Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs3Text
Betrifft:Bescheid der Wiener Landesregierung betreffend Erteilung der Detailgenehmigung für die Errichtung der U-Bahn-Linie U2 im Bauabschnitt U2/8; Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Herwig Handl als Vorsitzenden, Dr. Reinhard Rentmeister als Berichter und Mag. Kai Vogelsang als weiteres Mitglied über die Berufung von Herrn Rudolf Koppensteiner in 1220 Wien, Konstanziagasse 2, vertreten durch Dr. Hildegard Wanka, Rechtsanwältin in 1080 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24.6.2005, Zahl Prz. 0326-2005/0001-GGU, mit dem den Wiener Linien GmbH & Co KG die Detailgenehmigung für die Errichtung der U-Bahn-Linie U2 im Bauabschnitt U2/8 erteilt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch:
I. Die Berufung wird abgewiesen.römisch eins. Die Berufung wird abgewiesen.
II. Der Antrag des Berufungswerbers vom 19.9.2005 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zurückgewiesenrömisch zwei. Der Antrag des Berufungswerbers vom 19.9.2005 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zurückgewiesen
Rechtsgrundlagen:
§§ 2 Abs.3, 17 Abs.1 und 18 Abs.2 und 3 UVP-G 2000, BGBl. 697/1993, i.d.g.F.;Paragraphen 2, Absatz 3, 17, Absatz eins und 18 Absatz 2 und 3 UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt 697 aus 1993,, i.d.g.F.;
§§ 44b Abs.1 und 67d Abs. 3 AVG 1991, BGBl. 51/1991 i.d.g.F.;Paragraphen 44 b, Absatz eins und 67 d Absatz 3, AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, i.d.g.F.;
§§5 und 12 USG 2000, BGBl. I 114/2000.§§5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 2000,.
Begründung:
Zu I:
1. Verfahrensgang
1.1. Die Wiener Landesregierung hatte mit rechtskräftigem Bescheid vom 2.8.2002, Prz. 03584/2002-MDALTG den Wiener Linien GmbH & Co KG (in der Folge kurz: Wiener Linien) für das Vorhaben der Verlängerung der U-Bahnlinie U2 vom Schottenring nach Aspern die Grundsatzgenehmigung erteilt.
1.2. Mit Schreiben vom 24.11.2004 beantragten die Wiener Linien die Erteilung der Detailgenehmigung für den Bauabschnitt U2/8 des gegenständlichen Vorhabens, der in räumlicher Hinsicht die Trasse bei Gleis 1 von km 26+644,383 bis km 27+746,185 und bei Gleis 2 von km 26+657,295 bis km 27+742,519 umfasst (was – grob abgegrenzt – den Bereich von der Neuhaufenstrasse bis zur Hardeggasse bildet).
Dieser Antrag sieht unter Pt. 1.7 f) in Bezug auf den Grundstückbedarf der Projektwerberin folgendes Änderungsbegehren (Abweichung vom grundsätzlich genehmigten Vorhaben) vor:
„Für das Haus auf dem Grundstück 183/14 wird samt einem Teil seines im Grundstück 183/1 gelegenen umgebenden Gartenbereiches ein Grundbedarf ab 25. Baumonat angegeben. Für den Rest des Grundstücks 183/1 wird unverändert ein Grundbedarf angegeben.“
Mit Schreiben vom 3.2.2005 brachte Rudolf Koppensteiner als Eigentümer der voran- geführten Liegenschaften „Einwendungen gegen die geplante Trassenführung der U2 über sein Grundstück“ vor.
Dabei stellte er seinen Ausführungen folgendes voran: Er habe sich bisher deshalb nicht am Verfahren beteiligt, weil die Wiener Linien ihm angeboten hätten sein Grundstück zu kaufen, der Kauf aber nicht zustande gekommen sei. Demgegenüber sei seitens der Projektwerberin nunmehr der Abschluss eines Servitutsbestellungsvertrages beabsichtigt, demzufolge er Eigentümer der Liegenschaft bleiben würde und den Wiener Linien für Bau und Betrieb der U-Bahn-Trasse eine Dienstbarkeit einräumen sollte. Eine derartige Vereinbarung (mit der Projektwerberin) sei jedoch bislang noch nicht zustande gekommen. Mit der geplanten Trasse der U2 werde „in einschneidender Weise“ in sein Eigentum eingegriffen, da etwa die Hälfte seines Anwesens während des Baus von ihm nicht benützt werden könne und etwa ein Drittel des Grundstücks nach Fertigstellung der Trasse gleichsam “überdacht“ sein werde.
