TE Umse Bescheid 2005/9/15 US 6A/2005/4-9

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Veröffentlicht am 15.09.2005
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang 1 Z14
LFG §9
LFG §58
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. LFG § 9 heute
  2. LFG § 9 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2026
  3. LFG § 9 gültig von 12.08.2016 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2016
  4. LFG § 9 gültig von 01.10.2013 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013
  5. LFG § 9 gültig von 27.06.2008 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008
  6. LFG § 9 gültig von 01.09.2003 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2003
  7. LFG § 9 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997
  8. LFG § 9 gültig von 01.01.1958 bis 31.08.1997
  1. LFG § 58 heute
  2. LFG § 58 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2026
  3. LFG § 58 gültig von 01.10.2013 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013
  4. LFG § 58 gültig von 27.06.2008 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008
  5. LFG § 58 gültig von 01.01.1958 bis 26.06.2008

Text

Betrifft: Feststellungsbescheid der Tiroler Landesregierung bezüglich Bereitstellung von Grundstücken zur dauernden Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen – Flugplatzzwang in Söll; Berufung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Harald Wendl als Vorsitzenden, Dr. Philipp B a u e r als Berichter und Dr. Wolfgang Catharin als weiteres Mitglied über die Berufung von Herrn Berthold Müller, Eiberg 10, 6303 Söll, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Waldbauer & Paumgarten & Naschberger, 6332 Kufstein, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.2.2005, GZ: U-7057/1392, mit dem festgestellt worden ist, dass „die von Herrn Berthold Müller beantragte dauernde Bereitstellung der Grundstücke 21/2, 22, 4213/1, 30 und 33, alle GB 83016 Söll, zur Durchführung einer unbestimmten Anzahl von Außenlandungen und Außenabflügen mit Ultraleichtflugzeugen“ die Neuerrichtung eines Flugplatzes darstellt und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3 Abs. 1 iVm Z 14 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 durchzuführen ist, zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Dr. Harald Wendl als Vorsitzenden, Dr. Philipp B a u e r als Berichter und Dr. Wolfgang Catharin als weiteres Mitglied über die Berufung von Herrn Berthold Müller, Eiberg 10, 6303 Söll, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Waldbauer & Paumgarten & Naschberger, 6332 Kufstein, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.2.2005, GZ: U-7057/1392, mit dem festgestellt worden ist, dass „die von Herrn Berthold Müller beantragte dauernde Bereitstellung der Grundstücke 21/2, 22, 4213/1, 30 und 33, alle GB 83016 Söll, zur Durchführung einer unbestimmten Anzahl von Außenlandungen und Außenabflügen mit Ultraleichtflugzeugen“ die Neuerrichtung eines Flugplatzes darstellt und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer 14, Litera a, des Anhanges 1 UVP-G 2000 durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

Spruch:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass für die mit Eingabe vom 11.10.2004 beantragte Bereitstellung der Grundstücke 21/1, 22, 4213/1, 30 und 33, alle GB 83016 Söll, zur Durchführung einer unbestimmten Anzahl von Außenabflügen und Außenlandungen mit einem Ultraleichtflugzeug keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 7, 40 Abs. 1, Anh 1 Z 14 lit. a UVP-G 2000 idF BGBl I/14/2005;Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz 2, 3, Absatz eins und 7, 40 Absatz eins,, Anh 1 Ziffer 14, Litera a, UVP-G 2000 in der Fassung BGBl I/14/2005;

§§ 5 und 12 USG 2000 idF BGBl I/14/2005;Paragraphen 5 und 12 USG 2000 in der Fassung BGBl I/14/2005;

§§ 9, 10, 58, Luftfahrtgesetz (in Folge: LFG) idF BGBl I/98/2005.Paragraphen 9, 10, 58,, Luftfahrtgesetz (in Folge: LFG) in der Fassung BGBl I/98/2005.

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Erstmals mit Bescheid vom 12.11.2003 erteilte der Landeshauptmann von Tirol gem. § 9 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes Herrn Berthold Müller, Söll, die luftfahr-tbehördliche Bewilligung zur Durchführung einer unbestimmten Anzahl von Außenlandungen und –abflügen ab Zustellung des Bescheides bis 31.12.2004. Die Bewilligung erfolgte für das Ultraleichtflugzeug CT mit dem Kennzeichen OE-7044 für den Piloten Berthold Müller auf den Grundstücksparzellen Gst.Nr. 22 und 23 KG Söll zum Zweck der Erprobung des Ultraleichtflugzeuges.1.1. Erstmals mit Bescheid vom 12.11.2003 erteilte der Landeshauptmann von Tirol gem. Paragraph 9, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes Herrn Berthold Müller, Söll, die luftfahr-tbehördliche Bewilligung zur Durchführung einer unbestimmten Anzahl von Außenlandungen und –abflügen ab Zustellung des Bescheides bis 31.12.2004. Die Bewilligung erfolgte für das Ultraleichtflugzeug CT mit dem Kennzeichen OE-7044 für den Piloten Berthold Müller auf den Grundstücksparzellen Gst.Nr. 22 und 23 KG Söll zum Zweck der Erprobung des Ultraleichtflugzeuges.

