TE Umse Bescheid 2006/5/10 US 3A/2005/27-9

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.2006
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
AVG §68 Abs1
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft: Antrag auf Prüfung der UVP-Pflicht für die Errichtung einer Einseilumlaufbahn und einer Sesselbahn auf Pirchkogel und Schafjoch/Kühtai; Berufung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Ernst Bobek als Vorsitzenden sowie Dr. Reinhard Meißl als Berichter und Dr. Herbert Beran als weiteres Mitglied über die Berufung des Tiroler Landesumweltanwaltes gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.11.2005, U-5153/23, mit dem der Antrag des Landesumweltanwaltes auf Feststellung der UVP – Pflicht für die Errichtung der 8 EUB Pirschkogel und der 6 SB Schafjoch samt Pisten und Nebenanlagen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist, zu Recht erkannt:

Spruch:

Der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.11.2005, U-

5153/23, wird behoben.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs. 4 und 68 Abs. 1 AVG, BGBl. 51/1991, idgF;Paragraphen 66, Absatz 4 und 68 Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, idgF;

§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. 697/1993, idgF;Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt 697 aus 1993,, idgF;

Begründung:

1. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 21.12.1998 haben die Kühtaier Liftanlagen GmbH & Co KG (nunmehr: Bergbahnen Kühtai GmbH & Co KG) den Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die 8 EUB Pirschkogel und für die 6 SB Schafjoch samt Pisten und Restaurant und Lawinenschutzmaßnahmen gestellt.

Folgende Maßnahmen sind laut diesem Antrag vorgesehen:

Errichtung der 8 EUB Pirschkogel;

Errichtung der 6 SB Schafjochbahn;

Errichtung von Lawinenschutzmaßnahmen;

Errichtung von Hilfswegen;

Errichtung von Skipisten und Skiwegen;

Mit Bescheid der Tiroler Landesregeierung vom 15.07.1999, Zl. U- 5102/20, wurde gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G festgestellt, dass für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G durchzuführen ist.Mit Bescheid der Tiroler Landesregeierung vom 15.07.1999, Zl. U- 5102/20, wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G festgestellt, dass für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G durchzuführen ist.

Das anhängige naturschutzrechtliche Verfahren wurde von der Tiroler Landesregierung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G ausgesetzt. Mit Bescheid des Umweltsenates vom 12.04.2000, US 9/1999/7-31, wurde der Bescheid der Tiroler Landesregeierung vom 15.07.1999 behoben und festgestellt, dass für dieses Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.Das anhängige naturschutzrechtliche Verfahren wurde von der Tiroler Landesregierung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G ausgesetzt. Mit Bescheid des Umweltsenates vom 12.04.2000, US 9/1999/7-31, wurde der Bescheid der Tiroler Landesregeierung vom 15.07.1999 behoben und festgestellt, dass für dieses Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für das gegenständliche Vorhaben der Erweiterung des Schigebietes ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von deutlich weniger als 20 ha verbunden ist.

Mit Schreiben vom 11.06.2001 wurden von Bergbahnen Kühtai GmbH & Co KG im naturschutzrechtlichen Verfahren gegenüber dem mit Schriftsatz vom 21.12.1998 beantragten Vorhaben folgende Änderungen beantragt:

a) Die Schafjochbahn wurde um einige Grad Richtung Süden verschwenkt und um ca. 350 m verlängert.

b) Die zugehörige Pistenanbindung wurde zur neuen Talstation hin projektiert.

c) Die Lawinenverbauungen auf der Seite der Feldringer Alm wurden geringfügig adaptiert.

d) Der Pistenneubau vom Pirschkogel Richtung Kühtai soll nicht mehr durchgeführt werden. Richtung Kühtai soll lediglich die Errichtung eines Hilfsweges durchgeführt werden, welcher die Zufahrt der Pistengeräte im Winter ermöglicht.

e) Eine geringfügige Verlängerung der Bergebahn von Stütze 8 zu Stütze 7 der Pirchkogelbahn.

