TE Umse Bescheid 2005/6/30 US 4A/2005/6-16

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §16
AVG §41
AVG §42 Abs1
Bgld BauG §21
Bgld ELWG §8 Abs1
Bgld ELWG §10 Abs1
  1. UVP-G 2000 § 16 heute
  2. UVP-G 2000 § 16 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 16 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 16 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 16 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  6. UVP-G 2000 § 16 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 16 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 41 heute
  2. AVG § 41 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 41 gültig von 21.07.2023 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  4. AVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. AVG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. AVG § 41 gültig von 01.01.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. AVG § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 41 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

Betrifft: Berufung gegen den Genehmigungsbescheid der Bgld. Landesregierung bezüglich der Errichtung eines Windparks in Parndorf

Bescheid

Der Umweltsenat, Kammer 4A, hat durch Dr. Wolfgang Krebs als Vorsitzender, Dr. Herbert Pelikan als Berichter und Dr. Herbert Beran als drittes stimmführendes Mitglied über

I. die Berufung vom 20.4.2005 von Frau Vivian Carolyn C z e l l, vertreten durch RAe Dr. Karl-Heinz Götz u. Dr. Rudolf Tobler jun., Untere Hauptstr. 71, 7100 Neusiedl am See gegen den Bescheid der Bgld. Landesregierung vom 17.12.2003, Zl. 5-N-B3434/15-2003, mit dem die Genehmigung zur Errichtung des „Windparks Parndorf“ erteilt wurde, und II. den Antrag von Frau Vivian Carolyn Czell, vertreten durch RAe Dr. Karl-Heinz Götz u. Dr. Rudolf Tobler jun., Untere Hauptstr. 71, 7100 Neusiedl am See, vom 17.6.2005 eine mündliche Berufungsverhandlung an Ort und Stelle anzuberaumen, zu Recht erkannt:römisch eins. die Berufung vom 20.4.2005 von Frau Vivian Carolyn C z e l l, vertreten durch RAe Dr. Karl-Heinz Götz u. Dr. Rudolf Tobler jun., Untere Hauptstr. 71, 7100 Neusiedl am See gegen den Bescheid der Bgld. Landesregierung vom 17.12.2003, Zl. 5-N-B3434/15-2003, mit dem die Genehmigung zur Errichtung des „Windparks Parndorf“ erteilt wurde, und römisch zwei. den Antrag von Frau Vivian Carolyn Czell, vertreten durch RAe Dr. Karl-Heinz Götz u. Dr. Rudolf Tobler jun., Untere Hauptstr. 71, 7100 Neusiedl am See, vom 17.6.2005 eine mündliche Berufungsverhandlung an Ort und Stelle anzuberaumen, zu Recht erkannt:

Spruch:

I. Die Berufung wird gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991 als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Berufung wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 16 UVP – G 2000, BGBl. 697/1993, idgF, §§ 41, 42 AVG, BGBl. 51/1991, idgF, §§ 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG2000), BGBl. 114/2000, idgF, § 21 Abs. 1 BgldBauG 1997, LGBl. 1998/10 idgF 2003/74; § 21 Abs. 6 BgldBauG1997 idgF; § 8 Abs. 1 Satz 3, Bgld ELWG, LGBl. 2001/41 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 16, UVP – G 2000, Bundesgesetzblatt 697 aus 1993,, idgF, Paragraphen 41, 42, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, idgF, Paragraphen 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG2000), Bundesgesetzblatt 114 aus 2000,, idgF, Paragraph 21, Absatz eins, BgldBauG 1997, LGBl. 1998/10 idgF 2003/74; Paragraph 21, Absatz 6, BgldBauG1997 idgF; Paragraph 8, Absatz eins, Satz 3, Bgld ELWG, LGBl. 2001/41 idgF.

II. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird gemäß § 67d Abs. 3 AVG 1991 zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird gemäß Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG 1991 zurückgewiesen.