1.2. Berthold Müller beantragte (im Rahmen seines Ansuchens um Verlängerung der Außenlandegenehmigung bei der Abteilung Verkehrsrecht für das Jahr 2005) mit Eingabe vom 11.10.2004 an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, die naturschutzrechtliche Genehmigung für die Durchführung von Außenlandungen und –abflügen auf den genannten Grundstücken für sein Ultraleichtflugzeug mit ihm als Piloten, weil seit 1.9.2004 zusätzlich zur verkehrsrechtlichen Bewilligung gem. § 6 Tiroler Naturschutzgesetz auch eine Bewilligung nach diesem Gesetz erforderlich sei.1.2. Berthold Müller beantragte (im Rahmen seines Ansuchens um Verlängerung der Außenlandegenehmigung bei der Abteilung Verkehrsrecht für das Jahr 2005) mit Eingabe vom 11.10.2004 an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, die naturschutzrechtliche Genehmigung für die Durchführung von Außenlandungen und –abflügen auf den genannten Grundstücken für sein Ultraleichtflugzeug mit ihm als Piloten, weil seit 1.9.2004 zusätzlich zur verkehrsrechtlichen Bewilligung gem. Paragraph 6, Tiroler Naturschutzgesetz auch eine Bewilligung nach diesem Gesetz erforderlich sei.

Ergänzend gab Berthold Müller am 17.11.2004 an, er absolviere nebenberuflich eine Ausbildung im Zivil- und Katastrophenschutz an der UMIT in Hall. Im Rahmen dieses Lehrganges sollen ca. 20 Spezialisten in ganz Österreich für eventuelle Einsätze im Katastrophenfall ausgebildet werden. Das Ultraleichtflugzeug werde benötigt, um im Rahmen eines (österreichweiten) Einsatzes rasch mobil zu sein. Als Inhaber eines Flugscheines sei er auch verpflichtet, pro Jahr eine bestimmte Anzahl von Mindestflugstunden zu absolvieren. Lediglich diese beiden Zwecke zu verfolgen, aber keine darüber hinausgehende Nutzung, sei beabsichtigt. Beim Start werde eine Lärmentwicklung von max. 59 dB erreicht, die Landung hingegen erfolge mehr oder weniger geräuschlos.

1.3. Mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2004 wurden dem Antragsteller rechtliche Überlegungen zum Luftfahrtgesetz und zum UVP-G 2000 dargestellt und ihm mitgeteilt, dass die Landesregierung als UVP-Behörde 1. Instanz von Amts wegen ein UVP-Feststellungsverfahren gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 einleite, welches zum Ziel habe, bescheidmäßig festzustellen, ob die Errichtung eines UVP-pflichten Vorhabens vorliege.1.3. Mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2004 wurden dem Antragsteller rechtliche Überlegungen zum Luftfahrtgesetz und zum UVP-G 2000 dargestellt und ihm mitgeteilt, dass die Landesregierung als UVP-Behörde 1. Instanz von Amts wegen ein UVP-Feststellungsverfahren gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 einleite, welches zum Ziel habe, bescheidmäßig festzustellen, ob die Errichtung eines UVP-pflichten Vorhabens vorliege.

Nach Ansicht der Behörde seien Ultraleichtflugzeuge Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 LFG, weshalb unter Bedachtnahme auf die nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmebestimmungen zum Abflug und zur Landung nur Flugplätze im Sinn des § 58 LFG benützt werden dürfen (§ 9 Abs. 1 LFG – „Flugplatzzwang“). Aufgrund der Rechtsprechung des Umweltsenates gehe die UVP-Behörde erster Instanz davon aus, dass für das Vorliegen eines Flugplatzes die dauernde Widmung der Fläche für den Flugbetrieb genüge, die Notwendigkeit der Errichtung von Anlagen sich jedoch weder aus dem Vorhabensbegriff des UVP-G 2000 noch aus dem LFG ableiten lasse. Auch auf die Art der verwendeten Luftfahrzeuge komme es mit Ausnahme der hier nicht anzuwendenden Ausnahmebestimmungen nicht an. Es sei daher davon auszugehen, dass die dauernde Bereitstellung eines Grundstückes zur Durchführung einer unbestimmten Zahl von Außenlandungen und Außenabflügen unabhängig von der Errichtung allfälliger Anlagen die Neuerrichtung eines Flugplatzes darstelle, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Unter anderem wurde daher dem Antragsteller eine Äußerungsfrist von 4 Wochen eingeräumt.Nach Ansicht der Behörde seien Ultraleichtflugzeuge Luftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 11, LFG, weshalb unter Bedachtnahme auf die nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmebestimmungen zum Abflug und zur Landung nur Flugplätze im Sinn des Paragraph 58, LFG benützt werden dürfen (Paragraph 9, Absatz eins, LFG – „Flugplatzzwang“). Aufgrund der Rechtsprechung des Umweltsenates gehe die UVP-Behörde erster Instanz davon aus, dass für das Vorliegen eines Flugplatzes die dauernde Widmung der Fläche für den Flugbetrieb genüge, die Notwendigkeit der Errichtung von Anlagen sich jedoch weder aus dem Vorhabensbegriff des UVP-G 2000 noch aus dem LFG ableiten lasse. Auch auf die Art der verwendeten Luftfahrzeuge komme es mit Ausnahme der hier nicht anzuwendenden Ausnahmebestimmungen nicht an. Es sei daher davon auszugehen, dass die dauernde Bereitstellung eines Grundstückes zur Durchführung einer unbestimmten Zahl von Außenlandungen und Außenabflügen unabhängig von der Errichtung allfälliger Anlagen die Neuerrichtung eines Flugplatzes darstelle, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Unter anderem wurde daher dem Antragsteller eine Äußerungsfrist von 4 Wochen eingeräumt.

