TE Umse Bescheid 2006/5/17 US 7A/2006/4-11

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Veröffentlicht am 17.05.2006
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs6
AVG §52
AVG §76
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Betrifft: Pannonia Bioschweine GmbH; Kostenvorschreibung in einem UVP-Feststellungsverfahren – Berufung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Matthias Neumayr als Vorsitzenden, Dr. Agnes Bernhard als Berichterin und Dr. Martin Dolp als weiteres Mitglied über die Berufung der Pannonia Bioschweine GmbH, Mühlgasse 17, 7041 Antau, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sepp Holzmüller, Bahngase 8, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Jänner 2006, Zahl 5- N-B3533/34-2005, mit dem die Pannonia Bioschweine GmbH zur Kostentragung für die Erstellung eines Gutachtens durch einen nichtamtlichen Sachverständigen in der Höhe von € 9.600,-- gemäß §§ 52 Abs. 2 und 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verpflichtet wurde, zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Dr. Matthias Neumayr als Vorsitzenden, Dr. Agnes Bernhard als Berichterin und Dr. Martin Dolp als weiteres Mitglied über die Berufung der Pannonia Bioschweine GmbH, Mühlgasse 17, 7041 Antau, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sepp Holzmüller, Bahngase 8, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Jänner 2006, Zahl 5- N-B3533/34-2005, mit dem die Pannonia Bioschweine GmbH zur Kostentragung für die Erstellung eines Gutachtens durch einen nichtamtlichen Sachverständigen in der Höhe von € 9.600,-- gemäß Paragraphen 52, Absatz 2 und 76 Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF, verpflichtet wurde, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 52 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF;

§ 76 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF;

§§ 66 Abs. 4, 67d bis 67g AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF;Paragraphen 66, Absatz 4, 67 d bis 67 g AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF;

§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. Nr. 114/2000 idgF.Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 2000, idgF.

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2004 ersuchte die Pannonia Bioschweine GmbH um die Klärung der Frage einer Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht für das projektierte Kompetenzzentrum Ökologische Schweinehaltung Antau/Otava. Die zuständige Burgenländische Landesregierung befasste mehrere Abteilungen in der Angelegenheit und beauftragte schließlich das Referat Veterinärwesen der Burgenländischen Landesregierung mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob durch die Errichtung des Schweinestalles mit erheblichen, belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen bezugnehmend auf die durch den Betrieb der Anlage hervorgerufenen Immissionen (Lärm, Geruch, Luftverschmutzung, Belastung des Bodens, des Grundwassers u.ä.), welche durch Kumulationseffekten mit benachbarten Massentierhaltungsbetrieben entstehen könnten, zu rechnen ist. Das Referat Veterinärwesen schlug vor, einen nichtamtlichen Sachverständigen zu bestellen, da sich das HR

Veterinärwesen ... auf Grund der Komplexität der Problemstellung

dazu nicht in der Lage (sieht). Neben den durch die Anlage hervorgerufenen Immissionen (Lärm, Geruch, Luftverschmutzung durch Staub, Bodenbelastung usw.) sind auch Kumulationseffekte durch benachbarte Tierhalter, meteorologische und geografische Einflüsse, Nutzungswidmungen, Abstände zu Wohngebiete usw. zu beurteilen. Diese komplexen Beurteilungen sind durch einen nicht speziell dafür ausgebildeten Amtstierarzt nicht zu bewerkstelligen.

1.2. Die berufungswerbende Partei wies in verschiedenen Schriftsätzen darauf hin, dass eine Beurteilung des Vorhabens nach der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen, erarbeitet unter anderem von a. Univ. Prof. Dr. Günther Schauberger, in den Projektunterlagen enthalten sei und im übrigen in der Burgenländischen Landesregierung – insbesondere auch in Hinblick auf die zahlreichen Massentierhaltungsbetriebe im Burgenland – genügend Fachpersonal für derartige Fragestellungen vorhanden sei.