Begründung:

1. Verfahrensgang

Die Austrian Wind Power Betriebs GmbH & Co KG, Eisenstadt, stellte bei der Bgld. Landesregierung am 25.8.2003 den Antrag im Gemeindegebiet von Parndorf, Bezirk Neusiedl/See, die Errichtung von insgesamt 23 Windenergieanlagen und der entsprechenden Windparkverkabelung zu Einspeisung der elektrischen Energie in das öffentliche Netz (Einspeisepunkt: UW Neusiedl) nach dem Unweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP – G 2000 zu genehmigen.

Am 5.11.2003 wurde hinsichtlich des gegenständlichen Ansuchens eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Am 17.12.2003 hat die Bgld. Landesregierung den Genehmigungsbescheid, Zl. 5-N-B3434/15-2003, erlassen. Gegen den Bescheid hat Frau Vivian Carolyn Czell, vertreten durch RAe Dr. Karl-Heinz Götz u. Dr. Rudolf Tobler jun., Untere Hauptstr. 71, 7100 Neusiedl am See am 20.4.2005 Berufung mit folgenden Wortlaut erhoben:

„Berufung

an den Unabhängigen Umweltsenat, mit der ich den genannten Bescheid zur Gänze aus dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens bekämpfe.

Gemäß § 19 Z 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz sind die Nachbarn im Sinne der zitierten Bestimmung Parteien und als solche zu laden.Gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz sind die Nachbarn im Sinne der zitierten Bestimmung Parteien und als solche zu laden.

Ich bin Eigentümerin des Weggrundstückes 2158 Grundbuch 32020 Parndorf und der Grundstücke 2157, 2155 und 2154 KG Gattendorf, die – nur durch die oben genannte Wegparzelle getrennt – südöstlich der Windräder WKA PA 20, PA 21 und PA 22 gelegen sind. Anbei vorgelegt werden 3 Lichtbilder, die von den genannten landwirtschaftliche genützten Grundstücken aus aufgenommen worden sind und die die genannte Wegeparzelle und die bereits errichteten Windräder wiedergeben.

Sowohl das in meinem Eigentum stehende Weggrundstück, als auch die oben genannten landwirtschaftlichen Grundstücke befinden sich jeweils in der Eisabwurfzone der Windräder.

Als Nachbarn im Sinne des zitierten Bundesgesetzes gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt, oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten. In diesem Sinne kommt mit unzweifelhaft Parteistellung zu. Dadurch, dass die Verwaltungsbehörde in I. Instanz es unterlassen hat, mich dem Verfahren als Partei zuzuziehen und mich zur mündlichen Verhandlung zu laden, hat sie das Verfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet, zumal ich dadurch daran gehindert worden bin, meine Parteienrechte im Verfahren wahrzunehmen.Als Nachbarn im Sinne des zitierten Bundesgesetzes gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt, oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten. In diesem Sinne kommt mit unzweifelhaft Parteistellung zu. Dadurch, dass die Verwaltungsbehörde in römisch eins. Instanz es unterlassen hat, mich dem Verfahren als Partei zuzuziehen und mich zur mündlichen Verhandlung zu laden, hat sie das Verfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet, zumal ich dadurch daran gehindert worden bin, meine Parteienrechte im Verfahren wahrzunehmen.

Beweis: Die beigeschlossenen Lichtbilder, Amtssachverständigengutachten, Zeuge Johann Juhitzer, Angestellter, per Anschrift der Einschreiterin, Lageplan des Ingenieurkonsulenten f. Vermessungswesen DI Johann Horvath v. 4.8.2004, Grundbuchsauszüge, unter Vorbehalt weiterer Beweise. Ich stelle an den Unabhängigen Umweltsenat die Anträge

Der Unabhängige Umweltsenat möge meiner Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Gesuch der Austrian Wind Power Betriebs GesmbH & Co KG auf Errichtung eines Windparkes in der KG Parndorf, abgewiesen werde, in eventu die angefochtene Entscheidung aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde I. Instanz zurückverwiesen.“Der Unabhängige Umweltsenat möge meiner Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Gesuch der Austrian Wind Power Betriebs GesmbH & Co KG auf Errichtung eines Windparkes in der KG Parndorf, abgewiesen werde, in eventu die angefochtene Entscheidung aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz zurückverwiesen.“

