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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft:B7 neu 1 von Strkm 0,000 bis Strkm 4,202, Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000;Betrifft:B7 neu 1 von Strkm 0,000 bis Strkm 4,202, Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000;
Berufungsverfahren
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Klaus-Dieter Gosch als Vorsitzenden sowie Dr. BernhardRaschauer als Berichter und Mag. Gerald Kroneder ls drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen 1. der Marktgemeinde Ulrichskirchen-Schleinbach und 2. von LAbg Mag. Fasan, VizeBgm Hensel, DI Gregshammer – BI Rosa-Igel, Dr. Kellnreiter – BI KaA5 und STR Schrefel gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung RU4-U-237/001-2006 vom 4. April 2006, wonach das Projekt B7 neu 1 von Strkm 0,000 – Strkm 4,202 in den Gemeindegebieten von Wolkersdorf, Ulrichskirchen-Schleinbach und Hochleiten nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliegt, zu Recht erkannt:
Spruch:
1. Die Berufung von LAbg Mag. Fasan, VizeBgm Hensel, DI Gregshammer – BI Rosa-Igel, Dr. Kellnreiter – BI KaA5 und STR Schrefel wird mangels Legitimation der Berufungswerber zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Marktgemeinde Ulrichskirchen-Schleinbach wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlage:§ 66 Abs. 4 AVG.Rechtsgrundlage:§ 66 Absatz 4, AVG.
Begründung:
1. Das erstinstanzliche Verfahren und die Berufungsschriftsätze:
Die NÖ Umweltanwaltschaft hat mit Schreiben vom 28. Februar 2006 an die NÖ Landesregierung die Feststellung beantragt, ob für den in einem belasteten Gebiet gemäß § 1 Z 3 der Verordnung BGBl Nr. II 300/2004 zur Ausführung vorgesehene Neubauabschnitt der B 7 (km 0,0 bis km 4,202) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.Die NÖ Umweltanwaltschaft hat mit Schreiben vom 28. Februar 2006 an die NÖ Landesregierung die Feststellung beantragt, ob für den in einem belasteten Gebiet gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. römisch zwei 300 aus 2004, zur Ausführung vorgesehene Neubauabschnitt der B 7 (km 0,0 bis km 4,202) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid RU4-U-237/001-2006 vom 4. April 2006 hat die NÖ Landesregierung entschieden, dass das genannte Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliege. Begründend wird insbesondere darauf hingewiesen, dass zwar die in Z 9 lit. h des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 statuierte Länge des Vorhabens deutlich überschritten werde, der in diesem Tatbestand statuierte DTV von 2000 jedoch ebenso deutlich unterschritten werde.Mit dem angefochtenen Bescheid RU4-U-237/001-2006 vom 4. April 2006 hat die NÖ Landesregierung entschieden, dass das genannte Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliege. Begründend wird insbesondere darauf hingewiesen, dass zwar die in Ziffer 9, Litera h, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 statuierte Länge des Vorhabens deutlich überschritten werde, der in diesem Tatbestand statuierte DTV von 2000 jedoch ebenso deutlich unterschritten werde.
Gegen diesen Bescheid wurde im Namen der Marktgemeinde Ulrichskirchen-Schleinbach, einer der betroffenen Standortgemeinden, binnen offener Frist elektronisch an das Amt der NÖ Landesregierung ein als Berufung bezeichnetes Schreiben übermittelt.
Weiters wurde an die zuständige Fachabteilung am 28. April 2006 auf elektronischem Weg ein Schreiben übermittelt, das nicht als Berufung o dgl bezeichnet, sondern nur mit "Betreff: B7neu1" übertitelt ist und fünf Personen (LAbg Mag. Fasan, VizeBgm Hensel, DI Gregshammer – BI Rosa-Igel, Dr. Kellnreiter – BI KaA5 und STR Schrefel) als Urheber nennt. Darin wird gefordert, den genannten Bescheid aufzuheben "oder den Umweltsenat mit dem Fall zu betrauen".
