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83/01Norm
UVP-G 2000 §17 Abs3Text
Betrifft:Berufungen gegen den Genehmigungsbescheid der Wiener Landesregierung bezüglich Verlängerung der U-Bahn-Linie U2; Änderungen im Bauabschnitt U2/8 gem. § 18 UVP-G 2000Betrifft:Berufungen gegen den Genehmigungsbescheid der Wiener Landesregierung bezüglich Verlängerung der U-Bahn-Linie U2; Änderungen im Bauabschnitt U2/8 gem. Paragraph 18, UVP-G 2000
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Udo Stocker als Vorsitzenden, Dr. Herbert Beran als Berichter und Dr. Wolfgang Krebs als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen von Ingrid Winter-Schafferhans, Mühlgrundgasse 3, Hannes Koppensteiner, Heinrich-Lefflerg. 22/2/3, 1220 Wien, Elisabeth Koppensteiner, Andreas Hütter, Konstanziagasse 2, 1220 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 19.9.2006, Zl. Prz. 03508-2006/0001- GGU, mit dem den Wiener Linien GmbH & Co KG die Genehmigung von Änderungen im Bauabschnitt U2/8 der Verlängerung der U-Bahn-Linie
U2 bewilligt wurde, entschieden:
Spruch:
Die Berufungen werden abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 18b, 19 Abs. 1, 24h UVP-G 2000, BGBl. 697/1993 idgF.;Paragraphen 18 b, 19, Absatz eins, 24 h, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt 697 aus 1993, idgF.;
§ 77 Abs. 2 GewO 1994, BGBl. 194/1994 idgF., § 4 der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung, SchIV, BGBl. Nr. 415/1993;Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, idgF., Paragraph 4, der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung, SchIV, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1993,;
§ 66 Abs. 4 AVG, BGBl. 51/1991 idgF..Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF..
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2.8.2002, Zl. Prz. 03584/2002-MDALTG wurde den Wiener Linien GmbH & Co KG (in der Folge: Wiener Linien) die Grundsatzgenehmigung für die Verlängerung der U-Bahn-Linie U2 bis Aspern (Wien 22) erteilt.
1.2. Mit weiterem Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24.6.2005, Prz. 0326-2005/0001-GGU wurde den Wiener Linien einerseits die Detailgenehmigung für die Ausführung des Vorhabens im Bauabschnitt U2/8 erteilt und andererseits Änderungen der Grundsatzgenehmigung genehmigt.
1.3. Dem Projekt lag unter anderem folgender Grundstücksbedarf zugrunde:
„Für das Haus auf dem Grundstück. 183/14 wird samt einem Teil seines im Grundstück 183/1 gelegenen umgebenden Gartenbereiches ein Grundbedarf ab 25. Baumonat angegeben. Für den Rest des Grundstücks 183/1 wird unverändert ein Grundbedarf angegeben.“
1.4. Diese Grundstücke stellen die EZ 387 KG 01665 Stadlau dar. Eigentümer sind Christine Koppensteiner zu ¼ sowie Rudolf Koppensteiner, geb. 17.5.1952 zu ¾.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob Rudolf Koppensteiner Berufung.
1.6. Mit Bescheid des Umweltsenates vom 25.10.2005, GZ US/6B/2005/18-8 wurde diese Berufung abgewiesen.
1.7. Mit Antrag vom 23.2.2006 beantragten die Wiener Linien gem. § 18b UVP-G 2000 die Bewilligung nachstehender Änderungen im Bauabschnitt U2/8.1.7. Mit Antrag vom 23.2.2006 beantragten die Wiener Linien gem. Paragraph 18 b, UVP-G 2000 die Bewilligung nachstehender Änderungen im Bauabschnitt U2/8.
Die Projektsänderung 1 lautet wie folgt: Der Grundbedarf auf dem GSt. 183/1 werde auf Baudauer von 755 auf 198 m² reduziert, der Grundbedarf auf Dauer bleibe aufrecht. Der Grundbedarf auf dem benachbarten GSt. 183/14 welche bisher im Ausmaß von 75 m² auf Baudauer vorgesehen gewesen wäre, entfällt. Dies bedeute insbesonders, dass nunmehr das ursprünglich zum Abriss vorgesehene, auf dem GSt. 183/14 befindliche Wohnhaus nicht mehr abgerissen werden solle.