1.4. Mit seiner Stellungnahme vom 27.1.2005 trat der Antragsteller Berthold Müller der vorstehend dargestellten Rechtsansicht wie folgt entgegen:

Die betroffenen Grundflächen werden landwirtschaftlich als Wiese genützt, liegen in der Nähe der überaus stark befahrenen B-312 Eiberg-Bundesstraße und seien von Kalksteinbrüchen umgeben. Mit Ausnahme eines bei Bedarf aufgestellten Windsackes befinden sich auf dem Außenlandeplatz keinerlei Einrichtungen (asphaltierte Landebahn, Rollwege, Hangar, etc), die auf einen Flugplatz schließen lassen. Es seien auch keine Baumaßnahmen und auch keine Änderungen des Geländes geplant. Die Erlaubnis des Grundstückeigentümers sei jederzeit widerrufbar.

Der relativ hohe Grundgeräuschpegel, verursacht durch den Verkehrslärm und die Abbauarbeiten in den umgebenden Steinbrüchen mache die Flugbewegungen durch das Ultraleichtflugzeug beim nächstgelegenen Wohnbereich kaum hörbar. Die Schadstoffgrundbelastung werde durch den Verkehr auf der Bundesstraße und der nahe gelegenen Inntalautobahn bestimmt. Die vereinzelte zusätzliche Schadstoffemission durch den kleinen Verbrennungsmotor des Ultraleichtflugzeuges sei dagegen vernachlässigbar.

Da die Grundstücke intensiv landwirtschaftlich genutzt werden, werde auch keine freie Natur beeinträchtigt oder den Erholungssuchenden entzogen. Vielmehr werde das Landschaftsbild und der Erholungswert des Gebietes durch die intensive Abbautätigkeit der Steinbrüche geprägt.

Es werde durch die Genehmigung von Außenstarts und –landungen kein Flugplatz geschaffen, sondern handle es sich um gesetzlich ermöglichte Abflug- und Landebewegungen außerhalb von Flugplätzen. Es werde daher beantragt, kein Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 einzuleiten bzw. es einzustellen und die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen oder festzustellen, dass die Durchführung von Außenabflügen und –landungen kein UVPpflichtiges Vorhaben darstelle.