Zur Berufung führt die Bgld. Landesregierung aus:

„Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Berufungswerberin weder um die Eigentümerin eines unmittelbar angrenzenden Grundstückes noch um eine der im § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 ElWG 2001 genannten Personen, da sie weder Genehmigungswerberin ist, noch ihr Grundstück oder der darüber befindliche Luftraum selbst von Maßnahmen zur Errichtung der Erzeugungsanlage in Anspruch genommen wird.„Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Berufungswerberin weder um die Eigentümerin eines unmittelbar angrenzenden Grundstückes noch um eine der im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ElWG 2001 genannten Personen, da sie weder Genehmigungswerberin ist, noch ihr Grundstück oder der darüber befindliche Luftraum selbst von Maßnahmen zur Errichtung der Erzeugungsanlage in Anspruch genommen wird.

Das Grundstück der Berufungswerberin liegt auch nicht in einem Bereich der von den Rotorblättern der Anlage überstrichen wird – nicht zuletzt deshalb, da zwischen den Grundstücken der Berufungswerberin und den Grundstücken auf denen die Windkraftanlagen stehen (die überstrichenen Bereiche gehen nicht über die Baugrundstücke hinaus) das Grundstück Nr. 2021 der KG Parndorf, das als Weg ausgebildet ist, liegt.

Es bestand daher weder zufolge § 16 Abs. 1 UVP-G in Verbindung mit §§ 8 und 10 ElWG 2001 noch zufolge § 42 AVG eine Verpflichtung der Behörde die Berufungswerber persönlich zur Verhandlung zu laden. Da die Verhandlung sowohl durch Anschlag in der Gemeinde als auch durch Einschaltung einer entsprechenden Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurde wäre es der Berufungswerberin unbenommen geblieben, spätestens bis zum Schluss der mündlichen Augenscheinsverhandlung Einwendungen zu erheben.Es bestand daher weder zufolge Paragraph 16, Absatz eins, UVP-G in Verbindung mit Paragraphen 8 und 10 ElWG 2001 noch zufolge Paragraph 42, AVG eine Verpflichtung der Behörde die Berufungswerber persönlich zur Verhandlung zu laden. Da die Verhandlung sowohl durch Anschlag in der Gemeinde als auch durch Einschaltung einer entsprechenden Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurde wäre es der Berufungswerberin unbenommen geblieben, spätestens bis zum Schluss der mündlichen Augenscheinsverhandlung Einwendungen zu erheben.

Da von der Berufungswerberin die Einwendungen aber nicht fristgerecht, d.h. spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung, sondern erstmal in der Berufung erhoben wurden, hat dies nach ho. Ansicht auf jeden Fall zur Folge, dass die nunmehrige Berufungswerberin sowohl nach § 10 Abs. 2 ElWG 2001 als auch im Sinne des § 42 AVG zu diesem Zeitpunkt (Einbringung der Berufung) eine allfällige Parteistellung bereits verloren hatte.“Da von der Berufungswerberin die Einwendungen aber nicht fristgerecht, d.h. spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung, sondern erstmal in der Berufung erhoben wurden, hat dies nach ho. Ansicht auf jeden Fall zur Folge, dass die nunmehrige Berufungswerberin sowohl nach Paragraph 10, Absatz 2, ElWG 2001 als auch im Sinne des Paragraph 42, AVG zu diesem Zeitpunkt (Einbringung der Berufung) eine allfällige Parteistellung bereits verloren hatte.“

Die Austrian Wind Power Betriebs GmbH & Co KG vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte OEG, A-1010 Wien, Tuchlauben 17, hat dazu nach ausführlicher Darstellung der Rechtssituation und des Sachverhaltes den Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge die Berufung mangels Parteistellung als unzulässig zurückweisen.