Motiv dieser Projektsänderung für die Wiener Linien war, dass Verhandlungen zwischen den Liegenschaftseigentümern und den Wiener Linien über den Kaufpreis letztlich scheiterten, die Wiener Linien die Enteignung der Liegenschaft beantragten und auf diese Weise der festzusetzende Entschädigungsbetrag niedrig gehalten werden sollte.
Projektsänderung 2 betrifft die geänderte Führung von Begleitwegen sowie die Schaffung eines anderen Umkehrplatzes für Feuerwehrfahrzeuge in einem anderen örtlichen Bereich des U-Bahnabschnittes.
Projektsänderung 3 betrifft die Erhöhung von Schallschutzwänden um 20 cm.
Projektsänderung 4 betrifft Änderungen der Ausgleichmaßnahmen für den vom Aussterben bedrohten „Neuntöter“.
Weitere Änderungen des Projektes, beispielsweise die Änderung von Gleisanlagen, deren Verlegung oder dergleichen wurden nicht beantragt.
1.8. Die Erstbehörde holte hiezu unter anderem Gutachten von Hon.Prof. DI Dr. Judith Lang (Schallschutz- u. Erschütterungstechnik) sowie von Univ.Prof. Dr. med. Manfred Neuberger (Humanmedizin) ein.
1.9. Im Verfahren vor der Erstbehörde erstattete Ingrid Winter-Schafferhans am 16.5.2006 eine Stellungnahme und führte hiebei zusammengefasst aus: Sie habe sich bemüht, für manche der Anrainer Ersatzgrundstücke zu finden, diese Bemühungen wären jedoch erfolglos gewesen. Die betroffenen Grundeigentümer seien psychischem Stress ausgesetzt, der nunmehr im Zusammenhang mit dem U-Bahnbau projektierte Flächenwidmungsplan sei unvollständig, den Bewohnern des Hauses Konstanziagasse 2 werde ein Leben im Schatten zugemutet.
Elisabeth Koppensteiner und Andreas Hütter erhoben ebenfalls Einwendungen: Die Auswirkungen an Schall und Erschütterungen während des Baues der U-Bahn und während des Betriebes würden ihre private Atmosphäre massiv einschränken. Der Abbruch der Nebengebäude stelle einen massiven finanziellen Verlust dar. Aufgrund der künftigen in Hochlage am Haus vorbeigehenden U-Bahn sei die Jahresbesonnung um 24 % reduziert. Es sei unglaubwürdig, dass nicht eine flächengleiche Parzelle zur Verfügung gestellt werden könne. Darüber hinaus könnten sie während der Bauphase das Grundstück nicht benützen und wüssten nicht, was sie mit dem, dort gehaltenen Pferden tun sollten.
Hannes Koppensteiner erstattete am 17.5.2006 eine Stellungnahme. Er werde in seiner Privatsphäre massiv eingeschränkt, es sei im künftig unmöglich, im Garten seinen gewohnten Sportaktivitäten nachzugehen. Im Übrigen wiederholte er das Vorbringen von Elisabeth Koppensteiner und Andreas Hütter.
1.10. Die Erstbehörde führte am 18.5.2006 eine Verhandlung durch, an der sämtliche Berufungswerber teilnahmen.
1.11. Mit Bescheid der Erstbehörde vom 19.9.2006 wurde dem Antrag der Wiener Linien Folge gegeben. Zum Schutz der Bewohner des Hauses Konstanziagasse 2, 1220 Wien, wurden insgesamt 4 Auflagen im Bereich Schallschutz und Erschütterungsschutz/Humanmedizin/Luftreinhaltung erteilt.
Die Vorbringen von Ingrid Winter-Schafferhans und Hannes Koppensteiner wurden zurückgewiesen. Die Vorbringen von Elisabeth Koppensteiner und Andreas Hütter wurden teilweise zurückgewiesen, teilweise wurden sie als unbegründet abgewiesen.