1.5. Mit Bescheid vom 16.2.2005 stellte die Tiroler Landesregierung fest, dass die beantragte dauernde Bereitstellung der Grundstücke 21/2, 22, 4213/1, 30 und 33, alle GB 83016 Söll, zur Durchführung einer unbestimmten Anzahl von Außenlandungen und Außenabflügen mit Ultraleichtflugzeugen die Neuerrichtung eines Flugplatzes darstelle und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3 Abs. 1 iVm Z 14 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 durchzuführen sei.1.5. Mit Bescheid vom 16.2.2005 stellte die Tiroler Landesregierung fest, dass die beantragte dauernde Bereitstellung der Grundstücke 21/2, 22, 4213/1, 30 und 33, alle GB 83016 Söll, zur Durchführung einer unbestimmten Anzahl von Außenlandungen und Außenabflügen mit Ultraleichtflugzeugen die Neuerrichtung eines Flugplatzes darstelle und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer 14, Litera a, des Anhanges 1 UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Ausgehend von dem zuvor bereits angeführten Sachverhalt kam die UVP-Behörde erster Instanz zu der rechtlichen Beurteilung, dass gem. § 58 Abs. 1 LFG Flugplätze Land- oder Wasserflächen seien, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind. Ein Ultraleichtflugzeug sei gem. § 11 LFG ein Luftfahrzeug. Nach § 9 Abs. 1 LFG dürften zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen, soweit nicht Ausnahmen bestünden, nur Flugplätze benützt werden. Laut § 9 Abs. 2 LFG dürften Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge u. Außenlandungen) eines zivilen Luftfahrzeugs nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Solche seien nur als Ausnahmetatbestand vom Prinzip des sogenannten Flugplatzzwanges, dass Abflüge und Landungen nur auf Flugplätzen zulässig seien, vorgesehen. Es sei daher zu prüfen, ob tatbestandsmäßig ein Flugplatz vorliege, was zur Konsequenz habe, dass ein solcher zumindest nach dem LFG und gegebenenfalls auch nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 genehmigt bzw. bewilligt werden müsse, wonach dann Flugbewegungen darauf rechtlich nicht mehr Außenabflüge und -landungen wären.Ausgehend von dem zuvor bereits angeführten Sachverhalt kam die UVP-Behörde erster Instanz zu der rechtlichen Beurteilung, dass gem. Paragraph 58, Absatz eins, LFG Flugplätze Land- oder Wasserflächen seien, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind. Ein Ultraleichtflugzeug sei gem. Paragraph 11, LFG ein Luftfahrzeug. Nach Paragraph 9, Absatz eins, LFG dürften zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen, soweit nicht Ausnahmen bestünden, nur Flugplätze benützt werden. Laut Paragraph 9, Absatz 2, LFG dürften Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge u. Außenlandungen) eines zivilen Luftfahrzeugs nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Solche seien nur als Ausnahmetatbestand vom Prinzip des sogenannten Flugplatzzwanges, dass Abflüge und Landungen nur auf Flugplätzen zulässig seien, vorgesehen. Es sei daher zu prüfen, ob tatbestandsmäßig ein Flugplatz vorliege, was zur Konsequenz habe, dass ein solcher zumindest nach dem LFG und gegebenenfalls auch nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 genehmigt bzw. bewilligt werden müsse, wonach dann Flugbewegungen darauf rechtlich nicht mehr Außenabflüge und -landungen wären.

Abgesehen vom Widerruftatbestand des gänzlichen Ruhens des Flugbetriebes für länger als 1 Jahr sei eine mehr oder weniger regelmäßige Anzahl auch relativ weniger jährlich stattfindender Flugbewegungen kein rechtliches Hindernis, um von einer dauernden Widmung für Zwecke des Flugplatzbetriebes auszugehen, sodass es also auf die dauernde Widmung des Platzes für den Flugbetrieb und grundsätzlich nicht auf dessen Frequenz ankomme. Nach lit. a im Z 14 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Neuerrichtung eines Flugplatzes unabhängig von der Größe oder potenziellen Flugfrequenz zwingend vorgeschrieben, die Anzahl der Flugbewegungen spiele nur nach den lit. c und d für weitere Tatbestände von Änderungen auf schon vorhandenen Flugplätzen eine Rolle.Abgesehen vom Widerruftatbestand des gänzlichen Ruhens des Flugbetriebes für länger als 1 Jahr sei eine mehr oder weniger regelmäßige Anzahl auch relativ weniger jährlich stattfindender Flugbewegungen kein rechtliches Hindernis, um von einer dauernden Widmung für Zwecke des Flugplatzbetriebes auszugehen, sodass es also auf die dauernde Widmung des Platzes für den Flugbetrieb und grundsätzlich nicht auf dessen Frequenz ankomme. Nach Litera a, im Ziffer 14, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Neuerrichtung eines Flugplatzes unabhängig von der Größe oder potenziellen Flugfrequenz zwingend vorgeschrieben, die Anzahl der Flugbewegungen spiele nur nach den Litera c und d für weitere Tatbestände von Änderungen auf schon vorhandenen Flugplätzen eine Rolle.

Für das Vorliegen eines Flugplatzes im Sinn des § 58 LFG genüge eben die dauerhafte Widmung der Fläche für den Flugbetrieb. Die Notwendigkeit der Errichtung von Anlagen lasse sich weder aus dem Vorhabensbegriff des UVP-G 2000 noch aus dem LFG ableiten. Die Anwendung eines UVP-Verfahrens könne nicht von der subjektiven Einstufung eines Vorhabens durch den Projektwerber abhängen und auch nicht davon, ob er einen Genehmigungsantrag auf Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung einbringe oder nicht, ohne den eine solche Bewilligung nicht erteilt werden und somit auch nicht vorliegen könne. Ob um die Erteilung einer unbestimmten Anzahl von Außenstarts- u. -landungen für einen Zeitraum von mehreren Jahren oder mehrmals hintereinander für den jeweils gem. § 9 Abs. 2 LFG bewilligten Zeitraum angesucht werde, ändere nichts an der rechtlichen Bewertung als Dauergenehmigung.Für das Vorliegen eines Flugplatzes im Sinn des Paragraph 58, LFG genüge eben die dauerhafte Widmung der Fläche für den Flugbetrieb. Die Notwendigkeit der Errichtung von Anlagen lasse sich weder aus dem Vorhabensbegriff des UVP-G 2000 noch aus dem LFG ableiten. Die Anwendung eines UVP-Verfahrens könne nicht von der subjektiven Einstufung eines Vorhabens durch den Projektwerber abhängen und auch nicht davon, ob er einen Genehmigungsantrag auf Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung einbringe oder nicht, ohne den eine solche Bewilligung nicht erteilt werden und somit auch nicht vorliegen könne. Ob um die Erteilung einer unbestimmten Anzahl von Außenstarts- u. -landungen für einen Zeitraum von mehreren Jahren oder mehrmals hintereinander für den jeweils gem. Paragraph 9, Absatz 2, LFG bewilligten Zeitraum angesucht werde, ändere nichts an der rechtlichen Bewertung als Dauergenehmigung.

