TE Umse Bescheid 2006/6/26 US 5B/2005/7-19

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2006
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs6
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000

Text

Betrifft: Maximarkt Immobilien GmbH; Erweiterung des Einkaufszentrums in Wels auf den Gst. Nr. 1591/12 und 1561/4, KG Lichtenegg; Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000; Berufung des OÖ UmweltanwaltesBetrifft: Maximarkt Immobilien GmbH; Erweiterung des Einkaufszentrums in Wels auf den Gst. Nr. 1591/12 und 1561/4, KG Lichtenegg; Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000; Berufung des OÖ Umweltanwaltes

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Herwig Handl als Vorsitzenden sowie Mag. Elfriede Riesinger als Berichterin und Dr. Herbert Wienerroither als weiteres Mitglied über die Berufung des OÖ Umweltanwaltes gegen den Bescheid der OÖ Landesregierung vom 31.3.2005, Zl. UR-380179/9-2005-Js, zu Recht erkannt:

Spruch:

Der Berufung des OÖ Umweltanwaltes wird stattgegeben; der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, als der Spruch zu lauten hat:

Es wird festgestellt, dass für die beabsichtigte Erweiterung des Einkaufszentrums der Maximarkt Immobiliengesellschaft m.b.H., Europastraße 3, 5015 Salzburg,

  1. a)Litera a
    um 93 KFZ-Stellplätze auf Gst. Nr. 1591/2 und
  2. b)Litera b
    um 88 KFZ-Stellplätze auf Gst. Nr. 1561/4, alle KG Lichtenegg, sohin in Summe um 181 KFZ-Stellplätze und
                  c)              um eine Flächenerweiterung um insgesamt 0,59 ha
eine Umweltverträglichkeitsprüfung gem. UVP-G 2000 durchzuführen ist.

Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    §§ 3 Abs. 1 und 7, 3a Abs. 6 iVm Anhang 1 Z 19 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 89/2000 idF BGBl. I Nr. 14/2005Paragraphen 3, Absatz eins und 7, 3 a Absatz 6, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 19, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,

  • -Strichaufzählung
    §§ 66 Abs. 4, 67d bis 67g AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgFParagraphen 66, Absatz 4, 67 d bis 67 g AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF

  • -Strichaufzählung
    §§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000 idF BGBl. I Nr. 114/2002.Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002,.

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Wels Maximarkt I1.1. Wels Maximarkt römisch eins

Mit Eingabe vom 13.1.2003 beantragte die (damalige) Maximarkt Handelsgesellschaft mbH die Feststellung, dass für die Erweiterung des bestehenden Einkaufszentrums um

  • -Strichaufzählung
    von 477 um 513 auf insgesamt 990 KFZ-Stellplätze und
  • -Strichaufzählung
    eine Flächeninanspruchnahme um 3,77 ha
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Mit Bescheid der OÖ LReg vom 17.3.2003, UR-380131/6-2003-Wi erfolgte die Feststellung, dass für die Erweiterung auf 990 Stellplätze keine UVP durchzuführen ist.

Aufgrund der Berufung des OÖ Umweltanwaltes gegen den Bescheid vom 17.3.2003, UR-380131/6-2003-Wi, erfolgte mit Bescheid des US vom 18.2.2005, US 5A/2003/10-24 die ersatzlose Behebung des Bescheides vom 17.3.2003.

Noch während des laufenden Berufungsverfahrens stellte die damalige Maximarkt Handelsgesellschaft mbH vom 2.4.2003 den Antrag auf Feststellung, dass für eine Erweiterung des Einkaufszentrums

  • -Strichaufzählung
    um lediglich 243 Stellplätze auf dem Gst. Nr. 1561/3 u.a.
  • -Strichaufzählung
    Erweiterung der Gesamtgrundfläche um dieselbe wie im laufenden Verfahren
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Mit Bescheid der OÖ LReg vom 15.5.2003, UR 380136/4-2003-Ai-Lr, erfolgte die Feststellung, dass für die Erweiterung um 243 Stellplätze auf dem Gst. Nr. 1561/3 u.a. keine UVP durchzuführen ist, da diese nicht die erforderlichen 25 % des Schwellenwertes erreicht.

Seitens des OÖ Umweltanwaltes wurde keine Berufung erhoben, jedoch im gegenständlichen Verfahren (Erweiterung um 93 + 88 Stellplätze) angemerkt, dass schon damals eine Kumulation mit anderen Vorhaben im räumlichen Nahebereich gegeben gewesen wäre.

1.2. Wels Maximarkt II1.2. Wels Maximarkt römisch zwei

Mit Eingabe vom 30.12.2004 beantragte die nunmehrige Maximarkt Immobilien GmbH die Feststellung, dass für die Änderung des Vorhabens (rechtlich genehmigter Bestand: 720 Stellplätze auf den Gst. 1558/2, 1590, 1586, 1561/3, 1717/2, alle KG Lichtenegg) durch Erweiterung

  • -Strichaufzählung
    um 93 Stellplätze auf Gst. Nr. 1591/2 und um
  • -Strichaufzählung
    88 Stellplätze auf Gst. Nr. 1561/4 und
  • -Strichaufzählung
    eine Flächenerweiterung um insgesamt 0,59 ha.
keine UVP durchzuführen sei.

Mit Bescheid der OÖ LReg. vom 31.3.2005, UR-380179/9-2005-Js wurde festgestellt, dass die Änderung des Vorhabens "Einkaufszentrum mit Mall, einem Maximarkt und Geschäften" auf den Grundstücken Nr. 1558/2, 1590, 1586, 1561/3 und 1717/2, alle Grundbuch 51215 Lichtenegg, keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVP-G 2000 bedarf. Das Vorhaben umfasste konkret die

  • -Strichaufzählung
    Erweiterung um 93 KFZ-Stellplätze auf dem Grundstück Nr. 1591/2 und um 88 KFZ-Stellplätze auf dem Grundstück Nr. 1561/4, sohin durch Erweiterung des Stellplatzbereichs um insgesamt 181 Stellplätze auf 901 Stellplätze für Kraftfahrzeuge,
  • -Strichaufzählung
    Erweiterung der Flächeninanspruchnahme des Vorhabens um insgesamt 0,59 ha auf 6,29 ha.

Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, dass das geplante Erweiterungsvorhaben weder die Schwellenwerte des Anhanges 1 Z 19 Spalte 2 UVP-G 2000 noch die in § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 geforderten 25 % des Schwellenwertes erreicht.Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, dass das geplante Erweiterungsvorhaben weder die Schwellenwerte des Anhanges 1 Ziffer 19, Spalte 2 UVP-G 2000 noch die in Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 geforderten 25 % des Schwellenwertes erreicht.

Gegen diesen Bescheid hat der OÖ Umweltanwalt mit Eingabe vom 22.4.2005 Berufung erhoben und diese im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Behörde erster Instanz habe die Thematik des in Wahrheit beabsichtigten Rechtsgeschäftes vernachlässigt; es hätte die Frage, weshalb erst nach Grundstückszukauf eine Erweiterung möglich gewesen sei, erörtert werden müssen, da auf dem ursprünglichen Areal nach Ansicht des OÖ Umweltanwaltes ausreichend Platz dafür gegeben war.

Im Einzelnen wurde zur Chronologie ausgeführt:

1. Mit Eingabe vom 13.1.2003 beantragte die (damalige) Maximarkt Handelsgesellschaft mbH die Feststellung, dass für die Erweiterung des bestehenden Einkaufszentrums um 513 KFZ-Stellplätze und um 3,77 ha keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

2. Diesem Antrag wurde seitens der Erstbehörde mit Bescheid stattgegeben und die beantragte Feststellung getroffen.

  1. 3.Ziffer 3
    Gegen diesen Bescheid erhob der OÖ Umweltanwalt Berufung.
  2. 4.Ziffer 4
    Noch während des Berufungsverfahrens wurde ein weiterer Feststellungsantrag eingebracht; mit Eingabe vom 2.4.2003 beantragte die Konsenswerberin die Feststellung, dass für eine Erweiterung des Einkaufszentrums um lediglich 243 Stellplätze auf dem Gst. Nr. 1561/3 u.a. keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Die Erweiterung der Gesamtgrundfläche blieb dieselbe wie im laufenden Verfahren.
                  5.              Mit Bescheid der UVP-Behörde erster Instanz wurde diesem Antrag stattgegeben, da die Erweiterung nicht die erforderlichen 25 % des Schwellenwertes erreichte. Seitens des OÖ Umweltanwaltes wurde keine Berufung erhoben, jedoch im gegenständliche Verfahren angemerkt, dass schon damals eine Kumulation mit anderen Vorhaben im räumlichen Nahebereich gegeben gewesen wäre.
                  6.              Mit Antrag vom 30.12.2004 beantragte die Maximarkt Immobilien GmbH eine neuerliche Erweiterung um 93 und 88 Stellplätze und eine Flächenerweiterung um 0,59 ha.

Die OÖ Umweltanwaltschaft bestreite nicht die Gültigkeit der 25 % Klausel des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000, ebenso wenig die rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde. Zu bedenken sei jedoch, dass die Regelungen des UVP-G 2000 zur Umgehung durch Stückelung eines herangezogen werden können. Die Neuregelung durch die UVP-G-Novelle 2004 für Einkaufszentren, durch die der Grenzwert von 25 % des Schwellenwertes für die Zusammenrechnung gemäß § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 entfallen sei, machten deutlich, dass sich der Gesetzgeber der Umgehungsproblematik bewusst war und offensichtlich gegensteuern wollte.Die OÖ Umweltanwaltschaft bestreite nicht die Gültigkeit der 25 % Klausel des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000, ebenso wenig die rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde. Zu bedenken sei jedoch, dass die Regelungen des UVP-G 2000 zur Umgehung durch Stückelung eines herangezogen werden können. Die Neuregelung durch die UVP-G-Novelle 2004 für Einkaufszentren, durch die der Grenzwert von 25 % des Schwellenwertes für die Zusammenrechnung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 entfallen sei, machten deutlich, dass sich der Gesetzgeber der Umgehungsproblematik bewusst war und offensichtlich gegensteuern wollte.

Mangels analoger Aufhebung der 25 % Grenze für räumlich kumulierende Vorhaben sei hier aber weiterhin die Gefahr der Umgehung gegeben, beispielsweise durch Auslegung des Einkaufszentrums in beabsichtigter Größe und schrittweise Erweiterung der Stellplätze jeweils unter 25 % des Schwellenwertes.

Der OÖ Umweltanwalt bezog sich in diese Zusammenhang auf die Entscheidung des Umweltsenates US 5A/2004/2-48 (Seiersberg), dass im Lichte der Einführung der 25 % Grenze dem Gesetzgeber keinesfalls unterstellt werden könne, Fälle offenkundiger und erheblicher Umgehung des UVP-Regimes zulassen zu wollen.

Im Zivilrecht habe sich der Grundsatz entwickelt, dass, wer Gesetzesgebote bzw. -verbote zu umgehen versucht, nach der Rechtsnorm zu beurteilen ist, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. Der Projektwerder wäre dann so behandeln, wie wenn er die Neuerrichtung einer Anlage mit der Kapazität beantragen würde, die er schließlich mittels Stückelung erreichen möchte.

Das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft sei die Erweiterung auf insgesamt 990 Stellplätze und der jetzt beantragten Fläche.

Es würden die in räumlicher Nähe befindlichen Einkaufszentren auch ohne das gegenständliche Vorhaben eine Stellplatzanzahl von 1.397, und mit weiteren Vorhaben nach Anhang 1 Ziffer 21 (öffentlich zugängliche Parkplätze) eine Stellplatzanzahl von insgesamt zumindest 1.963 erreichen; in Summe würden die seit dem Jahr 2001 erteilten Genehmigungen eine Erweiterung der Stellplatzanzahl um 1.083 (bzw. mit SCW um 1.493) erwarten lassen.

Als gemeinschaftsrechtlicher Hintergrund der Bestimmung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 sei Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 3.3.1997 zu sehen. Dieser lasse die Festlegung von Schwellenwerten oder Kriterien durch die Mitgliedsstaaten zu; die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, Projekte, bei denen diese Schwellenwerte nicht erreicht bzw. diese Kriterien nicht erfüllt werden, in jedem Einzelfall zu prüfen.Als gemeinschaftsrechtlicher Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 sei Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 3.3.1997 zu sehen. Dieser lasse die Festlegung von Schwellenwerten oder Kriterien durch die Mitgliedsstaaten zu; die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, Projekte, bei denen diese Schwellenwerte nicht erreicht bzw. diese Kriterien nicht erfüllt werden, in jedem Einzelfall zu prüfen.

Wenn solche Schwellenwerte festgelegt werden, bestimmen diese gleichzeitig die Grenze zwischen Erheblichkeit und Unerheblichkeit von Umweltauswirkungen.

