TE Umse Bescheid 2006/3/8 US 7A/2005/21-13

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Veröffentlicht am 08.03.2006
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
AVG §66 Abs4
TirNSG 2005 §29 Abs7
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:              Errichtung der „Panoramapiste“ in Arzl/Jerzens; UVP-Feststellungsverfahren – Berufung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Adolf Kandut als Vorsitzenden, Dr. Matthias

Neumayr als Berichter und Dr. Agnes Bernhard als weiteres Mitglied über die Berufung des Tiroler Landesumweltanwaltes gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7.9.2005, Zahl U-5151/3, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben der Errichtung der „Panoramapiste“ im Skigebiet Hochzeiger der Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 14/2005, im Folgenden: UVP-G 2000 durchzuführen ist, zu Recht erkannt:Neumayr als Berichter und Dr. Agnes Bernhard als weiteres Mitglied über die Berufung des Tiroler Landesumweltanwaltes gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7.9.2005, Zahl U-5151/3, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben der Errichtung der „Panoramapiste“ im Skigebiet Hochzeiger der Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,, im Folgenden: UVP-G 2000 durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

Spruch:

Infolge der Berufung des Tiroler Landesumweltanwalts vom 4.10.2005 wird der bekämpfte Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7.9.2005, Zahl U-5151/3, ersatzlos aufgehoben und der Feststellungsantrag des Tiroler Landesumweltanwalts vom 8.6.2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs 7 UVP-G 2000, BGBl 1993/679 idgF;

§ 29 Abs 7 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl 2005/26;

§ 66 Abs 4 AVG, BGBl 1991/51 idgF.

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid vom 23.5.2005, Zahl 4-N-1564/24 NA 12-2005, hat die Bezirkshauptmannschaft Imst als Naturschutzbehörde I. Instanz der Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der „Panoramapiste“ im Skigebiet Hochzeiger erteilt.1.1. Mit Bescheid vom 23.5.2005, Zahl 4-N-1564/24 NA 12-2005, hat die Bezirkshauptmannschaft Imst als Naturschutzbehörde römisch eins. Instanz der Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der „Panoramapiste“ im Skigebiet Hochzeiger erteilt.

1.2. Mit Schreiben vom 8.6.2005, Zahl LUA-2-5.1/107, hat der Tiroler Landesumweltanwalt gegen diesen Bescheid Berufung erhoben und gleichzeitig den Antrag gestellt, die Behörde möge feststellen, dass das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.

1.3. Mit Berufungserkenntnis vom 22.8.2005, Zahl U-13.826/2, hat die Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde II. Instanz die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst als Naturschutzbehörde I. Instanz vom 23.5.2005, Zahl 4-N-1564/24 NA 12-2005, als unbegründet abgewiesen.1.3. Mit Berufungserkenntnis vom 22.8.2005, Zahl U-13.826/2, hat die Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde römisch zwei. Instanz die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst als Naturschutzbehörde römisch eins. Instanz vom 23.5.2005, Zahl 4-N-1564/24 NA 12-2005, als unbegründet abgewiesen.

1.4. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid vom 7.9.2005, Zahl U-5151/3, hat die Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde I. Instanz festgestellt, dass für die Errichtung der „Panoramapiste“ im Skigebiet Hochzeiger durch die Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.1.4. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid vom 7.9.2005, Zahl U-5151/3, hat die Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde römisch eins. Instanz festgestellt, dass für die Errichtung der „Panoramapiste“ im Skigebiet Hochzeiger durch die Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

1.4.1. Die Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde I. Instanz ging von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:1.4.1. Die Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde römisch eins. Instanz ging von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die Erweiterung „Panoramapiste“ des Skigebietes Hochzeiger der Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG nimmt auf den Grundstücken 3473/1, 3475 und 3477/1, alle Grundbuch Arzl, und den Grundstücken 1486/3, 1411/1, 1457, 1462/2, 1462/1, 1465 und 1466/1, alle Grundbuch Jerzens, eine Fläche von insgesamt 39.532 m2 in Anspruch (Anmerkung: Die Grundstücke 1462/1, 1465 und 1466/1 je Grundbuch 80004 Jerzens wurden im Grundbuch im Zusammenhang mit dem Z-Verfahren Zl. AgrB-ZH270/79 zu TZ 292/2004, 341/2004 und 316/2004 gelöscht).Die Erweiterung „Panoramapiste“ des Skigebietes Hochzeiger der Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG nimmt auf den Grundstücken 3473/1, 3475 und 3477/1, alle Grundbuch Arzl, und den Grundstücken 1486/3, 1411/1, 1457, 1462/2, 1462/1, 1465 und 1466/1, alle Grundbuch Jerzens, eine Fläche von insgesamt 39.532 m2 in Anspruch (Anmerkung: Die Grundstücke 1462/1, 1465 und 1466/1 je Grundbuch 80004 Jerzens wurden im Grundbuch im Zusammenhang mit dem Z-Verfahren Zl. AgrB-ZH270/79 zu TZ 292 aus 2004,, 341 aus 2004, und 316 aus 2004, gelöscht).