1.3. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2004 legte die berufungswerbende Partei ein Gutachten über die Abschätzung einer eventuellen Kumulierung des geplanten Projektes mit anderen Vorhaben, erstellt von Ing. Weber, AGROINNOVA Weber KEG, vor, das zum Ergebnis kommt, dass es betreffend das gegenständliche Vorhaben zu keiner Überlagerung der Wirkungen des geplanten Vorhabens mit den Wirkungen benachbarter Vorhaben gleichen Typs kommt und daher von keiner Kumulation des geplanten Vorhabens mit anderen Vorhaben gleichen Typs auszugehen ist.

1.4. Am 25. Jänner 2005 wies das Referat Veterinärwesen der

Burgenländischen Landesregierung in Hinblick auf die Beurteilung

der Schlüssigkeit und Richtigkeit der von der berufungswerbenden

Partei vorgelegten (Immissions-)Berechnung darauf hin, dass zwar

die Anwendung der ‚Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von

Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen’ zur genauen

Ermittlung und Abschätzung des Emittenten und der gesamten

Immissionssituation in der gegenständlichen durch die AGROINNOVA

Weber KEG vorgelegten ‚Abschätzung einer eventuellen Kumulierung

des geplanten Projektes mit anderen Vorhaben’ ... grundsätzlich

plausibel erscheint, die Schlüssigkeit und Richtigkeit der

Abschätzung sowie deren Ergebnisse selbst und in Folge dessen die

korrekte Anwendung der o.g. Richtlinie ... aufgrund der

fachfremden Vielfalt an zu ermittelnden Einflussfaktoren vom Hauptreferat Veterinärwesen nicht bestätigt werden könne, da letztere inhaltlich keinesfalls Gegenstand veterinärmedizinischer Expertise sind.

1.5. Mit Bescheid vom 28. April 2005, Zahl 5-N-B3533/25-2005, bestellte die Burgenländische Landesregierung gemäß § 52 Abs. 2 AVG Herrn ao. Univ. Prof. Dr. Günther Schauberger, zum Sachverständigen. Am 1. Juli 2005 übermittelte der bestellte Gutachter sein Gutachten betreffend die Bestimmung der luftgetragenen Geruchsemissionen der projektierten Bioschweinehaltung Antau und Bewertung der Immissionen unter besonderer Berücksichtigung der Vorbelastung samt Honorarnote. Im Ergebnis hält das Gutachten fest, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Geruchsemissionen der projektierten Bioschweinehaltung zu keiner relevanten Erhöhung der Geruchsimmission bei den Anrainern führt. Am 2. August 2005 erfolgte die Anweisung von Seiten der Burgenländischen Landesregierung zur Überweisung der € 9.600,- an den nichtamtlichen Sachverständigen.1.5. Mit Bescheid vom 28. April 2005, Zahl 5-N-B3533/25-2005, bestellte die Burgenländische Landesregierung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG Herrn ao. Univ. Prof. Dr. Günther Schauberger, zum Sachverständigen. Am 1. Juli 2005 übermittelte der bestellte Gutachter sein Gutachten betreffend die Bestimmung der luftgetragenen Geruchsemissionen der projektierten Bioschweinehaltung Antau und Bewertung der Immissionen unter besonderer Berücksichtigung der Vorbelastung samt Honorarnote. Im Ergebnis hält das Gutachten fest, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Geruchsemissionen der projektierten Bioschweinehaltung zu keiner relevanten Erhöhung der Geruchsimmission bei den Anrainern führt. Am 2. August 2005 erfolgte die Anweisung von Seiten der Burgenländischen Landesregierung zur Überweisung der € 9.600,- an den nichtamtlichen Sachverständigen.