1.3. Mit Eingabe vom 15.3.2005 nahm die Projektwerberin hinsichtlich der Grundstücke Nr.183/1 und 183/14 (EZ 387, KG 01665 Stadlau) eine Abänderung ihres Antrages vom 24.11.2004 in der Form vor, dass die Liegenschaften bereits ab Baubeginn beansprucht werden sollten. Dazu legten die Wiener Linien einen geänderten Technischen Bericht, einen geänderten „Lageplan Grundbedarf“ und einen geänderten „Plan Oberfläche während der Bauzeit“ vor. Dies hätte ihrer Meinung nach zur Folge, dass nunmehr Grundsatz- und Detailprojekt wiederum identisch seien, und da Herr Rudolf Koppensteiner im Grundsatzgenehmigungsverfahren keine Einwände erhoben hätte, habe er infolge Präklusion seine Parteistellung im Detailgenehmigungsverfahren verloren.
1.4. Der Änderungsantrag vom 15.3.2005 wurde mit Edikt der Wiener Landesregierung vom 27.4.2005 in mehreren Tageszeitungen kundgemacht.
1.5. In einer Stellungnahme vom 2.6.2005 brachte Rudolf Koppensteiner dazu vor, dass ihm bis zur Veröffentlichung des Ediktes vom 27.4.2005 nicht bekannt gemacht worden sei, dass die Grundstücke Nr. 183/1 und 183/14 bereits ab Beginn der Bauarbeiten zur Gänze in Anspruch genommen werden sollten. Die Wiener Linien seien bislang nicht an ihn herangetreten und hätten ihn insbesondere nicht davon verständigt, dass beide Grundstücke benötigt werden; es gebe daher auch keine Einigung über einen Grundstücksverkauf an die Projektwerberin. Aus dem aktuellen Plan vom März 2005 und der darin enthaltenen Legende gehe hervor, dass die betreffenden Grundstücke während der gesamten Bauphase benötigt würden; nicht gehe hingegen aus dem Plan hervor, was mit seinen Grundstücken nach Beendigung des Baus zu geschehen habe und „wie der Einschreiter während des Baus anderweitig untergebracht werden kann oder soll“. Sollten die Wiener Linien planen, ihm das Grundstück definitiv abzukaufen, so werde darauf verwiesen, dass bislang „nicht an den Grundeigentümer herangetreten wurde“.
1.6. In seiner Stellungnahme vom 2.6.2005 sprach sich Rudolf Koppensteiner auch unter Hinweis auf ein im Detailgenehmigungsverfahrens erstelltes humanmedizinisches Gutachten vom 25.4.2005 gegen das beantragte Projekt aus, indem er anführte, dass er durch die Abtragung einer Revisionshalle in unzumutbarem Ausmaß durch Staub und Feinstaub belastet sein werde. Überdies bemängelte er, dass bei den im Gutachten aufgezeigten Erschütterungen und sekundärem Luftschall sein Haus in der Konstanziagasse nicht angeführt worden sei (gemeint sind die unter Pt. 6.2.2 des GA angeführten Erschütterungsimmissionen durch den Fahrbetrieb und die dabei als „nahe zum Tragwerk liegend“ angeführten Gebäude). In weiterer Folge führte Rudolf Koppensteiner sinngemäß aus, dass er nicht nur durch den Bau, sondern auch durch den Betrieb der U2 infolge Staubentwicklung, Lärm und Sonnenlichtverlust in seiner Privatsphäre gestört sei.
1.7. Mit Bescheid vom 24.6.2005, Prz. 0326-2005/0001-GGU erteilte die Wiener Landesregierung der Projektwerberin die beantragte Detailgenehmigung.