f) Eine etwas flachere Trassierung des Bauhilfsweges von der Feldringer Alm Richtung Pirschkogel (20 statt 25 %), samt geringfügiger Verlängerung der Trasse.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.11.2001 wurde als Naturschutzbehörde I. Instanz der Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der 8 EUB Pirchkogel und der 6 SB Schafjoch samt Pisten, Restaurant, und Nebenanlagen abgewiesen.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.11.2001 wurde als Naturschutzbehörde römisch eins. Instanz der Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der 8 EUB Pirchkogel und der 6 SB Schafjoch samt Pisten, Restaurant, und Nebenanlagen abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22.11.2004 den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.11.2001 in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Rahmen des auf Grund des Erkenntnisses weiter zu führenden naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens hat der Landesumweltanwalt von Tirol mit Schriftsatz vom 05.09.2005 den Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens gestellt.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.11. 2005, U- 5153/23, wurde der Antrag des Landesumweltanwaltes auf Feststellung der UVP-Pflicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die Zurückweisung des Antrages wurde im Wesentlichen mit 2 Hauptargumenten begründet:

1) Die Übergangsbestimmungen des 46 Abs. 8 und Abs. 9 UVP-G 2000 sind auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden und1) Die Übergangsbestimmungen des 46 Absatz 8 und Absatz 9, UVP-G 2000 sind auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden und

2) es liegt in Bezug auf die Entscheidung des Umweltsenates vom 12.04.2000, US 9/1999/7-31, eine unveränderte Verwaltungssache vor, da keine wesentliche Antragsänderung vorgenommen worden ist. Die Änderungen zum ursprünglichen Antrag stellen nur ein Minus dar.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Landesumweltanwalt Berufung erhoben und diese wie folgt begründet:

Im 1. Teil der Berufung wird vom Landesumweltanwalt die hohe Bedeutung dieses Gebietes hinsichtlich des Landschaftsbildes, des Erholungswertes, des Naturhaushaltes und als Lebensraum dargestellt und die wesentliche Beeinträchtigung dieser Bereiche durch das gegenständliche Projekt beschrieben.

Im 2. Teil der Berufung wird ausgeführt, dass keine Identität der Sache gegeben ist, da sich durch die Projektsänderung die Flächeninanspruchnahme um 34.283 m2 erhöht und sich wesentliche Änderungen hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen aus naturkundlicher Sicht ergeben (Stellungnahme ASV DI Mayer). Überdies habe sich durch die Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes im Jahre 2000, BGBl. I Nr. 89/200, UVP-G 2000, zwischen der Entscheidung des Umweltsenates vom 12.04.2000 und der Antragsänderung vom 11.06.2001 die Rechtslage geändert und sei daher laut Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 06.09.2005, GZl. 2005/03/0065) von einer neuen Verwaltungssache auszugehen.Im 2. Teil der Berufung wird ausgeführt, dass keine Identität der Sache gegeben ist, da sich durch die Projektsänderung die Flächeninanspruchnahme um 34.283 m2 erhöht und sich wesentliche Änderungen hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen aus naturkundlicher Sicht ergeben (Stellungnahme ASV DI Mayer). Überdies habe sich durch die Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes im Jahre 2000, BGBl. römisch eins Nr. 89/200, UVP-G 2000, zwischen der Entscheidung des Umweltsenates vom 12.04.2000 und der Antragsänderung vom 11.06.2001 die Rechtslage geändert und sei daher laut Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 06.09.2005, GZl. 2005/03/0065) von einer neuen Verwaltungssache auszugehen.

Dem Landesumweltanwalt führt weiters an, dass nicht klar sei, ob nun ein Naturschutzverfahren oder ein Verfahren nach dem UVP-G 2000 abgeführt wird, da einerseits die Prüfung der Frage, ob ein Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, eingeleitet worden ist und das Naturschutzverfahren bis zur Entscheidung über die UVP – Pflicht ausgesetzt worden ist, jedoch nunmehr der Antrag auf Feststellung der UVP – Pflicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.

Vom Landesumweltanwalt wird auch darauf hingewiesen, dass die Bewilligung der Tiroler Landesregierung vom 11.07.2003, I. U- 13613/26, für die 4 SBK Hohe Mut Bahn und die damit bewilligte Flächeninanspruchnahme in den Kumulierungstatbestand einzubeziehen sei.Vom Landesumweltanwalt wird auch darauf hingewiesen, dass die Bewilligung der Tiroler Landesregierung vom 11.07.2003, römisch eins. U- 13613/26, für die 4 SBK Hohe Mut Bahn und die damit bewilligte Flächeninanspruchnahme in den Kumulierungstatbestand einzubeziehen sei.

