TE Umse Bescheid 2006/4/28 US 6A/2005/20-21

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §46 Abs18
UVP-G 2000 Anhang 1 Z17
AVG §13 Abs3
  1. UVP-G 2000 § 1 heute
  2. UVP-G 2000 § 1 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.12.2018 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 1 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  5. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 1 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  7. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2005 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 1 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 46 heute
  2. UVP-G 2000 § 46 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 46 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 46 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 46 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 46 gültig von 13.03.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2014
  8. UVP-G 2000 § 46 gültig von 18.06.2013 bis 12.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  9. UVP-G 2000 § 46 gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  10. UVP-G 2000 § 46 gültig von 06.06.2012 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  11. UVP-G 2000 § 46 gültig von 29.12.2011 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  12. UVP-G 2000 § 46 gültig von 19.08.2009 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  13. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.04.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  15. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.2004 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. UVP-G 2000 § 46 gültig von 30.03.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  17. UVP-G 2000 § 46 gültig von 22.12.2001 bis 29.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  18. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  19. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  20. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.1996 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  21. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.07.1994 bis 30.12.1996
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

Betrifft:              Vorhaben zur Errichtung eines Hubschrauberflugplatzes in Hinterglemm, Feststellung nach dem UVP-G 2000; hier: Berufung des Salzburger Landesumweltanwaltes

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Philipp Bauer als Vorsitzenden, Dr. Wolfgang Catharin als Berichter und Dr. Gerhard Beck als weiteres Mitglied über die Berufung des Salzburger Landesumweltanwaltes gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 31.8.2005, Zahl 20505-76/41/29-2005, mit dem für die Vorhaben zur Errichtung eines Zivilflugplatzes als Hubschrauberlandeplatz auf Grundstück Nr. 765 und 771/2 KG Hinterglemm sowie als Alternativstandort auf Grundstück Nr. 880/1 KG Viehhofen jeweils anhand vidierter Projektunterlagen festgestellt wurde, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und nicht der Tatbestand des Anhanges 1 Z. 14 Spalte 1 lit. a des UVP-G 2000 erfüllt wird, zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Dr. Philipp Bauer als Vorsitzenden, Dr. Wolfgang Catharin als Berichter und Dr. Gerhard Beck als weiteres Mitglied über die Berufung des Salzburger Landesumweltanwaltes gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 31.8.2005, Zahl 20505-76/41/29-2005, mit dem für die Vorhaben zur Errichtung eines Zivilflugplatzes als Hubschrauberlandeplatz auf Grundstück Nr. 765 und 771/2 KG Hinterglemm sowie als Alternativstandort auf Grundstück Nr. 880/1 KG Viehhofen jeweils anhand vidierter Projektunterlagen festgestellt wurde, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und nicht der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 14, Spalte 1 Litera a, des UVP-G 2000 erfüllt wird, zu Recht erkannt:

Spruch:

I.               Der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 31.8.2005, Zahl 20505-76/41/29-2005, hinsichtlich des Alternativstandortes Viehhofen, Grundstück Nr. 880/1, KG Viehhofen, wird behoben und das Verfahren in Folge Zurückziehung des An trages eingestellt.römisch eins. Der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 31.8.2005, Zahl 20505-76/41/29-2005, hinsichtlich des Alternativstandortes Viehhofen, Grundstück Nr. 880/1, KG Viehhofen, wird behoben und das Verfahren in Folge Zurückziehung des An trages eingestellt.

II. Hinsichtlich des Vorhabens am Standort Hinterglemm wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Hinsichtlich des Vorhabens am Standort Hinterglemm wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 Abs. 1 samt Anhang 1 Z 14 Spalte 1 lit. a, 3 Abs. 7 und 40Paragraphen 3, Absatz eins, samt Anhang 1 Ziffer 14, Spalte 1 Litera a,, 3 Absatz 7 und 40

Abs. 1 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, idgF.;Absatz eins, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, idgF.;

§§ 56, 66 Abs. 4 und 67d AVG;Paragraphen 56, 66, Absatz 4 und 67 d AVG;

§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 14/2005;Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,;

§ 9, 58, 60 Luftfahrtgesetz (in Folge kurz: LFG), BGBl. Nr. 253/1957, idgF.;Paragraph 9, 58, 60, Luftfahrtgesetz (in Folge kurz: LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, idgF.;

§ 2 Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugver-ordnung (kurz: ZARV 1985), BGBl. Nr. 126/1985, idgF..Paragraph 2, Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugver-ordnung (kurz: ZARV 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985,, idgF..