In dem für das vorliegende Berufungsverfahren maßgeblichen Spruchteil IV.1 wies die Wiener Landesregierung die im Detailgenehmigungsverfahren von mehreren Personen erhobenen Einwände – darunter jene des Rudolf Koppensteiner vom 3.2.2005 und 2.6.2005 - als unzulässig zurück und im Spruchteil IV.2, „soweit sie nicht von Spruchteil IV.1 erfasst sind“, als unbegründet ab.In dem für das vorliegende Berufungsverfahren maßgeblichen Spruchteil römisch vier.1 wies die Wiener Landesregierung die im Detailgenehmigungsverfahren von mehreren Personen erhobenen Einwände – darunter jene des Rudolf Koppensteiner vom 3.2.2005 und 2.6.2005 - als unzulässig zurück und im Spruchteil römisch vier.2, „soweit sie nicht von Spruchteil römisch vier.1 erfasst sind“, als unbegründet ab.
1.8. Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, dass Herr Koppensteiner im Grundsatzgenehmigungsverfahren keine Einwendungen im Sinne des § 44b erster Satz AVG erhoben hätte, so dass ihm auch im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme. Dies ergebe sich daraus, dass – trotz Verfahrensgliederung im Sinne des § 18 UVP-G – ein einheitliches Verfahren vorliege. Ein Antrag auf Detailgenehmigung sei daher grundsätzlich nicht mit Edikt im Sinne der §§ 44a ff. AVG kundzumachen, es sei denn, projektsbezogene Änderungen gegenüber der Grundsatzgenehmigung machten eine derartige Kundmachung erforderlich, weil „alte“ Personenkreise „neu“ betroffen wären.1.8. Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, dass Herr Koppensteiner im Grundsatzgenehmigungsverfahren keine Einwendungen im Sinne des Paragraph 44 b, erster Satz AVG erhoben hätte, so dass ihm auch im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme. Dies ergebe sich daraus, dass – trotz Verfahrensgliederung im Sinne des Paragraph 18, UVP-G – ein einheitliches Verfahren vorliege. Ein Antrag auf Detailgenehmigung sei daher grundsätzlich nicht mit Edikt im Sinne der Paragraphen 44 a, ff. AVG kundzumachen, es sei denn, projektsbezogene Änderungen gegenüber der Grundsatzgenehmigung machten eine derartige Kundmachung erforderlich, weil „alte“ Personenkreise „neu“ betroffen wären.
1.9. Auf diese letztgenannte Möglichkeit ging die Erstbehörde in ihren weiteren Ausführungen näher ein, indem sie auf den Antrag der Projektwerberin vom 24.11.2004 verwies, der in Bezug auf die Liegenschaft des Rudolf Koppensteiner die unter 1.2 dargestellte Projektsänderung (Grundstücksbeanspruchung erst ab 25. Baumonat) enthielt. Daher sei dieser Antrag, so die Erstbehörde, durch Edikt vom 22.12.2004 kundgemacht und den davon Betroffenen Gelegenheit gegeben worden, ihre Interessen zu wahren und schriftliche Einwendungen zu erheben. Die Wiener Linien hätten jedoch den Antrag vom 24.11.2004 mit Schriftsatz vom 15.3.2005 zurück gezogen, sodass nunmehr hinsichtlich der genannten Liegenschaften keine Abweichung gegenüber der Grundsatzgenehmigung bestehe, weil die Beanspruchung nicht erst ab dem 25. Monat, sondern schon von Baubeginn an vorgesehen sei. Für die Einwände des Rudolf Koppensteiner bedeute dies, dass sie bereits im Grundsatzgenehmigungsverfahren hätten erhoben werden müssen.