Im vorliegenden Fall handle es sich daher um den Neubau eines Flugplatzes, der Ausnahmetatbestand sei nicht erfüllt, sodass das Vorhaben der UVP-Pflicht nach

lit. a) der Z 14 des Anhanges 1 UVP-G 2000 unterliege.Litera a,) der Ziffer 14, des Anhanges 1 UVP-G 2000 unterliege.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob Herr Berthold Müller fristgerecht Berufung. Beim vom Berufungswerber geplanten Projekt handle es sich gerade nicht um die Neuerrichtung eines Flugplatzes. Nach § 9 LFG seien Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes bewilligungspflichtig und die Bewilligung sei zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstünden. Daraus ergebe sich eben kein absoluter Flugplatzzwang und sei daher ein solcher Außenlandeplatz schon nach der gesetzlichen Definition in § 9 LFG eben kein Flugplatz. Die Bewilligung beziehe sich hier ja auch nur auf ein einzelnes Flugzeug und einen Piloten. Auch würden keinerlei für einen Flugplatz typische Anlagen oder Einrichtungen geschaffen. Es werde auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die Bewilligung für Außenabflüge und –landungen zu erteilen sei, wenn dem keine öffentlichen Interessen entgegen stünden. In diesem Rahmen könne in jedem Einzelfall ausreichend auf die mit diesen Starts und Landungen verbundene Lärmbelästigung der Bevölkerung sowie auf Umweltschutzerwägungen Bedacht genommen werden. Auch wiederholte und sogar „reihenweise“ Bewilligungen seien nach der VwGH-Judikatur möglich, wenn nur das öffentliche Interesse beachtet werde.1.6. Gegen diesen Bescheid erhob Herr Berthold Müller fristgerecht Berufung. Beim vom Berufungswerber geplanten Projekt handle es sich gerade nicht um die Neuerrichtung eines Flugplatzes. Nach Paragraph 9, LFG seien Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes bewilligungspflichtig und die Bewilligung sei zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstünden. Daraus ergebe sich eben kein absoluter Flugplatzzwang und sei daher ein solcher Außenlandeplatz schon nach der gesetzlichen Definition in Paragraph 9, LFG eben kein Flugplatz. Die Bewilligung beziehe sich hier ja auch nur auf ein einzelnes Flugzeug und einen Piloten. Auch würden keinerlei für einen Flugplatz typische Anlagen oder Einrichtungen geschaffen. Es werde auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die Bewilligung für Außenabflüge und –landungen zu erteilen sei, wenn dem keine öffentlichen Interessen entgegen stünden. In diesem Rahmen könne in jedem Einzelfall ausreichend auf die mit diesen Starts und Landungen verbundene Lärmbelästigung der Bevölkerung sowie auf Umweltschutzerwägungen Bedacht genommen werden. Auch wiederholte und sogar „reihenweise“ Bewilligungen seien nach der VwGH-Judikatur möglich, wenn nur das öffentliche Interesse beachtet werde.

Auch sei das Projekt des Berufungswerbers kein „Vorhaben“ im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000, weil eben nichts errichtet und auch kein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft vorgenommen werde, sondern bloß gelegentliche Ab- und Anflüge. Die UVP habe umweltwirksame Großprojekte zu prüfen, nicht aber die bloße Benützung einer Wiese durch gelegentliche Flugbewegungen.Auch sei das Projekt des Berufungswerbers kein „Vorhaben“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000, weil eben nichts errichtet und auch kein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft vorgenommen werde, sondern bloß gelegentliche Ab- und Anflüge. Die UVP habe umweltwirksame Großprojekte zu prüfen, nicht aber die bloße Benützung einer Wiese durch gelegentliche Flugbewegungen.

Der Berufungswerber stellte daher den Antrag auf Feststellung, dass es sich bei der beantragten Maßnahme um kein UVP-pflichtiges Vorhaben handle und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben werde.