1.12. Gegen diesen Bescheid richten sich die Berufungen der Berufungswerber.
1.13. Zu diesen Berufungen erstatteten die Wiener Linien im Berufungsverfahren vor dem Umweltsenat eine Stellungnahme, in der sie die Abweisung der Berufungen beantragten. Inhaltlich wiederholten hierbei die Wiener Linien im Wesentlichen die Ausführungen der Erstbehörde.
1.14. Die Berufungswerber Elisabeth Koppensteiner und Andreas Hütter leben im Haus Konstanziagasse 2 auf dem Grundstück.
Der Berufungswerber Hannes Koppensteiner ist nicht Liegenschaftseigentümer oder dinglich Berechtigter, er ist allerdings mit den Liegenschaftseigentümern verwandt. Er lebt nicht auf dem Grundstück, allerdings benützt er zeitweise den Garten zur Sportausübung.
Die Berufungswerberin Ingrid Winter-Schafferhans ist eine Nachbarin und lebt im Haus 1220 Wien, Mühlgrundgasse 3.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. § 18b des UVP-G 2000 lautet:2.1. Paragraph 18 b, des UVP-G 2000 lautet:
„Änderungen eines gemäß § 17 oder § 18 genehmigten Vorhabens sind vor dem in § 22 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zu genehmigen, wenn„Änderungen eines gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 18, genehmigten Vorhabens sind vor dem in Paragraph 22, genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 17, zu genehmigen, wenn
1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen und
2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 19, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.“
In das Verfahren sind jene Behörden und Parteien einzubeziehen, die von der Änderung betroffen sind bzw. sein können. Hiebei ist der Parteienkreis nach den möglichen Auswirkungen der Änderungen neu zu definieren. Prüfmaßstab ist dabei das genehmigte Verfahren (vgl. hiezu etwa Anmerkung 1 zu § 18b UVP-G 2000 in Ennöckl – Nicolas Raschauer, Kommentar zum UVP-G).In das Verfahren sind jene Behörden und Parteien einzubeziehen, die von der Änderung betroffen sind bzw. sein können. Hiebei ist der Parteienkreis nach den möglichen Auswirkungen der Änderungen neu zu definieren. Prüfmaßstab ist dabei das genehmigte Verfahren vergleiche hiezu etwa Anmerkung 1 zu Paragraph 18 b, UVP-G 2000 in Ennöckl – Nicolas Raschauer, Kommentar zum UVP-G).
Im Sinne dieser Ausführungen ist Frau Ingrid Winter-Schafferhans durch die Änderungen des Projektes nicht betroffen. Die Änderungen beziehen sich im Wesentlichen darauf, dass ein Haus, welches ihr nicht gehört und in dem sie nicht wohnt, nun nicht mehr abgerissen werden soll. Durch die Genehmigung oder durch die Nichtgenehmigung dieser mit Antrag vom 23.2.2006 beantragten Änderungen ändert sich für Ingrid Winter-Schafferhans nichts. Soweit diese Berufungswerberin in ihrer Stellungnahme sowie in ihrer Berufung daher generelle Fragen des – bereits rechtskräftig bewilligten – Projektes aufgreift und beispielsweise fehlende Flächenwidmungspläne moniert, kann hiezu nur ausgeführt werden, dass die Rechtskraft der angeführten Detailgenehmigung einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesen Argumenten entgegen steht. Gegenstand dieses Verfahrens war eben nicht die komplette Bewilligung (oder Untersagung) des Vorhabens U2 sondern lediglich die vier konkreten Änderungen laut Antrag vom 23.2.2006. Da Ingrid Winter-Schafferhans von diesen Änderungen überhaupt nicht betroffen ist, hat die Erstbehörde ihr Vorbringen zu Recht zurückgewiesen. Ihre Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
2.2. § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:2.2. Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
„Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; …“
Hannes Koppensteiner ist nicht Eigentümer (dinglich Berechtigter) der betreffenden Liegenschaften. Er wohnt auch nicht dort. Die theoretische Möglichkeit, vielleicht irgendeinmal wieder dort zu wohnen, begründet eine Parteistellung nicht. Auch die Tatsache, dass er ab und zu im Garten der Liegenschaft Sport betreibt, begründet seine Parteistellung nicht.