2. Die Verfahrensvoraussetzungen im Berufungsverfahren
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 haben Parteistellung im Feststellungsverfahren "der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde". Diese gesetzliche Aufzählung ist, wie der Umweltsenat und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts schon wiederholt entschieden haben, eine abschließende. Mit der Parteistellung geht die Berufungslegitimation einher.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 haben Parteistellung im Feststellungsverfahren "der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde". Diese gesetzliche Aufzählung ist, wie der Umweltsenat und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts schon wiederholt entschieden haben, eine abschließende. Mit der Parteistellung geht die Berufungslegitimation einher.
Daher ist bezüglich des genannten Schreibens der fünf Personen vom 28. April 2006 festzuhalten, dass die genannten Personen weder einzeln noch als Gruppe berufungslegitimiert sind. Weitere Überlegungen über die Erfüllung von Verfahrensvoraussetzungen erübrigen sich daher.
Die Marktgemeinde Ulrichskirchen-Schleinbach ist im Feststellungsverfahren als Standortgemeinde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 berufungslegitimiert. Da der Schriftsatz nur die maschinschriftliche Fertigung "Für den Bürgermeister (Rolf-Dieter Hensel) Vizebürgermeister" aufweist und keinen Berufungsantrag enthält, hat der Umweltsenat an die berufungsführende Gemeinde unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 3 AVG die Aufforderung um Mitteilung gerichtet,Die Marktgemeinde Ulrichskirchen-Schleinbach ist im Feststellungsverfahren als Standortgemeinde gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 berufungslegitimiert. Da der Schriftsatz nur die maschinschriftliche Fertigung "Für den Bürgermeister (Rolf-Dieter Hensel) Vizebürgermeister" aufweist und keinen Berufungsantrag enthält, hat der Umweltsenat an die berufungsführende Gemeinde unter Bezugnahme auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Aufforderung um Mitteilung gerichtet,
Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 hat der Vizebürgermeister namens der Gemeinde mitgeteilt,
- dass die Berufung vom Gemeindevorstand beschlossen wurde und das Protokoll
nach der Genehmigung in der nächsten Sitzung nachgereicht werde,
Mit weiterem Schreiben vom 22. Juni 2006 hat dagegen der Bürgermeister mitgeteilt, "dass weder ein Gemeinderats- noch Gemeindevorstandsbeschluss vorliegt. Es gab lediglich eine Diskussion im Gemeindevorstand unter 'Anfragen und Mitteilungen' wo man auch die Meinung vertrag, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung RU4-U-237/001-2004 zu berufen". Dem Schreiben war ein Protokollauszug beigelegt, der tatsächlich nur eine allgemeine Diskussion wiedergibt.
Schließlich wurde dem Umweltsenat mit weiterem Schreiben vom 10. Juli 2006 "ergänzend" mitgeteilt, dass "nach genauer Durchsicht des Protokolls sowie der Korrespondenz folgende ergänzende Mitteilung" angebracht werde:
"1) Über die Einbringung der Berufung gegen den Bescheid der NÖ-Landesregierung RU4-U-237/001-2006 hat der Vorstand der Marktgemeinde Ulrichskirchen-Schleinbach in seiner ordentlichen Sitzung am 2. Mai 2006 unter TO 12) einen Grundsatzbeschluss gefasst, demzufolge die Gemeinde gegen den o.g. Bescheid Berufung einlegt.
2) Da der Vizebürgermeister Rolf-Dieter Hensel die Bearbeitung der gegenständlichen Angelegenheit in der Gemeinde übernommen hat, hat Bgm. Ernst Bauer den Vizebürgermeister beauftragt, diesen Vorstandsbeschluss auszuführen.
3) Mit Schreiben vom 22.6.2006 wurde Ihnen ein unvollständiges Sitzungsprotokoll der gegenständlichen Vorstandssitzung vom 2.6.2006 übermittelt. In der Anlage finden Sie das vollständige Protokoll über die Beschlussfassung."
