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83/01Norm
UVP-G 2000 §17Text
Betrifft: Genehmigungsbescheid der NÖ Landesregierung bzgl. Des Vorhabens „Windpark Marchfeld Nord“; Berufungsentscheidung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Paul Fritz als Vorsitzenden der Kammer 4B sowie Dr. Herbert Beran als Berichter und Mag. Sylvia Paliege-Barfuß als weiteres Mitglied über die Berufung des Johann Anton (Tono) Goess gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 21.12.2004, Zl. RU4-U-147/113, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb für das Vorhaben „Windpark Marchfeld Nord“ erteilt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 27 NÖ Naturschutzgesetz 2000 LGBl. 5500;
§ 28 NÖ Naturschutzgesetz 2000 LGBl. 5500.
Begründung:
1. Verfahrensablauf:
1.1. Mit Antrag vom 30.6.2004 beantragten die damaligen Projektwerber EVN Naturkraft Gesellschaft mbH & Co KG, WEB Windenergie AG, WWS Ökoenergie GmbH & Co KG für das Vorhaben „Windpark Marchfeld Nord“ bei der niederösterreichischen Landesregierung die Erteilung der Genehmigung gem. § 17 UVP-G 2000.1.1. Mit Antrag vom 30.6.2004 beantragten die damaligen Projektwerber EVN Naturkraft Gesellschaft mbH & Co KG, WEB Windenergie AG, WWS Ökoenergie GmbH & Co KG für das Vorhaben „Windpark Marchfeld Nord“ bei der niederösterreichischen Landesregierung die Erteilung der Genehmigung gem. Paragraph 17, UVP-G 2000.
1.2. Die Erstbehörde wandte im Verfahren die Bestimmung des § 44a AVG 1991 (Großverfahren) an und machte den Antrag im Sinne dieser Bestimmung öffentlich kund. Als Ende der Einwendungsfrist wurde der 22.10.2004 im Edikt festgesetzt.1.2. Die Erstbehörde wandte im Verfahren die Bestimmung des Paragraph 44 a, AVG 1991 (Großverfahren) an und machte den Antrag im Sinne dieser Bestimmung öffentlich kund. Als Ende der Einwendungsfrist wurde der 22.10.2004 im Edikt festgesetzt.
1.3. Am 21.10.2004 langte bei der Erstbehörde ein blauer Ordner ein, welcher das Vorbringen des Berufungswerbers ausführt. Die Ausführungen des Berufungswerbers setzten sich aus 18 Seiten eigenem Text sowie 11 umfangreichen Beilagen zusammen.
Die ersten Zeilen des Textes lauten:
„Sehr geehrte Damen und Herren, anbei mein Einwand gegen das Vorhaben: Windregion Marchfeld Nord-‚Abschnitt Ost’ im laufenden UVP-Verfahren bzgl. des verletzten Landschaftsschutzes: Ich wohne in Bockfließ und bin als Nachbar betroffen. Meine Lebensqualität wird im höchsten Maße durch die Errichtung des Windparkes beeinträchtigt. Dass das geplante Kraftwerksprojekt seitens seiner Auswirkung auf das Landschaftsbild als gravierend beurteilt werden kann ist dem Gutachten …“
Auf den folgenden 18 Seiten setzt sich der Berufungswerber mit Aspekten des Landschaftsschutzes sowie mit Aspekten der Dorferneuerungsrichtlinien 1998 sowie mit in Planung befindlichen Biosphärenzonen auseinander.
