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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Rechtssatz
1. Einkaufszentren gemäß Anhang 1 Z 19 UVP-G 2000 sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn die Gebäude bzw. Gebäudekomplexe über gemeinsam genutzte Einrichtungen, wie etwa Gänge, interne Infrastruktur oder Parkplätze verfügen. Unter den Begriff Einkaufszentren sind sowohl Gebäude eines einzelnen Handelsgroßbetriebes (z.B. ein Einrichtungshaus), als auch Einkaufszentren im herkömmlichen Sinne, in denen mehrere (Einzel-) Handels- bzw. Gewerbebetriebe untergebracht sind, zu subsumieren. Somit sind beispielsweise Fachmärkte wie Handelsgroßbetriebe, die Waren einer oder mehrerer Warengruppen anbieten, einschließlich Bau-, Möbel-, und Gartenmärkte, die Waren für Baumaßnahmen, die Raumausstattung bzw. die Raum- und Gartengestaltung anbieten, sowie auch „traditionelle“ Einkaufszentren, wie Handelsgroßbetriebe, die eine geplante Konzentration von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben darstellen, die zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionelle Einheit bilden, durch diese Ziffer erfasst.1. Einkaufszentren gemäß Anhang 1 Ziffer 19, UVP-G 2000 sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn die Gebäude bzw. Gebäudekomplexe über gemeinsam genutzte Einrichtungen, wie etwa Gänge, interne Infrastruktur oder Parkplätze verfügen. Unter den Begriff Einkaufszentren sind sowohl Gebäude eines einzelnen Handelsgroßbetriebes (z.B. ein Einrichtungshaus), als auch Einkaufszentren im herkömmlichen Sinne, in denen mehrere (Einzel-) Handels- bzw. Gewerbebetriebe untergebracht sind, zu subsumieren. Somit sind beispielsweise Fachmärkte wie Handelsgroßbetriebe, die Waren einer oder mehrerer Warengruppen anbieten, einschließlich Bau-, Möbel-, und Gartenmärkte, die Waren für Baumaßnahmen, die Raumausstattung bzw. die Raum- und Gartengestaltung anbieten, sowie auch „traditionelle“ Einkaufszentren, wie Handelsgroßbetriebe, die eine geplante Konzentration von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben darstellen, die zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionelle Einheit bilden, durch diese Ziffer erfasst.
2. Ein enger funktioneller Zusammenhang zwischen verschiedenen Gebäudekomplexen besteht beispielsweise dann, wenn zentrale Parkplätze bestehen, die von allen Kunden und Mitarbeitern des Gesamtkomplexes wechselseitig benützbar sind sowie wechselseitig benützbare Parkhäuser bestehen, die, wie auch die Parkplätze, nicht den einzelnen Geschäftseinheiten zugeordnet sind, und auch der optische Eindruck zum Ergebnis führt, dass hier ein einheitlicher Parkplatz für das Einkaufszentrum besteht. Ist somit die gemeinsame Nutzung wesentlicher Teile (Parkplatz, Parkhäuser, Aufschließungsstraße) durch einen mit einer gemeinsamen Vermarktung („multifunktionelle Fachmärktezentren“) angesprochenen Personenkreis offenkundig beabsichtigt und besteht das gleiche Geschäftsziel, nämlich der gewinnorientierte Betrieb des Gesamtkomplexes (dieVielfalt der Angebote steigert die Attraktivität und lockt mehr Kunden an), so liegt bei gegebenem räumlichen Naheverhältnis ein einheitliches Einkaufszentrum vor. Das Konzept eines einheitlichen Vorhabens wird auch durch die gemeinsame Planung, den Generalplaner und die gleichzeitige Einreichung bei der Baubehörde offensichtlich.
3. Wird ein Vorhaben ursprünglich als Gesamtprojekt zur Bewilligung bei der Baubehörde eingereicht, in Folge jedoch geteilt und so eingereicht, dass die vorgesehene Parkplatzanzahl um nur zwei Stellplätze unter dem Schwellenwert der Z 19 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000 bleibt, so liegt für den Umweltsenat die Vermutung nahe, dass das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch Aufsplitterung entzogen werden soll (Verweis auf VwGH 2003/05/0218, 0219 und 2001/07/0047).3. Wird ein Vorhaben ursprünglich als Gesamtprojekt zur Bewilligung bei der Baubehörde eingereicht, in Folge jedoch geteilt und so eingereicht, dass die vorgesehene Parkplatzanzahl um nur zwei Stellplätze unter dem Schwellenwert der Ziffer 19, Litera b, Anhang 1 UVP-G 2000 bleibt, so liegt für den Umweltsenat die Vermutung nahe, dass das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch Aufsplitterung entzogen werden soll (Verweis auf VwGH 2003/05/0218, 0219 und 2001/07/0047).
Schlagworte
Einkaufszentren; UVP-Pflicht, Umgehung; Vorhaben, EinheitZuletzt aktualisiert am
08.07.2008