Erweiterungen von bestehenden Vorhaben dürften gemäß der Judikatur des EUGH (Erkenntnis C-431/92 vom 11.8.1995) nicht grundsätzlich anders behandelt werden als eine Neuerrichtung. Dieser Rechtssprechung sei auch durch die Änderung des § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 entsprochen worden.Erweiterungen von bestehenden Vorhaben dürften gemäß der Judikatur des EUGH (Erkenntnis C-431/92 vom 11.8.1995) nicht grundsätzlich anders behandelt werden als eine Neuerrichtung. Dieser Rechtssprechung sei auch durch die Änderung des Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 entsprochen worden.

Es wird von OÖ Umweltanwalt in diesem Zusammenhang die Anwendung dieses Grundsatzes auch auf die Kumulierung von Vorhaben gefordert.

Daraus folgert der OÖ Umweltanwalt in seiner Berufung, dass

  • -Strichaufzählung
    zum Antragszeitpunkt in der Natur 2 Einkaufszentren mit insgesamt 722 Stellplätzen bestanden,
  • -Strichaufzählung
    nach Umsetzung aller derzeit geplanten Erweiterungsvorhaben im räumlichen Zusammenhang mindestens 4 EKZ mit in Summe 2.215 Stellplätze existieren werden
  • -Strichaufzählung
    die Erhöhung der Stellplätze insgesamt daher 1.493, d.s. 150 % des Schwellenwertes gemeinsam beträgt.

Auf Basis der Gleichbehandlung von Neuerrichtungen und Erweiterungen müsse daher eine Erweiterung, die den Schwellenwert überschreitet, genauso einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden wie ein schwellenwert-überschreitendes Neuvorhaben, beides jeweils auch in Kumulierung.

Zu prüfen sei daher, ob die parallele Erhöhung der Parkplatzkapazitäten der in räumlichem Zusammenhang stehenden Einkaufszentren Maximarkt, Shopping Center Wels, Truckcenter um

1.493 Stellplätze zu Umweltauswirkungen führen wird, die jenen eines Neuvorhabens von mindestens 1.000 Stellplätzen entspricht. Diese Frage sei auch ohne vertiefte Prüfung zu bejahen, da die wesentlichsten Auswirkungen aus dem durch die EKZ ausgelösten Verkehr stammen, dieser direkt durch die Anzahl der zur Verfügung stehenden Parkplätze bestimmt würde und die Auswirkungen vollständig kumuliert würden.

Es sei daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen.

Der OÖ Umweltanwalt beantragte

  • -Strichaufzählung
    die Behebung des angefochtenen Bescheides
  • -Strichaufzählung
    die Feststellung, dass das in Wahrheit zugrunde liegende Rechtsgeschäft die Erweiterung um 424 Stellplätze auf 990 Stellplätze darstelle
  • -Strichaufzählung
    die Feststellung, dass für dieses Vorhaben daher eine UVP durchzuführen sei.

Die Berufung wurde den Verfahrensparteien übermittelt und Ihnen die Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Die Stadt Wels als mitbeteiligte Bau-, Gewerbe- und Wasserrechtsbehörde hat eine Stellungnahme abgegeben, in der er sich dem in Berufung gezogenen Bescheid der OÖ Landesregierung anschloss.

Seitens der Antragstellerin wurde mit Eingabe vom 31.5.2005 eine Stellungnahme abgegeben, deren wesentlicher Inhalt wie folgt lautet:

Die beantragte Erweiterung stelle mit 181 Stellplätzen 18,1 % des Schwellenwertes dar und sei daher ein Bagatellverfahren, weshalb eine Einzelfallprüfung nicht durchzuführen sei.

Die ursprünglich eingereichte Erweiterung um 990 Stellplätze sei aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht weiter verfolgt worden.

Die Antragstellerin habe erst im Dezember 2004 die Möglichkeit von Grundstückszukäufen erhalten, eine Erweiterung sei daher erst nach diesen Zeitpunkt rechtlich möglich gewesen.

Der ursprüngliche erstinstanzliche Feststellungsbescheid für die Erweiterung um 990 Stellplätze sei durch den Umweltsenat ersatzlos behoben worden, dieses Vorhaben sei damit nicht mehr existent und daher könne auch dem gegenständlichen Antrag keine andere Größe als die aktuelle Größe von 720 Plätzen zugrundegelegt werden, Beurteilungsgrundlage sei ausschließlich die Erweiterung um 181 Stellplätze.

Der Gesetzgeber habe in der letzten Novelle des UVP-G 2000 bewusst die Bestimmung des § 3a Abs. 6 UVP-G unverändert gelassen, und nach dieser Bestimmung sei eine Einzelfallprüfung nicht durchzuführen, wenn der Änderungsumfang des Vorhabens weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweise.Der Gesetzgeber habe in der letzten Novelle des UVP-G 2000 bewusst die Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G unverändert gelassen, und nach dieser Bestimmung sei eine Einzelfallprüfung nicht durchzuführen, wenn der Änderungsumfang des Vorhabens weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweise.

Es liege weiters eine unterschiedliche Situierung der Parkplätze nach dem ggst. Vorhaben im Vergleich zum Lageplan aus 2003 vor, weshalb sehr wohl eine Änderung der baulichen Konzeption im Vergleich zu 2003 vorliege.

Es wurde die Abweisung des Antrages des Umweltanwaltes beantragt.

Beigelegt wurde der Stellungnahme eine eidesstättige Erklärung des Geschäftsführers der Maximarkt Handelsgesellschaft m.b.H., Herrn Thomas Schrenk, vorgelegt, in der dieser erklärt, dass sich die Antragstellerin im Frühjahr 2003 zu einer Änderung auf 720 Stellplätze entschied, wobei alle anderen Änderungsvarianten (Anmerkung: es kann sich dabei nur um die zu diesem Zeitpunkt in zweiter Instanz anhängige Erweiterung auf 990 Stellplätze handeln) nicht weiter verfolgt worden seinen; Ende 2004 hätte weitere Grundstücke angekauft werden können, die als Parkflächen genutzt werden sollten.

Der Umweltsenat hat mit seinem Schreiben vom 20.9.2005, US 5B/2005/7-8, die OÖ Landesregierung gemäß § 66 Abs. 1 AVG um Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Erhebung und gutächtliche Stellungnahme zu folgenden Beweisthemen ersucht:Der Umweltsenat hat mit seinem Schreiben vom 20.9.2005, US 5B/2005/7-8, die OÖ Landesregierung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG um Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Erhebung und gutächtliche Stellungnahme zu folgenden Beweisthemen ersucht:

„1. Welche Einkaufszentren und welche öffentlich zugänglichen Parkplätze oder Parkgaragen befinden sich in räumlichem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben? Es wird ersucht, die Namen der Betreiber, der Grundstückseigentümer und die jeweils betroffenen Grundstücksnummern anzugeben.

a. dabei ist der Begriff „räumlicher Zusammenhang“ so auszulegen, dass damit jener räumlich zusammenhängende Bereich umfasst wird, innerhalb dessen zu erwarten ist, dass - allenfalls auch durch die besondere örtliche Situierung dieser EKZs und öffentlichen Parkplätze/Parkgaragen eine Kumulierung gleichartiger Auswirkungen durch die zu erwartenden Verkehrsströme eintritt;

b. unter „gegenständliches Vorhaben“ ist sowohl die mit Bescheid der OÖ Landesregierung vom 2.4.2003 auf Gst. 1561/3, KG Lichtenegg, genehmigte Erweiterung um 243 Stellplätze als auch das gegenständliche Vorhaben der Erweiterung um 93 Stellplätze auf dem Grundstück 1591/2 und um 88 Stellplätze auf dem Grundstück 1561/4, alle KG Lichtenegg gemeinsam zu verstehen.

2. Gibt es weitere Geschäfte, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen und betriebsorganisatorisch und/oder funktionell eine Einheit bilden und bei denen die Qualifikation als Einkaufszentrum fraglich ist? Welche Geschäfte sind das? Wer ist jeweils Betreiber?

3. Wie viele KFZ-Stellplätze bestehen bei den einzelnen EKZs, öffentlichen Parkplätzen/Parkgaragen sonstigen Geschäften gem. Pkt.2. bereits in der Natur bzw. sind bereits bewilligt, aber noch nicht baulich umgesetzt?

4. Mit welchen konkreten schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt (Art, Stoffbezeichnungen) in welchem jeweiligen Ausmaß ist aufgrund der zu erwartenden Verkehrsströme zu rechnen

a. aus den bestehenden und geplanten Vorhaben im räumlichen Zusammenhang

  1. b.Litera b
    aus dem gegenständlichen Vorhaben
  2. c.Litera c
    aus allen genannten Vorhaben zusammen?

Es ist dabei das gegenständliche Vorhaben mit den bestehenden und geplanten Vorhaben gem. Pkt. 1 und 2 in Bezug zu setzen und einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.

5. Welche Grenzwerte für Gesundheitsschädlichkeit (ev. Belastung / Belästigung) gelten nach derzeit gültigen Normen für diese Emissionen im betreffenden Gebiet bzw. ab welchen Werten werden diese Auswirkungen von gesunden normal empfindenden Erwachsenen / Kindern

  1. a.Litera a
    als erheblich belastend
  2. b.Litera b
    als erheblich belästigend empfunden?“

In Beantwortung der Fragen 1 bis 3 wurden mit Schreiben der OÖ Landesregierung vom 17.10.2006, UR-380179/13ad1-2005-Js/Kn, zwei Pläne mit Auszügen aus einem Katasterlageplan übermittelt, in dem seitens des Amtssachverständigen folgende Vorhaben in räumlichem Zusammenhang mit der Maximarkt Immobilien GmbH auf den jeweils davon betroffenen Liegenschaften handschriftlich eingetragen wurden:

Plan 1:

a) Gst. Nr. 1549/3, 181 KFZ-Stellplätze, DI Dr. Franz Stöffelbauer,

4210 Gallneukirchen, Elise Lehner-Weg 5

b) Gst. Nr. 1553/2, 93 KFZ-Stellplätze, PROKENT ProjektentwicklungsGmbH„ 4600 Wels, Europastr. 34

c) Gst. Nr. 1553/1, 152 KFZ-Stellplätze, HOFER KG, 4642 Sattledt, Hofer-Str. 1

d) Gst. Nr. 1577/4, 888 KFZ-Stellplätze, Shopping Center Wels EinkaufszentrumGmbH, 1030 Wien, Seidlgasse 22

Plan 2:

e) Gst. Nr. 1676/2, 1691/1, 566 KFZ-Stellplätze, Hornbach –SK Immobilien Epsilon GmbH, Johann Steinböck-Str. 7a, 2345 Brunn/Gebirge

f) Gst. Nr. 1596/6, 1598/1, 83 KFZ-Stellplätze, PS-Markt, Schömer HandeslGmbH, Salzburgerstr. 207, 4600 Wels

Aufgrund dieser Angaben befinden sich insgesamt 1.963 Stellplätze in räumlichem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben.

Mit Schreiben vom 8.3.2006 hat die OÖ LReg ergänzend zu diesen Unterlagen das Schreiben des Magistrates der Stadt Wels vom 8.11.2005 betreffend ein anhängiges Baubewilligungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb eines Kinocenters auf Gst. Nr. 1598/1 mit 205 geplanten KFZ-Stellplätzen übermittelt.

Hinsichtlich der Beweisthemen 4 und 5 wurden fachliche Stellungnahmen für die Fachbereiche Luftreinhaltung (Dr. Helmut Dowertil), Lärm und Erschütterungen (Ing. Herbert Schwarz) sowie Grundwasser und Niederschlagswässer (Dr. Maria Buchgeher) übermittelt.

Aufgrund der Forderung des lärmtechnischen ASV wurde ein verkehrstechnisches Gutachten als Grundlage für die lärmtechnische Beurteilung erstellt.

Wiederholt wurde darauf hingewiesen, dass eine verkehrstechnische Untersuchung, welche auf die durchschnittliche maximale Verkehrsbelastung pro Stunde (z.B. an einem typischen Einkaufssamstag) abstellt, für die nachfolgenden fachlichen Beurteilungen aus Sicht der Luftreinhaltung, der Wasserwirtschaft und insbesondere der Schalltechnik nicht ausreichend sei. Vielmehr sei auf das "worst-case-scenario" der überhaupt maximal möglichen Verkehrsbelastung pro Stunde abzustellen.

Dennoch enthält die mit 19.12.2005 datierte Stellungnahme von Herrn Ing. Hamminger, VT-090145/8129-2005-Ham/Plo, ausschließlich eine Beschreibung der am 18.12.2005 in der Zeit von 15.00 bis 16.00 Uhr vorgefundenen Situation am Parkplatz des Maximarktes und den umliegenden Straßen (siehe Beilage).

Da der schalltechnische Amtssachverständige aufgrund der fehlenden Verkehrsuntersuchung kein Gutachten zu den gestellten Beweisfragen abgeben konnte, holte die OÖ LReg die verkehrliche Stellungnahme von Dipl.-Ing. Wenny, AXIS Ingenieurleistungen ZT GmbH, vom 2.5.2005 von der Maximarkt Immobilien GmbH ein, welche für das gewerberechtliche Verfahren beim Magistrat der Stadt Wels betreffend die Erweiterung des Stellplatzbereiches des Maximarktes Wels um 181 Stellplätze erstellt wurde.