2. Verfahren vor dem Umweltsenat:

Der Umweltsenat hat am 25.4.2005 die Berufung ins Parteiengehör gegeben. Weder der Umweltanwalt noch die mitbeteiligten Behörden haben eine Stellungnahme abgegeben.

Über Auftrag des Umweltsenates teilte die Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung am 22.6.2005 mit, dass auf den Grundstücken Nr. 21/1, 22, 4231/1, 30 und 33, alle GB 83016 Söll, keine baulichen Maßnahmen getroffen worden sind, die mit dem Flugbetrieb zusammenhängen. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Berufungswerbers und wird dem Verfahren als unbedenklich zugrunde gelegt.

3. Erwägungen des Umweltsenates:

3.1. Im Wesentlichen stützt sich die Berufung darauf, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben nicht um den Neubau eines Flugplatzes handelt, sondern um die bloße Benützung einer Wiese für Außenabflüge und -landungen, was jedoch nicht UVP-pflichtig sei.

Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 1 Abs. 1 UVP-G 2000:Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000:

„Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

  1. a)Litera a
    auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
  2. b)Litera b
    auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
  3. c)Litera c
    auf die Landschaft und
  4. d)Litera d
    auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander mit einzubeziehen sind,
              2.              Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
              3.              die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
              4.              bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.“

§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000:Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000:

„Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in die Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen.“

§ 3 Abs. 1 erster Satz UVP-G 2000:Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz UVP-G 2000:

„Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.“

Z 14 lit. a) des Anhanges 1 zum UVP-G 2000:Ziffer 14, Litera a,) des Anhanges 1 zum UVP-G 2000:

„Neubau von Flugplätzen, ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze für Hubschrauber, die überwiegend Rettungseinsätzen, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen.“

Da nach der wiederholten Judikatur des Umweltsenates bei der Auslegung der im Anhang 1 selbst nicht näher definierten Vorhabensbegriffe auf die jeweiligen Materiegesetze zurückzugreifen ist (vgl. US 7/1997/4-13; US 9/2000/2-21; US 9/2000/9-23; US 6A/2003/6-43; uva), sind noch nachstehende luftfahrtrechtliche Bestimmungen maßgebend:Da nach der wiederholten Judikatur des Umweltsenates bei der Auslegung der im Anhang 1 selbst nicht näher definierten Vorhabensbegriffe auf die jeweiligen Materiegesetze zurückzugreifen ist vergleiche US 7/1997/4-13; US 9/2000/2-21; US 9/2000/9-23; US 6A/2003/6-43; uva), sind noch nachstehende luftfahrtrechtliche Bestimmungen maßgebend:

§ 9 Abs. 1 und 2 LFG:Paragraph 9, Absatz eins und 2 LFG:

„(1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 4 und im § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.„(1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 4 und im Paragraph 10, etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (Paragraph 58,) benützt werden.

(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zu Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.“

§ 11 Abs. 1 LFG:Paragraph 11, Absatz eins, LFG:

„Luftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft ohne mechanische Verbindung mit der Erde eignen, gleichgültig, ob sie schwerer als Luft (z.B. Flugzeuge, Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter, Schwingenflugzeuge, Hubschrauber, Tragschrauber und Fallschirme) oder leichter als Luft (z.B. Luftschiffe und Freiballone) sind.“

§ 58 Abs. 1 LFG:Paragraph 58, Absatz eins, LFG:

„Flugplätze sind Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze).“

§ 68 LFG:Paragraph 68, LFG:

„(1) Zum Betrieb von Zivilflugplätzen ist eine Bewilligung erforderlich (Zivilflugplatz – Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.

(2) Zur Erteilung der Bewilligung ist bei Flughäfen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.“

3.2. Auf Basis dieser gesetzlicher Grundlagen hat der Umweltsenat erwogen:

Im konkreten Fall hat die Behörde erster Instanz das Vorhaben des Projektwerbers, auf den genannten Grundstücken fortgesetzt mit einem Leichtflugzeug zu starten und zu landen als Verwirklichung des Tatbestandes „Neubau eines Flugplatzes“ nach Z 14 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 beurteilt.Im konkreten Fall hat die Behörde erster Instanz das Vorhaben des Projektwerbers, auf den genannten Grundstücken fortgesetzt mit einem Leichtflugzeug zu starten und zu landen als Verwirklichung des Tatbestandes „Neubau eines Flugplatzes“ nach Ziffer 14, Litera a, des Anhanges 1 UVP-G 2000 beurteilt.