Weiters findet sich auf Seite 16 des vom Berufungswerber verfassten Texts nachstehender Passus:
„Luftschallschutz: die angegebenen Normen sind mangelhaft. Aus der bloßen Beachtung der DIN-Normen folgt noch nicht, dass damit den anerkannten Regeln der Technik genüge getan wird. Siehe Kommentare ‚Missbrauch der Begriffe’ Prof. Dr. Klaus Meier 90449 Nürnberg Beilage 1 – Kommentar.“
Das Ende der Stellungnahme lautet wie folgt:
„Aus vorerwähnten Gründen spreche ich mich gegen das Projekt aus und stelle im UVP-Verfahren den Antragdas Vorhaben Windregion Nord-‚Abschnitt Ost’ im laufenden UVP-II Verfahren widerspricht den Richtlinien für die Erhaltung, Erneuerung und Entwicklung von Orten im ländlichen Raum der Studie (Projekt Jordes im Auftrag der NÖ Landesregierung) ebenfalls widerspricht es den Richtlinien der NÖ Raumordnung (Dorferneuerungsrichtlinien 1998) und im speziellen Planung befindlichen Biosphärenzonen. Daher ist die beantragte Genehmigung des Vorhabens ‚Windpark Marchfeld Nord’ nach dem UVP-G 2000 abzulehnen.“
Diesem vom Berufungswerber selbst verfassten Vorbringen sind nachstehende Beilagen im Aktenordner angeschlossen:
Beilage 1 enthält den Text „Die Verführung zum Missbrauch der Begriffe“ verfasst von Prof. Dr. Klaus Meier. Hier handelt es sich um einen Text, der sich einerseits mit Karl Steinbuch, Aristoteles, Bertrand Russell auseinandersetzt, andererseits auf behauptete Mängel diverser DIN-Normen hinweist (beispielsweise DIN 4108, Wärmeschutz im Hochbau). Desweiteren enthält der Text juristische Begriffe des deutschen BGB und Auszüge aus dem deutschen Strafgesetzbuch.
Beilage 2 enthält eine flugblattartige Zusammenfassung von Argumenten gegen Windkraftanlagen an sich, die dort angeführten Beispiele und Daten betreffen ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland, ein konkreter Bezug zu dem hier verfahrensgegenständlichen Marchfeld Nord ist nicht ersichtlich.
Beilage 3 enthält eine Presseaussendung über den Weinvierteltag der Volkspartei NÖ.
Beilage 4 enthält eine privatgutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. Wolfgang Katzenberger, hiebei ist auf Seite 4 u.a. ausgeführt: „Die riesigen Rotoren gefährden die Vogelwelt und erzeugen zusätzlichen Infraschall, dessen Auswirkungen auf Tiere und Menschen kaum erforscht sind.“ Auf Seite 5 und 6 dieser privatgutachtlichen Stellungnahme finden sich Behauptungen über Geräuschentwicklung von Windkraftanlagen und über von Windkraftanlagen produzierten Infraschall.
Beilage 5 stellen den Text der NÖ Dorferneuerungsrichtlinien 1998 dar.
Bei Beilage 6 handelt es sich um einen Text der österreichischen UNESCO-Kommission betreffend den Schutz des materiellen Kulturerbes.
Beilage 7 besteht aus Kopien diverser Zeitungsartikel über das Projekt.
Bei Beilage 8 handelt es sich um Aktualisierungen zum Gutachten vom 28.10.2003 zur Bestimmung der Förderbeiträge für Kleinwasserkraft und sonstige Ökoanlagen für 2004, erstellt von DI Christian Schönbauer, Energie-Controll GmbH vom 20.2.2004.
Beilage 9 stellt eine Studie im Auftrag der Energie-Controll GmbH über die Auswirkungen des Windkraftausbaues in Österreich dar, in der letztlich Probleme des vorhandenen Leitungsnetzes debattiert werden.
Beilage 10 stellt eine landschaftskundliche Studie, erstellt im Auftrag der Stadt Wien sowie des Landes NÖ über das Marchfeld dar.
Beilage 11 enthält einen Mustervorschlag von Prof. Dr. Ing. Klaus Meier. Dieser Text stellt sich letztlich als Zusammenstellung diverser anderer Texte im Zusammenhang mit Projekten in der Bundesrepublik Deutschland dar.
1.4. Nach erfolgter Reduktion des Projektumfanges bewilligte die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 21.12.2004 das Vorhaben.
In der Zustellverfügung dieses Bescheides scheint der Rechtsmittelwerber Tono Goess nicht auf. Eine Kundmachung des Bescheides durch Edikt gemäß § 44f AVG 1991 erfolgte nicht.In der Zustellverfügung dieses Bescheides scheint der Rechtsmittelwerber Tono Goess nicht auf. Eine Kundmachung des Bescheides durch Edikt gemäß Paragraph 44 f, AVG 1991 erfolgte nicht.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhoben mehrere Berufungswerber, darunter die Bürgerinitiative AWI Bockfließ (deren Sprecher der nunmehrige Berufungswerber Tono Goess war) Berufung an den Umweltsenat.