1.6. Mit Bescheid vom 9. August 2005, Zahl 5-N-B3533/32-2005, stellte die Burgenländische Landesregierung gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 14/2005, fest, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.1.6. Mit Bescheid vom 9. August 2005, Zahl 5-N-B3533/32-2005, stellte die Burgenländische Landesregierung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,, fest, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. Jänner 2006, Zahl 5-N-B3533/34-2005, zugestellt am 17. Jänner 2006, wurde die Pannonia Bioschweine GmbH zur Kostentragung für die Erstellung des Gutachtens durch den nichtamtlichen Sachverständigen in der Höhe von € 9.600,-- gemäß §§ 52 Abs. 2 und 76 Abs. 1 AVG verpflichtet. Begründend wird darin ausgeführt, dass zwar amtsintern Sachverständige gesucht worden seien, diese aber aufgrund der Komplexität des Falles nicht zur Verfügung gestanden seien. Aufgrund des Umstandes, dass kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand, und der Besonderheit des Falles sei ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt worden. In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Zustellung Berufung erhoben werden kann.1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. Jänner 2006, Zahl 5-N-B3533/34-2005, zugestellt am 17. Jänner 2006, wurde die Pannonia Bioschweine GmbH zur Kostentragung für die Erstellung des Gutachtens durch den nichtamtlichen Sachverständigen in der Höhe von € 9.600,-- gemäß Paragraphen 52, Absatz 2 und 76 Absatz eins, AVG verpflichtet. Begründend wird darin ausgeführt, dass zwar amtsintern Sachverständige gesucht worden seien, diese aber aufgrund der Komplexität des Falles nicht zur Verfügung gestanden seien. Aufgrund des Umstandes, dass kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand, und der Besonderheit des Falles sei ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt worden. In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Zustellung Berufung erhoben werden kann.

1.8. In der am 10. Februar 2006 bei der Burgenländischen Landesregierung eingelangten Berufung der Pannonia Bioschweine GmbH wird die Aufhebung des bekämpften Kostentragungsbescheides begehrt.

In der Begründung wird zusammenfassend ausgeführt, dass die Behörde zum einen keine Feststellungen darüber getroffen habe, warum die Einholung eines Gutachtens notwendig war und daher ihrer Begründungspflicht gemäß § 58 AVG nicht nachgekommen sei. Im Zuge des Feststellungsverfahrens seien zudem zwar mögliche kumulierende Auswirkungen auf weitere Projekte des Bewilligungswerbers oder eines anderen Projektes zu prüfen gewesen, nicht aber die kumulativen Auswirkungen mit bereits bestehenden Tierhaltungen. Genau dies habe aber die Behörde vom nichtamtlichen Sachverständigen prüfen lassen.In der Begründung wird zusammenfassend ausgeführt, dass die Behörde zum einen keine Feststellungen darüber getroffen habe, warum die Einholung eines Gutachtens notwendig war und daher ihrer Begründungspflicht gemäß Paragraph 58, AVG nicht nachgekommen sei. Im Zuge des Feststellungsverfahrens seien zudem zwar mögliche kumulierende Auswirkungen auf weitere Projekte des Bewilligungswerbers oder eines anderen Projektes zu prüfen gewesen, nicht aber die kumulativen Auswirkungen mit bereits bestehenden Tierhaltungen. Genau dies habe aber die Behörde vom nichtamtlichen Sachverständigen prüfen lassen.

Inhaltlich sei das Gutachten von einer falschen Interpretation des Begriffes räumlicher Zusammenhang ausgegangen.

Weiters sei die Annahme der Behörde, es stünde kein

Amtsachverständiger ... zur Verfügung, ... unrichtig. Zwar seien

im Rahmen einer UVP-Prüfung sämtliche von einem Projekt

ausgehenden Einflüsse festzustellen, ... im Rahmen ihres

Gutachtensauftrages hätte die Sachverständige aber lediglich zu beantworten gehabt, ob überhaupt mit Kumulationseffekten bzw. belastenden Auswirkungen zu rechnen ist, also eine grobe Abschätzung, ob Risken in dieser Art entstehen könnten, vorzunehmen gehabt. Dass die Sachverständige ihrem Gutachtensauftrag nicht nachgekommen ist bzw. diesen falsch aufgefasst hat, hätte die Behörde erkennen und die Sachverständige auf den Inhalt des Gutachtensauftrages hinweisen müssen. Für die grobe Abschätzung, ob nachteilige (Kumulations-)Effekte durch das gegenständliche Projekt zu erwarten sind, hätte das fachliche Spektrum des HR Veterinärwesen sicherlich gereicht. Es hätten schon bei mehreren Feststellungsverfahren nach dem UVP-G Amtstierärzte der Burgenländischen Landesregierung derartige Abschätzungen vorgenommen.