Weiters ist der Landesumweltanwalt der Ansicht, dass selbst bei Anwendung der Übergangsbestimmungen des § 46 Abs. 8 und 9 UVP-G 2000 sich eine UVP – Pflicht aus dem Erfordernis der direkten Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG ergeben würde.Weiters ist der Landesumweltanwalt der Ansicht, dass selbst bei Anwendung der Übergangsbestimmungen des Paragraph 46, Absatz 8 und 9 UVP-G 2000 sich eine UVP – Pflicht aus dem Erfordernis der direkten Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG ergeben würde.

Der Landesumweltanwalt beantragte, der Berufung Folge zu geben und die UVP – Pflicht festzustellen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.Der Landesumweltanwalt beantragte, der Berufung Folge zu geben und die UVP – Pflicht festzustellen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen.

Von Seiten der Bergbahnen Kühtai GmBH & Co KG wurde am 18.01.2006 eine Stellungnahme zur Berufung abgegeben.

Darin wird ausgeführt, dass die Projektänderungen auf Grund von Forderungen der Sachverständigen zur Optimierung des Projektes beantragt worden sind. Derartige Änderungen gebe es in praktisch jedem Vorhaben und führe dies nicht dazu, dass das beantragte Vorhaben zu einem neu beantragten Vorhaben mutiert. Es liege Identität der Sache vor, da sich keine maßgeblichen Umstände geändert hätten. Ein beachtlicher Teil der Pistenfläche sei durch die Projektänderung entfallen. Auf Grund der Übergangsbestimmungen seien daher weiterhin die ursprünglichen Bestimmungen des UVP – Gesetzes anzuwenden. Für die direkte Anwendung der EG Richtlinie fehle jeglicher Ansatz.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

2. Der Umweltsenat hat erwogen:

Bevor in die rechtliche Prüfung eingegangen wird, ist zunächst festzustellen, welche Rechtsfrage Gegenstand des Verfahrens und somit auch des Berufungsverfahrens ist.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nämlich nur die Frage, ob die Zurückweisung wegen entschiedener Sache durch die Behörde I. Instanz zu Recht erfolgt ist. Nicht zu prüfen und zu entscheiden ist, ob der Antrag der Bergbahnen Kühtai GmbH & Co KG in der Form der Antragsänderung vom 08.06.2001 UVP – pflichtig ist oder nicht. Dies entspricht der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Hat die Unterinstanz einen Antrag zurückgewiesen, so darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden (VfGH 28.02.1969, Slg 5893). Prozessgegenstand der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH vom 13.05.1985, 84/10/065; VwGH vom 18.01.1990, 89/09/0093). Hinsichtlich der Prüfung der Frage, ob der Feststellungsantrag des Tiroler Landesumweltanwaltes wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist oder nicht, wurde von der Behörde I. Instanz grundsätzlich zutreffend festgestellt, dass zur Klärung die Beantwortung der Fragen, obGegenstand des Berufungsverfahrens ist nämlich nur die Frage, ob die Zurückweisung wegen entschiedener Sache durch die Behörde römisch eins. Instanz zu Recht erfolgt ist. Nicht zu prüfen und zu entscheiden ist, ob der Antrag der Bergbahnen Kühtai GmbH & Co KG in der Form der Antragsänderung vom 08.06.2001 UVP – pflichtig ist oder nicht. Dies entspricht der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Hat die Unterinstanz einen Antrag zurückgewiesen, so darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden (VfGH 28.02.1969, Slg 5893). Prozessgegenstand der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH vom 13.05.1985, 84/10/065; VwGH vom 18.01.1990, 89/09/0093). Hinsichtlich der Prüfung der Frage, ob der Feststellungsantrag des Tiroler Landesumweltanwaltes wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist oder nicht, wurde von der Behörde römisch eins. Instanz grundsätzlich zutreffend festgestellt, dass zur Klärung die Beantwortung der Fragen, ob

1) die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 anzuwenden ist und ob1) die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 anzuwenden ist und ob

2) die mit Schriftsatz vom 08.06.2001 vorgenommenen Antragsänderungen eine neue/andere Verwaltungssache darstellen, entscheidungsrelevant sind.

Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist jedoch zuerst zu prüfen, ob durch die Antragsänderung vom 08.06.2001 eine neue Verwaltungssache entstanden ist und erst wenn diese Frage verneint wird, ist zu prüfen, ob die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 anzuwenden ist. Sollte durch die Antragsänderung nämlich eine neue Verwaltungssache entstanden sein, ist diese erst nach Inkrafttreten der UVP –Novelle 2000 beantragt worden und kann daher nicht mehr unter die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 fallen, sondern wäre neu, nach der zum Zeitpunkt der Antragsänderung geltenden Rechtslage, zu beurteilen. Zur Frage, ob durch die Antragsänderung vom 08.06.2001 eine neue Verwaltungssache entstanden ist oder ob noch immer eine Identität der Sache mit jener, die der Entscheidung des Umweltsenates vom 12.04.2000, US 9/1999/7-31 zu Grunde lag, gegeben ist, wurde von der Behörde I. Instanz lediglich ausgeführt, dass die Antragsänderung ein Minus zum Ursprungsantrag darstellt und eine wesentliche Antragsänderung, die eine neue Verwaltungssache darstellen würde, nicht gegeben ist. Weitergehende Überlegungen wurden nicht angestellt.Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist jedoch zuerst zu prüfen, ob durch die Antragsänderung vom 08.06.2001 eine neue Verwaltungssache entstanden ist und erst wenn diese Frage verneint wird, ist zu prüfen, ob die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 anzuwenden ist. Sollte durch die Antragsänderung nämlich eine neue Verwaltungssache entstanden sein, ist diese erst nach Inkrafttreten der UVP –Novelle 2000 beantragt worden und kann daher nicht mehr unter die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 fallen, sondern wäre neu, nach der zum Zeitpunkt der Antragsänderung geltenden Rechtslage, zu beurteilen. Zur Frage, ob durch die Antragsänderung vom 08.06.2001 eine neue Verwaltungssache entstanden ist oder ob noch immer eine Identität der Sache mit jener, die der Entscheidung des Umweltsenates vom 12.04.2000, US 9/1999/7-31 zu Grunde lag, gegeben ist, wurde von der Behörde römisch eins. Instanz lediglich ausgeführt, dass die Antragsänderung ein Minus zum Ursprungsantrag darstellt und eine wesentliche Antragsänderung, die eine neue Verwaltungssache darstellen würde, nicht gegeben ist. Weitergehende Überlegungen wurden nicht angestellt.

Im Gegensatz zu den Ausführungen der Behörde I. Instanz wurde durch die Antragsänderung vom 08.06.2001 das Projekt nicht nur eingeschränkt (Minus), sondern auch ausgeweitet und abgeändert.Im Gegensatz zu den Ausführungen der Behörde römisch eins. Instanz wurde durch die Antragsänderung vom 08.06.2001 das Projekt nicht nur eingeschränkt (Minus), sondern auch ausgeweitet und abgeändert.

Wesentlich sind dabei folgende beiden Änderungen:

a) Die Schafjochbahn wurde um einige Grad Richtung Süden verschwenkt und um ca. 350 m verlängert.

b) Die zugehörige Pistenanbindung wurde zur neuen Talstation hin projektiert.

Leider existieren vom ursprünglich eingereichten und der Entscheidung des Umweltsenates vom 12.04.2000, US 9/1999/7-31, zu Grunde gelegenen Projektes keine Planunterlagen mehr, da die Pläne bei der Antragsänderung offenbar ausgetauscht worden sind. Eine diesbezügliche Anfrage bei der Behörde I. Instanz als auch beim Bewilligungswerber verlief negativ.Leider existieren vom ursprünglich eingereichten und der Entscheidung des Umweltsenates vom 12.04.2000, US 9/1999/7-31, zu Grunde gelegenen Projektes keine Planunterlagen mehr, da die Pläne bei der Antragsänderung offenbar ausgetauscht worden sind. Eine diesbezügliche Anfrage bei der Behörde römisch eins. Instanz als auch beim Bewilligungswerber verlief negativ.