1.10. Den Ausführungen des Rudolf Koppensteiner über die offenen und entscheidungsrelevanten Fragen einer zukünftigen Eigentümerschaft an seinen Liegenschaften und der möglichen Servitutsvereinbarung mit der Projektwerberin hielt die Erstbehörde entgegen, dass Fragen der Einräumung von Zwangsrechten nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien, sondern hierfür der Landeshauptmann zuständig sei; im Spruchteil I des Bescheides sei der Passus „unter der Voraussetzung der Erwerbung der erforderlichen Grundstücke und Rechte“ aufgenommen worden, was bedeute, dass es den Wiener Linien obliege, für die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine projektgemäße Realisierung zu sorgen, widrigenfalls bei der Landesregierung eine Projektsänderung zu beantragen wäre.1.10. Den Ausführungen des Rudolf Koppensteiner über die offenen und entscheidungsrelevanten Fragen einer zukünftigen Eigentümerschaft an seinen Liegenschaften und der möglichen Servitutsvereinbarung mit der Projektwerberin hielt die Erstbehörde entgegen, dass Fragen der Einräumung von Zwangsrechten nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien, sondern hierfür der Landeshauptmann zuständig sei; im Spruchteil römisch eins des Bescheides sei der Passus „unter der Voraussetzung der Erwerbung der erforderlichen Grundstücke und Rechte“ aufgenommen worden, was bedeute, dass es den Wiener Linien obliege, für die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine projektgemäße Realisierung zu sorgen, widrigenfalls bei der Landesregierung eine Projektsänderung zu beantragen wäre.
1.11. Abschließend ging die Wiener Landesregierung auch auf die Vorbringen ein, mit denen Rudolf Koppensteiner für die Bau- und Betriebsphase unzumutbare Belastungen durch Schall, Erschütterungen und sekundärem Luftschall geltend machte und verwies diesbezüglich auf die Auflagen Nr. 1 bis 5 in Spruchteil III ihres Bescheides, denen zufolge „alle Immissionen vermieden werden, die ... zu unzumutbaren Belästigungen von Nachbarn führen können“.1.11. Abschließend ging die Wiener Landesregierung auch auf die Vorbringen ein, mit denen Rudolf Koppensteiner für die Bau- und Betriebsphase unzumutbare Belastungen durch Schall, Erschütterungen und sekundärem Luftschall geltend machte und verwies diesbezüglich auf die Auflagen Nr. 1 bis 5 in Spruchteil römisch drei ihres Bescheides, denen zufolge „alle Immissionen vermieden werden, die ... zu unzumutbaren Belästigungen von Nachbarn führen können“.
1.12. Gegen diesen Bescheid erhob Rudolf Koppensteiner durch seine ausgewiesene Vertreterin rechtzeitig Berufung. Darin begründete er die Nichterhebung von Einwänden im Grundsatzgenehmigungsverfahren im Wesentlichen mit Kontaktnahmen mit den Wiener Linien, denen zu Folge er von einem käuflichen Erwerb seiner Liegenschaft durch die Projektwerberin habe ausgehen können. Hätten die Wiener Linien ihm dabei nicht erklärt, sie würden die Grundstücke nicht zur Gänze kaufen, hätte er bereits im Grundsatzgenehmigungsverfahren Einwände erhoben.
Als Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte machte der Berufungswerber Immissionsbelastungen durch Staub während der Bauphase, Lärmeinwirkungen während des Baus und Betriebs sowie eine um jährlich 2 1/2 Monate reduzierte Sonneneinwirkung auch nach Verwirklichung des Vorhabens geltend.
Weiters verwies Rudolf Koppensteiner auf ein über Antrag der Projektwerberin eingeleitetes Verfahren bei der Magistratsabteilung 64, in dem hervorgekommen sei, dass einige auf dem Grundstück errichteten Gebäude während des Baus abgetragen werden müssten und der Wiederaufbau an der gleichen Stelle nicht mehr möglich sei. Er spreche sich demzufolge gegen die vorübergehende Abtretung seiner Grundstücke aus, da dieser Vorgang nicht vom Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetz (gemeint wohl: Eisenbahnenteignungsgesetz) erfasst sei.
Abschließend beantragte der Berufungswerber die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie eine neuerliche Verhandlung und Bescheiderlassung durch die Behörde erster Instanz.
1.13. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der vorliegenden Berufung nicht beantragt.
2. Verfahren vor dem Umweltsenat
2.1. Mit Schreiben vom 5.9.2005 brachte der Umweltsenat die Berufung der Projektwerberin zur Kenntnis. Diese nahm dazu mit gleichem Datum Stellung und teilte unter anderem mit, dass eine mündliche Verhandlung von ihr nicht beantragt werde.