Dazu hat die Berufungswerberin wie folgt repliziert:

„1) Aus der Rechtsansicht der Projektbetreiberin, dass als relevante Ladungsvorschriften nur jene mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften anzuwenden seien, aus denen sich für mich subjekt-öffentliche Rechte und damit Parteistellung ergeben können, ist für die Frage, ob ich zur mündlichen Verhandlung über das Vorhaben vom Amt der Burgenländischen Landesregierung zu laden gewesen wäre, nichts zu gewinnen, dies aus nachstehenden Erwägungen:

2) Von einer Ladung durch öffentliche Bekanntmachung (Anschlag an der Gemeindetafel der Gemeinde Gattendorf) konnte ich schon deshalb keine Kenntnis erlangen, weil ich mich im Herbst 2003 (von September bis Dezember 2003) durchgehend in meinem Haus in Tenerifa, Santa Ursula, La Violetta 28 (Spanien) aufgehalten habe, sodass selbst dann, wenn ich persönlich nicht zu laden gewesen wäre, die Präklusion des § 42 AVG bezogen auf meine Person nicht eingetreten ist.2) Von einer Ladung durch öffentliche Bekanntmachung (Anschlag an der Gemeindetafel der Gemeinde Gattendorf) konnte ich schon deshalb keine Kenntnis erlangen, weil ich mich im Herbst 2003 (von September bis Dezember 2003) durchgehend in meinem Haus in Tenerifa, Santa Ursula, La Violetta 28 (Spanien) aufgehalten habe, sodass selbst dann, wenn ich persönlich nicht zu laden gewesen wäre, die Präklusion des Paragraph 42, AVG bezogen auf meine Person nicht eingetreten ist.

Beweis: Zeuge Hans Juhitzer, Obere Dorfstraße 20, 2474 Gattendorf; meine Einvernahme

3) Gemäß § 8 Abs. 1 des Burgenländischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes sind die in § 10 Abs. 1 Zif. 1 und 2 l.c. genannten Personen persönlich zu laden.3) Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Burgenländischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes sind die in Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 1 und 2 l.c. genannten Personen persönlich zu laden.

Wie sich gerade aus den von der Betreiberin vorgelegten Lageplan aber auch aus dem beiliegenden Lageplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Johann Horvath vom 04.08.2004 ergibt, liegen sowohl meine Wegeparzelle 2158 KG Gattendorf, als auch mein Grundstück 2157 KG Gattendorf, sowie mein Grundstück 2154 KG Gattendorf jeweils im unmittelbaren Nahbereich der WKA PA22, WKA PA21 und WKA PA20.

Der Lageplan weist einen Maßstab von 1:1000 auf.

Demnach reicht die Eisabwurfzone der drei Windräder, wie sie sich aus den vorgelegten Lichtbildern / Gefahrenhinweisen der Betreiberin ergibt, zur Gänze über den in meinem Eigentum stehenden Weg 2158 und darüber hinaus gut 150 m (!) in mein Grundstück 2157 und mein Grundstück 2154 je KG Gattendorf. Die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke und die in § 10 Abs. 1 Zif. 1 und 2 genannten Personen sind persönlich zu laden (§ 8 Abs. 1 l.c.).Demnach reicht die Eisabwurfzone der drei Windräder, wie sie sich aus den vorgelegten Lichtbildern / Gefahrenhinweisen der Betreiberin ergibt, zur Gänze über den in meinem Eigentum stehenden Weg 2158 und darüber hinaus gut 150 m (!) in mein Grundstück 2157 und mein Grundstück 2154 je KG Gattendorf. Die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke und die in Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 1 und 2 genannten Personen sind persönlich zu laden (Paragraph 8, Absatz eins, l.c.).

Gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 2 sind Parteien alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 2 sind Parteien alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden.