Die Angaben und Annahmen darin sind aus Sicht des verkehrstechnischen Amtssachverständigen plausibel und nachvollziehbar (Hamminger, 26.1.2006).

Es wurde dem Amtssachverständigen Ing. Schwarz die für das gewerbebehördliche Verfahren erstellte lärmtechnische Untersuchung der iC consulenten Ziviltechniker GesmbH vom Mai 2005 übermittelt.

Zur Frage, ob unter Berücksichtigung der Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Fragen 4 und 5 des Schreibens des Umweltsenats vom 20.9.2005, US 5B/2005/7-8), wurde in den einzelnen Stellungnahmen der Amtssachverständigen i. w. folgendes angeführt:Zur Frage, ob unter Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Fragen 4 und 5 des Schreibens des Umweltsenats vom 20.9.2005, US 5B/2005/7-8), wurde in den einzelnen Stellungnahmen der Amtssachverständigen i. w. folgendes angeführt:

Der fachlichen Stellungnahme des schalltechnischen Amtssachverständigen, Ing. Herbert Schwarz, Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik, UAbt. Umwelttechnik, vom 8.2.2006, ist zusammenfassend folgendes zu entnehmen:

  • -Strichaufzählung
    Die Erweiterung um 181 Stellplätze verursacht eine Verkehrssteigerung auf der Wiener Straße (B1) um 2 %, auf der Malvenstraße um 4-5 %, auf der Gunskirchner Straße um 2,5 -6 % (ohne Truckcenter auf Gst. Nr. 1549/3 und 1544/1 und ohne Kinocenter auf Gst. Nr. 1598/1)
  • -Strichaufzählung
    das geplante Kinocenter auf Gst. Nr. 1598/1 kann hinsichtlich seiner Auswirkungen aufgrund völlig anderer Besucherzeiten außer Betracht bleiben
  • -Strichaufzählung
    unter Zugrundelegung der jüngsten Untersuchungen verursacht die Erweiterung um 181 + 243 Stellplätze eine Verkehrssteigerung in der Wr. Straße um 2-3 %, in der Malven- und Gunskirchner Straße um jeweils 5-10 %. Eine Verkehrssteigerung um 2 % bedeutet eine Erhöhung der Lärmbelastung um 0,1 dB, bei einer Verkehrssteigerung um 5 % erfolgt eine Erhöhung der Lärmbelastung um 0,2 dB, bei einer Verkehrssteigerung um 10 % erfolgt eine Erhöhung der Lärmbelastung um 0,4 dB (d.h. im ungünstigsten Fall ist eine Erhöhung der Lärmbelastung um 0,4 dB zu erwarten)
  • -Strichaufzählung
    aus technischer Sicht ist eine Erhöhung um 0,4 dB weder objektiv noch subjektiv eindeutig feststellbar; die Messgenauigkeit von geeichten Präzisionsgeräten beträgt +/- 0,7 dB.

Die Zusammenfassung des schalltechnischen Amtssachverständigen ergibt, dass durch eine Erweiterung um 181 + 243 Stellplätze keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.

Hinsichtlich der Immission von Luftschadstoffen ergibt die fachliche Stellungnahme von Dr. Helmut Dowertil, Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik, UAbt. Umwelttechnik, vom 6.3.2006 zusammengefasst folgendes:

Die Stellungnahme basiert auf einem ausführlichen Gutachten desselben Amtssachverständigen Dr. Helmut Dowertil, Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik, UAbt. Umwelttechnik, vom 19.10.2004. Dieses Gutachten wiederum gründet unter anderem auf zwei Gutachten der ZAMG vom 16.9.und vom 15.12.2003, auf einem verkehrstechnischen Gutachten der Schimetta Consult Ziviltechniker GmbH vom April 2004 und auf einem lufttechnischen Projekt der Fa. Schreiner vom 29.11.2002, die allesamt von den in den jeweiligen Gewerbeverfahren angeführten Stellplatzzahlen von 720 (Bestand 477 und Erweiterung um 243) für Maximarkt I und 659 (Bestand 412 und Erweiterung 247) für SCW als kumulierendes Vorhaben mit der zu beurteilenden Maximarkt I - Erweiterung ausgehen.Die Stellungnahme basiert auf einem ausführlichen Gutachten desselben Amtssachverständigen Dr. Helmut Dowertil, Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik, UAbt. Umwelttechnik, vom 19.10.2004. Dieses Gutachten wiederum gründet unter anderem auf zwei Gutachten der ZAMG vom 16.9.und vom 15.12.2003, auf einem verkehrstechnischen Gutachten der Schimetta Consult Ziviltechniker GmbH vom April 2004 und auf einem lufttechnischen Projekt der Fa. Schreiner vom 29.11.2002, die allesamt von den in den jeweiligen Gewerbeverfahren angeführten Stellplatzzahlen von 720 (Bestand 477 und Erweiterung um 243) für Maximarkt römisch eins und 659 (Bestand 412 und Erweiterung 247) für SCW als kumulierendes Vorhaben mit der zu beurteilenden Maximarkt römisch eins - Erweiterung ausgehen.

Im zitierten Gutachten vom 19.10.2004 wird angeführt, dass die ZAMG in ihren Gutachten von einer Erweiterung um 720 und 659, d.h. in Summe um 1.379 Stellplätze ausgeht; die OÖ Umweltrechtsabteilung geht von einer Ausgangssituation von 477 Stellplätzen und zusätzlichen 513 Stellplätzen bei Maximarkt I und 412 Stellplätzen bei Neu-Errichtung des SCW, d.h. in Summe von 925 Stellplätzen aus (Beweisfrage 1); Beweisfrage 2 nennt 1.503 zu beurteilende Stellplätze. Es wird jedoch festgestellt, dass diese Differenz in den Erweiterungszahlen hinsichtlich der Beweisfrage 2 (Prüfung der Kumulation) zu keinen nennenswerten Unterschieden führt.Im zitierten Gutachten vom 19.10.2004 wird angeführt, dass die ZAMG in ihren Gutachten von einer Erweiterung um 720 und 659, d.h. in Summe um 1.379 Stellplätze ausgeht; die OÖ Umweltrechtsabteilung geht von einer Ausgangssituation von 477 Stellplätzen und zusätzlichen 513 Stellplätzen bei Maximarkt römisch eins und 412 Stellplätzen bei Neu-Errichtung des SCW, d.h. in Summe von 925 Stellplätzen aus (Beweisfrage 1); Beweisfrage 2 nennt 1.503 zu beurteilende Stellplätze. Es wird jedoch festgestellt, dass diese Differenz in den Erweiterungszahlen hinsichtlich der Beweisfrage 2 (Prüfung der Kumulation) zu keinen nennenswerten Unterschieden führt.

Zur Vorbelastung wird auf den Bestand 2001 und 2002 zurückgegriffen und im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Die Immissionsgrenzwerte des IG-L werden bei TMW für PM10 überschritten, sonst eingehalten. Bei PM10 waren an der Landesmessstelle Wels 2003 39 Überschreitungen des TMW festzustellen, der JMW wird eingehalten); es handelt sich um ein stark verkehrlich vorbelastetes Gebiet.

Es liegen ZAMG-Daten als Durchschnitt von Nov. 1995 - März 2003 für alle drei Grenzwerte (HMW; TMW; JMW) vor:

Im gegenständlichen Gebiet relevantester Schadstoff ist PM10, dessen Tagesmittelwert 2002 38 mal überschritten wurde, der JMW 2002 betrug 28 µg/m3.

Der TMW wurde 2003 33mal überschritten, der JMW betrug 2003 34 µg/m3; der TMW wurde 2004 19mal überschritten. Die Schwankungsbreite der Vorbelastung liegt im zweistelligen Prozentbereich, allerdings kam es aufgrund der Reduktion der Anzahl der zulässigen Überschreitungen im Jahr 2005 auf 30 pro Jahr zu weiteren Überschreitungen. Das Gutachten führt aus, dass ohne Verwirklichung der Projekte Maximarkt I und ohne SCW hinsichtlich der Gesamtbelastung für 2006 vernachlässigbare Immissionsänderungen zu erwarten sind.Der TMW wurde 2003 33mal überschritten, der JMW betrug 2003 34 µg/m3; der TMW wurde 2004 19mal überschritten. Die Schwankungsbreite der Vorbelastung liegt im zweistelligen Prozentbereich, allerdings kam es aufgrund der Reduktion der Anzahl der zulässigen Überschreitungen im Jahr 2005 auf 30 pro Jahr zu weiteren Überschreitungen. Das Gutachten führt aus, dass ohne Verwirklichung der Projekte Maximarkt römisch eins und ohne SCW hinsichtlich der Gesamtbelastung für 2006 vernachlässigbare Immissionsänderungen zu erwarten sind.

Als Zusatzbelastung durch die als zu beurteilendes Vorhaben herangezogene Erweiterung um 513 Stellplätze bei Maximarkt I und Errichtung des SCW mit 412 Stellplätzen unter Betrachtung des EKZ Megamarkt Westspange mit 990 Stellplätzen wurde folgendes Szenario als zu erwarten beschrieben:Als Zusatzbelastung durch die als zu beurteilendes Vorhaben herangezogene Erweiterung um 513 Stellplätze bei Maximarkt römisch eins und Errichtung des SCW mit 412 Stellplätzen unter Betrachtung des EKZ Megamarkt Westspange mit 990 Stellplätzen wurde folgendes Szenario als zu erwarten beschrieben:

Bei NO2 HMW wird eine Steigerung um max. 9 % des Grenzwertes - großteils durch EKZ Megamarkt Westspange – verursacht, die Steigerung bei Anrainern durch Maximarkt I beträgt max. 2 % des Grenzwertes. Der HMW NO2 - Grenzwert wird bei Inbetriebnahme „beider EKZ“ (gemeint: Maximarkt und SCW) eingehalten werden.Bei NO2 HMW wird eine Steigerung um max. 9 % des Grenzwertes - großteils durch EKZ Megamarkt Westspange – verursacht, die Steigerung bei Anrainern durch Maximarkt römisch eins beträgt max. 2 % des Grenzwertes. Der HMW NO2 - Grenzwert wird bei Inbetriebnahme „beider EKZ“ (gemeint: Maximarkt und SCW) eingehalten werden.

Beim NO2 JMW wird 2006 der geltende Grenzwert eingehalten werden, es ist u.U. durch Vorbelastung eine Überschreitung denkbar, der Anteil des Maximarkt I beträgt max. 0,3 µg/m3, das entspricht 1 % des Grenzwertes 2012.Beim NO2 JMW wird 2006 der geltende Grenzwert eingehalten werden, es ist u.U. durch Vorbelastung eine Überschreitung denkbar, der Anteil des Maximarkt römisch eins beträgt max. 0,3 µg/m3, das entspricht 1 % des Grenzwertes 2012.

Bei PM10 TMW erfolgt eine Erhöhung um 0,4 µg/m3, das entspricht 0,8 % des Grenzwertes (und ist damit sehr gering), der TMW - Grenzwert ist bei allen Anrainern bereits durch Vorbelastung ohne Projekt deutlich überschritten.

Bei PM10 JMW wird der Grenzwert eingehalten, Veränderung durch das Projekt sind nicht zu erwarten, bei Maximarkt und SCW – Verwirklichung erfolgt eine max. Erhöhung um 1 % des Grenzwertes und damit eine sehr geringe Steigerung.

Zusätzliche Belastungen aus Hofer & angeschlossenen Geschäften sind der Vorbelastung zuzuordnen, eine diesbezügliche Erhebung würde keine Änderungen ergeben.

Als Ergebnis des GA vom 19.10.2004 wird angeführt, dass durch die Erweiterung von Maximarkt I und Verwirklichung von SCW geringfügige Veränderungen der Immissionssituation zu erwarten sind.Als Ergebnis des GA vom 19.10.2004 wird angeführt, dass durch die Erweiterung von Maximarkt römisch eins und Verwirklichung von SCW geringfügige Veränderungen der Immissionssituation zu erwarten sind.

Die Vorbelastung durch NO2 (JMW) ist mit relativ großer Unsicherheit behaftet, es besteht die Vermutung, dass eher eine Überschätzung der JMW für NO2 gegeben ist, es ist aber nicht auszuschließen, dass auch höhere JMW für NO2 erreicht werden.

Auch die Prognose ist durch Unsicherheit der Feststellung der Vorbelastung behaftet, aber die Angabe der Zunahme der Jahresgesamtbelastung um 0,1 – 0,4 µg/m3 ist exakt.