Innerhalb der letzten fünf Jahre wurden im Skigebiet Hochzeiger folgende Kapazitäten genehmigt:

Panoramabahn              14.400 m2

Verlängerung SL Kalbenalm               426 m2

Pistenverbreiterung 2003                9.025 m2

Summe              23.851m2

Die Beschneiungsanlage Sechszeiger wurde vor dem UVP-relevanten Zeitraum von fünf Jahren, nämlich im Juli 1999 (erster Teilbescheid) bzw im März 2000 (zweiter Teilbescheid), wasser- und naturschutzrechtlich bewilligt.

Bei der Tiroler Landesregierung behängt weiters ein naturschutzrechtliches Verfahren betreffend die Erweiterung „Errichtung der 6 CLD Niederjöchl und der 6 CLD-B Wennerberg samt Skipisten“ (kurz „Wennerberg“) des Skigebietes Hochzeiger. Durch diese Erweiterung soll auf den Grundstücken 3473/1 und 5660, je Grundbuch Arzl, den Grundstücken 3150/1 und 3205, je Grundbuch Roppen, sowie dem Grundstück 1486/1, Grundbuch Jerzens, eine UVPrelevante Fläche von 135.585 m2 in Anspruch genommen werden. Eine Beschneiungsanlage im Bereich der Skigebietserweiterung „Wennerberg“ wurde noch nicht beantragt.

1.4.2. In seiner rechtlichen Beurteilung führte die Tiroler Landesregierung unter Hinweis auf § 3a Abs 1 Z 2, Abs 5 und 6 UVP-G 2000 und den Anhang 1 Z 12 Spalte 1 lit b und Spalte 3 lit c zum UVP-G 2000 aus, dass Voraussetzung sowohl für die Anwendbarkeit des § 3a Abs 1 Z 2 als auch des § 3a Abs 6 UVP-G 2000 das Vorliegen einer Kapazitätsausweitung von jeweils 5 ha sei. Die Erweiterung „Panoramapiste“ nehme jedoch lediglich eine Fläche von1.4.2. In seiner rechtlichen Beurteilung führte die Tiroler Landesregierung unter Hinweis auf Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 5 und 6 UVP-G 2000 und den Anhang 1 Ziffer 12, Spalte 1 Litera b und Spalte 3 Litera c, zum UVP-G 2000 aus, dass Voraussetzung sowohl für die Anwendbarkeit des Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, als auch des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 das Vorliegen einer Kapazitätsausweitung von jeweils 5 ha sei. Die Erweiterung „Panoramapiste“ nehme jedoch lediglich eine Fläche von

39.532 m2 in Anspruch. Da somit die erforderliche Kapazitätsausweitung nicht gegeben sei, habe keine weitere Prüfung zu erfolgen, ob entweder durch Heranziehung der Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt worden sei, oder aufgrund einer Kumulierung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Abschließend sei festzuhalten, dass der Schwellenwert von 20 ha auch bei Berücksichtigung der innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigten Kapazitäten nicht erreicht werde (§ 3a Abs 1 Z 2 und Abs 5 UVP-G 2000). Für die UVP-Behörde sei der nach § 3a Abs 6 UVP-G 2000 geforderte räumliche Zusammenhang zwischen den Erweiterungen „Panoramapiste“ und „Wennerberg“ nicht erkennbar. Doch auch bei Annahme eines räumlichen Zusammenhanges würde der Schwellenwert von 20 ha nicht erreicht.39.532 m2 in Anspruch. Da somit die erforderliche Kapazitätsausweitung nicht gegeben sei, habe keine weitere Prüfung zu erfolgen, ob entweder durch Heranziehung der Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt worden sei, oder aufgrund einer Kumulierung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Abschließend sei festzuhalten, dass der Schwellenwert von 20 ha auch bei Berücksichtigung der innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigten Kapazitäten nicht erreicht werde (Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, UVP-G 2000). Für die UVP-Behörde sei der nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 geforderte räumliche Zusammenhang zwischen den Erweiterungen „Panoramapiste“ und „Wennerberg“ nicht erkennbar. Doch auch bei Annahme eines räumlichen Zusammenhanges würde der Schwellenwert von 20 ha nicht erreicht.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Landesumwelt rechtzeitig Berufung und beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Feststellung, dass das Vorhaben – insbesondere unter Einbeziehung des weiters bei der Tiroler Landesregierung anhängigen Vorhabens „Wennerberg“ einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei.