Dem Schreiben war ein Protokollauszug beigelegt, der nunmehr auch den Absatz enthält: "Nach kurzer Diskussion wird der Grundsatzbeschluss gefasst, eine Berufung einzulegen mit den folgenden Begründungen:
Während der erstübermittelte Protokollauszug kanzleimäßig gefertigt war, ist der zweitübermittelte Protokollauszug vom Bürgermeister selbst unterschrieben.
3. Der Umweltsenat hat dazu erwogen:
Der Gemeinderat ist gemäß § 35 Z 6 der NÖ GemO zur "Beschlußfassung von Stellungnahmen grundsätzlicher Art (zB zu Umweltverträglichkeits-prüfungsverfahren)" und gemäß § 35 Z 16 NÖ GemO zur "Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites, ... sofern es sich nicht um Rechtsmittel in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten handelt", zuständig. Dem Gemeindevorstand obliegen gemäß § 36 Abs. 1 NÖ GemO alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird. Daher ist von der Zuständigkeit des Gemeindevorstands zur Beschlussfassung über Berufungen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten auszugehen.Der Gemeinderat ist gemäß Paragraph 35, Ziffer 6, der NÖ GemO zur "Beschlußfassung von Stellungnahmen grundsätzlicher Art (zB zu Umweltverträglichkeits-prüfungsverfahren)" und gemäß Paragraph 35, Ziffer 16, NÖ GemO zur "Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites, ... sofern es sich nicht um Rechtsmittel in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten handelt", zuständig. Dem Gemeindevorstand obliegen gemäß Paragraph 36, Absatz eins, NÖ GemO alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird. Daher ist von der Zuständigkeit des Gemeindevorstands zur Beschlussfassung über Berufungen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten auszugehen.
Nach § 37 Abs. 1 NÖ GemO vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Insbesondere obliegt ihm gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ GemO die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse. Gemäß § 37 Abs. 2 NÖ GemO haben die Mitglieder des Gemeindevorstands die Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches, die ihnen der Bürgermeister zuweist, unter seiner Verantwortung nach seinen Weisungen zu besorgen. Der Vizebürgermeister war daher befugt, die gegenständliche Berufung einzubringen.Nach Paragraph 37, Absatz eins, NÖ GemO vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Insbesondere obliegt ihm gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ GemO die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse. Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, NÖ GemO haben die Mitglieder des Gemeindevorstands die Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches, die ihnen der Bürgermeister zuweist, unter seiner Verantwortung nach seinen Weisungen zu besorgen. Der Vizebürgermeister war daher befugt, die gegenständliche Berufung einzubringen.
Das Ersuchen zu prüfen, ob das Projekt nicht doch UVP-pflichtig ist, wird vom Umweltsenat dahin gewertet, dass damit der Antrag, den Spruch des angefochtenen Bescheides im Sinn der Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzuändern, gemeint ist. Die Standortgemeinde ist zu einem solchen Vorbringen legitimiert (US 18. 6. 2003, 9A/2003/13-9 Maishofen).
Letztlich hat der Umweltsenat den Verbesserungsauftrag als erfüllt angesehen und hatte daher die Berufung der Marktgemeinde Ulrichskirchen-Schleinbach trotz der wechselhaften Schriftsätze als zulässig zu werten.
4. In der Sache:
Gemäß Z 9 lit. h in Anhang 1 des UVP-Gesetzes 2000 ist der Neubau von sonstigen Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchschnittlichen Länge von mindestens 500m, jeweils wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrbelastung (DTV) von mindestens 2000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist, UVP-pflichtig. Der Prognosezeitraum ist also mit den Jahren 2011/2012 zugrunde zu legen. Daraus ergibt sich, dass bereits auf der Basis der von der berufungswerbenden Marktgemeinde aus dem Projekt zitierten Werte nicht vom Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung auszugehen ist.Gemäß Ziffer 9, Litera h, in Anhang 1 des UVP-Gesetzes 2000 ist der Neubau von sonstigen Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchschnittlichen Länge von mindestens 500m, jeweils wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrbelastung (DTV) von mindestens 2000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist, UVP-pflichtig. Der Prognosezeitraum ist also mit den Jahren 2011 aus 2012, zugrunde zu legen. Daraus ergibt sich, dass bereits auf der Basis der von der berufungswerbenden Marktgemeinde aus dem Projekt zitierten Werte nicht vom Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung auszugehen ist.