2.2. Zur Berufung selbst wiederholte die Projektwerberin im wesentlichen ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten Argumente zur Frage der Parteistellung des Herrn Koppensteiner (vgl.1.3) und hielt ihm in Bezug auf das bei der MA 64 anhängige Verfahren entgegen, dass über Enteignungen nicht in UVP-Verfahren abzusprechen sei.
2.3. Am 19.9.2005 brachte der Berufungswerber beim Umweltsenat im Wege einer (verfahrensrechtlich zulässigen) E-Mail den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein.
3. Der Umweltsenat hat erwogen
3.1. Das vorliegende Verfahren hat die Erlangung einer Detailgenehmigung für ein Vorhaben der Wiener Linien zum Gegenstand, über dessen grundsätzliche Genehmigung bereits mit rechtskräftigem Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2.8.2002 abgesprochen wurde. Eine der dabei zur Anwendung kommenden maßgeblichen Rechtsnormen ist § 18 Abs. 2 und 3 UVP-G, welcher lautet:3.1. Das vorliegende Verfahren hat die Erlangung einer Detailgenehmigung für ein Vorhaben der Wiener Linien zum Gegenstand, über dessen grundsätzliche Genehmigung bereits mit rechtskräftigem Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2.8.2002 abgesprochen wurde. Eine der dabei zur Anwendung kommenden maßgeblichen Rechtsnormen ist Paragraph 18, Absatz 2 und 3 UVP-G, welcher lautet:
„§ 18 (2) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hierfür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zu entscheiden. § 16 ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom Detailprojekt betroffenen Parteien bzw. Beteiligten gemäß § 19 und mitwirkenden Behörden sind beizuziehen.„§ 18 (2) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hierfür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 17, zu entscheiden. Paragraph 16, ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom Detailprojekt betroffenen Parteien bzw. Beteiligten gemäß Paragraph 19 und mitwirkenden Behörden sind beizuziehen.
(3) Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und(3) Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen und
1. die von der Änderung betroffenen Parteien gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.“1. die von der Änderung betroffenen Parteien gemäß Paragraph 19, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.“
3.2. Für die im vorliegenden Verfahren anzustellenden rechtlichen Erwägungen ist ferner § 44b Abs.1 AVG 1991 erster Satz maßgebend, der nachstehenden Wortlaut hat:3.2. Für die im vorliegenden Verfahren anzustellenden rechtlichen Erwägungen ist ferner Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG 1991 erster Satz maßgebend, der nachstehenden Wortlaut hat:
„Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.“
3.3. Der Umweltsenat kann nach Lage der Akten von folgenden, vom Berufungswerber nicht bestrittenen Fakten ausgehen:
Die Wiener Landesregierung hatte mit Bescheid vom 2.8.2002 unter anderem über den Bauabschnitt U2/8 rechtskräftig abgesprochen, in dem die projektierte U-Bahntrasse oberirdisch über das Grundstück 181/1 führt und in unmittelbarer Nähe zum Grundstück 181/14 verläuft (vgl. Lageplan Grundbedarf Plannummer U 225 – 228 11 007, der als Beilage 7 einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides vom 24.6.2005 bildet);Die Wiener Landesregierung hatte mit Bescheid vom 2.8.2002 unter anderem über den Bauabschnitt U2/8 rechtskräftig abgesprochen, in dem die projektierte U-Bahntrasse oberirdisch über das Grundstück 181/1 führt und in unmittelbarer Nähe zum Grundstück 181/14 verläuft vergleiche Lageplan Grundbedarf Plannummer U 225 – 228 11 007, der als Beilage 7 einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides vom 24.6.2005 bildet);
Im Bescheid vom 2.8.2002 hatte die Wiener Landesregierung auch darüber abgesprochen, dass die Projektwerberin die erwähnten Grundstücke bereits ab Beginn der Bauarbeiten in Anspruch nehmen kann;
Rudolf Koppensteiner hatte im Grundsatzgenehmigungsverfahren von der ihm gemäß § 42b Abs.1 AVG eingeräumten Möglichkeit gegen das Projekt Einwände zu erheben, keinen Gebrauch gemacht;Rudolf Koppensteiner hatte im Grundsatzgenehmigungsverfahren von der ihm gemäß Paragraph 42 b, Absatz eins, AVG eingeräumten Möglichkeit gegen das Projekt Einwände zu erheben, keinen Gebrauch gemacht;
Im Zuge des vorliegenden Verfahrens zur Erteilung der Detailgenehmigung haben die Wiener Linien ein von ihnen zunächst gestelltes Änderungsbegehren, das die Inanspruchnahme der Grundstücke des Berufungswerbers erst 25 Monate nach Baubeginn vorsah, wieder zurückgezogen, wodurch die Beanspruchung der Liegenschaften durch die Projektwerberin mit Baubeginn wieder rechtswirksam wurde.