Beim Eisabwurfbereich, wie er von der Projektbetreiberin gekennzeichnet worden ist und wie er von vornherein bekannt gewesen ist, handelt es sich um Luftraum bzw. Boden, der im Winter jedenfalls vorübergehend in Anspruch genommen wird, weil es sich um den unmittelbaren Gefahrenbereich der Windräder handelt. Zur Eisbildung kommt es durch gefrierendes Kondenswasser, wie dieses gerade bei Nebel- oder Hochnebellagen im Früh- oder Hochwinter im pannonischen Flachland gang und gebe ist. Jedenfalls während der Zeit der Eisbildung wird der Luftraum im Radius von 200 m um die Windräder und der darunter liegende Boden vorübergehend dadurch in Anspruch genommen, dass während dieser Zeit ein Betreten dieses Bereiches (nach den Warnhinweisen der Projektbetreiberin) nur unter Lebensgefahr möglich ist. Meine Parteienstellung habe ich auch nicht im Sinne des § 10 Abs. 2 l.c. verloren, zumal für mich mangels persönlicher Ladung zur Verhandlung eine Frist, innert welcher begründete Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Zif. 2 u. 3 l.c. erhoben werden hätten müssen, nicht zu laufen begonnen hat.Beim Eisabwurfbereich, wie er von der Projektbetreiberin gekennzeichnet worden ist und wie er von vornherein bekannt gewesen ist, handelt es sich um Luftraum bzw. Boden, der im Winter jedenfalls vorübergehend in Anspruch genommen wird, weil es sich um den unmittelbaren Gefahrenbereich der Windräder handelt. Zur Eisbildung kommt es durch gefrierendes Kondenswasser, wie dieses gerade bei Nebel- oder Hochnebellagen im Früh- oder Hochwinter im pannonischen Flachland gang und gebe ist. Jedenfalls während der Zeit der Eisbildung wird der Luftraum im Radius von 200 m um die Windräder und der darunter liegende Boden vorübergehend dadurch in Anspruch genommen, dass während dieser Zeit ein Betreten dieses Bereiches (nach den Warnhinweisen der Projektbetreiberin) nur unter Lebensgefahr möglich ist. Meine Parteienstellung habe ich auch nicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, l.c. verloren, zumal für mich mangels persönlicher Ladung zur Verhandlung eine Frist, innert welcher begründete Einwendungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Zif. 2 u. 3 l.c. erhoben werden hätten müssen, nicht zu laufen begonnen hat.

Hätte mich die Behörde I. Instanz persönlich ordnungsgemäß geladen, so hätte ich in der Verhandlung meine Parteienrechte wahrnehmen können, insbesondere meinen Anspruch gemäß § 11 Abs. 1 Zif. 2 auf Nichtgefährdung von Leben oder Gesundheit von mir selbst und den Mitarbeitern meines landwirtschaftlichen Betriebes bei der Bewirtschaftung meiner Felder während jener Zeit, in der durch Eisabwürfe Lebensgefahr besteht, wahrnehmen können. Darüber hinaus ist aber auch die Rechtsansicht der Betreiberin, was die Immunisierung der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmungen der § 21 Abs. 1 – 5 des Burgenländischen Baugesetzes anbelangt, unrichtig.Hätte mich die Behörde römisch eins. Instanz persönlich ordnungsgemäß geladen, so hätte ich in der Verhandlung meine Parteienrechte wahrnehmen können, insbesondere meinen Anspruch gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Zif. 2 auf Nichtgefährdung von Leben oder Gesundheit von mir selbst und den Mitarbeitern meines landwirtschaftlichen Betriebes bei der Bewirtschaftung meiner Felder während jener Zeit, in der durch Eisabwürfe Lebensgefahr besteht, wahrnehmen können. Darüber hinaus ist aber auch die Rechtsansicht der Betreiberin, was die Immunisierung der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmungen der Paragraph 21, Absatz eins, – 5 des Burgenländischen Baugesetzes anbelangt, unrichtig.