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Knaus Helicopter GmbH & Co KG als Projektwerberin hat mit Schreiben vom 29.3.2005, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 27.4.2005, ein Ansuchen um luftfahrt- und naturschutzrechtliche Bewilligung eines Hubschrauberflugplatzes eingebracht. Laut beigegebenen Projektunterlagen ist Gegenstand des Ansuchens die Errichtung eines Zivilflugplatzes für Hubschrauber auf den Parzellen 771/2 und 765 KG Hinterglemm in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm. Darüber hinaus wurde im Ansuchen ein weiterer Standort auf der Parzelle 880/1 KG Viehhofen in der Gemeinde Viehhofen als Alternative angegeben. Der Flugplatz soll auf eine Tragfähigkeit von 11 Tonnen ausgelegt werden, um im Katastrophenfall auch die Benützung mit Militärhubschraubern zu ermöglichen. Auf dem Flugplatzareal sollen ein Hangar samt Büro- und Sanitärräumen sowie eine Tankstelle für Hubschrauber errichtet werden. Als Zweck des Flugplatzes wurde in den Unterlagen angegeben: „dieser Hubschrauberflugplatz soll vorwiegend für Rettungseinsätze herangezogen werden“. Er sei aufgrund der nebelfreien Lage bestens zur Bergung und Versorgung in der näheren Umgebung geeignet.

1.2. Mit Schreiben vom 13.5.2005 brachte der Landesumweltanwalt Salzburg bei der Salzburger Landesregierung als erstinstanzliche UVP-Behörde einen Antrag ein festzustellen, dass für dieses Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und der Tatbestand des Anhanges 1 Z 14 lit. a UVP-G 2000 verwirklicht wird. Begründend wurde auf ein Schreiben des Österr. Roten Kreuzes (Landesrettungskommandant) vom 23.9.2004 verwiesen, aus dem sich ergebe, dass die Region bereits mit Rettungsflügen versorgt sei, und es fehle ein Nachweis, dass der beantragte Hubschrauberflugplatz vorwiegend für Rettungseinsätze herangezogen werde. Im beigelegten Schreiben des Österr. Roten Kreuzes wurde nach dem einleitenden Hinweis, einer Bedarfsprüfung für Stationierungen privater Rettungshubschrauber nicht vorgreifen zu wollen, ausgeführt, wie die Region in der Wintersaison bisher von Zell am See und Waidring aus sowie auch von anderen Tiroler Stützpunkten her versorgt ist.1.2. Mit Schreiben vom 13.5.2005 brachte der Landesumweltanwalt Salzburg bei der Salzburger Landesregierung als erstinstanzliche UVP-Behörde einen Antrag ein festzustellen, dass für dieses Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 14, Litera a, UVP-G 2000 verwirklicht wird. Begründend wurde auf ein Schreiben des Österr. Roten Kreuzes (Landesrettungskommandant) vom 23.9.2004 verwiesen, aus dem sich ergebe, dass die Region bereits mit Rettungsflügen versorgt sei, und es fehle ein Nachweis, dass der beantragte Hubschrauberflugplatz vorwiegend für Rettungseinsätze herangezogen werde. Im beigelegten Schreiben des Österr. Roten Kreuzes wurde nach dem einleitenden Hinweis, einer Bedarfsprüfung für Stationierungen privater Rettungshubschrauber nicht vorgreifen zu wollen, ausgeführt, wie die Region in der Wintersaison bisher von Zell am See und Waidring aus sowie auch von anderen Tiroler Stützpunkten her versorgt ist.