In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass das gesamte Skigebiet Hochzeiger/Jerzens in der „Naturparkregion Kaunergrat“ liege. Seit 2002 seien immer wieder – von verschiedenen Antragstellern – naturschutzrechtliche Bewilligungsanträge und Rodungsbewilligungsanträge verschiedener Erweiterungsvorhaben in dem Skigebiet gestellt worden. Teilweise seien sie wieder zurückgezogen worden; teilweise seien Bewilligungen erteilt worden.

Die „Panoramaabfahrt“ erschließe vom Hochzeigerschigebiet aus die oberen Einhänge des Wennertals. Unter Einbeziehung der in den vergangenen fünf Jahren im Schigebiet Hochzeiger genehmigten Kapazitäten (23.851 m2) sowie des bei der Tiroler Landesregierung behängenden Verfahrens zum Vorhaben „Wennerberg“ (Errichtung der 6 CLD Niederjöchl und der 6 CLD-B Wennerberg samt Skipisten; 135.585 m2) werde eine UVP-relevante Fläche von insgesamt 198.968 m2 in Anspruch genommen, also ganz knapp unter dem Schwellenwert von 20 ha, wobei zu bemerken sei, dass der Landesumweltanwalt die bekannt gegebenen Flächenausmaße als unzureichend und ungenau betrachte. Insgesamt liege im Hinblick auf die „Stückelung“ des Vorhabens der Versuch auf der Hand, die Bestimmungen des UVP-G zu umgehen und damit zu untergraben. Die 5 ha-Schwelle dürfe nicht angewendet werden, wenn sie dazu missbraucht werde, offenkundige und erhebliche Fälle von Umgehungen der UVP-Pflicht zu ermöglichen. Alle Erweiterungen seien als Einheit zu sehen, da derselbe Betreiber mit einem einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtkonzept dahinter stehe. Die Erweiterungsprojekte würden im Übrigen Variantenfahrern erst die Möglichkeit bieten, bis in sensibelste Bereiche vorzustoßen.

1.6. Die Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG hat in der ihr eingeräumten Frist eine Stellungnahme eingebracht, in der sie beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben. Ausdrücklich wird die Unterstellung einer Umgehungsabsicht von der Projektwerberin als polemisch und ehrenrührig zurückgewiesen.

1.7. Am 5.12.2005 hat die Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Imst als Naturschutzbehörde I. Instanz folgende Erklärung abgegeben:1.7. Am 5.12.2005 hat die Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Imst als Naturschutzbehörde römisch eins. Instanz folgende Erklärung abgegeben:

„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 23.05.2005, GZ:

l 4-N-1564/24 und NA-12-2005, wurde der Einschreiterin die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der „Panoramapiste“ unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde II. Instanz vom 22.08.2005, U-13.826/2, wurde eine vom Landesumweltanwalt von Tirol gegen die vorangeführten Bescheide eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 7.09.2005, U-5151/3, hat das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, festgestellt, dass für die Errichtung der „Panoramapiste“ im Schigebiet Hochzeiger der Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Auch gegen diesen Bescheid hat der Landesumweltanwalt von Tirol die Berufung eingebracht, das bezügliche Verfahren behängt beim Umweltsenat der Republik Österreich zu GZ: US-78/2005, 21-3.l 4-N-1564/24 und NA-12-2005, wurde der Einschreiterin die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der „Panoramapiste“ unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde römisch zwei. Instanz vom 22.08.2005, U-13.826/2, wurde eine vom Landesumweltanwalt von Tirol gegen die vorangeführten Bescheide eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 7.09.2005, U-5151/3, hat das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, festgestellt, dass für die Errichtung der „Panoramapiste“ im Schigebiet Hochzeiger der Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Auch gegen diesen Bescheid hat der Landesumweltanwalt von Tirol die Berufung eingebracht, das bezügliche Verfahren behängt beim Umweltsenat der Republik Österreich zu GZ: US-78/2005, 21-3.