Für die Frage, ob ich als Nachbarin, deren Wegeparzelle 2158 bzw. deren Grundstücke 2154 und 2156 je KG Gattendorf nur durch einen 2 m breiten Interessentenweg von jenen Grundstücken getrennt waren, auf denen die Betreiberin (und zwar unmittelbar angrenzend an den genannten Interessentenweg) ihre drei Windräder, also den gegenständlichen Windpark errichtet hat, kann es nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids (Dezember 2003) ankommen, sondern auf den Zeitpunkt der Verfügung der Ladungen. Die mündliche Verhandlung hat am 05.11.2003 stattgefunden, sie wurde vor dem 27.09.2003 vom Amt der Burgenländischen Landesregierung anberaumt, was sich schon daraus ergibt, dass die Ladung nach dem eigenen Vorbringen der Betreiberin vier Wochen lang auf der Amtstafel des Gemeindeamts Gattendorf angeschlagen gewesen ist.

Dadurch kommt aber der von der Betreiberin gewünschte „Immunisierungseffekt“ vorliegend nicht zum Tragen, zumal die Verfügung der Ladungen vor Erlassung des Erkenntnisses des VfGH vom 27.09.2003 G222/01 erfolgt ist.

Auf die vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochene Übergangsfrist

kommt es daher vorliegend nicht an.

Anzuwenden ist daher § 21 BauG idgF (15m-Abstand)Anzuwenden ist daher Paragraph 21, BauG idgF (15m-Abstand)

Im Baubewilligungsverfahren wurde ich in meinem Recht darauf verletzt, dass das Vorhaben der Betreiberin dem gültigen Flächenwidmungsplan, wie er unter anderem für die Grundstücke 2022/17, 2022/16 KG Parndorf bzw. 2007/4 KG Parndorf bzw. 2007/8 – 10 KG Parndorf verordnet gewesen ist, verletzt, zumal die genannten Grundstücke im Flächenwidmungsplan als landwirtschaftliche Nutzflächen ausgewiesen sind. Darüber hinaus ergibt sich aus meinem Anspruch auf Immissionsschutz gemäß § 3 Zif. 5 des Baugesetzes, dass bei bestimmungsgemäßer Benützung des Bauvorhabens eine Gefährdung der Nachbarn jedenfalls ausgeschlossen sein muss, davon kann vorliegend in Anbetracht des Umstands, dass meine Grundstücke in der unmittelbaren Eisabwurfzone der Windräder liegen, keine Rede sein. Beigeschlossen ist der bereits in meiner Berufung zitierte Lageplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Johann Horvath, im übrigen wird auf die bereits vorgelegten Lichtbilder und das Beweisanbot in der Berufung verwiesen. Anbei vorgelegt wird ein Grundbuchsauszug, aus dem sich mein Alleineigentum an den oben genannten Grundstücken ergibt. Ich stelle an den Unabhängigen Verwaltungssenat die AnträgeIm Baubewilligungsverfahren wurde ich in meinem Recht darauf verletzt, dass das Vorhaben der Betreiberin dem gültigen Flächenwidmungsplan, wie er unter anderem für die Grundstücke 2022/17, 2022/16 KG Parndorf bzw. 2007/4 KG Parndorf bzw. 2007/8 – 10 KG Parndorf verordnet gewesen ist, verletzt, zumal die genannten Grundstücke im Flächenwidmungsplan als landwirtschaftliche Nutzflächen ausgewiesen sind. Darüber hinaus ergibt sich aus meinem Anspruch auf Immissionsschutz gemäß Paragraph 3, Zif. 5 des Baugesetzes, dass bei bestimmungsgemäßer Benützung des Bauvorhabens eine Gefährdung der Nachbarn jedenfalls ausgeschlossen sein muss, davon kann vorliegend in Anbetracht des Umstands, dass meine Grundstücke in der unmittelbaren Eisabwurfzone der Windräder liegen, keine Rede sein. Beigeschlossen ist der bereits in meiner Berufung zitierte Lageplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Johann Horvath, im übrigen wird auf die bereits vorgelegten Lichtbilder und das Beweisanbot in der Berufung verwiesen. Anbei vorgelegt wird ein Grundbuchsauszug, aus dem sich mein Alleineigentum an den oben genannten Grundstücken ergibt. Ich stelle an den Unabhängigen Verwaltungssenat die Anträge