Zusammenfassung: Mit Maximarkt I (in Summe 720 Stellplätze):Zusammenfassung: Mit Maximarkt römisch eins (in Summe 720 Stellplätze):

  • -Strichaufzählung
    Geringe Erhöhung der NO2-Gesamtbelastung (1-4 µg/m3 bei HMW, 0,1 – 0,4 µg/m3 bei JMW), aber Grenzwerte eingehalten (HMW, JMW)
  • -Strichaufzählung
    JMW bei Anrainern 2006 max. um 1 % des Grenzwertes gem. IG-L
  • -Strichaufzählung
    Geringfügige Erhöhung von PM10 (0,1 – 0,3 µg/m3 bei TMW, bei JMW unter 0,1, Grenzwertüberschreitungen der TMW, aber nahezu ausschließlich aus Vorbelastung, Zunahme der PM10-Konzentration bei Anrainern um 0,6 % des Grenzwertes)
Mit Maximarkt I und SCW (in Summe 659 Stellplätze):Mit Maximarkt römisch eins und SCW (in Summe 659 Stellplätze):
  • -Strichaufzählung
    NO2- HMW-Erhöhung um bis zu 18 µg/m3, bei Anrainern NO2- HMW Grenzwerte eingehalten, JMW 2006 wahrscheinlich eingehalten bzw. allenfalls nur durch Vorbelastung überschritten
  • -Strichaufzählung
    PM10: Änderungen gering, TMW aufgrund Vorbelastung deutlich überschritten, Zunahme der Konzentration bei den Anrainern um max. 0,4 µg/m3, d.h. um weniger als 1 % des Grenzwertes, JMW PM10 eingehalten.

Auf dem Gutachten vom 19.10.2004 baut die Stellungnahme vom 6.3.2006 auf wie folgt:

Bei der Vorbelastung werden die NO2 – Grenzwerte eingehalten, die Tagesmittelwerte für PM10 werden oftmals überschritten (die – damals noch - zulässige Anzahl von 35 Überschreitungen wurde 2002 und 2003 überschritten).

Bei Berechnung der erwarteten Gesamtbelastung wurden Werte für den Ist-Zustand (2003), für das Jahr 2006 ohne Projekte, für 2006 mit Errichtung des Maximarktes (Erweiterung von 477 auf 720 Stellplätze) und für 2006 mit Errichtung des Maximarktes und des Shopping Center Wels (mit 659 Stellplätzen) betrachtet.

Der problematische Schadstoff in dem betroffenen Gebiet ist eindeutig der Tagesmittelwert (TMW) für PM10 Die berechneten maximalen TMW PM10 überschreiten an allen Aufpunkten (deutlich) den

IG-L-Grenzwert.

Es wird angegeben, dass als Vorbelastung mit Jänner 2006 der TMW PM10 von 50 µg/m3 bereits 14 x überschritten wurde, wobei pro Kalenderjahr bis 2009 noch 30 Überschreitungen und ab 2010 nur noch 25 Überschreitungen zulässig sind.

Der Jahresmittelwert (JMW) für NO2 erreicht bei einem Anrainer 2006

ohne Projekte genau den ab 2012 gültigen Grenzwert (30µg/m3) und überschreitet den ab 2012 gültigen Grenzwert (30µg/m3) mit 30,2 µg/m3 bei Errichtung des Maximarktes geringfügig.

Im Zuge des Parteiengehörs wurden folgende weitere Stellungnahmen abgegeben:

Die Antragstellerin führt in ihrer Stellungnahme vom 11.05.2006 an, dass die dem GA des ASV DI Dowertil vom 19.10.2004 zugrunde gelegten Vorhaben in den angenommenen Dimensionierungen nie realisiert worden seien. Die Zusatzbelastungen seien unerheblich, weil unter 1 % der IG-L Grenzwerte. Vorbelastungen seien unrichtigerweise dem Vorhaben zugerechnet worden - es dürften nur die durch die Kapazitätserweiterung verursachten Umweltauswirkungen zugrunde gelegt werden, nicht die Vorbelastung, die auch in eine kumulierende Betrachtung nicht mit einbezogen werden dürfe.

Die vorgelegte Stellungnahme der ZAMG vom 10.5.2006, die sich auf ein Gutachten des DI Dowertil vom „28. Oktober 2004“ bezieht, bringt keine neuen Informationen und geht i. w. von der Unerheblichkeit der Zusatzbelastungen aus.

Es wurde weiters vorgebracht, dass das Änderungsprojekt im Antrag klar umschrieben worden sei („grundstücksgenau“), weshalb die Behörde auch nur darüber zu entscheiden habe und das es an zu kumulierenden Vorhaben fehle, da das EKZ Maximarkt strassenmäßig von anderen Vorhaben vollständig abgetrennt sei, weshalb die Abweisung des Antrages des Umweltanwaltes beantragt wurde.

Es wurde die Historie der Erweiterungen Maximarkt I und II samt Inhalt der bereits erwähnten eidesstattlichen Erklärung wiederholt und die Beischaffung des Wasserrechtsaktes des Magistrates der Stadt Wels beantragt.Es wurde die Historie der Erweiterungen Maximarkt römisch eins und römisch zwei samt Inhalt der bereits erwähnten eidesstattlichen Erklärung wiederholt und die Beischaffung des Wasserrechtsaktes des Magistrates der Stadt Wels beantragt.

Seitens des OÖ Umweltanwaltes wurde im Zuge des Parteiengehörs eine Stellungnahme abgegeben, wobei hier nur die bisher noch nicht angeführten Vorbringen wiedergegeben werden:

Das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft sei die Erweiterung um 424 Stellplätze.

Es seien in Summe 2.215 Stellplätze in der unmittelbaren Umgebung situiert, die mit dem gegenständlichen Antrag zu kumulieren seien. Es seien daher die Kriterien für eine Einzelfallprüfung erfüllt.

Und weiter:

„In der Zusammenfassung des luftreinhaltetechnischen Gutachtens vom 28.10.2004, U-UT-803092/2-2004-Dow/Md, wird ausgeführt: "Die Erweiterung des Maximarktes Wels um 513 Stellplätze zusammen mit der Errichtung eines Shopping Center Wels (412 Stellplätze) oder eines Einkaufszentrums Megamarkt-Westspange (990 Stellplätze) wird bewirken, dass bei den Halbstundenmittelwerten bei NO2 die Belastung um maximal rund 9 % des Grenzwertes steigen wird (Aufpunkt C), verglichen mit der Situation 2006 ohne Errichtung der jeweiligen Einkaufszentren."

Angemerkt wird zu dieser Aussage, dass das vom luftreinhaltetechnischen Gutachter als Grundlage seiner Aussage herangezogene meteorologische Gutachten der ZAMG Wien vom 15.12.2003 von insgesamt 720 Stellplätzen im Bereich Maximarkt ausgeht und im Szenario "2006 mit Maximarkt und SC Wels" bei der Shopping City Wels von 410 Stellplätzen des Bauteils I und 249 Stellplätzen des Bauteils II ausgegangen wird (siehe auch Darlegungen im Befund auf S. 2 des luftreinhaltetechnischen Gutachtens). Da dem luftreinhaltetechnischen Gutachten vom 28.10.2004 keine andere Datenbasis hinsichtlich der Immissionszusatzbelastungen zu entnehmen ist, müsste aus Sicht der OÖ Umweltanwaltschaft die zusammenfassende Schlussfolgerung richtigerweise lauten: "Der Betrieb des Maximarktes mit 720 Stellplätzen und des shoppingcenter Wels mit 659 Stellplätzen wird bewirken, dass bei den Halbstundenmittelwerten bei NO2 die Belastung um maximal rund 9 % des Grenzwertes steigen wird (Aufpunkt C), verglichen mit der Situation 2006 ohne Errichtung der jeweiligen Einkaufszentren".Angemerkt wird zu dieser Aussage, dass das vom luftreinhaltetechnischen Gutachter als Grundlage seiner Aussage herangezogene meteorologische Gutachten der ZAMG Wien vom 15.12.2003 von insgesamt 720 Stellplätzen im Bereich Maximarkt ausgeht und im Szenario "2006 mit Maximarkt und SC Wels" bei der Shopping City Wels von 410 Stellplätzen des Bauteils römisch eins und 249 Stellplätzen des Bauteils römisch zwei ausgegangen wird (siehe auch Darlegungen im Befund auf S. 2 des luftreinhaltetechnischen Gutachtens). Da dem luftreinhaltetechnischen Gutachten vom 28.10.2004 keine andere Datenbasis hinsichtlich der Immissionszusatzbelastungen zu entnehmen ist, müsste aus Sicht der OÖ Umweltanwaltschaft die zusammenfassende Schlussfolgerung richtigerweise lauten: "Der Betrieb des Maximarktes mit 720 Stellplätzen und des shoppingcenter Wels mit 659 Stellplätzen wird bewirken, dass bei den Halbstundenmittelwerten bei NO2 die Belastung um maximal rund 9 % des Grenzwertes steigen wird (Aufpunkt C), verglichen mit der Situation 2006 ohne Errichtung der jeweiligen Einkaufszentren".

Soweit nachvollziehbar sind somit ein Teil der verfahrensgegenständlichen Erweiterung der Stellplatzkapazität beim Maximarkt (+ 181 Stellplätze) sowie die letzte augenscheinlich bereits realisierte Erweiterung der Stellplatzkapazität bei der Shopping City Wels (+ 229 Stellplätze) im Gutachten des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen vom 28.10.2004 noch nicht berücksichtigt. Damit muss zwangsläufig das Ausmaß der Immissionszusatzbelastung noch höher liegen, als im Gutachten des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen ausgewiesen wurde.

Nach der Fachliteratur (z.B. Furherr/Schwarzer/Puxbaum/Ellinger/Wimmer: Die IG-L Novelle 2005 und das "Schwellenwertkonzept", RdU-U&T 2006/1, S.1; Wimmer/Bergthaler: Abklärung des Untersuchungsrahmens. In: Die Umweltverträglichkeitsprüfung, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 1998, V Rz 29f.; UVE-Leitfaden, Umweltbundesamt 2002; Leitfaden UVP-G und IG-L, Umweltbundesamt BE-274, Wien 2005, S. 20) werden Erheblichkeitsschwellen bzw. "Bagatellgrenzen" im Bereich von 1 – 3 % entsprechender Immissionsgrenzwerte argumentiert.Nach der Fachliteratur (z.B. Furherr/Schwarzer/Puxbaum/Ellinger/Wimmer: Die IG-L Novelle 2005 und das "Schwellenwertkonzept", RdU-U&T 2006/1, S.1; Wimmer/Bergthaler: Abklärung des Untersuchungsrahmens. In: Die Umweltverträglichkeitsprüfung, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 1998, römisch fünf Rz 29f.; UVE-Leitfaden, Umweltbundesamt 2002; Leitfaden UVP-G und IG-L, Umweltbundesamt BE-274, Wien 2005, S. 20) werden Erheblichkeitsschwellen bzw. "Bagatellgrenzen" im Bereich von 1 – 3 % entsprechender Immissionsgrenzwerte argumentiert.

Nach dem luftreinhaltetechnischen Gutachten wird im gegenständlichen Fall durch Kumulierung der Auswirkungen der kapazitätserweiternden Änderungen beim gegenständlichen Einkaufszentrum mit den Auswirkungen der im räumlichen Zusammenhang stehenden Einkaufszentren der Schwellenwert für eine Erheblichkeit der Auswirkungen eindeutig erreicht. Es ist daher aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit dem Vorliegen von erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen.

Um die Höhe der auf direktem (Emissionen auf dem Betriebsgelände selbst) und indirektem (Emissionen des "induzierten" Verkehrs) Weg bewirkten Luftschadstoffbelastungen und deren Auswirkungen in einem Gebiet ermitteln zu können, benötigt man folgende Informationen:

*              Kenntnis der bestehenden Immissionsbelastung;

*              Kenntnis der vorhabensbedingten Zusatzbelastung;

*              Gesamtbelastung ("Summe" aus bestehender Immissionsbelastung und vorhabensbedingter Zusatzbelastung).