1.9. Auf Ersuchen des Umweltsenates teilte die Burgenländische Landesregierung mit Schriftsatz vom 26. April 2006, Zahl 5-N-B3533/40-2006, mit, dass beim Amt der Burgenländischen Landesregierung trotz mehrmaligen Anfragen und intensiver Suche neben veterinärmedizinischen Sachverständigen auch keine anderen Sachverständigen zur Verfügung (standen), die die kumulativen Auswirkungen der gegenständlichen Anlage mit benachbarten Betrieben hinsichtlich Geruch beurteilen hätten können. Das gegenständliche Feststellungsverfahren sei das erste dieser Art im Burgenland. Erst mit Jänner 2006 sei – nach einer entsprechenden Spezialausbildung – ein Bediensteter zum Amtssachverständigen für Geruchstechnik bestellt worden. Aufgrund des Umstandes, dass kein Amtsachverständiger zur Verfügung stand und mit Rücksicht auf die Besonderheit und Schwierigkeit des Falles sei ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt worden. Ergänzend hielt die Burgenländische Landesregierung in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2006, Zahl 5-N-B3533/41-2006, fest, dass bisher im Burgenland weder in gewerberechtlichen noch in abfallrechtlichen Verfahren vergleichbaren Fälle aufgetreten sind.

1.10. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Da sie im Hinblick auf den Inhalt des Aktes auch vom Umweltsenat nicht für erforderlich erachtet wird, konnte sie unterbleiben.

2. Der Umweltsenat hat erwogen:

2.1. Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, sind gemäß § 52 Abs. 1 AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen.2.1. Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, sind gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Frage, ob die Immissionen eines Betriebes ein für Nachbarn zumutbares Maß übersteigen, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige (VwSlg. 8556A/1974). Umso mehr macht die Frage der Kumulation von Immissionen einen Beweis durch einen Sachverständigen notwendig. Die Einwände des Berufungswerbers, dass die Bestellung eines Sachverständigen nicht notwendig gewesen wäre, gehen daher schon aus diesem Grund ins Leere.

Im Übrigen ist der Berufungswerber auch mit dem Einwand, dass hinsichtlich der Kumulierungswirkungen bestehende Betriebe nicht berücksichtigt werden dürfen, nicht im Recht. Es ist nämlich der Standpunkt des Gesetzgebers, dass Umgehungen der Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine unsachliche Aufsplitterung von Vorhaben unter die für die UVP-Pflicht maßgebliche Vorhabensgröße verhindert werden müssten. Auch muss unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben erfasst werden (siehe dazu näher die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juli 2005, Zl. 2004/05/0156, und vom 27. September 2005, Zl. 2004/06/0030). Die Vorhaben müssen in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Bis zu welcher Entfernung ein solcher noch gegeben ist, kann nicht allgemein festgelegt werden, sondern muss im Einzelfall beurteilt werden. Entscheidend sind allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Kumulation von Auswirkungen. Dass meteorologische und geografische Verhältnisse berücksichtigt wurden, ist plausibel.

Insgesamt konnte der Berufungswerber die Notwendigkeit der Erstellung eines Gutachtens nicht in Zweifel ziehen; dies erweist sich insbesondere auch aus der Tatsache, dass er selbst ein entsprechendes Gutachten vorgelegt hat.

Werden Gutachten anderer Sachverständiger (Privatgutachten) von einer Partei vorgelegt, sind diese nach der Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 31. März 2005, Zl. 2002/05/0751, sowie vom 2. Juni 1999, Zl. 98/04/0242). Gegebenenfalls ist dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG notwendig.Werden Gutachten anderer Sachverständiger (Privatgutachten) von einer Partei vorgelegt, sind diese nach der Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG zu unterziehen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 31. März 2005, Zl. 2002/05/0751, sowie vom 2. Juni 1999, Zl. 98/04/0242). Gegebenenfalls ist dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG notwendig.

