/07/0127-7).Die in der Niederschrift vom 12. November 2003 festgehaltene Erklärung des Projektwerbers wurde von der erstinstanzlichen Behörde zu Recht als nicht eindeutig genug eingestuft. Die angeforderte und mit Schreiben vom 7. August 2004 abgegebene weitere Erklärung des Projektwerbers, dass die Einreichunterlagen zum Antrag auf Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung missverständlich formuliert waren, dass der Projektwerber keine Ambulanz- sondern nur Rettungsflüge im rechtlichen Sinn des Paragraph 2, Ziffer 5, ZARV 1985 beabsichtige, und dass sich der Antrag ausschließlich auf Rettungsflüge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, ZARV 1985 beziehe, deutet zwar auf den Willen zur einschränkenden Modifikation des dem Antrag auf Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung zugrunde liegenden Projekts hin, wurde aber nicht als solche Modifikation in den Einreichunterlagen klargestellt. Dies ist hier im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 insofern von Belang, als sich die Feststellung nur auf das vorliegende, für Zwecke des Zivilflugplatzbewilligungsverfahrens erstellte Projekt beziehen kann und Gegenstand der hier zu treffenden Entscheidung nur sein kann, die UVP-Pflicht festzustellen oder festzustellen dass sie nicht vorliegt. Die im gegenständlichen Verfahren zu treffende Entscheidung, ob der in Rede stehende Ausnahmetatbestand von der UVP-Pflicht erfüllt wird, kann nur anhand des Projekts und gegebener Umstände getroffen werden. Es kann hingegen nicht, wie in einem Bewilligungs- bzw. Genehmigungsverfahren, etwa mit einschränkenden Auflagen im Bescheid ein bestimmtes Ergebnis sichergestellt werden. Diese Besonderheit des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigend zum Ausdruck gebracht (VwGH 18.11.2004, 2003/07/0127-7).

Die vom Umweltsenat für erforderlich erachtete ausdrückliche Klarstellung des Projekts liegt vor, seit der Projektwerber mit Schreiben vom 15. März 2005 den modifizierten Teil der Einreichunterlagen übersandte. Die Klarstellung erfolgte in der Richtung, dass nun die Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung für einen ausdrücklich auf Rettungsflüge gemäß § 2 Z 5 ZARV 1985 beschränkten Hubschrauberplatz beantragt ist.Die vom Umweltsenat für erforderlich erachtete ausdrückliche Klarstellung des Projekts liegt vor, seit der Projektwerber mit Schreiben vom 15. März 2005 den modifizierten Teil der Einreichunterlagen übersandte. Die Klarstellung erfolgte in der Richtung, dass nun die Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung für einen ausdrücklich auf Rettungsflüge gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, ZARV 1985 beschränkten Hubschrauberplatz beantragt ist.