Die Berufung der Marktgemeinde Ulrichskirchen-Schleinbach beschränkt sich darauf, "Fehler und Unstimmigkeiten" bezüglich der zugrundegelegten DTV-Mengen zu behaupten. Aus den Projektsunterlagen ergebe sich, dass für
2000 981,5 JDTV
2010 152,86 JDTV
2015 1768 JDTV
2020 2000 JDTV
anzunehmen sei. "Da mit einer Kommamenge von Fahrten", so die Berufung weiter, "unserer Meinung nach üblicherweise nicht begonnen wird, gehen wir davon aus, dass vom Jahr 2020 zurückgerechnet wurde".
Die DTV-Prognosen beruhen auf den Verkehrszählungen eines Planungsbüros, das – wie allgemein üblich – diese und weitere Daten in ein von diesem Büro entwickeltes Rechenmodell eingibt und auf diese Weise zu kalkulatorischen Werten gelangt. Auf Anfrage wurde dem Umweltsenat vom Planungsbüro Snizek + Partner OEG erläutert:
"Die Prognoseverkehrsstärken für die beiden fraglichen Abschnitte der B7 neu sind das Ergebnis der Verkehrsmodellberechnung, die der Planung der A5 als Grundlage gedient hat. In diesem Verkehrsmodell erfolgt – ausgehend von der bestehenden Angebots- und Nachfragestruktur im Raum- und Verkehrssystem – eine Prognose der Raum- und Verkehrsstruktur, die letztlich zu einer Verflechtungsmatrix der künftigen Verkehrsbeziehungen zwischen den Quellen und Zielen des Verkehrs im Untersuchungsraum (Österreichische Ostregion und angrenzende Gebiete) führt. Diese Verkehrsbeziehungen werden sodann nach einer Suche der günstigsten Routen auf das künftige Straßennetz umgelegt.
In den fraglichen Abschnitten der B7 neu ergeben sich die vergleichsweise geringen Prognoseverkehrsstärken aus der besonderen Lage zur A5 und deren Anschlussstellen. Die B7 neu trägt zwischen den Anschlussstellen Wolkersdorf Nord und Hochleiten nahezu ausschließlich die Funktion einer Begleitstraße zur Aufnahme jener Fahrzeuge, die nicht die Autobahn benützen können, sowie einiger Nebenbeziehungen im untergeordneten Landesstraßennetz. Die beiden Abschnitte erschließen keine bedeutende Siedlung oder sonstigen Verkehrserreger direkt".
Auf die ergänzende Frage des Umweltsenats, ob man aus dem Verkehrsaufkommen auf einer Autobahn prozentmäßig auf den Verkehr auf Begleitstraßen rückrechnen könne, antwortet die Snizek + Partner OEG, dass diese Annahme "der sachlichen Grundlage entbehrt. Der Anteil des auf der Begleitstraße verbleibenden Verkehrs hängt von der jeweiligen Situation ab und kann nicht allgemeingültig angegeben werden".
Prognoseverkehrsstrecken für das Jahr 2011 wurden auf den fraglichen Abschnitten (ASt Wolkersdorf Nord – L 3102 sowie L 3102 – ASt Hochleiten) nicht errechnet. Laut Snizek + Partner OEG "kann man in einer Schätzung annehmen, dass sie um rund 20 % unter den Rechenwerten für 2020 liegen".
Der Umweltsenat hat dazu der Marktgemeinde Ulrichskirchen-Schleinbach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Innerhalb offener Frist ist keine Stellungnahme eingelangt.
Der Umweltsenat hat keine Bedenken hinsichtlich der Plausibilität der ermittelten Verkehrsprognosen.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und seitens des Umweltsenates auch nicht als erforderlich erachtet.
Schlagworte
Berufung, Zulässigkeit, Gemeinde, zuständiges Organ; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn; Straßen, Neubau, DTVDokumentnummer
UMSET_20060726_US_4B_2006_11_12_00