Sowohl der Erstbehörde als auch dem Umweltsenat ist es daher verwehrt, auf seine Argumente inhaltlich einzugehen. Die Erstbehörde hat seine Einwendungen richtigerweise zurückgewiesen, auch seiner Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
2.3. Elisabeth Koppensteiner und Andreas Hütter wohnen im Haus 1220 Wien, Konstanziagasse 2. Während ursprünglich das Haus abgerissen hätte werden sollen, werden sie nun im Haus wohnen bleiben und den Auswirkungen des Baues sowie des Betriebes der U2 ausgesetzt sein. Sie haben daher Parteistellung gemäß § 18b UVP-G 2000 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 UVP-G 2000.2.3. Elisabeth Koppensteiner und Andreas Hütter wohnen im Haus 1220 Wien, Konstanziagasse 2. Während ursprünglich das Haus abgerissen hätte werden sollen, werden sie nun im Haus wohnen bleiben und den Auswirkungen des Baues sowie des Betriebes der U2 ausgesetzt sein. Sie haben daher Parteistellung gemäß Paragraph 18 b, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000.
Auch diese Parteistellung ist aber gemäß § 18b UVP-G 2000 wiederum nur auf die vier in diesem Verfahren beantragten Änderungen und auf die Auswirkungen dieser Änderungen auf sie begrenzt. Fragen der generellen Bewilligung und Untersagung des Projektes, der Flächenwidmung etc. konnten daher ebenfalls aufgrund der Rechtskraft der Grundsatzgenehmigung vom 2.8.2002 und der Detailgenehmigung vom 24.6.2005 nicht mehr erörtert werden.Auch diese Parteistellung ist aber gemäß Paragraph 18 b, UVP-G 2000 wiederum nur auf die vier in diesem Verfahren beantragten Änderungen und auf die Auswirkungen dieser Änderungen auf sie begrenzt. Fragen der generellen Bewilligung und Untersagung des Projektes, der Flächenwidmung etc. konnten daher ebenfalls aufgrund der Rechtskraft der Grundsatzgenehmigung vom 2.8.2002 und der Detailgenehmigung vom 24.6.2005 nicht mehr erörtert werden.
Soweit die Erstbehörde daher in diesem Umfang die Einwendungen der Berufungswerber zurückgewiesen hat, entsprach dies der Rechtslage.
Soweit diese Berufungswerber aber vorbrachten, durch diese Änderung würde ihr Wohnen im Haus beeinträchtigt, hatte sich die Erstbehörde mit diesem Vorbringen auseinander zu setzen.
§ 17 Abs. 3 des UVP-G 2000 bestimmt u.a., dass bei Vorhaben der Z 10 des Anhanges 1 – wie hier – die Kriterien des § 24h Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 anzuwenden sind.Paragraph 17, Absatz 3, des UVP-G 2000 bestimmt u.a., dass bei Vorhaben der Ziffer 10, des Anhanges 1 – wie hier – die Kriterien des Paragraph 24 h, Absatz eins und 2 UVP-G 2000 anzuwenden sind.
§ 24h Abs. 1 lautet auszugsweise:Paragraph 24 h, Absatz eins, lautet auszugsweise:
„Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:„Genehmigungen (Absatz 6,) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder …
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, ….“c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen, ….“
§ 24h Abs. 2 führt aus, dass bei Eisenbahnvorhaben die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Emissionsschutzvorschriften zu beurteilen ist.Paragraph 24 h, Absatz 2, führt aus, dass bei Eisenbahnvorhaben die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, nach bestehenden besonderen Emissionsschutzvorschriften zu beurteilen ist.