Unter Bezugnahme auf § 27 Abs. 7 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes erklären die Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG hiemit ausdrücklich, dass sie auf die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 23.05.2005, GZ: 4-N-1564/24, erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung verzichten.“Unter Bezugnahme auf Paragraph 27, Absatz 7, Litera a, des Tiroler Naturschutzgesetzes erklären die Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG hiemit ausdrücklich, dass sie auf die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 23.05.2005, GZ: 4-N-1564/24, erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung verzichten.“

1.8. Über Ersuchen des Umweltsenats vom 10.2.2006, die Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG möge konkretisieren, welche Rechtsfolgen mit diesem Verzicht ausgelöst werden sollen und ob hinsichtlich der Panoramaabfahrt weiterhin ein Realisierungswille bestehe, wurde mit Schreiben vom 24.2.2006 mitgeteilt, dass die Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG nicht beabsichtige, den Ausbau der Panoramaabfahrt gemäß der erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung durchzuführen. Ebenso sei auf die in der forstrechtlichen Bewilligung der BH Imst zu Zahl 4 N 1564/28 vom 29.8.2005 erteilte Rodungsbewilligung verzichtet worden; die dafür zur Schlägerung bereits ausgezeigten Bäume würden daher nicht mehr gefällt. Die Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG habe bereits ersichtlich gemacht, dass die Panoramaabfahrt nicht benutzbar sei und es sei an der möglichen Einfahrtsstelle in diese Abfahrt auch ein entsprechender Hinweis angebracht. Allerdings könne die Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG die Nutzung durch „Variantenfahrer“, die Pisten meiden, nicht verhindert werden; diese hätte diese Hänge auch in der Vergangenheit seit langem genutzt.

1.9. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Da sie im Hinblick auf den Inhalt des Aktes auch vom Umweltsenat nicht für erforderlich erachtet wird, konnte sie unterbleiben.

2. Der Umweltsenat hat erwogen:

2.1. Aus Anlass der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst als Naturschutzbehörde I. Instanz vom 23.5.2005, GZ: 4-N-1564/24, hat der Tiroler Landesumweltanwalt den Antrag gestellt, die Behörde möge gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 mit Bescheid festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Mittlerweile hat die Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Imst als Naturschutzbehörde erklärt, dass sie auf erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung verzichtet. Über Ersuchen des Umweltsenates wurde bekannt gegeben, dass nicht beabsichtigt sei, das geplante Vorhaben auszuführen.2.1. Aus Anlass der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst als Naturschutzbehörde römisch eins. Instanz vom 23.5.2005, GZ: 4-N-1564/24, hat der Tiroler Landesumweltanwalt den Antrag gestellt, die Behörde möge gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 mit Bescheid festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Mittlerweile hat die Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Imst als Naturschutzbehörde erklärt, dass sie auf erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung verzichtet. Über Ersuchen des Umweltsenates wurde bekannt gegeben, dass nicht beabsichtigt sei, das geplante Vorhaben auszuführen.