Im gegenständlichen Fall ist die Luftschadstoff-Vorbelastung eigentlich eine Unbekannte: Als Vorbelastungswerte für das Projektsgebiet werden die Werte der Luftmessstation Wels herangezogen, weil keine Messungen aus dem Projektsgebiet selbst vorliegen. Im luftreinhaltetechnischen Gutachten vom 28.10.2004 wird richtigerweise auf die Schwankungsbreiten der Vorbelastung und die zwangsläufigen Ungenauigkeiten bei der Übertragung von Messwerten aus weiter entfernt liegenden Messstationen hingewiesen. Die Frage, ob die Vorbelastung mit Luftschadstoffen im Projektgebiet allerdings höher sein könnte als bei der Luftmessstation Wels, wird nicht diskutiert. Dafür gibt es aber sehr wohl Argumente: Die Luftmessstation Wels ist 50 m von der nächstgelegenen hochrangigen Straße entfernt. Im Projektgebiet selbst liegen aber die voraussichtlich höchstbelasteten Wohnobjekte praktisch direkt an der Bundesstraße 1. Nimmt man die (durchaus auch heute noch gültige) Immissions-Abstandscharakteristik des Merkblattes über Luftverunreinigungen an Straßen (MLuS-92) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen 1992/1996 als Basis für eine grobe Abschätzung, so führt die Annäherung von 50 auf 10 m an den Rand einer Straße mit einer Verkehrsbelastung von DTV = 20.000 KFz/d zu einer Erhöhung des NO2-Jahresmittelwertes um ca. 5 Mikrogramm/m3, beim 98- Perzentilwert der NO2-Konzentration um ca. 25 Mikrogramm/m3. Damit könnte die - straßennahe - Vorbelastung im Projektgebiet durchaus erheblich höher liegen als an der vergleichsweise straßenfern situierten Luftmessstation Wels.Im gegenständlichen Fall ist die Luftschadstoff-Vorbelastung eigentlich eine Unbekannte: Als Vorbelastungswerte für das Projektsgebiet werden die Werte der Luftmessstation Wels herangezogen, weil keine Messungen aus dem Projektsgebiet selbst vorliegen. Im luftreinhaltetechnischen Gutachten vom 28.10.2004 wird richtigerweise auf die Schwankungsbreiten der Vorbelastung und die zwangsläufigen Ungenauigkeiten bei der Übertragung von Messwerten aus weiter entfernt liegenden Messstationen hingewiesen. Die Frage, ob die Vorbelastung mit Luftschadstoffen im Projektgebiet allerdings höher sein könnte als bei der Luftmessstation Wels, wird nicht diskutiert. Dafür gibt es aber sehr wohl Argumente: Die Luftmessstation Wels ist 50 m von der nächstgelegenen hochrangigen Straße entfernt. Im Projektgebiet selbst liegen aber die voraussichtlich höchstbelasteten Wohnobjekte praktisch direkt an der Bundesstraße 1. Nimmt man die (durchaus auch heute noch gültige) Immissions-Abstandscharakteristik des Merkblattes über Luftverunreinigungen an Straßen (MLuS-92) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen 1992 aus 1996, als Basis für eine grobe Abschätzung, so führt die Annäherung von 50 auf 10 m an den Rand einer Straße mit einer Verkehrsbelastung von DTV = 20.000 KFz/d zu einer Erhöhung des NO2-Jahresmittelwertes um ca. 5 Mikrogramm/m3, beim 98- Perzentilwert der NO2-Konzentration um ca. 25 Mikrogramm/m3. Damit könnte die - straßennahe - Vorbelastung im Projektgebiet durchaus erheblich höher liegen als an der vergleichsweise straßenfern situierten Luftmessstation Wels.

Hinsichtlich der Schwankungsbreiten der Luftschadstoffbelastungen wird ergänzend zu den Aussagen im luftreinhaltetechnischen Gutachten vom 28.10.2004 noch darauf hingewiesen, dass im Jahr 2005 an der Luftmessstation Wels 47 Überschreitungen des TMW-Grenzwertes für PM10 beobachtet wurden, der positive Feinstaubtrend der Jahre 2002 - 2004 sich also im Jahr 2005 nicht bestätigt hat, sondern die bisher höchste Zahl an Grenzwertüberschreitungen aufgetreten ist.

Zur Luftschadstoff-Zusatzbelastung ist festzuhalten, dass diese nicht gemessen werden kann, sondern ein Berechnungsergebnis mathematischer Simulationsberechnungen der "Ausbreitung" der zusätzlich emittierten Luftschadstoffe darstellt. Solche Ausbreitungsrechnungen haben auch unter günstigsten Randbedingungen erhebliche Unsicherheiten. Prognosen von Immissionsbelastungen als Folge der Emissionen des Kfz-Verkehrs sind immer fehlerbehaftet. Die Güte von Ausbreitungsmodellierungen war Gegenstand umfangreicher Projekte:

In einem ausführlichen Vergleich zwischen gemessenen Konzentrationskenngrößen in Hannover und Rechenergebnissen wurde z. B. das MISKAM-Modell überprüft und dabei Abweichungen zwischen Mess- und Rechenergebnissen im Bereich von 10 % gefunden, wobei die Eingangsdaten in diesem Fall allerdings sehr genau bekannt waren. Bei der praktischen Anwendung von Ausbreitungsmodellen ist deshalb davon auszugehen, dass auch an realen Daten eines bestimmten Messortes validierte Modelle durchaus im Einzelfall bei der Prognose allein bereits des Jahresmittelwertes für einen anderen Ort Fehler im Bereich von 30 % der Konzentration eines bestimmten Luftschadstoffes liefern können. Was Ausbreitungsmodelle letztlich zu leisten vermögen und was nicht, wird wohl am ehesten deutlich, wenn man sich die entsprechenden Bestimmungen der 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (22. BImSchV), BGBl I 2002, S. 3626, vor Augen hält. Dort wird in Anlage 4 für die Modellberechnung der Jahresmittelwerte von NO, NO2 und SO2 eine Genauigkeit von 30 %, für Tagesmittelwerte von 50 % gefordert. Damit könnten die ausgewiesenen Luftschadstoff-Zusatzbelastungen im Projektgebiet durchaus erheblich höher sein, als in den vorliegenden Untersuchungen zum Ausdruck kommt.In einem ausführlichen Vergleich zwischen gemessenen Konzentrationskenngrößen in Hannover und Rechenergebnissen wurde z. B. das MISKAM-Modell überprüft und dabei Abweichungen zwischen Mess- und Rechenergebnissen im Bereich von 10 % gefunden, wobei die Eingangsdaten in diesem Fall allerdings sehr genau bekannt waren. Bei der praktischen Anwendung von Ausbreitungsmodellen ist deshalb davon auszugehen, dass auch an realen Daten eines bestimmten Messortes validierte Modelle durchaus im Einzelfall bei der Prognose allein bereits des Jahresmittelwertes für einen anderen Ort Fehler im Bereich von 30 % der Konzentration eines bestimmten Luftschadstoffes liefern können. Was Ausbreitungsmodelle letztlich zu leisten vermögen und was nicht, wird wohl am ehesten deutlich, wenn man sich die entsprechenden Bestimmungen der 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (22. BImSchV), Bundesgesetzblatt römisch eins 2002, S. 3626, vor Augen hält. Dort wird in Anlage 4 für die Modellberechnung der Jahresmittelwerte von NO, NO2 und SO2 eine Genauigkeit von 30 %, für Tagesmittelwerte von 50 % gefordert. Damit könnten die ausgewiesenen Luftschadstoff-Zusatzbelastungen im Projektgebiet durchaus erheblich höher sein, als in den vorliegenden Untersuchungen zum Ausdruck kommt.

Unabhängig von der Frage von Berechnungsunsicherheiten ist natürlich für die Höhe der Luftschadstoffzusatzbelastung relevant, ob die Lage der "Rechenpunkte" richtig gewählt worden ist. Wenn bei verkehrsbedingten Luftschadstoffbelastungen die Zusatzbelastungen für einen Rechenpunkt ermittelt werden, der weiter weg von der Straße liegt als z.B. ein betroffenes Wohnobjekt, so ist die rechnerisch ermittelte Zusatzbelastung zwangsläufig niedriger, als die am relevanten Ort (Wohnobjekt) tatsächlich zu erwartende Zusatzbelastung. Ob die im luftreinhaltetechnischem Gutachten angeführten Rechenpunkte A - H richtig situtiert wurden, wurde vom luftreinhaltetechnischen Gutachter nicht erörtert. Aus der im meteorologischen Gutachten der ZAMG Wien vom 15.12.2003 enthaltenen Lageplanskizze lässt sich aber entnehmen, dass der für die Immissionsbelastungen im Nahebereich der Bundesstraße 1 relevante Rechenpunkt B erheblich vom Rand der Bundesstraße abgerückt liegen dürfte. Damit wären die dort ausgewiesenen Luftschadstoff-Zusatzbelastungen geringer, als sie tatsächlich angesetzt werden müssten (vgl. dazu die Festlegungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 263/2004 unter Anlage 2 hinsichtlich der Kriterien für ortsfeste Messungen:Unabhängig von der Frage von Berechnungsunsicherheiten ist natürlich für die Höhe der Luftschadstoffzusatzbelastung relevant, ob die Lage der "Rechenpunkte" richtig gewählt worden ist. Wenn bei verkehrsbedingten Luftschadstoffbelastungen die Zusatzbelastungen für einen Rechenpunkt ermittelt werden, der weiter weg von der Straße liegt als z.B. ein betroffenes Wohnobjekt, so ist die rechnerisch ermittelte Zusatzbelastung zwangsläufig niedriger, als die am relevanten Ort (Wohnobjekt) tatsächlich zu erwartende Zusatzbelastung. Ob die im luftreinhaltetechnischem Gutachten angeführten Rechenpunkte A - H richtig situtiert wurden, wurde vom luftreinhaltetechnischen Gutachter nicht erörtert. Aus der im meteorologischen Gutachten der ZAMG Wien vom 15.12.2003 enthaltenen Lageplanskizze lässt sich aber entnehmen, dass der für die Immissionsbelastungen im Nahebereich der Bundesstraße 1 relevante Rechenpunkt B erheblich vom Rand der Bundesstraße abgerückt liegen dürfte. Damit wären die dort ausgewiesenen Luftschadstoff-Zusatzbelastungen geringer, als sie tatsächlich angesetzt werden müssten vergleiche dazu die Festlegungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004, unter Anlage 2 hinsichtlich der Kriterien für ortsfeste Messungen:

"Messstationen für den Verkehr sollten in Bezug auf alle Schadstoffe mindestens 25 m von großen Kreuzungen und mindestens 4 m von der Mitte der nächstgelegenen Fahrspur entfernt sein; für Stickstoffdioxid-Messungen höchstens 5 m vom Fahrbahnrand entfernt sein ...". Bereits durch die Wahl der Lage der Rechenpunkte bei den durchgeführten Ausbreitungsberechnungen könnte damit im vorliegenden Fall die tatsächlich zu erwartende Immissionszusatzbelastung erheblich unterschätzt worden sein.

Hinsichtlich der Immissions-Gesamtbelastung ist schließlich noch darauf zu verweisen, dass die Addition von 95-Perzentilwerten (vgl. luftreinhaltetechnisches Gutachten, S. 3 oben) bei verkehrsbedingten Luftschadstoffen die tatsächlich zu erwartende Höhe der Gesamtbelastung erheblich unterschätzen kann. Dieses Aggregationsverfahren entspricht im übrigen auch nicht mehr den aktuellen Regelwerken (ÖNORM M 9445, RVS 9.263). Heute geht man bei verkehrsbedingten Luftschadstoffbelastungen davon aus, dass die "normale" Addition von Vor- und Zusatzbelastung auch bei den Kurzzeitwerten die realitätsnähere Vorgangsweise ist (diese liefert erheblich höhere Werte für die Gesamtbelastung, als die Addition von Perzentilwerten).Hinsichtlich der Immissions-Gesamtbelastung ist schließlich noch darauf zu verweisen, dass die Addition von 95-Perzentilwerten vergleiche luftreinhaltetechnisches Gutachten, S. 3 oben) bei verkehrsbedingten Luftschadstoffen die tatsächlich zu erwartende Höhe der Gesamtbelastung erheblich unterschätzen kann. Dieses Aggregationsverfahren entspricht im übrigen auch nicht mehr den aktuellen Regelwerken (ÖNORM M 9445, RVS 9.263). Heute geht man bei verkehrsbedingten Luftschadstoffbelastungen davon aus, dass die "normale" Addition von Vor- und Zusatzbelastung auch bei den Kurzzeitwerten die realitätsnähere Vorgangsweise ist (diese liefert erheblich höhere Werte für die Gesamtbelastung, als die Addition von Perzentilwerten).

In Summe gibt es damit eine Vielzahl von Argumenten dafür, dass die tatsächlich zu erwartenden Luftschadstoffbelastungen in Folge der Realisierung des gegenständlichen Einkaufszentrums bzw. seiner Kapazitätsausweitung in Kumulierung mit den im räumlichen Zusammenhang stehenden gleichartigen Projekten noch erheblich höher sein können, als dies im vorliegenden luftreinhaltetechnischen Gutachten zum Ausdruck kommt.

Um die tatsächliche Luftschadstoffbelastung nach Realisierung des gegenständlichen Vorhabens unter Berücksichtigung der Kumulierung mit den Auswirkungen gleichartiger Vorhaben im räumlichen Zusammenhang hinreichend genau ermitteln und beurteilen zu können, wäre folgende Vorgangsweise erforderlich:

*              Immissionsmessung über einen repräsentativen Zeitraum vor

Ort;

*              parallele Verkehrszählungen;

*              Anwendung eines Ausbreitungsmodelles, dass mit den vor Ort

gewonnenen Messdaten überprüft (validiert) wurde.

