Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs2Rechtssatz
1. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Frage, ob die Immissionen eines Betriebes ein für Nachbarn zumutbares Maß übersteigen, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige. Umso mehr macht die Frage der Kumulation von Immissionen einen Beweis durch einen Sachverständigen notwendig.
2. Hinsichtlich der Kumulierungswirkungen sind auch bestehende Betriebe zu berücksichtigen. Es ist nämlich der Standpunkt des Gesetzgebers, dass Umgehungen der Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine unsachliche Aufsplitterung von Vorhaben unter die für die UVP-Pflicht maßgebliche Vorhabensgröße verhindert werden müssten. Auch muss unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben erfasst werden (VwGH 2004/05/0156 und 2004/06/0030). Die Vorhaben müssen in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Bis zu welcher Entfernung ein solcher noch gegeben ist, kann nicht allgemein festgelegt werden, sondern muss im Einzelfall beurteilt werden. Entscheidend sind allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Kumulation von Auswirkungen, wobei meteorologische und geografische Verhältnisse zu berücksichtigen sind.
3. Werden Gutachten anderer Sachverständiger (Privatgutachten) von einer Partei vorgelegt, sind diese nach der Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG zu unterziehen.3. Werden Gutachten anderer Sachverständiger (Privatgutachten) von einer Partei vorgelegt, sind diese nach der Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinn des Paragraph 52, AVG zu unterziehen.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Sachverhaltsermittlung, Sachverständige; Kumulationsbestimmung, Berücksichtigung bestehender Vorhaben; Kumulationsbestimmung, räumlicher Zusammenhang; Privatgutachten; Sachverständige, nichtamtliche, FeststellungsverfahrenZuletzt aktualisiert am
04.06.2012