2.2. Die Zulässigkeit eines Verzichts auf administrativ verliehene Berechtigungen und Anlagebewilligungen ist in der Verwaltungslehre nicht unumstritten (siehe etwa Oberndorfer, Zum Verzicht im öffentlichen Recht, insbesondere im Sozialrecht, JBl 1967, 68, und Kucsko-Stadlmayer, Der Verzicht auf öffentliche Rechte [1998] 568), wird jedoch - sofern ihm nicht ausdrückliche Gesetzesvorschriften entgegenstehen - überwiegend als Erlöschensgrund bejaht (siehe etwa Gassner, Das Schuldverhältnis im Verwaltungsrecht, in Ermacora/Winkler/Koja/Rill/Funk (Hrsg), Allgemeines Verwaltungsrecht [1979] 145 mwN aus der Judikatur des VfGH und des VwGH), überwiegend bejaht. Zuletzt hat sich Raschauer (Allgemeines Verwaltungsrecht2 [2003] Rz 1203 f) eingehender mit der Frage befasst. Auch er gelangt zum Ergebnis, dass auf administrativ verliehene subjektive Berechtigungen und Anlagebewilligungen wirksam verzichtet werden kann, wenn das Gesetz nicht explizit anderes anordnet – dies vor dem Hintergrund, dass gleichartige Berechtigungen neuerlich erworben werden können. Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sieht in § 29 Abs 7 lit a ausdrücklich das Erlöschen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung vor, wenn der Inhaber auf diese verzichtet.2.2. Die Zulässigkeit eines Verzichts auf administrativ verliehene Berechtigungen und Anlagebewilligungen ist in der Verwaltungslehre nicht unumstritten (siehe etwa Oberndorfer, Zum Verzicht im öffentlichen Recht, insbesondere im Sozialrecht, JBl 1967, 68, und Kucsko-Stadlmayer, Der Verzicht auf öffentliche Rechte [1998] 568), wird jedoch - sofern ihm nicht ausdrückliche Gesetzesvorschriften entgegenstehen - überwiegend als Erlöschensgrund bejaht (siehe etwa Gassner, Das Schuldverhältnis im Verwaltungsrecht, in Ermacora/Winkler/Koja/Rill/Funk (Hrsg), Allgemeines Verwaltungsrecht [1979] 145 mwN aus der Judikatur des VfGH und des VwGH), überwiegend bejaht. Zuletzt hat sich Raschauer (Allgemeines Verwaltungsrecht2 [2003] Rz 1203 f) eingehender mit der Frage befasst. Auch er gelangt zum Ergebnis, dass auf administrativ verliehene subjektive Berechtigungen und Anlagebewilligungen wirksam verzichtet werden kann, wenn das Gesetz nicht explizit anderes anordnet – dies vor dem Hintergrund, dass gleichartige Berechtigungen neuerlich erworben werden können. Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sieht in Paragraph 29, Absatz 7, Litera a, ausdrücklich das Erlöschen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung vor, wenn der Inhaber auf diese verzichtet.

Wie unter 1.7. und 1.8. dargelegt, hat die Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG am 5.12.2005 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Imst als Naturschutzbehörde I. Instanz einen wirksamen Verzicht erklärt.Wie unter 1.7. und 1.8. dargelegt, hat die Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG am 5.12.2005 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Imst als Naturschutzbehörde römisch eins. Instanz einen wirksamen Verzicht erklärt.

2.3. Dieser Umstand hat jedoch auf das vorliegende Verfahren nicht die Wirkung, dass damit allenfalls die Beschwer für den Berufungswerber weggefallen wäre. Der mit Berufung bekämpfte erstinstanzliche Bescheid der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde I. Instanz vom 7.9.2005, Zahl U-5151/3, gehört dennoch noch dem Rechtsbestand an.2.3. Dieser Umstand hat jedoch auf das vorliegende Verfahren nicht die Wirkung, dass damit allenfalls die Beschwer für den Berufungswerber weggefallen wäre. Der mit Berufung bekämpfte erstinstanzliche Bescheid der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde römisch eins. Instanz vom 7.9.2005, Zahl U-5151/3, gehört dennoch noch dem Rechtsbestand an.

Allerdings ist durch den Verzicht auf die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung und die Erklärung, von dem Vorhaben Abstand zu nehmen, der Gegenstand des UVP-Verfahrens I. Instanz entfallen. Aus diesem Grund ist der erstinstanzliche Bescheid der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde I. Instanz vom 7.9.2005 gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben (VwGH 98/05/0091, 90/04/0302) und der Feststellungsantrag des Tiroler Landesumweltanwalts vom 8.6.2005 als unzulässig zurückzuweisen.Allerdings ist durch den Verzicht auf die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung und die Erklärung, von dem Vorhaben Abstand zu nehmen, der Gegenstand des UVP-Verfahrens römisch eins. Instanz entfallen. Aus diesem Grund ist der erstinstanzliche Bescheid der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde römisch eins. Instanz vom 7.9.2005 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben (VwGH 98/05/0091, 90/04/0302) und der Feststellungsantrag des Tiroler Landesumweltanwalts vom 8.6.2005 als unzulässig zurückzuweisen.

Ein näheres Eingehen auf die Ausführungen in der Berufung erübrigt sich.

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Verzicht auf Genehmigung; Feststellungsverfahren, Gegenstand

Dokumentnummer

UMSET_20060308_US_7A_2005_21_13_00
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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