1.6. Nachdem im Berufungsverfahren der Umfang des Projektes neuerlich reduziert wurde, wurde mit Bescheid des Umweltsenates vom 8.9.2005, GZ. US 4B/2005/1-49 den erhobenen Berufungen überwiegend nicht Folge gegeben.
1.7. Gegen diesen Bescheid des Umweltsenates erhob die Marktgemeinde Bockfließ Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Das Verfahren beim Verwaltungsgerichthof ist noch anhängig (zu Zahl 2006/04/0005 protokolliert).
1.8. Über Antrag des Berufungswerbers Tono Goess vom 31.10.2005 stellte die NÖ Landesregierung ihm den erstinstanzlichen Bescheid vom 21.12.2004 am 25.11.2005 zu.
1.9. Hierauf erhob Tono Goess die verfahrensgegenständliche Berufung. In der Berufung wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
1.10. Mit Stellungnahme vom 3.2.2006 beantragten die nach Ausscheiden der Projektwerberin EVN Naturkraft GmbH & Co KG verbliebenen Projektwerber WWS Ökoenergie GmbH & Co KG sowie WEB Windenergie die Zurückweisung der Berufung.
1.11. Da eine Einsicht im Namensverzeichnis des Grundbuches sowie eine durchgeführte Meldeanfrage ergab, dass ein „Tono Goess“ weder Liegenschaftseigentümer ist, noch in einer der Standortgemeinden gemeldet ist, wurde dies dem Berufungswerber gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1991 zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.1.11. Da eine Einsicht im Namensverzeichnis des Grundbuches sowie eine durchgeführte Meldeanfrage ergab, dass ein „Tono Goess“ weder Liegenschaftseigentümer ist, noch in einer der Standortgemeinden gemeldet ist, wurde dies dem Berufungswerber gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991 zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.
1.12. Mit Stellungnahme vom 13.3.2006 legte der Berufungswerber Meldezettel, lautend allerdings auf „Johann Anton Goess“ vor.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Für den Umweltsenat ist auf Grund des Akteninhaltes (insbesonders des identen Geburtsdatums 25.12.1963) nun zweifelsfrei klargestellt, dass der Berufungswerber Tono Goess (auch: Johann Anton Goess) zu den in § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 angeführten Personen gehört.2.1. Für den Umweltsenat ist auf Grund des Akteninhaltes (insbesonders des identen Geburtsdatums 25.12.1963) nun zweifelsfrei klargestellt, dass der Berufungswerber Tono Goess (auch: Johann Anton Goess) zu den in Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 angeführten Personen gehört.
2.2. Mit seiner Stellungnahme vom 21.10.2004 sprach sich der Berufungswerber gegen das Projekt ausschließlich aus nachstehenden Gründen aus:
Dies ergibt sich aus dem gesamten Inhalt der vom Berufungswerber selbst verfassten Stellungnahme. Auf sämtlichen 18 Seiten seiner Stellungnahme werden ausschließlich diese Themen problematisiert.
Der einzige Satz auf Seite 16 „Luftschallschutz: die angegebenen Normen sind mangelhaft. Aus der bloßen Beachtung der DIN-Normen folgt noch nicht, dass damit den anerkannten Regeln der Technik genüge getan wird.“ stellt keine taugliche Einwendung etwa des Inhaltes dar, dass durch die geplanten Windkraftanlagen Belästigungen des Berufungswerbers durch Schall befürchtet würden.
Aus dem Satz lässt sich letztlich eine gewisse Skepsis des Berufungswerbers gegenüber DIN-Normen ableiten, eine konkrete Einwendung, dass er selbst befürchte, durch den Lärm der geplanten Anlagen belästigt zu werden, ist dem Text vor allem im Zusammenhang mit den übrigen weitwendigen Ausführungen, die sich ausschließlich auf Landschaftsschutz und Dorferneuerung beziehen, nicht zu entnehmen.