3.4. Die vorangeführten Verfahrensabläufe bieten dem Umweltsenat bereits hinreichend Grund zur Einschätzung, dass die im vorliegenden Detailgenehmigungsverfahren vom Berufungswerber erhobenen Einwände gegen seine Grundstücke betreffende Eingriffe nicht zulässig sind, weil er, wie die Wiener Landesregierung zutreffend ausführte, seiner Parteistellung infolge Präklusionswirkung des § 44b Abs. 1 AVG bereits im Grundsatzgenehmigungsverfahren verlustig wurde. Dies wird auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes untermauert, wonach neue Einwendungen nicht in Bereichen möglich sind, in denen ein „bisheriges“ Projekt nicht geändert wurde und wonach eine schon früher eingetretene Präklusion auch weiterhin als gegeben anzunehmen ist (Erk. 97/060149 v. 19.11.1998).3.4. Die vorangeführten Verfahrensabläufe bieten dem Umweltsenat bereits hinreichend Grund zur Einschätzung, dass die im vorliegenden Detailgenehmigungsverfahren vom Berufungswerber erhobenen Einwände gegen seine Grundstücke betreffende Eingriffe nicht zulässig sind, weil er, wie die Wiener Landesregierung zutreffend ausführte, seiner Parteistellung infolge Präklusionswirkung des Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG bereits im Grundsatzgenehmigungsverfahren verlustig wurde. Dies wird auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes untermauert, wonach neue Einwendungen nicht in Bereichen möglich sind, in denen ein „bisheriges“ Projekt nicht geändert wurde und wonach eine schon früher eingetretene Präklusion auch weiterhin als gegeben anzunehmen ist (Erk. 97/060149 v. 19.11.1998).
3.5. Diese nunmehr bereits eingetretene Präklusion hat zur Folge, dass die von Rudolf Koppensteiner im erstinstanzlichen Verfahren und in der Berufung geltend gemachten Immissionsbelastungen keiner weiteren Würdigung zu unterziehen sind, da hierüber bereits im Grundsatzgenehmigungsverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.
3.6. Wenn der Berufungswerber die Nichterhebung von Einwendungen im Grundsatzgenehmigungsverfahren damit begründet, dass er in jenem Verfahren von einem käuflichen Erwerb seiner Liegenschaft durch die Projektwerberin ausgegangen sei – womit er zum Ausdruck bringt, dass er in diesem Fall ab dem Zeitpunkt des Baubeginns wohl nicht mehr „betroffener Nachbar“ und somit auch nicht mehr Verfahrenspartei im Sinne des § 19 UVP-G hätte sein können, weil er dort dann „nicht mehr wohnt“ – so ist dies ohne Belang, da Gründe, aus denen keine Einwendungen (hier: im Ediktalverfahren zur Erteilung der grundsätzlichen Genehmigung) erhoben wurden, rechtlich unbeachtlich sind (vgl. hiezu die Erkenntnisse des VwGH vom 14.5.1987, 86/06/0243, 6.12.1990, 89/06/0058 und vom 22.11.2001, 2000/06/0039) und diesen Einwänden überdies, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde, die Rechtskraftwirkung des Bescheides vom 2.8.2002 entgegensteht.3.6. Wenn der Berufungswerber die Nichterhebung von Einwendungen im Grundsatzgenehmigungsverfahren damit begründet, dass er in jenem Verfahren von einem käuflichen Erwerb seiner Liegenschaft durch die Projektwerberin ausgegangen sei – womit er zum Ausdruck bringt, dass er in diesem Fall ab dem Zeitpunkt des Baubeginns wohl nicht mehr „betroffener Nachbar“ und somit auch nicht mehr Verfahrenspartei im Sinne des Paragraph 19, UVP-G hätte sein können, weil er dort dann „nicht mehr wohnt“ – so ist dies ohne Belang, da Gründe, aus denen keine Einwendungen (hier: im Ediktalverfahren zur Erteilung der grundsätzlichen Genehmigung) erhoben wurden, rechtlich unbeachtlich sind vergleiche hiezu die Erkenntnisse des VwGH vom 14.5.1987, 86/06/0243, 6.12.1990, 89/06/0058 und vom 22.11.2001, 2000/06/0039) und diesen Einwänden überdies, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde, die Rechtskraftwirkung des Bescheides vom 2.8.2002 entgegensteht.