1.3. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens der Salzburger Landesregierung gab die Projektwerberin an, dass das Unternehmen am Standort Hinterglemm seit 20.12.2004 bestehe und seither 270 Rettungseinsätze, und dies auf Anforderung des Roten Kreuzes, durchgeführt habe. Dem liege eine Genehmigung für die Durchführung von Außenstarts und Außenlandungen gemäß § 9 LFG zugrunde. Zukünftig werde eine Zahl von ca. 600 Einsatzflügen erwartet. Was die Frage nach einer Versorgung von anderen Standorten aus anlangt gab die Projektwerberin an, dass in gewissen Wettersituationen die Erreichbarkeit von Saalbach-Hinterglemm von Waidring und Zell am See aus nicht im erforderlichem Maß gegeben sei. Die künftig erwarteten Flüge seien zu 85 % Rettungsflüge und Sekundäreinsätze, wovon die Sekundäreinsätze nur 6,5 % ausmachen. Seitens des Österr. Roten Kreuzes (Landesrettungskommandant) wurde eine Aufstellung der Zahlen über Einsatzbeauftragungen der beiden im Pinzgau stationierten privaten Rettungshubschrauber für den Zeitraum 20.12.2004 bis 15.7.2005 beigebracht, die in erster Linie für Alpineinsätze und bis zu 80 % in der Wintersaison angefordert werden. Für den Hubschrauber Martin 6 der Projektwerberin waren darin gesamt 274 Einsätze ausgewiesen, davon 52 Primär allgemein und 202 Alpin-Unfälle, 16 Sekundäreinsätze und 4 Fehleinsätze.1.3. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens der Salzburger Landesregierung gab die Projektwerberin an, dass das Unternehmen am Standort Hinterglemm seit 20.12.2004 bestehe und seither 270 Rettungseinsätze, und dies auf Anforderung des Roten Kreuzes, durchgeführt habe. Dem liege eine Genehmigung für die Durchführung von Außenstarts und Außenlandungen gemäß Paragraph 9, LFG zugrunde. Zukünftig werde eine Zahl von ca. 600 Einsatzflügen erwartet. Was die Frage nach einer Versorgung von anderen Standorten aus anlangt gab die Projektwerberin an, dass in gewissen Wettersituationen die Erreichbarkeit von Saalbach-Hinterglemm von Waidring und Zell am See aus nicht im erforderlichem Maß gegeben sei. Die künftig erwarteten Flüge seien zu 85 % Rettungsflüge und Sekundäreinsätze, wovon die Sekundäreinsätze nur 6,5 % ausmachen. Seitens des Österr. Roten Kreuzes (Landesrettungskommandant) wurde eine Aufstellung der Zahlen über Einsatzbeauftragungen der beiden im Pinzgau stationierten privaten Rettungshubschrauber für den Zeitraum 20.12.2004 bis 15.7.2005 beigebracht, die in erster Linie für Alpineinsätze und bis zu 80 % in der Wintersaison angefordert werden. Für den Hubschrauber Martin 6 der Projektwerberin waren darin gesamt 274 Einsätze ausgewiesen, davon 52 Primär allgemein und 202 Alpin-Unfälle, 16 Sekundäreinsätze und 4 Fehleinsätze.

Die Salzburger Landesregierung hat mit Bescheid vom 31.8.2005 festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine UVP durchzuführen ist. In der Begründung wurde aufgrund der vom Österr. Roten Kreuzes bestätigten Einsatzzahlen für die vom Standort Hinterglemm auf Basis einer Bewilligung gemäß § 9 LFG im Zeitraum 20.12.2004 bis 15.7.2005 durchgeführten 274 Einsatzflüge und ihre Aufschlüsselung es für plausibel erachtet, dass auch der von der Projektwerberin für die zukünftig erwarteten 600 Flüge genannte Aufteilungsschlüssel mit einem Anteil von ca. 75 % an Rettungsflügen glaubhaft und nachvollziehbar ist. Damit sei ein Überwiegen der Rettungsflüge gegenüber den sonstigen Einsatzflügen nachgewiesen. Dies auch dann, wenn die angegebene absolute Gesamtzahl künftiger Einsatzflüge etwas zu hoch gegriffen erscheine. Es gebe nämlich keine Anhaltspunkte, dass das etwas am Aufteilungsschlüssel mit Überwiegen der Rettungsflüge ändere.Die Salzburger Landesregierung hat mit Bescheid vom 31.8.2005 festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine UVP durchzuführen ist. In der Begründung wurde aufgrund der vom Österr. Roten Kreuzes bestätigten Einsatzzahlen für die vom Standort Hinterglemm auf Basis einer Bewilligung gemäß Paragraph 9, LFG im Zeitraum 20.12.2004 bis 15.7.2005 durchgeführten 274 Einsatzflüge und ihre Aufschlüsselung es für plausibel erachtet, dass auch der von der Projektwerberin für die zukünftig erwarteten 600 Flüge genannte Aufteilungsschlüssel mit einem Anteil von ca. 75 % an Rettungsflügen glaubhaft und nachvollziehbar ist. Damit sei ein Überwiegen der Rettungsflüge gegenüber den sonstigen Einsatzflügen nachgewiesen. Dies auch dann, wenn die angegebene absolute Gesamtzahl künftiger Einsatzflüge etwas zu hoch gegriffen erscheine. Es gebe nämlich keine Anhaltspunkte, dass das etwas am Aufteilungsschlüssel mit Überwiegen der Rettungsflüge ändere.

1.4. In der in offener eingebrachten Berufung vom 20.9.2005 beantragte der Landesumweltanwalt, den Bescheid auf Feststellung einer UVP-Pflicht abzuändern. Begründend wurde ausgeführt, dass in der rechtlichen Beurteilung nicht allein auf die faktische Verwendung des Hubschrauberplatzes abgestellt werden dürfe. Aufgrund des gesetzlichen Tatbestandes rechtfertige nur ein tatsächlicher Bedarf an einem zusätzlichen Flugplatz, eine UVP nicht durchzuführen. Die Zahlen über die durchgeführten Rettungseinsätze belegen nicht den Bedarf sondern nur die Beauftragung. Eine Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Österr. Roten Kreuzes vom 23.9.2004 über die ausreichende Versorgung von anderen Stützpunkten aus sei unterblieben.