Im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung war schon ursprünglich der Flugrettungsdienst angegeben. Nun richtet sich das Projekt ausdrücklich nur auf Rettungsflüge nach § 2 Z 5 ZARV 1985. Die Einreichunterlage wurde in den Austauschseiten insbesondere hinsichtlich der widersprechenden Passage zwecks anderer als Rettungsflüge geändert, indem diese Passage entfiel. Nun ist festgehalten, wozu das Vorhaben nicht nur überwiegend sondern sogar ausschließlich dienen soll, nämlich nur für Rettungsflüge. Das Vorhaben wird bezüglich der Anlagen des Hubschrauberplatzes selbst unverändert aufrechterhalten, die diesbezüglichen Einreichunterlagen sind unverändert. Die Ausgestaltung des Zivilflugplatzes bleibt also dieselbe, aber der hier entscheidungsrelevante Zweck wird einschränkend klargestellt. Es liegt nun nach Auffassung des Umweltsenates im Projekt eine rechtlich relevante klare Festlegung für einen Betriebszweck und damit auch Betriebsumfang des geplanten Hubschrauberplatzes vor, aufgrund derer eine Feststellung im Sinne des UVP-G 2000 getroffen werden kann.Im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung war schon ursprünglich der Flugrettungsdienst angegeben. Nun richtet sich das Projekt ausdrücklich nur auf Rettungsflüge nach Paragraph 2, Ziffer 5, ZARV 1985. Die Einreichunterlage wurde in den Austauschseiten insbesondere hinsichtlich der widersprechenden Passage zwecks anderer als Rettungsflüge geändert, indem diese Passage entfiel. Nun ist festgehalten, wozu das Vorhaben nicht nur überwiegend sondern sogar ausschließlich dienen soll, nämlich nur für Rettungsflüge. Das Vorhaben wird bezüglich der Anlagen des Hubschrauberplatzes selbst unverändert aufrechterhalten, die diesbezüglichen Einreichunterlagen sind unverändert. Die Ausgestaltung des Zivilflugplatzes bleibt also dieselbe, aber der hier entscheidungsrelevante Zweck wird einschränkend klargestellt. Es liegt nun nach Auffassung des Umweltsenates im Projekt eine rechtlich relevante klare Festlegung für einen Betriebszweck und damit auch Betriebsumfang des geplanten Hubschrauberplatzes vor, aufgrund derer eine Feststellung im Sinne des UVP-G 2000 getroffen werden kann.

Was die von der Umweltanwältin aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit der Änderung im laufenden Verfahren anlangt, so ist darauf hinzuweisen, dass nach § 13 Abs. 8 AVG erster Satz der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung darf durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Im gegenständlichen Verfahren betrifft die Änderung den das Verfahren um Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung einleitenden Antrag, nicht den das Verfahren auf Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 einleitenden Antrag. Aus der Sicht des Umweltsenates ist für Zwecke des gegenständlichen Feststellungsverfahrens keine dem zweiten Satz des § 13 Abs. 8 AVG widersprechende Änderung erkennbar, die einer Feststellung zum gegenständlichen Vorhaben entgegenstünde.Was die von der Umweltanwältin aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit der Änderung im laufenden Verfahren anlangt, so ist darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG erster Satz der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung darf durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Im gegenständlichen Verfahren betrifft die Änderung den das Verfahren um Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung einleitenden Antrag, nicht den das Verfahren auf Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 einleitenden Antrag. Aus der Sicht des Umweltsenates ist für Zwecke des gegenständlichen Feststellungsverfahrens keine dem zweiten Satz des Paragraph 13, Absatz 8, AVG widersprechende Änderung erkennbar, die einer Feststellung zum gegenständlichen Vorhaben entgegenstünde.

2.2.4. Zur Frage des Vorliegens des Tatbestandes nach Anhang 1 Z 14 lit. a) UVP-G 2000 war daher die spruchgemäße Feststellung zu treffen.2.2.4. Zur Frage des Vorliegens des Tatbestandes nach Anhang 1 Ziffer 14, Litera a,) UVP-G 2000 war daher die spruchgemäße Feststellung zu treffen.

2.2.5. Angemerkt sei schließlich, dass diese Feststellung nur für das Projekt mit der vorliegenden Ausgestaltung getroffen werden konnte und sich nur auf einen derartigen Hubschrauberplatz bezieht, dessen Einschränkungen auch Grundlage einer allfälligen Zivilflugplatzbewilligung ohne Durchführung einer UVP sein müssten. Ob dem Vorhaben andere öffentliche Interessen entgegenstehen, wie sie im Verfahrensverlauf wiederholt vorgebracht wurden, dies kann nicht im Feststellungsverfahren sondern nur im Verfahren zur Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung behandelt werden.

Schlagworte

Devolutionsantrag, überwiegendes Verschulden der Behörde; Feststellungsverfahren, Änderung des Vorhabens während des Verfahrens; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Gegenstand, Auflagen; Feststellungsverfahren, Identität der Verwaltungssache; Flugplätze für Hubschrauber, Rettungseinsätze;

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2009
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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