Angesichts der klaren Gliederung des Berufungswerbers, der in seinem Aktenordner einerseits einen von ihm selbst verfertigten und von ihm selbst unterschriebenen Text samt ausdrücklich formuliertem Antrag vorlegt, andererseits 11 Beilagen, die jemand anderer verfasst hat, ausdrücklich als Beilagen bezeichnet und beilegt, ist klar ersichtlich, dass Inhalt der Ausführungen des Berufungswerber nur das war, was er selbst geschrieben (und unterfertigt) hat. Die beigelegten Urkunden können somit – soweit überhaupt verfahrensrelevant – nur zur Präzisierung des Vorbringens dienen, welches der Berufungswerber in seiner eigenen Stellungnahme verfasst hat.
Aus der Tatsache, dass in den vorgelegten Beilagen ansatzweise und in geringen Umfang auch Ausführungen über behauptete Gesundheitsgefährdungen durch Windkraftanlagen enthalten sind, ergibt sich somit nicht, dass auch der Berufungswerber selbst diese Ausführungen getätigt hat. Um dies zu erreichen, hätte er einen diesbezüglichen Text in seiner Stellungnahme selbst aufnehmen müssen und auch unterfertigen müssen.
2.3. § 42 AVG 1991 selbst trifft keine Aussage zum Begriff Einwendung sondern setzt ihn voraus. Nach herrschender Lehre und Judikatur ist unter einer „Einwendung“ die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Nur eine Einwendung in diesem Sinn, also eine zulässige Einwendung, sichert gem. § 42 Abs. 1 AVG 1991 die Parteistellung im weiteren Verfahren. Es muss sich demnach um eine Einwendung handeln, mit der die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts, also eines Rechtes oder rechtlichen Interesses, das dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist, behauptet wird. Die Einwendung muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender gemäß materiell rechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht, d. h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet.2.3. Paragraph 42, AVG 1991 selbst trifft keine Aussage zum Begriff Einwendung sondern setzt ihn voraus. Nach herrschender Lehre und Judikatur ist unter einer „Einwendung“ die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Nur eine Einwendung in diesem Sinn, also eine zulässige Einwendung, sichert gem. Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1991 die Parteistellung im weiteren Verfahren. Es muss sich demnach um eine Einwendung handeln, mit der die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts, also eines Rechtes oder rechtlichen Interesses, das dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist, behauptet wird. Die Einwendung muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender gemäß materiell rechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht, d. h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet.
Steht dem Einwender das Recht nicht zu oder ist im betreffenden Verfahren nicht darüber abzusprechen, handelt es sich um eine unzulässige Einwendung, die zurückzuweisen ist und den Eintritt der Präklusion nicht zu hemmen vermag (vgl. hiezu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 42, RZ 32 oder Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren (2001), 49, beide Literaturstellen jeweils mit umfassenden Nachweisen der Rechtssprechung des VwGH).Steht dem Einwender das Recht nicht zu oder ist im betreffenden Verfahren nicht darüber abzusprechen, handelt es sich um eine unzulässige Einwendung, die zurückzuweisen ist und den Eintritt der Präklusion nicht zu hemmen vermag vergleiche hiezu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 42,, RZ 32 oder Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren (2001), 49, beide Literaturstellen jeweils mit umfassenden Nachweisen der Rechtssprechung des VwGH).
Zu prüfen ist daher, ob die vier gegen das Vorhaben erhobenen Argumente (siehe Punkt 2.2. lit. a bis d) als Einwendungen im Sinne einer Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Berufungswerbers anzusehen sind.Zu prüfen ist daher, ob die vier gegen das Vorhaben erhobenen Argumente (siehe Punkt 2.2. Litera a bis d) als Einwendungen im Sinne einer Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Berufungswerbers anzusehen sind.