1.5. Der Umweltsenat als Berufungsbehörde hat zunächst mit Schreiben vom 7.10.2005 den Verfahrensparteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine solche langte nur von der Gemeinde Hinterglemm ein, die auf das öffentliche Interesse insbesondere für Rettungsflüge, Lawinensprengflüge, Recoflüge und Katastropheneinsätze verwies, und die eine mündliche Verhandlung beantragte. Einen solchen Antrag stellte auch die Projektwerberin.

Der Umweltsenat holte von der Projektwerberin eine ergänzte und aktualisierte Aufstellung über das ganzjährige Ausmaß und die Arten der durchgeführten bzw. erwarteten Flüge ein, und zwar für das erste Jahr seit Betriebsaufnahme und geschätzt für den vergleichbaren Zeitraum eines zweiten Betriebsjahres. Weiters holte der Umweltsenat die Bewilligung nach § 9 LFG und eine Stellungnahme der Landessanitätsdirektion Salzburg ein. Auch die eingeholten Unterlagen wurde den Parteien vor der mündlichen Verhandlung mit der Gelegenheit zur Stellungsnahme zugeleitet.Der Umweltsenat holte von der Projektwerberin eine ergänzte und aktualisierte Aufstellung über das ganzjährige Ausmaß und die Arten der durchgeführten bzw. erwarteten Flüge ein, und zwar für das erste Jahr seit Betriebsaufnahme und geschätzt für den vergleichbaren Zeitraum eines zweiten Betriebsjahres. Weiters holte der Umweltsenat die Bewilligung nach Paragraph 9, LFG und eine Stellungnahme der Landessanitätsdirektion Salzburg ein. Auch die eingeholten Unterlagen wurde den Parteien vor der mündlichen Verhandlung mit der Gelegenheit zur Stellungsnahme zugeleitet.

In der mündlichen Verhandlung am 4.4.2006 hat die Projektwerberin zunächst das Vorhaben für den alternativen Standort Viehhofen zurückgezogen. Das Vorhaben für den Standort Hinterglemm und die von dort im ersten Betriebsjahr durchgeführten und für ein zweites Betriebsjahr erwarteten Flüge wurde auf Befragung durch den Umweltsenat näher dargestellt und ergänzend beziffert. Hiezu wurde auch die Sachverständige der Landessanitätsdirektion befragt.

2. Der Umweltsenat hat erwogen:

2.1. Da bei der mündlichen Verhandlung am 4.4.2006 der dem Feststellungs-verfahren zugrunde liegende Antrag und das Projekt eingeschränkt wurden, indem das Vorhaben für den alternativen Standort in der KG Viehhofen zurückgezogen wurde, war diese im laufenden Verfahren zulässige Änderung zu berücksichtigen. Dies hatte zur Folge, dass der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich des Alternativstandortes gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu beheben und das Verfahren gemäß § 56 AVG einzustellen war.2.1. Da bei der mündlichen Verhandlung am 4.4.2006 der dem Feststellungs-verfahren zugrunde liegende Antrag und das Projekt eingeschränkt wurden, indem das Vorhaben für den alternativen Standort in der KG Viehhofen zurückgezogen wurde, war diese im laufenden Verfahren zulässige Änderung zu berücksichtigen. Dies hatte zur Folge, dass der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich des Alternativstandortes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 56, AVG einzustellen war.

2.2. Aufgrund der Ermittlungen und der mündlichen Verhandlung geht der Umweltsenat von folgenden Angaben als entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:

Die Projektwerberin beantragt die Bewilligung zur Errichtung eines Zivilflugplatzes für Hubschrauber am Standort auf den Parzellen 771/2 und 765 in der KG Hinterglemm. Der Standort soll ganzjährig benützt werden. Er soll vorwiegend für Rettungseinsätze herangezogen werden. Aufgrund einer Bewilligung nach § 9 LFG wurden dort schon bisher Außenstarts und Außenlandungen mit Hubschraubern durchgeführt. Nach den von der Projektwerberin beigebrachten und durch Unterlagen des Roten Kreuzes gestützten Zahlenangaben handelte es sich von der Aufnahme des Flugbetriebes am 20.12.2004 bis 19.12.2005 um insgesamt 352 Flüge. Davon waren 324 Primäreinsätze (97 Primär Allgemein und 227 Alpin-Unfälle), die der Bergung oder Rettung eines Verletzten oder Erkrankten vom Unfalls- bzw. Krankheitsort zu einer ärztlichen Versorgungseinheit dienten; 23 waren Sekundäreinsätze, die als Versorgungsflüge oder Ambulanzflüge von einer ärztlichen Versorgungseinheit zu einer anderen dienten; und 5 waren Fehleinsätze. Alle diese Flüge wurden von der Flugleitzentrale des Roten Kreuzes in Zell am See angefordert und über diese koordiniert. Die Projektwerberin rechnet aufgrund der örtlichen Erfahrungen, und auch bestätigt durch den bisher zu verzeichnenden Anstieg der Einsätze in der laufenden Wintersaison, mit insgesamt 600 Einsatzflügen in einem Jahres-vergleichszeitraum 20.12.2005 bis 19.12.2006. In dieser Schätzung für ein Gesamtvolumen von 600 Flügen sind 85 %, also 510 Flüge der bisher durchgeführten Arten enthalten. Im Gesamtvolumen sind aber auch 15 % für sonstige Flüge einkalkuliert. Das wären 90 sonstige Flüge, wie etwa für die Lawinenwarnkommission, Lawinensprengflüge oder Katastropheneinsätze. Solche Flüge sind am Standort bisher nicht angefallen, könnten aber durchgeführt werden. Im Übrigen soll es sich bei dem Volumen geschätzter 510 Flüge weiterhin um Einsatzflüge handeln. Diese sollen im selben Verhältnis anfallen wie bisher für Primäreinsätze und andere Einsätze. Das wären rund 469 Primäreinsätze, also um 145 oder ca. 44 % mehr als im ersten Betriebsjahr. Sonstige Flüge wie für touristische Zwecke oder Taxiflüge sind nach Angaben der Projektwerberin am Standort Hinterglemm weder bisher erfolgt noch künftig beabsichtigt.Die Projektwerberin beantragt die Bewilligung zur Errichtung eines Zivilflugplatzes für Hubschrauber am Standort auf den Parzellen 771/2 und 765 in der KG Hinterglemm. Der Standort soll ganzjährig benützt werden. Er soll vorwiegend für Rettungseinsätze herangezogen werden. Aufgrund einer Bewilligung nach Paragraph 9, LFG wurden dort schon bisher Außenstarts und Außenlandungen mit Hubschraubern durchgeführt. Nach den von der Projektwerberin beigebrachten und durch Unterlagen des Roten Kreuzes gestützten Zahlenangaben handelte es sich von der Aufnahme des Flugbetriebes am 20.12.2004 bis 19.12.2005 um insgesamt 352 Flüge. Davon waren 324 Primäreinsätze (97 Primär Allgemein und 227 Alpin-Unfälle), die der Bergung oder Rettung eines Verletzten oder Erkrankten vom Unfalls- bzw. Krankheitsort zu einer ärztlichen Versorgungseinheit dienten; 23 waren Sekundäreinsätze, die als Versorgungsflüge oder Ambulanzflüge von einer ärztlichen Versorgungseinheit zu einer anderen dienten; und 5 waren Fehleinsätze. Alle diese Flüge wurden von der Flugleitzentrale des Roten Kreuzes in Zell am See angefordert und über diese koordiniert. Die Projektwerberin rechnet aufgrund der örtlichen Erfahrungen, und auch bestätigt durch den bisher zu verzeichnenden Anstieg der Einsätze in der laufenden Wintersaison, mit insgesamt 600 Einsatzflügen in einem Jahres-vergleichszeitraum 20.12.2005 bis 19.12.2006. In dieser Schätzung für ein Gesamtvolumen von 600 Flügen sind 85 %, also 510 Flüge der bisher durchgeführten Arten enthalten. Im Gesamtvolumen sind aber auch 15 % für sonstige Flüge einkalkuliert. Das wären 90 sonstige Flüge, wie etwa für die Lawinenwarnkommission, Lawinensprengflüge oder Katastropheneinsätze. Solche Flüge sind am Standort bisher nicht angefallen, könnten aber durchgeführt werden. Im Übrigen soll es sich bei dem Volumen geschätzter 510 Flüge weiterhin um Einsatzflüge handeln. Diese sollen im selben Verhältnis anfallen wie bisher für Primäreinsätze und andere Einsätze. Das wären rund 469 Primäreinsätze, also um 145 oder ca. 44 % mehr als im ersten Betriebsjahr. Sonstige Flüge wie für touristische Zwecke oder Taxiflüge sind nach Angaben der Projektwerberin am Standort Hinterglemm weder bisher erfolgt noch künftig beabsichtigt.

Seitens der Landessanitätsdirektion liegt die Aussage vor, dass nach erfahrungsgemäßer Einschätzung mit einem Ansteigen der Einsätze für den Rettungshubschrauber in einer Bandbreite von 25 % bis maximal 50 %, je nach nicht vorhersehbarer Witterungsart und Katastrophenfällen, gerechnet werden könne.