Dem folgt der Umweltsenat lediglich insoweit, als tatsächlich nur dieser eine Tatbestand des Anhanges 1 als prüfungsrelevant erscheint, weil sich für Z 14 lit. b (Neuerrichtung einer Piste mit einer Grundlänge von mindestens 2100 m) überhaupt kein Hinweis aus dem Sachverhalt ergibt. Dabei sind zwei wesentliche Rechtsfragen erheblich: Ist überhaupt eine dauerhafte Widmung der Flächen als Flugplatz anzunehmen bzw. liegt ein Flugplatzneubau vor.Dem folgt der Umweltsenat lediglich insoweit, als tatsächlich nur dieser eine Tatbestand des Anhanges 1 als prüfungsrelevant erscheint, weil sich für Ziffer 14, Litera b, (Neuerrichtung einer Piste mit einer Grundlänge von mindestens 2100 m) überhaupt kein Hinweis aus dem Sachverhalt ergibt. Dabei sind zwei wesentliche Rechtsfragen erheblich: Ist überhaupt eine dauerhafte Widmung der Flächen als Flugplatz anzunehmen bzw. liegt ein Flugplatzneubau vor.

3.3. Die Z 14 lit. a – Neubau von Flugplätzen – ist (abgesehen von den hier nicht relevanten Ausnahmen für Segelflugfelder und privilegierte Hubschrauberflugplätze) sehr weit gefasst und will damit offenbar so weit als möglich alle Arten neuer Flugplätze unabhängig von Größe, Betriebsumfang, Pistenlänge, etc. erfassen.3.3. Die Ziffer 14, Litera a, – Neubau von Flugplätzen – ist (abgesehen von den hier nicht relevanten Ausnahmen für Segelflugfelder und privilegierte Hubschrauberflugplätze) sehr weit gefasst und will damit offenbar so weit als möglich alle Arten neuer Flugplätze unabhängig von Größe, Betriebsumfang, Pistenlänge, etc. erfassen.

Als Flugplätze definiert § 58 Abs. 1 LFG Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze).Als Flugplätze definiert Paragraph 58, Absatz eins, LFG Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze).

§ 9 Abs. 1 LFG bestimmt, dass zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden dürfen. Abs. 2 legt fest, dass Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen), nur mit – befristeter - Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden dürfen, wobei Bedingungen und Auflagen erteilt werden können.Paragraph 9, Absatz eins, LFG bestimmt, dass zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen, soweit nicht in den Absatz 2 bis 4 und Paragraph 10, etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (Paragraph 58,) benützt werden dürfen. Absatz 2, legt fest, dass Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen), nur mit – befristeter - Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden dürfen, wobei Bedingungen und Auflagen erteilt werden können.

Um eine solche befristete Außenabflug- und –landebewilligung auf den erwähnten Grundstücken hat hier der Projektwerber angesucht. Die Erstbehörde nahm jedoch die dauernde Widmung der Flächen für den Flugbetrieb als erwiesen und deshalb die Neuerrichtung eines Flugplatzes als verwirklicht an, weshalb sie feststellte, dass dieses Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.

3.4. Im Feststellungsverfahren betreffend den Hubschrauberlandeplatz in Kirchberg/Raab hat der Umweltsenat zur Frage, was unter der im § 58 LFG verwendeten Wortfolge „ zur ständigen Benützung bestimmt “ zu verstehen ist, ausgeführt, dass es darauf ankommt, dass der Platz dauernd für den Flugbetrieb gewidmet ist und nicht unbedingt die tatsächliche Frequenz maßgeblich sei (siehe im Detail US 6A/2003/6-43). In jenem Fall waren es die tatsächlich bereits errichteten Anlagen (asfaltierter Start- und Landeplatz; Garage zur Einstellung von Hubschraubern; Einfriedung des Geländes; fix montierte Windmessanlage), die zusammen mit in diese Richtung zu wertenden Äußerungen des damaligen Projektwerbers die Annahme eines Flugplatzes rechtfertigten.3.4. Im Feststellungsverfahren betreffend den Hubschrauberlandeplatz in Kirchberg/Raab hat der Umweltsenat zur Frage, was unter der im Paragraph 58, LFG verwendeten Wortfolge „ zur ständigen Benützung bestimmt “ zu verstehen ist, ausgeführt, dass es darauf ankommt, dass der Platz dauernd für den Flugbetrieb gewidmet ist und nicht unbedingt die tatsächliche Frequenz maßgeblich sei (siehe im Detail US 6A/2003/6-43). In jenem Fall waren es die tatsächlich bereits errichteten Anlagen (asfaltierter Start- und Landeplatz; Garage zur Einstellung von Hubschraubern; Einfriedung des Geländes; fix montierte Windmessanlage), die zusammen mit in diese Richtung zu wertenden Äußerungen des damaligen Projektwerbers die Annahme eines Flugplatzes rechtfertigten.