2.2. Nach Abs. 2 des § 52 AVG kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtsachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Gemäß § 75 Abs. 1 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den Bestimmungen der §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat dann, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen zustehen.2.2. Nach Absatz 2, des Paragraph 52, AVG kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtsachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat dann, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen zustehen.

Barauslagen sind Aufwendungen, die der Behörde zunächst selbst erwachsen sind. Für diese Aufwendungen hat unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, sie also selbst die vom Sachverständigen für seine Tätigkeit angesprochene Gebühr nach deren Festsetzung im Sinne des § 53a AVG bereits bezahlt hat (siehe die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1987, Zl. 87/03/0175, sowie vom 26. Juni 1990, Zl. 89/05/0004). Im Beschwerdefall hat die Burgenländische Landesregierung die Überweisung an den nichtamtlichen Sachverständigen vorgenommen, sodass der Behörde die Barauslagen tatsächlich entstanden sind.Barauslagen sind Aufwendungen, die der Behörde zunächst selbst erwachsen sind. Für diese Aufwendungen hat unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, sie also selbst die vom Sachverständigen für seine Tätigkeit angesprochene Gebühr nach deren Festsetzung im Sinne des Paragraph 53 a, AVG bereits bezahlt hat (siehe die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1987, Zl. 87/03/0175, sowie vom 26. Juni 1990, Zl. 89/05/0004). Im Beschwerdefall hat die Burgenländische Landesregierung die Überweisung an den nichtamtlichen Sachverständigen vorgenommen, sodass der Behörde die Barauslagen tatsächlich entstanden sind.

Die Pflicht zur Tragung der Kosten einer auf Ansuchen durchgeführten Amtshandlung trifft nach § 76 Abs. 1 AVG 1950 den Ansuchenden nur, wenn er im Zeitpunkt seines Ansuchens im Sinne des § 8 AVG 1950 Partei des Verwaltungsverfahrens ist. In der Regel wird dies die Person sein, welche nach Maßgabe der im jeweiligen Einzelfall in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift ein bestimmtes, auf einem Rechtsanspruch (einem rechtlichen Interesse) beruhendes und daher mit einem sachlichen Abspruch zu erledigendes Begehren stellt. In diesem Fall ist der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes erforderlichen oder nach dem Gesetz gebotenen Amtshandlungen als in dem Parteibegehren eingeschlossen anzusehen; es bedarf also keines besonderen Antrages zur Durchführung der einzelnen Amtshandlungen, es erwächst aber auch die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten bereits aus der Tatsache, dass das das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden ist (vgl. auch VwSlg. 4350A/1957).Die Pflicht zur Tragung der Kosten einer auf Ansuchen durchgeführten Amtshandlung trifft nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 den Ansuchenden nur, wenn er im Zeitpunkt seines Ansuchens im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 Partei des Verwaltungsverfahrens ist. In der Regel wird dies die Person sein, welche nach Maßgabe der im jeweiligen Einzelfall in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift ein bestimmtes, auf einem Rechtsanspruch (einem rechtlichen Interesse) beruhendes und daher mit einem sachlichen Abspruch zu erledigendes Begehren stellt. In diesem Fall ist der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes erforderlichen oder nach dem Gesetz gebotenen Amtshandlungen als in dem Parteibegehren eingeschlossen anzusehen; es bedarf also keines besonderen Antrages zur Durchführung der einzelnen Amtshandlungen, es erwächst aber auch die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten bereits aus der Tatsache, dass das das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden ist vergleiche auch VwSlg. 4350A/1957).

