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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs2Rechtssatz
1. Ein Fahrtechnikzentrum verwirklicht im Allgemeinen den Tatbestand der ständigen Renn- und Teststrecke nicht, da ein Fahrtechnikzentrum grundsätzlich nicht dem Motorsport dient.
2. Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 72. Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7
UVP-G 2000 setzt einen ausgearbeiteten und der Behörde vorliegenden Genehmigungsantrag oder – in einem früheren Stadium
–
vom Projektswerber in jenem Maß zu konkretisierende Angaben und Unterlagen voraus, wie dies zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes notwendig ist. Die Prüfung hat für das durch vorgelegte Projektsunterlagen definierte Projekt zu erfolgen, während denkmögliche, durch die Projektsbeschreibung nicht gedeckte Varianten von der Behörde in diesem Zusammenhang nicht zu beurteilen sind (VwGH 2003/05/0218, ähnlich VwGH 2004/05/0317).
3. Im Hinblick auf die neuere Judikatur des Umweltsenates, gemäß der in Bezug auf die Schwellenwerte im Anhang 1 des UVP-G 2000 auf
die beantragte Kapazität und nicht auf die größte technische Nutzbarkeit abzustellen ist, scheint es sachgerecht, auch in Fällen, in denen ein Areal grundsätzlich für die Durchführung verschiedenartiger Vorhaben geeignet wäre, dem ausdrücklich geäußerten Willen einer Partei entsprechende Bedeutung zuzumessen.
4. In Mehrparteienverfahren sind Parteien auch vor Zustellung des
sie betreffenden Bescheides an sie berechtigt, Berufung zu erheben. Wird aber von dieser Partei sogleich Berufung erhoben, anstatt zuerst die Zustellung des Bescheides zu begehren, so ist damit das Berufungsrecht der Partei verbraucht. Eine neuerliche, nach Bescheidzustellung erfolgte Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen und gibt der Partei somit auch keine Möglichkeit, erstmals die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen.
Schlagworte
Berufung, neuerliche, Zulässigkeit; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Mündliche Verhandlung beim Umweltsenat, Antrag; Ständige Renn- u. Teststrecken für Kfz; Verwaltungspolizeiliche Maßnahmen, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
18.06.2013