Auf solche Umstände, die eindeutig auf eine dauernde Widmung der hier maßgeblichen Grundflächen hinweisen, kann sich im vorliegenden Fall die Behörde erster Instanz aber nicht berufen. Es sind vielmehr vom Projektwerber keinerlei auf Dauer angelegte Maßnahmen gesetzt und keine ständig auf dem Grundstück verbleibenden Anlagen errichtet und ist auch das Gelände in keiner Weise (dauerhaft) verändert worden. Nach den erstbehördlichen Ermittlungen und Feststellungen wird vielmehr die Wiese grundsätzlich landwirtschaftlich genutzt und nur dann, wenn der Projektwerber mit seinem Flugzeug wegfliegt und wieder landet, wird temporär ein Windsack aufgestellt. Aus den im Akt erliegenden Nutzugsverträgen zwischen dem Projektwerber und dem Liegenschaftseigentümer ergibt sich ebenfalls keine auf Dauer angelegte Rechtsbeziehung; vielmehr ist festgelegt, dass der Grundeigentümer die Gestattung zur Benützung jederzeit ohne Begründung widerrufen kann. Letztlich sind auch die im Verfahren abgegeben Willenserklärungen des Projektwerbers, die Flüge dienten zur Erprobung des Flugzeuges und zur Erhaltung des Flugscheines nur Indiz für eine wiederkehrende Nutzung, aber noch keine dauernde Widmung.

Es kann daher nach Ansicht des Umweltsenates im gegenständlichen Einzelfall nicht angenommen werden, dass die in Anspruch genommene Landfläche zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrtzeugen bestimmt ist, und daher kein „Flugplatz“ im Sinne des § 58 LFG vorliegt.Es kann daher nach Ansicht des Umweltsenates im gegenständlichen Einzelfall nicht angenommen werden, dass die in Anspruch genommene Landfläche zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrtzeugen bestimmt ist, und daher kein „Flugplatz“ im Sinne des Paragraph 58, LFG vorliegt.

3.5. Selbst wenn man von der vom Umweltsenat nicht geteilten Auffassung der Behörde erster Instanz ausgehen würde, dass ein Flugplatz im Sinne des § 58 LFG vorläge, wäre zu bedenken, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 iVm der Z 14 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 den Neubau eines Flugplatzes als UVP-pflichtig normiert, während er in anderen Tatbeständen entweder von der „Errichtung“ einer Anlage (vgl. Z 14 lit. b: „Neuerrichtung von Pisten...“ ; Z 47: „Neuerrichtung von integrierten chemischen Werken..“; Z 64: „Neuerrichtung von integrierten Hütten-werken..“3.5. Selbst wenn man von der vom Umweltsenat nicht geteilten Auffassung der Behörde erster Instanz ausgehen würde, dass ein Flugplatz im Sinne des Paragraph 58, LFG vorläge, wäre zu bedenken, dass der Gesetzgeber in Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit der Ziffer 14, Litera a, des Anhanges 1 UVP-G 2000 den Neubau eines Flugplatzes als UVP-pflichtig normiert, während er in anderen Tatbeständen entweder von der „Errichtung“ einer Anlage vergleiche Ziffer 14, lit. b: „Neuerrichtung von Pisten...“ ; Ziffer 47 :, „Neuerrichtung von integrierten chemischen Werken..“; Ziffer 64 :, „Neuerrichtung von integrierten Hütten-werken..“

spricht oder überhaupt nur die Anlage als solche bezeichnet (vgl. Z 19: „Einkaufszentren“; Z 20: „Beherbergungsbetriebe“; Z 21:spricht oder überhaupt nur die Anlage als solche bezeichnet vergleiche Ziffer 19 :, „Einkaufszentren“; Ziffer 20 :, „Beherbergungsbetriebe“; Ziffer 21 :

„Öffentlich zugäng-liche Parkplätze“; uva.).

Das Verwaltungsrecht kennt keinen bundeseinheitlich gesetzlich vorgegebenen Baubegriff. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in Auslegung der verschiedenen landesgesetzlichen Bestimmungen eine einheitliche Judikatur zum Begriff „Bau“ oder „baulicher Anlage“ entwickelt: Darunter wird eine solche Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht wird und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, öffentliche Interessen zu berühren (VwGH 2001/10/0200; 2003/05/0043; 99/19/0099; u. v. a.)

Da im vorliegenden Fall baulichen Anlagen zur Abwicklung der Abflüge und Landungen weder projektsgemäß vorgesehen noch vorgeschrieben noch tatsächlich vorhanden sind, ist der Tatbestand der Z 14 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 auch aus diesem Grund nicht verwirklicht.Da im vorliegenden Fall baulichen Anlagen zur Abwicklung der Abflüge und Landungen weder projektsgemäß vorgesehen noch vorgeschrieben noch tatsächlich vorhanden sind, ist der Tatbestand der Ziffer 14, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 auch aus diesem Grund nicht verwirklicht.

3.6. Aus all den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ist für das gegenständliche Vorhaben daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Anhang, Interpretation, Materiengesetze; Flugplätze, Neubau

Dokumentnummer

UMSET_20050915_US_6A_2005_4_9_00
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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