§ 77 Abs. 2 der GewO 1994 lautet:Paragraph 77, Absatz 2, der GewO 1994 lautet:
„Ob Belästigungen der Nachbarn … zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.“
§ 4 der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung lautet:Paragraph 4, der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung lautet:
„Immissionsgrenzwerte
Die Immissionsgrenzwerte sind vom jeweiligen Beurteilungspegel L tief r vor Realisierung der baulichen Maßnahmen abhängig und betragen
1. für die Tagzeit
Die Sachverständige DI Dr. Judith Lang führte in ihrem schall- und erschütterungstechnischen Gutachten aus, dass der zu erwartende Schallpegel für das Haus Konstanziagasse 2 43 dB für den Tag und 37 dB für die Nacht ergebe. Dies läge wesentlich unter dem derzeit durch den Betrieb der ÖBB gegebenen Beurteilungspegel von 54 dB für den Tag und 55 dB für die Nacht. Der U-Bahnbetrieb werde somit keine zusätzliche Schallimmission für das Haus verursachen. Für die zu erwartenden Erschütterungen während des Betriebes gelte das, was im Zuge der Stellungnahme zum Detailprojekt bereits für andere Häuser (Mühlgrundgasse 63, Heinrich-Leflergasse 6) ausgeführt worden sei. Es müsse nach Errichtung des Tragwerkes mit einer geeigneten Schwingungsanregung die Ausbreitung von Erschütterungen untersucht werden und die erforderliche Dämmmatte unter dem Schotterbett bestimmt werden (diesem Vorschlag ist die Erstbehörde auch mit Auflage 2 nachgekommen). Während der Bauphase – so führte die Sachverständige aus – sei während der Baustelleneinrichtung ein äquivalenter Dauerschallpegel von 80 dB und Spitzenpegel von 90 dB zu erwarten, während der Arbeiten am Tragwerk etwa 75 dB Dauerschallpegel, der Spitzenschallpegel sei 10 dB höher. Es sei daher erforderlich, dass die Bewohner des Hauses während der Bauarbeiten rechtzeitig vor den Bauarbeiten über die Schallimmission informiert würden und aufgefordert würden die Fenster geschlossen zu halten.
Hievon ausgehend führte der medizinische Sachverständige Univ. Prof. Dr. med. Manfred Neuberger aus: Das nunmehr nicht abzureißende Gebäude Konstanziagasse 2 liege in einer Entfernung von 19,4 m von einer Tragwerkstütze entfernt. Andere Häuser (z.B. Heinrich-Leflergasse 6 mit 18,1 m Abstand) würden sogar noch etwas näher liegen. Hieraus könne geschlossen werden, dass für das Haus Konstanziagasse 2 keine wesentlichen anderen Erschütterungsauswirkungen zu erwarten seien, wie für das Haus Heinrich-Leflergasse 6. Ein Vergleich der beiden schall- und erschütterungstechnischen Gutachten der beiden Häuser zeige, dass für die einzelnen Bauvorgänge dieselben Schallimmissionen zu erwarten seien.
Zur Betriebsphase führte der Sachverständige aus, dass die in diesem Bereich auftretende Überschreitung des Grenzwertes der gesamten Schienenverkehrslärmimmission um 2 dB auf die Schallimmissionen der ÖBB zurückzuführen sei. Die Schallimmissionen der U-Bahn würden beim Gebäude Konstanziagasse 2 um mindestens 18 dB unter dem Grenzwert liegen. Ein anderes Haus (Mühlgrundgasse 63) liege nur 8,7 m vom Tragwerk entfernt, während das Haus Konstanziagasse 2 19,4 m von der nächstgelegenen Tragwerksstütze entfernt liege. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass auch bei dem Gebäude Konstanziagasse 2 dann das Schutzniveau für das Haus Mühlgrundgasse 63 erreicht werde, wenn die dort erteilten Auflagen auch hier erteilt würden. Zusammengefasst seien aus humanmedizinischer Sicht die Auflagen der Grundsatzgenehmigung und der Detailgenehmigung grundsätzlich ausreichend und strikt einzuhalten. Würde dies getan, entspreche auch das abgeänderte nunmehrige Projekt aus humanmedizinischer Sicht den Ergebnissen der UVP. Dies betreffe auch die Frage der Beschattung. Dies ergebe sich daraus, dass für die Prädikatisierung von Kurorten eine Mindestsonnenscheindauer von
1.500 Stunden bei freiem Horizont und von 1.350 Stunden bei eingeschränktem Horizont angegeben werde. Die verbleibende Sonnenscheindauer von 1.460 Stunden für einen ungünstig gelegenen Gebäudeteil des von der U-Bahn beschatteten Gebäudes würde also noch den erhöhten Anforderungen eines Kurortes entsprechen und würden die Belichtungsverhältnisse für dieses Gebäude auch nach Errichtung der U-Bahn den Bestimmungen der Wiener Bauordnung entsprechen. Die Verminderung der mittleren jährlichen Sonnenscheindauer sei jedenfalls aus medizinischer Sicht nur als eine nachteilige Veränderung, die ein ortsübliches Ausmaß nicht überschreite, einzustufen.