Erst mit einer solchen Vorgangsweise - wie sie für eine Umweltverträglichkeitsprüfung typisch ist - könnte mit hinreichender Genauigkeit überprüft werden, ob im gegenständlichen Fall auch bei der verfahrensgegenständlichen Erweiterung unter Berücksichtigung der Kumulierung letztendlich die Immissionsgrenzwerte des IG-L nachhaltig eingehalten werden können oder nicht. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch für - isoliert betrachtet - relativ kleine kapazitätserweiternde Änderungen von Einkaufszentren würde also im gegenständlichen Fall aus inhaltlicher Sicht durchaus Sinn machen.

Die OÖ Umweltanwaltschaft hält damit die Anträge in der Berufungsschrift unverändert aufrecht.“ (Zitat Ende)

In einer ergänzenden Stellungnahme wird angefügt:

„Das Gutachten vom 6.3.2006 kommt auf Basis des Leitfaden Einzelfallprüfung gemäß UVP-G 2000 zum Ergebnis, dass für das gegenständliche Vorhaben (wegen der Erheblichkeit der Auswirkungen) eine UVP-Pflicht festzustellen ist.

Dieses Ergebnis deckt sich mit unserer soeben übermittelten Stellungnahme, die nicht auf einer Beurteilung nach dem Leitfaden Einzelfallprüfung beruht, sondern einerseits auf rechtlichen Überlegungen (Größe der kumulierenden Änderungen), andererseits auf der Anwendung von Erheblichkeitsschwellen (1 % bzw. 3 %-Kriterium), und sich zum weiteren ausführlich auch mit den Unsicherheiten von Vorbelastungsmessungen und Immissionsprognosen befasst, woraus sich ebenfalls im gegenständlichen Fall die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ableiten lässt.

Das Auftreten erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt wird somit im vorliegenden Fall durch Anwendung unterschiedlichster fachmethodischer Ansätze und Überlegungen durchgehend bestätigt.

Vom Gutachter wird auf eine ihm bekannte Stickstoffdioxidmessung im Zeitraum 20.10.2005-19.1.2006 an der Zufahrt zum Shopping Center Wels verwiesen, die um 7,6 bzw. 8,5 % niedrigere Mittelwerte der NO2-Immissionsbelastung ergeben habe, als im gleichen Zeitraum bei der Luftmessstation Wels ermittelt wurden. Diese im ergänzenden Gutachten vom 6.3.2006 erwähnte, aber nicht detaillierter beschriebene Immissionsmessung erweckt den Eindruck, als wäre damit nachgewiesen, dass die Stickstoffdioxidbelastung an der amtlichen Luftmessstation Wels jedenfalls höher sei, als im Projektgebiet. Auf den beigefügten Windrichtungsvergleich sei hingewiesen.“

Im Zuge des Verfahrens wurde seitens des Umweltsenates erhoben, dass Grenzwertüberschreitungen an der IG-L-Messstelle Wels im Jahr 2003 (57 Überschreitungen TMW - 35 zulässig) und 2005 (32 Überschreitungen - 30 zulässig) auftraten, 2006 waren bereits im Jänner und Februar 25 Überschreitungen bei 30 erlaubten im ganzen Jahr.

Das belastete Gebiet umfasst lt. Amt der OÖ Landesregierung in der offiziellen Stellungnahme im Begutachtungsverfahren zu einer Verordnung nach § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 das ganze Stadtgebiet von Wels.Das belastete Gebiet umfasst lt. Amt der OÖ Landesregierung in der offiziellen Stellungnahme im Begutachtungsverfahren zu einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000 das ganze Stadtgebiet von Wels.

Es gibt derzeit keinen Luftreinhalteplan für Wels. Es läuft derzeit ein Feststellungsverfahren für eine Erweiterung des SC Wels um 229 Stellplätze auf 888 Stellplätze, die bereits verwirklicht ist. Das Verfahren läuft seit 16.11.2004.

2. Rechtliche Grundlagen:

Anhang 1 des UVP-G 2000 regelt die gem. § 3 UVP-G 2000 UVPpflichtigen Vorhaben. Dabei unterliegen Vorhaben der Spalte 1 der UVP-Pflicht, Vorhaben der Spalte 2 unterliegen einem vereinfachten Verfahren. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.Anhang 1 des UVP-G 2000 regelt die gem. Paragraph 3, UVP-G 2000 UVPpflichtigen Vorhaben. Dabei unterliegen Vorhaben der Spalte 1 der UVP-Pflicht, Vorhaben der Spalte 2 unterliegen einem vereinfachten Verfahren. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen.

Gemäß Anhang 1 Ziffer 19 Spalte 2 unterliegen der UVP im vereinfachten Verfahren Einkaufszentren mit einer Flächeninanspruchnahme von 10 ha oder mindestens 1.000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.

§ 3a UVP-G 2000 regelt die UVP-Pflicht von Änderungen bestehender Vorhaben. Im einzelnen wird bestimmt:Paragraph 3 a, UVP-G 2000 regelt die UVP-Pflicht von Änderungen bestehender Vorhaben. Im einzelnen wird bestimmt:

„§ 3a.

(1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in Änderungstatbeständen gemäß Z 2;1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in Änderungstatbeständen gemäß Ziffer 2,;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden.(4) Bei der Feststellung im Einzelfall gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 hat die Behörde die in Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglich-keitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglich-keitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.

(8) Für Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens sind, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Für darüber hinausgehende Maßnahmen gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäß.“(8) Für Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens sind, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Für darüber hinausgehende Maßnahmen gelten die Absatz eins bis 6 sinngemäß.“

§ 3 Abs. 4 legt fest:Paragraph 3, Absatz 4, legt fest:

„(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:„(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Absatz 7, (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.“

Gem. § 3 Abs. 8 kann der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2, d.h. belastetes Gebiet – Luft ) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.Gem. Paragraph 3, Absatz 8, kann der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2, d.h. belastetes Gebiet – Luft ) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.

Das belastete Gebiet umfasst laut Amt der OÖ Landesregierung in der offiziellen Stellungnahme im Begutachtungsverfahren zu einer Verordnung nach § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 das ganze Stadtgebiet der Stadtgemeinde Wels.Das belastete Gebiet umfasst laut Amt der OÖ Landesregierung in der offiziellen Stellungnahme im Begutachtungsverfahren zu einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000 das ganze Stadtgebiet der Stadtgemeinde Wels.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Antragstellerin:

Es erfolgte eine Änderung der Firmenbezeichnung von Maximarkt Handelsgesellschaft mbH auf Maximarkt Immobilien GmbH; Recherchen im Firmenbuch haben folgenden Sachverhalt ergeben:

Am 16.12.2002 gab es einen Spaltungs- und Übernahmsvertrag, mit dem

a) die Maximarkt Handelsgesellschaft m.b.H. den Betrieb ihrer 6 Handelsgeschäfte an die Maximarkt Gesellschaft m.b.H. übertragen hat

b) der gesamte Immobilienbesitz einschließlich Superädifikat und Nutzungsrechten blieb bei der Maximarkt Handelsgesellschaft m. b.H., die aber nun gleichzeitig in Maximarkt Immobilien GmbH umbenannt wurde.

c) die Maximarkt Gesellschaft m.b.H. in Maximarkt Handelsgesellschaft m.b.H. umbenannt wurde.

Die nunmehr bestehende Maximarkt Immobilien G.m.b.H. ist daher Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin im erstgenannten Verfahren.

Geltende Immissionsgrenzwerte:

a) Stickstoffdioxid (NO2)

Die NO2 Grenzwerte und Toleranzmargen für den Jahresmittelwert (JMW) liegen 2006 gemäß IG-L bei 30 µg/m3 als Grenzwert bei einer Toleranzmarge von 10 µg/m3, d.h. in Summe bei 40 µg/m3.

b) Feinstaub (PM10)

Der Grenzwert für den Tagesmittelwert (TMW) gemäß IG-L beträgt 50 µg/m3, der nicht öfter als 35mal pro Jahr überschritten werden darf. Allerdings wurde im IG-L keine Toleranzmarge festgelegt, darüber hinaus verringert sich die Anzahl der zulässigen Überschreitungen im Jahr 2005 auf 30, im Jahr 2010 auf 25. Maßgeblich sind die Grenzwerte gemäß IG-L, daher gilt als Grenzwert für den TMW 50 µg/m3 bei max. 30 Überschreitungen pro Jahr.

Der im IG-L festgelegte Jahresgrenzwert für PM10 beträgt ebenfalls 40 µg/m3, Toleranzmarge wurde keine festgelegt.

Der als TMW formulierte Grenzwert von 50 µg/m3 ist trotz der erlaubten Anzahl von 30 Überschreitungen pro Jahr deutlich stringenter ist als der JMW von 40 µg/m3.

Projektdefinition:

Es handelt sich beim gegenständlichen Projekt um eine Erweiterung um 181 auf insgesamt 901 KFZ-Stellplätze und um eine Flächenerweiterung um 0,59 ha auf insgesamt 6,29 ha.

Der festgelegte Schwellenwert von 1.000 KFZ-Stellplätzen und 10 ha Flächeninanspruchnahme wird weder durch die bestehende Anlage noch durch die beantragte Änderung erreicht. Die Erweiterung hinsichtlich beider Schwellenwerte beträgt jeweils weniger als 25

%.

Damit könnte bei Anwendung der zitierten Bestimmungen zunächst einmal eine UVP-Pflicht der beantragten Änderung ausgeschlossen werden.

Im vorliegenden Fall liegen jedoch einige spezifische Sachverhaltselemente vor, die den Tatbestand einer Umgehung einer UVP-Pflicht als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen und die deshalb einer näheren Betrachtung bedürfen.

Maßgeblich für die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen ist zunächst der klare Wortlaut des Gesetzes; nur wenn dieser Zweifel am Inhalt aufkommen lässt, ist mit weitergehenden Interpretationsmaßnahmen vorzugehen, die sich an Sinn und beabsichtigtem Regelungszweck zu orientieren haben.

Der Wortlaut des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 ist eindeutig – eine Einzelfallprüfung für Erweiterungsvorhaben unter der Grenze von 25 % des Schwellenwertes ist nicht durchzuführen. Die Bestimmung lässt keine andere Interpretation zu - schon gar nicht bei Betrachtung im Lichte der Novelle 2004 zu Ziffer 19 des Anhanges 1 - als dass ausdrücklich nur bei der Frage der Zusammenrechnung der Erweiterungen der letzten 5 Jahre gemäß § 3a Abs. 5 die 25 % Grenze nicht gelten soll, sondern auch Erweiterungen unterhalb dieser Schwelle mit einzubeziehen sind. Der Gesetzgeber hat in dieser Novelle ausdrücklich nicht die 25 %-Grenze für die Prüfung der Kumulationswirkung aufgehoben. Es kann daher nicht unterstellt werden, der Gesetzgeber wolle jede kleine und kleinste Erweiterung von § 3a Abs. 6 erfasst wissen.Der Wortlaut des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 ist eindeutig – eine Einzelfallprüfung für Erweiterungsvorhaben unter der Grenze von 25 % des Schwellenwertes ist nicht durchzuführen. Die Bestimmung lässt keine andere Interpretation zu - schon gar nicht bei Betrachtung im Lichte der Novelle 2004 zu Ziffer 19 des Anhanges 1 - als dass ausdrücklich nur bei der Frage der Zusammenrechnung der Erweiterungen der letzten 5 Jahre gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, die 25 % Grenze nicht gelten soll, sondern auch Erweiterungen unterhalb dieser Schwelle mit einzubeziehen sind. Der Gesetzgeber hat in dieser Novelle ausdrücklich nicht die 25 %-Grenze für die Prüfung der Kumulationswirkung aufgehoben. Es kann daher nicht unterstellt werden, der Gesetzgeber wolle jede kleine und kleinste Erweiterung von Paragraph 3 a, Absatz 6, erfasst wissen.

Im vorliegenden Fall ist klar, dass die gegenständliche Erweiterung um 181 Stellplätze für sich alleine betrachtet aufgrund obiger Ausführungen zu den gesetzlichen Grundlagen keiner UVP-Pflicht unterliegt; es ist jedoch die Frage zustellen, ob eine isolierte Betrachtung aufgrund der Chronologie des Verfahrens überhaupt zulässig ist.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass noch während des laufenden Verfahrens über den Feststellungsantrag der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, der Maximarkt Handelsgesellschaft mbH, betreffend die Erweiterung um 513 KFZ-Stellplätze auf 990 und um 3,77 ha bereits mit 2.4.2003 ein weiterer Feststellungsantrag auf Erweiterung um lediglich 243 Stellplätze eingebracht wurde, wobei die Erweiterung der Gesamtgrundfläche dieselbe blieb wie im parallel dazu noch laufenden Verfahren betreffend 513 Stellplätze.