Die Beurteilung dieser beiden Abänderungen erfolgte daher an Hand der vorliegenden Planunterlagen.

Die 6 SB Schafjochbahn weist nach den aus dem Naturschutzverfahren vorliegenden Plänen eine Länge von ca. 2.100 m auf. Wenn auch vom ursprünglichen Projekt leider keine Pläne mehr vorhanden sind, steht jedoch fest, dass durch die Antragsänderung die Schafjochbahn um 350 m verlängert worden ist. So muss die ursprüngliche Länge rund 1.750 m betragen haben. Die Verlängerung um 350 m bedeutet daher eine Verlängerung der Liftanlage um ca. 20

%.

Gleichzeitig wurde laut den Plänen auch die Piste verlängert bzw. werden in diesem Bereich 2 parallele Pisten geführt. Welche gegenüber der ursprünglichen Einreichung unterschiedlichen Flächen diese neuen, sich aus der Verlängerung des Liftes ergebenden Pisten haben, lässt sich mangels der ursprünglichen Pläne nicht mehr exakt feststellen. Die Breite der Piste beträgt laut den vorliegenden Plänen durchschnittlich ca. 70 m. Aus den Plänen lässt sich eine Verlängerung der Piste um rund 600 m bis 1.000m bedingt durch die Verlängerung der Schafjochbahn ableiten, wobei rund 40 % dieser Länge dadurch bedingt ist, dass sich in diesem Bereich die Piste teilt und somit die Gesamtbreite ca. 140 m beträgt. Dies ergibt eine Pistenfläche von ca. 4 bis 7 ha, wobei eine exakte Feststellung mangels Planvergleiches nicht mehr möglich ist. Gleichzeitig fällt natürlich ein anderer Teil der Piste, nämlich die Anbindung an die ursprüngliche Talstation weg, wobei diese Fläche bedingt durch den ursprünglich kürzeren Lift geringer sein muss.

Die Schafjochbahn wurde überdies um einige Grade Richtung Süden verschwenkt. Eine Verschwenkung um 3 - 4 Grad bedeutet, dass sich die Talstation um ca. 100 m in ihrer Lage in Richtung Süden verschiebt.

Auf eine genauere Beschreibung der übrigen Änderungen wird verzichtet, da sie eher eine Projekteinschränkung als eine Projektabänderung darstellen.

Zu beurteilen ist nunmehr, ob trotz der Projektsänderung am 08.06.2001 noch die selbe Sache vorliegt oder ob ein geänderter Sachverhalt gegeben ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 sind Anbringen von Beteiligten, außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 sind Anbringen von Beteiligten, außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nur wenn der ursprünglichen Antrag vom 21.12.1998 und der geänderten Antrag 08.06.2001 eine Identität der Verwaltungssache darstellen, ist die Zurückweisung des Antrages des Landesumweltanwaltes auf Feststellung der UVP – Pflicht zulässig. Zur Frage, der Identität der Verwaltungssache gibt es eine umfassende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

So wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 04.04.2001,

98/09/0041, ausgeführt, dass Voraussetzung für die Zurückweisung

wegen entschiedener  Sache  im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG die

tatsächliche  Identität  der Sache ist. Haben sich seit der

Erlassung des rechtskräftigen Bescheides wesentliche Änderungen im

Sachverhalt ergeben, so liegt keine  Identität  der  Sache  vor.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.05.2004, 2001/05/1152:

Res judicata gemäß § 68 Abs. 1 AVG liegt nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändertRes judicata gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert

geblieben ist. Die Sache verliert hingegen ihre Identität ,

wenn

in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten. Es kann dabei nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat.

Der Begriff der Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 28.06.1994, 94/08/0021; VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162).