2.4. Hiezu ist auszuführen: Als Maßstab für subjektive-öffentliche Interessen der UVP-G Nachbarn ist nach herrschender Auffassung § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 heranzuziehen (vgl. etwa die Entscheidung des Umweltsenates zu Wietersdorf, 14.6.2004, Zl. US 4B/2004/3-7, Bergthaler in Bergthaler, Weber, Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, Kapitel X RZ 24ff;2.4. Hiezu ist auszuführen: Als Maßstab für subjektive-öffentliche Interessen der UVP-G Nachbarn ist nach herrschender Auffassung Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 heranzuziehen vergleiche etwa die Entscheidung des Umweltsenates zu Wietersdorf, 14.6.2004, Zl. US 4B/2004/3-7, Bergthaler in Bergthaler, Weber, Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, Kapitel römisch zehn RZ 24ff;
Köhler/Schwarzer, UVP-G (1997), § 19 RZ 48f, Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Wien 2005, RZ 292).Köhler/Schwarzer, UVP-G (1997), Paragraph 19, RZ 48f, Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Wien 2005, RZ 292).
Das vom Berufungswerber erhobene Vorbringen ist keinesfalls unter § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 zu subsumieren.Das vom Berufungswerber erhobene Vorbringen ist keinesfalls unter Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 zu subsumieren.
Da die Ausführungen des Berufungswerbers auch nicht unter § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 subsumiert werden können, kann die Frage, ob auch § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 subjektiv öffentliche Recht einräumt, dahingestellt bleiben.Da die Ausführungen des Berufungswerbers auch nicht unter Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 subsumiert werden können, kann die Frage, ob auch Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 subjektiv öffentliche Recht einräumt, dahingestellt bleiben.
Aus §§ 27 und 28 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500, ergibt sich weiters, dass im naturschutzrechtlichen Verfahren, welches gem. § 7 des NÖ Naturschutzgesetzes auch Fragen des Landschaftsbildes betrifft, die Nachbarn keine Parteistellung haben. Der NÖ Landesgesetzgeber wollte daher den Nachbarn keine subjektiven öffentlichen Rechte einräumen.Aus Paragraphen 27 und 28 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 5500, ergibt sich weiters, dass im naturschutzrechtlichen Verfahren, welches gem. Paragraph 7, des NÖ Naturschutzgesetzes auch Fragen des Landschaftsbildes betrifft, die Nachbarn keine Parteistellung haben. Der NÖ Landesgesetzgeber wollte daher den Nachbarn keine subjektiven öffentlichen Rechte einräumen.
Hiezu darf weiters auf die Entscheidung des VwGH vom 8.10.1984, Zl. 84/10/0175 (VwSlg 11.539A) verwiesen werden, der bei vergleichbarer Rechtslage zum OÖ Naturschutzgesetz subjektive öffentliche Rechte der Nachbarn verneint hat.
Die am 30.6.1998 von der NÖ Landesregierung beschlossenen Richtlinien zur Dorferneuerung, die Richtlinien für die Erhaltung, Erneuerung und Entwicklung von Orten im ländlichen Raum sowie die Planung von Biosphärenzonen begründeten ebenfalls keine subjektiven öffentlichen Rechte des Berufungswerbers.
2.5. Der Berufungswerber hat daher durch die Erhebung von ausschließlich unzulässigen Einwendungen im Verfahren vor der Erstbehörde seine Parteistellung gemäß § 44b Abs. 1 AVG 1991 verloren.2.5. Der Berufungswerber hat daher durch die Erhebung von ausschließlich unzulässigen Einwendungen im Verfahren vor der Erstbehörde seine Parteistellung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG 1991 verloren.
Durch die von der Erstbehörde verfügte Zustellung des Erstbescheides an den Berufungswerber wurde keine Parteistellung des Berufungswerbers begründet.
Dem Umweltsenat war es daher verwehrt, sich mit dem Inhalt der erhobenen Berufung auseinander zu setzen.
Die erhobene Berufung war daher zurückzuweisen. Eine Berufungsverhandlung hatte gemäß §§ 66 Abs4, 67d Abs. 2 AVG 1991 trotz gegenteiligem Antrag zu entfallen.Die erhobene Berufung war daher zurückzuweisen. Eine Berufungsverhandlung hatte gemäß Paragraphen 66, Abs4, 67d Absatz 2, AVG 1991 trotz gegenteiligem Antrag zu entfallen.
Schlagworte
Einwendungen; Großverfahren, Einwendungen;Parteistellung, Nachbar; Subjektive Rechte, NachbarnZuletzt aktualisiert am
13.01.2014