Für die Einbringung des zweiten Antrages (243 Stellplätze) noch während der Anhängigkeit des ersten Antrages (513 Stellplätze) gibt es keinen objektiven Grund außer jenem, dass aufgrund der für die Antragstellerin zu erwartenden längeren Verfahrensdauer des ersten Verfahrens durch Einzelfallprüfung und allenfalls sogar zusätzliche Auflagen im Falle einer Pflicht zur Durchführung einer UVP der erstgenannte Antrag aufgegeben wurde und durch einen weiteren lediglich in der kritischen Größe der Stellplätze reduzierten Antrag inhaltlich verunmöglicht wurde und damit der diesbezügliche erstinstanzliche Bescheid von der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben war. Durch Stückelung der Erweiterungen in 2 Tranchen zu jeweils knapp unter 25 % des Schwellenwertes erfolgt nunmehr sukzessive die Annäherung an die ursprünglich beabsichtigte Ausbaugröße, ohne dadurch eine UVP zu „riskieren“.

Inhaltlich stellen die Erweiterungen um 243 und 181, also in Summe um 424 Stellplätze, eine schrittweise Annäherung an die ursprünglich beabsichtigte Erweiterung um 513 Stellplätze dar; aufgrund der bisher von der Antragstellerin zw. ihrer Rechtsvorgängerin gezeigten Vorgangsweise liegt die Vermutung nahe, dass eine einheitliche Erweiterung vorliegt und daher die Summe beider Erweiterungen, d.h. eine Erweiterung um 424 Stellplätze den Beurteilungsgegenstand dieses Verfahrens zu bilden hat.

Um daher die Auswirkungen des in Wahrheit beabsichtigten Vorhabens, nämlich der Erweiterung um 424 Stellplätze beurteilen und die Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 angeführten Interessen prüfen zu können, ist es erforderlich, die vorletzte Erweiterung um 243 Stellplätze, die bereits rechtskräftig genehmigt ist, in die Beurteilung der Auswirkungen mit ein zu beziehen.Um daher die Auswirkungen des in Wahrheit beabsichtigten Vorhabens, nämlich der Erweiterung um 424 Stellplätze beurteilen und die Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 UVP-G 2000 angeführten Interessen prüfen zu können, ist es erforderlich, die vorletzte Erweiterung um 243 Stellplätze, die bereits rechtskräftig genehmigt ist, in die Beurteilung der Auswirkungen mit ein zu beziehen.

Diese Vorgangsweise lässt sich auch durch den von der Judikatur im Zivilrecht entwickelten Grundsatz begründen, den der OÖ Umweltanwalt in seiner Berufung angeführt hat und der auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft abstellt und besagt, dass das Umgehungsgeschäft nach den für das umgangene Rechtsgeschäft gültigen Bestimmungen zu beurteilen ist.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem erst kürzlich ergangenen Erkenntnis vom 29.3.2006, GZ. 2004/04/0129 (Shopping-City Seiersberg) zum Einwand der beschwerdeführenden Parteien, die Änderung des Einkaufszentrums durch Hinzunahme von insgesamt 2.092 Parkplätzen könne der UVP-Pflicht schon deshalb nicht unterliegen, weil diese Änderung in zahlreichen Einzelschritten erfolgt sei, von denen jeder unter der so genannten Bagatellgrenze von 25 % des Schwellenwertes gelegen sei, folgendes ausgeführt:

„Es ist (…) Standpunkt des Gesetzgebers, dass Umgehungen der Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine unsachliche Aufsplitterung von Vorhaben unter die für die UVP-Pflicht maßgebliche Vorhabensgröße verhindert werden müssten. Auch müsse unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben erfasst werden (siehe dazu näher die hg. Erkenntnisse vom 21.7.2005, Zl. 2004/05/0156, und vom 27.9.2005, Zl. 2004/06/0030).

Normativer Inhalt der Regelung betreffend eine Mindestschwelle von 25 % des Schwellenwertes im Sinne des § 3a Abs. 5 und 6 UVP-G 2000 ist es daher nicht, eine Aufsplitterung von Änderungsvorhaben auf zahlreiche Einzelanträge mit dem Ziel, das Gesamtvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu entziehen, zuzulassen. Vielmehr geht es darum, Kleinvorhaben von der UVP-Pflicht zu entbinden.Normativer Inhalt der Regelung betreffend eine Mindestschwelle von 25 % des Schwellenwertes im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5 und 6 UVP-G 2000 ist es daher nicht, eine Aufsplitterung von Änderungsvorhaben auf zahlreiche Einzelanträge mit dem Ziel, das Gesamtvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu entziehen, zuzulassen. Vielmehr geht es darum, Kleinvorhaben von der UVP-Pflicht zu entbinden.

Von einem Kleinvorhaben im Sinne des § 3a Abs. 5 bzw. 6 UVP-G 2000 kann aber keine Rede sein, wenn eine die 25 %-Schwelle überschreitende Änderung eines Vorhabens lediglich dem behördlichen Konsens in mehreren Teilanträgen zugeführt wird; diesfalls liegt kein Kleinvorhaben und damit auch kein Anwendungsfall der Bagatellgrenze im Sinn des § 3a Abs. 5 bzw. 6 zweiter Satz UVP-G 2000 vor.Von einem Kleinvorhaben im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, bzw. 6 UVP-G 2000 kann aber keine Rede sein, wenn eine die 25 %-Schwelle überschreitende Änderung eines Vorhabens lediglich dem behördlichen Konsens in mehreren Teilanträgen zugeführt wird; diesfalls liegt kein Kleinvorhaben und damit auch kein Anwendungsfall der Bagatellgrenze im Sinn des Paragraph 3 a, Absatz 5, bzw. 6 zweiter Satz UVP-G 2000 vor.

Wird daher - wie im vorliegenden Fall - für eine die erwähnte Schwelle überschreitende Änderung eines Vorhabens der behördliche Konsens in mehreren Schritten erwirkt, lediglich weil - so die Beschwerde - "von einer gesetzlichen Möglichkeit der mehrfachen Inanspruchnahme der Bagatellgrenze Gebrauch gemacht" wird, so steht unter dem Gesichtspunkt der Anwendbarkeit des UVP-G 2000 das Gesetz einer Beurteilung des Gesamtvorhabens - ungeachtet der lediglich zur Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 in besonderer Weise und zwar in Form zahlreicher Teilanträge erfolgten Antragsgestaltung - nicht entgegen.“

Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass ursprünglich eine Erweiterung der Stellplatzkapazität von 477 auf 990 geplant gewesen war, dieser Antrag aber aufgrund der konkreten Antragsgestaltung der Projektwerberin mit Bescheid des Umweltsenates vom 18.2.2005, US 5A/2003/10-24, als durch die zwischenzeitlich umgesetzte Erweiterung um 243 Stellplätze als überholt eingestuft worden ist und deshalb der entsprechende UVP-Feststellungsbescheid der OÖ Landesregierung vom 17.3.2003, UR- 380131/6-2003-Wi, ersatzlos behoben wurde.

Der Zeitpunkt der Einreichung des zweiten hinsichtlich der Stellplätze auf knapp unter 25 % des Schwellenwertes reduzierten Antrages deckt sich mit jenem Zeitpunkt, zu dem der Umweltsenat im ersten Verfahren (Erweiterung auf 990) als Berufungsbehörde weitere Ermittlungen zum Zweck der Einzelfallprüfung aufnahm und aufgrund dieses klaren Signales die Antragstellerin damit zu rechnen hatte, dass unter Umständen eine UVP durchzuführen sein würde.

Daran kann auch die eidesstattliche Erklärung des Thomas Schrenk, Geschäftsführer der Maximarkt Handelsges.m.b.H., vom 11.5.2006 nichts ändern, wonach schnellstmöglich der Vorsprung der Konkurrenz hinsichtlich Größe und Stellplatzanzahl aufzuholen war; dem widerspricht nämlich die Reduktion der beantragten Stellplatzanzahl von ursprünglich 513 auf 243. Zumindest für diese Reduktion gibt es unter der Prämisse des “rasch aufholen Wollens“ keinen wirtschaftlich stimmigen oder sonst plausiblen Grund, sodass diese Argumentation ins Leere geht.

Der Umweltsenat geht daher davon aus, dass durch die letzten beiden beantragten Erweiterungen der Stellplätze innerhalb eines Zeitraumes von etwa einem Jahr, jeweils knapp unter der 25 % Schwelle das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft in der ("gestückelten") Realisierung des ursprünglichen größeren Vorhabens besteht, zumindest aber die letzten beiden Vorhaben von 243 und 181 Stellplätzen als ein einheitliches Vorhaben zu betrachten sind. Dieses Erweiterungsvorhaben von 424 Stellplätzen bildet daher die Beurteilungsgrundlage für die weitere Prüfung.

Zu prüfen ist daher, ob dieses in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft

a) mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und

b) mit diesen gemeinsam den Schwellenwert von 1.000 Stellplätzen oder die Fläche von 10 ha erreicht

und

c) ob auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für diese Änderung durchzuführen ist.

Aufgrund der Ermittlungen im Berufungsverfahren ist weiters von insgesamt 1.963 Stellplätzen in räumlichem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben auszugehen.

Es sind somit die beiden Eingangsbedingungen des § 3a Abs. 6 als erfüllt anzusehen, da der Schwellenwert des Anhanges 1 gemeinsam mit anderen im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben erreicht und überschritten wird und das beantragte Vorhaben mit einer richtigerweise anzusetzenden Kapazität(serweiterung) von 424 Stellplätzen mehr als 25 % des Schwellenwertes erreicht.Es sind somit die beiden Eingangsbedingungen des Paragraph 3 a, Absatz 6, als erfüllt anzusehen, da der Schwellenwert des Anhanges 1 gemeinsam mit anderen im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben erreicht und überschritten wird und das beantragte Vorhaben mit einer richtigerweise anzusetzenden Kapazität(serweiterung) von 424 Stellplätzen mehr als 25 % des Schwellenwertes erreicht.

Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob durch die Erweiterung um 424 Stellplätze auf Grund der Kumulierung mit den Auswirkungen der

1.963 Stellplätze in räumlichem Zusammenhang mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für diese Erweiterung durchzuführen ist.

Vorbelastung und Bagatellgrenzen:

Das gegenständliche Erweiterungsvorhaben wirft die Frage auf, inwieweit die zusätzlichen Auswirkungen durch das Vorhaben in Relation zu den bereits bestehenden Belastungen überhaupt relevante Auswirkungen haben bzw. ob unter Umständen die zusätzlichen Auswirkungen als irrelevante Zusatzbelastung zu betrachten sind, kurz: wo die Bagatellgrenze für weitere Belastungen bei den wesentlichsten Immissionen (NO2 und PM10) anzusetzen sind bzw. deren Auswirkungen innerhalb des Unsicherheitsbereichs von Modellrechnungen oder Messungen liegen.

Gesetzlichen Bestimmungen dazu fehlen; als Hilfestellung im Umgang mit der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten und Luftschadstoffen dient der „Leitfaden UVP und IG-L“ des Umweltbundesamtes aus 2005, der sich auf den Seiten 20 ff. detailliert mit Bagatellgrenzen befasst.

Im Leitfaden UVP und IG-L werden zunächst einige Konzepte zur Festlegung von Bagatellgrenzen näher dargestellt, u.a. die Bewertung der irrelevanten Zusatzbelastung der Immissionen in der deutschen TA-Luft, die als eine Belastung mit weniger als 3 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert festgelegt, falls „durch eine Auflage sichergestellt ist, dass weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik hinausgehen, durchgeführt werden“, weiters den UVE-Leitfaden (UMWELTBUNDESAMT, 2002), in dem das Erheblichkeitskriterium mit 3 % Zusatzbelastung für Kurzzeitgrenzwerte (kleiner Tagesmittelwert) und 1 % für Langzeitgrenzwerte (größer gleich Tagesmittel-wert) für die Abgrenzung des Untersuchungsraumes etwas strenger festgelegt wird.

Betrachtet wird auch die im deutschen Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, HdUVP, (STORM, 2004) im Kapitel Luftverunreinigungen angeführten Berücksichtigungserfordernisse samt Abschätzung der Berücksichtigungstiefe, die für Sonderfallprüfungen durch den deutschen Länderausschuss für Immissionsschutz entwickelt wurden, wobei sechs Irrelevanzkriterien bzw. Bagatellgrenzen vorgeschlagen werden, unter anderem Zusatzbelastung kleiner oder gleich 1 % der gebietstypischen Vorbelastung); bei Überschreitungen eines Wirkungsschwellenwertes bei der Gesamtbelastung erfordert bereits eine Zusatzbelastung kleiner 1 % eine hohe Berücksichtungstiefe. Für den Fall einer zumindest hohen Berücksichtigungstiefe werden zwei Lösungen vorgeschlagen. Einerseits können dem Betreiber Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung vorgeschrieben werden. Andererseits wird bei hohen Vorbelastungen, die keinen weiteren Zuwachs mehr dulden, auf das Verbesserungs- bzw. Minimierungsgebot verwiesen. In diesem Fall kann nur durch Maßnahmen an anderen Anlagen (auch Dritter) die Genehmigungsfähigkeit hergestellt werden.