2.3. Der im gegenständlichen Feststellungsverfahren in Betracht zu ziehende Gesetzestatbestand nach Anhang 1 Z 14 Spalte 1 lit. a UVP-G 2000 lautet:2.3. Der im gegenständlichen Feststellungsverfahren in Betracht zu ziehende Gesetzestatbestand nach Anhang 1 Ziffer 14, Spalte 1 Litera a, UVP-G 2000 lautet:

„Neubau von Flugplätzen, ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze für Hubschrauber, die überwiegend Rettungseinsätzen, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen“.

Die im zitierten Gesetzestatbestand verwendeten Begriffe für Flugplätze werden der bisherigen Rechtsprechung des Umweltsenates folgend im Sinne der luftfahrtrechtlichen Vorschriften verstanden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Vorhaben zur Errichtung eines Flugplatzes für Hubschrauber nach dem zitierten Gesetzestatbestand des UVP-G 2000, das projektsgemäß als Zivilflugplatz gemäß § 58 Abs. 1 iVm § 60 LFG einzustufen ist, und für dessen Betrieb eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 LFG und eine naturschutzrechtliche Bewilligung beantragt wurden.Die im zitierten Gesetzestatbestand verwendeten Begriffe für Flugplätze werden der bisherigen Rechtsprechung des Umweltsenates folgend im Sinne der luftfahrtrechtlichen Vorschriften verstanden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Vorhaben zur Errichtung eines Flugplatzes für Hubschrauber nach dem zitierten Gesetzestatbestand des UVP-G 2000, das projektsgemäß als Zivilflugplatz gemäß Paragraph 58, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, LFG einzustufen ist, und für dessen Betrieb eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, LFG und eine naturschutzrechtliche Bewilligung beantragt wurden.

2.4. Gleichfalls der bisherigen Rechtsprechung des Umweltsenates folgend wird der im zitierten Gesetzestatbestand des UVP-G 2000 weiters verwendete Begriff der „Rettungseinsätze“ im Sinne der auf das Luftfahrtgesetz gestützten ZARV 1985 als „Rettungsflüge“ verstanden. In deren § 2 sind Rettungsflüge definiert als:2.4. Gleichfalls der bisherigen Rechtsprechung des Umweltsenates folgend wird der im zitierten Gesetzestatbestand des UVP-G 2000 weiters verwendete Begriff der „Rettungseinsätze“ im Sinne der auf das Luftfahrtgesetz gestützten ZARV 1985 als „Rettungsflüge“ verstanden. In deren Paragraph 2, sind Rettungsflüge definiert als:

„Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben und ihre Gesundheit, und zwar

a)              zur Bergung bzw. Versorgung von verunglückten oder in lebensbedrohende Situationen geratenen Personen oder

b)               zur Beförderung von Notfallspatienten, die noch nicht in einer Krankenanstalt ärztlich versorgt wurden, oder

  1. c)Litera c
    zur Heranbringung von Rettungs- bzw. Bergungspersonal oder
  2. d)Litera d
    zur Beförderung von Arzneimitteln, insbesondere auch von
Blutkonserven, Organen für Transplantationen oder medizinischen Geräten, wenn dies auf keinem anderen Weg bzw. nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend durchgeführt werden kann.“

Demgegenüber sind die Ambulanzflüge als „Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwer kranken oder schwer verletzten Personen oder von Notfallspatienten von einer Krankenanstalt in eine andere sowie mit solchen Flügen in unmittelbarem Zusammenhang stehende Flüge“ definiert.