Bei der Beurteilung, ob eine Identität der Sache vorliegt, kommt es somit nicht darauf an, ob die Behörde bei der Beurteilung der Sache zu einem gleichen oder anderen Ergebnis gelangen würde, sondern kommt es vielmehr darauf an, ob die Änderung des Sachverhaltes den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Die geänderten Umstände müssen Entscheidungsrelevanz haben, das heißt, sie müssen grundsätzlich geeignet sein, die Entscheidung beeinflussen zu können, es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie die Entscheidung tatsächlich in eine andere Richtung verändern. Wesentliche Änderungen sind daher solche, die entscheidungsrelevant sind, d.h. Änderungen bei denen eine andere Entscheidung nicht ausgeschlossen ist.

Für die Beurteilung, ob eine UVP – Pflicht für den ursprünglichen Antrag vorliegt, war entscheidend, wie viele Flächen an Pistenneubau mit Geländeveränderungen im Antrag enthalten sind. Durch die Projektsänderung wird gerade dieser Sachverhalt nämlich der Pistenneubau verändert. Die Änderung ist daher grundsätzlich entscheidungsrelevant und auch in seinem Ausmaß derart, dass nicht von vornherein eine andere rechtliche Beurteilung als ausgeschlossen gelten kann.

Es liegt daher zwischen dem ursprünglichen Antrag und dem abgeänderten Antrag keine Identität der Sache vor.

An diesem Umstand kann auch die Tatsache, dass in anderen Bereichen geplante Pisten entfallen, nichts ändern, da bei der Prüfung der Frage nur die grundsätzliche Entscheidungsrelevanz wesentlich ist und nicht ob die Prüfung tatsächlich zu einem anderen Ergebnis kommt. Die tatsächliche Prüfung hat erst im meritorischen Verfahren über den Antrag des Umweltanwaltes zu erfolgen. Bei der vorliegenden Änderung des ursprünglichen Antrages kann jedenfalls eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dies wäre aber Vorraussetzung, um von der selben Sache zu sprechen. Wenn erst geprüft werden muss, ob bei dem geänderten Sachverhalt das selbe Ergebnis bei der Subsumtion unter einen Tatbestand hervorkommt, ist keine Identität mehr gegeben. Eine Identität ist nur dann vorhanden, wenn eine anderes rechtliches Ergebnis von vornherein ausgeschlossen werden kann.

Auch wenn die Abänderungen auf Grund von Äußerungen der Sachverständigen erfolgt sein sollten, ist dies für die gegenständliche Entscheidung nicht von Bedeutung, da lediglich zu beurteilen ist, ob wesentliche Abänderungen erfolgt sind oder nicht.

Unzutreffend, aber nicht relevant für die Entscheidung, sind die Ausführungen des Landesumweltanwaltes, dass auch durch die Änderung der Rechtslage (UVP – G 2000) von keiner Identität der Sache mehr gesprochen werden könne, da gerade in der Gesetzesänderung für anhängige Verfahren Übergangsbestimmungen getroffen worden sind.

Eine Beurteilung des Sachverhaltes gemäß den Übergangsbestimmungen erübrigt sich, da diese Prüfung nur dann zu erfolgen hätte, wenn eine Identität der Sache gegeben wäre.

Der Bescheid der Behörde I. Instanz war lediglich zu beheben und keine Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde zu treffen, da die Behörde I. Instanz nur eine prozessuale Entscheidung getroffen hat und damit Gegenstand des Verfahrens und somit auch des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgt ist. Da keine entschiedene Sache, wie von der Behörde I. Instanz angenommen, vorliegt, war der zurückweisende Bescheid ersatzlos zu beheben und ist nunmehr von der Behörde I. Instanz über den Antrag des Landesumweltanwaltes inhaltlich zu entscheiden.Der Bescheid der Behörde römisch eins. Instanz war lediglich zu beheben und keine Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde zu treffen, da die Behörde römisch eins. Instanz nur eine prozessuale Entscheidung getroffen hat und damit Gegenstand des Verfahrens und somit auch des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgt ist. Da keine entschiedene Sache, wie von der Behörde römisch eins. Instanz angenommen, vorliegt, war der zurückweisende Bescheid ersatzlos zu beheben und ist nunmehr von der Behörde römisch eins. Instanz über den Antrag des Landesumweltanwaltes inhaltlich zu entscheiden.

Schlagworte

Berufungsbehörde, Entscheidungsbefugnis nach Zurückweisung; Feststellungsverfahren, Identität der Verwaltungssache

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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