3.7. Was schließlich den Hinweis des Berufungswerbers auf ein bei der Magistratsabteilung 64 anhängiges Enteignungsverfahren betrifft, so vertritt auch der Umweltsenat die Rechtsmeinung, dass Fragen der Einräumung von Zwangsrechten keinen Gegenstand dieses Detailgenehmigungsverfahrenbilden bilden, sondern in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, als dessen „Geschäftsapparat“ die MA 64 tätig wird, fallen. Dazu verweist der Umweltsenat auf Spruchteil I des angefochtenen Bescheides, worin die Erstbehörde in richtiger Würdigung der durch §§ 2 Abs. 3 und 17 Abs. 1 UVP-G vorgegebenen und gebotenen Rechtslage die Detailgenehmigung für den Bauabschnitt U2/8 „unter der Voraussetzung der Erwerbung der erforderlichen Grundstücke und Rechte“ erteilt hat. Dies lässt im Übrigen, wie schon im erstinstanzlichen Bescheid dargetan wurde, die tatsächliche Realisierung des Vorhabens in seiner beantragten Form durchaus noch offen.3.7. Was schließlich den Hinweis des Berufungswerbers auf ein bei der Magistratsabteilung 64 anhängiges Enteignungsverfahren betrifft, so vertritt auch der Umweltsenat die Rechtsmeinung, dass Fragen der Einräumung von Zwangsrechten keinen Gegenstand dieses Detailgenehmigungsverfahrenbilden bilden, sondern in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, als dessen „Geschäftsapparat“ die MA 64 tätig wird, fallen. Dazu verweist der Umweltsenat auf Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides, worin die Erstbehörde in richtiger Würdigung der durch Paragraphen 2, Absatz 3 und 17 Absatz eins, UVP-G vorgegebenen und gebotenen Rechtslage die Detailgenehmigung für den Bauabschnitt U2/8 „unter der Voraussetzung der Erwerbung der erforderlichen Grundstücke und Rechte“ erteilt hat. Dies lässt im Übrigen, wie schon im erstinstanzlichen Bescheid dargetan wurde, die tatsächliche Realisierung des Vorhabens in seiner beantragten Form durchaus noch offen.
Zu II:
Dem von Rudolf Koppensteiner am 19.9.2005 eingebrachten Antrag steht die Bestimmung des § 67d Abs. 3 AVG 1991 entgegen, der zufolge der Berufungswerber die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Berufung zu beantragen hat. Der klare Wortlaut dieser Verfahrensvorschrift gibt daher dem Umweltsenat keine Möglichkeit, das vom Einschreiter verspätet eingebrachte Begehren in Behandlung zu nehmen.Dem von Rudolf Koppensteiner am 19.9.2005 eingebrachten Antrag steht die Bestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG 1991 entgegen, der zufolge der Berufungswerber die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Berufung zu beantragen hat. Der klare Wortlaut dieser Verfahrensvorschrift gibt daher dem Umweltsenat keine Möglichkeit, das vom Einschreiter verspätet eingebrachte Begehren in Behandlung zu nehmen.
Da somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage weder der Berufung selbst noch dem vom Berufungswerber am 19.9.2005 eingebrachten Begehren ein Erfolg beschieden sein konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Detailgenehmigungsverfahren, Parteistellung; Genehmigungskonzentration, Zwangsrechte; Großverfahren, Einwendungen, Rechtzeitigkeit; Mündliche Verhandlung beim Umweltsenat, Antrag;Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009