2.5. Bei der Beurteilung der mit Berufung bekämpften Feststellung zum Vorhaben und insbesondere der Frage, ob das Tatbestandselement „überwiegend Rettungseinsätzen ... dienen“ als erfüllt anzunehmen ist, hatte der Umweltsenat, wie er dies wiederholt ausgesprochen hat, von dem zugrunde liegenden Projekt und dem Willen der Projektwerberin auszugehen, zumal im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 keine Auflagen getroffen werden können, sondern nur anhand des Projektes entweder eine UVP-Pflicht festgestellt werden kann oder festgestellt werden kann dass sie nicht vorliegt. In den auch dem Feststellungsverfahren zugrunde liegenden Antragsunterlagen der Projektwerberin zur Erteilung der luftfahrtrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligungen ist zwar die Passage über die Zweckwidmung des projektierten Flugplatzes mit der Einschränkung auf „vorwiegend für Rettungseinsätze herangezogen“ enthalten. Diese Festlegung zunächst für Rettungseinsätze einerseits, aber auch bezüglich offenbar beabsichtigter Flüge zu sonstigen Zwecken, ist allerdings in den Projektsunterlagen nicht näher ausgeführt und erläutert. Es war daher anhand des zitierten Gesetzestatbestandes des UVP-G 2000, der eine Ausnahme von der UVP-Pflicht vorsieht, zu prüfen, ob das projektsgemäß hiezu allgemein umschriebene Vorhaben den Ausnahmetatbestand im Sinne des UVP-G 2000 erfüllt. Ermittlungen hiezu waren in einer dem vorliegenden Stadium einer Feststellung adäquaten Weise vorzunehmen.2.5. Bei der Beurteilung der mit Berufung bekämpften Feststellung zum Vorhaben und insbesondere der Frage, ob das Tatbestandselement „überwiegend Rettungseinsätzen ... dienen“ als erfüllt anzunehmen ist, hatte der Umweltsenat, wie er dies wiederholt ausgesprochen hat, von dem zugrunde liegenden Projekt und dem Willen der Projektwerberin auszugehen, zumal im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 keine Auflagen getroffen werden können, sondern nur anhand des Projektes entweder eine UVP-Pflicht festgestellt werden kann oder festgestellt werden kann dass sie nicht vorliegt. In den auch dem Feststellungsverfahren zugrunde liegenden Antragsunterlagen der Projektwerberin zur Erteilung der luftfahrtrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligungen ist zwar die Passage über die Zweckwidmung des projektierten Flugplatzes mit der Einschränkung auf „vorwiegend für Rettungseinsätze herangezogen“ enthalten. Diese Festlegung zunächst für Rettungseinsätze einerseits, aber auch bezüglich offenbar beabsichtigter Flüge zu sonstigen Zwecken, ist allerdings in den Projektsunterlagen nicht näher ausgeführt und erläutert. Es war daher anhand des zitierten Gesetzestatbestandes des UVP-G 2000, der eine Ausnahme von der UVP-Pflicht vorsieht, zu prüfen, ob das projektsgemäß hiezu allgemein umschriebene Vorhaben den Ausnahmetatbestand im Sinne des UVP-G 2000 erfüllt. Ermittlungen hiezu waren in einer dem vorliegenden Stadium einer Feststellung adäquaten Weise vorzunehmen.

2.6. Bei dieser Prüfung hatte der Umweltsenat zunächst zu beurteilen, ob die projektsgemäßen „Rettungseinsätze“ auch als solche im Sinne des zitierten Tatbestandes im UVP-G 2000 zu werten sind, nämlich als „Rettungsflüge“ im Sinne von § 2 ZARV 1985. Nach den Ermittlungen im erstinstanzlichen Verfahren und den ergänzenden Ermittlungen des Umweltsenates liegen vergleichbare Aufstellungen über vom Standort in Hinterglemm schon bisher durchgeführte Flüge vor, und über dementsprechende künftig beabsichtigte Hubschrauberflüge vom projektierten Hubschrauberplatz. Diese Flüge wurden bisher und werden weiterhin nur über die Einsatzleitung des Roten Kreuzes angefordert und koordiniert. Ohne in Details der Abwicklung in jedem Einzelfall eingehen zu müssen, ist es anhand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse für eine Feststellung im Sinne des zitierten Gesetzestatbestandes des UVP-G 2000 glaubhaft, dass die als Primäreinsatze bezeichneten Flüge, wie sie für den projektierten Hubschrauberplatz in überwiegendem Maße vorgesehen sind, als Rettungsflüge im Sinne des § 2 ZARV zu werten sind. Ob die weiteren als Sekundäreinsätze bezeichneten Flüge als Ambulanzflüge zu werten sind, kann hiebei außer Betracht bleiben, da diese Flüge und die Fehleinsätze jedenfalls nicht den Rettungsflügen zugezählt werden können.2.6. Bei dieser Prüfung hatte der Umweltsenat zunächst zu beurteilen, ob die projektsgemäßen „Rettungseinsätze“ auch als solche im Sinne des zitierten Tatbestandes im UVP-G 2000 zu werten sind, nämlich als „Rettungsflüge“ im Sinne von Paragraph 2, ZARV 1985. Nach den Ermittlungen im erstinstanzlichen Verfahren und den ergänzenden Ermittlungen des Umweltsenates liegen vergleichbare Aufstellungen über vom Standort in Hinterglemm schon bisher durchgeführte Flüge vor, und über dementsprechende künftig beabsichtigte Hubschrauberflüge vom projektierten Hubschrauberplatz. Diese Flüge wurden bisher und werden weiterhin nur über die Einsatzleitung des Roten Kreuzes angefordert und koordiniert. Ohne in Details der Abwicklung in jedem Einzelfall eingehen zu müssen, ist es anhand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse für eine Feststellung im Sinne des zitierten Gesetzestatbestandes des UVP-G 2000 glaubhaft, dass die als Primäreinsatze bezeichneten Flüge, wie sie für den projektierten Hubschrauberplatz in überwiegendem Maße vorgesehen sind, als Rettungsflüge im Sinne des Paragraph 2, ZARV zu werten sind. Ob die weiteren als Sekundäreinsätze bezeichneten Flüge als Ambulanzflüge zu werten sind, kann hiebei außer Betracht bleiben, da diese Flüge und die Fehleinsätze jedenfalls nicht den Rettungsflügen zugezählt werden können.