Dieser möge eine mündliche Berufungsverhandlung an Ort und Stelle anberaumen, im übrigen bleiben die bereits gestellten Anträge aufrecht.“

2. Erwägungen des Umweltsenates:

Die Berufungswerberin führt im Wesentlichen aus, ihre Grundstücke lägen im Eisabwurfbereich der Windräder. Sie wäre daher im gegenständlichen Verfahren persönlich zu laden gewesen. Von einer Ladung durch öffentliche Bekanntmachung hätte sie schon deshalb keine Kenntnis erlangen können, weil sie im fraglichen Zeitraum – nämlich von September bis Dezember 2003 – in ihrem Haus in Spanien gewesen wäre. Zur Einhaltung der formellen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Ladung durch die Behörde ist folgendes zu sagen:

Die Behörde hat die Verhandlung sowohl durch Anschlag in der Gemeinde als auch durch eine entsprechende Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht. Damit hat sie den Ladungsvorschriften des § 16 UVP-G 2000 sowie des § 41 AVG entsprochen.Die Behörde hat die Verhandlung sowohl durch Anschlag in der Gemeinde als auch durch eine entsprechende Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht. Damit hat sie den Ladungsvorschriften des Paragraph 16, UVP-G 2000 sowie des Paragraph 41, AVG entsprochen.

Was die relevanten Ladungsvorschriften der entsprechenden Landesgesetze anbelangt ist folgendes anzumerken:

Nach § 21 Abs. 1 des Bgld BauG 1997 waren – abgesehen vom Bauwerber – nur „die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Anrainer)“ Parteien im Bauverfahren. Die Berufungswerberin war nicht Eigentümerin eines unmittelbar angrenzenden Grundstückes und daher auch nicht persönlich zu laden.Nach Paragraph 21, Absatz eins, des Bgld BauG 1997 waren – abgesehen vom Bauwerber – nur „die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Anrainer)“ Parteien im Bauverfahren. Die Berufungswerberin war nicht Eigentümerin eines unmittelbar angrenzenden Grundstückes und daher auch nicht persönlich zu laden.

Die Berufungswerberin führt in ihrer Replik vom 17.6.2005 aus, der VfGH habe in seinem Erkenntnis vom 27.09.2003, G 222/01 die Abs. 1 bis 5 des § 21 Bgld BauG 1997 – also die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen über die Parteistellung von Nachbarn – als verfassungswidrig mit Wirkung vom 31.10.2004 aufgehoben. Weil nach Meinung der Berufungswerberin die Verfügung der Ladungen vor Erlassung des Erkenntnisses vom 27.09.2003 erfolgt ist, käme in ihrem Fall der‚§ 21 Bgld BauG idgF zur Anwendung.Die Berufungswerberin führt in ihrer Replik vom 17.6.2005 aus, der VfGH habe in seinem Erkenntnis vom 27.09.2003, G 222/01 die Absatz eins bis 5 des Paragraph 21, Bgld BauG 1997 – also die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen über die Parteistellung von Nachbarn – als verfassungswidrig mit Wirkung vom 31.10.2004 aufgehoben. Weil nach Meinung der Berufungswerberin die Verfügung der Ladungen vor Erlassung des Erkenntnisses vom 27.09.2003 erfolgt ist, käme in ihrem Fall der‚§ 21 Bgld BauG idgF zur Anwendung.