Das Minimierungsgebot ist sowohl Bestandteil des § 1 IG-L als auch des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000.Das Minimierungsgebot ist sowohl Bestandteil des Paragraph eins, IG-L als auch des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000.

Der Leitfaden UVP und IG-L zieht für eine zusätzliche Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auch Emissionsbilanzen als geeignet heran, die zwar nicht im IG-L betrachtet werden, aufgrund ihrer – im Vergleich zur Immissionsberechnung – geringeren Unsicherheit aber hilfreich sein können. Er verweist darauf, dass auch im Hinblick auf die Einhaltung der Emissionsreduktionsziele des Emissionshöchstmengengesetz-Luft (EG-L), BGBl. I 34/2003, und des Kyoto-Protokolls Emissionsbilanzen von Bedeutung sind.Der Leitfaden UVP und IG-L zieht für eine zusätzliche Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auch Emissionsbilanzen als geeignet heran, die zwar nicht im IG-L betrachtet werden, aufgrund ihrer – im Vergleich zur Immissionsberechnung – geringeren Unsicherheit aber hilfreich sein können. Er verweist darauf, dass auch im Hinblick auf die Einhaltung der Emissionsreduktionsziele des Emissionshöchstmengengesetz-Luft (EG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, 34 aus 2003,, und des Kyoto-Protokolls Emissionsbilanzen von Bedeutung sind.

Der Leitfaden UVP und IG-L betrachtet auch die Situation in der Schweiz; dort gibt es offiziell keine Bagatellgrenzen (JENK, 2004). Muss ein Umweltverträglichkeitsbericht verfasst werden, so wird zunächst im Rahmen einer Voruntersuchung abgeklärt, welche Umweltbereiche relevant sind.

Bei der Beurteilung einer UVP-pflichtigen Anlage wird unterschieden, ob Immissionsgrenzwerte überschritten sind oder nicht. Falls die Grenzwerte für die kritischen Schadstoffe PM10 und NO2 eingehalten werden, ist die Genehmigungsfähigkeit zumeist problemlos gegeben. Werden die Immissionsgrenzwerte überschritten, wird geprüft, ob die lufthygienische Situation im Rahmen der kantonalen Maßnahmenpläne für Luftreinhaltung saniert werden kann und ob der Maßnahmenplan Maßnahmen enthält, welche von der zu beurteilenden Anlage berücksichtigt werden müssen (z. B. niedrigere Tempolimits auf Autobahn-abschnitten, Parkraumbewirtschaftung).

Da – wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat – verkehrserregende Vorhaben (z. B. Einkaufszentren, Gewerbeparks) oftmals in einem Umfeld eingebettet werden, wo es im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben zu kumulativen Auswirkungen kommen kann, muss die Bagatellgrenze entsprechend niedrig angesetzt werden.

Der Leitfaden UVP und IG-L kommt für Österreich zu dem Schluss, dass hier in Gebieten, in denen bereits derzeit Grenzwertüberschreitungen bei PM10 oder NO2 auftreten (wie insbesondere Sanierungsgebiete gemäß IG-L und belastete Gebiete gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000) sowie in Gebieten mit besonderer Schutzwürdigkeit, als Bagatellgrenze eine Jahreszusatzbelastung von 1 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert festgelegt werden kann. In Sanierungsgebieten und belasteten Gebieten kann im Sinne des Minimierungsgebotes die Genehmigungsfähigkeit darüber hinaus nur durch weitergehende Maßnahmen erreicht werden. Diese Maßnahmen können das Vorhaben selbst betreffen (beispielsweise bei einer Erweiterung, bei der gleichzeitig ein Verkehrskonzept umgesetzt wird, wodurch es in Summe zu einer Belastungsreduktion kommt), oder aber es werden verpflichtende Maßnahmen, beispielsweise in Form von Maßnahmenkatalogen oder Plänen und Programmen gemäß Artikel 8 RRL im Untersuchungsgebiet umgesetzt. Diese Maßnahmen liegen nicht notwendigerweise im direkten Einflussbereich des Projektwerbers/der Projektwerberin. Wenn durch diese Maßnahmen die zukünftige Einhaltung von vorhabensrelevanten Grenzwerten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder es durch das Vorhaben zumindest zu einer Verbesserung der Luftsituation kommt, kann eine Genehmigungsfähigkeit auch in diesen Gebieten erreicht werden.Der Leitfaden UVP und IG-L kommt für Österreich zu dem Schluss, dass hier in Gebieten, in denen bereits derzeit Grenzwertüberschreitungen bei PM10 oder NO2 auftreten (wie insbesondere Sanierungsgebiete gemäß IG-L und belastete Gebiete gemäß Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000) sowie in Gebieten mit besonderer Schutzwürdigkeit, als Bagatellgrenze eine Jahreszusatzbelastung von 1 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert festgelegt werden kann. In Sanierungsgebieten und belasteten Gebieten kann im Sinne des Minimierungsgebotes die Genehmigungsfähigkeit darüber hinaus nur durch weitergehende Maßnahmen erreicht werden. Diese Maßnahmen können das Vorhaben selbst betreffen (beispielsweise bei einer Erweiterung, bei der gleichzeitig ein Verkehrskonzept umgesetzt wird, wodurch es in Summe zu einer Belastungsreduktion kommt), oder aber es werden verpflichtende Maßnahmen, beispielsweise in Form von Maßnahmenkatalogen oder Plänen und Programmen gemäß Artikel 8 RRL im Untersuchungsgebiet umgesetzt. Diese Maßnahmen liegen nicht notwendigerweise im direkten Einflussbereich des Projektwerbers/der Projektwerberin. Wenn durch diese Maßnahmen die zukünftige Einhaltung von vorhabensrelevanten Grenzwerten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder es durch das Vorhaben zumindest zu einer Verbesserung der Luftsituation kommt, kann eine Genehmigungsfähigkeit auch in diesen Gebieten erreicht werden.

Außerhalb der oben genannten Gebiete kann als Bagatellgrenze eine 3 %ige Jahreszusatzbelastung zur Bewertung herangezogen werden.

Der Leitfaden UVP und IG-L kommt daher zu folgendem Schluss:

Außerhalb von Sanierungsgebieten nach IG-L, belasteten Gebieten (Luft) gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 und sonstigen Gebieten, in denen die Grenzwerte überschritten werden, kann als Bagatellgrenze eine Zusatzbelastung von 3 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert festgelegt werden.Außerhalb von Sanierungsgebieten nach IG-L, belasteten Gebieten (Luft) gemäß Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000 und sonstigen Gebieten, in denen die Grenzwerte überschritten werden, kann als Bagatellgrenze eine Zusatzbelastung von 3 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert festgelegt werden.

In Sanierungsgebieten gemäß IG-L, in belasteten Gebieten (Luft) gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000, in Gebieten mit Grenzwertüberschreitungen sowie in Gebieten mit besonderer Schutzwürdigkeit kann die Bagatellgrenze der Jahreszusatzbelastung bei Vorhaben, die mit anderen geplanten oder bestehenden Emittenten zur Belastung der Luft durch einschlägige Emissionen beitragen, mit 1 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert festgelegt werden, falls durch weitere Maßnahmen sichergestellt wird, dass die Grenzwerte zukünftig eingehalten werden oder es jedenfalls zu einer Verbesserung der Luftsituation kommt.In Sanierungsgebieten gemäß IG-L, in belasteten Gebieten (Luft) gemäß Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000, in Gebieten mit Grenzwertüberschreitungen sowie in Gebieten mit besonderer Schutzwürdigkeit kann die Bagatellgrenze der Jahreszusatzbelastung bei Vorhaben, die mit anderen geplanten oder bestehenden Emittenten zur Belastung der Luft durch einschlägige Emissionen beitragen, mit 1 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert festgelegt werden, falls durch weitere Maßnahmen sichergestellt wird, dass die Grenzwerte zukünftig eingehalten werden oder es jedenfalls zu einer Verbesserung der Luftsituation kommt.

Daraus wiederum ist der Schluss zu folgern, dass in Gebieten mit Grenzwertüberschreitungen, falls nicht durch weitere Maßnahmen sichergestellt wird, dass die Grenzwerte zukünftig eingehalten werden oder es jedenfalls zu einer Verbesserung der Luftsituation kommt, auch keine weitere Erhöhung der Belastungssituation kommen darf; hier kann keinerlei Bagatell- oder Irrelevanzgrenze mehr gelten.

Deutlich wird die aus den Tabellen im GA des DI Dowertil vom 19.10.2004 abzuleitende Vorbelastung im Bereich des geplanten Erweiterungsvorhabens, die bei einem Grenzwert von PM10 TMW von 50 µg/m3 (30 Überscheitungen jährlich) bereits zwischen 29 % und 63 % liegt.

Es handelt sich daher um ein Gebiet mit erheblicher Grenzwertüberschreitung bereits aufgrund der Vorbelastung, sodass keine weiteren zusätzlichen Auswirkungen durch Erweiterungsvorhaben zulässig sind, wenn nicht gleichzeitig durch weitere Maßnahmen sichergestellt wird, dass die Grenzwerte zukünftig eingehalten werden oder es jedenfalls zu einer Verbesserung der Luftsituation kommt.

Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass die Grenzwerte zukünftig eingehalten werden oder es jedenfalls zu einer Verbesserung der Luftsituation kommt, sind weder im eingereichten Projekt vorgesehen noch durch verpflichtende Maßnahmen, beispielsweise in Form von Maßnahmenkatalogen oder Plänen und Programmen gemäß Artikel 8 RRL im Untersuchungsgebiet umgesetzt, welche nicht notwendigerweise im direkten Einflussbereich der Projektwerberin liegen (beispielsweise gleichzeitige Erarbeitung und Umsetzung eines Verkehrskonzeptes im betroffenen Gebiet, wodurch es in Summe zu einer Belastungsreduktion kommt).

Nur wenn durch diese Maßnahmen die zukünftige Einhaltung von vorhabensrelevanten Grenzwerten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder es durch das Vorhaben zumindest zu einer Verbesserung der Luftsituation kommt, könnte eine Genehmigungsfähigkeit auch in diesen Gebieten erreicht werden.

Dass es zu weiteren Auswirkungen durch das in Betrachtung stehende Vorhaben kommen wird, ist eindeutig den zitierten Gutachten zu entnehmen. Das konkrete Ausmaß dieser zusätzlichen Auswirkungen wird darin (für NO2 JMW wird u.U. durch Vorbelastung eine Überschreitung für denkbar gehalten) mit einem Anteil des Maximarkt I von max. 0,3 µg/m3 angegeben, das entspricht 1 % des Grenzwertes 2012.Dass es zu weiteren Auswirkungen durch das in Betrachtung stehende Vorhaben kommen wird, ist eindeutig den zitierten Gutachten zu entnehmen. Das konkrete Ausmaß dieser zusätzlichen Auswirkungen wird darin (für NO2 JMW wird u.U. durch Vorbelastung eine Überschreitung für denkbar gehalten) mit einem Anteil des Maximarkt römisch eins von max. 0,3 µg/m3 angegeben, das entspricht 1 % des Grenzwertes 2012.

Beim hier relevanteren PM10 TMW erfolgt durch das Vorhaben eine Erhöhung um 0,4 µg/m3, das entspricht 0,8 % des Grenzwertes, der TMW - Grenzwert ist bei allen Anrainern bereits durch Vorbelastung ohne Projekt deutlich überschritten. Bei PM10 JMW wird der Grenzwert eingehalten, Veränderung durch das Projekt sind nicht zu erwarten, bei Maximarkt und SCW –Verwirklichung erfolgt eine max. Erhöhung um 1 % des Grenzwertes und damit eine sehr geringe Steigerung.

Zu beachten ist, dass die Ausgangsgrößen in den zugrunde gelegten Gutachten zwar von einer Erweiterung um geringfügig mehr Stellplätze (nämlich 513 anstelle der hier relevanten 424) ausgegangen sind, diese Differenz aber auf die grundsätzliche Aussage, dass es zu weiteren Auswirkungen kommen wird, keine die Entscheidung nennenswert beeinflussende Auswirkung hat (siehe dazu die Aussage im Gutachten vom 19.10.2004).

Damit ist der Umstand unbestritten, dass eine Erhöhung der Belastung durch das geplante Vorhaben, wenn auch nur in geringem Ausmaß, eintreten wird.

Für detailliertere Feststellungen sind weitere Untersuchungen notwendig, welche jedenfalls den Umfang einer Umweltverträglichkeitsprüfung erreichen; ein Feststellungsverfahren einer allfälligen UVP-Pflicht soll keine UVP sein, daher ist eine UVP-Pflicht gegeben, um die (potentiell zu erwartenden) erheblichen, belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen zu prüfen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Immissionsgrenzwerte; Genehmigungsvoraussetzungen, Immissionsminimierungsgebot; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; Kumulationsbestimmung, 25%-Schwelle; UVP- Pflicht, Umgehung

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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