2.7. Was die weitere Frage anlangt, ob das Tatbestandselement des überwiegenden Dienens insbesondere für die projektsgemäßen Rettungseinsätze vorliegt, bestritt das der Berufungswerber zunächst unter Hinweis auf das Schreiben des Landesrettungskommandanten des Roten Kreuzes vom 23.9.2004, in welchem eine bestehende andere Versorgung dieses Raumes darstellt wurde. Diese Darstellung erfolgte aber vor Einrichtung des Standortes für Flüge ab Hinterglemm, und in den später vorgelegten Aufstellungen des Roten Kreuzes wird ein doch beträchtliches Volumen an tatsächlich und im Wege einer Alarmierung über die Funkleitstelle des Roten Kreuzes durchgeführten Primäreinsatzflügen vom Standort Hinterglemm belegt, sodass die Angaben des Roten Kreuzes jedenfalls nicht dagegen sprechen, dass ein Hubschrauberplatz an diesem Standort auch künftig Rettungsflügen dient.

Zur Argumentation des Berufungswerbes, dass das überwiegende Dienen nicht anhand von Daten über bisherige Flüge sondern nur anhand einer Bedarfsprüfung für die Zukunft erfolgen dürfe, ist zunächst klarzustellen, dass der zitierte Gesetzestatbestand des UVP-G 2000 keinen Bedarf im Rechtssinn verlangt sondern ein Dienen für bestimmte Einsatzarten. Der Argumentation des Berufungswerbers war aber insoweit zu folgen, als die Prüfung auf das projektsgemäß angegebene künftige Dienen für Rettungseinsätze zu konzentrieren war. Allerdings konnte sich diese auf die projektsgemäße Widmung für künftige Einsätze konzentrierte Prüfung des Umweltsenates gerade beim vorliegenden Sachverhalt auch auf eine Ist-Situation stützen, in der es schon bisher Aussenabflüge und Aussenlandungen mit gleichem Zwecke am selben Standort gibt. Die Prüfung der das Projekt ergänzenden näheren Angaben über die künftige Flugtätigkeit auf einem Hubschrauberplatz konnte von nachvollziehbaren Daten über bisherige gleichartige Flüge ausgehen, die nur insofern in die Betrachtung miteinzubeziehen waren.

Bei dieser Prüfung gelangte der Umweltsenat zur Auffassung, dass die nach ergänzenden Ermittlungen vorliegenden Aufstellungen auch das zahlenmäßige Verhältnis der als Rettungsflüge zu wertenden Einsatzflüge gegenüber den nicht als Rettungsflügen zu wertenden Flügen glaubhaft dartun. Dieses Verhältnis korrespondiert mit den Projektsangaben, in denen vom vorwiegenden Dienen die Rede ist. Beim vorliegenden Sachverhalt ist von einem so deutlichen Mehrzahlverhältnis zugunsten der Rettungsflüge auszugehen, dass ein „Überwiegen“ im Sinne des zitierten Gesetzestatbestandes des UVP-G 2000 angenommen werden kann. Ob dabei die absolute Zahl künftiger Einsatzflüge etwas zu hoch geschätzt sein mag oder nicht, ändert nicht das insgesamt glaubhafte Volumen für Rettungsflüge und insbesondere nicht das ebenso glaubhafte Überwiegen zugunsten der Rettungsflüge. Angesichts dieses Ergebnisses musste nicht weiter geprüft werden, ob die von der Projektwerberin im Ausmaß von 15 % in das Gesamtvolumen einkalkulierten und bislang nicht näher beurteilbaren sonstigen Flüge anderen Einsatzzwecken im Sinne desselben Gesetzestatbestandes zuzuordnen wären, etwa als Einsätze der Sicherheitsverwaltung.

2.8. Der Berufung war somit nicht Folge zu geben und das Feststellungsergebnis des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der Feststellung zu bestätigen, dass für das Vorhaben keine UVP-Pflicht vorliegt und der zitierte Gesetzestatbestand des UVP-G 2000 erfüllt ist.

2.9. Im Übrigen bleibt aus Sicht des Umweltsenates insbesondere auch im Hinblick auf die Fortführung der luftfahrt- und naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren festzuhalten, dass die vorliegende Feststellung einer fehlenden UVP-Pflicht nur für das Vorhaben mit der projektsgemäß festgeschriebenen Zweckwidmung zugunsten der Rettungseinsätze gilt.

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Antragszurückziehung; Feststellungsverfahren, Gegenstand, Auflagen; Flugplätze für Hubschrauber, Rettungseinsätze

Dokumentnummer

UMSET_20060428_US_6A_2005_20_21_00
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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