Mit dem Problemkreis der § 52 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt. So hat er in seinem Erkenntnis vom 26. April 1984, Zl. 83/06/0019, ausgesprochen, dass dann, wenn zu Unrecht anstelle eines zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen ein anderer Sachverständiger bestellt wurde, dessen Kosten auf die antragstellende Partei nicht überwälzt werden können. In seinem Erkenntnis vom 15. September 1983, Zahlen. 06/2959 bis 2961/80, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Sachverständigenkosten gemäß § 76 Abs. 1 AVG dann auf die antragstellende Partei überwälzt werden können, wenn die Einholung des Gutachtens nach der Verfahrenslage notwendig war und kein geeigneter Amtsachverständiger zur Verfügung stand. Im gegenständlichen UVP-Feststellungsverfahren war insbesondere das Beweisthema der kumulierenden Wirkung von Vorhaben gleichen Vorhabenstyps zu klären. Zum Beweisthema vermochten die herangezogenen bzw. zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen keine Gutachten zu erstellen, die eine abschließende Beurteilung des Problemkreises zugelassen hätten.Mit dem Problemkreis der Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt. So hat er in seinem Erkenntnis vom 26. April 1984, Zl. 83/06/0019, ausgesprochen, dass dann, wenn zu Unrecht anstelle eines zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen ein anderer Sachverständiger bestellt wurde, dessen Kosten auf die antragstellende Partei nicht überwälzt werden können. In seinem Erkenntnis vom 15. September 1983, Zahlen. 06/2959 bis 2961/80, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Sachverständigenkosten gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG dann auf die antragstellende Partei überwälzt werden können, wenn die Einholung des Gutachtens nach der Verfahrenslage notwendig war und kein geeigneter Amtsachverständiger zur Verfügung stand. Im gegenständlichen UVP-Feststellungsverfahren war insbesondere das Beweisthema der kumulierenden Wirkung von Vorhaben gleichen Vorhabenstyps zu klären. Zum Beweisthema vermochten die herangezogenen bzw. zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen keine Gutachten zu erstellen, die eine abschließende Beurteilung des Problemkreises zugelassen hätten.

Der der Burgenländischen Landesregierung zur Verfügung stehende Amtsachverständige für Veterinärwesen hat selbst ausgeführt, nicht in der Lage zu sein, eine entsprechende gutachtliche Aussage betreffend die Kumulationswirkungen zu treffen. Auch den ansonsten beigezogenen Amtsachverständigen war es nicht möglich, diese Frage zu beurteilen.

Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach ihr aufgrund der Komplexität des Beweisthemas, das des Fachwissens aus mehreren wissenschaftlichen Gebieten bedarf, keine geeigneten Amtsachverständige zur Verfügung standen, kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Das schließlich von dem mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 28. April 2005 bestellten nichtamtlichen Sachverständigen vorgelegte Gutachten lässt auch darauf schließen, dass zu seiner Erstellung umfangreiche, technische und wissenschaftliche Kenntnisse erforderlich waren. Sie hat glaubwürdig dargelegt, dass der Aufbau einer entsprechenden Expertise in diesem Bereich im Amt der Burgenländischen Landesregierung erst mit Anfang 2006 erfolgt ist, sodass auch für den Umweltsenat kein Anlass zum Zweifel darüber besteht, dass weder die Behörden, noch die ihnen zur Verfügung stehenden Amtsachverständigen im Zeitpunkt der Entscheidung über einen derartigen Sachverstand verfügten. Die belangte Behörde hat somit ausreichend dargetan, dass der Behörde keine entsprechenden Amtsachverständigen zur Verfügung standen (siehe auch VwGH vom 26.9.2002, Zl. 2000/06/0075).

Der Bescheid enthält in seiner Begründung auch Ausführungen dazu, dass die Bestellung des Amtssachverständigen aufgrund des Umstandes erfolgt ist, dass kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand und wegen der Besonderheit des Falles ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt worden sei. Ein Verstoß gegen § 58 AVG kann daher nicht festgestellt werden.Der Bescheid enthält in seiner Begründung auch Ausführungen dazu, dass die Bestellung des Amtssachverständigen aufgrund des Umstandes erfolgt ist, dass kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand und wegen der Besonderheit des Falles ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt worden sei. Ein Verstoß gegen Paragraph 58, AVG kann daher nicht festgestellt werden.

Durch die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen und in der Folge durch die Auferlegung der der Behörde entstandenen Barauslagen für diesen Sachverständigen war daher die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt worden.

3. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Sachverhaltsermittlung, Sachverständige; Kumulationsbestimmung, Berücksichtigung bestehender Vorhaben; Kumulationsbestimmung, räumlicher Zusammenhang; Privatgutachten; Sachverständige, nichtamtliche, Feststellungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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