Dazu ist zu sagen, dass nach ständiger Judikatur die Behörde dazu verhalten war und ist die seinerzeitige Fassung des in Rede stehenden Gesetzes so lange anzuwenden, bis die Aufhebung in Kraft trat.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Bgld ELWG sind die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke zu laden. Weil die Berufungswerberin nicht die Eigentümerin eines angrenzenden Grundstückes war, war sie auch nicht zu laden. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Bgld. ElWG 2001 haben alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihren darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden, Parteistellung. Die Möglichkeit des Eisabwurfes im Winter kann nicht unter dem Begriff „Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen“ subsumiert werden. Parteistellung gemäß dieser Gesetzesstelle kommt der Berufungswerberin nicht zu. Zur Frage des Zeitraumes, während dessen allfällige Parteien ihre Einwendungen vorbringen können, ist im § 42 AVG 1991 folgendes ausgeführt:Nach Paragraph 8, Absatz eins, Satz 3 des Bgld ELWG sind die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke zu laden. Weil die Berufungswerberin nicht die Eigentümerin eines angrenzenden Grundstückes war, war sie auch nicht zu laden. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Bgld. ElWG 2001 haben alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihren darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden, Parteistellung. Die Möglichkeit des Eisabwurfes im Winter kann nicht unter dem Begriff „Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen“ subsumiert werden. Parteistellung gemäß dieser Gesetzesstelle kommt der Berufungswerberin nicht zu. Zur Frage des Zeitraumes, während dessen allfällige Parteien ihre Einwendungen vorbringen können, ist im Paragraph 42, AVG 1991 folgendes ausgeführt:

Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs. 5 zweiter Satz ist nicht anwendbar. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; Paragraph 13, Absatz 5, zweiter Satz ist nicht anwendbar. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

Da in der gegenständlichen Causa die Behörde die Ladungsvorschriften eingehalten hat, die Berufungswerberin jedoch nicht fristgerecht Einwendungen erhoben hat, hat sie gemäß § 42 AVG 1991 mit Schluss der mündlichen Verhandlung ihre allfällige Parteistellung verloren.Da in der gegenständlichen Causa die Behörde die Ladungsvorschriften eingehalten hat, die Berufungswerberin jedoch nicht fristgerecht Einwendungen erhoben hat, hat sie gemäß Paragraph 42, AVG 1991 mit Schluss der mündlichen Verhandlung ihre allfällige Parteistellung verloren.

Abgesehen davon können nach § 21 Abs. 6 Bgld BauG 1997 idgF (diese Bestimmung wurde durch das zitierte Erkenntnis des VfGH nicht berührt) im Bauverfahren übergangene Parteien ihre Rechte bis spätestens zwei Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend machen. Die Berufungswerberin hat allerdings ihre behauptete Parteistellung erst lange Zeit nach Baubeginn geltend gemacht. Der Baubeginn erfolgte am 18.5.2004, die Berufung wurde erst am 25.4.2005 eingebracht. Es ist also auch nach der zitierten Bestimmung des Bgld BauG Präklusion eingetreten.Abgesehen davon können nach Paragraph 21, Absatz 6, Bgld BauG 1997 idgF (diese Bestimmung wurde durch das zitierte Erkenntnis des VfGH nicht berührt) im Bauverfahren übergangene Parteien ihre Rechte bis spätestens zwei Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend machen. Die Berufungswerberin hat allerdings ihre behauptete Parteistellung erst lange Zeit nach Baubeginn geltend gemacht. Der Baubeginn erfolgte am 18.5.2004, die Berufung wurde erst am 25.4.2005 eingebracht. Es ist also auch nach der zitierten Bestimmung des Bgld BauG Präklusion eingetreten.

Die Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

3. Gemäß § 67 d. Abs. 3 AVG 1991 hat die Berufungswerberin die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. In der gegenständlichen Berufung vom 20.4.2005 wurde keine Verhandlung beantragt. Ein solcher Antrag ist erst in der Replik vom 17.6.2005 enthalten.3. Gemäß Paragraph 67, d. Absatz 3, AVG 1991 hat die Berufungswerberin die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. In der gegenständlichen Berufung vom 20.4.2005 wurde keine Verhandlung beantragt. Ein solcher Antrag ist erst in der Replik vom 17.6.2005 enthalten.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einwendungen, Rechzeitigkeit; Mündliche Verhandlung, Ladung, persönliche; Parteistellung, Nachbar;

Dokumentnummer

UMSET_20050630_US_4A_2005_6_16_00
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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