Insoferne die Rechtsmittel die Gutachten all dieser Sachverständigen relevieren, sind sie auf Folgendes hinzuweisen:
Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl. etwa E 238 zu § 52 AVG, MGA2). Wer an der Klärung des Sachverhalts mitwirken will, hat solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten (vgl. E 244 aaO). Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und der Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. E 245 aaO).Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden vergleiche etwa E 238 zu Paragraph 52, AVG, MGA2). Wer an der Klärung des Sachverhalts mitwirken will, hat solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten vergleiche E 244 aaO). Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und der Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche E 245 aaO).
Die Ausführungen der Sachverständigen, aus denen sich zusammengefasst ergibt, dass die Belastungen der Berufungswerber Andreas Hütter und Elisabeth Koppensteiner nicht größer sein werden, als bei anderen Personen, die – zum Teil noch näher – an der U-Bahn leben werden, sind für den Umweltsenat schlüssig und nachvollziehbar. Angesichts der angeführten Rechtsprechung vermag der Umweltsenat auch nicht den Ausführungen des Sachverständigen und der darauf fußenden Auffassung der Erstbehörde, dass die erteilten Auflagen aus humanmedizinischer Sicht ausreichend seien, entgegen zu treten.
Aus den angeführten Gutachten zieht der Umweltsenat den rechtlichen Schluss, dass weder eine unzumutbare Belästigung noch eine Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist.
Hieraus ausgehend ergibt sich aber, dass die festgestellte Immissionsbelastung kein Ausmaß erreicht, welches gem. § 24h UVP-G 2000 die Bewilligung der Änderung unmöglich machen würde.Hieraus ausgehend ergibt sich aber, dass die festgestellte Immissionsbelastung kein Ausmaß erreicht, welches gem. Paragraph 24 h, UVP-G 2000 die Bewilligung der Änderung unmöglich machen würde.
Insoferne der Berufungswerber Andreas Hütter vorbringt, er müsse als aktiver Feuerwehrmann unter Tag schlafen können, ist auszuführen, dass gem. § 77 Abs. 2 GewO 1994 es darauf ankommt, wie diese Änderungen sich auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Nach Auffassung des Umweltsenates ist dabei von einer typisierten Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Besondere individuelle Lebensumstände (Notwendigkeit, am Tag zu schlafen oder beispielsweise regelmäßige Ortsabwesenheit zu bestimmten Zeiten) sind hiebei unbeachtlich. Dem diesbezüglichen Vorbringen von Andreas Hütter musste daher ein Erfolg versagt bleiben.Insoferne der Berufungswerber Andreas Hütter vorbringt, er müsse als aktiver Feuerwehrmann unter Tag schlafen können, ist auszuführen, dass gem. Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 es darauf ankommt, wie diese Änderungen sich auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Nach Auffassung des Umweltsenates ist dabei von einer typisierten Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Besondere individuelle Lebensumstände (Notwendigkeit, am Tag zu schlafen oder beispielsweise regelmäßige Ortsabwesenheit zu bestimmten Zeiten) sind hiebei unbeachtlich. Dem diesbezüglichen Vorbringen von Andreas Hütter musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Da durch das Projekt auch jedenfalls die Immissionsgrenzwerte gemäß der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung eingehalten werden, kann auch dies nicht zur Abweisung des Änderungsantrages führen.
2.4. Fragen des Enteignungsverfahrens sowie die Festsetzung der Enteignungsentschädigung waren nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Vorbringen der Berufungswerber, es sei ihnen künftig unmöglich, auf der Liegenschaft Pferde zu halten (und müsse dieser Schaden ersetzt werden) ist letztlich nur in diesem Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung zu überprüfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Parteistellung, Nachbar; Parteistellung, Verfahren zur Änderung des Genehmigungsbescheides vor ZuständigkeitsübergangZuletzt aktualisiert am
30.04.2009